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Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des § 188 des Strafgesetzbuches (Meinungsfreiheits- und Demokratiestärkungsgesetz)

dip / drucksache 09.06.2026 · WP 21 · 21/6328 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des § 188 des Strafgesetzbuches (Meinungsfreiheits- und Demokratiestärkungsgesetz) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6328 21. Wahlperiode 09.06.2026 Gesetzentwurf der Abgeordneten Stephan Brandner, Thomas Fetsch, Rainer Galla, Martina Kempf, Knuth Meyer-Soltau, Stefan Möller, Tobias Matthias Peterka, Ulrich von Zons, Peter Bohnhof, Dr. Christian Birghan, Dr. Götz Frömming, Martin Erwin Renner, Ronald Gläser, Matthias Helferich, Nicole Hess, Sven Wendorf, Dr. Alexander Gauland, Tobias Teich und der Fraktion der AfD Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des § 188 des Strafgesetzbuches (Meinungsfreiheits- und Demokratiestärkungsgesetz) A. Problem § 188 StGB wurde 1951 als damaliger § 187a in das Strafgesetzbuch aufgenommen. Seine Wurzeln reichen jedoch bis ins Jahr 1931 zurück: Damals erließ Reichspräsident Paul von Hindenburg auf Grundlage von Artikel 48 Absatz 2 der Weimarer Reichsverfassung eine Verordnung zum Schutz des inneren Friedens. Ziel war es, der zunehmenden Verrohung und Polarisierung des politischen Diskurses entgegenzuwirken und den Ehrschutz für Personen des öffentlichen Lebens zu stärken. Die Verordnung stellte die öffentliche Verbreitung ehrenrühriger Tatsachenbehauptungen über Personen des öffentlichen Lebens unter verschärfte Strafe, wenn diese geeignet waren, das für deren öffentliche Tätigkeit erforderliche Vertrauen zu untergraben. Erfasst wurden dabei ausschließlich die Delikte der üblen Nachrede und der Verleumdung, also ehrverletzende Tatsachenbehauptungen. Reine Beleidigungen in Form von Werturteilen fielen nicht darunter. Diese Beschränkung wurde auch bei der Einführung des § 187a StGB im Jahr 1951 sowie beim späteren § 188 StGB beibehalten. Erst durch das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität im Jahr 2021 wurde der Anwendungsbereich des § 188 StGB auf Beleidigungen ausgeweitet. Gemäß § 188 des deutschen Strafgesetzbuches (StGB) stellt die Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung von Personen des politischen Lebens einen eigenen Straftatbestand dar. Durch das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität im Jahr 2021 erfuhr die Vorschrift eine deutliche Verschärfung. Seit dieser Reform ist neben der Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen auch die reine Beleidigung von Personen des politischen Lebens explizit unter Strafe gestellt. Im Gegensatz zur einfachen Beleidigung müssen betroffene Politiker keinen eigenen Strafantrag mehr stellen; stattdessen können Polizei und Staatsanwaltschaft von Amts wegen Ermittlungen aufnehmen, sobald sie von solchen Vorfällen Kenntnis erlangen. Im Zuge dieser Gesetzesänderung wurde auch die Höchststrafe für Beleidigungen von einem auf drei Jahre Freiheitsstrafe angehoben. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine rechtliche Qualifikation, die strafverschärfend auf die Grunddelikte der Beleidigung, üblen Nachrede und Verleumdung aufbaut. Die Zahl der Verfahren wegen Verstößen gegen § 188 StGB hat in den vergangenen Jahren deutlich zugenommen. Während im Jahr 2022, dem ersten Jahr nach Ausweitung der Vorschrift, noch rund 1.400 Ermittlungsverfahren geführt wurden, stieg die Anzahl der Strafverfahren bis zum Jahr 2025 bereits auf 4.792 an. In der Vergangenheit kam es immer wieder zu äußerst fragwürdigen Entscheidungen, die zu Verurteilungen aufgrund von § 188 