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Verpflichtende Einführung fernablesbarer Verbrauchserfassung (Antwort zu Drs. 21/4484)

dip / drucksache 17.03.2026 · WP 21 · 21/4824 · Antwort · Original ↗

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Verpflichtende Einführung fernablesbarer Verbrauchserfassung (Antwort zu Drs. 21/4484) Deutscher Bundestag Drucksache 21/4824 21. Wahlperiode 17.03.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Scheurell, Carolin Bachmann, Marc Bernhard, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/4484 – Verpflichtende Einführung fernablesbarer Verbrauchserfassung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die „Funkzähler-Pflicht“ in Deutschland gilt seit dem 1. Dezember 2021 für alle neu eingebauten Messgeräte zur Verbrauchserfassung, also für Wasserzähler, Wärmemengenzähler und Heizkostenverteiler. Seit diesem Datum dürfen nur noch fernablesbare, d. h. in der Regel funkbasierte Geräte installiert werden. Für Bestandsanlagen besteht eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2026. Danach müssen alle nicht fernablesbaren Zähler entweder nachgerüstet oder durch funkfähige Modelle ersetzt werden, vorausgesetzt, dies ist technisch machbar und wirtschaftlich vertretbar. Diese Regelung basiert auf der novellierten Heizkostenverordnung (HKVO), die an die EU- Energieeffizienzrichtlinie angepasst wurde (www.gesetze-im-internet.de/heizkostenv/Heizkost enV.pdf). Bei Stromzählern greift zusätzlich das Messstellenbetriebsgesetz, das je nach Verbrauchsgruppe bereits zunächst seit 2020 und nach zwischenzeitlicher Aussetzung seit 2023 wieder den schrittweisen Einbau intelligenter Messsysteme (Smart Meter) vorschreibt (www.gesetze-im-internet.de/messbg/Msb G.pdf). Die Bundesregierung hat mit den vorbezeichneten Novellierungen die verpflichtende Einführung fernablesbarer, funkbasierter Wärmemengenzähler und sonstiger Messausstattungen beschlossen. Diese Regelung wirft bei den Fragestellern jedoch Fragen hinsichtlich der Kostenbelastung, der sozialen Ausgewogenheit, der technischen Notwendigkeit sowie der marktseitigen Auswirkungen auf. Die Pflicht betrifft alle zentral beheizten Gebäude mit mehr als einer Nutzungseinheit. Ziel ist es, den Verbrauch transparenter zu machen und den Energieeinsatz effizienter zu gestalten. 1. Hat sich die Bundesregierung zu den erheblichen Mehrkosten, die durch Anschaffung, Einbau, Eichung, Wartung und Reparatur der funkbasierten Wärmemengenzähler entstehen, insbesondere für Mieterhaushalte mit geringen Einkommen, eine eigene Auffassung erarbeitet, und wenn ja, wie lautet diese, und welche Maßnahmen hat sie ggf. zur Vermeidung unverhältnismäßiger finanzieller Belastungen vorgenommen oder plant sie? Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 17. März 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. 2. Wenn die Bundesregierung die in Frage 1 erfragten Maßnahmen plant oder vorgenommen hat, auf wie hoch schätzt die Bundesregierung ggf. für die in Frage 1 erfragten Maßnahmen die a) jährlichen Mehrkosten pro Haushalt, b) die einmalig zu Beginn entstehenden Kosten pro Haushalt? 5. Welche sozialpolitischen Folgen erwartet die Bundesregierung ggf. insbesondere in Mehrfamilienhäusern, Wohngemeinschaften und einkommensschwachen Quartieren, in denen die umlagefähigen Betriebskosten durch die neue Technik deutlich steigen werden? 7. Hat die Bundesregierung zu Auswirkungen dieser Kostenverteilung auf die Mietbelastung, insbesondere im Hinblick auf die Umlagefähigkeit der Kosten über die Betriebskosten bzw. die Modernisierungsumlage (§ 559 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)) Überlegungen angestellt, und wenn ja, welche? Die Fragen 1, 2, 5 und 7 werden aufgrund des engen Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) haben im letzten Jahr die nach § 5 Absatz 8 der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) gesetzlich vorgesehene Evaluierung durchgeführt. BMWE und BMWSB wurden bei der Evaluierung von einem Forschungskonsortium unterstützt. Die Ergebnisse der Evaluierung des Forschungskonsortiums sind hier abrufbar: www. bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Evaluationen/Gesetze-Verordn ungen/evaluierung-der-heizkostenverordnung-zur-ausstattung-zur-verbrauchser fassung.html. Die Bewertung der Evaluierungsergebnisse durch BMWE und BMWSB sind hier abrufbar: www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/E/evaluierun g-der-heizkostenverordnung-zur-ausstattung-zur-verbrauchserfassung-vorblatt. pdf?