Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des § 188 des Strafgesetzbuches (Meinungsfreiheits- und Demokratiestärkungsgesetz)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des § 188 des Strafgesetzbuches (Meinungsfreiheits- und Demokratiestärkungsgesetz)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6328
21. Wahlperiode 09.06.2026
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Stephan Brandner, Thomas Fetsch, Rainer Galla, Martina
Kempf, Knuth Meyer-Soltau, Stefan Möller, Tobias Matthias Peterka, Ulrich von
Zons, Peter Bohnhof, Dr. Christian Birghan, Dr. Götz Frömming, Martin Erwin
Renner, Ronald Gläser, Matthias Helferich, Nicole Hess, Sven Wendorf,
Dr. Alexander Gauland, Tobias Teich und der Fraktion der AfD
Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des § 188 des Strafgesetzbuches
(Meinungsfreiheits- und Demokratiestärkungsgesetz)
A. Problem
§ 188 StGB wurde 1951 als damaliger § 187a in das Strafgesetzbuch
aufgenommen. Seine Wurzeln reichen jedoch bis ins Jahr 1931 zurück: Damals erließ
Reichspräsident Paul von Hindenburg auf Grundlage von Artikel 48 Absatz 2 der
Weimarer Reichsverfassung eine Verordnung zum Schutz des inneren Friedens.
Ziel war es, der zunehmenden Verrohung und Polarisierung des politischen
Diskurses entgegenzuwirken und den Ehrschutz für Personen des öffentlichen Lebens
zu stärken. Die Verordnung stellte die öffentliche Verbreitung ehrenrühriger
Tatsachenbehauptungen über Personen des öffentlichen Lebens unter verschärfte
Strafe, wenn diese geeignet waren, das für deren öffentliche Tätigkeit
erforderliche Vertrauen zu untergraben. Erfasst wurden dabei ausschließlich die Delikte der
üblen Nachrede und der Verleumdung, also ehrverletzende
Tatsachenbehauptungen. Reine Beleidigungen in Form von Werturteilen fielen nicht darunter. Diese
Beschränkung wurde auch bei der Einführung des § 187a StGB im Jahr 1951
sowie beim späteren § 188 StGB beibehalten. Erst durch das Gesetz zur
Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität im Jahr 2021 wurde der
Anwendungsbereich des § 188 StGB auf Beleidigungen ausgeweitet.
Gemäß § 188 des deutschen Strafgesetzbuches (StGB) stellt die Beleidigung, üble
Nachrede und Verleumdung von Personen des politischen Lebens einen eigenen
Straftatbestand dar.
Durch das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der
Hasskriminalität im Jahr 2021 erfuhr die Vorschrift eine deutliche Verschärfung. Seit dieser
Reform ist neben der Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen auch die
reine Beleidigung von Personen des politischen Lebens explizit unter Strafe
gestellt. Im Gegensatz zur einfachen Beleidigung müssen betroffene Politiker
keinen eigenen Strafantrag mehr stellen; stattdessen können Polizei und
Staatsanwaltschaft von Amts wegen Ermittlungen aufnehmen, sobald sie von solchen
Vorfällen Kenntnis erlangen. Im Zuge dieser Gesetzesänderung wurde auch die
Höchststrafe für Beleidigungen von einem auf drei Jahre Freiheitsstrafe
angehoben. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine rechtliche Qualifikation, die
strafverschärfend auf die Grunddelikte der Beleidigung, üblen Nachrede und
Verleumdung aufbaut. Die Zahl der Verfahren wegen Verstößen gegen § 188 StGB
hat in den vergangenen Jahren deutlich zugenommen. Während im Jahr 2022,
dem ersten Jahr nach Ausweitung der Vorschrift, noch rund 1.400
Ermittlungsverfahren geführt wurden, stieg die Anzahl der Strafverfahren bis zum Jahr 2025
bereits auf 4.792 an.
In der Vergangenheit kam es immer wieder zu äußerst fragwürdigen
Entscheidungen, die zu Verurteilungen aufgrund von § 188 führen. Gegenwärtig sorgen
mehrere Gerichtsentscheidungen aus dem Raum Heilbronn in Baden-Württemberg für
Aufmerksamkeit. Hintergrund ist ein Facebook-Beitrag der Polizei aus dem
Oktober 2025, in dem auf eine Flugverbotszone anlässlich eines Besuchs des
Bundeskanzlers Friedrich Merz hingewiesen wurde. In den Kommentaren wurde
Merz teils scharf angegriffen und unter anderem als „Lackaffe“ oder „Lügenfritz“
bezeichnet.
