Frage von Cansin Köktürk (DIE LINKE) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/3521)
Teil von Protokoll der 52. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.
Text
Frage von Cansin Köktürk (DIE LINKE) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/3521)
Wie hoch schätzt die Bundesregierung den Verwaltungsaufwand (finanziell und personell, bitte aufschlüsseln) für die Einführung der „neuen Grundsicherung“ (Reform des Bürgergeldes) ein, auch mit Blick auf die Angaben der Bundesagentur für Arbeit, dass Mehrkosten von rund 260 Millionen Euro entstünden und dass ein späteres Inkrafttreten der Reform notwendig sei, um die bürokratischen Anpassungen zu gewährleisten (vergleiche https://table.media/berlin/news/buergergeld-ii-bundesagentur-fuer-arbeit-kritisiert-mehrkosten), sowie der Warnung der Personalräte der Jobcenter, dass aufgrund der Schwere der Sanktionen neben Schulungen und IT-Updates auch zusätzliches Sicherheitspersonal notwendig sei (vergleiche https://table.media/berlin/news/buergergeld-reform-jobcenter-personalraete-bezweifeln-nutzen), und liegen der Bundesregierung Berechnungen dazu vor, wie hoch zusätzliche Kosten ausfallen würden, falls Teile des Gesetzes, etwa der komplette Entzug der Leistungen inklusive Kosten der Unterkunft auch für Menschen mit psychischen Krankheiten, vor Gericht für verfassungswidrig erklärt würden und somit erneute rechtliche Änderungen vorgenommen werden müssten, und, wenn ja, wie lautet deren Ergebnis, und, wenn nein, beabsichtigt die Bundesregierung, entsprechende Berechnungen anzustellen?
Antwort der Parl. Staatssekretärin Katja Mast:
Der Verwaltungsaufwand kann dem Gesetzentwurf entnommen werden, den das Bundeskabinett am 17. Dezember 2025 beschlossen hat. Die Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zum Inkrafttreten werden sehr ernst genommen. Wir befinden uns in einem regelmäßigen Austausch mit der Bundesagentur für Arbeit, um Umsetzungsfragen frühzeitig zu klären und etwaig notwendige Übergangslösungen zu erörtern.
Die konkrete Zuständigkeit für die Organisation des Arbeitsschutzes und der Planung und Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen liegt autonom und dezentral bei den Jobcentern. Die Jobcenter können die für sie jeweils erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen finanzieren.
Die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes wurde im Rahmen der Ressortabstimmung geprüft. Dementsprechend bedarf es keiner entsprechenden Berechnungen.
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