__blob=publicationFile&v=1. Die Evaluierung hat gezeigt, dass Fernablesbarkeit und die Vorgaben zur Interoperabilität (§ 5 Absatz 5 HeizkostenV) grundsätzlich in der Praxis akzeptiert sind. Aufgrund des Umstandes, dass keine vollständige Erhebung von systematischen Daten zu den Kosten von Ablesedienstleistungen durchführbar war, lassen sich die konkreten finanziellen Auswirkungen auf Mieterinnen und Mieter derzeit deshalb nicht beziffern. Bei einer umfassenderen zweiten Evaluierung der HeizkostenV ab Ende 2026 sollte dieser Aspekt erneut berücksichtigt bzw. untersucht werden. 3. Warum wurde trotz teils als begrenzt bewerteter energiepolitischer Wirkung und nicht eindeutig quantifizierbarer konkreter Effizienznachweise eine obligatorische Funktechnik festgeschrieben, und welche Alternativen wurden in den Entscheidungsprozess einbezogen? Die Umsetzung der Anforderung der Fernablesbarkeit und Interoperabilität von Heizkostenablesegeräten in § 5 HeizkostenV dienen in weiten Teilen der Umsetzung von Europäischen Rechtsakten, zu der die Mitgliedstaaten der EU verpflichtet sind. § 5 Absatz 2 HeizkostenV dient in Bezug auf die Fernablesbarkeit der Umsetzung von Artikel 9c der Energieeffizienzrichtlinie. 4. Wie beurteilt die Bundesregierung ggf. die datenschutzrechtlichen Risiken permanent funkender Verbrauchsgeräte, insbesondere im Hinblick auf mögliche Fehlanreize zur Datenaggregation durch Messdienstleister? Nach § 5 Absatz 2 HeizkostenV müssen Ausstattungen zur Verbrauchserfassung fernablesbar sein und dabei den Datenschutz und die Datensicherheit nach dem Stand der Technik gewährleisten. Die Einhaltung des Stands der Technik nach § 5 Absatz 2 wird nach § 5 Absatz 6 HeizkostenV vermutet, soweit Schutzprofile und technische Richtlinien eingehalten werden, die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik bekannt gemacht worden sind, oder wenn die Ausstattung zur Verbrauchserfassung mit einem BSI- zertifizierten Smart-Meter-Gateway (SMGW) nach § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes verbunden ist und die nach dem Messstellenbetriebsgesetz geltenden Schutzprofile und technischen Richtlinien eingehalten werden. § 5 Absatz 6 HeizkostenV war nach § 5 Absatz 8 HeizkostenV ebenfalls zu evaluieren (s. o. Antwort zu den Fragen 1, 2, 5 und 7). Die Notwendigkeit einer SMGW-Anbindung und einem entsprechend hohen Schutzniveau im Sub- Metering-Bereich wurde von den Befragten unterschiedlich beurteilt, da die erfassten Heizkostenverteilungsdaten als wenig sensible oder unkritische Informationen gelten und die Datensicherheit durch bestehende Standards bereits als ausreichend gewährleistet angesehen wird. Im Rahmen der nächsten Evaluierung wird auch geprüft werden, inwieweit die Nutzung von BSI-zertifizierten SMGWs einen zusätzlichen Mehrwert unter anderem in Bezug auf Datenschutz schafft. 6. Welche Vorschriften bestehen bezüglich der Kostenverteilung zwischen Vermietern und Mietern bei der verpflichtenden Einführung funkbasierter Verbrauchserfassungssysteme bezüglich Installations-, Ablesungs- und Wartungskosten? Es gibt keine spezifisch für den Fall der verpflichtenden Einführung funkbasierter Verbrauchserfassungssysteme bezüglich Installations-, Ablese- und Wartungskosten vorgesehene gesetzliche Regelung der Kostenverteilung. Insoweit ist auf die allgemeinen Grundsätze zurückzugreifen, die jeweils im Einzelfall zu prüfen sind: Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kommt hinsichtlich der Installation eine Modernisierungsmieterhöhung in Betracht, wobei jedoch die Regeln der modernisierenden Instandsetzung (§ 559 Absatz 2 BGB) zu beachten sind. Hinsichtlich der Ablese- und Wartungskosten kommt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Umlagefähigkeit über die Betriebskosten in Betracht. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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