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Frage von Violetta Bock (DIE LINKE) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/2980)

dip / rede 03.12.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Protokoll der 46. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.

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Text

Frage von Violetta Bock (DIE LINKE) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/2980) Prüft die Bundesregierung derzeit Möglichkeiten zur Ausweitung des § 556c BGB auf Fälle, in denen bislang keinerlei Schutz besteht, etwa Umstellung von Gasetagenheizungen auf Contracting oder erstmalige Versorgung neuer Mieterinnen und Mieter in bereits umgestellten Wohnungen, und, wenn ja, welche? Antwort des Parl. Staatssekretärs Frank Schwabe: § 556c des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) stellt die Ermächtigungsgrundlage für die Wärmelieferverordnung dar. Dazu wird im Koalitionsvertrag (Zeilen 1141 folgend) Folgendes ausgeführt: „Um sichere Investitionsbedingungen zu schaffen, werden wir die AVB-Fernwärme-Verordnung und die Wärmelieferverordnung zügig überarbeiten und modernisieren und dabei die Interessen des Verbraucherschutzes und der Versorgungsunternehmen ausgewogen berücksichtigen.“ Es wird derzeit geprüft, wie die Vorgabe des Koalitionsvertrages am besten umgesetzt werden kann. Unabhängig davon ist der Vermieter gegenüber seinem Mieter bei der Abrechnung von Betriebskosten zur Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes gemäß § 556 Absatz 3 Satz 1 BGB verpflichtet.

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