Gesundheitsversorgung von Geflüchteten (Antwort zu Drs. 21/1317)
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Gesundheitsversorgung von Geflüchteten (Antwort zu Drs. 21/1317)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1473
21. Wahlperiode 03.09.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Julia-Christina Stange,
Doris Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/1317 –
Gesundheitsversorgung von Geflüchteten
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In den ersten drei Jahren ihres Aufenthalts in Deutschland haben
Asylsuchende lediglich Anspruch auf eine eingeschränkte Gesundheitsversorgung.
Welche Leistungen davon genau umfasst sind, ist umstritten und führt immer
wieder zu Leistungsverweigerungen. Die Beschränkung auf „akute
Erkrankungen und Schmerzzustände“ in § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes
(AsylbLG) und die schwammig formulierte Öffnung „wenn sie zur Sicherung
des Lebensunterhalts und der Gesundheit unerlässlich sind“ in § 6 AsylbLG
werden teilweise so interpretiert, dass etwa eine reguläre Behandlung
chronischer Erkrankungen ausgeschlossen sei. Die ungenaue Definition des
Leistungsspektrums führt dazu, dass die praktische Auslegung sich von Ort zu Ort
stark unterscheiden kann (http://gesundheit-gefluechtete.info/krankenschein/).
Ein klarstellendes Urteil des Bundessozialgerichts von 2024 wird in den
Behörden nach Kenntnis der Fragestellenden nur unzureichend umgesetzt (Urteil
vom 29. Februar 2024, B 8 AY 3/23 R).
Einige Bundesländer regeln die Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden
und Geduldeten mit der Vergabe eines Krankenscheins. Dieser wird durch die
Sozialämter ausgestellt – entweder pauschal für drei Monate oder auf Antrag
im Einzelfall. Für Überweisungen zu Fachärzten oder die Einweisung in ein
Krankenhaus muss ein weiterer Krankenschein beantragt werden. Das geht
mitunter damit einher, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sozialämter,
die keine medizinische Qualifikation haben, über die Notwendigkeit einer
medizinischen Behandlung entscheiden oder Mitarbeitende des Gesundheitsamts
konsultieren müssen, was den Antragsprozess zusätzlich verlängert. Das
Krankenscheinsystem ist mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden
und bedeutet häufig, dass Menschen nicht die medizinische Versorgung
bekommen, die sie benötigen. In der Folge werden Erkrankungen mitunter nicht
rechtzeitig behandelt und verschlimmern sich, Betroffene müssen teils
schwere Schmerzen ertragen, selbst Todesfälle sind dokumentiert. Auch für
Ärztinnen und Ärzte führt das System zu Unsicherheit, welche Behandlungen vom
Kostenträger anerkannt und übernommen werden (ebd.).
Eine Reihe von Bundesländern hat mittlerweile eine elektronische
Gesundheitskarte für Geflüchtete eingeführt; zuerst ging Bremen diesen Schritt 2005.
Mit der Karte können die Betroffenen Gesundheitsleistungen wahrnehmen.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
vom 3. September 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Die Abrechnung erfolgt über die Krankenkassen, der Kostenträger ist das
Sozialamt oder das Bundesland. In einigen Bundesländern ist die Karte
landesweit eingeführt, in einigen teilweise, in anderen wiederum gar nicht. Nach
36-monatigem Aufenthalt in Deutschland haben Geflüchtete Anspruch auf
sogenannte Analogleistungen und werden in die reguläre Krankenversicherung
integriert (http://gesundheit-gefluechtete.info/gesundheitskarte/).
Ärztinnen und Ärzte, Menschenrechts- und Geflüchtetenorganisationen
kritisieren seit Langem die aus ihrer Sicht lückenhafte Gesundheitsversorgung im
AsylbLG (exemplarisch: www.proasyl.de/hintergrund/das-asylbewerberleistu
ngsgesetz-asylblg/). Auch die Fragestellenden halten dieses Gesetz für
diskriminierend und sprechen sich dafür aus, dass Geflüchtete stattdessen Zugang
zum Bürgergeld sowie zum vollen Leistungsspektrum der Krankenkassen
bekommen.
