Zurückweisung von Schutzsuchenden (Antwort zu Drs. 21/301)
Text
Zurückweisung von Schutzsuchenden (Antwort zu Drs. 21/301)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/820
21. Wahlperiode 08.07.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Ferat Koçak, Jan
Köstering und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/301 –
Zurückweisung von Schutzsuchenden
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der damalige Kanzlerkandidat und heutige Bundeskanzler Friedrich Merz
erklärte am 23. Januar 2025: „Erstens: Ich werde im Fall meiner Wahl zum
Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland am ersten Tag meiner Amtszeit
das Bundesinnenministerium im Wege der Richtlinienkompetenz des
Bundeskanzlers anweisen, die deutschen Staatsgrenzen zu allen unseren Nachbarn
dauerhaft zu kontrollieren und ausnahmslos alle Versuche der illegalen
Einreise zurückzuweisen. Zweitens: Es wird ein faktisches Einreiseverbot in die
Bundesrepublik Deutschland für alle geben, die nicht über gültige
Einreisedokumente verfügen oder die von der europäischen Freizügigkeit Gebrauch
machen. Das gilt ausdrücklich auch für Personen mit Schutzanspruch. Die
europäischen Regeln – Dublin, Schengen, Eurodac – sind erkennbar dysfunktional.
Deutschland muss daher von seinem Recht auf Vorrang des nationalen Rechts
Gebrauch machen“ (www.cdu.de/app/uploads/2025/01/Pressestatement-Friedr
ich-Merz-vom-23.01.2025.pdf).
Im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD wurde vereinbart: „Wir
werden in Abstimmung mit unseren europäischen Nachbarn Zurückweisungen
an den gemeinsamen Grenzen auch bei Asylgesuchen vornehmen. Wir wollen
alle rechtsstaatlichen Maßnahmen ergreifen, um die irreguläre Migration zu
reduzieren“ (www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag2025_b
f.pdf, S. 95).
Nach seinem Amtsantritt nahm der neue Bundesminister des Innern Alexander
Dobrindt mit einem Schreiben vom 7. Mai 2025 an den Präsidenten der
Bundespolizei eine mündlich erteilte Weisung vom 13. September 2015 zurück.
„Die Anwendung der Regelung des § 18 Absatz 2 Nummer 1 des
Asylgesetzes (AsylG) führt dazu, dass Schutzsuchende [so im Original] bei der Einreise
aus einem sicheren Mitgliedstaat die Einreise verweigert werden kann“ [
Unterstreichung im Original]. „Erkennbar vulnerable Personen können weiterhin
an die zuständigen Stellen oder Erstaufnahmeeinrichtungen weitergeleitet
werden; sofern die Möglichkeit besteht, unter Wahrung der Fiktion der
Nichteinreise. Ich bitte die Bundespolizei, ab sofort im Sinne dieses Gesetzes zu
verfahren“, heißt es in der Weisung (vgl. www.lto.de/recht/hintergruende/h/zurue
ckweisungen-grenzen-ausnahme-weisung-europarecht-thym).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom
8. Juli 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Nachbarländer zeigten sich angesichts dieser Maßnahme irritiert und
erklärten, dass sie davon ausgingen, dass sich Deutschland weiterhin an EU-Recht
(EU = Europäische Union) halte, das eine unmittelbare Zurückweisung von
Schutzsuchenden (ohne vorherige Klärung der Zuständigkeit für die
Asylprüfung) nicht zulässt (vgl. z. B. Süddeutsche Zeitung [SZ] vom 10./11. Mai
2025: „Wie sich Merz und Dobrindt in eine Asyl-Notlage bringen“). Der
polnische Ministerpräsident Donald Tusk warnte bei Friedrich Merz’
Antrittsbesuch in Warschau vor der Wiedereinführung von Kontrollen im kleinen
Grenzverkehr als „die schlimmste Lösung“ (www.zeit.de/politik/ausland/2025-05/fri
edrich-merz-antrittsbesuch-polen-donald-tusk-zurueckweisungen), und er
ergänzte: Polen werde keine Geflüchteten aus Deutschland aufnehmen (www.t
agesschau.de/ausland/europa/merz-tusk-polen-100.html). In einem Post auf
„X“ erklärte die Schweizer Grenzbehörde, dass systematische
Zurückweisungen an der Grenze „aus Sicht der Schweiz gegen geltendes Recht“ verstießen,
„die Schweiz bedauert, dass Deutschland diese Maßnahmen ohne Absprache
getroffen hat“. Dem „SZ“-Bericht vom 10./11. Mai 2025 zufolge habe
Vizekanzler Lars Klingbeil (SPD) Bundeskanzler Friedrich Merz um eine Klärung
der Sachlage gebeten, vor dem Hintergrund, dass am 7. März 2025 in
stundenlanger Verhandlung in kleiner Runde zu diesem Thema diskutiert worden sei
und ein Ministerialdirektor des Bundesministeriums des Innern (BMI) erklärt
habe, dass Zurückweisungen ohne Abstimmung mit den Nachbarländern
rechtlich nicht möglich seien – was zur genannten Formulierung im
Koalitionsvertrag geführt habe.
Zu Berichten, wonach das BMI gegenüber kurzfristig eingeladenen
Botschaftern der Nachbarstaaten am 8. Mai 2025 eine Notlage nach Artikel 72 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) „ausgerufen“
habe (www.welt.de/politik/deutschland/article256088982/Friedrich-Merz-ruft-
nationale-Notlage-bei-Migration-aus.html), erklärte Bundeskanzler Friedrich
Merz in Brüssel: „Es hat niemand in der Bundesregierung, auch ich persönlich
nicht, eine Notlage ausgerufen. Wir kontrollieren jetzt an den Grenzen
intensiver. Wir kontrollieren in etwa so, wie während der Fußball-
Europameisterschaft [Fußball-EM] im letzten Jahr. Wir werden auch weiter zurückweisen,
aber das ist alles im Einklang mit europäischem Recht und darüber sind auch
unsere europäischen Nachbarn vollumfänglich informiert. Es gibt hier keinen
deutschen Alleingang“ (www.tagesschau.de/ausland/europa/merz-bruessel-10
0.html).
Dem widersprachen jedoch die Gewerkschaft der Polizei (GdP) und die
Deutsche Polizeigewerkschaft im DBB (DPolG; DBB = Deutscher Beamtenbund),
die betonten, dass die o. g. Weisung des BMI vom 7. Mai 2025
Zurückweisungen „zwingend vorschreibt“, was bei der Fußball-EM nicht der Fall gewesen
sei (www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/debatte-grenzkontrollen-zurueck
weisungen-100.html). Tatsächlich fordert § 18 Absatz 2 Nummer 1 AsylG
eine Einreiseverweigerung (Zurückweisung) bei einer Einreise aus einem
„sicheren Drittstaat“ (von denen, die Deutschland umgeben), allerdings wird
diese nationale Vorschrift schon seit den 1990er-Jahren von EU-Recht
überlagert (vgl. z. B. https://verfassungsblog.de/der-mythos-von-der-notlage/; www.
lto.de/recht/hintergruende/h/zurueckweisungen-grenzen-ausnahme-weisung-e
uroparecht-thym, https://verfassungsblog.de/nun-also-doch-zuruckweisungen-
von-asylbewerbern-aufgrund-einer-notlage/). Auch die Wissenschaftlichen
Dienste (WD) des Deutschen Bundestages kamen zu dem Ergebnis, dass die
wohl herrschende Meinung in der Rechtswissenschaft sei, dass die
Regelungen der EU-Dublin-Verordnung die Vorschrift nach § 18 Absatz 2 AsylG
verdrängen („Fragen zur Zurückweisung an der Grenze und zu Transitzonen“
vom 24. Januar 2024, WD 3 - 3000 -151/23, S. 10 f.). Professor Dr.
Constantin Hruschka befand nach ausführlicher Analyse der EU-Rechtsordnung, dass
die Weisung Alexander Dobrindts „evident rechtswidrig – also ein klarer
Rechtsbruch“ sei (https://verfassungsblog.de/zuruckweisung-grenze-kontrolle-
dobrindt/). Für die Rechtsstaatlichkeit in Deutschland sei das eine schlechte
Nachricht und es stelle sich die Frage, „was daraus folgt, dass (nicht nur)
Deutschland bereit ist, diese Errungenschaft [die europäische Einbindung
Deutschlands als zentrale Säule der Nachkriegsordnung] auf dem Altar der
populistischen Krisenkommunikation zu opfern, um der Bevölkerung Sicherheit
und Kontrolle zu suggerieren“ (ebd.).
Andreas Roßkopf von der GdP erklärte, dass die Verantwortung für die
Zurückweisungen „alleine beim Bundesinnenministerium“ liege, Polizeibeamte
dürften nicht belangt werden (www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/grenzko
ntrollen-dobrindt-100.html). Allerdings gibt es eine „Remonstrationspflicht“,
d. h., Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer
dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung und müssen
rechtliche Bedenken zu dienstlichen Anordnungen ihren unmittelbar oder auch
nächsthöheren Vorgesetzen gegenüber geltend machen (vgl. § 63 des
Bundesbeamtengesetzes).
In einer Nachbeantwortung zu Frage 25 auf Bundestagsdrucksache 20/12827
hatte die Parlamentarische Staatssekretärin bei der Bundesministerin des
Innern und für Heimat Rita Schwarzelühr-Sutter bestätigt (vgl. Schreiben vom
17. Oktober 2024 an die Abgeordnete Clara Bünger), „dass die unmittelbare
Zurückweisung von Schutzsuchenden im Rahmen von Binnengrenzkontrollen
rechtlich nur in wenigen Konstellationen möglich ist“ und nannte als Beispiele
Zurückweisungen mit einer „parallelen Durchführung eines Dublin-
Verfahrens“ – was nach Auffassung der Fragestellenden gerade keine direkten
Zurückweisungen sind, weil zuvor ein Dublin-Prüfverfahren durchgeführt wird –
und Zurückweisungen auf der Grundlage von Verwaltungsabsprachen mit
Griechenland und Spanien („Seehofer-Abkommen“, vgl. hierzu die
Vorbemerkung der Fragesteller auf Bundestagsdrucksache 19/13857) – allerdings hatte
der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EMRK) nur zwei Tage
zuvor eine solche Zurückweisung, von denen es nur sehr wenige und seit 2022
gar keine mehr gab (vgl. Antwort zu Frage 19 auf Bundestagsdrucksache
20/14902), als menschenrechtswidrig verworfen (vgl. www.proasyl.de/presse
mitteilung/europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-bestaetigt-unrecht
maessigkeit-von-zurueckweisungen-an-den-binnengrenzen/).
Diskutiert wird, ob sich die Bundesregierung zur Rechtfertigung von
unionsrechtlich an sich verbotenen direkten Zurückweisungen von Schutzsuchenden
(ohne Dublin-Prüfung) auf die Vorschrift nach Artikel 72 des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union berufen kann, wonach die
Mitgliedstaaten weiterhin für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den
Schutz der inneren Sicherheit zuständig sind. Auf eine Schriftliche Frage der
Abgeordneten Clara Bünger hatte die Bundesregierung im September 2024
hierzu erklärt (Antwort zu Frage 27 auf Bundestagsdrucksache 20/13047,
S. 21): „Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat geprüft,
ob ein Rückgriff auf Artikel 72 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) möglich wäre, um schutzsuchende
Drittstaatsangehörige im Rahmen von vorübergehend wiedereingeführten
Binnengrenzkontrollen zurückzuweisen. Die Prüfung hat sich dabei auf die Darlegung der
rechtlichen Voraussetzungen für eine Anwendung des Artikels 72 AEUV und
die Anforderungen an die Begründung konzentriert. Im Ergebnis der Prüfung
sind die Anforderungen an eine Anwendung von Artikel 72 AEUV nach der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hoch; Artikel 72
AEUV ist danach eine eng auszulegende, vom EuGH gerichtlich überprüfbare
Ausnahmevorschrift. Die Vorschrift setzt das Vorliegen einer tatsächlichen
und hinreichend schweren Gefährdung, die ein Grundinteresse der
Gesellschaft berührt (öffentliche Ordnung) oder des Funktionierens der
Einrichtungen des Staates, seiner wichtigen öffentlichen Dienste oder des Überlebens der
Bevölkerung (innere Sicherheit) voraus. Zudem greift für sie als
Ausnahmevorschrift der ultima ratio-Grundsatz. So ist ein Rückgriff auf Artikel 72
AEUV nach der Rechtsprechung des EuGH nur möglich, wenn das
einschlägige Sekundärrecht der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten im Bereich der
öffentlichen Ordnung und inneren Sicherheit nicht bereits gebührend Rechnung
trägt und die vom Sekundärrecht abweichende Maßnahme für die
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit
erforderlich und verhältnismäßig ist. Dies ist durch den Mitgliedstaat konkret
darzulegen. Zudem ist für die Frage der Verhältnismäßigkeit relevant, welche
nationalen Maßnahmen ergriffen wurden sowie ob Lösungen auf EU-Ebene
nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit vom betreffenden
Mitgliedstaat gesucht wurden“. Diese hohen Anforderungen für die Anwendung der
Ausnahmevorschrift nach Artikel 72 AEUV sind nach Einschätzung der
Fragestellenden – auch angesichts deutlich zurückgegangener Asylzahlen –
offenkundig nicht erfüllt. Es ist nicht bekannt, ob und wie das BMI eine mögliche
Berufung auf Artikel 72 AEUV wem gegenüber begründet hat, der
Bundesinnenminister Alexander Dobrindt hatte sich bei der Verkündung der
Zurückweisung von Schutzsuchenden allerdings ausdrücklich auch auf Artikel 72
AEUV bezogen (vgl. www.lto.de/recht/hintergruende/h/zurueckweisungen-gr
enzen-ausnahme-weisung-europarecht-thym).
An den ersten beiden Tagen nach der o. g. Weisung Alexander Dobrindts sind
nach Medienberichten 19 Schutzsuchende trotz eines Asylgesuchs von der
Bundespolizei zurückgewiesen worden, in vier Fällen hätten sie aufgrund der
Ausnahmeregelung für vulnerable Personen einreisen können; insgesamt seien
286 von 365 bei der unerlaubten Einreise festgestellte Personen
zurückgewiesen worden (www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/debatte-grenzkontrollen-
zurueckweisungen-100.html).
Der Bundesinnenminister Alexander Dobrindt hatte als Bundesminister für
Verkehr und digitale Infrastruktur im Jahr 2015 infolge eines
Wahlversprechens der CSU einen Gesetzentwurf für eine Pkw-Maut vorgelegt, obwohl
erhebliche Zweifel an deren Vereinbarkeit mit EU-Recht bestanden. Einem
Vertragsverletzungsverfahren sah der Bundesminister für Verkehr und digitale
Infrastruktur nach eigener Auskunft damals mit Gelassenheit entgegen, „da
das Gesetz zuvor gründlich auf seine europarechtliche Konformität geprüft
worden sei“ (www.bundestag.de/webarchiv/presse/hib/2015_06/379272-37
9272). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe auch nicht die Kompetenz,
über die Frage der deutschen Kfz-Steuer zu entscheiden, so Alexander
Dobrindt. Mit Urteil vom 18. Juni 2019 erklärte der Europäische Gerichtshof
entgegen dieser Einschätzung die deutsche Pkw-Maut für rechtswidrig (www.l
to.de/recht/nachrichten/n/eugh-c591-17-pkw-maut-rechtswidrig-diskriminieru
ng-klage-oesterreich#:~:text=Die%20geplante%20Einf%C3%BChrung%20de
r%20Pkw,18.06.2019%2C%20Az). Die Bundesrepublik Deutschland musste
wegen der gescheiterten Mautpläne 243 Mio. Euro Schadenersatz an einen
österreichischen Maut-Betreiber leisten. Der zu diesem Zeitpunkt (2023)
amtierende Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur Volker Wissing
bedauerte, dass diese Summe nicht für Infrastrukturinvestitionen zur
Verfügung stehe (www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/pkw-maut-bund-schadens
ersatz-100.html).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung macht sich die in der Kleinen Anfrage inklusive der
Vorbemerkung der Fragesteller zum Ausdruck gebrachten Wertungen und
Aussagen nicht zu eigen.
