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Zurückweisung von Schutzsuchenden (Antwort zu Drs. 21/301)

dip / drucksache 08.07.2025 · WP 21 · 21/820 · Antwort · Original ↗

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Zurückweisung von Schutzsuchenden (Antwort zu Drs. 21/301) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/820 21. Wahlperiode 08.07.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Ferat Koçak, Jan Köstering und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/301 – Zurückweisung von Schutzsuchenden V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der damalige Kanzlerkandidat und heutige Bundeskanzler Friedrich Merz erklärte am 23. Januar 2025: „Erstens: Ich werde im Fall meiner Wahl zum Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland am ersten Tag meiner Amtszeit das Bundesinnenministerium im Wege der Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers anweisen, die deutschen Staatsgrenzen zu allen unseren Nachbarn dauerhaft zu kontrollieren und ausnahmslos alle Versuche der illegalen Einreise zurückzuweisen. Zweitens: Es wird ein faktisches Einreiseverbot in die Bundesrepublik Deutschland für alle geben, die nicht über gültige Einreisedokumente verfügen oder die von der europäischen Freizügigkeit Gebrauch machen. Das gilt ausdrücklich auch für Personen mit Schutzanspruch. Die europäischen Regeln – Dublin, Schengen, Eurodac – sind erkennbar dysfunktional. Deutschland muss daher von seinem Recht auf Vorrang des nationalen Rechts Gebrauch machen“ (www.cdu.de/app/uploads/2025/01/Pressestatement-Friedr ich-Merz-vom-23.01.2025.pdf). Im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD wurde vereinbart: „Wir werden in Abstimmung mit unseren europäischen Nachbarn Zurückweisungen an den gemeinsamen Grenzen auch bei Asylgesuchen vornehmen. Wir wollen alle rechtsstaatlichen Maßnahmen ergreifen, um die irreguläre Migration zu reduzieren“ (www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag2025_b f.pdf, S. 95). Nach seinem Amtsantritt nahm der neue Bundesminister des Innern Alexander Dobrindt mit einem Schreiben vom 7. Mai 2025 an den Präsidenten der Bundespolizei eine mündlich erteilte Weisung vom 13. September 2015 zurück. „Die Anwendung der Regelung des § 18 Absatz 2 Nummer 1 des Asylgesetzes (AsylG) führt dazu, dass Schutzsuchende [so im Original] bei der Einreise aus einem sicheren Mitgliedstaat die Einreise verweigert werden kann“ [ Unterstreichung im Original]. „Erkennbar vulnerable Personen können weiterhin an die zuständigen Stellen oder Erstaufnahmeeinrichtungen weitergeleitet werden; sofern die Möglichkeit besteht, unter Wahrung der Fiktion der Nichteinreise. Ich bitte die Bundespolizei, ab sofort im Sinne dieses Gesetzes zu verfahren“, heißt es in der Weisung (vgl. www.lto.de/recht/hintergruende/h/zurue ckweisungen-grenzen-ausnahme-weisung-europarecht-thym). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 8. Juli 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Nachbarländer zeigten sich angesichts dieser Maßnahme irritiert und erklärten, dass sie davon ausgingen, dass sich Deutschland weiterhin an EU-Recht (EU = Europäische Union) halte, das eine unmittelbare Zurückweisung von Schutzsuchenden (ohne vorherige Klärung der Zuständigkeit für die Asylprüfung) nicht zulässt (vgl. z. B. Süddeutsche Zeitung [SZ] vom 10./11. Mai 2025: „Wie sich Merz und Dobrindt in eine Asyl-Notlage bringen“). Der polnische Ministerpräsident Donald Tusk warnte bei Friedrich Merz’ Antrittsbesuch in Warschau vor der Wiedereinführung von Kontrollen im kleinen Grenzverkehr als „die schlimmste Lösung“ (www.zeit.de/politik/ausland/2025-05/fri edrich-merz-antrittsbesuch-polen-donald-tusk-zurueckweisungen), und er ergänzte: Polen werde keine Geflüchteten aus Deutschland aufnehmen (www.t