Kritik der UN-Sonderberichterstatterin für Meinungsfreiheit an der Einschränkung der Meinungsfreiheit und an Parteiverbotsbestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland (Antwort zu Drs. 21/7325)
Text
Kritik der UN-Sonderberichterstatterin für Meinungsfreiheit an der Einschränkung der Meinungsfreiheit und an Parteiverbotsbestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland (Antwort zu Drs. 21/7325)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7528
21. Wahlperiode 10.08.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ronald Gläser, Dr. Götz Frömming,
Martin Erwin Renner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/7325 –
Kritik der UN-Sonderberichterstatterin für Meinungsfreiheit an der Einschränkung
der Meinungsfreiheit und an Parteiverbotsbestrebungen in der Bundesrepublik
Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In einem Interview mit einer „Berliner Zeitung“ kritisierte die UN-
Sonderberichterstatterin für Meinungsfreiheit Irene Khan (UN = United Nations)
kürzlich den Umgang der deutschen Regierungspolitik mit der Meinungsfreiheit
und weiteren demokratischen Freiheitsrechten (www.berliner-zeitung.de/articl
e/un-expertin-irene-khan-der-raum-fuer-meinungsaeusserung-in-deutschland-s
chrumpft-10036917; https://weltwoche.de/daily/untergraebt-die-demokratie-u
n-berichterstatterin-warnt-vor-parteiverboten-in-deutschland-und-kritisiert-pra
xis-des-verfassungsschutzes/). Irene Khan bemängelte, dass der Spielraum für
freie Meinungsäußerungen in Deutschland durch die Anwendung des
Politikerbeleidigungsparagraphen (§ 188 des Strafgesetzbuchs [StGB]) zunehmend
eingeengt werde. Aus demokratischer Sicht besonders besorgniserregend seien
die Vorstöße zum Verbot ganzer Parteien zu werten: „Die Demokratie durch
das Verbot politischer Parteien zu retten, untergräbt die Demokratie selbst“, so
Irene Khan. Sie bezeichnete Parteienverbote als „sehr, sehr einschneidende
Maßnahmen“, die „nur im Extremfall ergriffen werden“ sollten. Produktiver
sei es, die Ursachen der Unzufriedenheit der Bürger zu adressieren als eine
„ganze Gruppe von Menschen auszuschließen“.
1. Teilt die Bundesregierung den Befund der UN-Sonderberichterstatterin
für Meinungsfreiheit Irene Khan zur Lage in Deutschland, dass „der
übermäßige Einsatz des Strafrechts gefährlich“ und „der von Ihrem
Verfassungsschutz verwendete Begriff ‚Extremismus‘ […] nicht klar
definiert “ sei (www.berliner-zeitung.de/article/un-expertin-irene-khan-der-r
aum-fuer-meinungsaeusserung-in-deutschland-schrumpft-10036917),
und wenn nein, warum nicht?
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 7. August 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
2. Plant die Bundesregierung, aus der Warnung der UN-
Sonderberichterstatterin, dass die zunehmende Kriminalisierung von Regierungskritik
das Recht auf freie Rede einschränke, Konsequenzen zu ziehen, und
wenn ja, welche?
Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.
Die in der Fragestellung angesprochenen Themen wurden durch die UN-
Sonderberichterstatterin für Meinungs- und Äußerungsfreiheit, Irene Khan, im
Rahmen ihres Deutschlandbesuchs vom 26. Januar bis 6. Februar 2026 erörtert.
Für die Bundesregierung ist die Meinungsfreiheit, die in Artikel 5 Absatz 1 des
Grundgesetzes verankert ist, elementar für die Demokratie. Die
Meinungsfreiheit ist gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen
(vgl. BVerfGE 93, 266 <293>) und umfasst auch die scharfe Kritik an der
Politik und damit an gewählten Amts- und Mandatsträgern. Allerdings bleibt der
Gesichtspunkt der Machtkritik in eine Abwägung eingebunden und erlaubt
nicht jede ins Persönliche gehende Beschimpfung von Amtsträgern. Gegenüber
einer auf die Person abzielenden, insbesondere öffentlichen
Verächtlichmachung oder Hetze setzt die Verfassung äußerungsrechtliche Grenzen und nimmt
hiervon Personen des öffentlichen Lebens und Amtsträger nicht aus (vgl.
BVerfGE 42, 143 <153>). Es ist Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden und
Gerichte, bei der Auslegung und Anwendung des Beleidigungsstrafrechts im
Einzelfall die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit
zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Verwendung des Begriffs „Extremismus“
durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) wird darauf hingewiesen,
dass die Aufgaben und Befugnisse des BfV gesetzlich klar geregelt sind und
der ständigen Kontrolle durch die unabhängigen Gerichte unterliegen.
3. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der UN-
Sonderberichterstatterin, dass das Strafrecht nicht genutzt werden sollte, um amtierende
Politiker und Regierungsmitglieder vor öffentlicher Missbilligung, scharfer
Kritik und dem politischen Wettbewerb zu schützen, und wenn nein,
warum nicht?