1. Welchen Einfluss hat Bundeskanzler Friedrich Merz auf
Bundesinnenminister Alexander Dobrindt gegebenenfalls genommen oder welche
Anweisungen hat er ihm gegebenenfalls (auch mündlich) erteilt, um seine
am 23. Januar 2025 abgegebene Ankündigung zur Zurückweisung von
Schutzsuchenden – am ersten Tag seiner Amtszeit oder danach –
umzusetzen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller; bitte so genau wie möglich
mit Datum auflisten)?
Der Bundeskanzler hat keinen Einfluss auf den Bundesminister des Innern im
Sinne der Fragestellung genommen. Es wurden keine Anweisungen im Sinne
der Fragestellung erteilt.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 25 und 26 verwiesen.
2. Hält das Bundesministerium des Innern an seiner, gegenüber der
Abgeordneten Clara Bünger in einem Schreiben vom 17. Oktober 2024
(Nachbeantwortung zu Frage 25 auf Bundestagsdrucksache 20/12827)
geäußerten Auffassung fest, „dass die unmittelbare Zurückweisung von
Schutzsuchenden im Rahmen von Binnengrenzkontrollen rechtlich nur in
wenigen Konstellationen möglich ist“ – wobei die dort beispielhaft
genannten Zurückweisungen mit einer „parallelen Durchführung eines
Dublin-Verfahrens“ nach Auffassung der Fragestellenden keine
unmittelbaren Zurückweisungen sind, weil zuvor ein Dublin-Prüfverfahren
durchgeführt wird, und Zurückweisungen auf der Grundlage von
Verwaltungsabsprachen mit Griechenland und Spanien in den letzten Jahren gar
nicht mehr vollzogen wurden (siehe Vorbemerkung der Fragesteller),
wenn ja, wie ist damit vereinbar, dass nach der Weisung von
Bundesinnenminister Alexander Dobrindt vom 7. Mai 2025 an die
Bundespolizei solche Zurückweisungen von Schutzsuchenden möglich sein sollen
(siehe Vorbemerkung der Fragestelle;, bitte so genau wie möglich und in
Auseinandersetzung mit der Rechtslage beantworten), und wenn nein,
aus welchen Gründen und wann hat das BMI seine Rechtsauffassung
geändert (bitte so genau wie möglich und in Auseinandersetzung mit der
Rechtslage beantworten)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 27 der
Abgeordneten Clara Bünger auf Bundestagsdrucksache 20/13047 verwiesen.
Danach ist ein Rückgriff auf Artikel 72 des Vertrages über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) möglich, wenn das einschlägige Sekundärrecht
der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten im Bereich der öffentlichen Ordnung und
inneren Sicherheit nicht bereits gebührend Rechnung trägt und die vom
Sekundärrecht abweichende Maßnahme für die Aufrechterhaltung der öffentlichen
Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit erforderlich und
verhältnismäßig ist. Die Voraussetzungen für einen Rückgriff auf Artikel 72 AEUV liegen
aus Sicht des zuständigen Bundesministeriums des Innern vor. Im
Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode ist
vereinbart, Zurückweisungen in Abstimmung mit den europäischen Nachbarn auch
bei Asylgesuchen vorzunehmen.
Im Rahmen der seit dem 16. September 2024 vorübergehend
wiedereingeführten und zwischenzeitlich verlängerten Binnengrenzkontrollen an allen
deutschen Landgrenzen erfolgen auf Weisung des Bundesministers des Innern vom
7. Mai 2025 die Kontrollen daher auch unter Anwendung der Regelungen des
§ 18 Absatz 2 des Asylgesetzes (AsylG) und bilateraler Verträge mit den
Nachbarstaaten in Verbindung mit Artikel 72 AEUV unter Berücksichtigung der
konkreten Umstände des Einzelfalls.
Aus humanitären, völkerrechtlichen sowie Gründen der Verhältnismäßigkeit
hat der Bundesminister des Innern in seiner Weisungslage die Möglichkeit
vorgesehen, bei erkennbar vulnerablen Personen aufgrund ihrer besonderen
Schutzbedürftigkeit von der Zurückweisung abzusehen.
Die intensivierten Binnengrenzkontrollen sind erforderlich, um der Überlastung
der Systeme in Deutschland durch das insgesamt zu hohe Migrationsgeschehen
in den letzten Jahren entgegenzuwirken und die irreguläre Sekundärmigration
innerhalb Europas zu verhindern.
3. Wie ist die Weisung von Bundesinnenminister Alexander Dobrindt an
den Präsidenten der Bundespolizei vom 7. Mai 2025 (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller) genau zu verstehen, und welche konkreten
Handlungsänderungen sind damit für die Bundespolizei aus Sicht des BMI
verbunden (bitte so genau wie möglich ausführen)?
Die Weisung des Bundesministers des Innern vom 7. Mai 2025 an den
Präsidenten der Bundespolizei steht für sich. Sie ist klar und eindeutig.
Im Übrigen hat der Bundesminister des Innern mehrfach öffentlich mitgeteilt,
dass nunmehr die Kontrollen unter Anwendung der Regelungen des § 18
Absatz 2 AsylG und bilateraler Verträge mit den Nachbarstaaten in Verbindung
mit Artikel 72 AEUV unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des
Einzelfalls vorgenommen werden können. Dementsprechend können hiernach
auch Asylsuchende zurückgewiesen werden. Aus humanitären,
völkerrechtlichen sowie Gründen der Verhältnismäßigkeit hat der Bundesminister des
Innern in seiner Weisungslage die Möglichkeit vorgesehen, bei erkennbar
vulnerablen Personen aufgrund ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit von der
Zurückweisung abzusehen.
4. Wer bzw. welche Abteilung bzw. Stelle hat diese Weisung vom 7. Mai
2025 im Wortlaut entworfen, auf welche Vorarbeiten, Gutachten,
Vermerke oder Ausführungen hat sich der Bundesinnenminister Alexander
Dobrindt beim Erlass der Weisung gestützt, und in welcher Art und
Weise hat er sich in seiner kurzen Amtszeit bis zum Erlass der Weisung
innerhalb des BMI gegebenenfalls um eine Einschätzung und rechtliche
Beratung dazu bemüht, ob der Inhalt der Weisung insbesondere mit EU-
Recht vereinbar ist (bitte so genau wie möglich ausführen)?
Der Weisung des Bundesministers des Innern vom 7. Mai 2025 ist ein
Prüfprozess im Bundesministerium des Innern vorausgegangen, an dem die im Haus
zuständigen Abteilungen sowie die Bundespolizei als
Geschäftsbereichsbehörde des Bundesministeriums des Innern beteiligt waren.
5. War dem Bundesinnenminister Alexander Dobrindt beim Erlass der
Weisung vom 7. Mai 2025 bewusst, dass die in der Weisung enthaltene
Aussage, dass Schutzsuchenden bei Einreise aus einem sicheren
Mitgliedstaat die Einreise verweigert werden kann, nach der zuvor geäußerten
Auffassung des Bundesinnenministeriums falsch ist, jedenfalls soweit es
nicht um wenige (kaum relevante) Ausnahmekonstellationen geht (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller; bitte so genau wie möglich ausführen),
wenn ja, warum hat er sich dennoch über diese fachliche Auffassung
seines Bundesministeriums hinweggesetzt, und wenn nein, warum hat er
nicht auf das Fachwissen seines Bundesministeriums vor Erlass einer so
wichtigen Weisung zurückgegriffen (bitte begründet ausführen)?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 2 und 4 verwiesen.
6. Hat es im Zusammenhang mit der Weisung vom 7. Mai 2025
Remonstrationen oder andere Formen des Protests oder Bedenkens innerhalb des
Bundesinnenministeriums oder der Bundespolizei gegeben (wenn ja,
bitte mit Datum, Inhalt der Bedenken und Funktion bzw. Stelle im
Bundesministerium oder in der Bundespolizei und so genau wie möglich
auflisten), und wenn nein, wie erklärt sich das die Bundesregierung, obwohl
das Bundesinnenministerium zuvor die Rechtsauffassung vertreten hat,
dass unmittelbare Zurückweisungen von Schutzsuchenden (bis auf
wenige, kaum relevante Ausnahmen, siehe Vorbemerkung der Fragesteller)
rechtlich nicht zulässig sind und die Bundespolizei über Jahre hinweg
entsprechend agiert hat (bitte ausführen)?
Dem Bundesministerium des Innern sowie der Bundespolizei liegen im Sinne
der Fragestellung keine Erkenntnisse vor.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
7. Hat sich die Gewerkschaft der Polizei an die Bundespolizei bzw. an das
BMI gewandt, um zu erreichen, dass das BMI bzw. die Bundespolizei im
Fall, dass Gerichte die aktuelle Zurückweisungspraxis auf Grundlage der
genannten Weisung vom 7. Mai 2025 für rechtswidrig erachten könnten,
die politische und rechtliche Verantwortung dafür übernehmen und diese
nicht einzelnen Beamtinnen und Beamten übertragen (wenn nein, was ist
der Fall)?
Sind an die Fragestellenden herangetragene Informationen zutreffend,
wonach das BMI bzw. die Bundespolizei dies bislang ausschließlich
mündlich zugesagt habe, wohingegen die Gewerkschaft der Polizei sich
aber um eine schriftliche Bestätigung bemühe, wenn nein, was ist der
Fall, und wenn ja, wie geht das BMI bzw. die Bundespolizei mit dieser
Anfrage um (bitte ausführen)?
Der Bundespolizeihauptpersonalrat bat um eine schriftliche Bestätigung, dass
Bundespolizistinnen und Bundespolizisten bei der Durchführung von
Zurückweisungen von Asylsuchenden an der Grenze keine Remonstrationspflicht nach
§ 63 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) trifft. Eine
Remonstrationspflicht der Bundespolizistinnen und Bundespolizisten bei Zurückweisungen an
der Grenze wird nicht gesehen. Bundespolizistinnen und Bundespolizisten
brauchen daher kein Disziplinarverfahren fürchten.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 17 verwiesen.
8. Welche internen Hinweise, Anweisungen, Vorgaben oder Mitteilungen
mündlicher oder schriftlicher Art innerhalb der Bundespolizei hat es zur
Umsetzung oder im Kontext der Weisung des BMI vom 7. Mai 2025
gegeben (bitte mit Datum und genauem Inhalt, möglichst im Wortlaut,
auflisten und differenziert auf Zurückweisungen und Zurückschiebungen
eingehen)?
Wenn das Informationsinteresse des Parlaments auf Auskünfte zielt, die zur
Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen nicht öffentlich kundgegeben
werden können, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
Formen der Informationsvermittlung zu suchen, die beiden Interessen
Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 124, 161 [193]). Im vorliegenden Fall ist die
Einstufung der Antwort als Verschlusssache (VS) zur Wahrung von
Staatswohlinteressen vorzunehmen. Die Inhalte der Antwort zu dieser Frage legen die
Arbeitsweise sowie die Kommunikationswege der Bundespolizei offen, zudem
sind die Inhalte dieser Kommunikation selbst behördenintern als „VS-Nur für
den Dienstgebrauch“ eingestuft. Bei Veröffentlichung dieser Erkenntnisse
besteht die Gefahr, diese Strukturen durch Störungen, z. B. der
Kommunikationssysteme oder Identifizierung der persönlichen Daten von Beteiligten und
entsprechenden Veröffentlichungen, zu beeinträchtigen. Um gleichwohl dem
parlamentarischen Informationsanspruch nachzukommen, ist dieser Teil der
Antwort mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ gemäß
§ 2 Absatz 2 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum
materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung – VSA) eingestuft worden. Er
wird gesondert als Anlage 1* übermittelt, die nicht zur Veröffentlichung
bestimmt ist.
9. Hat es am oder nach dem 7. Mai 2025 weitere Weisungen oder Hinweise
(auch mündlich oder fernmündlich) des BMI zur Präzisierung oder im
Kontext der Weisung vom 7. Mai 2025 gegeben, wenn ja, bitte mit
Datum und Inhalt, möglichst im Wortlaut, auflisten, und wenn nein,
warum nicht, angesichts möglicher Unklarheiten in Bezug auf diese
Weisung (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?
Nein. Die Weisung des Bundesministers des Innern vom 7. Mai 2025 an den
Präsidenten der Bundespolizei steht für sich. Sie ist klar und eindeutig.
a) Wie ist es insbesondere zu verstehen und von der Bundespolizei
umzusetzen, dass nach der Weisung vom 7. Mai 2025 „Schutzsuchende
[so im Original] bei der Einreise aus einem sicheren Mitgliedstaat die
Einreise verweigert werden kann [Unterstreichung im Original]“ (bitte
unter Benennung der Rechtsgrundlagen und so ausführlich wie
möglich darlegen)?
b) Handelt es sich hierbei um eine „Kann-Regelung“ im Ermessen der
Beamtinnen und Beamten (bitte ausführen), wenn ja, was sind die
Kriterien zur Anwendung dieses Ermessens in der Praxis bei der
Zurückweisung von Schutzsuchenden (bitte ausführen), und wenn nein,
wieso wurde dann das Wort „kann“ (und nicht z. B. „soll“ oder „ist“)
verwendet und zudem unterstrichen (bitte ausführen)?
c) Wie ist die in der Weisung gewählte Formulierung, dass die Einreise
von Schutzsuchenden verweigert werden „kann“, damit vereinbar,
dass es in der in Bezug genommenen Norm heißt, dass die Einreise zu
verweigern „ist“, wenn Betroffene aus einem sicheren Drittstaat
einreisen (§ 18 Absatz 2 Nummer 1 AsylG; bitte begründen), und wie
wird diesbezüglich die Ausnahmeregelung für „erkennbar vulnerable
Personen“ in der Weisung vom 7. Mai 2025 begründet, obwohl solche
Ausnahmen in § 18 Absatz 2 Nummer 1 AsylG nicht vorgesehen sind
(bitte begründen)?
Die Fragen 9a bis 9c werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die in Rede stehende Weisung des Bundesministers des Innern vom 7. Mai
2025 ist im Kontext der intensivierten Binnengrenzkontrollen zu sehen.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 2 und 3 verwiesen.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen
Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
d) Wieso wird in der Weisung nicht zugleich auf § 18 Absatz 4 AsylG
verwiesen, wonach von der Einreiseverweigerung bei einer Einreise
aus einem sicheren Drittstaat abzusehen ist, soweit die Bundesrepublik
Deutschland „auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen
Gemeinschaft [so im Original]“ für die Durchführung eines
Asylverfahrens zuständig ist, was nach Auffassung der Fragestellenden nur in
einem Verfahren nach der EU-Dublin-Verordnung geklärt werden
kann (denn eine Zuständigkeit Deutschlands kann sich z. B. aus engen
Verwandtschaftsverhältnissen zu in Deutschland lebenden
Schutzsuchenden oder Schutzberechtigten ergeben)?
Der in der Fragestellung zitierte § 18 Absatz 4 Nummer 1 AsylG kommt zur
Anwendung, wenn nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 im Rahmen eines
bereits durchgeführten Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens rechtsverbindlich
festgestellt wurde, dass Deutschland für die Aufnahme oder Wiederaufnahme
der schutzsuchenden Personen zuständig ist.
10. Wie ist die Regelung zu „erkennbar vulnerablen Personen“ in der
Weisung vom 7. Mai 2025 zu verstehen bzw. von der Bundespolizei konkret
umzusetzen (bitte ausführen)?
a) Wie ist es insbesondere zu verstehen, wenn es dort heißt, dass solche
vulnerablen Personen an zuständige Stellen oder
Erstaufnahmeeinrichtungen weitergeleitet werden „können“, handelt es sich um eine
Regelung im Ermessen der Beamtinnen und Beamten, und wenn ja,
nach welchen Kriterien sollen sie von dieser Ausnahmeregelung in
der Praxis Gebrauch machen oder nicht (bitte ausführen), wenn nein,
warum wurden keine anderen, dementsprechenden Formulierungen
gewählt (z. B. „sind weiterzuleiten“; bitte ausführen und begründen)?
b) Was sind nach Auffassung des BMI „vulnerable Personen“ (bitte
abschließend auflisten), warum wurden keine entsprechend
konkretisierenden Hinweise an die Bundespolizei gegeben, die diese
Anweisung umsetzen muss (bitte ausführen und begründen)?
c) Wie sollen vulnerable Personen von der Bundespolizei an der Grenze
erkannt werden, wie ist insbesondere eine Sprachmittlung zur
Ermittlung entsprechend relevanter persönlicher Umstände sichergestellt,
und welche diesbezüglichen Informations-, Aufklärungs- oder
Ermittlungspflichten gelten hierbei für die Beamtinnen und Beamten
der Bundespolizei, auch mit Blick auf den Amtsermittlungs- und
Beratungsgrundsatz nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (bitte
ausführen)?
