Verpflichtende Einführung fernablesbarer Verbrauchserfassung (Antwort zu Drs. 21/4484)
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Verpflichtende Einführung fernablesbarer Verbrauchserfassung (Antwort zu Drs. 21/4484)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4824
21. Wahlperiode 17.03.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Scheurell, Carolin Bachmann,
Marc Bernhard, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/4484 –
Verpflichtende Einführung fernablesbarer Verbrauchserfassung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die „Funkzähler-Pflicht“ in Deutschland gilt seit dem 1. Dezember 2021 für
alle neu eingebauten Messgeräte zur Verbrauchserfassung, also für
Wasserzähler, Wärmemengenzähler und Heizkostenverteiler. Seit diesem Datum dürfen
nur noch fernablesbare, d. h. in der Regel funkbasierte Geräte installiert
werden. Für Bestandsanlagen besteht eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember
2026. Danach müssen alle nicht fernablesbaren Zähler entweder nachgerüstet
oder durch funkfähige Modelle ersetzt werden, vorausgesetzt, dies ist
technisch machbar und wirtschaftlich vertretbar. Diese Regelung basiert auf der
novellierten Heizkostenverordnung (HKVO), die an die EU-
Energieeffizienzrichtlinie angepasst wurde (www.gesetze-im-internet.de/heizkostenv/Heizkost
enV.pdf).
Bei Stromzählern greift zusätzlich das Messstellenbetriebsgesetz, das je nach
Verbrauchsgruppe bereits zunächst seit 2020 und nach zwischenzeitlicher
Aussetzung seit 2023 wieder den schrittweisen Einbau intelligenter
Messsysteme (Smart Meter) vorschreibt (www.gesetze-im-internet.de/messbg/Msb
G.pdf). Die Bundesregierung hat mit den vorbezeichneten Novellierungen die
verpflichtende Einführung fernablesbarer, funkbasierter Wärmemengenzähler
und sonstiger Messausstattungen beschlossen. Diese Regelung wirft bei den
Fragestellern jedoch Fragen hinsichtlich der Kostenbelastung, der sozialen
Ausgewogenheit, der technischen Notwendigkeit sowie der marktseitigen
Auswirkungen auf. Die Pflicht betrifft alle zentral beheizten Gebäude mit
mehr als einer Nutzungseinheit. Ziel ist es, den Verbrauch transparenter zu
machen und den Energieeinsatz effizienter zu gestalten.
1. Hat sich die Bundesregierung zu den erheblichen Mehrkosten, die durch
Anschaffung, Einbau, Eichung, Wartung und Reparatur der funkbasierten
Wärmemengenzähler entstehen, insbesondere für Mieterhaushalte mit
geringen Einkommen, eine eigene Auffassung erarbeitet, und wenn ja, wie
lautet diese, und welche Maßnahmen hat sie ggf. zur Vermeidung
unverhältnismäßiger finanzieller Belastungen vorgenommen oder plant sie?
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
17. März 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
2. Wenn die Bundesregierung die in Frage 1 erfragten Maßnahmen plant
oder vorgenommen hat, auf wie hoch schätzt die Bundesregierung ggf. für
die in Frage 1 erfragten Maßnahmen die
a) jährlichen Mehrkosten pro Haushalt,
b) die einmalig zu Beginn entstehenden Kosten pro Haushalt?
5. Welche sozialpolitischen Folgen erwartet die Bundesregierung ggf.
insbesondere in Mehrfamilienhäusern, Wohngemeinschaften und
einkommensschwachen Quartieren, in denen die umlagefähigen Betriebskosten durch
die neue Technik deutlich steigen werden?
7. Hat die Bundesregierung zu Auswirkungen dieser Kostenverteilung auf
die Mietbelastung, insbesondere im Hinblick auf die Umlagefähigkeit der
Kosten über die Betriebskosten bzw. die Modernisierungsumlage (§ 559
des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)) Überlegungen angestellt, und wenn
ja, welche?
Die Fragen 1, 2, 5 und 7 werden aufgrund des engen Sachzusammenhangs
zusammen beantwortet.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) und das
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) haben
im letzten Jahr die nach § 5 Absatz 8 der Heizkostenverordnung (HeizkostenV)
gesetzlich vorgesehene Evaluierung durchgeführt. BMWE und BMWSB
wurden bei der Evaluierung von einem Forschungskonsortium unterstützt. Die
Ergebnisse der Evaluierung des Forschungskonsortiums sind hier abrufbar: www.
bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Evaluationen/Gesetze-Verordn
ungen/evaluierung-der-heizkostenverordnung-zur-ausstattung-zur-verbrauchser
fassung.html.