4. Plant die Bundesregierung im Lichte der Kritik der UN-
Sonderberichterstatterin für Meinungsfreiheit eine Streichung des § 188 StGB, und wenn
nein, warum nicht?
Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung beobachtet fortlaufend, auch unter Berücksichtigung
aktueller Entwicklungen und Diskussionen, die Anwendung von § 188 des
Strafgesetzbuches in der Praxis. Die Bundesregierung prüft derzeit, wie den
hinsichtlich der Vorschrift und ihrer Anwendung in der aktuellen öffentlichen
Diskussion geltend gemachten Bedenken Rechnung getragen werden kann.
5. Wie reagiert die Bundesregierung auf die dezidierte Warnung der UN-
Sonderberichterstatterin, Herausforderungen durch Parteiverbote zu
begegnen, anstatt die politischen Ursachen der Probleme zu thematisieren
(s. Vorbemerkung der Fragesteller)?
6. Plant die Bundesregierung, im Lichte der Kritik der UN-
Sonderberichterstatterin für Meinungsfreiheit mäßigenden Einfluss auf die Debatte zum
AfD-Verbotsverfahren zu nehmen, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet.
Das Grundgesetz vertraut im Grundsatz auf die Kraft der politischen
Auseinandersetzung als wirksamste Waffe gegen die Verbreitung totalitärer und
menschenverachtender Ideologien (BverfGE 144, 20 <200>). Gleichzeitig hat die
Verfassung vor dem Hintergrund der historischen Erfahrungen in Deutschland
bewusst die Entscheidung für eine wehrhafte Demokratie getroffen. Diese
Grundentscheidung drückt sich insbesondere in den Regelungen zu einem
Parteiverbot in Artikel 21 Absatz 2, 4 des Grundgesetzes aus. Sofern die hohen
rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist ein Parteiverbot grundsätzlich
möglich.
7. Sieht die Bundesregierung das Erfordernis einer Reform des Bundesamts
für Verfassungsschutz, um sicherzustellen, dass die politische
Auseinandersetzung mit der demokratischen Opposition den internationalen
Standards zum Schutz der Meinungs- und Parteienfreiheit entspricht, wenn
ja, plant sie eine solche, und wenn nein, warum nicht?
Internationale Standards zum Schutz der Meinungs- und Parteienfreiheit sind in
Deutschland umfassend gewahrt. Einer Reform des BfV dazu bedarf es nicht.
8. Wie viele Ermittlungsverfahren, Hausdurchsuchungen und Strafbefehle
wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2024 bis heute
bundesweit wegen vermeintlicher Beleidigung von Personen des
politischen Lebens (§ 188 StGB) eingeleitet, und in wie vielen Fällen betraf
dies Äußerungen gegen Mitglieder der Bundesregierung (bitte nach
Jahren aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Daten im Sinne der Fragestellung vor. Die
Statistik der Staatsanwaltschaften und die Statistik der Strafgerichte erfassen
zum Gegenstand der Verfahren keine detaillierten Informationen. Die Verfahren
werden lediglich thematisch einem größeren Sachgebiet zugeordnet.
9. Welche Berichte, Memoranden oder Stellungnahmen wurden innerhalb
der Bundesministerien oder des Bundeskanzleramts im Nachgang zu den
offiziellen Konsultationen mit der UN-Sonderberichterstatterin im
Frühjahr 2026 angefertigt (https://unric.org/de/un-expertin-khan-sieht-meinun
gsvielfalt-in-deutschland-gefaehrdet/; bitte in systematisch geordneter
und übersichtlicher Form vorlegen)?
Die UN-Sonderberichterstatterin für Meinungs- und Äußerungsfreiheit hat
ihren Bericht am 17. Juni 2026 im UN-Menschenrechtsrat vorgestellt. Die
Ständige Vertreterin Deutschlands bei den Vereinten Nationen in Genf hat eine
Erklärung verlesen, die öffentlich einsehbar ist: https://hrcmeetings.ohchr.org/
HRCSessions/RegularSessions/62/Pages/Statements.aspx?SessionId=96&Meet
ingDate=17%2f06%2f2026.
Bei dieser Erklärung handelt es sich um die offizielle Stellungnahme der
Bundesregierung zum Bericht.
10. Ist die Bundesregierung bereit, die vollständige Korrespondenz, alle
Vorbereitungsdokumente sowie sämtliche Protokolle der Treffen zwischen
ihr und der UN-Sonderberichterstatterin offenzulegen, und wenn nein,
aus welchen Gründen besteht ein Geheimhaltungsinteresse?
Das parlamentarische Fragerecht ist auf die Erteilung von Auskünften
gerichtet; ein Anspruch auf Herausgabe von Dokumenten wird hierdurch
grundsätzlich nicht begründet.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333
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