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Kritik der UN-Sonderberichterstatterin für Meinungsfreiheit an der Einschränkung der Meinungsfreiheit und an Parteiverbotsbestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland (Antwort zu Drs. 21/7325)

dip / drucksache 10.08.2026 · WP 21 · 21/7528 · Antwort · Original ↗

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Kritik der UN-Sonderberichterstatterin für Meinungsfreiheit an der Einschränkung der Meinungsfreiheit und an Parteiverbotsbestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland (Antwort zu Drs. 21/7325) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7528 21. Wahlperiode 10.08.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ronald Gläser, Dr. Götz Frömming, Martin Erwin Renner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/7325 – Kritik der UN-Sonderberichterstatterin für Meinungsfreiheit an der Einschränkung der Meinungsfreiheit und an Parteiverbotsbestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In einem Interview mit einer „Berliner Zeitung“ kritisierte die UN- Sonderberichterstatterin für Meinungsfreiheit Irene Khan (UN = United Nations) kürzlich den Umgang der deutschen Regierungspolitik mit der Meinungsfreiheit und weiteren demokratischen Freiheitsrechten (www.berliner-zeitung.de/articl e/un-expertin-irene-khan-der-raum-fuer-meinungsaeusserung-in-deutschland-s chrumpft-10036917; https://weltwoche.de/daily/untergraebt-die-demokratie-u n-berichterstatterin-warnt-vor-parteiverboten-in-deutschland-und-kritisiert-pra xis-des-verfassungsschutzes/). Irene Khan bemängelte, dass der Spielraum für freie Meinungsäußerungen in Deutschland durch die Anwendung des Politikerbeleidigungsparagraphen (§ 188 des Strafgesetzbuchs [StGB]) zunehmend eingeengt werde. Aus demokratischer Sicht besonders besorgniserregend seien die Vorstöße zum Verbot ganzer Parteien zu werten: „Die Demokratie durch das Verbot politischer Parteien zu retten, untergräbt die Demokratie selbst“, so Irene Khan. Sie bezeichnete Parteienverbote als „sehr, sehr einschneidende Maßnahmen“, die „nur im Extremfall ergriffen werden“ sollten. Produktiver sei es, die Ursachen der Unzufriedenheit der Bürger zu adressieren als eine „ganze Gruppe von Menschen auszuschließen“.  1. Teilt die Bundesregierung den Befund der UN-Sonderberichterstatterin für Meinungsfreiheit Irene Khan zur Lage in Deutschland, dass „der übermäßige Einsatz des Strafrechts gefährlich“ und „der von Ihrem Verfassungsschutz verwendete Begriff ‚Extremismus‘ […] nicht klar definiert “ sei (www.berliner-zeitung.de/article/un-expertin-irene-khan-der-r aum-fuer-meinungsaeusserung-in-deutschland-schrumpft-10036917), und wenn nein, warum nicht? Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 7. August 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.  2. Plant die Bundesregierung, aus der Warnung der UN- Sonderberichterstatterin, dass die zunehmende Kriminalisierung von Regierungskritik das Recht auf freie Rede einschränke, Konsequenzen zu ziehen, und wenn ja, welche? Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet. Die in der Fragestellung angesprochenen Themen wurden durch die UN- Sonderberichterstatterin für Meinungs- und Äußerungsfreiheit, Irene Khan, im Rahmen ihres Deutschlandbesuchs vom 26. Januar bis 6. Februar 2026 erörtert. Für die Bundesregierung ist die Meinungsfreiheit, die in Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes verankert ist, elementar für die Demokratie. Die Meinungsfreiheit ist gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen (vgl. BVerfGE 93, 266 <293>) und umfasst auch die scharfe Kritik an der Politik und damit an gewählten Amts- und Mandatsträgern. Allerdings bleibt der Gesichtspunkt der Machtkritik in eine Abwägung eingebunden und erlaubt nicht jede ins Persönliche gehende Beschimpfung von Amtsträgern. Gegenüber einer auf die Person abzielenden, insbesondere öffentlichen Verächtlichmachung oder Hetze setzt die Verfassung äußerungsrechtliche Grenzen und nimmt hiervon Personen des öffentlichen Lebens und Amtsträger nicht aus (vgl. BVerfGE 42, 143 <153>). Es ist Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte, bei der Auslegung und Anwendung des Beleidigungsstrafrechts im Einzelfall die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Verwendung des Begriffs „Extremismus“ durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) wird darauf hingewiesen, dass die Aufgaben und Befugnisse des BfV gesetzlich klar geregelt sind und der ständigen Kontrolle durch die unabhängigen Gerichte unterliegen.  3. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der UN- Sonderberichterstatterin, dass das Strafrecht nicht genutzt werden sollte, um amtierende Politiker und Regierungsmitglieder vor öffentlicher Missbilligung, scharfer Kritik und dem politischen Wettbewerb zu schützen, und wenn nein, warum nicht?  4. Plant die Bundesregierung im Lichte der Kritik der UN- Sonderberichterstatterin für Meinungsfreiheit eine Streichung des § 188 StGB, und wenn nein, warum nicht? Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung beobachtet fortlaufend, auch unter Berücksichtigung aktueller Entwicklungen und Diskussionen, die Anwendung von § 188 des Strafgesetzbuches in der Praxis. Die Bundesregierung prüft derzeit, wie den hinsichtlich der Vorschrift und ihrer Anwendung in der aktuellen öffentlichen Diskussion geltend gemachten Bedenken Rechnung getragen werden kann.  5. Wie reagiert die Bundesregierung auf die dezidierte Warnung der UN- Sonderberichterstatterin, Herausforderungen durch Parteiverbote zu begegnen, anstatt die politischen Ursachen der Probleme zu thematisieren (s. Vorbemerkung der Fragesteller)?  6. Plant die Bundesregierung, im Lichte der Kritik der UN- Sonderberichterstatterin für Meinungsfreiheit mäßigenden Einfluss auf die Debatte zum AfD-Verbotsverfahren zu nehmen, und wenn nein, warum nicht? Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet. Das Grundgesetz vertraut im Grundsatz auf die Kraft der politischen Auseinandersetzung als wirksamste Waffe gegen die Verbreitung totalitärer und menschenverachtender Ideologien (BverfGE 144, 20 <200>). Gleichzeitig hat die Verfassung vor dem Hintergrund der historischen Erfahrungen in Deutschland bewusst die Entscheidung für eine wehrhafte Demokratie getroffen. Diese Grundentscheidung drückt sich insbesondere in den Regelungen zu einem Parteiverbot in Artikel 21 Absatz 2, 4 des Grundgesetzes aus. Sofern die hohen rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist ein Parteiverbot grundsätzlich möglich.  7. Sieht die Bundesregierung das Erfordernis einer Reform des Bundesamts für Verfassungsschutz, um sicherzustellen, dass die politische Auseinandersetzung mit der demokratischen Opposition den internationalen Standards zum Schutz der Meinungs- und Parteienfreiheit entspricht, wenn ja, plant sie eine solche, und wenn nein, warum nicht? Internationale Standards zum Schutz der Meinungs- und Parteienfreiheit sind in Deutschland umfassend gewahrt. Einer Reform des BfV dazu bedarf es nicht.  8. Wie viele Ermittlungsverfahren, Hausdurchsuchungen und Strafbefehle wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2024 bis heute bundesweit wegen vermeintlicher Beleidigung von Personen des politischen Lebens (§ 188 StGB) eingeleitet, und in wie vielen Fällen betraf dies Äußerungen gegen Mitglieder der Bundesregierung (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen keine Daten im Sinne der Fragestellung vor. Die Statistik der Staatsanwaltschaften und die Statistik der Strafgerichte erfassen zum Gegenstand der Verfahren keine detaillierten Informationen. Die Verfahren werden lediglich thematisch einem größeren Sachgebiet zugeordnet.  9. Welche Berichte, Memoranden oder Stellungnahmen wurden innerhalb der Bundesministerien oder des Bundeskanzleramts im Nachgang zu den offiziellen Konsultationen mit der UN-Sonderberichterstatterin im Frühjahr 2026 angefertigt (https://unric.org/de/un-expertin-khan-sieht-meinun gsvielfalt-in-deutschland-gefaehrdet/; bitte in systematisch geordneter und übersichtlicher Form vorlegen)? Die UN-Sonderberichterstatterin für Meinungs- und Äußerungsfreiheit hat ihren Bericht am 17. Juni 2026 im UN-Menschenrechtsrat vorgestellt. Die Ständige Vertreterin Deutschlands bei den Vereinten Nationen in Genf hat eine Erklärung verlesen, die öffentlich einsehbar ist: https://hrcmeetings.ohchr.org/ HRCSessions/RegularSessions/62/Pages/Statements.aspx?SessionId=96&Meet ingDate=17%2f06%2f2026. Bei dieser Erklärung handelt es sich um die offizielle Stellungnahme der Bundesregierung zum Bericht. 10. Ist die Bundesregierung bereit, die vollständige Korrespondenz, alle Vorbereitungsdokumente sowie sämtliche Protokolle der Treffen zwischen ihr und der UN-Sonderberichterstatterin offenzulegen, und wenn nein, aus welchen Gründen besteht ein Geheimhaltungsinteresse? Das parlamentarische Fragerecht ist auf die Erteilung von Auskünften gerichtet; ein Anspruch auf Herausgabe von Dokumenten wird hierdurch grundsätzlich nicht begründet. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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