Bilanz des ersten Jahres der Tätigkeit des Beauftragten für die Nachrichtendienste des Bundes (Antwort zu Drs. 21/6492)
Text
Bilanz des ersten Jahres der Tätigkeit des Beauftragten für die Nachrichtendienste des Bundes (Antwort zu Drs. 21/6492)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6784
21. Wahlperiode 29.06.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Stephan Brandner und der
Fraktion der AfD
– Drucksache 21/6492 –
Bilanz des ersten Jahres der Tätigkeit des Beauftragten für die
Nachrichtendienste des Bundes
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Zahl der Beauftragten, Koordinatoren und Sonderbeauftragten der
Bundesregierung betrug Stand: 1. Januar 2025 43, 2024 waren es sogar 45, 2023
42, 2022 35, 2021 39, in den Jahren von 2000 bis 2002 waren es 19 (vgl.
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf
Bundestagsdrucksache 21/2361). Laut der Liste der Beauftragten der
Bundesregierung, der Bundesbeauftragten sowie der Koordinatoren bzw.
Koordinatorinnen der Bundesregierung nach § 21 Absatz 3 der Gemeinsamen
Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) sind es Stand: Juli 2025 27 (www.bmi.
bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/ministerium/
liste-beauftragte-bundesregierung.html). Es stellt sich den Fragestellern die
Frage, welchen konkreten Mehrwert diese zusätzlichen Regierungsstrukturen
gegenüber den bestehenden Zuständigkeiten der Bundesministerien und
nachgeordneten Behörden tatsächlich leisten. Vor diesem Hintergrund besteht in
ihren Augen ein erhebliches öffentliches und parlamentarisches Interesse
daran, Umfang, Tätigkeit, Kosten, tatsächliche Zuständigkeiten sowie den
messbaren Nutzen des Beauftragten für die Nachrichtendienste des Bundes
transparent nachzuvollziehen. Gerade angesichts zusätzlicher Personal-, Verwaltungs-
und Haushaltsressourcen stellt sich ihnen die Frage, ob durch die Einrichtung
des Amtes ein konkreter operativer oder koordinierender Mehrwert erzielt
wurde oder ob Doppelstrukturen zu bereits bestehenden Zuständigkeiten
entstanden sind. Die nachfolgenden Fragen sollen daher dazu beitragen, die
Aufgabenwahrnehmung, den Ressourceneinsatz, die Steuerungswirkung und
Zielerreichung des Beauftragten für die Nachrichtendienste des Bundes im ersten
Jahr der aktuellen Legislaturperiode nachvollziehbar zu machen.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Bezüglich der in Frage 3 erbetenen Informationen ist die Bundesregierung nach
sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass diese in besonders
hohem Maße das Staatswohl berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht
beantwortet werden können. Das verfassungsmäßig verbürgte Frage- und
Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird
Die Antwort wurde mit Schreiben des Bundeskanzleramtes vom 29. Juni 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
durch schutzwürdige Interessen von Verfassungsrang begrenzt, wozu auch und
insbesondere Staatswohlerwägungen zählen. Eine Offenlegung der
angeforderten Informationen und Auskünfte birgt die konkrete Gefahr, dass Einzelheiten
zu besonders schutzwürdigen spezifischen Fähigkeiten, Kenntnisstand,
Ausrichtung und Arbeitsweise der Nachrichtendienste des Bundes bekannt würden,
infolgedessen sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure entsprechende
Rückschlüsse ziehen und entsprechende Abwehrstrategien entwickeln könnten.
Dadurch würde die Erkenntnisgewinnung der Nachrichtendienste des Bundes
erschwert oder unmöglich gemacht werden, was einen Nachteil für die
Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten würde. Die erbetenen
Informationen berühren derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen,
dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht
überwiegt. Selbst eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten
Informationen bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde im
vorliegenden Fall nicht ausreichen, um der besonderen Sensibilität der angeforderten
Informationen für die Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste des Bundes
ausreichend Rechnung zu tragen. Ein Bekanntwerden der Informationen würde
diesen die weitere Aufklärung geheimdienstlicher Aktivitäten in und gegen die
Bundesrepublik Deutschland erheblich erschweren.