agesschau.de/ausland/europa/merz-tusk-polen-100.html). In einem Post auf „X“ erklärte die Schweizer Grenzbehörde, dass systematische Zurückweisungen an der Grenze „aus Sicht der Schweiz gegen geltendes Recht“ verstießen, „die Schweiz bedauert, dass Deutschland diese Maßnahmen ohne Absprache getroffen hat“. Dem „SZ“-Bericht vom 10./11. Mai 2025 zufolge habe Vizekanzler Lars Klingbeil (SPD) Bundeskanzler Friedrich Merz um eine Klärung der Sachlage gebeten, vor dem Hintergrund, dass am 7. März 2025 in stundenlanger Verhandlung in kleiner Runde zu diesem Thema diskutiert worden sei und ein Ministerialdirektor des Bundesministeriums des Innern (BMI) erklärt habe, dass Zurückweisungen ohne Abstimmung mit den Nachbarländern rechtlich nicht möglich seien – was zur genannten Formulierung im Koalitionsvertrag geführt habe. Zu Berichten, wonach das BMI gegenüber kurzfristig eingeladenen Botschaftern der Nachbarstaaten am 8. Mai 2025 eine Notlage nach Artikel 72 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) „ausgerufen“ habe (www.welt.de/politik/deutschland/article256088982/Friedrich-Merz-ruft- nationale-Notlage-bei-Migration-aus.html), erklärte Bundeskanzler Friedrich Merz in Brüssel: „Es hat niemand in der Bundesregierung, auch ich persönlich nicht, eine Notlage ausgerufen. Wir kontrollieren jetzt an den Grenzen intensiver. Wir kontrollieren in etwa so, wie während der Fußball- Europameisterschaft [Fußball-EM] im letzten Jahr. Wir werden auch weiter zurückweisen, aber das ist alles im Einklang mit europäischem Recht und darüber sind auch unsere europäischen Nachbarn vollumfänglich informiert. Es gibt hier keinen deutschen Alleingang“ (www.tagesschau.de/ausland/europa/merz-bruessel-10 0.html). Dem widersprachen jedoch die Gewerkschaft der Polizei (GdP) und die Deutsche Polizeigewerkschaft im DBB (DPolG; DBB = Deutscher Beamtenbund), die betonten, dass die o. g. Weisung des BMI vom 7. Mai 2025 Zurückweisungen „zwingend vorschreibt“, was bei der Fußball-EM nicht der Fall gewesen sei (www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/debatte-grenzkontrollen-zurueck weisungen-100.html). Tatsächlich fordert § 18 Absatz 2 Nummer 1 AsylG eine Einreiseverweigerung (Zurückweisung) bei einer Einreise aus einem „sicheren Drittstaat“ (von denen, die Deutschland umgeben), allerdings wird diese nationale Vorschrift schon seit den 1990er-Jahren von EU-Recht überlagert (vgl. z. B. https://verfassungsblog.de/der-mythos-von-der-notlage/; www. lto.de/recht/hintergruende/h/zurueckweisungen-grenzen-ausnahme-weisung-e uroparecht-thym, https://verfassungsblog.de/nun-also-doch-zuruckweisungen- von-asylbewerbern-aufgrund-einer-notlage/). Auch die Wissenschaftlichen Dienste (WD) des Deutschen Bundestages kamen zu dem Ergebnis, dass die wohl herrschende Meinung in der Rechtswissenschaft sei, dass die Regelungen der EU-Dublin-Verordnung die Vorschrift nach § 18 Absatz 2 AsylG verdrängen („Fragen zur Zurückweisung an der Grenze und zu Transitzonen“ vom 24. Januar 2024, WD 3 - 3000 -151/23, S. 10 f.). Professor Dr. Constantin Hruschka befand nach ausführlicher Analyse der EU-Rechtsordnung, dass die Weisung Alexander Dobrindts „evident rechtswidrig – also ein klarer Rechtsbruch“ sei (https://verfassungsblog.de/zuruckweisung-grenze-kontrolle- dobrindt/). Für die Rechtsstaatlichkeit in Deutschland sei das eine schlechte Nachricht und es stelle sich die Frage, „was daraus folgt, dass (nicht nur) Deutschland bereit ist, diese Errungenschaft [die europäische Einbindung Deutschlands als zentrale Säule der Nachkriegsordnung] auf dem Altar der populistischen Krisenkommunikation zu opfern, um der Bevölkerung Sicherheit und Kontrolle zu suggerieren“ (ebd.). Andreas Roßkopf von der GdP erklärte, dass die Verantwortung für die Zurückweisungen „alleine beim