Obwohl nach eigenen Aussagen weder der Bundeskanzler selbst noch das
Bundeskanzleramt Strafanträge stellten, leitete die Polizei von Amts wegen
Ermittlungen wegen des Verdachts der Politikerbeleidigung ein. Insgesamt wurden 38
Fälle an die Staatsanwaltschaften der Region weitergeleitet. Während einige
Verfahren eingestellt und andere noch anhängig sind, mussten in mehreren Fällen die
Beschuldigten Sanktionen akzeptieren. Das Verfahren wegen der Bezeichnung
„Lackaffe“ wurde gegen eine Geldauflage von 100 Euro eingestellt, wobei das
Gericht die Äußerung als strafbare Politikerbeleidigung einstufte. Deutlich höher
fiel die Strafe für einen Nutzer aus, der Merz als „Lügenfritz“ bezeichnet hatte:
Gegen ihn wurden 30 Tagessätze verhängt. Dieselbe Strafe soll auch gegen eine
Person verhängt worden sein, die den Bundeskanzler als „Ftzn Frieder“
bezeichnet hatte.
Die Bezeichnung des damaligen Bundeswirtschaftsminister Dr. Robert Habeck
(BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) als „Schwachkopf“ auf der Plattform X führte am
6. August 2024 zu einem Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Bamberg
gegen den Rentner Stefan Niehoff. Der Sachverhalt wurde mittlerweile als
Schwachkopf-Affäre bekannt und sorgte für großes Unverständnis in der
Bevölkerung. Strafrechtler Holm Putzke äußerte dazu kritisch: „Dass wegen einer
Beleidigung eine Durchsuchung durchgeführt wird – das sehen wir schon länger. Es
gibt inzwischen inflationär viele Verfahren, die darauf zurückgehen, dass
Politiker jemanden wegen Beleidigung angezeigt haben. Ich halte solche Maßnahmen
allein wegen möglicher Beleidigungsdelikte für problematisch.“
Im April 2025 verurteilte das Amtsgericht Bamberg den Chefredakteur des
Onlineportals „Deutschland-Kurier“, David Bendels, auf Grundlage des § 188 StGB
zu sieben Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung. Anlass war ein Posting vom
28. Februar 2024, das eine Fotomontage der Bundesinnenministerin Nancy Faeser
mit einem Schild „Ich hasse die Meinungsfreiheit“ zeigte. Das Gericht sah darin
jedoch eine für den unbefangenen Leser nicht als solche erkennbare, bewusst
unwahre und verächtlich machende Tatsachenbehauptung. Im Januar 2026 hob das
Landgericht Bamberg als Berufungsinstanz die Verurteilung auf. Das Posting sei
weder verleumdend noch ehrverletzend oder beleidigend.
Mittlerweile ist § 188 umfassender Kritik auch seitens der regierenden Politiker
ausgesetzt: Der CDU-Generalsekretär Carsten Linnemann sieht die
Meinungsfreiheit in Gefahr. „Ja, die Gesellschaft ist zum Teil aggressiver, auch in der
Sprache“, sagte er bei „Welt TV“. „Aber wenn wir schon anfangen, bei solchen
Begriffen bis zur Staatsanwaltschaft zu gehen, da hört es einfach auf.“ Menschen
hätten das Gefühl: „Ich kann nicht mehr das sagen, was ich will.“ Er konstatiert,
dass dies nicht gut für eine Demokratie sei.
Der Unions-Fraktionschef Jens Spahn forderte bereits im Januar, Paragraf 188
abzuschaffen. Der allgemeine Tatbestand der Beleidigung (§ 185) sei ausreichend
und gelte auch für Politiker. Auch der neu gewählte Bundesvorsitzende der FDP
Wolfgang Kubicki drängt auf eine Streichung des Tatbestandes. Das Bundesland
Sachsen hat angekündigt, bei der Justizministerkonferenz auf eine Reform zu
drängen. Auch Bundestagsvizepräsident Bodo Ramelow hat sich nun
Forderungen aus der AfD und der Union angeschlossen, den Straftatbestand der
Beleidigung von Politikern zu streichen und macht deutlich, dass der Straftatbestand der
Politikerbeleidigung gut gemeint gewesen sei, seine Anwendung sich aber in die
völlig falsche Richtung entwickelt habe (www.welt.de/politik/deutschland/ar
ticle6a265197de941cb7ad3cb10e/bodo-ramelow-paragraf-188-nuetzt-nur-
jenendie-behaupten-man-koenne-seine-meinung-nicht-mehr-sagen.html).