führen. Gegenwärtig sorgen mehrere Gerichtsentscheidungen aus dem Raum Heilbronn in Baden-Württemberg für Aufmerksamkeit. Hintergrund ist ein Facebook-Beitrag der Polizei aus dem Oktober 2025, in dem auf eine Flugverbotszone anlässlich eines Besuchs des Bundeskanzlers Friedrich Merz hingewiesen wurde. In den Kommentaren wurde Merz teils scharf angegriffen und unter anderem als „Lackaffe“ oder „Lügenfritz“ bezeichnet. Obwohl nach eigenen Aussagen weder der Bundeskanzler selbst noch das Bundeskanzleramt Strafanträge stellten, leitete die Polizei von Amts wegen Ermittlungen wegen des Verdachts der Politikerbeleidigung ein. Insgesamt wurden 38 Fälle an die Staatsanwaltschaften der Region weitergeleitet. Während einige Verfahren eingestellt und andere noch anhängig sind, mussten in mehreren Fällen die Beschuldigten Sanktionen akzeptieren. Das Verfahren wegen der Bezeichnung „Lackaffe“ wurde gegen eine Geldauflage von 100 Euro eingestellt, wobei das Gericht die Äußerung als strafbare Politikerbeleidigung einstufte. Deutlich höher fiel die Strafe für einen Nutzer aus, der Merz als „Lügenfritz“ bezeichnet hatte: Gegen ihn wurden 30 Tagessätze verhängt. Dieselbe Strafe soll auch gegen eine Person verhängt worden sein, die den Bundeskanzler als „Ftzn Frieder“ bezeichnet hatte. Die Bezeichnung des damaligen Bundeswirtschaftsminister Dr. Robert Habeck (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) als „Schwachkopf“ auf der Plattform X führte am 6. August 2024 zu einem Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Bamberg gegen den Rentner Stefan Niehoff. Der Sachverhalt wurde mittlerweile als Schwachkopf-Affäre bekannt und sorgte für großes Unverständnis in der Bevölkerung. Strafrechtler Holm Putzke äußerte dazu kritisch: „Dass wegen einer Beleidigung eine Durchsuchung durchgeführt wird – das sehen wir schon länger. Es gibt inzwischen inflationär viele Verfahren, die darauf zurückgehen, dass Politiker jemanden wegen Beleidigung angezeigt haben. Ich halte solche Maßnahmen allein wegen möglicher Beleidigungsdelikte für problematisch.“ Im April 2025 verurteilte das Amtsgericht Bamberg den Chefredakteur des Onlineportals „Deutschland-Kurier“, David Bendels, auf Grundlage des § 188 StGB zu sieben Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung. Anlass war ein Posting vom 28. Februar 2024, das eine Fotomontage der Bundesinnenministerin Nancy Faeser mit einem Schild „Ich hasse die Meinungsfreiheit“ zeigte. Das Gericht sah darin jedoch eine für den unbefangenen Leser nicht als solche erkennbare, bewusst unwahre und verächtlich machende Tatsachenbehauptung. Im Januar 2026 hob das Landgericht Bamberg als Berufungsinstanz die Verurteilung auf. Das Posting sei weder verleumdend noch ehrverletzend oder beleidigend. Mittlerweile ist § 188 umfassender Kritik auch seitens der regierenden Politiker ausgesetzt: Der CDU-Generalsekretär Carsten Linnemann sieht die Meinungsfreiheit in Gefahr. „Ja, die Gesellschaft ist zum Teil aggressiver, auch in der Sprache“, sagte er bei „Welt TV“. „Aber wenn wir schon anfangen, bei solchen Begriffen bis zur Staatsanwaltschaft zu gehen, da hört es einfach auf.“ Menschen hätten das Gefühl: „Ich kann nicht mehr das sagen, was ich will.