Bundesinnenministerium“ liege, Polizeibeamte dürften nicht belangt werden (www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/grenzko ntrollen-dobrindt-100.html). Allerdings gibt es eine „Remonstrationspflicht“, d. h., Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung und müssen rechtliche Bedenken zu dienstlichen Anordnungen ihren unmittelbar oder auch nächsthöheren Vorgesetzen gegenüber geltend machen (vgl. § 63 des Bundesbeamtengesetzes). In einer Nachbeantwortung zu Frage 25 auf Bundestagsdrucksache 20/12827 hatte die Parlamentarische Staatssekretärin bei der Bundesministerin des Innern und für Heimat Rita Schwarzelühr-Sutter bestätigt (vgl. Schreiben vom 17. Oktober 2024 an die Abgeordnete Clara Bünger), „dass die unmittelbare Zurückweisung von Schutzsuchenden im Rahmen von Binnengrenzkontrollen rechtlich nur in wenigen Konstellationen möglich ist“ und nannte als Beispiele Zurückweisungen mit einer „parallelen Durchführung eines Dublin- Verfahrens“ – was nach Auffassung der Fragestellenden gerade keine direkten Zurückweisungen sind, weil zuvor ein Dublin-Prüfverfahren durchgeführt wird – und Zurückweisungen auf der Grundlage von Verwaltungsabsprachen mit Griechenland und Spanien („Seehofer-Abkommen“, vgl. hierzu die Vorbemerkung der Fragesteller auf Bundestagsdrucksache 19/13857) – allerdings hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EMRK) nur zwei Tage zuvor eine solche Zurückweisung, von denen es nur sehr wenige und seit 2022 gar keine mehr gab (vgl. Antwort zu Frage 19 auf Bundestagsdrucksache 20/14902), als menschenrechtswidrig verworfen (vgl. www.proasyl.de/presse mitteilung/europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-bestaetigt-unrecht maessigkeit-von-zurueckweisungen-an-den-binnengrenzen/). Diskutiert wird, ob sich die Bundesregierung zur Rechtfertigung von unionsrechtlich an sich verbotenen direkten Zurückweisungen von Schutzsuchenden (ohne Dublin-Prüfung) auf die Vorschrift nach Artikel 72 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union berufen kann, wonach die Mitgliedstaaten weiterhin für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit zuständig sind. Auf eine Schriftliche Frage der Abgeordneten Clara Bünger hatte die Bundesregierung im September 2024 hierzu erklärt (Antwort zu Frage 27 auf Bundestagsdrucksache 20/13047, S. 21): „Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat geprüft, ob ein Rückgriff auf Artikel 72 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) möglich wäre, um schutzsuchende Drittstaatsangehörige im Rahmen von vorübergehend wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen zurückzuweisen. Die Prüfung hat sich dabei auf die Darlegung der rechtlichen Voraussetzungen für eine Anwendung des Artikels 72 AEUV und die Anforderungen an die Begründung konzentriert. Im Ergebnis der Prüfung sind die Anforderungen an eine Anwendung von Artikel 72 AEUV nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hoch; Artikel 72 AEUV ist danach eine eng auszulegende, vom EuGH gerichtlich überprüfbare Ausnahmevorschrift. Die Vorschrift setzt das Vorliegen einer tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (öffentliche Ordnung) oder des Funktionierens der Einrichtungen des Staates, seiner wichtigen öffentlichen Dienste oder des Überlebens der Bevölkerung (innere Sicherheit) voraus. Zudem greift für sie als Ausnahmevorschrift der ultima ratio-Grundsatz. So ist ein Rückgriff auf Artikel 72 AEUV nach der Rechtsprechung des EuGH nur möglich, wenn das einschlägige Sekundärrecht der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten im Bereich der öffentlichen Ordnung und inneren Sicherheit nicht bereits gebührend Rechnung trägt und die vom Sekundärrecht abweichende Maßnahme für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit erforderlich