Die Fragen 10 bis 10c werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Im Sinne der Fragestellungen erfolgt die Prüfung und Feststellung der
Vulnerabilität stets auf Grundlage des konkreten Einzelfalls und unter Würdigung und
Berücksichtigung aller zum jeweiligen Zeitpunkt zur Verfügung stehenden
Informationen bzw. Erkenntnisse. Es handelt sich somit um eine
Einzelfallprüfung. Zu den vulnerablen Gruppen gehören ausweislich der Weisung des
Bundesministers des Innern vom 7. Mai 2025 Frauen mit minderjährigen Kindern,
Minderjährige, schwangere Frauen oder schwer erkrankte sowie behinderte
Personen. Ebenso wie in Artikel 21 der Richtlinie 2013/33/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von
Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen,
handelt es sich nicht um eine abschließende Aufzählung.
Die Weisung des Bundesministers des Innern vom 7. Mai 2025 stellt auf die
erkennbare Vulnerabilität von Personen ab. Darüber hinaus besteht für jede
Person die Möglichkeit, auf nicht erkennbare Umstände, z. B. auf
Erkrankungen, Schmerzen oder psychische Einschränkungen, aufmerksam zu machen.
Auch enthält das von der Bundespolizei regelmäßig genutzte Formular
„Übersetzungshilfe für die Befragung von Ausländern“, welches, so wie viele
Formulare der Bundespolizei, in diversen Sprachen vorliegt, ausdrücklich die Frage
nach Gesundheitsschäden bzw. Krankheiten.
d) Was bedeutet im Zusammenhang mit der Ausnahmeregelung für
„erkennbar vulnerable Personen“, dass die Weiterleitung an zuständige
Stellen oder Erstaufnahmeeinrichtungen erfolgen soll, und zwar
„sofern die Möglichkeit besteht, unter Wahrung der Fiktion der
Nichteinreise“ (bitte so genau wie möglich und unter Bezugnahme auf die
hierfür maßgeblichen Rechtsgrundlagen darlegen)?
Ist die Bundesregierung insbesondere der Auffassung, dass eine
„Fiktion der Nichteinreise“ aufrechterhalten werden kann, wenn Betroffene
bereits eingereist sind, an andere Stellen weitergeleitet wurden und
nicht mehr unter der Kontrolle der Bundespolizei stehen (bitte
begründen)?
e) Was ist die Intention des Hinweises zur „Fiktion der Nichteinreise“
(bitte ausführen und entsprechende Rechtsgrundlagen benennen), und
sollen hiermit insbesondere spätere Zurückweisungen von bereits
eingereisten und an andere Stellen weitergeleiteten vulnerablen Personen
durchgesetzt werden, wenn ja, unter welchen Bedingungen sind solche
nachträglichen Zurückweisungen nach Auffassung der
Bundesregierung vorstellbar, und wenn nein, was ist Sinn und Zweck dieses
Hinweises (bitte ausführen)?
Die Fragen 10d und 10e werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Weisung regelt, dass, sofern die Person weitergeleitet wird und die
aufenthaltsrechtliche Einreise noch nicht erfolgte, diese Weiterleitung unter der
Fiktion der Nichteinreise erfolgen soll, sofern dies tatsächlich möglich ist. Die
Fiktion der Nichteinreise kann nur unter den Voraussetzungen des § 13 Absatz 2
Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) bestehen bzw. aufrechterhalten
werden, also nicht, wenn die Person aufenthaltsrechtlich bereits eingereist ist oder
der Grenzbehörde die Kontrolle des Aufenthalts nicht mehr möglich ist.
Eine Zurückweisung nach erfolgter aufenthaltsrechtlicher Einreise ist nicht
zulässig und wird folglich von der Bundespolizei auch nicht durchgesetzt.
f) Soll die Ausnahmeregelung für erkennbar vulnerable Personen (auch)
das Risiko reduzieren, „dass die Gerichte pauschale Zurückweisungen
im Eilverfahren kassieren“, wie Prof. Dr. Daniel Thym mutmaßt
(www.lto.de/recht/hintergruende/h/zurueckweisungen-grenzen-ausnah
me-weisung-europarecht-thym) und zuvor selbst vorgeschlagen hat
(https://verfassungsblog.de/nun-also-doch-zuruckweisungen-von-asylb
ewerbern-aufgrund-einer-notlage/: „Ausnahmen für bestimmte
Personen wie Familien mit Kindern erhöhten außerdem die Chance, dass
der EuGH die Aktivierung der Notstandsklausel als verhältnismäßig
akzeptiert“; bitte begründen)?
Nein. Der Bundesminister des Innern hat in seiner Weisung die Möglichkeit
vorgesehen aus humanitären, völkerrechtlichen sowie Gründen der
Verhältnismäßigkeit bei erkennbar vulnerablen Personen aufgrund ihrer besonderen
Schutzbedürftigkeit von der Zurückweisung abzusehen.
11. Wieso wurde in der Weisung des BMI vom 7. Mai 2025 nicht auf EU-
Recht eingegangen, das nach überwiegender Rechtsauffassung und auch
nach (zumindest vorheriger) Rechtsauffassung des BMI (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller) die nationale Vorschrift des § 18 Absatz 2
Nummer 1 AsylG verdrängt (bitte ausführlich begründen), und genügt
die Weisung vom 7. Mai 2025 vor diesem Hintergrund den Grundsätzen
der Rechtsklarheit und der Rechtmäßigkeit (bitte begründen)?
12. Wieso wurde in der Weisung des BMI vom 7. Mai 2025 nicht klargestellt
– wenn dies der Fall ist –, dass sich das BMI bei seinen Ausführungen zu
(angeblich) möglichen Zurückweisungen von Schutzsuchenden nur
deshalb auf das nationale Recht (AsylG) und nicht auf vorrangiges EU-
Recht (Dublin-Verordnung) bezieht, weil es gegebenenfalls der
Auffassung war bzw. ist, dass EU-Recht unter Berufung auf Artikel 72 AEUV
außer Betracht bleiben könne (bitte begründet ausführen)?
13. Enthält die Weisung vom 7. Mai 2025 gegebenenfalls vor allem deshalb
keine Ausführungen zur möglichen Berufung auf Artikel 72 AEUV, weil
das BMI in einem solchen Fall begründen müsste, warum es der
Auffassung ist, dass eine außergewöhnliche Notlage bzw. Bedrohung für die
Sicherheit und Ordnung vorliegt, die eine Abweichung vom EU-Asylrecht
rechtfertigt (bitte ausführen)?
Die Fragen 11 bis 13 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Artikel 72 AEUV erlaubt den EU-Mitgliedstaaten im Ausnahmefall und unter
den dort genannten Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen
Ordnung und zum Schutz der inneren Sicherheit auf das nationale Recht
zurückzugreifen und vom EU-Sekundärrecht abzuweichen. Der Bundesminister
des Innern hat mit Weisung vom 7. Mai 2025 gegenüber der Bundespolizei
klargestellt, dass die nationale Regelung des § 18 Absatz 2 AsylG ab sofort
angewendet werden soll mit der Folge, dass Schutzsuchenden bei der Einreise aus
einem sicheren Mitgliedstaat die Einreise verweigert werden kann. Er hat
zudem klargestellt, dass er dieses Vorgehen auf § 18 Absatz 2 AsylG und
bilaterale Verträge mit den Nachbarstaaten in Verbindung mit Artikel 72 AEUV stützt.
Weitere rechtliche Ausführungen in der Weisung im Sinne der Fragestellung
wurden seitens des Bundesministeriums des Innern insoweit nicht als
erforderlich angesehen.
14. Hält es die Bundesregierung angesichts der hohen Bedeutung des
Themas der Zurückweisung von Schutzsuchenden und der diesbezüglich
schwierigen Rechtsfragen nicht für erforderlich, der Bundespolizei eine
rechtssichere und nachvollziehbare juristische Begründung dafür zu
geben, warum von einer jahrelang geübten Praxis der Bundespolizei und
Rechtsauffassung des BMI abgewichen werden soll bzw. darf, obwohl
sich an den diesbezüglichen Rechtsgrundlagen mit dem
Regierungswechsel nichts geändert hat und obwohl zugleich die Berufung auf die
Ausnahmeklausel des Artikels 72 AEUV angesichts der seit geraumer
Zeit deutlich zurückgegangenen Asylzahlen nach Auffassung der
Fragestellenden noch schwieriger sein dürfte als bereits zuvor (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller; bitte begründet ausführen)?
15. Ist der Bundesinnenminister Alexander Dobrindt der Auffassung, dass
seine Weisung vom 7. Mai 2025 trotz der obigen Fragen zu dieser
Weisung den Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei die von der
Gewerkschaft der Polizei im Vorfeld geforderte Rechtssicherheit verschafft
(der Vorsitzende der Gewerkschaft der Polizei im Bereich Bundespolizei,
Andreas Roßkopf, erklärte, dass die Bundespolizei zu Zurückweisungen
von Asylsuchenden „Rechtssicherheit“ und „klare rechtliche Vorgaben“
brauche, Berliner Morgenpost vom 7. Mai 2025, S. 2), wenn ja, bitte
begründen, auch angesichts der Vielzahl der obigen Fragen zum Inhalt und
zu den Konsequenzen der Weisung, und wenn nein, welche
Konsequenzen hat das BMI hieraus gezogen oder noch geplant (bitte ausführlich
darlegen)?
Die Fragen 14 und 15 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 2 und 3 und 7 verwiesen.
Im Übrigen gibt die Weisung des Bundesministers des Innern vom 7. Mai 2025
den eingesetzten Beamten der Bundespolizei die nötige Handlungs- und
Rechtssicherheit.
16. Ist nach Auffassung der Bundesregierung die Auffassung des GdP-
Vertreters im Bereich Bundespolizei Andreas Roßkopf zutreffend, wonach
im Falle von Klagen gegen Zurückweisungen die Verantwortung hierfür
„alleine beim Bundesinnenministerium“ liege, Polizeibeamte dürften
nicht belangt werden (www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/grenzkontr
ollen-dobrindt-100.html; bitte mit Hinweisen zur Rechtslage ausführen
und begründen)?
17. Inwiefern können Bundesbedienstete, die Schutzsuchende zurückweisen,
im Falle der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme persönlich belangt
werden vor dem Hintergrund ihrer Remonstrationspflicht nach § 63 des
Bundesbeamtengesetzes und angesichts des Umstands, dass öffentlich breit
darüber diskutiert wurde, dass Zurückweisungen von Schutzsuchenden
ohne Dublin-Verfahren gegen EU-Recht verstoßen könnten bzw. dass
dies sogar die herrschende Meinung in der Rechtswissenschaft ist und
auch vom BMI zuvor so vertreten wurde (siehe Vorbemerkung der
Fragesteller; bitte so genau wie möglich ausführen)?
Die Fragen 16 und 17 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Etwaige Amtshaftungsansprüche werden nach Auffassung des zuständigen
Bundesministeriums des Innern nicht gesehen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.
18. Ist es zutreffend, dass ein Ministerialdirektor des BMI am 7. März 2025
in kleiner Verhandlungsrunde (mit Alexander Dobrindt, Thorsten Frei
und Boris Pistorius; vgl. Süddeutsche Zeitung vom 10./11. Mai 2025:
„Wie sich Merz und Dobrindt in eine Asyl-Notlage bringen“) von
Facheinschätzungen berichtet haben soll, wonach Zurückweisungen ohne
Abstimmung mit den Nachbarländern rechtlich nicht möglich seien (bitte
ausführen), wenn nein, was war der Fall, und wenn ja, wieso ist
Bundesinnenminister Alexander Dobrindt der Auffassung, dass die von ihm
angeordneten Zurückweisungen von Schutzsuchenden rechtlich möglich
seien, obwohl auch relevante Nachbarländer die Rechtmäßigkeit dieser
Zurückweisungen bestreiten (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?
Ob eine Gefährdungslage im Sinne des Artikels 72 AEUV vorliegt und welche
Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Ordnung und inneren Sicherheit
erforderlich sind, ist durch den betroffenen Mitgliedstaat selbst, d. h. vorliegend
Deutschland, zu beurteilen.
Im Übrigen liegen der Bundesregierung im Sinne der Fragestellung keine
Erkenntnisse vor.
19. Kann die Bundesregierung vor dem Hintergrund der obigen Fragen dem
Eindruck der Fragestellenden widersprechen, dass die Weisung vom
7. Mai 2025 vor allem deshalb erlassen wurde, um symbolisch und für
die Öffentlichkeit eine „Wende in der Migrationspolitik“ bzw. eine
Abkehr von der Regierungszeit Dr. Angela Merkels zu markieren (vgl. auch
www.lto.de/recht/hintergruende/h/dobrindt-plaene-zurueckweisungen-pu
shbacks-eu-recht; bitte begründen)?
Ja.
Die intensivierten Binnengrenzkontrollen und in diesem Zusammenhang
nunmehr vorgenommenen Zurückweisungen von Asylsuchenden sind als eine
Maßnahme erforderlich, um der Belastung der Systeme in Deutschland durch
das insgesamt hohe Migrationsgeschehen entgegenzuwirken und die irreguläre
Sekundärmigration innerhalb Europas zu verhindern. Das übergeordnete Ziel
ist, dass die Entscheidung über den Zutritt nach Europa wieder an den
Außengrenzen getroffen wird.
20. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung gegebenenfalls aus in
der Rechtswissenschaft geäußerten Bedenken, wonach die Weisung
Alexander Dobrindts „evident rechtswidrig – also ein klarer
Rechtsbruch“ sei (https://verfassungsblog.de/zuruckweisung-grenze-kontrolle-d
obrindt/) und dass die europäische Einbindung Deutschlands als zentrale
Säule der Nachkriegsordnung auf diese Weise „auf dem Altar der
populistischen Krisenkommunikation“ geopfert werde, „um der Bevölkerung
Sicherheit und Kontrolle zu suggerieren“ (ebd.; bitte begründen)?
Das Bundesministerium des Innern teilt die Bedenken im Sinne der
Fragestellung nicht.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen.
21. Wird das Vorgehen der Bundesregierung zur Zurückweisung von
Schutzsuchenden entgegen den Bestimmungen der EU-Dublin-Verordnung
nach Einschätzung der Bundesregierung dazu führen, dass auch andere
Mitgliedstaaten sich nicht (mehr) an EU-Recht gebunden fühlen und auf
das deutsche Vorgehen verweisen könnten, sodass der politische
Zusammenhalt und die Rechtsgemeinschaft innerhalb der EU insgesamt
gefährdet werden könnten (bitte begründen)?
Mit der Anwendung der Regelungen des § 18 Absatz 2 AsylG und bilateraler
Verträge mit den Nachbarstaaten in Verbindung mit Artikel 72 AEUV unter
Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls beruft sich das
zuständige Bundesministerium des Innern gerade auch auf europäisches (Primär-)
Recht.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
22. Welche Vorkehrungen hat die Bundesregierung getroffen, um feststellen
oder evaluieren zu können, ob zuvor an den deutschen Grenzen
zurückgewiesene Schutzsuchende später und bzw. oder an anderer Stelle erneut
versuchen, in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen, um
überprüfen zu können, wie „effektiv“ das Instrument der Zurückweisung von
Schutzsuchenden überhaupt ist (bitte genau darlegen, welche
entsprechenden Zahlen hierzu vorliegen bzw. erhoben werden könnten), und
wenn es keine Zahlen hierzu geben sollte, wie wird dies begründet
angesichts der großen politischen Bedeutung des Themas (bitte ausführen)?
Die Bundespolizei erfasst statistisch, ob eine rückzuführende Person im
laufenden Kalenderjahr bereits einmal rückgeführt wurde.