B. Lösung
§ 188 wird ersatzlos gestrichen. Es ergeben sich Folgeänderungen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Keine.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des § 188 des Strafgesetzbuches
(Meinungsfreiheits- und Demokratiestärkungsgesetz)
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 95) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 188 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 188 (weggefallen)“.
2. In § 154e Absatz 1 wird die Angabe „185 bis 188“ durch die Angabe „185 bis 187“ ersetzt.
3. § 188 wird gestrichen.
4. In § 194 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „der §§ 188 und 192a“ durch die Angabe „des § 192a“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I
Nr. 364; 2026 I Nr. 49) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 32b wird die Angabe „185 bis 189“ durch die Angabe „185 bis 187 und 189“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 9. Juni 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der Gesetzentwurf hat das Ziel, § 188 StGB aufzuheben. Die Vorschrift („Gegen Personen des politischen Lebens
gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung“) stellt ehrverletzende Äußerungen gegenüber
„Personen des politischen Lebens“ unter zusätzliche tatbestandliche Voraussetzungen und einen erhöhten Strafrahmen,
wenn die Tat aus mit der Stellung zusammenhängenden Beweggründen begangen wird und geeignet ist, das
öffentliche Wirken erheblich zu erschweren; zugleich wird der Kreis der geschützten Personen ausdrücklich bis
„hin zur kommunalen Ebene“ beschrieben. Damit enthält das Strafrecht einen Sondertatbestand, der nicht allein
an Art und Schwere der Ehrverletzung anknüpft, sondern an die gesellschaftliche bzw. politische Stellung der
betroffenen Person.
Die Aufhebung ist notwendig, da der Schutz der persönlichen Ehre und des Persönlichkeitsrechts bereits durch
die allgemeinen Vorschriften der §§ 185 bis 187 StGB sowie durch zivilrechtliche Abwehrmöglichkeiten
gewährleistet ist. Ein statusbezogener „Mehrschutz“ im Strafrecht ist hierfür nicht erforderlich. Die Rechtsordnung stellt
damit schon heute wirksame Instrumente bereit, um strafwürdige Ehrverletzungen zu sanktionieren, ohne für
einen bestimmten Personenkreis eine zusätzliche, an die politische Rolle geknüpfte Qualifikation vorzuhalten.
Zugleich greift die Vorschrift in einen Bereich ein, der für die demokratische Willensbildung konstitutiv ist: die
öffentliche Auseinandersetzung über politische Entscheidungen, Amtsführung und Verantwortlichkeit. In der
öffentlichen und parlamentarischen Diskussion wird § 188 StGB daher seit langem sehr kritisch als
„Politikerbeleidigung“ eingeordnet und als Sonderbehandlung. Die Existenz eines speziellen Tatbestands mit erhöhtem
Strafrahmen kann – gerade im politisch zugespitzten Meinungskampf – eine abschreckende Wirkung entfalten und
dazu beitragen, dass auch zulässige, aber scharfe Kritik aus Sorge vor strafrechtlichen Konsequenzen unterbleibt.
Die Aufhebung dient auch der Stärkung der Meinungsfreiheit. Das Bundesverfassungsgericht betont in seiner
Rechtsprechung die herausgehobene Bedeutung der Meinungsfreiheit für die öffentliche Meinungsbildung und
hebt hervor, dass ihr Schutz „gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist“; zudem
verlangt es regelmäßig eine kontextbezogene Deutung und Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und
Persönlichkeitsrecht und warnt davor, vorschnell von (nur ausnahmsweise anzunehmender) Schmähkritik auszugehen.
Ein Sondertatbestand, der an die Stellung als politische Person anknüpft, setzt demgegenüber falsche Anreize für
eine verengte strafrechtliche Bewertung politischer Kommunikation und verschiebt die notwendige Balance
zulasten der freien politischen Debatte.