und verhältnismäßig ist. Dies ist durch den Mitgliedstaat konkret darzulegen. Zudem ist für die Frage der Verhältnismäßigkeit relevant, welche nationalen Maßnahmen ergriffen wurden sowie ob Lösungen auf EU-Ebene nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit vom betreffenden Mitgliedstaat gesucht wurden“. Diese hohen Anforderungen für die Anwendung der Ausnahmevorschrift nach Artikel 72 AEUV sind nach Einschätzung der Fragestellenden – auch angesichts deutlich zurückgegangener Asylzahlen – offenkundig nicht erfüllt. Es ist nicht bekannt, ob und wie das BMI eine mögliche Berufung auf Artikel 72 AEUV wem gegenüber begründet hat, der Bundesinnenminister Alexander Dobrindt hatte sich bei der Verkündung der Zurückweisung von Schutzsuchenden allerdings ausdrücklich auch auf Artikel 72 AEUV bezogen (vgl. www.lto.de/recht/hintergruende/h/zurueckweisungen-gr enzen-ausnahme-weisung-europarecht-thym). An den ersten beiden Tagen nach der o. g. Weisung Alexander Dobrindts sind nach Medienberichten 19 Schutzsuchende trotz eines Asylgesuchs von der Bundespolizei zurückgewiesen worden, in vier Fällen hätten sie aufgrund der Ausnahmeregelung für vulnerable Personen einreisen können; insgesamt seien 286 von 365 bei der unerlaubten Einreise festgestellte Personen zurückgewiesen worden (www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/debatte-grenzkontrollen- zurueckweisungen-100.html). Der Bundesinnenminister Alexander Dobrindt hatte als Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur im Jahr 2015 infolge eines Wahlversprechens der CSU einen Gesetzentwurf für eine Pkw-Maut vorgelegt, obwohl erhebliche Zweifel an deren Vereinbarkeit mit EU-Recht bestanden. Einem Vertragsverletzungsverfahren sah der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur nach eigener Auskunft damals mit Gelassenheit entgegen, „da das Gesetz zuvor gründlich auf seine europarechtliche Konformität geprüft worden sei“ (www.bundestag.de/webarchiv/presse/hib/2015_06/379272-37 9272). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe auch nicht die Kompetenz, über die Frage der deutschen Kfz-Steuer zu entscheiden, so Alexander Dobrindt. Mit Urteil vom 18. Juni 2019 erklärte der Europäische Gerichtshof entgegen dieser Einschätzung die deutsche Pkw-Maut für rechtswidrig (www.l to.de/recht/nachrichten/n/eugh-c591-17-pkw-maut-rechtswidrig-diskriminieru ng-klage-oesterreich#:~:text=Die%20geplante%20Einf%C3%BChrung%20de r%20Pkw,18.06.2019%2C%20Az). Die Bundesrepublik Deutschland musste wegen der gescheiterten Mautpläne 243 Mio. Euro Schadenersatz an einen österreichischen Maut-Betreiber leisten. Der zu diesem Zeitpunkt (2023) amtierende Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur Volker Wissing bedauerte, dass diese Summe nicht für Infrastrukturinvestitionen zur Verfügung stehe (www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/pkw-maut-bund-schadens ersatz-100.html). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung macht sich die in der Kleinen Anfrage inklusive der Vorbemerkung der Fragesteller zum Ausdruck gebrachten Wertungen und Aussagen nicht zu eigen.  1. Welchen Einfluss hat Bundeskanzler Friedrich Merz auf Bundesinnenminister Alexander Dobrindt gegebenenfalls genommen oder welche Anweisungen hat er ihm gegebenenfalls (auch mündlich) erteilt, um seine am 23. Januar 2025 abgegebene Ankündigung zur Zurückweisung von Schutzsuchenden – am ersten Tag seiner Amtszeit oder danach – umzusetzen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller; bitte so genau wie möglich mit Datum auflisten)? Der Bundeskanzler hat keinen Einfluss auf den Bundesminister des Innern im Sinne der Fragestellung genommen. Es wurden keine Anweisungen im Sinne der Fragestellung erteilt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 25 und 26 verwiesen.  