“ Er konstatiert, dass dies nicht gut für eine Demokratie sei. Der Unions-Fraktionschef Jens Spahn forderte bereits im Januar, Paragraf 188 abzuschaffen. Der allgemeine Tatbestand der Beleidigung (§ 185) sei ausreichend und gelte auch für Politiker. Auch der neu gewählte Bundesvorsitzende der FDP Wolfgang Kubicki drängt auf eine Streichung des Tatbestandes. Das Bundesland Sachsen hat angekündigt, bei der Justizministerkonferenz auf eine Reform zu drängen. Auch Bundestagsvizepräsident Bodo Ramelow hat sich nun Forderungen aus der AfD und der Union angeschlossen, den Straftatbestand der Beleidigung von Politikern zu streichen und macht deutlich, dass der Straftatbestand der Politikerbeleidigung gut gemeint gewesen sei, seine Anwendung sich aber in die völlig falsche Richtung entwickelt habe (www.welt.de/politik/deutschland/ar ticle6a265197de941cb7ad3cb10e/bodo-ramelow-paragraf-188-nuetzt-nur- jenendie-behaupten-man-koenne-seine-meinung-nicht-mehr-sagen.html). B. Lösung § 188 wird ersatzlos gestrichen. Es ergeben sich Folgeänderungen. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Keiner. F. Weitere Kosten Keine. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des § 188 des Strafgesetzbuches (Meinungsfreiheits- und Demokratiestärkungsgesetz) Vom … Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 95) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 188 durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 188 (weggefallen)“. 2. In § 154e Absatz 1 wird die Angabe „185 bis 188“ durch die Angabe „185 bis 187“ ersetzt. 3. § 188 wird gestrichen. 4. In § 194 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „der §§ 188 und 192a“ durch die Angabe „des § 192a“ ersetzt. Artikel 2 Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 364; 2026 I Nr. 49) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 32b wird die Angabe „185 bis 189“ durch die Angabe „185 bis 187 und 189“ ersetzt. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 9. Juni 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Der Gesetzentwurf hat das Ziel, § 188 StGB aufzuheben. Die Vorschrift („Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung“) stellt ehrverletzende Äußerungen gegenüber „Personen des politischen Lebens“ unter zusätzliche tatbestandliche Voraussetzungen und einen erhöhten Strafrahmen, wenn die Tat aus mit der Stellung zusammenhängenden Beweggründen begangen wird und geeignet ist, das öffentliche Wirken erheblich zu erschweren; zugleich wird der Kreis der geschützten Personen ausdrücklich bis „hin zur kommunalen Ebene“ beschrieben. Damit enthält das Strafrecht einen Sondertatbestand, der nicht allein an Art und Schwere der Ehrverletzung anknüpft, sondern an die gesellschaftliche bzw. politische Stellung der betroffenen Person. Die Aufhebung ist notwendig, da der Schutz der persönlichen Ehre und des Persönlichkeitsrechts bereits durch die allgemeinen Vorschriften der §§ 185 bis 187 StGB sowie durch zivilrechtliche Abwehrmöglichkeiten gewährleistet ist. Ein statusbezogener „Mehrschutz“ im Strafrecht ist hierfür nicht erforderlich. Die Rechtsordnung stellt damit schon heute wirksame Instrumente bereit, um strafwürdige Ehrverletzungen zu sanktionieren, ohne für einen bestimmten Personenkreis eine zusätzliche, an die politische Rolle geknüpfte Qualifikation vorzuhalten. Zugleich greift die Vorschrift in einen Bereich ein, der für die demokratische Willensbildung konstitutiv ist: die öffentliche Auseinandersetzung über politische Entscheidungen, Amtsführung und Verantwortlichkeit. In der öffentlichen und parlamentarischen Diskussion wird § 188 StGB daher seit langem sehr kritisch als „Politikerbeleidigung“ eingeordnet und als Sonderbehandlung. Die Existenz eines speziellen Tatbestands mit erhöhtem Strafrahmen kann – gerade im politisch zugespitzten Meinungskampf – eine abschreckende Wirkung entfalten und dazu beitragen, dass auch zulässige, aber scharfe Kritik aus Sorge vor strafrechtlichen Konsequenzen unterbleibt. Die Aufhebung dient auch der Stärkung der Meinungsfreiheit. Das Bundesverfassungsgericht betont in seiner Rechtsprechung die herausgehobene Bedeutung