Ein öffentliches Bekanntwerden von Erkenntnissen, die unter dem Aspekt des
Schutzes der nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit mit dem ausländischen
Partner besonders schutzbedürftig sind, würde zudem erhebliche nachteilige
Auswirkungen auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit der Nachrichtendienste
des Bundes mit ausländischen Nachrichtendiensten haben. Würden in der
Konsequenz eines Vertrauensverlustes Informationen von ausländischen Stellen
entfallen oder wesentlich zurückgehen, entstünden signifikante
Informationslücken mit negativen Folgewirkungen für die Genauigkeit der Abbildung der
Sicherheitslage in der Bundesrepublik Deutschland sowie im Hinblick auf den
Schutz deutscher Interessen im Ausland. Dies würde folgenschwere
Einschränkungen der Informationsgewinnung bedeuten, womit letztlich der gesetzliche
Auftrag der Nachrichtendienste des Bundes nicht mehr sachgerecht erfüllt
werden könnte. Bei Bekanntwerden der schutzbedürftigen Informationen wäre
unter Umständen kein Ersatz durch andere Instrumente der
Informationsgewinnung mehr möglich.
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart
schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl
gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht überwiegt. Insofern muss
ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem
Geheimhaltungsinteresse der Nachrichtendienste des Bundes zurückstehen. Dabei ist der
Umstand, dass die jeweiligen Antworten verweigert werden, weder als
Bestätigung noch als Verneinung des angefragten Sachverhaltes zu verstehen.
1. Wie viele Planstellen und Stellen standen dem Beauftragten für die
Nachrichtendienste des Bundes im ersten Jahr der aktuellen
Legislaturperiode zur Verfügung, wie viele dieser Stellen waren besetzt, und
welche Besoldungs- bzw. Entgeltgruppen sind den jeweiligen Planstellen
und Stellen zugeordnet (bitte einzeln auflisten)?
Die Aufgabe des Beauftragten für die Nachrichtendienste des Bundes wird vom
Chef des Bundeskanzleramtes kostenneutral ausgeübt, es stehen keine
zusätzlichen Personal- oder Haushaltsmittel zur Verfügung.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage
der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/6171 verwiesen.
2. Wurden seitens des Beauftragten für die Nachrichtendienste des Bundes
seit Beginn der aktuellen Legislaturperiode externe Dienstleister
beauftragt, und wenn ja, welche Dienstleister wurden mit welchem
finanziellen Volumen für welche Tätigkeiten beauftragt?
Nein.
3. Nahm der Beauftragte für die Nachrichtendienste des Bundes an Treffen
mit Vertretern ausländischer Nachrichtendienste teil, und wenn ja, wie
viele Treffen mit Vertretern ausländischer Nachrichtendienste fanden im
ersten Jahr der aktuellen Legislaturperiode statt (bitte ggf. einzeln und
nach Monaten auflisten), welcher Anlass lag den jeweiligen Treffen
zugrunde, und welche Ziele wurden dabei verfolgt?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
4. Wie viele Dienstreisen absolvierte der Beauftragte für die
Nachrichtendienste des Bundes im ersten Jahr der aktuellen Legislaturperiode
a) innerhalb Deutschlands und
b) außerhalb Deutschlands,
welche Kosten entstanden hierbei jeweils (bitte einzeln unter Angabe des
Datums auflisten), welche Reiseziele wurden zu welchem Zweck
aufgesucht, wie groß waren die jeweiligen Delegationen, wurden die Reisen
von externen Personen begleitet, und wenn ja, von welchen, und warum?
Bei den nachfolgend genannten Terminen wurde der Beauftragte der
Nachrichtendienste durch je einen Mitarbeiter aus dem Ministerbüro und der
Fachabteilung begleitet.
Die Nutzung eines Dienstwagens erfolgt im Rahmen der Ressortverantwortung
sowie der gesetzlichen Regelungen. Entsprechende Ausgaben sind im Rahmen
der veranschlagten Haushaltsmittel enthalten und nicht separat ausweisbar.
30. Juni 2025: Antrittsbesuch BND, Berlin. Keine gesondert ausweisbaren
Kosten entstanden, keine externe Begleitung.