2. Hält das Bundesministerium des Innern an seiner, gegenüber der Abgeordneten Clara Bünger in einem Schreiben vom 17. Oktober 2024 (Nachbeantwortung zu Frage 25 auf Bundestagsdrucksache 20/12827) geäußerten Auffassung fest, „dass die unmittelbare Zurückweisung von Schutzsuchenden im Rahmen von Binnengrenzkontrollen rechtlich nur in wenigen Konstellationen möglich ist“ – wobei die dort beispielhaft genannten Zurückweisungen mit einer „parallelen Durchführung eines Dublin-Verfahrens“ nach Auffassung der Fragestellenden keine unmittelbaren Zurückweisungen sind, weil zuvor ein Dublin-Prüfverfahren durchgeführt wird, und Zurückweisungen auf der Grundlage von Verwaltungsabsprachen mit Griechenland und Spanien in den letzten Jahren gar nicht mehr vollzogen wurden (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), wenn ja, wie ist damit vereinbar, dass nach der Weisung von Bundesinnenminister Alexander Dobrindt vom 7. Mai 2025 an die Bundespolizei solche Zurückweisungen von Schutzsuchenden möglich sein sollen (siehe Vorbemerkung der Fragestelle;, bitte so genau wie möglich und in Auseinandersetzung mit der Rechtslage beantworten), und wenn nein, aus welchen Gründen und wann hat das BMI seine Rechtsauffassung geändert (bitte so genau wie möglich und in Auseinandersetzung mit der Rechtslage beantworten)? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 27 der Abgeordneten Clara Bünger auf Bundestagsdrucksache 20/13047 verwiesen. Danach ist ein Rückgriff auf Artikel 72 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) möglich, wenn das einschlägige Sekundärrecht der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten im Bereich der öffentlichen Ordnung und inneren Sicherheit nicht bereits gebührend Rechnung trägt und die vom Sekundärrecht abweichende Maßnahme für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Voraussetzungen für einen Rückgriff auf Artikel 72 AEUV liegen aus Sicht des zuständigen Bundesministeriums des Innern vor. Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode ist vereinbart, Zurückweisungen in Abstimmung mit den europäischen Nachbarn auch bei Asylgesuchen vorzunehmen. Im Rahmen der seit dem 16. September 2024 vorübergehend wiedereingeführten und zwischenzeitlich verlängerten Binnengrenzkontrollen an allen deutschen Landgrenzen erfolgen auf Weisung des Bundesministers des Innern vom 7. Mai 2025 die Kontrollen daher auch unter Anwendung der Regelungen des § 18 Absatz 2 des Asylgesetzes (AsylG) und bilateraler Verträge mit den Nachbarstaaten in Verbindung mit Artikel 72 AEUV unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls. Aus humanitären, völkerrechtlichen sowie Gründen der Verhältnismäßigkeit hat der Bundesminister des Innern in seiner Weisungslage die Möglichkeit vorgesehen, bei erkennbar vulnerablen Personen aufgrund ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit von der Zurückweisung abzusehen. Die intensivierten Binnengrenzkontrollen sind erforderlich, um der Überlastung der Systeme in Deutschland durch das insgesamt zu hohe Migrationsgeschehen in den letzten Jahren entgegenzuwirken und die irreguläre Sekundärmigration innerhalb Europas zu verhindern.  3. Wie ist die Weisung von Bundesinnenminister Alexander Dobrindt an den Präsidenten der Bundespolizei vom 7. Mai 2025 (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) genau zu verstehen, und welche konkreten Handlungsänderungen sind damit für die Bundespolizei aus Sicht des BMI verbunden (bitte so genau wie möglich ausführen)? Die Weisung des Bundesministers des Innern vom 7. Mai 2025 an den Präsidenten der Bundespolizei steht für sich. Sie ist klar und eindeutig. Im Übrigen hat der Bundesminister des Innern mehrfach öffentlich mitgeteilt, dass nunmehr die Kontrollen unter Anwendung der Regelungen des § 18 Absatz 2 AsylG und bilateraler Verträge mit den Nachbarstaaten in Verbindung mit Artikel 72 AEUV unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls vorgenommen werden können. Dementsprechend können hiernach auch Asylsuchende zurückgewiesen werden. Aus humanitären, völkerrechtlichen sowie Gründen der Verhältnismäßigkeit hat der Bundesminister des Innern in seiner Weisungslage die Möglichkeit vorgesehen, bei erkennbar vulnerablen Personen aufgrund ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit von der Zurückweisung abzusehen.  