Strafverfolgung bei sexuellen Übergriffen unter Einsatz narkotisierender Substanzen seit dem Jahr 2000
Text
Strafverfolgung bei sexuellen Übergriffen unter Einsatz narkotisierender Substanzen seit dem Jahr 2000
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3265
21. Wahlperiode 15.12.2025
Kleine Anfrage
des Abgeordneten Stephan Brandner und der Fraktion der AfD
Strafverfolgung bei sexuellen Übergriffen unter Einsatz narkotisierender
Substanzen seit dem Jahr 2000
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 24.
November 2025 einen Referentenentwurf veröffentlicht, nach dem der Einsatz
sogenannter K.‑o.-Tropfen zur Begehung einer Vergewaltigung künftig mit einer
Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren geahndet werden soll (www.bmjv.de/Sh
aredDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_1-KO-Tropfen-Gesetz.pdf
?__blob=publicationFile&v=3). Ziel ist es, den Einsatz dieser Mittel der
Verwendung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs bei einem sexuellen
Übergriff gleichzustellen. Hintergrund der Strafverschärfung ist eine
Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem vergangenen Jahr. Der BGH hat
festgestellt, dass narkotisierende Substanzen, die im Rahmen eines sexuellen
Übergriffs einem Opfer über ein Getränk verabreicht werden, keine
„gefährlichen Werkzeuge“ im Sinne des § 177 Absatz 8 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs
(StGB) darstellen (BGH, NJW 2024, 3735 ff.). In der Praxis wurden solche
Fälle bisher lediglich vom Auffangtatbestand des § 177 Absatz 7 Nummer 2
StGB erfasst, der eine geringere Mindeststrafe vorsieht, obwohl der
Unrechtsgehalt mit den übrigen Fällen des besonders schweren sexuellen Übergriffs
nach § 177 Absatz 8 Nummer 1 StGB vergleichbar ist. Vor dem Urteil des
BGH bestand keine einheitliche Rechtsprechung. Während einige Gerichte den
Einsatz von K.‑o.-Tropfen als besonders schweren sexuellen Übergriff nach
§ 177 Absatz 8 Nummer 1 StGB einstuften, kamen andere nur auf den
Auffangtatbestand des § 177 Absatz 7 Nummer 2 StGB. Mit dieser Kleinen
Anfrage sollen vertiefte Erkenntnisse über die Täterstrukturen bei den genannten
Delikten gewonnen werden.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Personen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den
Jahren von 2000 bis 2024 jeweils in einem Gerichtsverfahren u. a. auch nach
§ 177 Absatz 7 Nummer 2 StGB insgesamt verurteilt, und
a) wie viele Personen aus dem in der Frage 1 erfragten Personenkreis
besaßen die deutsche Staatsangehörigkeit, und wie hoch war deren
prozentualer Anteil an dem in der Frage 1 erfragten Personenkreis,
b) wie viele Personen aus dem in der Frage 1 erfragten Personenkreis
besaßen keine deutsche Staatsangehörigkeit, wie hoch war deren
prozentualer Anteil, welche prozentuale Entwicklung war bei dem erfragten
Personenkreis im Jahr 2024 gegenüber dem Jahr 2000 zu verzeichnen,
welche drei Staatsangehörigkeiten wurden bei dem erfragten
Personenkreis am häufigsten festgestellt, und wie hoch war jeweils deren
prozentualer Anteil an den erfragten Personen ohne deutsche
Staatsangehörigkeit (bitte die Antworten nach Jahresscheiben aufschlüsseln)?
2. Wie viele Personen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den
Jahren von 2000 bis 2024 jeweils in einem Gerichtsverfahren u. a. auch nach
§ 177 Absatz 8 Nummer 1 StGB insgesamt verurteilt, und
a) wie viele Personen aus dem in der Frage 1 erfragten Personenkreis
besaßen die deutsche Staatsangehörigkeit, und wie hoch war deren
prozentualer Anteil an dem in der Frage 2 erfragten Personenkreis,
b) wie viele Personen aus dem in der Frage 1 erfragten Personenkreis
besaßen keine deutsche Staatsangehörigkeit, wie hoch war deren
prozentualer Anteil, welche prozentuale Entwicklung war bei dem erfragten
Personenkreis im Jahr 2024 gegenüber dem Jahr 2000 zu verzeichnen,
welche drei Staatsangehörigkeiten wurden bei dem erfragten
Personenkreis am häufigsten festgestellt, und wie hoch war jeweils deren
prozentualer Anteil an den erfragten Personen ohne deutsche
Staatsangehörigkeit (bitte die Antworten nach Jahresscheiben aufschlüsseln)?
3. Welche fünf Substanzen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den
Jahren von 2000 bis 2024 am häufigsten als K.‑o.-Tropfen zur Begehung
einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung eingesetzt (bitte die
Antwort nach Jahresscheiben aufschlüsseln)?
Berlin, den 12. Dezember 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
- asked ← Stephan Brandner (Kleine Anfrage)
- authored ← Fraktion der AfD
- authored ← Stephan Brandner
- part_of_vorgang → Strafverfolgung bei sexuellen Übergriffen unter Einsatz narkotisierender Substanzen seit dem Jahr 2000 (Kleine Anfrage)