Mit der Streichung des § 188 StGB wird der Ehrschutz konsequent auf die allgemeinen Maßstäbe der §§ 185 ff.
StGB zurückgeführt. Damit wird eine einheitliche, statusunabhängige Anwendung des Strafrechts erreicht und
die offene, auch zugespitzte demokratische Auseinandersetzung gestärkt, ohne den Schutz vor strafbaren
Ehrverletzungen aufzugeben.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Gesetzentwurf hebt § 188 StGB ersatzlos auf. Damit entfällt der besondere strafrechtliche
Qualifikationstatbestand zum Schutz von Personen des politischen Lebens; ehrverletzende Äußerungen werden künftig
ausschließlich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 185 bis 187 StGB beurteilt. Weitere Regelungen betreffen
Folgeänderungen.
Anlass ist eine anhaltende und teils grundlegende öffentliche Kritik an § 188 StGB: Die Vorschrift wird vielfach
als Tatbestand der „Politikerbeleidigung“ und damit als statusbezogenes Sonderstrafrecht verstanden.
Beanstandet wird insbesondere, dass der Staat für „Personen des politischen Lebens“ einen zusätzlichen, qualifizierten
Ehrschutz bereithält, der über die allgemeinen Ehrdelikte (§§ 185 bis 187 StGB) hinausgeht und damit den
Eindruck eines „Politikerprivilegs“ vermittelt. Nach dieser Kritik ist ein solcher Sondertatbestand weder erforderlich
noch sachgerecht, weil der Schutz der Ehre bereits durch die allgemeinen Straftatbestände und zivilrechtliche
Abwehrmöglichkeiten gewährleistet ist.
Im Zentrum der Kritik steht zudem der Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit. § 188 StGB wird als Norm
bewertet, die im politischen Meinungskampf eine abschreckende Wirkung entfaltet: Gerade weil der Tatbestand
speziell auf politisch tätige oder exponierte Personen zugeschnitten ist und zusätzliche Strafschärfungen vorsieht,
besteht das Risiko, dass auch zulässige, gleichwohl scharfe, polemische oder zugespitzte Kritik aus Vorsicht
unterbleibt. Dies ist als demokratieschädigend einzurodnen, weil die freie öffentliche Auseinandersetzung über
politisches Handeln und Verantwortung – einschließlich deutlicher Kritik an Amtsträgern und Mandatsträgern – zu
den grundlegenden Voraussetzungen demokratischer Willensbildung gehört. Der Entwurf verfolgt daher das Ziel,
den Ehrschutz statusunabhängig und einheitlich auf die allgemeinen Vorschriften der §§ 185 bis 187 StGB
zurückzuführen und die Sonderstellung des § 188 StGB zu beenden.
Entsprechende Gesetzesinitiativen zur Abschaffung des § 188 StGB lagen in der Vergangenheit bereits vor,
fanden jedoch seinerzeit keine Mehrheit. Die tatsächlichen und rechtspolitischen Rahmenbedingungen sowie die
Intensität der öffentlichen Kritik haben sich allerdings weiterentwickelt, sodass eine erneute Befassung geboten
ist, um nunmehr eine Abschaffung des § 188 StGB erreichen zu können.
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben zum Inhalt des Gesetzentwurfs nicht beigetragen.
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt für Artikel 1 aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des
Grundgesetzes.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Mit der Aufhebung des § 188 StGB wird das Ehrschutzstrafrecht vereinfacht und auf die allgemeinen Tatbestände
der §§ 185 bis 187 StGB zurückgeführt. Damit entfällt ein Sondertatbestand, der in der Praxis zusätzliche
Abgrenzungs- und Prüfungsfragen auslöst, etwa zur Einordnung als „Person des politischen Lebens“, zur Reichweite
des „politischen Lebens … bis hin zur kommunalen Ebene“ sowie zu der Voraussetzung, ob die Tat „geeignet ist,
das öffentliche Wirken erheblich zu erschweren“. Diese wertenden und einzelfallabhängigen Kriterien erhöhen
den Begründungs- und Ermittlungsaufwand und führen nicht selten zu rechtlichen Unsicherheiten. Künftig kann
die Strafverfolgung bei ehrverletzenden Äußerungen einheitlich nach den allgemeinen Regeln erfolgen. Dies
erleichtert die Bearbeitung in Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichten, weil keine zusätzliche qualifizierende
Sonderprüfung mehr erforderlich ist und die Subsumtion auf die etablierten Tatbestandsmerkmale der
allgemeinen Ehrdelikte konzentriert werden kann. Gleichzeitig wird die Rechtsanwendung für Bürger transparenter, da
die strafrechtliche Bewertung nicht mehr von der besonderen Stellung der betroffenen Person, sondern allein von
den allgemeinen Voraussetzungen der Beleidigungsdelikte abhängt.
