Frage von Timon Dzienus (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/3237)
Teil von Protokoll der 49. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.
Text
Frage von Timon Dzienus (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/3237)
Sieht die Bundesregierung bei dem kürzlich vom Kabinett verabschiedeten Leistungsrechtsanpassungsgesetz ein rechtliches Risiko durch die meiner Meinung nach dauerhafte Schlechterstellung einer klar abgrenzbaren Gruppe von Schutzberechtigten mit gleichem Schutzstatus, insbesondere hinsichtlich der Gleichstellung von Menschen, die vor oder nach dem Stichtag eingereist sind, und, wenn nein, warum nicht?
Antwort der Parl. Staatssekretärin Katja Mast:
Schutzberechtigte nach der sogenannten EU-Massenzustrom-Richtlinie, die erstmals eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz oder eine entsprechende Fiktionsbescheinigung ab dem 1. April 2025 erhalten haben, sollen bei Hilfebedürftigkeit zukünftig leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sein.
Die nach dem Leistungsrechtsanpassungsgesetz vorgesehene Rechtslage entspricht der, die vor dem 31. Mai 2022 für Schutzberechtigte aus der Ukraine gegolten hat. Durch Übergangs- und Stichtagsregelungen im Gesetzentwurf soll vermieden werden, dass bereits gezahlte Leistungen aufwendig und rückwirkend verrechnet werden müssen. Durch die damit verbundene Transparenz erhalten Behörden und Schutzberechtigte Planungssicherheit.
Die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für Personen mit vorübergehendem Schutz erfüllt die unionsrechtlichen Vorgaben. Die der Schutzgewährung zugrunde liegende Richtlinie 2001/55/EG fordert – mit Blick auf den hier geregelten Massenzustrom – eine Notversorgung der Vertriebenen.
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