11. September 2025: Amtsübergabe Präsident BND, Berlin. Keine gesondert
ausweisbaren Kosten entstanden, keine externe Begleitung.
24. Oktober 2025: Antrittsbesuch BAMAD, Köln. Kosten: 1 478,25 Euro,
keine externe Begleitung.
13. Februar 2026: Münchner Sicherheitskonferenz
Die Teilnahme MSC ergibt sich durch die Funktion des Chefs des
Bundeskanzleramtes als Mitglied des Stiftungsrates und Vorsitzender der Stifterkreises der
MSC. Als Beauftragter der Nachrichtendienste nahm er ein Panel wahr, dabei
sind keine zusätzlich ausweisbaren Kosten entstanden,
13. März 2026: Antrittsbesuch BfV, Köln. Kosten: 1 403,90 Euro, keine externe
Begleitung
5. Entstanden dem Beauftragten für die Nachrichtendienste des Bundes
Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit, wenn ja, in welcher Höhe, und für
welche Maßnahmen?
Nein.
6. Nutzt der Beauftragte für die Nachrichtendienste des Bundes Kanäle
sozialer Medien, wenn ja, welche, zu welchem Zweck, und welche
Reichweiten, Interaktionen oder sonstigen Kennzahlen wurden hierbei erzielt?
Der Beauftragte für die Nachrichtendienste des Bundes nutzt keine gesonderten
Kanäle in sozialen Medien.
7. Welche konkreten Maßnahmen, Initiativen oder Projekte wurden seitens
des Beauftragten für die Nachrichtendienste des Bundes angestoßen oder
umgesetzt, hat der Beauftragte für die Nachrichtendienste des Bundes
Gesetzesvorhaben begleitet, und wenn ja, um welche Gesetzesvorhaben
handelt es sich?
8. Wurden seitens des Beauftragten für die Nachrichtendienste des Bundes
Strategiepapiere, Berichte oder Konzepte erstellt, wenn ja, um welche
handelt es sich, wurden diese veröffentlicht, und wenn nein, warum
nicht?
9. Verfolgt der Beauftragte für die Nachrichtendienste des Bundes Ziele, die
im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD genannt werden,
wenn ja, um welche Ziele handelt es sich, konnten diese bereits
umgesetzt werden, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 7 bis 9 werden zusammen beantwortet.
Im Koalitionsvertrag der die Bundesregierung tragenden Parteien ist festgelegt,
dass eine grundlegende verfassungskonforme, systematische Novellierung des
Rechts der Nachrichtendienste des Bundes erfolgen soll, (vgl. Koalitionsvertrag
zwischen CDU, CSU und SPD, 21. Legislaturperiode, S. 85, Zeile 2651 ff.).
Dieser Auftrag aus dem Koalitionsvertrag umfasst auch die
verfassungskonforme, systematische Novellierung des Gesetzes über den
Bundesnachrichtendienst (BND-Gesetz), für welches das Bundeskanzleramt und respektive der
Beauftragte für die Nachrichtendienste des Bundes in Federführung zuständig
ist. Das Bundeskanzleramt hat einen ersten Entwurf zur Reform des BND-
Gesetzes erstellt, das sich derzeit in der Frühkoordinierung befindet.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1 und 2
auf Bundestagsdrucksache 21/4302 verwiesen.
10. Welche konkreten Zuständigkeiten, Koordinierungs- und
Weisungsbefugnisse übt der Beauftragte für die Nachrichtendienste des Bundes
gegenüber den Nachrichtendiensten des Bundes aus?
Die vom Beauftragten für die Nachrichtendienste des Bundes
wahrgenommenen Aufgaben ergeben sich aus dem Organisationserlass des Bundeskanzlers
vom 3. Mai 1989 in der Fassung vom 12. März 2018 und dienen der
Koordinierung und Intensivierung der Zusammenarbeit der Nachrichtendienste des
Bundes untereinander und ihrer ressortübergreifenden Zusammenarbeit mit anderen
Behörden und Dienststellen. Die Zuständigkeit der Ressorts (Artikel 65 GG)
wird durch seine Aufgaben nicht berührt. Der Beauftragte arbeitet insbesondere
mit den für die Dienste zuständigen Ressorts eng zusammen. In diesem
Rahmen wird der Beauftragte beteiligt und informiert bzw. wird koordinierend
tätig, beispielsweise gegenüber dem Deutschen Bundestag.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage
der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/6171 verwiesen.