Verwaltungsaufwand entsteht durch den Gesetzentwurf nicht. Es treten Entlastungseffekte ein, die auf der
Reduzierung besonderer Prüf- und Abgrenzungsschritte sowie auf einer vereinfachten Verfahrensbearbeitung durch
die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte beruhen. Überdies ist mit einer deutlichen Reduzierung der Fallzahlen
zu rechnen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf leistet einen Beitrag zu SDG 16 („Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen“),
insbesondere zu den Zielen 16.3 (Rechtsstaatlichkeit, gleichberechtigter Zugang zur Justiz) und 16.6 (leistungsfähige,
rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen). Durch die Aufhebung des § 188 StGB wird ein
statusbezogener Sondertatbestand im Ehrschutzstrafrecht beseitigt. Damit wird die strafrechtliche Bewertung
ehrverletzender Äußerungen konsequent an den allgemeinen Maßstäben der §§ 185 bis 187 StGB ausgerichtet. Dies fördert
aus Sicht des Gesetzentwurfs die Gleichbehandlung vor dem Gesetz und stärkt die rechtsstaatliche
Nachvollziehbarkeit der Strafbarkeit, weil eine besondere strafrechtliche Privilegierung aufgrund der Stellung als „Person des
politischen Lebens“ entfällt.
Zugleich trägt der Entwurf zur Stärkung und Funktionsfähigkeit staatlicher Institutionen bei. Der Wegfall des
§ 188 StGB reduziert zusätzliche Abgrenzungs- und Begründungsanforderungen (insbesondere zur
Personeneigenschaft und zur Voraussetzung der Eignung, das öffentliche Wirken „erheblich zu erschweren“) und wird –
angesichts der Vielzahl von Verfahren, die bislang unter Rückgriff auf § 188 StGB eingeleitet oder geführt werden
– zu einer spürbaren Entlastung von Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichten führen. Freiwerdende
Kapazitäten können für die Verfolgung schwerer Kriminalität und für eine zügigere Bearbeitung anderer Verfahren
eingesetzt werden. Dadurch wird die Effizienz und Leistungsfähigkeit der Strafrechtspflege insgesamt unterstützt.
Schließlich unterstützt der Entwurf eine offene demokratische Debatte, indem er die Strafbarkeit in diesem
Bereich wieder auf die allgemeinen Ehrschutzdelikte konzentriert und damit die Auseinandersetzung über politisches
Handeln ohne statusbezogene strafrechtliche Sonderregelungen ermöglicht. Dies stärkt langfristig das Vertrauen
in faire und gleichmäßig angewandte Regeln und damit in starke Institutionen im Sinne von SDG 16.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine. Im Gegenteil ist aufgrund des Wegfalls des § 188 StGB mit einer Entlastung von Polizei,
Staatsanwaltschaften und Gerichten und damit mit geringeren Ausgaben im Bereich der Strafrechtspflege zu rechnen.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Der Gesetzentwurf begründet keine neuen Informations-, Nachweis- oder Handlungspflichten für die Bürger.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Gesetzentwurf enthält keine neuen Informations-, Dokumentations- oder Handlungspflichten für
Unternehmen.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Gesetzentwurf begründet keine neuen Vollzugs-, Berichts- oder Handlungspflichten. Durch denWegfall des
§ 188 StGB ist vielmehr mit einer deutlichen Entlastung bei Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichten zu
rechnen.