Ausweislich der Polizeilichen Eingangsstatistik der Bundespolizei (PES) hat
die Bundespolizei vom 1. Januar 2025 bis zum 30. April 2025 im Sinne der
Fragestellung 484 Personen erneut zurückgewiesen. Die im Sinne der
Fragestellung erbetene statistische Aufschlüsselung kann der nachstehenden Tabelle
entnommen werden.
vollzogene Zurückweisungen 2025
Grenze Januar Februar März April Gesamt
AUT 20 32 10 21 83
CHE 37 55 32 62 186
CZE 2 2 7 5 16
FLH 2 2
FRA 34 44 54 45 177
LUX 1 2 3 6
NLD 2 5 2 9
POL 3 2 5
Gesamt 96 138 108 142 484
23. Wie sind bisherige Abstimmungen mit den deutschen Nachbarstaaten in
Bezug auf die unmittelbare Zurückweisung von Schutzsuchenden
verlaufen (bitte so genau wie möglich, mit Datum, Inhalt und Ergebnissen
sowie nach Mitgliedstaaten getrennt auflisten)?
a) Welcher Nachbarstaat hat insbesondere keine rechtlichen Bedenken
gegen die Zurückweisung von Schutzsuchenden ohne vorheriges
Dublin-Verfahren durch Deutschland geäußert?
b) Welcher Nachbarstaat hat solche Zurückweisungen Schutzsuchender
ohne vorheriges Dublin-Verfahren gegebenenfalls ausdrücklich
gebilligt, und mit welchen dieser Staaten wurden gegebenenfalls
welche Regelungen zur Übergabe entsprechender Personen und zum
weiteren Verfahren vereinbart (bitte so genau wie möglich
ausführen)?
c) Welcher Nachbarstaat hat gegebenenfalls gegen die Zurückweisung
von Schutzsuchenden ohne vorheriges Dublin-Verfahren durch
Deutschland protestiert oder rechtliche Bedenken hiergegen
vorgebracht, intern oder öffentlich (bitte so genau wie möglich ausführen)?
d) Wie hat das BMI auf mögliche Proteste oder Bedenken von
Nachbarstaaten gegebenenfalls reagiert (bitte ausführen)?
e) Welcher Nachbarstaat hat gegebenenfalls „Gegenmaßnahmen“ für
den Fall solcher Zurückweisungen von Schutzsuchenden ohne
vorheriges Dublin-Verfahren, intern oder öffentlich, angekündigt (bitte
ausführen, auch zur Art möglicher Gegenmaßnahmen), inwiefern
wurden solche möglichen Gegenmaßnahmen von Nachbarstaaten
bislang gegebenenfalls in die Praxis umgesetzt, und wie hat das BMI
bzw. die Bundespolizei gegebenenfalls hierauf reagiert (bitte
ausführlich darlegen)?
Die Fragen 23 bis 23e werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es findet ein fortlaufender, intensiver Austausch zu den vorübergehend
wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen auf unterschiedlichen Ebenen, auch durch
den Bundesminister des Innern, statt. Die Gespräche werden sowohl bilateral
mit den Nachbarstaaten als auch mit Vertreterinnen und Vertretern der
Europäischen Kommission geführt.
Dieser Dialog erfolgt nicht nur auf der politischen Ebene, sondern auch auf der
langjährig bewährten und vertrauensvollen operativen Ebene unmittelbar vor
Ort.
Am 17. Juni 2025 fand im Bundesministerium des Innern eine Besprechung auf
der Ebene der Staatssekretäre mit den Botschaftern der Nachbarländer sowie
der Europäischen Kommission infolge der zurückliegenden Besprechung vom
8. Mai 2025 statt. Das Informationsgespräch am 8. Mai 2025 sowie die
Besprechung am 17. Juni 2025 sind vertrauensvolle Gespräche, bei denen u. a.
vereinbart wurde, dass man auch weiter bezüglich dieser Maßnahmen im Gespräch
bleibt. Die intensivierten Binnengrenzkontrollen waren auch Thema in
Gesprächen des Bundesministers des Innern mit Nachbarstaaten und der EU-
Kommission.
Im Übrigen liegen der Bundesregierung im Sinne der Fragestellungen keine
Erkenntnisse vor.
24. Wie waren die Reaktionen der laut Medienberichten (vgl. z. B. Post von
Robin Alexander auf „X“ vom 8. Mai 2025 und www.welt.de/politik/deu
tschland/article256088982/Friedrich-Merz-ruft-nationale-Notlage-bei-Mi
gration-aus.html) am 7. Mai 2025 um 23.16 Uhr vom Leiter des
Stabes E, Internationale und EU-Angelegenheiten, für den 8. Mai 2025 um
15.00 Uhr ins BMI zu einer Besprechung eingeladenen Botschafter der
Nachbarstaaten Deutschlands, in der es um geplante Maßnahmen
Deutschlands in Kombination von Artikel 72 AEUV und Maßnahmen
auf der Grundlage nationaler Gesetzgebung mit der Folge von mehr
Kontrollen und Zurückweisungen gegangen sein soll (bitte so ausführlich
wie möglich darstellen)?
a) Welche Nachbarstaaten waren bei diesem Treffen im BMI am 8. Mai
2025 vertreten?
b) Welche Nachbarstaaten brachten hierbei gegebenenfalls Bedenken
gegen die geplante Maßnahme vor, und wie waren gegebenenfalls
die Reaktionen des BMI hierauf (bitte ausführlich darstellen)?
c) Welche Nachbarstaaten signalisierten hierbei gegebenenfalls
Zustimmung zu geplanten Maßnahmen und boten eine diesbezügliche
Zusammenarbeit in welcher Form an (bitte auflisten)?
Die Fragen 24 bis 24c werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das Bundesministerium des Innern hat am 8. Mai 2025 auf
Staatssekretärsebene alle Botschafter bzw. Gesandten aller Nachbarstaaten sowie der EU-
Kommission in einem persönlichen Gespräch informiert und Fragen beantwortet.
Des Weiteren wird auf die Antwort zu den Fragen 23 bis 23e verwiesen.
Im Übrigen liegen der Bundesregierung im Sinne der Fragestellungen keine
Erkenntnisse vor.
25. Hat Bundeskanzler Friedrich Merz nach seinem Treffen mit dem
polnischen Ministerpräsidenten Donald Tusk mit Bundesinnenminister
Alexander Dobrindt zum Thema Zurückweisungen noch einmal
telefoniert (vgl. www.zdf.de/play/talk/maybrit-illner-128/maybrit-illner-vom-
8-mai-2025-100?staffel=2025, ab Minute 46:07), wenn nein, wie erklärt
sich die Bundesregierung, dass Bundeskanzler Friedrich Merz dies laut
der TV-Moderatorin Maybrit Illner um 22.00 Uhr auf einer
Pressekonferenz in Warschau gesagt haben soll, wenn ja, was hat der Bundeskanzler
Friedrich Merz dem Bundesinnenminister Alexander Dobrindt zum
Thema Zurückweisungen gegebenenfalls gesagt oder angewiesen, und wie
wurde dies durch den Bundesinnenminister Alexander Dobrindt
gegebenenfalls umgesetzt (bitte ausführen)?
26. Welche Konsequenzen hat Bundeskanzler Friedrich Merz aus der
öffentlichen Äußerung des polnischen Ministerpräsidenten Donald Tusk
gezogen, die Wiedereinführung von Kontrollen im kleinen Grenzverkehr
seien „die schlimmste Lösung“ und Polen werde keine Geflüchteten aus
Deutschland aufnehmen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller; bitte
ausführen)?
Die Fragen 25 und 26 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Zu etwaigen vertraulichen Gesprächen zwischen dem Bundeskanzler und
seinen Kabinettmitgliedern äußert sich die Bundesregierung grundsätzlich nicht.
Derartige Gespräche und Korrespondenzen sind Akte der Staatslenkung und
somit unmittelbares Regierungshandeln. Sie unterfallen dem Kernbereich
exekutiver Eigenverantwortung. Aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgt ein
Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, der einen auch parlamentarisch
grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich
einschließt. Dazu gehört die Willensbildung der Bundesregierung selbst,
sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung
von Kabinett- und Ressortentscheidungen. Würden diese unter der Annahme
gegenseitiger Vertraulichkeit ausgetauschten Gesprächs- oder
Korrespondenzinhalte Dritten bekannt – dies umfasst auch eine Weitergabe an das Parlament
–, würden sich die Gesprächspartner bei einem zukünftigen Zusammentreffen
oder zugehöriger schriftlicher Kommunikation nicht mehr in gleicher Weise
offen austauschen.
Auch zu vertraulichen Gesprächen des Bundeskanzlers mit Vertretern
ausländischer Regierungen macht die Bundesregierung keine Angaben. Die
Vertraulichkeit der Beratungen auf hoher politischer Ebene ist entscheidend für den Schutz
der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland und damit auch
aus Gründen des Staatswohls geboten. Ein unvoreingenommener Austausch
auch auf persönlicher Ebene und die damit verbundene Fortentwicklung der
Außenpolitik wäre dann nur noch auf langwierigere, weniger erfolgreiche Art
und Weise oder im Einzelfall auch gar nicht mehr möglich. Dies gilt ebenfalls
für Schlussfolgerungen, die Rückschlüsse auf die erörterten Themen
ermöglichen könnten.
27. Inwiefern gab es vor dem Erlass der Weisung vom 7. Mai 2025 eine
Konsultation oder Gespräche des Bundeskanzleramts oder des BMI mit
der EU-Kommission in Bezug auf die geplante Zurückweisung von
Schutzsuchenden ohne vorheriges Dublin-Verfahren (bitte mit Datum,
Inhalt und gegebenenfalls Ergebnis und Gesprächspartner bzw.
Gesprächspartnerin auflisten), und wenn es keine entsprechenden
Absprachen gegeben haben sollte, warum nicht, geht es nach Auffassung der
Fragestellenden doch um eine umstrittene EU-rechtliche Frage mit
möglichen negativen Auswirkungen für die Zusammenarbeit innerhalb der
Europäischen Union (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?
Die im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21.
Legislaturperiode vereinbarte Änderung der Zurückweisungspraxis ist eine Maßnahme,
die erst die Bundesregierung unter Bundeskanzler Friedrich Merz ergriffen hat.
Zu etwaigen Gesprächen zur im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode
vereinbarten Änderung der Zurückweisungspraxis mit der EU-Kommission
durch die Vorgängerregierung, die vor der Amtsübernahme am 6. Mai 2025
stattfanden, liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Bezüglich
etwaiger vertraulicher Gespräche des Bundeskanzleramts mit der EU-
Kommission seit Amtsantritt der Bundesregierung wird auf die Antwort zu den Fragen
25 und 26 verwiesen.
28. Gab es nach der Weisung des BMI vom 7. Mai 2025 zur Zurückweisung
von Schutzsuchenden ohne vorheriges Dublin-Verfahren eine
Information der EU-Kommission und bzw. oder einen Austausch mit der EU-
Kommission hierzu (bitte mit Datum, genauem Inhalt, möglichem
Ergebnis bzw. möglichen Vereinbarungen und kontaktierter Stelle auflisten),
wie war gegebenenfalls die Positionierung bzw. Reaktion der EU-
Kommission (bitte so genau wie möglich ausführen), und wie hat
gegebenenfalls das BMI hierauf reagiert oder was ist diesbezüglich gegebenenfalls
geplant (bitte so genau wie möglich ausführen)?
Der Bundesminister des Innern und der Kommissar für Inneres und Migration
Magnus Brunner tauschten sich in einem Gespräch am 20. Mai 2025 in Berlin
über die Herausforderungen der europäischen Innen- und Migrationspolitik aus.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 23 bis 23e und 24 bis 24c
verwiesen.
29. Inwiefern hat Bundesinnenminister Alexander Dobrindt bei seiner
Einschätzung, dass die unmittelbaren Zurückweisungen von
Schutzsuchenden mit EU-Recht vereinbar seien (vgl. z. B. die Regierungsbefragung
am 21. Mai 2025, Plenarprotokoll 21/6, ab S. 391), berücksichtigt, dass
er als damaliger Bundesverkehrsminister die Vereinbarkeit der Pkw-
Maut mit EU-Recht falsch eingeschätzt hat und dies für den deutschen
Staat am Ende mit Kosten von mindestens 243 Mio. Euro verbunden war
(siehe Vorbemerkung der Fragesteller; bitte ausführlich darlegen)?
Sowohl die in der Fragestellung enthaltenen Unterstellungen als auch der darin
hergestellte Zusammenhang sind sachlich unzutreffend und bestehen nicht.
30. Bezieht sich das BMI zur Rechtfertigung von unmittelbaren
Zurückweisungen von Schutzsuchenden (ohne Dublin-Verfahren) auf Artikel 72
AEUV (siehe Vorbemerkung der Fragesteller; bitte ausführen und
rechtlich genau begründen, auch in Auseinandersetzung mit der einschlägigen
Rechtsprechung des EuGH und der herrschenden Meinung in der
Rechtswissenschaft hierzu), wenn nein, wie wird die Umgehung der
verbindlichen EU-Dublin-Verordnung ansonsten begründet (bitte so genau wie
möglich ausführen und begründen), und wenn ja, wie ist dies vereinbar
mit der im September 2024 vom BMI auf Anfrage der Abgeordneten
Clara Bünger ausführlich dargelegten Einschätzung hierzu (vgl. Antwort
zu Frage 27 auf Bundestagsdrucksache 20/13047, S. 21), die nach
Auffassung der Fragestellenden deutlich macht, wie hoch die Anforderungen
für die Inanspruchnahme von Artikel 72 AEUV sind und dass die
Voraussetzungen hierfür gegenwärtig nicht erfüllt sind, um Schutzsuchende
an den deutschen Binnengrenzen direkt zurückweisen zu können (bitte
ausführen und begründen)?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 2 und 18 verwiesen.
a) Inwiefern sieht die Bundesregierung gegebenenfalls die öffentliche
Ordnung und innere Sicherheit in Deutschland im Sinne von
Artikel 72 AEUV gefährdet, wenn Schutzsuchende nicht an den deutschen
Binnengrenzen unmittelbar zurückgewiesen werden, und wieso sind
solche Zurückweisungen nach Auffassung der Bundesregierung
gegebenenfalls zwingend erforderlich und verhältnismäßig, um
entsprechende Gefahren für die Sicherheit und Ordnung abzuwenden (bitte
ausführlich begründen)?
c) Welche Lösungen auf der EU-Ebene nach dem Grundsatz der loyalen
Zusammenarbeit wurden durch die Bundesregierung gegebenenfalls
gesucht, um eine Nicht-Beachtung von EU-Recht unter Bezugnahme
auf Artikel 72 AEUV abwenden zu können, was nach Darstellung des
BMI (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) für die Frage der
Verhältnismäßigkeit einer Berufung auf Artikel 72 AEUV relevant ist (bitte
ausführen)?
f) Wie begründet es die Bundesregierung gegebenenfalls, sich jetzt auf
Artikel 72 AEUV zu beziehen, obwohl die Zahl der neuen
Asylgesuche in Deutschland zuletzt deutlich gesunken ist und sie auch nur
einen Bruchteil der Asylgesuche ausmacht, die im Jahr 2015/2016
gestellt wurden, als die Bundesregierung sich nicht auf die Vorschrift
nach Artikel 72 AEUV berufen hat (bitte darlegen)?
g) Wie begründet es die Bundesregierung gegebenenfalls, sich jetzt auf
Artikel 72 AEUV zu beziehen, obwohl die Zahl der unerlaubten
Einreisen in die Europäische Union im bisherigen Jahr 2025 um etwa
30 Prozent zurückgegangen ist, was der für Migration zuständige EU-
Kommissar Magnus Brunner als einen Erfolg der gemeinsamen
europäischen Maßnahmen wertete (www.tagesschau.de/ausland/europa/eu-
illegale-grenzuebertritte-rueckgang-100.html), auch vor dem
Hintergrund, dass die Zahl der unerlaubten Einreisen in die EU im Jahr
zuvor bereits um 38 Prozent gegenüber dem Vorjahr gesunken war
(www.tagesschau.de/ausland/europa/frontex-weniger-irregulaere-einre
isen-100.html)?
h) Ist die Einschätzung zutreffend, dass die Ausnahmeklausel nach
Artikel 72 AEUV „bereits aktiviert“ sei, weil Bundesinnenminister
Alexander Dobrindt die Zurückweisung von Schutzsuchenden
schriftlich angewiesen und dies gegenüber den Medien unter anderem mit
Artikel 72 AEUV gerechtfertigt habe (so z. B. Daniel Thym, www.lt
o.de/recht/hintergruende/h/zurueckweisungen-grenzen-ausnahme-weis
ung-europarecht-thym; bitte begründen, wenn nein, warum nicht)?
Die Fragen 30a, 30c und 30f bis 30h werden aufgrund des
Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Die Zurückweisung von Asylbegehrenden erfolgt unter Anwendung der
Regelungen des § 18 Absatz 2 AsylG und bilateraler Verträge mit den
Nachbarstaaten in Verbindung mit Artikel 72 AEUV unter Berücksichtigung der konkreten
Umstände des Einzelfalls.