11. Wie häufig fanden im ersten Jahr der aktuellen Legislaturperiode
Lagebesprechungen mit dem Präsidenten
a) des Bundesnachrichtendienstes,
b) des Bundesamtes für Verfassungsschutz und
c) des Militärischen Abschirmdienstes
statt?
12. Welche regelmäßigen Berichts- und Abstimmungsformate bestehen
zwischen den Nachrichtendiensten des Bundes und dem Beauftragten für die
Nachrichtendienste des Bundes?
Die Fragen 11 und 12 werden zusammen beantwortet.
Der Beauftragte stimmt sich regelmäßig und anlassbezogen mit den
Nachrichtendiensten des Bundes ab und sitzt der wöchentlich tagenden ND-Lage im
Bundeskanzleramt vor. Zudem erhält er regelmäßig und anlassbezogen
Berichterstattung der Nachrichtendienste des Bundes.
13. Hat der Beauftragte für die Nachrichtendienste des Bundes im ersten
Jahr der aktuellen Legislaturperiode Beanstandungen, Prüfaufträge oder
Handlungsempfehlungen gegenüber den Nachrichtendiensten des
Bundes ausgesprochen oder initiiert, und wenn ja, welche Themenbereiche
betrafen diese?
Nein.
14. Hat der Beauftragte für die Nachrichtendienste des Bundes dem
Deutschen Bundestag oder dessen Ausschüssen schriftliche oder mündliche
Berichte erstattet, wenn ja, wann, in welcher Form, und zu welchen
Themen?
Der Beauftragte für die Nachrichtendienste des Bundes berichtet den
zuständigen Gremien des Deutschen Bundestages regelmäßig und anlassbezogen.
15. Wurden durch die Bundesregierung Maßnahmen ergriffen, um die
Transparenz der Arbeit des Beauftragten für die Nachrichtendienste des
Bundes gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Öffentlichkeit zu
erhöhen, und wenn ja, welche?
Es wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen.
Darüber hinaus hat der Beauftragte für die Nachrichtendienste des Bundes am
16. Januar 2026 in der F.A.Z. einen Gastbeitrag zur Zukunft des BND
veröffentlicht.
16. Besuchte der Beauftragte für die Nachrichtendienste des Bundes im
ersten Jahr der aktuellen Legislaturperiode internationale Konferenzen oder
sicherheitspolitische Foren, und wenn ja, welche?
Münchner Sicherheitskonferenz 2026.
Sicherheitspolitische Tagung „Cecilienhof“ der Konrad-Adenauer-Stiftung.
Sicherheitspolitisches Gespräch der Bundesakademie für Sicherheitspolitik.
17. Anhand welcher quantitativen und qualitativen Kriterien bewertet die
Bundesregierung die Wirksamkeit der Tätigkeit des Beauftragten für die
Nachrichtendienste des Bundes?
18. Welche Ziele konnten nach Einschätzung der Bundesregierung im ersten
Jahr der aktuellen Legislaturperiode nicht erreicht werden, und aus
welchen Gründen?
19. Ist eine Evaluation der Tätigkeit des Beauftragten für die
Nachrichtendienste des Bundes vorgesehen, wenn ja, wann, und durch wen?
20. Welche messbaren Erfolge bewertet die Bundesregierung selbst als die
wesentlichen Ergebnisse des ersten Jahres der Tätigkeit des Beauftragten
für die Nachrichtendienste des Bundes?
Die Fragen 17 bis 20 werden zusammen beantwortet.
BMinG und ParlStG sehen für den Bundesminister für besondere Aufgaben
und Chef des Bundeskanzleramtes in seiner Rolle als Beauftragter der
Bundesregierung für die Nachrichtendienste des Bundes keine Evaluierungen im Sinne
der Fragestellung vor.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage
der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/6171 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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