polradar

Gesundheitsversorgung von Geflüchteten (Antwort zu Drs. 21/1317)

dip / drucksache 03.09.2025 · WP 21 · 21/1473 · Antwort · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Gesundheitsversorgung von Geflüchteten (Antwort zu Drs. 21/1317) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1473 21. Wahlperiode 03.09.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Julia-Christina Stange, Doris Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/1317 – Gesundheitsversorgung von Geflüchteten V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In den ersten drei Jahren ihres Aufenthalts in Deutschland haben Asylsuchende lediglich Anspruch auf eine eingeschränkte Gesundheitsversorgung. Welche Leistungen davon genau umfasst sind, ist umstritten und führt immer wieder zu Leistungsverweigerungen. Die Beschränkung auf „akute Erkrankungen und Schmerzzustände“ in § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) und die schwammig formulierte Öffnung „wenn sie zur Sicherung des Lebensunterhalts und der Gesundheit unerlässlich sind“ in § 6 AsylbLG werden teilweise so interpretiert, dass etwa eine reguläre Behandlung chronischer Erkrankungen ausgeschlossen sei. Die ungenaue Definition des Leistungsspektrums führt dazu, dass die praktische Auslegung sich von Ort zu Ort stark unterscheiden kann (http://gesundheit-gefluechtete.info/krankenschein/). Ein klarstellendes Urteil des Bundessozialgerichts von 2024 wird in den Behörden nach Kenntnis der Fragestellenden nur unzureichend umgesetzt (Urteil vom 29. Februar 2024, B 8 AY 3/23 R). Einige Bundesländer regeln die Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden und Geduldeten mit der Vergabe eines Krankenscheins. Dieser wird durch die Sozialämter ausgestellt – entweder pauschal für drei Monate oder auf Antrag im Einzelfall. Für Überweisungen zu Fachärzten oder die Einweisung in ein Krankenhaus muss ein weiterer Krankenschein beantragt werden. Das geht mitunter damit einher, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sozialämter, die keine medizinische Qualifikation haben, über die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung entscheiden oder Mitarbeitende des Gesundheitsamts konsultieren müssen, was den Antragsprozess zusätzlich verlängert. Das Krankenscheinsystem ist mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden und bedeutet häufig, dass Menschen nicht die medizinische Versorgung bekommen, die sie benötigen. In der Folge werden Erkrankungen mitunter nicht rechtzeitig behandelt und verschlimmern sich, Betroffene müssen teils schwere Schmerzen ertragen, selbst Todesfälle sind dokumentiert. Auch für Ärztinnen und Ärzte führt das System zu Unsicherheit, welche Behandlungen vom Kostenträger anerkannt und übernommen werden (ebd.). Eine Reihe von Bundesländern hat mittlerweile eine elektronische Gesundheitskarte für Geflüchtete eingeführt; zuerst ging Bremen diesen Schritt 2005. Mit der Karte können die Betroffenen Gesundheitsleistungen wahrnehmen. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 3. September 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Die Abrechnung erfolgt über die Krankenkassen, der Kostenträger ist das Sozialamt oder das Bundesland. In einigen Bundesländern ist die Karte landesweit eingeführt, in einigen teilweise, in anderen wiederum gar nicht. Nach 36-monatigem Aufenthalt in Deutschland haben Geflüchtete Anspruch auf sogenannte Analogleistungen und werden in die reguläre Krankenversicherung integriert (http://gesundheit-gefluechtete.info/gesundheitskarte/). Ärztinnen und Ärzte, Menschenrechts- und Geflüchtetenorganisationen kritisieren seit Langem die aus ihrer Sicht lückenhafte Gesundheitsversorgung im AsylbLG (exemplarisch: www.proasyl.de/hintergrund/das-asylbewerberleistu ngsgesetz-asylblg/). Auch die Fragestellenden halten dieses Gesetz für diskriminierend und sprechen sich dafür aus, dass Geflüchtete stattdessen Zugang zum Bürgergeld sowie zum vollen Leistungsspektrum der Krankenkassen bekommen. Praktikerinnen und Praktiker wiesen gegenüber den Fragestellenden zusätzlich zu dieser grundlegenden Problematik auf ein weiteres Problem hin, das seit Längerem bei verschiedenen Betroffenengruppen zu beobachten sei. Sowohl bei Eintritt in einen Leistungsbezug (z. B. Leistungsbezug nach dem Zweiten bzw. Zwölften Buch Sozialgesetzbuch [SGB II bzw. SGB XII] oder nach dem AsylbLG) als auch bei einem Rechtskreiswechsel (etwa von AsylbLG zu SGB II bzw. SGB XII oder nach Haftentlassung oder von SGB II zu SGB XII) entstünden während der Beantragung, Anspruchsprüfung und Bewilligung sowie der Anmeldung bei einer Krankenkasse und Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte oder eines Behandlungsscheins durch die Behöre teilweise wochen- bis monatelange Bearbeitungszeiten. In dieser Wartezeit verfügten die Betroffenen über keinerlei Nachweis über eine Krankenversicherung oder Kostenübernahme für eine Behandlung. Auch wenn die Leistungen meist rückwirkend lückenlos gewährt würden, entstünden reale Versorgungslücken, die insbesondere für chronisch kranke Menschen, die dauerhaft auf Behandlung und Medikation angewiesen sind und auch für akut kranke Menschen, die schnell versorgt werden müssen, existenziell bedrohliche Situationen. Dieses Problem bestehe bundesweit. Kommunal werde teilweise durch die Ausstellung von Behandlungsscheinen mithilfe von Clearingstellen und Fonds versucht, Abhilfe zu schaffen. Eine bundesweite Lösung, die unaufschiebbare Gesundheitsversorgung auch während Bearbeitungszeiten von Ämtern, Behörden und Krankenkassen für alle Menschen sicherstellt, fehle bislang. Von dieser Problematik seien zunehmend auch Ukrainerinnen und Ukrainer betroffen, obwohl diese bislang Anspruch auf Bürgergeldleistungen und die damit verbundene Gesundheitsversorgung haben, wie die Organisation Ärzte der Welt gegenüber den Fragestellenden berichtete. Mit dem Vorhaben der Koalition aus CDU, CSU und SPD, Geflüchtete aus der Ukraine zum Stichtag 1. April 2025 rückwirkend wieder dem Asylbewerberleistungsgesetz zuzuordnen, wird sich der Zugang zum Gesundheitssystem und die medizinische Versorgung dieser Gruppe weiter verschlechtern, weil sie künftig dem beschränkten Leistungsspektrum nach dem Asylbewerberleistungsgesetz unterworfen wären. Aufgrund der Umstellung ist nach Einschätzung der Fragestellenden zusätzlich mit einer Überlastung der Behörden sowie mit Doppelstrukturen zu rechnen. Am 5. August 2025 berichteten verschiedene Medien über einen entsprechenden Referentenentwurf aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Aus der Berichterstattung geht hervor, dass die Überführung der nach dem 1. April 2025 eingereisten Ukrainerinnen und Ukrainern in das AsylbLG so gut wie keine Einsparungen bringen soll. Zwar würden die Ausgaben für Bürgergeld, Grundsicherung und Hilfen zum Lebensunterhalt bei Bund, Ländern und Kommunen sinken. Dafür sei aber mit einem Anstieg der Kosten für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu rechnen, weshalb das Bundesministerium für Arbeit und Soziales von einem Nullsummenspiel ausgeht. Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Bärbel Bas, hatte schon im Juli 2025 erklärt, dass die Neuregelung keine großen Einsparungen bringen werde. Parallel zu dem Gesetzgebungsverfahren ist eine „pauschalierte Kostenentlastung“ für die Länder geplant, denen durch die Überführung Mehrkosten entstehen (www.tagesschau.de/ueber-uns/gefluechtete-ukraine-sozialleistungen-1 00.html). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Fragen 6 bis 14 beziehen sich auf ein laufendes Gesetzgebungsvorhaben aus dem Koalitionsvertrag. Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode sieht vor, dass Flüchtlinge mit Aufenthaltsrecht nach der Massenzustrom-Richtlinie, die nach dem 1. April 2025 eingereist sind, wieder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten sollen, sofern sie bedürftig sind. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat hierzu den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewährung von Leistungen für Personen, die in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG vom 20. Juli 2001 eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz erhalten oder beantragt haben (Leistungsrechtsanpassungsgesetz) veröffentlicht. Dieser ist einsehbar unter www.b mas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/leistungsrechtsanpassungsg esetz.html. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass der Referentenentwurf zum Leistungsrechtanpassungsgesetz derzeit noch unter Berücksichtigung der Länder- und Verbändestellungnahmen im Kreis der Bundesressorts abgestimmt wird. Die in dieser und den nachfolgenden Fragen abgefragte Bewertung durch die Bundesregierung unterliegt somit einem noch nicht abgeschlossenen Willensbildungsprozess im Bereich des durch das parlamentarische Fragerecht grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich der exekutiven Eigenverantwortung.  1. Ist der Bundesregierung das in der Vorbemerkung der Fragesteller geschilderte Problem bekannt, dass es beim erstmaligen Eintritt in einen Leistungsbezug oder bei einem Rechtskreiswechsel für unterschiedliche Betroffenengruppen zu medizinischen Versorgungslücken kommen kann, weil während der Beantragung, Anspruchsprüfung und Bewilligung sowie der Anmeldung bei einer Krankenkasse und Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte oder eines Behandlungsscheins durch die Behörde teilweise wochen- bis monatelange Bearbeitungszeiten entstehen?  2. Wenn ja, inwieweit hat die Bundesregierung sich weitergehend mit dieser Problematik auseinandergesetzt, hat sie sich beispielsweise in Arbeitsgruppen mit den Ländern, Kommunen, Jobcentern, Krankenkassen oder zivilgesellschaftlichen Akteuren dazu ausgetauscht, und was war das Ergebnis?  3. Wenn nein, wird die Bundesregierung dazu weitere Recherchen durchführen, sich etwa mit den in Frage 2 genannten Akteuren austauschen, um sich ein genaueres Bild der Lage zu machen?  4. Sieht die Bundesregierung angesichts der in der Vorbemerkung der Fragestellenden geschilderten Problematik einen Regelungsbedarf auf Bundesebene, vor dem Hintergrund, dass nach Auskunft von Praktikerinnen und Praktikern gegenüber den Fragestellenden zwar teilweise auf kommunaler Ebene mittels Clearingstellen und Fonds versucht werde, Abhilfe zu schaffen, dies aber mit hohem Abstimmungs-, Abrechnungs- und Bürokratieaufwand verbunden sei und bei Weitem nicht ausreiche, um alle Fälle zu versorgen und es an einer übergreifenden, verlässlichen Lösung fehle, und wenn nein, wieso nicht?  