5. Weitere Kosten
Weitere Kosten entstehen nicht.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung kommt nicht in Betracht.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)
Mit Nummer 1 wird die Inhaltsübersicht des Strafgesetzbuches an die materiell-rechtliche Änderung nach
Nummer 2 angepasst. Die Angabe zu § 188 wird in „§ 188 (weggefallen)“ geändert. Damit wird die Aufhebung der
Vorschrift in der Inhaltsübersicht nachvollzogen und zugleich die Systematik der Paragraphenzählung im Gesetz
ersichtlich gemacht. Inhaltliche Auswirkungen sind mit der Änderung der Inhaltsübersicht nicht verbunden; sie
dient ausschließlich der redaktionellen Klarstellung und Rechtsbereinigung.
Zu Nummer 2 (§ 154e Absatz 1 StPO – Folgeänderung)
Nummer 2 enthält eine redaktionelle Folgeänderung in § 154e Absatz 1 StPO. Die Vorschrift sieht vor, dass von
der Erhebung der öffentlichen Klage wegen einer falschen Verdächtigung oder Beleidigung (derzeit: „§§ 164,
185 bis 188 des Strafgesetzbuches“) grundsätzlich solange abgesehen werden soll, wie wegen der angezeigten
oder behaupteten Handlung ein Straf- oder Disziplinarverfahren anhängig ist. Durch die Aufhebung des § 188
StGB wird die dort enthaltene Verweisung teilweise gegenstandslos und ist zur Wahrung der Normenklarheit
anzupassen. Deshalb werden in § 154e Absatz 1 StPO die Wörter „185 bis 188“ durch die Wörter „185 bis 187“
ersetzt. Die Vorschrift wird lediglich an die geänderte materiell-rechtliche Rechtslage nach Wegfall des § 188
StGB angepasst.
Zu Nummer 3 (§ 188 StGB – Aufhebung)
Nummer 3 hebt § 188 StGB ersatzlos auf. § 188 StGB stellt bislang einen besonderen Qualifikationstatbestand
innerhalb des Ehrschutzstrafrechts dar, der an die Stellung des Betroffenen als „Person des politischen Lebens“
anknüpft. Die Vorschrift erweitert damit den strafrechtlichen Schutz für einen bestimmten Personenkreis
gegenüber den allgemeinen Ehrdelikten. Mit der Aufhebung wird der Ehrschutz statusunabhängig vereinheitlicht.
Künftig beurteilen sich strafbare Ehrverletzungen – unabhängig davon, ob sie sich gegen Amtsträger, Mandatsträger
oder sonstige politisch exponierte Personen richten – ausschließlich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 185
bis 187 StGB. Damit bleibt der strafrechtliche Schutz der persönlichen Ehre und des Persönlichkeitsrechts
unverändert erhalten; eine Schutzlücke entsteht nicht. Auch für Personen, die in besonderer Weise im politischen Raum
stehen, bestehen weiterhin die allgemeinen strafrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten bei rechtswidrigen
Ehrverletzungen. Ergänzend bleiben – je nach Sachverhalt – weitere strafrechtliche Vorschriften (etwa bei Bedrohungen
oder Nötigungen) sowie zivilrechtliche Abwehr- und Unterlassungsansprüche unberührt.
Die Aufhebung ist aus verfassungs- und demokratietheoretischen Gründen geboten. Die öffentliche
Auseinandersetzung über politische Verantwortung und Amtsführung ist für die demokratische Willensbildung konstitutiv
und findet typischerweise in zugespitzten, auch polemischen Formen statt. Der Gesetzgeber muss bei der
Ausgestaltung strafrechtlicher Grenzen für Äußerungen dem hohen Rang der Meinungsfreiheit (Artikel 5 Absatz 1 GG)
Rechnung tragen. § 188 StGB setzt demgegenüber einen Sonderakzent: Er knüpft die strafrechtliche Bewertung
nicht allein an die Intensität der Ehrverletzung, sondern zusätzlich an den politischen Status des Betroffenen. Dies
kann in der Praxis zu einer Vorverlagerung strafrechtlicher Reaktionen im politischen Meinungskampf führen
und birgt die Gefahr einer abschreckenden Wirkung auf zulässige, auch scharfe Kritik. Die Aufhebung trägt dazu
bei, die notwendige Balance zwischen Persönlichkeitsrechtsschutz und freier politischer Debatte wieder
konsequent nach den allgemeinen, für jedermann geltenden Maßstäben auszurichten. Schließlich beseitigt die
Aufhebung eine Sonderbehandlung im Ehrschutzstrafrecht, die als „Mehrschutz“ für politische Akteure wahrgenommen
wird, und stärkt damit die Gleichbehandlung im Strafrecht. Ob eine Äußerung strafbar ist, soll nicht davon
abhängen, ob sie sich gegen eine „Person des politischen Lebens“ richtet, sondern allein davon, ob die
Voraussetzungen der allgemeinen Tatbestände erfüllt sind.