4. Wer bzw. welche Abteilung bzw. Stelle hat diese Weisung vom 7. Mai 2025 im Wortlaut entworfen, auf welche Vorarbeiten, Gutachten, Vermerke oder Ausführungen hat sich der Bundesinnenminister Alexander Dobrindt beim Erlass der Weisung gestützt, und in welcher Art und Weise hat er sich in seiner kurzen Amtszeit bis zum Erlass der Weisung innerhalb des BMI gegebenenfalls um eine Einschätzung und rechtliche Beratung dazu bemüht, ob der Inhalt der Weisung insbesondere mit EU- Recht vereinbar ist (bitte so genau wie möglich ausführen)? Der Weisung des Bundesministers des Innern vom 7. Mai 2025 ist ein Prüfprozess im Bundesministerium des Innern vorausgegangen, an dem die im Haus zuständigen Abteilungen sowie die Bundespolizei als Geschäftsbereichsbehörde des Bundesministeriums des Innern beteiligt waren.  5. War dem Bundesinnenminister Alexander Dobrindt beim Erlass der Weisung vom 7. Mai 2025 bewusst, dass die in der Weisung enthaltene Aussage, dass Schutzsuchenden bei Einreise aus einem sicheren Mitgliedstaat die Einreise verweigert werden kann, nach der zuvor geäußerten Auffassung des Bundesinnenministeriums falsch ist, jedenfalls soweit es nicht um wenige (kaum relevante) Ausnahmekonstellationen geht (siehe Vorbemerkung der Fragesteller; bitte so genau wie möglich ausführen), wenn ja, warum hat er sich dennoch über diese fachliche Auffassung seines Bundesministeriums hinweggesetzt, und wenn nein, warum hat er nicht auf das Fachwissen seines Bundesministeriums vor Erlass einer so wichtigen Weisung zurückgegriffen (bitte begründet ausführen)? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 2 und 4 verwiesen.  6. Hat es im Zusammenhang mit der Weisung vom 7. Mai 2025 Remonstrationen oder andere Formen des Protests oder Bedenkens innerhalb des Bundesinnenministeriums oder der Bundespolizei gegeben (wenn ja, bitte mit Datum, Inhalt der Bedenken und Funktion bzw. Stelle im Bundesministerium oder in der Bundespolizei und so genau wie möglich auflisten), und wenn nein, wie erklärt sich das die Bundesregierung, obwohl das Bundesinnenministerium zuvor die Rechtsauffassung vertreten hat, dass unmittelbare Zurückweisungen von Schutzsuchenden (bis auf wenige, kaum relevante Ausnahmen, siehe Vorbemerkung der Fragesteller) rechtlich nicht zulässig sind und die Bundespolizei über Jahre hinweg entsprechend agiert hat (bitte ausführen)? Dem Bundesministerium des Innern sowie der Bundespolizei liegen im Sinne der Fragestellung keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.  7. Hat sich die Gewerkschaft der Polizei an die Bundespolizei bzw. an das BMI gewandt, um zu erreichen, dass das BMI bzw. die Bundespolizei im Fall, dass Gerichte die aktuelle Zurückweisungspraxis auf Grundlage der genannten Weisung vom 7. Mai 2025 für rechtswidrig erachten könnten, die politische und rechtliche Verantwortung dafür übernehmen und diese nicht einzelnen Beamtinnen und Beamten übertragen (wenn nein, was ist der Fall)? Sind an die Fragestellenden herangetragene Informationen zutreffend, wonach das BMI bzw. die Bundespolizei dies bislang ausschließlich mündlich zugesagt habe, wohingegen die Gewerkschaft der Polizei sich aber um eine schriftliche Bestätigung bemühe, wenn nein, was ist der Fall, und wenn ja, wie geht das BMI