Die Bewertung der Evaluierungsergebnisse durch BMWE und BMWSB sind
hier abrufbar:
www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/E/evaluierun
g-der-heizkostenverordnung-zur-ausstattung-zur-verbrauchserfassung-vorblatt.
pdf?__blob=publicationFile&v=1.
Die Evaluierung hat gezeigt, dass Fernablesbarkeit und die Vorgaben zur
Interoperabilität (§ 5 Absatz 5 HeizkostenV) grundsätzlich in der Praxis akzeptiert
sind. Aufgrund des Umstandes, dass keine vollständige Erhebung von
systematischen Daten zu den Kosten von Ablesedienstleistungen durchführbar war,
lassen sich die konkreten finanziellen Auswirkungen auf Mieterinnen und Mieter
derzeit deshalb nicht beziffern. Bei einer umfassenderen zweiten Evaluierung
der HeizkostenV ab Ende 2026 sollte dieser Aspekt erneut berücksichtigt bzw.
untersucht werden.
3. Warum wurde trotz teils als begrenzt bewerteter energiepolitischer
Wirkung und nicht eindeutig quantifizierbarer konkreter Effizienznachweise
eine obligatorische Funktechnik festgeschrieben, und welche Alternativen
wurden in den Entscheidungsprozess einbezogen?
Die Umsetzung der Anforderung der Fernablesbarkeit und Interoperabilität von
Heizkostenablesegeräten in § 5 HeizkostenV dienen in weiten Teilen der
Umsetzung von Europäischen Rechtsakten, zu der die Mitgliedstaaten der EU
verpflichtet sind. § 5 Absatz 2 HeizkostenV dient in Bezug auf die
Fernablesbarkeit der Umsetzung von Artikel 9c der Energieeffizienzrichtlinie.
4. Wie beurteilt die Bundesregierung ggf. die datenschutzrechtlichen Risiken
permanent funkender Verbrauchsgeräte, insbesondere im Hinblick auf
mögliche Fehlanreize zur Datenaggregation durch Messdienstleister?
Nach § 5 Absatz 2 HeizkostenV müssen Ausstattungen zur
Verbrauchserfassung fernablesbar sein und dabei den Datenschutz und die Datensicherheit nach
dem Stand der Technik gewährleisten. Die Einhaltung des Stands der Technik
nach § 5 Absatz 2 wird nach § 5 Absatz 6 HeizkostenV vermutet, soweit
Schutzprofile und technische Richtlinien eingehalten werden, die vom
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik bekannt gemacht worden sind,
oder wenn die Ausstattung zur Verbrauchserfassung mit einem BSI-
zertifizierten Smart-Meter-Gateway (SMGW) nach § 2 Satz 1 Nummer 19 des
Messstellenbetriebsgesetzes verbunden ist und die nach dem
Messstellenbetriebsgesetz geltenden Schutzprofile und technischen Richtlinien eingehalten
werden.
§ 5 Absatz 6 HeizkostenV war nach § 5 Absatz 8 HeizkostenV ebenfalls zu
evaluieren (s. o. Antwort zu den Fragen 1, 2, 5 und 7). Die Notwendigkeit einer
SMGW-Anbindung und einem entsprechend hohen Schutzniveau im Sub-
Metering-Bereich wurde von den Befragten unterschiedlich beurteilt, da die
erfassten Heizkostenverteilungsdaten als wenig sensible oder unkritische
Informationen gelten und die Datensicherheit durch bestehende Standards bereits als
ausreichend gewährleistet angesehen wird. Im Rahmen der nächsten Evaluierung
wird auch geprüft werden, inwieweit die Nutzung von BSI-zertifizierten
SMGWs einen zusätzlichen Mehrwert unter anderem in Bezug auf Datenschutz
schafft.
6. Welche Vorschriften bestehen bezüglich der Kostenverteilung zwischen
Vermietern und Mietern bei der verpflichtenden Einführung funkbasierter
Verbrauchserfassungssysteme bezüglich Installations-, Ablesungs- und
Wartungskosten?
Es gibt keine spezifisch für den Fall der verpflichtenden Einführung
funkbasierter Verbrauchserfassungssysteme bezüglich Installations-, Ablese- und
Wartungskosten vorgesehene gesetzliche Regelung der Kostenverteilung. Insoweit
ist auf die allgemeinen Grundsätze zurückzugreifen, die jeweils im Einzelfall
zu prüfen sind: Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kommt
hinsichtlich der Installation eine Modernisierungsmieterhöhung in Betracht, wobei
jedoch die Regeln der modernisierenden Instandsetzung (§ 559 Absatz 2 BGB)
zu beachten sind. Hinsichtlich der Ablese- und Wartungskosten kommt bei
Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Umlagefähigkeit über die
Betriebskosten in Betracht.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333
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