Zu Nummer 4 (§ 194 StGB – Folgeänderung)
Nummer 4 passt § 194 Absatz 1 Satz 3 StGB redaktionell an die Aufhebung des § 188 StGB an. § 194 StGB
enthält Regelungen zur Antragsgebundenheit und zur Verfolgung von Amts wegen bei Ehrdelikten; in Absatz 1
Satz 3 wird bislang auf die Fälle „der §§ 188 und 192a“ Bezug genommen. Da § 188 StGB durch Nummer 2
aufgehoben wird, ist diese Verweisung zu bereinigen. Die Wörter „der §§ 188 und 192a“ werden daher durch die
Wörter „des § 192a“ ersetzt. Eine inhaltliche Änderung der Verfolgungsvoraussetzungen für die weiterhin in
Bezug genommene Vorschrift des § 192a StGB ist damit nicht verbunden; die Änderung dient ausschließlich der
sprachlich und systematisch erforderlichen Anpassung an die neue Rechtslage.
Zu Artikel 2 (§ 32b StAG – Folgeänderung)
Artikel 2 enthält eine redaktionelle Folgeänderung im Staatsangehörigkeitsgesetz. § 32b StAG knüpft für Zwecke
des Einbürgerungsverfahrens an bestimmte rechtskräftige Verurteilungen nach Vorschriften des
Strafgesetzbuches an und nennt hierfür in einem Deliktskatalog unter anderem die „§§ 185 bis 189“ StGB. Da § 188 StGB
durch diesen Gesetzentwurf aufgehoben wird, umfasst die bisherige Bereichsangabe „185 bis 189“ künftig eine
nicht mehr existierende Vorschrift und ist damit aus Gründen der Normenklarheit zu bereinigen.
Daher wird in § 32b StAG die Angabe „185 bis 189“ durch die Angabe „185 bis 187 und 189“ ersetzt. Damit
wird klargestellt, dass § 32b StAG weiterhin an Verurteilungen wegen Beleidigung, übler Nachrede und
Verleumdung nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 185 bis 187 StGB) sowie an Verurteilungen nach § 189 StGB
anknüpft, ohne auf den aufgehobenen § 188 StGB Bezug zu nehmen. Eine darüberhinausgehende inhaltliche
Änderung der Regelungswirkung des § 32b StAG ist mit der Anpassung nicht verbunden; es handelt sich um eine
Folgeänderung zur Anpassung an die geänderte Rechtslage.
Zu Artikel 3
Regelt das Inkrafttreten.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
- authored ← Alexander Gauland (Gesetzentwurf)
- authored ← Christoph Birghan (Gesetzentwurf)
- authored ← Fraktion der AfD
- authored ← Götz Frömming (Gesetzentwurf)
- authored ← Knuth Meyer-Soltau (Gesetzentwurf)
- authored ← Martina Kempf (Gesetzentwurf)
- authored ← Martin Erwin Renner (Gesetzentwurf)
- authored ← Matthias Helferich (Gesetzentwurf)
- authored ← Nicole Hess (Gesetzentwurf)
- authored ← Peter Bohnhof (Gesetzentwurf)
- authored ← Rainer Galla (Gesetzentwurf)
- authored ← Ronald Gläser (Gesetzentwurf)
- authored ← Stefan Möller (Gesetzentwurf)
- authored ← Stephan Brandner (Gesetzentwurf)
- authored ← Sven Wendorf (Gesetzentwurf)
- authored ← Thomas Fetsch (Gesetzentwurf)
- authored ← Tobias Matthias Peterka (Gesetzentwurf)
- authored ← Tobias Teich (Gesetzentwurf)
- authored ← Ulrich von Zons (Gesetzentwurf)
- part_of_vorgang → Gesetz zur Abschaffung des § 188 des Strafgesetzbuches (Meinungsfreiheits- und Demokratiestärkungsgesetz) (Gesetzentwurf)