Praktikerinnen und Praktiker wiesen gegenüber den Fragestellenden zusätzlich
zu dieser grundlegenden Problematik auf ein weiteres Problem hin, das seit
Längerem bei verschiedenen Betroffenengruppen zu beobachten sei. Sowohl
bei Eintritt in einen Leistungsbezug (z. B. Leistungsbezug nach dem Zweiten
bzw. Zwölften Buch Sozialgesetzbuch [SGB II bzw. SGB XII] oder nach dem
AsylbLG) als auch bei einem Rechtskreiswechsel (etwa von AsylbLG zu
SGB II bzw. SGB XII oder nach Haftentlassung oder von SGB II zu SGB XII)
entstünden während der Beantragung, Anspruchsprüfung und Bewilligung
sowie der Anmeldung bei einer Krankenkasse und Ausstellung einer
elektronischen Gesundheitskarte oder eines Behandlungsscheins durch die Behöre
teilweise wochen- bis monatelange Bearbeitungszeiten. In dieser Wartezeit
verfügten die Betroffenen über keinerlei Nachweis über eine
Krankenversicherung oder Kostenübernahme für eine Behandlung. Auch wenn die Leistungen
meist rückwirkend lückenlos gewährt würden, entstünden reale
Versorgungslücken, die insbesondere für chronisch kranke Menschen, die dauerhaft auf
Behandlung und Medikation angewiesen sind und auch für akut kranke
Menschen, die schnell versorgt werden müssen, existenziell bedrohliche
Situationen. Dieses Problem bestehe bundesweit. Kommunal werde teilweise durch
die Ausstellung von Behandlungsscheinen mithilfe von Clearingstellen und
Fonds versucht, Abhilfe zu schaffen. Eine bundesweite Lösung, die
unaufschiebbare Gesundheitsversorgung auch während Bearbeitungszeiten von
Ämtern, Behörden und Krankenkassen für alle Menschen sicherstellt, fehle
bislang.
Von dieser Problematik seien zunehmend auch Ukrainerinnen und Ukrainer
betroffen, obwohl diese bislang Anspruch auf Bürgergeldleistungen und die
damit verbundene Gesundheitsversorgung haben, wie die Organisation Ärzte
der Welt gegenüber den Fragestellenden berichtete. Mit dem Vorhaben der
Koalition aus CDU, CSU und SPD, Geflüchtete aus der Ukraine zum Stichtag
1. April 2025 rückwirkend wieder dem Asylbewerberleistungsgesetz
zuzuordnen, wird sich der Zugang zum Gesundheitssystem und die medizinische
Versorgung dieser Gruppe weiter verschlechtern, weil sie künftig dem
beschränkten Leistungsspektrum nach dem Asylbewerberleistungsgesetz unterworfen
wären. Aufgrund der Umstellung ist nach Einschätzung der Fragestellenden
zusätzlich mit einer Überlastung der Behörden sowie mit Doppelstrukturen zu
rechnen.
Am 5. August 2025 berichteten verschiedene Medien über einen
entsprechenden Referentenentwurf aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Aus der Berichterstattung geht hervor, dass die Überführung der nach dem
1. April 2025 eingereisten Ukrainerinnen und Ukrainern in das AsylbLG so
gut wie keine Einsparungen bringen soll. Zwar würden die Ausgaben für
Bürgergeld, Grundsicherung und Hilfen zum Lebensunterhalt bei Bund, Ländern
und Kommunen sinken. Dafür sei aber mit einem Anstieg der Kosten für
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu rechnen, weshalb das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales von einem Nullsummenspiel ausgeht.
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Bärbel Bas, hatte schon im Juli
2025 erklärt, dass die Neuregelung keine großen Einsparungen bringen werde.
