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Frage von Dr. Anna Lührmann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) mit Antwort – Gesetzes zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 im Hinblick auf …

dip / rede 15.01.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Protokoll der 53. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages · TOP 21: Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und zur Umsetzung der Richtlin.

Das Protokoll 21/53 liegt bei DIP nur als Vorabfassung vor: Der Text endet vor dem Schluss der Sitzung, zu Protokoll gegebene Reden fehlen in polradar (der endgültige Bericht war für den 20.01.2026 angekündigt). Vollständig im Plenarprotokoll (PDF) ↗.

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Text

Frage von Dr. Anna Lührmann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) mit Antwort – Gesetzes zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 im Hinblick auf … Hat sich die Bundesregierung zu der 120-Millionen-Euro-Strafzahlung für die Musk-Plattform X, die die EU-Kommission aufgrund von Verstößen gegen die EU-Digitalgesetzgebung des Digital Services Acts verhängt hat, eine Auffassung gebildet, und, wenn ja, wie lautet diese, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus gegebenenfalls für die eigene Nutzung der Plattform (www.tagesschau.de/ausland/europa/eu-x-strafe-100.html)? Antwort des Parl. Staatssekretärs Philipp Amthor: Mit dem Digital Services Act hat die EU Regeln erlassen, um den freien Diskurs im Internet zu schützen. Für einen Rechtsstaat ist es essenziell, geltende Gesetze durchzusetzen. Die Entscheidung der EU-Kommission ist ein wichtiges Signal, dass die Kommission genau das beim DSA entschlossen tut. Mit Ihrem Informationsangebot auf X kommt die Bundesregierung ihrem verfassungsrechtlich gebotenen Auftrag nach, Bürgerinnen und Bürger über Regierungshandeln zu informieren. Staatliche Informationen sollen besonders da verfügbar sein, wo sich große Teile der Öffentlichkeit informieren. Dazu veröffentlicht die Bundesregierung Informationen auf unterschiedlichen sozialen Plattformen, auch auf X. Der Betrieb eines Kanals bedeutet nicht, dass sich die Bundesregierung mit allen Geschäftspraktiken des jeweiligen Plattformbetreibers einverstanden erklärt. Desinformation auf X begegnet die Bundesregierung durch die Bereitstellung verlässlicher Informationen auf dieser Plattform. Bei einem Rückzug würden gerade dort verlässliche Informationen fehlen, wo Desinformation verbreitet wird. Dessen ungeachtet wird die Fortsetzung des Betriebs fortlaufend überprüft. Stand heute ist das Ergebnis dieser Überprüfung die Fortsetzung des Informationsangebots auf X. Entscheidungen über die Einrichtung neuer Kanäle oder über Informationsangebote auf zusätzlichen Plattformen erfolgen auf Grundlage verschiedener Kriterien wie beispielsweise der geografischen Verbreitung, Zielgruppen, Reichweiten und dem kommunikativen Umfeld oder den redaktionellen Abläufen und Kapazitäten.

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