5. Wenn ja, gibt es innerhalb der Bundesregierung bereits Ideen, Ansätze, Konzepte, mittels derer während vorübergehender Versorgungslücken eine Übergangsversorgung für die Betroffenen geschaffen werden könnte, tauscht sie sich dazu mit Akteuren auf Länder- bzw. kommunaler Ebene sowie mit zivilgesellschaftlichen Akteuren aus, und wenn ja, was hat dieser Austausch bislang ergeben? Die Fragen 1 bis 5 werden gemeinsam beantwortet. Dem BMAS ist die Problemanzeige im Sinne der Fragestellung bekannt. Auf rechtlicher Ebene der Mindestsicherungssysteme des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) und des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) besteht für die jeweils Leistungsberechtigten sowohl bei Eintritt in ein Mindestsicherungssystem als auch bei einem Rechtskreiswechsel zwischen den Mindestsicherungssystemen ein lückenloser Anspruch auf medizinische Versorgung. Dieser Anspruch wird nicht durch etwaige Bearbeitungszeiten im Rahmen des Verwaltungsvollzugs gemindert. Zudem enthalten die genannten Mindestsicherungssysteme des SGB XII und AsylbLG Regelungen zur Erstattung von Aufwendungen durch Dritte, die bei rechtzeitigem Einsetzen der jeweiligen Mindestsicherungsleistungen nicht zu erbringen gewesen wären.  6. Mit welcher Begründung sollen Geflüchtete aus der Ukraine, die nach dem 1. April 2025 nach Deutschland eingereist sind, künftig kein Bürgergeld mehr erhalten, sondern die niedrigeren Leistungen nach dem AsylbLG (bitte ausführlich darstellen)?  7. Welcher Zweck wird damit insbesondere verfolgt, wenn es nicht darum geht, Kosten einzusparen, und zwar vor dem Hintergrund, dass die Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Bärbel Bas, selbst erklärte, dass die Kosten zwar aus ihrem Etat herausgenommen worden seien, aber an anderer Stelle kompensiert werden müssten (www.tagesschau.de/ueber-u ns/gefluechtete-ukraine-sozialleistungen-100.html)? Die Fragen 6 und 7 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung verweist auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Begründung in dem veröffentlichten Referentenentwurf.  8. Ist der Bundesregierung bekannt, dass etwa das Sozialministerium in Sachsen-Anhalt den für den 1. April 2025 rückwirkend geplanten Rechtskreiswechsel einem Pressebericht zufolge „äußerst kritisch“ bewertet, was das Ministerium damit begründet, dass für neu ankommende Geflüchtete aus der Ukraine, die bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes Bürgergeldleistungen bezögen, „eigentlich sechs bis zwölf Monate lang ein Vertrauensschutz für die Leistungen“ gelte, womit die geplante Stichtagsregelung nicht zusammenpasse (www.mdr.de/nachrichten/deuts chland/politik/ukraine-fluechtlinge-asylleistungen-statt-buergergeld-kriti k-stichtag-100.html), wie bewertet die Bundesregierung diese Überlegungen, und was entgegnet sie darauf? Der Pressebericht vom 24. Juni 2025 bezieht sich nicht auf den veröffentlichten Referentenentwurf zum Leistungsrechtsanpassungsgesetz vom 8. August 2025. Die Bundesregierung verweist insoweit auf den veröffentlichten Referentenentwurf zum Leistungsrechtanpassungsgesetz sowie mit Blick auf die noch laufenden Abstimmungen im Ressortkreis auf die Vorbemerkung der Bundesregierung.  9. Ist der Bundesregierung bekannt, dass das Sozialministerium in Sachsen- Anhalt darüber hinaus kritisierte, die geplante Rückführung in das AsylbLG erschwere die Arbeitsmarktintegration der Geflüchteten aus der Ukraine (ebd.), und wie bewertet die Bundesregierung diese Kritik, die nach Kenntnis der Fragestellenden auch von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern unterstützt wird (www.br.de/nachrichten/wirtschaft/kei n-buergergeld-mehr-fuer-ukrainer-das-waeren-moegliche-folgen,Usu Tc0F), und was entgegnet sie darauf? Für Geflüchtete aus der Ukraine wird nach dem Rechtskreiswechsel unverändert ein sofortiger Zugang zum Arbeitsmarkt bestehen. Auch in Zukunft sollen sie bei ihrer Integration in den Arbeitsmarkt und in die Gesellschaft unterstützt werden. Anstelle der Jobcenter stehen hierzu dann die Arbeitsagenturen vor Ort zur Verfügung. Die Bundesregierung verweist insoweit auf den veröffentlichten Referentenentwurf zum Leistungsrechtanpassungsgesetz sowie mit Blick auf die noch laufenden Abstimmungen im Ressortkreis auf die Vorbemerkung der Bundesregierung. 