Parallel zu dem Gesetzgebungsverfahren ist eine „pauschalierte
Kostenentlastung“ für die Länder geplant, denen durch die Überführung Mehrkosten
entstehen (www.tagesschau.de/ueber-uns/gefluechtete-ukraine-sozialleistungen-1
00.html).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Fragen 6 bis 14 beziehen sich auf ein laufendes Gesetzgebungsvorhaben
aus dem Koalitionsvertrag. Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und
SPD für die 21. Legislaturperiode sieht vor, dass Flüchtlinge mit
Aufenthaltsrecht nach der Massenzustrom-Richtlinie, die nach dem 1. April 2025
eingereist sind, wieder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten
sollen, sofern sie bedürftig sind. Das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales (BMAS) hat hierzu den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der
Gewährung von Leistungen für Personen, die in Anwendung der Richtlinie
2001/55/EG vom 20. Juli 2001 eine Aufenthaltserlaubnis zur
Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz erhalten oder beantragt haben
(Leistungsrechtsanpassungsgesetz) veröffentlicht. Dieser ist einsehbar unter www.b
mas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/leistungsrechtsanpassungsg
esetz.html. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass der Referentenentwurf
zum Leistungsrechtanpassungsgesetz derzeit noch unter Berücksichtigung der
Länder- und Verbändestellungnahmen im Kreis der Bundesressorts abgestimmt
wird. Die in dieser und den nachfolgenden Fragen abgefragte Bewertung durch
die Bundesregierung unterliegt somit einem noch nicht abgeschlossenen
Willensbildungsprozess im Bereich des durch das parlamentarische Fragerecht
grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich
der exekutiven Eigenverantwortung.
1. Ist der Bundesregierung das in der Vorbemerkung der Fragesteller
geschilderte Problem bekannt, dass es beim erstmaligen Eintritt in einen
Leistungsbezug oder bei einem Rechtskreiswechsel für unterschiedliche
Betroffenengruppen zu medizinischen Versorgungslücken kommen kann,
weil während der Beantragung, Anspruchsprüfung und Bewilligung
sowie der Anmeldung bei einer Krankenkasse und Ausstellung einer
elektronischen Gesundheitskarte oder eines Behandlungsscheins durch die
Behörde teilweise wochen- bis monatelange Bearbeitungszeiten
entstehen?
2. Wenn ja, inwieweit hat die Bundesregierung sich weitergehend mit
dieser Problematik auseinandergesetzt, hat sie sich beispielsweise in
Arbeitsgruppen mit den Ländern, Kommunen, Jobcentern, Krankenkassen
oder zivilgesellschaftlichen Akteuren dazu ausgetauscht, und was war
das Ergebnis?
3. Wenn nein, wird die Bundesregierung dazu weitere Recherchen
durchführen, sich etwa mit den in Frage 2 genannten Akteuren austauschen,
um sich ein genaueres Bild der Lage zu machen?
4. Sieht die Bundesregierung angesichts der in der Vorbemerkung der
Fragestellenden geschilderten Problematik einen Regelungsbedarf auf
Bundesebene, vor dem Hintergrund, dass nach Auskunft von Praktikerinnen
und Praktikern gegenüber den Fragestellenden zwar teilweise auf
kommunaler Ebene mittels Clearingstellen und Fonds versucht werde,
Abhilfe zu schaffen, dies aber mit hohem Abstimmungs-, Abrechnungs- und
Bürokratieaufwand verbunden sei und bei Weitem nicht ausreiche, um
alle Fälle zu versorgen und es an einer übergreifenden, verlässlichen
Lösung fehle, und wenn nein, wieso nicht?
5. Wenn ja, gibt es innerhalb der Bundesregierung bereits Ideen, Ansätze,
Konzepte, mittels derer während vorübergehender Versorgungslücken
eine Übergangsversorgung für die Betroffenen geschaffen werden
könnte, tauscht sie sich dazu mit Akteuren auf Länder- bzw. kommunaler
Ebene sowie mit zivilgesellschaftlichen Akteuren aus, und wenn ja, was
hat dieser Austausch bislang ergeben?
Die Fragen 1 bis 5 werden gemeinsam beantwortet.