Ein Abweichen von europäischem Sekundärrecht ist unter den Voraussetzungen
des Artikels 72 AEUV möglich. Angesichts des erheblichen Zustroms von
Drittstaatsangehörigen nach Deutschland in den vergangenen drei Jahren, der
bereits starken Belastung der Aufnahme- und Integrationssysteme aufgrund der
Asylmigration in den Jahren zuvor, des weiterhin hohen irregulären
Migrationsgeschehens und der daraus resultierenden Überlastung der Aufnahme- und
Integrationskapazitäten von Bund, Ländern und Kommunen hält das zuständige
Bundesministerium des Innern die Voraussetzungen des Artikel 72 AEUV für
erfüllt. Eine Berufung auf Artikels 72 AEUV setzt keine formelle Notifizierung
oder Ähnliches voraus.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen.
b) Wieso hält die Bundesregierung gegebenenfalls die durch die GEAS-
Reform (GEAS = Gemeinsames Europäisches Asylsystem)
beschlossenen Maßnahmen, etwa entsprechende Solidaritätsmechanismen oder
Regelungen zur Änderung der Dublin-Verordnung, nicht für
ausreichend, um eine von ihr gegebenenfalls behauptete Bedrohung der
Sicherheit und Ordnung abwenden zu können (bitte ausführlich darlegen
und begründen)?
d) Warum hat die Bundesregierung der GEAS-Reform zugestimmt, wenn
sie der Auffassung sein sollte, dass die Sicherheit und Ordnung in der
Bundesrepublik Deutschland durch die Einhaltung der geltenden und
auch der geänderten gemeinsamen EU-Asylregelungen gefährdet sind
(bitte so ausführlich wie möglich darlegen)?
Die Fragen 30b und 30d werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die vom EU-Gesetzgeber beschlossenen neuen Regelungen der Gemeinsamen-
Europäischen-Asylsystem Reform sind erst ab Mitte 2026 anwendbar. Erst ab
der Anwendbarkeit der Regelungen kann sich eine Verbesserung gegenüber der
derzeitigen Situation überhaupt einstellen. Dies setzt allerdings auch voraus,
dass alle EU-Mitgliedstaaten die geltenden Regelungen einhalten.
e) Warum hat das BMI vor dem Erlass der Weisung vom 7. Mai 2025
und der damit verbundenen Anwendung von nationalem (statt
europäischem) Asylrecht nicht darauf hingewirkt, dass der Mechanismus
nach Artikel 33 der EU-Dublin-Verordnung (EU) 604/2013 zur
Frühwarnung, Vorsorge und Krisenbewältigung zur Anwendung kommt,
der Regelungen für den Fall eines besonderen Drucks auf das
Asylsystems eines Mitgliedstaats enthält (bitte begründen)?
Aus Sicht des zuständigen Bundesministeriums des Innern statuiert der
Mechanismus zur Frühwarnung, Vorsorge und Krisenbewältigung nach Artikel 33 der
Dublin-III-Verordnung kein Vorrangverhältnis.
i) Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus, dass in dem
rechtskräftigen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
17. März 2025 (10 BV 24.700) entgegen dem Vorbringen der
Bundespolizei festgestellt wurde (ebd., Randnummer 45 ff.), dass die
unionsrechtswidrigen Grenzkontrollen „auch nicht unter Verweis auf
Artikel 4 Absatz 2 Satz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV)
und Artikel 72 AEUV gerechtfertigt werden“ konnten, weil der EuGH
mit Urteil vom 26. April 2022 (C-368/20) dem Vorbringen der
deutschen Regierung nicht gefolgt sei, wonach es außergewöhnliche
Umstände rechtfertigen würden, von EU-Recht abzuweichen – was nach
Auffassung der Fragestellenden auf die Frage der Zurückweisung von
Schutzsuchenden übertragbar ist (bitte begründen)?
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in der Verwaltungsstreitsache
gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der grenzpolizeilichen
Identitätsfeststellung des Klägers vom 11. Juni 2022 – im Rahmen der
vorübergehend wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen an der deutsch-
österreichischen Landgrenze – entschieden, dass die gegenständliche Kontrolle
(Feststellung der Identität) am 11. Juni 2022 rechtswidrig war.
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bezieht sich auf einen
Einzelfall der grenzpolizeilichen Identitätsfeststellung aus dem Jahr 2022 auf
Grundlage der damals geltenden Fassung des Schengener Grenzkodex (SGK).
Der novellierte SGK ist am 10. Juli 2024 in Kraft getreten und seit dem
Inkrafttreten grenzpolizeilichen Maßnahmen zugrunde zu legen, einschließlich der
gegenwärtig vorübergehend (bis September 2025) angeordneten
Binnengrenzkontrollen. Mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung von
Schutzsuchenden unter Berufung auf Artikel 72 AEUV zum aktuellen Zeitpunkt hat sich
das Urteil nicht befasst.
31. Mit welchen Daten und Argumenten belegt das BMI seine durch die
Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesminister des Innern Daniela
Ludwig auf Nachfrage der Abgeordneten Clara Bünger geäußerte
Auffassung (vgl. Plenarprotokoll 21/6, S. 411), dass eine Notlage im Sinne
des Artikels 72 AEUV dahin gehend bestehe, dass „keine Kommune in
ganz Deutschland […] mit den hohen Zahlen“ und „mit der
Zurverfügungstellung von Kindergarten- und Schulplätzen“ und „von Wohnraum“
klarkomme, um dem entgegenzuwirken, „können wir im Moment nicht
anders, als nationales Recht an unseren Grenzen anzuwenden“ (bitte
ausführen)?
a) Wie ist diese Auffassung damit vereinbar, dass nach einer
repräsentativen Umfange des Forsa-Instituts (vgl. Frankfurter Rundschau vom
9. April 2025: „Die Verrohung wächst“) 90 Prozent der Kommunen
in Deutschland ihre schlechte finanzielle Lage bzw. Ausstattung
beklagten, die Aufnahme von Geflüchteten demgegenüber nur von
44 Prozent der ostdeutschen bzw. 57 Prozent der westdeutschen
kommunalen Akteure als schwierig bewertet wurde, was nach
Auffassung der Fragestellenden so gedeutet werden kann, dass das zentrale
Anliegen der Kommunen eine bessere finanzielle Ausstattung ist
(bitte begründen)?
b) Wie ist diese Auffassung damit vereinbar, dass nach einer weiteren,
vom BMI geförderten Studie von November 2024 (https://mediendie
nst-integration.de/fileadmin/Dateien/Gesemann_Freudenberg_DESI_
Aufnahme_Integration_Gefluechtete_November_2024_FINAL.pdf)
die meisten der antwortenden knapp 600 Kommunen (47 Prozent)
zur Unterbringung von Geflüchteten erklärten, die Situation sei
„herausfordernd, aber machbar“, während nur 5 Prozent von einem
„Notfallmodus“ sprachen (35 Prozent: im Krisenmodus, 14 Prozent:
entspannt oder noch entspannt; bitte begründen), und warum strebt die
Bundesregierung nicht eine andere Verteilung oder Verbesserung der
Unterbringungssituation Geflüchteter an, statt sich auf eine Notlage
zur Aussetzung von EU-Asylrecht zu berufen (bitte begründen)?
c) Mit welcher Begründung ist die Bundesregierung der Auffassung,
dass ein (behaupteter) Mangel an Kindergarten-, Schul- und
Unterbringungsplätzen bereits eine hinreichend schwere Gefährdung der
öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit darstellt, die vor dem
Hintergrund der hohen rechtlichen Anforderungen der
Rechtsprechung des EuGH (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)
ausnahmsweise eine Berufung auf die eng auszulegende Ausnahmevorschrift
des Artikels 72 AEUV ermöglichen würde (bitte ausführen)?
d) Warum ist es nach Auffassung der Bundesregierung nicht möglich,
dem Mangel an Kindergarten-, Schul- und Unterbringungsplätzen
bzw. Wohnungen in Deutschland durch entsprechend gezielte
Maßnahmen in den jeweiligen Bereichen entgegenzuwirken, statt EU-
Asylrecht mit dieser Begründung außer Kraft zu setzen (bitte
nachvollziehbar begründen)?
f) Warum bezieht sich die Bundesregierung zur Zurückweisung von
Asylsuchenden auf einen (vermeintlichen) Notstand im Sinne des
Artikels 72 AEUV (auf einen Mangel an Kindergarten-, Schul- oder
Unterbringungsplätzen), während sie zugleich Geflüchtete aus der
Ukraine nicht zurückweisen lässt, obwohl seit 2022 mehr Geflüchtete
aus der Ukraine als Asylsuchende nach Deutschland gekommen sind,
und wie ist das mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar (bitte
nachvollziehbar begründen)?
Die Fragen 31 bis 31d und 31f werden aufgrund des Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 30a, 30c, 30f, 30g und 30h verwiesen.
e) Warum setzt sich die Bundesregierung nicht für eine passgenauere
Verteilung von Asylsuchenden ein, um individuelle und kommunale
Ressourcen besser nutzen zu können und die Aufnahmestrukturen zu
stärken, statt unter Berufung auf einen (vermeintlichen) Notstand
(Mangel an Kindergarten-, Schul- und Unterbringungsplätzen) EU-
Asylrecht außer Kraft zu setzen (vgl. www.stiftung-mercator.de/de/pu
blikationen/policy-paper-matchin/; bitte begründen)?
Nach § 45 Absatz 1 AsylG können nur die Länder im Rahmen der
Erstverteilung der Asylsuchenden auf die Länder durch Vereinbarung einen Schlüssel für
die Aufnahmequoten von Asylbegehrenden festlegen. Bis zum
Zustandekommen dieser Vereinbarung richtet sich die Aufnahmequote für das jeweilige
Kalenderjahr nach dem von dem Büro der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz
im Bundesanzeiger veröffentlichten Schlüssel, der für das vorangegangene
Kalenderjahr entsprechend Steuereinnahmen und Bevölkerungszahl der Länder
errechnet worden ist (Königsteiner Schlüssel). Für die landesinterne Verteilung
der Asylsuchenden innerhalb des Landes sind nach § 50 AsylG ausschließlich
die Länder zuständig.
32. War das Dementi von Bundeskanzler Friedrich Merz in Brüssel, „Es hat
niemand in der Bundesregierung, auch ich persönlich nicht, eine Notlage
ausgerufen“ (www.tagesschau.de/ausland/europa/merz-bruessel-10
0.html), so zu verstehen, dass hiermit vor allem die (öffentliche)
„Ausrufung“ einer Notlage dementiert wurde, nicht aber der Umstand, dass sich
die Bundesregierung bei ihrem Vorgehen (implizit) auf die Vorschrift des
Artikels 72 AEUV beruft oder berufen könnte (bitte nachvollziehbar
darlegen)?
a) Wie ist die Aussage von Bundeskanzler Friedrich Merz, „Wir
kontrollieren in etwa so, wie während der Fußball-Europameisterschaft
im letzten Jahr“ (a. a. O.), damit vereinbar, dass während der
Europameisterschaft gerade keine Schutzsuchenden zurückgewiesen
wurden, sodass diese Behauptung nach Auffassung der Fragestellenden
als irreführend oder falsch bezeichnet werden muss (bitte begründen)
oder widerspricht die Weisung des Bundesinnenministers Alexander
Dobrindt vom 7. Mai 2025 dem diesbezüglichen Willen des
Bundeskanzlers Friedrich Merz (bitte darlegen)?
b) Wie ist die Aussage von Bundeskanzler Friedrich Merz, „Wir werden
auch weiter zurückweisen, aber das ist alles im Einklang mit
europäischem Recht und darüber sind auch unsere europäischen Nachbarn
vollumfänglich informiert. Es gibt hier keinen deutschen Alleingang“
(a. a. O.), damit vereinbar, dass die Zurückweisung von
Schutzsuchenden ohne vorheriges Dublin-Verfahren gerade nicht im Einklang
mit europäischem Recht steht (siehe Vorbemerkung der Fragesteller;
bitte begründen)?
Wie ist diese Aussage weiter damit vereinbar, dass wichtige
europäische Nachbarn gerade nicht mit dem Vorgehen Deutschlands
einverstanden sind und z. B. der schweizerische Grenzschutz öffentlich
sein Bedauern ausgedrückt hat, dass die deutschen Maßnahmen
gegen geltendes Recht verstießen und ohne Absprache mit der
Schweiz erfolgt seien (siehe Vorbemerkung der Fragesteller; bitte
begründen)?
33. Ist die Aussage des Bundeskanzlers Friedrich Merz und seines
Stellvertreters Lars Klingbeil (vgl. z. B. Plenarprotokoll 21/3, S. 70), dass das
Europarecht bei Zurückweisungen von Schutzsuchenden eingehalten
werde, so zu verstehen, dass sie dieser Auffassung sind, direkte
Zurückweisungen von Schutzsuchenden ohne Dublin-Verfahren seien deshalb
mit Europarecht vereinbar, weil sie sich auf Artikel 72 AEUV berufen
und dieser Artikel Teil des Europarechts ist, oder gibt es eine andere
nachvollziehbare Begründung für diese Aussage (bitte so genau wie
möglich und mit Bezug auf die entsprechenden Rechtsgrundlagen im
EU-Recht darlegen), und wie ist das damit vereinbar, dass ganz
überwiegend die Rechtsauffassung vertreten wird, dass solche Zurückweisungen
gegen EU-Recht verstoßen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller und
z. B. auch https://mediendienst-integration.de/migration/flucht-asyl/absc
hiebungen.html#c2027)?
Die Fragen 32 bis 33 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Worte des Bundeskanzlers und des Bundesministers der Finanzen stehen
für sich.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 2, 25 und 26 verwiesen.
34. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass
Artikel 72 AEUV nur Abweichungen vom Titel V des AEUV betrifft und
sich z. B. nicht auf die in der EU-Grundrechte-Charta verbürgten
Grundrechte erstreckt (etwa das Gebot der Nicht-Zurückweisung, das Recht auf
Asyl, das Verbot von Kollektivausweisungen), dass weiterhin das Recht
auf effektiven Rechtsschutz nicht unter Verweis auf Artikel 72 AEUV
suspendiert werden kann und schließlich auch die Rechte aus der
Europäischen Menschenrechtskonvention und die diesbezügliche
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte unabhängig
von der Frage der Berufung auf Artikel 72 AEUV uneingeschränkt
gelten und von der Bundespolizei zu beachten sind – was direkten
Zurückweisungen ohne Prüfung etwaig drohender Gefahren nach Auffassung
der Fragestellenden schon aus diesem Grunde entgegensteht (vgl. https://
verfassungsblog.de/der-mythos-von-der-notlage/), wenn nein, bitte
differenziert begründen, und wenn ja, welche Konsequenzen zieht die
Bundesregierung hieraus in Bezug auf die unmittelbare Zurückweisung von
Schutzsuchenden (bitte ausführen)?
Die Berufung auf Artikel 72 AEUV ermöglicht nach Auffassung der
Bundesregierung unter den dort genannten Voraussetzungen ein Abweichen von
konkret zu bestimmenden Rechtsakten zur Verwirklichung des Raums der Freiheit,
der Sicherheit und des Rechts (Titel V AEUV), nicht jedoch vom EU-
Primärrecht, insbesondere von der EU-Grundrechtecharta und den Gewährleistungen
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).
Die Bundespolizei ist angewiesen, vor jeder Zurückweisung eine Prüfung unter
Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls durchzuführen.
Vulnerable Gruppen, insbesondere Minderjährige, sind von der Zurückweisung
ausgenommen.
35. Wie bewertet die Bundesregierung die Kritik von Pro Asyl, wonach es
bei den verstärkten Grenzkontrollen an der deutsch-polnischen Grenze
eindeutig zu grundrechtswidrigem Racial Profiling gekommen sei, weil
alle Menschen, die aus Sicht der Bundespolizei „nicht in das Bild eines
Deutschen oder einer Europäerin passen, […] kontrolliert, alle anderen
durchgewunken“ worden seien, was z. B. dazu geführt habe, dass einige
Personen des Pro-Asyl-Teams angehalten und kontrolliert wurden,
andere hingegen nicht (www.proasyl.de/pressemitteilung/
zurueckweisungenan-den-binnengrenzen-pro-asyl-kritisiert-racial-profiling-und-das-ignorie
ren-von-asylantraegen/; die Abgeordnete Clara Bünger kann diese Kritik
aufgrund persönlicher Beobachtungen vor Ort bestätigen), und welche
Konsequenzen zieht sie gegebenenfalls hieraus (bitte ausführen)?