der Meinungsfreiheit für die öffentliche Meinungsbildung und hebt hervor, dass ihr Schutz „gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist“; zudem verlangt es regelmäßig eine kontextbezogene Deutung und Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht und warnt davor, vorschnell von (nur ausnahmsweise anzunehmender) Schmähkritik auszugehen. Ein Sondertatbestand, der an die Stellung als politische Person anknüpft, setzt demgegenüber falsche Anreize für eine verengte strafrechtliche Bewertung politischer Kommunikation und verschiebt die notwendige Balance zulasten der freien politischen Debatte. Mit der Streichung des § 188 StGB wird der Ehrschutz konsequent auf die allgemeinen Maßstäbe der §§ 185 ff. StGB zurückgeführt. Damit wird eine einheitliche, statusunabhängige Anwendung des Strafrechts erreicht und die offene, auch zugespitzte demokratische Auseinandersetzung gestärkt, ohne den Schutz vor strafbaren Ehrverletzungen aufzugeben. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Der Gesetzentwurf hebt § 188 StGB ersatzlos auf. Damit entfällt der besondere strafrechtliche Qualifikationstatbestand zum Schutz von Personen des politischen Lebens; ehrverletzende Äußerungen werden künftig ausschließlich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 185 bis 187 StGB beurteilt. Weitere Regelungen betreffen Folgeänderungen. Anlass ist eine anhaltende und teils grundlegende öffentliche Kritik an § 188 StGB: Die Vorschrift wird vielfach als Tatbestand der „Politikerbeleidigung“ und damit als statusbezogenes Sonderstrafrecht verstanden. Beanstandet wird insbesondere, dass der Staat für „Personen des politischen Lebens“ einen zusätzlichen, qualifizierten Ehrschutz bereithält, der über die allgemeinen Ehrdelikte (§§ 185 bis 187 StGB) hinausgeht und damit den Eindruck eines „Politikerprivilegs“ vermittelt. Nach dieser Kritik ist ein solcher Sondertatbestand weder erforderlich noch sachgerecht, weil der Schutz der Ehre bereits durch die allgemeinen Straftatbestände und zivilrechtliche Abwehrmöglichkeiten gewährleistet ist. Im Zentrum der Kritik steht zudem der Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit. § 188 StGB wird als Norm bewertet, die im politischen Meinungskampf eine abschreckende Wirkung entfaltet: Gerade weil der Tatbestand speziell auf politisch tätige oder exponierte Personen zugeschnitten ist und zusätzliche Strafschärfungen vorsieht, besteht das Risiko, dass auch zulässige, gleichwohl scharfe, polemische oder zugespitzte Kritik aus Vorsicht unterbleibt. Dies ist als demokratieschädigend einzurodnen, weil die freie öffentliche Auseinandersetzung über politisches Handeln und Verantwortung – einschließlich deutlicher Kritik an Amtsträgern und Mandatsträgern – zu den grundlegenden Voraussetzungen demokratischer Willensbildung gehört. Der Entwurf verfolgt daher das Ziel, den Ehrschutz statusunabhängig und einheitlich auf die allgemeinen Vorschriften der §§ 185 bis 187 StGB zurückzuführen und die Sonderstellung des § 188 StGB zu beenden. Entsprechende Gesetzesinitiativen zur Abschaffung des § 188 StGB lagen in der Vergangenheit bereits vor, fanden jedoch seinerzeit keine Mehrheit. Die tatsächlichen und rechtspolitischen Rahmenbedingungen sowie die Intensität der öffentlichen Kritik haben sich allerdings weiterentwickelt, sodass eine erneute Befassung geboten ist, um nunmehr eine Abschaffung des § 188 StGB erreichen zu können. III. Exekutiver Fußabdruck Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben zum Inhalt des Gesetzentwurfs nicht beigetragen. IV. Alternativen Keine. V. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt für Artikel 1 aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. VII. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Mit der Aufhebung des § 188 StGB wird das Ehrschutzstrafrecht vereinfacht und auf die allgemeinen Tatbestände der §§ 185 bis 187 StGB zurückgeführt. Damit entfällt ein Sondertatbestand, der in der Praxis zusätzliche Abgrenzungs- und Prüfungsfragen auslöst, etwa zur Einordnung als „Person des politischen Lebens“, zur Reichweite des „politischen Lebens … bis hin zur kommunalen Ebene“ sowie zu der Voraussetzung, ob die Tat „geeignet ist, das öffentliche Wirken erheblich zu erschweren“. Diese wertenden und einzelfallabhängigen Kriterien erhöhen den Begründungs- und Ermittlungsaufwand und führen nicht selten zu rechtlichen Unsicherheiten. Künftig kann die Strafverfolgung bei ehrverletzenden Äußerungen einheitlich nach den allgemeinen Regeln erfolgen. Dies erleichtert die Bearbeitung in Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichten, weil keine zusätzliche qualifizierende Sonderprüfung mehr erforderlich ist und die Subsumtion auf die etablierten Tatbestandsmerkmale der allgemeinen Ehrdelikte konzentriert werden kann. Gleichzeitig wird die Rechtsanwendung für Bürger transparenter, da die strafrechtliche Bewertung nicht mehr von der besonderen Stellung der betroffenen Person, sondern allein von den allgemeinen Voraussetzungen der Beleidigungsdelikte abhängt. Verwaltungsaufwand entsteht durch den Gesetzentwurf nicht. Es treten Entlastungseffekte ein, die auf der Reduzierung besonderer Prüf- und Abgrenzungsschritte sowie auf einer vereinfachten Verfahrensbearbeitung durch die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte beruhen. Überdies ist mit einer deutlichen Reduzierung der Fallzahlen zu rechnen. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Gesetzentwurf leistet einen Beitrag zu SDG 16 („Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen“), insbesondere zu den Zielen 16.3 (Rechtsstaatlichkeit, gleichberechtigter Zugang zur Justiz) und 16.6 (leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen). Durch die Aufhebung des § 188 StGB wird ein statusbezogener Sondertatbestand im Ehrschutzstrafrecht beseitigt. Damit wird die strafrechtliche Bewertung ehrverletzender Äußerungen konsequent an den allgemeinen Maßstäben der §§ 185 bis 187 StGB ausgerichtet. Dies fördert aus Sicht des Gesetzentwurfs die Gleichbehandlung vor dem Gesetz und stärkt die rechtsstaatliche Nachvollziehbarkeit der Strafbarkeit, weil eine besondere strafrechtliche Privilegierung aufgrund der Stellung als „Person des politischen Lebens“ entfällt. Zugleich trägt der Entwurf zur Stärkung und Funktionsfähigkeit staatlicher Institutionen bei. Der Wegfall des § 188 StGB reduziert zusätzliche Abgrenzungs- und Begründungsanforderungen (insbesondere zur Personeneigenschaft und zur Voraussetzung der Eignung, das öffentliche Wirken „erheblich zu erschweren“) und wird – angesichts der Vielzahl von Verfahren, die bislang unter Rückgriff auf § 188 StGB eingeleitet oder geführt werden – zu einer spürbaren Entlastung von Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichten führen. Freiwerdende Kapazitäten können für die Verfolgung schwerer Kriminalität und für eine zügigere Bearbeitung anderer Verfahren eingesetzt werden. Dadurch wird die Effizienz und Leistungsfähigkeit der Strafrechtspflege insgesamt unterstützt. Schließlich unterstützt der Entwurf eine offene demokratische Debatte, indem er die Strafbarkeit in diesem Bereich wieder auf die allgemeinen Ehrschutzdelikte konzentriert und damit die Auseinandersetzung über politisches Handeln ohne statusbezogene strafrechtliche Sonderregelungen ermöglicht. Dies stärkt langfristig das Vertrauen in faire und gleichmäßig angewandte Regeln und damit in starke Institutionen im Sinne von SDG 16. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. Im Gegenteil ist aufgrund des Wegfalls des § 188 StGB mit einer Entlastung von Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichten und damit mit geringeren Ausgaben im Bereich der Strafrechtspflege zu rechnen. 4. Erfüllungsaufwand 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Der Gesetzentwurf begründet keine neuen Informations-, Nachweis- oder Handlungspflichten für die Bürger. 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der Gesetzentwurf enthält keine neuen Informations-, Dokumentations- oder Handlungspflichten für Unternehmen. 4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Der Gesetzentwurf begründet keine neuen Vollzugs-, Berichts- oder Handlungspflichten. Durch denWegfall des § 188 StGB ist vielmehr mit einer deutlichen Entlastung bei Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichten zu rechnen. 5. Weitere Kosten Weitere Kosten entstehen nicht. 6. Weitere Gesetzesfolgen Keine. VIII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung kommt nicht in Betracht. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht) Mit Nummer 1 wird die Inhaltsübersicht des Strafgesetzbuches an die materiell-rechtliche Änderung nach Nummer 2 angepasst. Die Angabe zu § 188 wird in „§ 188 (weggefallen)“ geändert. Damit wird die Aufhebung der Vorschrift in der Inhaltsübersicht nachvollzogen und zugleich die Systematik der Paragraphenzählung im Gesetz ersichtlich gemacht. Inhaltliche Auswirkungen sind mit der Änderung der Inhaltsübersicht nicht verbunden; sie dient ausschließlich der redaktionellen Klarstellung und Rechtsbereinigung. Zu Nummer 2 (§ 154e Absatz 1 StPO – Folgeänderung) Nummer 2 enthält eine redaktionelle Folgeänderung in § 154e Absatz 1 StPO. Die Vorschrift sieht vor, dass von der Erhebung der öffentlichen Klage wegen einer falschen Verdächtigung oder Beleidigung (derzeit: „§§ 164, 185 bis 188 des Strafgesetzbuches“) grundsätzlich solange abgesehen werden soll, wie wegen der angezeigten oder behaupteten Handlung ein Straf- oder Disziplinarverfahren anhängig ist. Durch die Aufhebung des § 188 StGB wird die dort enthaltene Verweisung teilweise gegenstandslos und ist zur Wahrung der Normenklarheit anzupassen. Deshalb werden in § 154e Absatz 1 StPO die Wörter „185 bis 188“ durch die Wörter „185 bis 187“ ersetzt. Die Vorschrift wird lediglich an die geänderte materiell-rechtliche Rechtslage nach Wegfall des § 188 StGB angepasst. Zu Nummer 3 (§ 188 StGB – Aufhebung) Nummer 3 hebt § 188 StGB ersatzlos auf. § 188 StGB stellt bislang einen besonderen Qualifikationstatbestand innerhalb des Ehrschutzstrafrechts dar, der an die Stellung des Betroffenen als „Person des politischen Lebens“ anknüpft. Die Vorschrift erweitert damit den strafrechtlichen Schutz für einen bestimmten Personenkreis gegenüber den allgemeinen Ehrdelikten. Mit der Aufhebung wird der Ehrschutz statusunabhängig vereinheitlicht. Künftig beurteilen sich strafbare Ehrverletzungen – unabhängig davon, ob sie sich gegen Amtsträger, Mandatsträger oder sonstige politisch exponierte Personen richten – ausschließlich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 185 bis 187 StGB. Damit bleibt der strafrechtliche Schutz der persönlichen Ehre und des Persönlichkeitsrechts unverändert erhalten; eine Schutzlücke entsteht nicht. Auch für Personen, die in besonderer Weise im politischen Raum stehen, bestehen weiterhin die allgemeinen strafrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten bei rechtswidrigen Ehrverletzungen. Ergänzend bleiben – je nach Sachverhalt – weitere strafrechtliche Vorschriften (etwa bei Bedrohungen oder Nötigungen) sowie zivilrechtliche Abwehr- und Unterlassungsansprüche unberührt. Die Aufhebung ist aus verfassungs- und demokratietheoretischen Gründen geboten. Die öffentliche Auseinandersetzung über politische Verantwortung und Amtsführung ist für die demokratische Willensbildung konstitutiv und findet typischerweise in zugespitzten, auch polemischen Formen statt. Der Gesetzgeber muss bei der Ausgestaltung strafrechtlicher Grenzen für Äußerungen dem hohen Rang der Meinungsfreiheit (Artikel 5 Absatz 1 GG) Rechnung tragen. § 188 StGB setzt demgegenüber einen Sonderakzent: Er knüpft die strafrechtliche Bewertung nicht allein an die Intensität der Ehrverletzung, sondern zusätzlich an den politischen Status des Betroffenen. Dies kann in der Praxis zu einer Vorverlagerung strafrechtlicher Reaktionen im politischen Meinungskampf führen und birgt die Gefahr einer abschreckenden Wirkung auf zulässige, auch scharfe Kritik. Die Aufhebung trägt dazu bei, die notwendige Balance zwischen Persönlichkeitsrechtsschutz und freier politischer Debatte wieder konsequent nach den allgemeinen, für jedermann geltenden Maßstäben auszurichten. Schließlich beseitigt die Aufhebung eine Sonderbehandlung im Ehrschutzstrafrecht, die als „Mehrschutz“ für politische Akteure wahrgenommen wird, und stärkt damit die Gleichbehandlung im Strafrecht. Ob eine Äußerung strafbar ist, soll nicht davon abhängen, ob sie sich gegen eine „Person des politischen Lebens“ richtet, sondern allein davon, ob die Voraussetzungen der allgemeinen Tatbestände erfüllt sind. Zu Nummer 4 (§ 194 StGB – Folgeänderung) Nummer 4 passt § 194 Absatz 1 Satz 3 StGB redaktionell an die Aufhebung des § 188 StGB an. § 194 StGB enthält Regelungen zur Antragsgebundenheit und zur Verfolgung von Amts wegen bei Ehrdelikten; in Absatz 1 Satz 3 wird bislang auf die Fälle „der §§ 188 und 192a“ Bezug genommen. Da § 188 StGB durch Nummer 2 aufgehoben wird, ist diese Verweisung zu bereinigen. Die Wörter „der §§ 188 und 192a“ werden daher durch die Wörter „des § 192a“ ersetzt. Eine inhaltliche Änderung der Verfolgungsvoraussetzungen für die weiterhin in Bezug genommene Vorschrift des § 192a StGB ist damit nicht verbunden; die Änderung dient ausschließlich der sprachlich und systematisch erforderlichen Anpassung an die neue Rechtslage. Zu Artikel 2 (§ 32b StAG – Folgeänderung) Artikel 2 enthält eine redaktionelle Folgeänderung im Staatsangehörigkeitsgesetz. § 32b StAG knüpft für Zwecke des Einbürgerungsverfahrens an bestimmte rechtskräftige Verurteilungen nach Vorschriften des Strafgesetzbuches an und nennt hierfür in einem Deliktskatalog unter anderem die „§§ 185 bis 189“ StGB. Da § 188 StGB durch diesen Gesetzentwurf aufgehoben wird, umfasst die bisherige Bereichsangabe „185 bis 189“ künftig eine nicht mehr existierende Vorschrift und ist damit aus Gründen der Normenklarheit zu bereinigen. Daher wird in § 32b StAG die Angabe „185 bis 189“ durch die Angabe „185 bis 187 und 189“ ersetzt. Damit wird klargestellt, dass § 32b StAG weiterhin an Verurteilungen wegen Beleidigung, übler Nachrede und Verleumdung nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 185 bis 187 StGB) sowie an Verurteilungen nach § 189 StGB anknüpft, ohne auf den aufgehobenen § 188 StGB Bezug zu nehmen. Eine darüberhinausgehende inhaltliche Änderung der Regelungswirkung des § 32b StAG ist mit der Anpassung nicht verbunden; es handelt sich um eine Folgeänderung zur Anpassung an die geänderte Rechtslage. Zu Artikel 3 Regelt das Inkrafttreten. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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