Dem BMAS ist die Problemanzeige im Sinne der Fragestellung bekannt. Auf
rechtlicher Ebene der Mindestsicherungssysteme des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB II), des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) und
des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) besteht für die jeweils
Leistungsberechtigten sowohl bei Eintritt in ein Mindestsicherungssystem als auch
bei einem Rechtskreiswechsel zwischen den Mindestsicherungssystemen ein
lückenloser Anspruch auf medizinische Versorgung. Dieser Anspruch wird
nicht durch etwaige Bearbeitungszeiten im Rahmen des Verwaltungsvollzugs
gemindert. Zudem enthalten die genannten Mindestsicherungssysteme des
SGB XII und AsylbLG Regelungen zur Erstattung von Aufwendungen durch
Dritte, die bei rechtzeitigem Einsetzen der jeweiligen
Mindestsicherungsleistungen nicht zu erbringen gewesen wären.
6. Mit welcher Begründung sollen Geflüchtete aus der Ukraine, die nach
dem 1. April 2025 nach Deutschland eingereist sind, künftig kein
Bürgergeld mehr erhalten, sondern die niedrigeren Leistungen nach dem
AsylbLG (bitte ausführlich darstellen)?
7. Welcher Zweck wird damit insbesondere verfolgt, wenn es nicht darum
geht, Kosten einzusparen, und zwar vor dem Hintergrund, dass die
Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Bärbel Bas, selbst erklärte, dass
die Kosten zwar aus ihrem Etat herausgenommen worden seien, aber an
anderer Stelle kompensiert werden müssten (www.tagesschau.de/ueber-u
ns/gefluechtete-ukraine-sozialleistungen-100.html)?
Die Fragen 6 und 7 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung verweist auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und
die Begründung in dem veröffentlichten Referentenentwurf.
8. Ist der Bundesregierung bekannt, dass etwa das Sozialministerium in
Sachsen-Anhalt den für den 1. April 2025 rückwirkend geplanten
Rechtskreiswechsel einem Pressebericht zufolge „äußerst kritisch“
bewertet, was das Ministerium damit begründet, dass für neu ankommende
Geflüchtete aus der Ukraine, die bis zum Inkrafttreten des neuen
Gesetzes Bürgergeldleistungen bezögen, „eigentlich sechs bis zwölf Monate
lang ein Vertrauensschutz für die Leistungen“ gelte, womit die geplante
Stichtagsregelung nicht zusammenpasse (www.mdr.de/nachrichten/deuts
chland/politik/ukraine-fluechtlinge-asylleistungen-statt-buergergeld-kriti
k-stichtag-100.html), wie bewertet die Bundesregierung diese
Überlegungen, und was entgegnet sie darauf?
Der Pressebericht vom 24. Juni 2025 bezieht sich nicht auf den veröffentlichten
Referentenentwurf zum Leistungsrechtsanpassungsgesetz vom 8. August 2025.
Die Bundesregierung verweist insoweit auf den veröffentlichten
Referentenentwurf zum Leistungsrechtanpassungsgesetz sowie mit Blick auf die noch
laufenden Abstimmungen im Ressortkreis auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung.
9. Ist der Bundesregierung bekannt, dass das Sozialministerium in Sachsen-
Anhalt darüber hinaus kritisierte, die geplante Rückführung in das
AsylbLG erschwere die Arbeitsmarktintegration der Geflüchteten aus der
Ukraine (ebd.), und wie bewertet die Bundesregierung diese Kritik, die
nach Kenntnis der Fragestellenden auch von Wissenschaftlerinnen und
Wissenschaftlern unterstützt wird (www.br.de/nachrichten/wirtschaft/kei
n-buergergeld-mehr-fuer-ukrainer-das-waeren-moegliche-folgen,Usu
Tc0F), und was entgegnet sie darauf?
Für Geflüchtete aus der Ukraine wird nach dem Rechtskreiswechsel
unverändert ein sofortiger Zugang zum Arbeitsmarkt bestehen. Auch in Zukunft sollen
sie bei ihrer Integration in den Arbeitsmarkt und in die Gesellschaft unterstützt
werden. Anstelle der Jobcenter stehen hierzu dann die Arbeitsagenturen vor Ort
zur Verfügung.
Die Bundesregierung verweist insoweit auf den veröffentlichten
Referentenentwurf zum Leistungsrechtanpassungsgesetz sowie mit Blick auf die noch
laufenden Abstimmungen im Ressortkreis auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung.