Die Bundesregierung verwahrt sich gegen die Unterstellung einer etwaigen
Durchführung eines sogenannten Racial Profiling.
Die Bundespolizei entscheidet ausschließlich nach sachlichen Erwägungen und
objektiven Gründen über die Durchführung einer grenzpolizeilichen Kontrolle.
Dabei werden die Rechte der Betroffenen gewahrt. Diskriminierende
Handlungsweisen werden nicht toleriert. Im Falle einer vorübergehenden
Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Landbinnengrenzen sind Grenzkontrollen
unabhängig von Lageerkenntnissen und nicht nur stichprobenartig möglich. Als
Anlass für die Kontrolle ist der Grenzübertritt ausreichend, ohne dass weitere
Aspekte hinzukommen müssen. Die Bundespolizei führt die Kontrollen örtlich
und zeitlich flexibel sowie unter Berücksichtigung der Leichtigkeit des
grenzüberschreitenden Verkehrs durch.
36. Wie bewertet die Bundesregierung die Aussage von Pro Asyl, wonach
die Organisation – und zwar zeitlich bereits vor dem Erlass der Weisung
vom 7. Mai 2025 – mit Menschen gesprochen habe, die versucht hätten,
einen Asylantrag zu stellen, manche auch schon einige Tage zuvor, dies
jedoch ignoriert worden sei und sie entsprechend zurückgewiesen
worden seien (www.proasyl.de/pressemitteilung/zurueckweisungen-an-den-b
innengrenzen-pro-asyl-kritisiert-racial-profiling-und-das-ignorieren-
vonasylantraegen/; die Abgeordnete Clara Bünger kann auch diese Aussage
aufgrund persönlicher Beobachtungen vor Ort bestätigen, vgl.
PE_0705_Grenze_5b6da39446.pdf), und welche Konsequenzen zieht sie
gegebenenfalls hieraus (bitte ausführen)?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen zu den in der Fragestellung
formulierten Aussagen vor.
Im Übrigen ignoriert die Bundespolizei keine Asylgesuche, dies auch nicht vor
dem 7. Mai 2025.
37. Wie erklärt die Bundesregierung, dass nach den vom Präsidenten der
Bundespolizei, Dr. Dieter Romann, auf der Pressekonferenz vom 7. Mai
2025 mit Bundesinnenminister Alexander Dobrindt zur Zurückweisung
von Schutzsuchenden vorgestellten Zahlen (www.youtube.com/watch?
v=KNiVIl-zCcQ9) ein immer größer werdender Anteil von bei der
unerlaubten Einreise aufgegriffenen Personen (angeblich) kein Asylgesuch
gestellt haben soll, obwohl dies ihre Zurückweisung verhindert hätte (seit
Einführung der Kontrollen an allen Landesgrenzen am 16. September
2024 bis zum 6. Mai 2025 habe es nach Dr. Dieter Romanns Angaben
gerundet 34 000 unerlaubte Einreisen, 23 000 Zurückweisungen und
4 600 bis 4 700 Asylgesuche gegeben – das macht rechnerisch einen
Anteil von Asylsuchenden von nur noch knapp 14 Prozent, während dieser
Anteil im Jahr 2023 noch bei 44,7 Prozent lag, Antwort zu Frage 3 auf
Bundestagsdrucksache 20/12827), und teilt die Bundesregierung, auch
vor dem Hintergrund entsprechender Berichte aus der Praxis (z. B. www.
proasyl.de/pressemitteilung/zurueckweisungen-an-den-binnengrenzen-pr
o-asyl-kritisiert-racial-profiling-und-das-ignorieren-von-asylantraegen/),
die Sorge der Fragestellenden, dass die Bundespolizei Asylgesuche
übergeht oder ihre Registrierung zu vermeiden sucht (vgl. hierzu auch die
Vorbemerkung auf Bundestagsdrucksache 20/14902), um die Zahl von
Zurückweisungen erhöhen zu können, wie es politisch gewollt ist (bitte
nachvollziehbar begründen)?
Im Jahr 2023 wurden ab dem 16. Oktober aus migrations- und
sicherheitspolitischen Erwägungen Binnengrenzkontrollen an den Landgrenzen zu Polen,
Tschechien und zur Schweiz vorübergehend wiedereingeführt. Im Jahr 2024
erfolgte ab dem 16. September die vorübergehende Wiedereinführung der
Binnengrenzkontrollen an allen deutschen Landgrenzen. In diesem Zusammenhang
gibt es im Sinne der Fragestellung keine ähnlichen Bezugsgrößen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 36 verwiesen.
38. Wie ist es zu erklären, dass die Regierungsvertreter Thorsten Frei und
Lars Klingbeil in der Regierungsbefragung vom 14. Mai 2025
(Plenarprotokoll 21/3, S. 62 ff.) trotz mehrfacher konkreter Fragen, ob sich die
Bundesregierung bei Zurückweisungen von Schutzsuchenden auf
Artikel 72 AEUV berufe oder nicht, mit keinem Wort auf diesen Artikel
eingegangen sind, d. h., dass sie dies weder bestätigt noch dementiert haben,
obwohl Bundesinnenminister Alexander Dobrindt sich öffentlich bereits
auf Artikel 72 AEUV bezogen hatte (bitte nachvollziehbar darlegen und
begründen)?
Die Worte des Bundesministers für besondere Aufgaben und Chef des
Bundeskanzleramts sowie des Bundesministers der Finanzen stehen für sich.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 25 und 26 verwiesen.
39. Aus welchen Gründen wurde gegen das Urteil des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs, mit dem festgestellt wurde, dass eine Verlängerung
der Grenzkontrollen an der deutsch-österreichischen Grenze im Jahr
2022 rechtswidrig war, keine Rechtsmittel eingelegt (www.lto.de/recht/n
achrichten/n/bayvgh-bayern-10bv23700-voelkerrechtler-salomon-grenzk
ontrolle-grenze-schengen-rechtswidrig)?
a) Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus diesem
rechtskräftigen Urteil, insbesondere auch mit Blick auf andere immer
wieder verlängerte Grenzkontrollen an anderen Landesgrenzen, die nach
Auffassung der Fragestellenden ähnlichen Bedenken unterliegen wie
die vom Verwaltungsgerichtshof vorgebrachten (bitte begründen;
auch der beteiligte Rechtsanwalt Christoph Tometten erklärte, dass
sich die Rechtswidrigkeit der Kontrolle aus der grundsätzlichen
Beurteilung der Rechtslage und nicht aus den Besonderheiten des
Einzelfalls ergebe; a. a. O.)?
b) Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem genannten
rechtskräftigen Urteil in Bezug auf die Rechtmäßigkeit bzw.
Rechtswidrigkeit von Zurückweisungen, die im maßgeblichen Zeitraum
erfolgt sind, denn nach Auffassung der Fragestellenden sind
Zurückweisungen rechtlich nur im Rahmen von Grenzkontrollen möglich,
sodass auch Zurückweisungen als rechtswidrig angesehen werden
müssen, wenn bereits die ihnen zugrunde liegenden Kontrollen
rechtswidrig waren (so sinngemäß auch Prof. Dr. Constantin
Hruschka, https://verfassungsblog.de/zuruckweisung-grenze-kontrolle-dobri
ndt/; bitte begründen)?
c) Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem genannten
rechtskräftigen Urteil in Bezug auf die verlängerten Grenzkontrollen
an allen deutschen Landesgrenzen, vor dem Hintergrund, dass die
jeweiligen Verlängerungen der Grenzkontrollen an der deutsch-
bayerischen Grenze nach Auffassung der Fragestellenden immer wieder
ähnlich mit „migrations- und sicherheitspolitischen Gründen“ bzw.
der „erheblichen illegalen Sekundärmigration“ begründet wurden
(vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 40 der
Abgeordneten Clara Bünger auf Bundestagsdrucksache 20/1817),
was nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gerade
keine „neue“ ernsthafte Bedrohung darstellt, und was hat die
Auswertung und Prüfung etwaiger Auswirkungen des Urteils des EuGH
vom 26. April 2022 in den Rechtssachen C-368/20 und C-369/20 auf
die vom BMI angeordneten Binnengrenzkontrollen ergeben
(Nachfrage zur Antwort auf die genannte Schriftliche Frage 40; bitte
ausführen)?
Die Fragen 39 bis 39c werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu Frage 30i verwiesen.
Im Übrigen wurde die Revision im Urteil nicht zugelassen.
d) Wie lauteten im Kern die jeweiligen inhaltlichen Begründungen der
Bundesregierung gegenüber der EU-Kommission zur Rechtfertigung
der Einführung bzw. Verlängerung von Binnengrenzkontrollen seit
Ende 2022 (bitte mit Datum, Rechtsgrundlage, Grenzabschnitt und
inhaltlicher Begründung auflisten, ähnlich wie in der Antwort der
Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 40 der Abgeordneten Clara
Bünger auf Bundestagsdrucksache 20/1817)?
Die konkreten Daten über die vorübergehend wiedereingeführten
Binnengrenzkontrollen seit Ende des Jahres 2022 sind aufgrund des Umfangs der Anlage 2*
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/820 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
zu entnehmen. Diese Übersicht umfasst die jeweils eigenständigen Neu-
Anordnungen von vorübergehend wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen im
Rahmen der rechtlich zulässigen Zeiträume sowie etwaige Verlängerungen von
vorübergehend wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen.
40. Welche Statistiken führt die Bundespolizei in Bezug auf die
Zurückweisung oder Zurückschiebung von Asylsuchenden an den Grenzen bzw. in
Grenznähe seit dem 7. Mai 2025, und wie lauten die entsprechend
bislang vorliegenden Zahlen (bitte so differenziert wie möglich darstellen)?
Ein Sondermeldedienst der Bundespolizei (SMD) bildet ab dem 8. Mai 2025
die statistischen Angaben zu gegenüber der Bundespolizei geäußerten
Asylgesuchen, Zurückweisungen gemäß § 18 Absatz 2 AsylG und zu
Zurückschiebungen gemäß § 18 Absatz 3 AsylG ab. Im Zeitraum vom 8. Mai bis zum 3. Juni
2025 hat die Bundespolizei in diesem Kontext 149 Personen zurückgewiesen.
Es wurde keine Person zurückgeschoben.
41. Wie viele Feststellungen einer unerlaubten Einreise gab es an deutschen
Grenzen im bisherigen Jahr 2025 (bitte zudem Angaben für den
entsprechenden Vergleichszeitraum des Jahres 2024 machen und nach
Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern differenzieren; gegebenenfalls auch
vorläufige, noch nicht qualitätsgesicherte Zahlenangaben machen – das gilt
auch für alle nachfolgenden Fragen), und wie viele EURODAC-Treffer
(EURODAC = European Dactyloscopy) gab es dabei (bitte nach
Zeitraum, Land der ersten Registrierung und Grenzabschnitten
differenzieren)?
Die statistischen Angaben zu den unerlaubten Einreisen generieren sich aus der
PES für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 30. April 2025 und den
Vergleichszeitraum des Vorjahres. Für den Zeitraum vom 1. Mai 2025 bis zum
3. Juni 2025 bildet ein SMD die Datengrundlage.
Die statistischen Daten zu den EURODAC-Treffern generieren sich aus der
PES und sind nur für den jeweiligen Zeitraum 1. Januar bis 30. April 2025
verfügbar. Ein SMD bildet die Daten im Sinne der Fragestellung nicht ab. Im
Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. April 2025 hat die Bundespolizei gemäß der
PES 862 Personen und im Vergleichszeitraum 2024 insgesamt 2.389 Personen
mit mindestens einem EURODAC-Treffer festgestellt. Da eine Person mehrere
EURODAC-Treffer haben kann, kommt es in der Übersicht zum Land der
Antragstellung zu Überzählungen.
Aufgrund des Umfangs können die im Sinne der Fragestellung erbetenen
statistischen Daten der Anlage 3* entnommen werden.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/820 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
42. Wie viele Feststellungen einer unerlaubten Einreise gab es an deutschen
Grenzen im bisherigen Jahr 2025, bitte zusätzlich differenzieren nach
a) Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern und Monaten,
b) den Bundespolizeidirektionen,
c) den wichtigsten 20 Staatsangehörigkeiten, und wie viele der
Betroffenen kamen aus einem der 15 wichtigsten Asylherkunftsländer (bitte
in absoluten und relativen Zahlen angeben und auch die
Gesamtsummen für diese Länder nennen)?
Die statistischen Angaben zu den unerlaubten Einreisen generieren sich aus der
PES für den Zeitraum 1. Januar 2025 bis 30. April 2025. Für den Zeitraum vom
1. Mai 2025 bis zum 3. Juni 2025 bildet ein SMD die Datengrundlage.
Aufgrund des Umfangs können die im Sinne der Fragestellung erbetenen
statistischen Daten der Anlage 3* entnommen werden.
43. In wie vielen Fällen wurde bei Personen, die an der Grenze von der
Bundespolizei bei einer unerlaubten Einreise aufgegriffen wurden, im
bisherigen Jahr 2025 ein Asylgesuch registriert (bitte zudem Angaben für den
entsprechenden Vergleichszeitraum des Jahres 2024 machen und nach
Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern differenzieren), und wie viele
EURODAC-Treffer gab es dabei (bitte nach Zeitraum, Land der ersten
Registrierung und Grenzabschnitten differenzieren)?
Die statistischen Angaben zu gegenüber der Bundespolizei geäußerten
Asylgesuchen in Verbindung mit einer unerlaubten Einreise generieren sich aus der
PES für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 30. April 2025 sowie den
Vergleichszeitraum des Vorjahres. Für den Zeitraum vom 1. Mai 2025 bis zum
3. Juni 2025 bildet ein SMD die Datengrundlage.
Die statistischen Daten zu den EURODAC-Treffern generieren sich aus der
PES und sind nur für den jeweiligen Zeitraum 1. Januar bis 30. April 2025
verfügbar. Ein SMD bildet die Daten im Sinne der Fragestellung nicht ab. Im
bisherigen Jahr 2025 hat die Bundespolizei 858 Personen und im
Vergleichszeitraum 2024 insgesamt 2.389 Personen mit mindestens einem EURODAC-
Treffer festgestellt. Da eine Person mehrere EURODAC-Treffer haben kann,
kommt es in der Übersicht Land der Antragstellung zu Überzählungen.
Aufgrund des Umfangs können die im Sinne der Fragestellung erbetenen
statistischen Daten der Anlage 3* entnommen werden.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/820 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
44. In wie vielen Fällen wurde bei Personen, die an der Grenze von der
Bundespolizei bei einer unerlaubten Einreise aufgegriffen wurden, im
bisherigen Jahr 2025 ein Asylgesuch registriert, bitte zusätzlich differenzieren
nach
a) Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern und Monaten,
b) den Bundespolizeidirektionen,
c) den 20 wichtigsten Staatsangehörigkeiten, und wie viele der
Betroffenen kamen aus einem der 15 wichtigsten Asylherkunftsländer (bitte
in absoluten und relativen Zahlen angeben und auch die
Gesamtsummen für diese Länder nennen),
d) der Zahl der Personen, die nach einem Asylgesuch an die zuständige
Erstaufnahmeeinrichtung weitergeleitet wurden?
Die statistischen Angaben generieren sich aus der PES für den Zeitraum 1.
Januar 2025 bis 30. April 2025. Für den Zeitraum 1. Mai 2025 bis 3. Juni 2025
bildet ein SMD die Datengrundlage.
Aufgrund des Umfangs können die im Sinne der Fragestellung erbetenen
statistischen Daten der Anlage 3* entnommen werden.
45. Wie viele Zurückweisungen gab es an deutschen Grenzen im bisherigen
Jahr 2025 (bitte zudem Angaben für den entsprechenden
Vergleichszeitraum des Jahres 2024 machen und nach Grenzabschnitten/
Nachbarländern differenzieren), und wie viele Asylsuchende waren darunter (bitte
nach den wichtigsten Herkunftsländern, Grenzabschnitten und
Rechtsgrundlage für die Zurückweisung differenzieren)?
Die statistischen Angaben zu Zurückweisungen generieren sich aus der PES für
den Zeitraum 1. Januar 2025 bis 30. April 2025 sowie für den
Vergleichszeitraum des Vorjahres. Für den Zeitraum 1. Mai 2025 bis 3. Juni 2025 bildet ein
SMD die Datengrundlage.
Im Jahr 2024 waren 64 und im Jahr 2025 230 Asylsuchende unter den
Zurückgewiesenen.
