Entschließung des Bundesrates "Angriffe auf Ärztinnen und Ärzte sowie medizinisches und pflegerisches Personal"
Text
Entschließung des Bundesrates "Angriffe auf Ärztinnen und Ärzte sowie medizinisches und pflegerisches Personal"
Bundesrat zu Drucksache 570/25 (Beschluss)
01.06.26
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des
Bundesrates "Angriffe auf Ärztinnen und Ärzte sowie
medizinisches und pflegerisches Personal"
Bundesministerium Berlin, 28. April 2026
der Justiz und
für Verbraucherschutz
Parlamentarische Staatssekretärin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
zu der am 21. November 2025 gefassten Entschließung des Bundesrates „Angriffe
auf Ärztinnen und Ärzte sowie medizinisches und pflegerisches Personal“
(Bundesrats-Drucksache 570/25 (Beschluss)) nehme ich für die Bundesregierung wie folgt
Stellung:
Die Bundesregierung teilt die Einschätzung des Bundesrates, dass die zunehmende
Gewalt gegen Mitarbeitende in den Gesundheitsberufen besorgniserregend ist und
auf diesem Feld ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. In Umsetzung des
Koalitionsvertrages (Zeilen 2862-2864) hat das Bundesministerium der Justiz und
für Verbraucherschutz am 30. Dezember 2025 den Referentenentwurf eines
Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des strafrechtlichen Schutzes
des Gemeinwesens veröffentlicht. Die dort vorgesehenen Änderungen des
Strafgesetzbuches sollen unter anderem den strafrechtlichen Schutz von Angehörigen der
Gesundheitsberufe erhöhen.
Die in der Entschließung des Bundesrates konkret in Bezug genommenen
Maßnahmen sind in diesem Referentenentwurf enthalten. So wurde eine klarstellende
Ergänzung des § 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches (StGB) aus dem
Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des
Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften sowie von dem
Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten (BT-Drs. 20/12950) in den aktuellen
Referentenentwurf übernommen.
Sie sieht vor, dass bei der Strafzumessung strafschärfend auch zu berücksichtigen
sein soll, wenn die Tat geeignet ist, eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit nicht
nur unerheblich zu beeinträchtigen. Die mit dem Entwurf eines Gesetzes zum
Schutz von Vollstreckungsbeamten und Hilfeleistenden der Fraktion der
CDU/CSU (BT-Drs. 20/13217) beabsichtigte Einbeziehung von Angehörigen der
Gesundheitsberufe in den Schutzbereich der §§ 113 ff. StGB wird im aktuellen
Referentenentwurf über die Einführung eines neuen § 116 StGB (Widerstand gegen
oder tätlicher Angriff auf weitere Personen, die eine dem Gemeinwohl dienende
Tätigkeit ausüben) erreicht. Dieser schützt ausdrücklich Ärztinnen und Ärzte,
Angehörige anderer Heilberufe sowie ihre Mitarbeitenden.
Derzeit werden die zu dem aktuellen Referentenentwurf eingegangenen
Stellungnahmen aus dem Ressortkreis sowie den Ländern und Verbänden ausgewertet. Auf
dieser Grundlage wird ein Regierungsentwurf erarbeitet. Eine Kabinettbefassung
noch vor der Sommerpause wird angestrebt.
Auch im Bereich präventiver Maßnahmen prüft die Bundesregierung laufend, ob
gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht.
Insbesondere im Hinblick auf den Aspekt ausreichender Personalausstattung
existieren bereits heute relevante gesetzliche und untergesetzliche Regelungen. An
Einzelmaßnahmen kann genannt werden, dass der Gesetzgeber für den Bereich der
Langzeitpflege bundeseinheitliche und an der individuellen Bewohnerstruktur
ausgerichtete Personalanhaltswerte für vollstationäre Pflegeeinrichtungen in § 113c
des Elften Buches Sozialgesetzbuch vorgegeben hat. Das ermöglicht die
Einstellung und Finanzierung von zusätzlichen Pflegefach- und insbesondere
Pflegeassistenzkräften in der Langzeitpflege. Dadurch werden Pflegekräfte im Arbeitsalltag
entlastet und erhalten mehr Unterstützung durch Kolleginnen und Kollegen, auch
in herausfordernden Situationen. Zudem wird eine Teilnahme z. B. an Schulungen,
Deeskalationstrainings und Fortbildungen zeitlich erleichtert. Zudem legt die
Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung für die pflegesensitiven Bereiche in
Krankenhäusern jeweils Pflegepersonaluntergrenzen schichtbezogen als Verhältnis
von Patientinnen und Patienten zu einer Pflegekraft fest, die nicht unterschritten
werden dürfen. Die Pflegepersonaluntergrenzen stellen Mindestvorgaben für eine
ausreichende Pflegepersonalausstattung dar. Sie dienen der Sicherung des
Patientenschutzes und der Versorgungsqualität in der pflegerischen Patientenversorgung.
Gleichzeitig sind solche Personalmindeststandards eine wichtige Voraussetzung
zur Entlastung des Pflegepersonals in Krankenhäusern.
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Bärbel Bas, ist Schirmherrin der
Kampagne #GewaltAngehen der Berufsgenossenschaften, Unfallkassen und der
Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, die unter anderem die Gewalt gegen
Ärztinnen und Ärzte, Pflege- und Rettungskräfte in den Fokus nimmt und speziell
für das Gesundheitswesen Hilfen für die praktische Umsetzung des Gewaltschutzes
zur Verfügung stellt.
Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Schutz der Beschäftigten vor Gewalt und
Belästigung Teil der gesetzlichen Verpflichtung des Arbeitgebers ist, die Arbeit so
zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die
psychische Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und die verbleibende
Gefährdung möglichst gering gehalten wird (§ 4 Nummer 1 des Gesetzes über die
Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der
Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit). Der
Arbeitgeber muss eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und Maßnahmen ergreifen, um
die Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten (vgl. auch Gesetz zum
Übereinkommen Nr. 190 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 21. Juni 2019 über
die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt, BT-Drs. 20/5652).
Mit vorzüglicher Hochachtung
Anette Kramme
zu Drucksache 570/25 (Beschluss)- 3 -
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