10. Ist der Bundesregierung bekannt, dass das Sozialministerium in Sachsen- Anhalt zusätzlich vor der Entstehung von Doppel- bzw. Parallelstrukturen und einem zusätzlichen Personalbedarf in kommunalen Behörden warnte, wenn für die nach dem 1. April 2025 eingereisten Ukrainerinnen und Ukrainer künftig die Asylbewerberleistungsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte zuständig würden, während die übrigen Ukraine- Geflüchteten weiter von den Jobcentern betreut würden (www.mdr.de/na chrichten/deutschland/politik/ukraine-fluechtlinge-asylleistungen-statt-b uergergeld-kritik-stichtag-100.html), wie bewertet die Bundesregierung diese Kritik, und was entgegnet sie darauf? Der Referentenentwurf zum Leistungsrechtsanpassungsgesetz sieht für Beziehende von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII Übergangsregelungen vor, um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten. Die Bundesregierung verweist insoweit auf den veröffentlichten Referentenentwurf zum Leistungsrechtanpassungsgesetz sowie mit Blick auf die noch laufenden Abstimmungen im Ressortkreis auf die Vorbemerkung der Bundesregierung. 11. Ist der Bundesregierung die vom Sozialministerium Sachsen-Anhalt vorgebrachte Kritik bzw. sind ähnliche Kritikpunkte auch aus anderen Bundesländern bekannt, wenn ja, von welchen, und welche Schlussfolgerungen zieht sie ggf. daraus? Die Bundesregierung verweist mit Blick auf die noch laufenden Abstimmungen im Ressortkreis unter Berücksichtigung der Länder- und Verbändestellungnahmen auf die Vorbemerkung der Bundesregierung. 12. Lassen sich nach Kenntnis und Einschätzung der Bundesregierung überhaupt Kosten einsparen, wenn nach dem 1. April 2025 eingereiste Ukrainerinnen und Ukrainer in das AsylbLG überführt werden, und wenn ja, in welcher Höhe? Die Bundesregierung verweist hierzu auf die im veröffentlichten Referentenentwurf zum Leistungsrechtanpassungsgesetz dargestellten Kostenfolgen. 13. Könnte der geplante Rechtskreiswechsel für nach dem 1. April 2025 eingereiste Ukrainerinnen und Ukrainer nach Kenntnis und Einschätzung der Bundesregierung gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen bzw. wie kann die Ungleichbehandlung von Ukrainerinnen und Ukrainern, die vor dem 1. April 2025 nach Deutschland gekommen sind, und jenen, die erst danach eingereist sind, gerechtfertigt werden? Die Bundesregierung verweist hierzu auf den allgemeinen Teil der Begründung im veröffentlichten Referentenentwurf zum Leistungsrechtanpassungsgesetz. 14. Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass Länder und Kommunen durch den geplanten Rechtskreiswechsel stärker finanziell belastet werden, weil sie hauptsächlich für die Leistungen nach dem AsylbLG zuständig sind, während beim Bürgergeld überwiegend der Bund die Kosten trägt, wenn nein, warum nicht, kann die Bundesregierung zu der geplanten pauschalierten Kostenentlastung für die Länder bereits nähere Angaben machen (etwa zur Höhe), und wenn ja, welche? Die Bundesregierung kann hierzu aufgrund laufender Abstimmungen zum jetzigen Stand über den veröffentlichen Referentenentwurf zum Leistungsrechtanpassungsgesetz hinaus keine näheren Angaben machen. 15. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Vorgängerregierung, wonach die Auswahl des Ziellandes bei Geflüchteten aus der Ukraine meist auf „multiplen Einflussgrößen“ beruhe, etwa der geografischen Nähe zur Ukraine, den sozialen Netzwerken, der wirtschaftlichen Lage, aber auch den individuellen Eigenschaften wie Alter, Geschlecht, Bildung, weshalb monokausale Erklärungsansätze (wie der alleinige Fokus auf die Höhe der Sozialleistungen) nicht geeignet seien, um Migration zu erklären (vgl. Bericht der Bundesregierung u. a. zu signifikanten Auswirkungen des Rechtskreiswechsels auf das Ankunftsgeschehen von ukrainischen Geflüchteten an die Mitglieder des Innenausschusses vom 29. September 2022), und wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung geht davon aus, dass bei Geflüchteten aus der Ukraine die Auswahl des Ziellandes meist auf multiplen Einflussgrößen beruht, zu denen auch der Zugang zu sowie die Höhe und Form von Sozialleistungen gehören kann (so auch der von den Fragestellenden in Teilen zitierte Abschnitt aus dem „Bericht der Bundesregierung u. a. zu signifikanten Auswirkungen des Rechtskreiswechsels auf das Ankunftsgeschehen von ukrainischen Geflüchteten“, dort erfasst unter dem Begriff der staatlichen Wohlfahrt). 16. Wie viele Geflüchtete aus der Ukraine sind im bisherigen Jahr erstmals nach Deutschland eingereist bzw. haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG beantragt (bitte nach Monaten aufschlüsseln)? Zum Stichtag 31. Juli 2025 waren im Ausländerzentralregister 67 474 Personen erfasst, die im bisherigen Jahr 2025 erstmalig einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG gestellt haben oder direkt einen solchen Titel erhalten haben. Die Daten nach der erfragten Aufschlüsselung nach Monaten können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Monat der erstmaligen Antragstellung/Titelerteilung Anzahl Personen Jan 2025 11 856 Feb 2025 10 666 Mrz 2025 10 181 Apr 2025 8 522 Mai 2025 8 110 Jun 2025 7 788 Jul 2025 10 351 Gesamt 67 474 17. Hält die Bundesregierung die bundesweite Einführung einer elektronischen Gesundheitskarte für Beziehende von Grundleistungen nach dem AsylbLG, die nach Einschätzung der Fragestellenden nicht nur den Zugang zu medizinischer Versorgung für die Betroffenen verbessern, sondern auch den Verwaltungsaufwand für Arztpraxen und Behörden deutlich reduzieren würde, für sinnvoll (bitte begründen)? Die Entscheidung bezüglich der Einführung einer elektronischen Gesundheitskarte obliegt den für die Ausführung des AsylbLG zuständigen Ländern und Kommunen. Diese haben die elektronische Gesundheitskarte in Teilen bereits eingeführt bzw. durch die bundesgesetzlichen Regelungen die entsprechende Möglichkeit zur Einführung der elektronischen Gesundheitskarte. Viele Länder haben bereits Verträge mit den gesetzlichen Krankenkassen geschlossen, um diese mit der Betreuung zu beauftragen. Der Abschluss entsprechender Verträge steht allen Ländern frei und wird seitens der Bundesregierung zur Verfahrensvereinfachung und -vereinheitlichung auch ausdrücklich empfohlen. 18. Welcher gesetzliche Anpassungsbedarf ergibt sich durch die Umsetzung der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in nationales Recht mit Blick auf den Zugang zu Gesundheitsversorgung für Geflüchtete, insbesondere vor dem Hintergrund der Tatsache, dass Kindern von Asylsuchenden und minderjährigen Antragstellenden künftig dieselbe Art der Gesundheitsversorgung gewährt werden muss wie Minderjährigen der eigenen Staatsangehörigkeit (https://verfassungsblog.de/kinderre chte-und-die-geas-reform/)? Details zur Umsetzung von Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1346 können dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ausländerzentralregisters (AZRG) und weiterer Gesetze infolge der Anpassung des nationalen Rechts an das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS- Anpassungsfolgegesetz) entnommen werden. Der Regierungsentwurf (einsehbar unter www.bm i.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/MI4/GEAS_02.html) wurde am 3. September 2025 im Kabinett verabschiedet. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

Relationen