10. Ist der Bundesregierung bekannt, dass das Sozialministerium in Sachsen-
Anhalt zusätzlich vor der Entstehung von Doppel- bzw.
Parallelstrukturen und einem zusätzlichen Personalbedarf in kommunalen Behörden
warnte, wenn für die nach dem 1. April 2025 eingereisten Ukrainerinnen
und Ukrainer künftig die Asylbewerberleistungsbehörden der Landkreise
und kreisfreien Städte zuständig würden, während die übrigen Ukraine-
Geflüchteten weiter von den Jobcentern betreut würden (www.mdr.de/na
chrichten/deutschland/politik/ukraine-fluechtlinge-asylleistungen-statt-b
uergergeld-kritik-stichtag-100.html), wie bewertet die Bundesregierung
diese Kritik, und was entgegnet sie darauf?
Der Referentenentwurf zum Leistungsrechtsanpassungsgesetz sieht für
Beziehende von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII Übergangsregelungen
vor, um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten.
Die Bundesregierung verweist insoweit auf den veröffentlichten
Referentenentwurf zum Leistungsrechtanpassungsgesetz sowie mit Blick auf die noch
laufenden Abstimmungen im Ressortkreis auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung.
11. Ist der Bundesregierung die vom Sozialministerium Sachsen-Anhalt
vorgebrachte Kritik bzw. sind ähnliche Kritikpunkte auch aus anderen
Bundesländern bekannt, wenn ja, von welchen, und welche
Schlussfolgerungen zieht sie ggf. daraus?
Die Bundesregierung verweist mit Blick auf die noch laufenden Abstimmungen
im Ressortkreis unter Berücksichtigung der Länder- und
Verbändestellungnahmen auf die Vorbemerkung der Bundesregierung.
12. Lassen sich nach Kenntnis und Einschätzung der Bundesregierung
überhaupt Kosten einsparen, wenn nach dem 1. April 2025 eingereiste
Ukrainerinnen und Ukrainer in das AsylbLG überführt werden, und wenn ja,
in welcher Höhe?
Die Bundesregierung verweist hierzu auf die im veröffentlichten
Referentenentwurf zum Leistungsrechtanpassungsgesetz dargestellten Kostenfolgen.
13. Könnte der geplante Rechtskreiswechsel für nach dem 1. April 2025
eingereiste Ukrainerinnen und Ukrainer nach Kenntnis und Einschätzung
der Bundesregierung gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen bzw. wie
kann die Ungleichbehandlung von Ukrainerinnen und Ukrainern, die vor
dem 1. April 2025 nach Deutschland gekommen sind, und jenen, die erst
danach eingereist sind, gerechtfertigt werden?
Die Bundesregierung verweist hierzu auf den allgemeinen Teil der Begründung
im veröffentlichten Referentenentwurf zum Leistungsrechtanpassungsgesetz.
14. Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass Länder und Kommunen
durch den geplanten Rechtskreiswechsel stärker finanziell belastet
werden, weil sie hauptsächlich für die Leistungen nach dem AsylbLG
zuständig sind, während beim Bürgergeld überwiegend der Bund die
Kosten trägt, wenn nein, warum nicht, kann die Bundesregierung zu der
geplanten pauschalierten Kostenentlastung für die Länder bereits nähere
Angaben machen (etwa zur Höhe), und wenn ja, welche?
Die Bundesregierung kann hierzu aufgrund laufender Abstimmungen zum
jetzigen Stand über den veröffentlichen Referentenentwurf zum
Leistungsrechtanpassungsgesetz hinaus keine näheren Angaben machen.
15. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Vorgängerregierung,
wonach die Auswahl des Ziellandes bei Geflüchteten aus der Ukraine meist
auf „multiplen Einflussgrößen“ beruhe, etwa der geografischen Nähe zur
Ukraine, den sozialen Netzwerken, der wirtschaftlichen Lage, aber auch
den individuellen Eigenschaften wie Alter, Geschlecht, Bildung, weshalb
monokausale Erklärungsansätze (wie der alleinige Fokus auf die Höhe
der Sozialleistungen) nicht geeignet seien, um Migration zu erklären
(vgl. Bericht der Bundesregierung u. a. zu signifikanten Auswirkungen
des Rechtskreiswechsels auf das Ankunftsgeschehen von ukrainischen
Geflüchteten an die Mitglieder des Innenausschusses vom 29. September
2022), und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass bei Geflüchteten aus der Ukraine die
Auswahl des Ziellandes meist auf multiplen Einflussgrößen beruht, zu denen
auch der Zugang zu sowie die Höhe und Form von Sozialleistungen gehören
kann (so auch der von den Fragestellenden in Teilen zitierte Abschnitt aus dem
„Bericht der Bundesregierung u. a. zu signifikanten Auswirkungen des
Rechtskreiswechsels auf das Ankunftsgeschehen von ukrainischen Geflüchteten“, dort
erfasst unter dem Begriff der staatlichen Wohlfahrt).
16. Wie viele Geflüchtete aus der Ukraine sind im bisherigen Jahr erstmals
nach Deutschland eingereist bzw. haben eine Aufenthaltserlaubnis nach
§ 24 AufenthG beantragt (bitte nach Monaten aufschlüsseln)?
Zum Stichtag 31. Juli 2025 waren im Ausländerzentralregister 67 474 Personen
erfasst, die im bisherigen Jahr 2025 erstmalig einen Antrag auf einen
Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG gestellt haben oder direkt einen solchen Titel
erhalten haben.
Die Daten nach der erfragten Aufschlüsselung nach Monaten können der
nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Monat der erstmaligen Antragstellung/Titelerteilung Anzahl Personen
Jan 2025 11 856
Feb 2025 10 666
Mrz 2025 10 181
Apr 2025 8 522
Mai 2025 8 110
Jun 2025 7 788
Jul 2025 10 351
Gesamt 67 474
17. Hält die Bundesregierung die bundesweite Einführung einer
elektronischen Gesundheitskarte für Beziehende von Grundleistungen nach dem
AsylbLG, die nach Einschätzung der Fragestellenden nicht nur den
Zugang zu medizinischer Versorgung für die Betroffenen verbessern,
sondern auch den Verwaltungsaufwand für Arztpraxen und Behörden
deutlich reduzieren würde, für sinnvoll (bitte begründen)?
Die Entscheidung bezüglich der Einführung einer elektronischen
Gesundheitskarte obliegt den für die Ausführung des AsylbLG zuständigen Ländern und
Kommunen. Diese haben die elektronische Gesundheitskarte in Teilen bereits
eingeführt bzw. durch die bundesgesetzlichen Regelungen die entsprechende
Möglichkeit zur Einführung der elektronischen Gesundheitskarte. Viele Länder
haben bereits Verträge mit den gesetzlichen Krankenkassen geschlossen, um
diese mit der Betreuung zu beauftragen. Der Abschluss entsprechender
Verträge steht allen Ländern frei und wird seitens der Bundesregierung zur
Verfahrensvereinfachung und -vereinheitlichung auch ausdrücklich empfohlen.
18. Welcher gesetzliche Anpassungsbedarf ergibt sich durch die Umsetzung
der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in nationales
Recht mit Blick auf den Zugang zu Gesundheitsversorgung für
Geflüchtete, insbesondere vor dem Hintergrund der Tatsache, dass Kindern von
Asylsuchenden und minderjährigen Antragstellenden künftig dieselbe
Art der Gesundheitsversorgung gewährt werden muss wie
Minderjährigen der eigenen Staatsangehörigkeit (https://verfassungsblog.de/kinderre
chte-und-die-geas-reform/)?
Details zur Umsetzung von Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1346
können dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Ausländerzentralregisters (AZRG) und weiterer Gesetze infolge der Anpassung des nationalen
Rechts an das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS-
Anpassungsfolgegesetz) entnommen werden. Der Regierungsentwurf (einsehbar unter www.bm
i.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/MI4/GEAS_02.html) wurde
am 3. September 2025 im Kabinett verabschiedet.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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