Die im Sinne der Fragestellung erbetenen statistischen Daten können den
nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Zurückweisungen
Grenze der Veranlassung 2024 2025
Österreich 2.882 2.621
Belgien 8 579
Schweiz 4.931 2.427
Tschechien 1.530 946
Dänemark 1 163
Luftgrenze 3.155 2.442
Frankreich 90 2.808
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/820 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
Zurückweisungen
Grenze der Veranlassung 2024 2025
Luxemburg 2 379
Niederlande 23 953
Polen 4.711 2.742
Seegrenze 2 3
Gesamt 17.335 16.063
Die Rechtsgrundlage für die Zurückweisungen ist auf Grundlage der PES-
Daten nur für den Vergleichszeitraum 2024 und im Jahr 2025 vom 1. Januar 2025
bis zum 30. April 2025 abbildbar. Ab dem 8. Mai 2025 sind Zurückweisungen
gemäß § 18 Absatz 2 AsylG Bestandteil eines SMD.
Zurückweisungsgrund 2024 2025
(A) ohne gültige(s) Reisedokument 6.189 4.611
(B) im Besitz eine falschen, ge- oder verfälschten
Reisedokuments
87 101
(C) ohne gültiges Visum oder gültigen
Aufenthaltstitel
7.663 4.996
(D) im Besitz eines falschen, ge- oder
verfälschten Visums oder Aufenthaltstitels
17 34
(E) verfügt nicht über die erforderlichen
Dokumente zum Nachweis von Aufenthaltszweck und
-bedingungen
915 649
(F) hat sich bereits 90 Tage innerhalb eines
Zeitraumes von 180 Tagen im Gebiet der
Schengenstaaten aufgehalten
934 815
(G) verfügt nicht über ausreichende Mittel zur
Bestreitung des Lebensunterhalts
461 323
(H1) Ausschreibung zur Einreiseverweigerung
im SIS
363 259
(H2) Ausschreibung zur Einreiseverweigerung
im nationalen Verzeichnis
421 385
Zurückweisungsgrund 2024 2025
(I) Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere
Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die
internationalen Beziehungen
199 216
§ 18 Absatz 2 Nr. 2 ein anderer Staat ist
zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens
18 193
§ 18 Absatz 2 Nr. 3 Gefahr für die Allgemeinheit 2
§ 18a Absatz 3 unbegründeter Asylantrag 46 35
Zurückweisungsgrund 2024 2025
FreizügG/EU 22 37
Gesamt 17.335 12.656
Ein SMD erfasst keine Staatsangehörigkeiten, somit bezieht sich die
nachfolgende Tabelle auf den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 30. April 2025
und auf Daten der PES.
Die zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten
Staatsangehörigkeit 2024 2025
Ukraine 3128 1807
Syrien 1757 864
Türkei 1148 833
Afghanistan 815 755
Albanien 408 607
Algerien 320 654
Kosovo 417 486
Marokko 352 459
Georgien 391 363
Tunesien 271 334
46. Wie viele Zurückweisungen gab es an deutschen Grenzen im bisherigen
Jahr 2025, bitte zusätzlich differenzieren nach
a) Grenzabschnitten/Nachbarländern und Monaten,
b) den Bundespolizeidirektionen,
c) den 20 wichtigsten Staatsangehörigkeiten, und wie viele der
Betroffenen kamen aus einem der 15 wichtigsten Asylherkunftsländer (bitte
in absoluten und relativen Zahlen angeben und auch die
Gesamtsummen für diese Länder nennen),
d) den Gründen der Zurückweisung?
Die statistischen Angaben generieren sich aus der PES für den Zeitraum 1.
Januar 2025 bis 30. April 2025. Für den Zeitraum 1. Mai 2025 bis 3. Juni 2025
bildet ein SMD die Datengrundlage.
Aufgrund des Umfangs können die im Sinne der Fragestellung erbetenen
statistischen Daten der Anlage 3* entnommen werden.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/820 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
47. Wie lauten die Zahlen zu Feststellungen unerlaubter Einreisen,
Asylgesuchen an der Grenze und Zurückweisungen seit der Weisung des BMI
vom 7. Mai 2025 im Vergleich zu einem entsprechend langen Zeitraum
vor Erlass der Weisung (bitte nach Grenzabschnitten und wichtigsten
Staatsangehörigkeiten differenzieren), wie viele Asylgesuche wurden in
diesen Zeiträumen jeweils vom Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge (BAMF) registriert, und wie bewertet die Bundesregierung diese
Bilanz?
Die nachfolgenden statistischen Daten beziehen sich auf den Zeitraum vom
9. April bis zum 6. Mai 2025 und vom 7. Mai bis zum 3. Juni 2025 (jeweils
28 Tage).
Im Zeitraum vom 9. bis zum 30. April 2025 generieren sich die Daten aus der
PES. Für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 3. Juni 2025 bildet ein SMD die
Datengrundlage.
Die im Sinne der Fragestellung erbetenen statistischen Daten können den
nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Unerlaubte Einreise
Grenzart Landgrenze zu 9. April bis
6. Mai 2025
7. Mai bis
3. Juni 2025
Landgrenze Belgien 224 234
Dänemark 53 31
Frankreich 637 951
Luxemburg 88 139
Niederlande 285 446
Polen 779 822
Schweiz 445 354
Tschechien 428 509
ohne Angabe/Inland 95 354
Österreich 752 775
Luftgrenze 753 528
Seegrenze 55 36
Gesamt 4.594 5.179
Unerlaubte Einreise
Die zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten
Staatsangehörigkeit
9. April bis
6. Mai 2025
7. Mai bis
3. Juni 2025
ukrainisch 605 671
afghanisch 469 506
türkisch 347 399
Unerlaubte Einreise
Die zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten
Staatsangehörigkeit
9. April bis
6. Mai 2025
7. Mai bis
3. Juni 2025
syrisch 329 446
algerisch 189 197
marokkanisch 170 149
albanisch 141 172
indisch 130 128
kosovarisch 110 108
irakisch 102 112
Asylbegehren gegenüber Bundespolizei i. V. m. unerlaubter Einreise
Grenzart Landgrenze zu 9. April bis
6. Mai 2025
7. Mai bis
3. Juni 2025
Landgrenze Belgien 36 34
Dänemark 6 2
Frankreich 30 28
Luxemburg 0 6
Niederlande 3 6
Polen 62 56
Schweiz 104 29
Tschechien 2 12
ohne Angabe/Inland 11 0
Asylbegehren gegenüber Bundespolizei i. V. m. unerlaubter Einreise
Österreich 54 34
Luftgrenze 113 keine
Erfassung
Seegrenze 1
Gesamt 422 207
Zurückweisungen
Grenze der Veranlassung 9. April bis
6. Mai 2025
7. Mai bis
3. Juni 2025
Österreich 491 530
Belgien 71 159
Schweiz 412 516
Zurückweisungen
Grenze der Veranlassung 9. April bis
6. Mai 2025
7. Mai bis
3. Juni 2025
Tschechien 156 152
Dänemark 39 31
Luftgrenze 436 keine Erfassung
Frankreich 439 740
Luxemburg 62 79
Niederlande 147 272
Polen 537 631
Seegrenze 0 keine Erfassung
Gesamt 2.790 3.110
Mit Abfragestand 26. Juni 2025 wurden für den Zeitraum 9. April bis 6. Mai
2025 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 7 918 und für den
Zeitraum 7. Mai bis 3. Juni 2025 insgesamt 7 510 Asylgesuche registriert.
Die Bundesregierung beobachtet weiterhin die Lage an den deutschen Grenzen
sorgfältig und richtet die erforderlichen Maßnahmen dementsprechend aus.
48. Welche Angaben kann die Bundesregierung machen zum „Verbleib“ der
bei einer unerlaubten Einreise an den deutschen Grenzen im bisherigen
Jahr 2025 festgestellten Personen (bitte wie zu Frage 7 auf
Bundestagsdrucksache 20/12827 auflisten)?
Der Verbleib der Personen nach der Feststellung der unerlaubten Einreise
generiert sich aus der PES im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. April 2025, da
innerhalb eines SMD diese Daten nicht erhoben werden.
Die im Sinne der Fragestellung erbetenen statistischen Daten können den
nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Verbleib der
Person
1. Januar bis
30. April 2025
Landgrenze
Luftgrenze
Seegrenze
BEL DNK FRA LUX NLD POL CHE CZE nicht
zuzuordnen
AUT
Zurückweisung 409 124 1.878 265 649 1.953 993 736 2 1.696 929 1
Übergabe 383 7 412 69 357 193 236 442 9 363 325 36
Verbleib der
Person
1. Januar bis
30. April 2025
Landgrenze
Luftgrenze
SeegrenzeBEL DNK FRA LUX NLD POL CHE CZE nicht
zuzuordnen
AUT
Ausländerbehörde
Verbleib der
Person
1. Januar bis
30. April 2025
Landgrenze
Luftgrenze
SeegrenzeBEL DNK FRA LUX NLD POL CHE CZE nicht
zuzuordnen
AUT
Übergabe BAMF 230 4 235 29 59 187 542 80 101 278 293 23
Ausreisegestattung
23 8 109 8 100 105 40 19 69 94 1.404 6
Ausstellung
Grenzübertrittsbescheinigung
15 1 52 7 45 33 45 46 6 142 344 113
Einreisegestattung
5 21 14 25 117 43 158 5 77 3
Übergabe
Jugendamt
61 3 58 12 11 65 124 13 19 47 15 4
Zurückschiebung 3 81 1 10 49 16 31 38 7 18
Strafhaft
(Einlieferung JVA)
18 2 35 7 24 14 23 9 21 5
Haft zur
Sicherung der
Zurückweisung
4 4 14 100 5
Abschiebehaft 5 1 9 11 21 6 4 5 1 17 40
Abschiebung 6 1 5 3 5 1 3 1 1 12 61 1
Weiterleitung
Flughafenasylverfahren
72
Übergabe
Landespolizei
6 1 9 3 7 8 2 7 8 4
Haft zur
Sicherung der
Zurückschiebung
11 1 2 1 1 15 4
Einlieferung
Untersuchungshaft
1 3 2 1 14
Übergabe
ausländische Behörde
17
Ausstellung
Passersatz/Visum
2 6
Sonstige/
Unbekannt
5 4 73 12 13 7 16 237 9 89 30 3
49. Wie viele Einsätze der Bundespolizei gab es im bisherigen Jahr 2025,
und wie viele Einsätze zur „Grenzsicherung“ waren darunter (bitte nach
Bundesländern differenziert auflisten und auch Angaben für den
Vergleichszeitraum des Vorjahres machen)?
Der Bundesregierung liegen im Sinne der Fragstellung keine Erkenntnisse vor.
Die Bundespolizei führt keine Statistik im Sinne der Fragestellung.
50. In wie vielen Fällen gab es im bisherigen Jahr 2025 Zurückweisungen an
der Grenze nach einem parallel durchgeführten Dublin-Verfahren (bitte
nach Monaten, wichtigsten Staatsangehörigkeiten und Mitgliedstaaten
differenzieren), und welche Erfahrungen gibt es mit dem Pilotverfahren
im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizeidirektion München (vgl.
Antwort zu Frage 21 auf Bundestagsdrucksache 20/14902; bitte
möglichst mit konkreten Zahlen unterlegen)?
Der Bundesregierung liegen im Sinne der Fragestellung keine Erkenntnisse vor.
Die Bundespolizei führt keine Statistik im Sinne der Fragestellung.
Die Ergebnisse des Pilotverfahrens im Zuständigkeitsbereich der
Bundespolizeidirektion München sind in den Antworten zu den Fragen 50a bis 50d
dargestellt.
a) Wie viele Personen wurden bislang im Rahmen des Pilotprojekts zur
Durchführung des Dublin-Verfahrens nach dem Grenzübertritt
inhaftiert?
Im Rahmen des Pilotverfahrens wurden im Zeitraum vom 13. Januar bis zum
31. Mai 2025 nach dem Grenzübertritt 32 Personen in Haft zur Sicherung der
Zurückweisung genommen.
b) Um Dublin-Verfahren mit welchen Mitgliedstaaten handelte es sich
jeweils?
Es handelt sich um die Mitgliedstaaten Slowakei, Ungarn, Tschechien,
Griechenland, Belgien, Frankreich, Österreich, Italien, Schweden, Rumänien,
Schweiz, Kroatien, Niederlande, Slowenien und Polen. Zum Teil gab es für
einzelne Personen Anhaltspunkte für die Zuständigkeit mehrerer Mitgliedstaaten.
c) Auf welcher Grundlage wurde die Haft jeweils angeordnet?
Haft zur Sicherung der Zurückweisung erfolgte gemäß § 15 Absatz 5 AufenthG
i. V. m. Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-
Verordnung) in Verbindung mit § 2 Absatz 14, § 62 Absatz 3a und 3b
AufenthG, i. V. m. § 71 Absatz 3 Nummer 1, 1e AufenthG i. V. m. § 18 Absatz
2 AsylG.
d) Wie viele Eilanträge wurden in solchen Verfahren gestellt, und wie
viele mit welchem Ergebnis entschieden (bitte differenziert
darstellen)?
Gegen die bundespolizeilichen Maßnahmen wurden keine Eilanträge gestellt.
Seite 1 von 4
Anlage 2 zur Kleinen Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger u. a. und der Fraktion Die
Linke; BT-Drucksache 21/301
Zu 39 d).
