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Entschließung des Bundesrates "Angriffe auf Ärztinnen und Ärzte sowie medizinisches und pflegerisches Personal"

dip / drucksache 01.06.2026 · WP 21 · zu570/25(B) · Unterrichtung · Original ↗

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Entschließung des Bundesrates "Angriffe auf Ärztinnen und Ärzte sowie medizinisches und pflegerisches Personal" Bundesrat zu Drucksache 570/25 (Beschluss) 01.06.26 Unterrichtung durch die Bundesregierung Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates "Angriffe auf Ärztinnen und Ärzte sowie medizinisches und pflegerisches Personal" Bundesministerium Berlin, 28. April 2026 der Justiz und für Verbraucherschutz Parlamentarische Staatssekretärin An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, zu der am 21. November 2025 gefassten Entschließung des Bundesrates „Angriffe auf Ärztinnen und Ärzte sowie medizinisches und pflegerisches Personal“ (Bundesrats-Drucksache 570/25 (Beschluss)) nehme ich für die Bundesregierung wie folgt Stellung: Die Bundesregierung teilt die Einschätzung des Bundesrates, dass die zunehmende Gewalt gegen Mitarbeitende in den Gesundheitsberufen besorgniserregend ist und auf diesem Feld ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. In Umsetzung des Koalitionsvertrages (Zeilen 2862-2864) hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 30. Dezember 2025 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens veröffentlicht. Die dort vorgesehenen Änderungen des Strafgesetzbuches sollen unter anderem den strafrechtlichen Schutz von Angehörigen der Gesundheitsberufe erhöhen. Die in der Entschließung des Bundesrates konkret in Bezug genommenen Maßnahmen sind in diesem Referentenentwurf enthalten. So wurde eine klarstellende Ergänzung des § 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches (StGB) aus dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften sowie von dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten (BT-Drs. 20/12950) in den aktuellen Referentenentwurf übernommen. Sie sieht vor, dass bei der Strafzumessung strafschärfend auch zu berücksichtigen sein soll, wenn die Tat geeignet ist, eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Die mit dem Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Vollstreckungsbeamten und Hilfeleistenden der Fraktion der CDU/CSU (BT-Drs. 20/13217) beabsichtigte Einbeziehung von Angehörigen der Gesundheitsberufe in den Schutzbereich der §§ 113 ff. StGB wird im aktuellen Referentenentwurf über die Einführung eines neuen § 116 StGB (Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf weitere Personen, die eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit ausüben) erreicht. Dieser schützt ausdrücklich Ärztinnen und Ärzte, Angehörige anderer Heilberufe sowie ihre Mitarbeitenden. Derzeit werden die zu dem aktuellen Referentenentwurf eingegangenen Stellungnahmen aus dem Ressortkreis sowie den Ländern und Verbänden ausgewertet. Auf dieser Grundlage wird ein Regierungsentwurf erarbeitet. Eine Kabinettbefassung noch vor der Sommerpause wird angestrebt. Auch im Bereich präventiver Maßnahmen prüft die Bundesregierung laufend, ob gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Insbesondere im Hinblick auf den Aspekt ausreichender Personalausstattung existieren bereits heute relevante gesetzliche und untergesetzliche Regelungen. An Einzelmaßnahmen kann genannt werden, dass der Gesetzgeber für den Bereich der Langzeitpflege bundeseinheitliche und an der individuellen Bewohnerstruktur ausgerichtete Personalanhaltswerte für vollstationäre Pflegeeinrichtungen in § 113c des Elften Buches Sozialgesetzbuch vorgegeben hat. Das ermöglicht die Einstellung und Finanzierung von zusätzlichen Pflegefach- und insbesondere Pflegeassistenzkräften in der Langzeitpflege. Dadurch werden Pflegekräfte im Arbeitsalltag entlastet und erhalten mehr Unterstützung durch Kolleginnen und Kollegen, auch in herausfordernden Situationen. Zudem wird eine Teilnahme z. B. an Schulungen, Deeskalationstrainings und Fortbildungen zeitlich erleichtert. Zudem legt die Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung für die pflegesensitiven Bereiche in Krankenhäusern jeweils Pflegepersonaluntergrenzen schichtbezogen als Verhältnis von Patientinnen und Patienten zu einer Pflegekraft fest, die nicht unterschritten werden dürfen. Die Pflegepersonaluntergrenzen stellen Mindestvorgaben für eine ausreichende Pflegepersonalausstattung dar. Sie dienen der Sicherung des Patientenschutzes und der Versorgungsqualität in der pflegerischen Patientenversorgung. Gleichzeitig sind solche Personalmindeststandards eine wichtige Voraussetzung zur Entlastung des Pflegepersonals in Krankenhäusern. Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Bärbel Bas, ist Schirmherrin der Kampagne #GewaltAngehen der Berufsgenossenschaften, Unfallkassen und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, die unter anderem die Gewalt gegen Ärztinnen und Ärzte, Pflege- und Rettungskräfte in den Fokus nimmt und speziell für das Gesundheitswesen Hilfen für die praktische Umsetzung des Gewaltschutzes zur Verfügung stellt. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Schutz der Beschäftigten vor Gewalt und Belästigung Teil der gesetzlichen Verpflichtung des Arbeitgebers ist, die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird (§ 4 Nummer 1 des Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit). Der Arbeitgeber muss eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten (vgl. auch Gesetz zum Übereinkommen Nr. 190 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 21. Juni 2019 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt, BT-Drs. 20/5652). Mit vorzüglicher Hochachtung Anette Kramme zu Drucksache 570/25 (Beschluss)- 3 -

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