polradar

Frage von Hans-Jürgen Goßner (AfD) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/2666)

dip / rede 12.11.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Protokoll der 39. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.

Im Graph öffnen

Text

Frage von Hans-Jürgen Goßner (AfD) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/2666) Ist der Bundeskanzler Friedrich Merz der Auffassung, dass es der Behebung der von ihm benannten „Probleme im Stadtbild“, also der Situation, dass Migranten ohne Aufenthaltsrecht und Arbeit, „die sich nicht an die in Deutschland geltenden Regeln halten“, teilweise das öffentliche Bild – etwa an Bahnhöfen, in U-Bahnen, Parkanlagen oder ganzen Stadtteilen – bestimmen und „die auch unserer Polizei große Probleme machen“ (www.deutschlandfunk.de/friedrich-merz-stadtbild-migration-diskussion-100.html), förderlich gewesen wäre, sein Wahlversprechen einzuhalten, im Fall seiner Wahl zum Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland am ersten Tag seiner Amtszeit das Bundesministerium des Innern im Wege der Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers anzuweisen, die deutschen Staatsgrenzen zu allen unseren Nachbarn dauerhaft zu kontrollieren und ausnahmslos alle Versuche der illegalen Einreise zurückzuweisen (www.cdu.de/app/uploads/2025/01/Pressestatement-Friedrich-Merz-vom-23.01.2025.pdf), und, wenn ja, wie möchte der Bundeskanzler angesichts des nach meiner Auffassung nicht eingehaltenen Wahlversprechens (https://youtu.be/-s7CJiMLaSc?feature=shared&t=386; ZDF-Chefredakteurin Bettina Schausten betont den Widerspruch zum Wahlversprechen bei Minute 7:21) das Vertrauen der Bürger dafür gewinnen, dass er künftig wirksame Maßnahmen ergreifen wird? Antwort des Staatsministers Dr. Michael Meister: Im Rahmen der seit dem 16. September 2024 vorübergehend wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen an allen deutschen Landgrenzen erfolgen auf Weisung des Herrn Bundesministers des Innern vom 7. Mai 2025 die Kontrollen auch unter Anwendung der Regelungen des § 18 Absatz 2 des Asylgesetzes (AsylG) und bilateraler Verträge mit den Nachbarstaaten in Verbindung mit Artikel 72 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls. Die mit der oben genannten Weisung anwendbar erklärte Regelung des § 18 Absatz 2 AsylG führt dazu, dass die Grenzbehörde gegenüber Schutzsuchenden bei der Einreise aus einem sicheren Drittstaat eine Einreiseverweigerung verfügen kann. Im Übrigen stehen die Äußerungen des Bundeskanzlers für sich.

Relationen