(Wirkungs-)Datum Rechtsgrundlage
nach Schengener
Grenzkodex in der
Fassung der
Verordnung (EU)
2016/399
Gründe Grenzabschnitt
12.11.2022-
11.05.2023
Art. 25-27 migrations- und
sicherheitspolitische
Gründe, insbesondere
Visaliberalisierungspolitik
von Serbien und
dementsprechend
irreguläre Weiterreisen
aus Serbien nach Mittel-
und Westeuropa über die
deutsch-österreichische
Landgrenze
Landgrenze zu
Österreich
12.05.2023-
11.11.2023
Art. 25-27 migrations- und
sicherheitspolitische
Gründe bzw. die
Entwicklung des
irregulären
Migrationsgeschehens
nach Mittel-
/Westeuropa,
insbesondere auf der ost-
und zentralmediterranen
Route
Landgrenze zu
Österreich
12.11.2023-
11.05.2024
Art. 25-27 migrations- und
sicherheitspolitische
Gründe, insbesondere
menschenverachtende
Schleusungskriminalität,
sicherheitspolitische
weltweite Entwicklungen
Landgrenze zu
Österreich
Seite 2 von 4
12.05.2024-
11.11.2024
Art. 25-27 migrations- und
sicherheitspolitische
Gründe, insbesondere
menschenverachtende
Schleusungskriminalität,
sicherheitspolitische
weltweite Entwicklungen
Landgrenze zu
Österreich
12.11.2024-
15.03.2025
25a Absatz 4 und 5 migrations- und
sicherheitspolitische
Gründe, insbesondere
menschenverachtende
Schleusungskriminalität,
sicherheitspolitische
weltweite Entwicklungen
Landgrenze zu
Österreich
16.10.2023-
25.10.2023
Art. 28
migrations- und
sicherheitspolitische
Gründe, irreguläres
Migrationsgeschehen
über die Ostmediterrane
Route sowie über die
Ostroute
Landgrenzen zu
Polen,
Tschechien,
Schweiz
26.10.2023-
14.11.2023
Art. 28 migrations- und
sicherheitspolitische
Gründe, irreguläres
Migrationsgeschehen
über die Ostmediterrane
Route sowie über die
Ostroute
Landgrenzen zu
Polen,
Tschechien,
Schweiz
15.11.2023-
04.12.2023
Art. 28 migrations- und
sicherheitspolitische
Gründe, irreguläres
Migrationsgeschehen
über die Ostmediterrane
Route sowie über die
Ostroute,
menschenverachtende
Schleusungskriminalität
Landgrenzen zu
Polen,
Tschechien,
Schweiz
05.12.2023-
15.12.2023
Art. 28 migrations- und
sicherheitspolitische
Gründe, irreguläres
Landgrenzen zu
Polen,
Seite 3 von 4
Migrationsgeschehen
über die Ostmediterrane
Route sowie über die
Ostroute,
menschenverachtende
Schleusungskriminalität
Tschechien,
Schweiz
16.12.2023-
15.03.2024
Art. 25 migrations- und
sicherheitspolitische
Gründe, irreguläres
Migrationsgeschehen
über die Ostmediterrane
Route sowie über die
Ostroute,
menschenverachtende
Schleusungskriminalität,
sicherheitspolitische
weltweite Entwicklungen
Landgrenzen zu
Polen,
Tschechien,
Schweiz
16.03.2024-
15.06.2024
Art. 25 migrations- und
sicherheitspolitische
Gründe, irreguläres
Migrationsgeschehen
über die Ostmediterrane
Route sowie über die
Ostroute,
menschenverachtende
Schleusungskriminalität,
sicherheitspolitische
weltweite Entwicklungen
Landgrenzen zu
Polen,
Tschechien,
Schweiz
16.06.2024-
15.12.2024
Art. 25-27 migrations- und
sicherheitspolitische
Gründe, irreguläres
Migrationsgeschehen
über die Ostmediterrane
Route sowie über die
Ostroute,
menschenverachtende
Schleusungskriminalität,
sicherheitspolitische
weltweite Entwicklungen
Landgrenzen zu
Polen,
Tschechien,
Schweiz
Seite 4 von 4
16.12.2024-
15.03.2025
Art. 25a Absatz 4
und 5
migrations- und
sicherheitspolitische
Gründe, irreguläres
Migrationsgeschehen
über die Ostmediterrane
Route sowie über die
Ostroute,
menschenverachtende
Schleusungskriminalität,
sicherheitspolitische
weltweite Entwicklungen
Landgrenzen zu
Polen,
Tschechien,
Schweiz
16.09.2024-
15.03.2025
Art 25 ff. migrations- und
sicherheitspolitische
Gründe,
sicherheitspolitische
weltweite Entwicklungen
Landgrenzen zu
Frankreich,
Luxemburg,
Belgien,
Niederlande,
Dänemark
16.03.2025-
15.09.2025
Art. 25a Absatz 4
und 5
migrations- und
sicherheitspolitische
Gründe,
sicherheitspolitische
weltweite Entwicklungen
Alle landseitigen
deutschen
Grenzen
07.06.2024-
19.07.2024
Art. 25-27 Erhöhte
Sicherheitsanforderungen
anlässlich der UEFA
EURO 2024
Alle deutschen
land-, luft-, und
seeseitigen
Schengen-
Binnengrenzen
20.07.2024-
30.09.2024
Art. 25a Absatz 4
und 5
Erhöhte
Sicherheitsanforderungen
anlässlich der
Olympischen Spiele und
Paralympischen Spiele in
Paris
Deutschfranzösische
Land- und
Luftgrenze
Seite 1 von 13
Anlage 3 zur Kleinen Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger u. a. und der Fraktion Die
Linke; BT-Drucksache 21/301
Zu 41:
Unerlaubte Einreise 1. Januar bis 3. Juni
Grenzart Landgrenze zu 2024 2025
La
n
d
gr
en
ze
Belgien 1.220 1.459
Dänemark 220 199
Frankreich 3.307 4.108
Luxemburg 367 602
Niederlande 957 1.812
Polen 8.031 3.735
Schweiz 5.500 2.504
Tschechien 3.258 2.383
ohne Angabe/ Inland 762 637
Unerlaubte Einreise 1. Januar bis 3. Juni
Österreich 5.677 3.851
Luftgrenze 5.785 4.269
Seegrenze 216 256
Gesamt 35.300 25.815
Seite 2 von 13
EURODAC-Treffer 1. Januar bis 30. April
Grenzart Landgrenze zu 2024 2025
La
n
d
gr
en
ze
Belgien 161 103
Dänemark 27 2
Frankreich 464 93
Luxemburg 40 17
Niederlande 47 28
Polen 48 24
Schweiz 884 233
Tschechien 64 40
ohne Angabe 125
28
Österreich 172 59
Luftgrenze 329 223
Seegrenze 28 12
Gesamt 2.389 862
EURODAC-Treffer 1. Januar bis
30. April
Land der
Antragstellung
2024 2025
Belgien 61 32
Bulgarien 185 32
Deutschland 77 57
Dänemark 10 3
Finnland 15 7
Seite 3 von 13
EURODAC-Treffer 1. Januar bis
30. April
Land der
Antragstellung
2024 2025
Frankreich 160 67
Griechenland 733 297
Irland 2
Island 1 1
Italien 617 178
Kroatien 552 116
Lettland 5 1
Liechtenstein 1 2
Litauen 1 1
Luxemburg 5 7
Malta 1
Niederlande 87 55
Norwegen 6 9
Polen 24 25
Portugal 7 2
Rumänien 37 6
Schweden 49 20
Schweiz 155 81
Slowakei 1 4
Slowenien 28 19
Spanien 57 50
Tschechien 2
Ungarn 19 3
Zypern 6 1
Österreich 105 49
Gesamt 3.008 1.126
Seite 4 von 13
Zu 42, 42 a), 42 b) und 42 c).
a) Grenzabschnitte / Nachbarländer und Monate
1. Januar bis 3. Juni 2025
Grenzart Landgrenze zu Jan Feb Mrz Apr Mai Jun
La
n
d
gr
en
ze
Belgien 339 344 230 268 262 16
Dänemark 35 27 40 54 41 2
Frankreich 833 717 791 644 1.014 109
Luxemburg 126 111 94 111 145 15
Niederlande 356 323 315 330 453 35
Polen 681 607 658 810 883 96
Schweiz 610 530 432 522 365 45
Tschechien 454 399 443 498 520 69
ohne Angabe 72 54 53 46 390 22
Österreich 800 669 623 849 844 66
Luftgrenze 1.045 840 849 887 613 35
Seegrenze 43 48 57 60 41 7
Gesamt 5.394 4.669 4.585 5.079 5.571 517
b) Bundespolizeidirektionen
1. Januar bis 3. Juni 2025
sachbearbeitende Dienststellen Gesamt
BPOLD B 2.587
BPOLD BBS 1.130
BPOLD FRA 1.951
BPOLD H 1.280
BPOLD KO 2.047
BPOLD M 5.928
BPOLD PIR 2.333
Seite 5 von 13
1. Januar bis 3. Juni 2025
BPOLD S 5.674
BPOLD STA 2.833
Lapo Bayern 52
Gesamt 25.815
c) den wichtigsten 20 Staatsangehörigkeiten – und wie viele der Betroffenen aus einem
der 15 wichtigsten Asylherkunftsländer kamen (bitte in absoluten und relativen Zahlen
angeben und auch die Gesamtsummen für diese Länder nennen)
Person Staatsangehörigkeit Gesamt % Anteil
ukrainisch 3.125 12,1%
syrisch* 2.342 9,1%
afghanisch* 2.260 8,8%
türkisch* 1.867 7,2%
algerisch* 1.192 4,6%
marokkanisch 875 3,4%
albanisch 840 3,3%
indisch 747 2,9%
tunesisch 613 2,4%
russisch* 517 2,0%
somalisch* 512 2,0%
serbisch 507 2,0%
irakisch* 491 1,9%
georgisch* 474 1,8%
chinesisch* 465 1,8%
kosovarisch 461 1,8%
pakistanisch 405 1,6%
guineisch* 387 1,5%
eritreisch* 383 1,5%
kolumbianisch* 381 1,5%
* 15 Herkunftsländer mit den häufigsten Asylanträgen
im Zeitraum Jan-Mai 2025
Seite 6 von 13
Zu 43.
Asylbegehren i.V.m. unerlaubter Einreise
1. Januar bis 3. Juni
Grenzart Landgrenze zu 2024 2025
La
n
d
gr
en
ze
Belgien 319 239
Dänemark 47 9
Frankreich 959 223
Luxemburg 77 35
Niederlande 72 54
Polen 1.950 255
Schweiz 2.047 547
Tschechien 237 65
ohne Angabe 305 72
Österreich 704 215
Luftgrenze 1.570 636
Seegrenze 49 13
Gesamt 8.336 2.363
EURODAC-Treffer 1. Januar bis 30. April
Grenzart Landgrenze zu 2024 2025
La
n
d
gr
en
ze
Belgien 161 103
Dänemark 27 2
Frankreich 464 93
Luxemburg 40 17
Niederlande 47 28
Polen 48 24
Schweiz 884 233
Tschechien 64 40
ohne Angaben 125 28
Seite 7 von 13
EURODAC-Treffer 1. Januar bis 30. April
Österreich 172 59
Luftgrenze 329 219
Seegrenze 28 12
Gesamt 2.389 858
EURODAC-Treffer 1. Januar bis 30. April
Land der
Antragstellung
2024 2025
Belgien 61 32
Bulgarien 185 28
Deutschland 77 57
Dänemark 10 3
Finnland 15 7
Frankreich 160 67
Griechenland 733 297
Irland 2
Island 1 1
Italien 617 178
Kroatien 552 116
Lettland 5 1
Liechtenstein 1 2
Litauen 1 1
Luxemburg 5 7
Malta 1
Niederlande 87 55
Norwegen 6 9
Polen 24 25
Portugal 7 2
Rumänien 37 6
Schweden 49 20
Seite 8 von 13
EURODAC-Treffer 1. Januar bis 30. April
Schweiz 155 81
Slowakei 1 4
Slowenien 28 19
Spanien 57 50
Tschechien 2
Ungarn 19 3
Zypern 6 1
Österreich 105 49
Gesamt 3.008 1.122
Zu 44, 44 a), 44 b), 44 c) und 44 d).
a) Grenzabschnitten / Nachbarländern und Monaten
1. Januar bis 3. Juni 2025
Grenzart Landgrenze zu Jan Feb Mrz Apr Mai Jun
Landgrenze
Belgien 61 47 49 45 35 2
Dänemark 1 1 7
Frankreich 63 52 40 38 26 4
Luxemburg 8 12 2 7 6 0
Niederlande 11 15 18 3 7 0
Polen 41 35 41 73 57 8
Schweiz 145 153 84 126 36 3
Tschechien 23 19 1 10 2 10
ohne Angaben 24 20 16 12
Österreich 65 19 32 61 37 1
Luftgrenze 147 162 166 161 Keine Erfassung im SMD
Seegrenze 5 3 1 4
Gesamt 594 537 450 541 213 28
b) den Bundespolizeidirektionen
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1. Januar bis 3. Juni 2025
sachbearbeitende Dienststellen Gesamt
BPOLD B 211
BPOLD BBS 74
BPOLD FRA 162
BPOLD H 300
BPOLD KO 182
BPOLD M 268
BPOLD PIR 147
BPOLD S 700
BPOLD STA 315
Lapo Bayern 4
Gesamt 2.363
c) den wichtigsten 20 Staatsangehörigkeiten – und wie viele der Betroffenen aus einem der
15 wichtigsten Asylherkunftsländer kamen (bitte in absoluten und relativen Zahlen
angeben und auch die Gesamtsummen für diese Länder nennen)
Die nachfolgenden Angaben beziehen sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis 30. April
2025, da der SMD keine Staatsangehörigkeit zu Personen abbildet, die um Asyl nachgesucht
haben und geben die zwanzig häufigsten Staatsangehörigkeiten wieder.
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Person Staatsangehörigkeit PES % Anteil
afghanisch* 566 26,7%
syrisch* 288 13,6%
türkisch* 187 8,8%
algerisch* 153 7,2%
marokkanisch 87 4,1%
iranisch* 69 3,3%
russisch* 66 3,1%
Person Staatsangehörigkeit PES % Anteil
tunesisch 61 2,9%
ukrainisch 56 2,6%
chinesisch* 54 2,5%
irakisch* 50 2,4%
somalisch* 42 2,0%
pakistanisch 31 1,5%
libysch 26 1,2%
guineisch* 24 1,1%
eritreisch* 22 1,0%
indisch 20 0,9%
nigerianisch 20 0,9%
kamerunisch 16 0,8%
sudanesisch 16 0,8%
* 15 Herkunftsländer mit den häufigsten
Asylanträgen im Zeitraum Jan-Mai 2025
d) der Zahl der Personen, die nach einem Asylgesuch an die zuständige
Erstaufnahmeeinrichtung weitergeleitet wurden
Hierzu liegen nur Daten aus der PES für den 1. Januar 2025 bis 30. April 2025 vor.
Eine Erfassung dieser Information in einem Sondermeldedienst erfolgt nicht.
Die Bundespolizei hat 1.619 Personen an die zuständige Erstaufnahmeeinrichtung
weitergeleitet.
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Zu 46, 46 a), 46 b), 46 c) und 46 d).
a) Grenzabschnitten / Nachbarländern und Monaten
Zurückweisungen 1. Januar bis 3. Juni 2025
Grenze der
Veranlassung
Jan
Feb
Mrz
Apr
Mai
Jun
Österreich 536 498 391 578 572 46
Belgien 111 136 71 93 157 11
Schweiz 529 458 392 455 539 54
Tschechien 185 179 217 184 166 15
Dänemark 26 24 30 45 35 3
Luftgrenze 652 585 595 610 keine Erfassung
Frankreich 498 471 547 433 785 74
Luxemburg 73 73 65 74 88 6
Niederlande 170 172 151 160 282 18
Polen 501 456 479 575 665 66
Seegrenze 2 1 keine Erfassung
Gesamt 3.283 3.052 2.939 3.207 3.289 293
b) den Bundespolizeidirektionen
veranlassende
Dienststelle
2025
Berlin 2.000
Bad Bramstedt 601
Frankfurt/Main 661
Hannover 578
Koblenz 1.271
München 3.196
Pirna 1.355
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veranlassende
Dienststelle
2025
Stuttgart 4.625
Sankt Augustin 1.643
Landespolizei Bayern 133
Gesamt 16.063
c) den wichtigsten 20 Staatsangehörigkeiten – und wie viele der Betroffenen aus einem
der 15 wichtigsten Asylherkunftsländer kamen (bitte in absoluten und relativen
Zahlen angeben und auch die Gesamtsummen für diese Länder nennen)
Der Sondermeldedienst erfasst keine Staatsangehörigkeiten, somit bezieht sich die
nachfolgende Tabelle auf den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis 30. April 2025 und auf
Daten der PES und geben die zwanzig häufigsten Staatsangehörigkeiten wieder.
Staatsangehörigkeit 2025 % Anteil
Ukraine 1.807 14,5%
Syrien* 864 6,9%
Türkei* 833 6,7%
Afghanistan* 755 6,0%
Algerien* 654 5,2%
Albanien* 607 4,9%
Kosovo 486 3,9%
Marokko 459 3,7%
Georgien* 363 2,9%
Tunesien 334 2,7%
Serbien 330 2,6%
Moldau 308 2,5%
Indien 209 1,7%
Russland* 196 1,6%
Kolumbien* 192 1,5%
Nordmazedonien 182 1,5%
Somalia* 181 1,5%
Eritrea* 172 1,4%
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Irak* 171 1,4%
Staatsangehörigkeit 2025 % Anteil
Usbekistan 160 1,3%
* 15 Herkunftsländer mit den häufigsten
Asylanträgen im Zeitraum Jan-Mai 2025
d) den Gründen der Zurückweisung?
Die Rechtsgrundlage für die Zurückweisungen ist auf Grundlage der PES-Daten nur für den
Vergleichszeitraum 2024 und im Jahr 2025 vom 1. Januar 2025 bis 30. April 2025 abbildbar.
Ab dem 8. Mai 2025 sind Zurückweisungen § 18 Abs. 2 AsylG Bestandteil eines
Sondermeldedienstes.
Zurückweisungsgrund 2024 2025
(A) ohne gültige(s) Reisedokument 6.189 4.611
(B) im Besitz eine falschen, ge- oder verfälschten Reisedokuments 87 101
(C) ohne gültiges Visum oder gültigen Aufenthaltstitel 7.663 4.996
(D) im Besitz eines falschen, ge- oder verfälschten Visums oder Aufenthaltstitels 17 34
(E) verfügt nicht über die erforderlichen Dokumente zum Nachweis von
Aufenthaltszweck und -bedingungen
915
649
(F) hat sich bereits 90 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen im Gebiet der
Schengenstaaten aufgehalten
934
815
(G) verfügt nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts 461 323
(H1) Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im SIS 363 259
(H2) Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im nationalen Verzeichnis 421 385
(I) Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche
Gesundheit oder die internationalen Beziehungen
199
216
§ 18 Abs. 2 Nr. 2 ein anderer Staat ist zuständig für die Durchführung des
Asylverfahrens
18 193
§ 18 Abs. 2 Nr. 3 Gefahr für die Allgemeinheit 2
§ 18a Abs. 3 unbegründeter Asylantrag 46 35
FreizügG/EU 22 37
Gesamt 17.335 12.656
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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