bzw. die Bundespolizei mit dieser Anfrage um (bitte ausführen)? Der Bundespolizeihauptpersonalrat bat um eine schriftliche Bestätigung, dass Bundespolizistinnen und Bundespolizisten bei der Durchführung von Zurückweisungen von Asylsuchenden an der Grenze keine Remonstrationspflicht nach § 63 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) trifft. Eine Remonstrationspflicht der Bundespolizistinnen und Bundespolizisten bei Zurückweisungen an der Grenze wird nicht gesehen. Bundespolizistinnen und Bundespolizisten brauchen daher kein Disziplinarverfahren fürchten. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 17 verwiesen.  8. Welche internen Hinweise, Anweisungen, Vorgaben oder Mitteilungen mündlicher oder schriftlicher Art innerhalb der Bundespolizei hat es zur Umsetzung oder im Kontext der Weisung des BMI vom 7. Mai 2025 gegeben (bitte mit Datum und genauem Inhalt, möglichst im Wortlaut, auflisten und differenziert auf Zurückweisungen und Zurückschiebungen eingehen)? Wenn das Informationsinteresse des Parlaments auf Auskünfte zielt, die zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen nicht öffentlich kundgegeben werden können, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Formen der Informationsvermittlung zu suchen, die beiden Interessen Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 124, 161 [193]). Im vorliegenden Fall ist die Einstufung der Antwort als Verschlusssache (VS) zur Wahrung von Staatswohlinteressen vorzunehmen. Die Inhalte der Antwort zu dieser Frage legen die Arbeitsweise sowie die Kommunikationswege der Bundespolizei offen, zudem sind die Inhalte dieser Kommunikation selbst behördenintern als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Bei Veröffentlichung dieser Erkenntnisse besteht die Gefahr, diese Strukturen durch Störungen, z. B. der Kommunikationssysteme oder Identifizierung der persönlichen Daten von Beteiligten und entsprechenden Veröffentlichungen, zu beeinträchtigen. Um gleichwohl dem parlamentarischen Informationsanspruch nachzukommen, ist dieser Teil der Antwort mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung – VSA) eingestuft worden. Er wird gesondert als Anlage 1* übermittelt, die nicht zur Veröffentlichung bestimmt ist.  9. Hat es am oder nach dem 7. Mai 2025 weitere Weisungen oder Hinweise (auch mündlich oder fernmündlich) des BMI zur Präzisierung oder im Kontext der Weisung vom 7. Mai 2025 gegeben, wenn ja, bitte mit Datum und Inhalt, möglichst im Wortlaut, auflisten, und wenn nein, warum nicht, angesichts möglicher Unklarheiten in Bezug auf diese Weisung (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)? Nein. Die Weisung des Bundesministers des Innern vom 7. Mai 2025 an den Präsidenten der Bundespolizei steht für sich. Sie ist klar und eindeutig. a) Wie ist es insbesondere zu verstehen und von der Bundespolizei umzusetzen, dass nach der Weisung vom 7. Mai 2025 „Schutzsuchende [so im Original] bei der Einreise aus einem sicheren Mitgliedstaat die Einreise verweigert werden kann [Unterstreichung im Original]“ (bitte unter Benennung der Rechtsgrundlagen und so ausführlich wie möglich darlegen)? b) Handelt es sich hierbei um eine „Kann-Regelung“ im Ermessen der Beamtinnen und Beamten (bitte ausführen), wenn ja, was sind die Kriterien zur Anwendung dieses Ermessens in der Praxis bei der Zurückweisung von Schutzsuchenden (bitte ausführen), und wenn nein, wieso wurde dann das Wort „kann“ (und nicht z. B. „soll“ oder „ist“) verwendet und zudem unterstrichen (bitte ausführen)? c) Wie ist die in der Weisung gewählte Formulierung, dass die Einreise von Schutzsuchenden verweigert werden „kann“, damit vereinbar, dass es in der in Bezug genommenen Norm heißt, dass die Einreise zu verweigern „ist“, wenn Betroffene aus einem sicheren Drittstaat einreisen (§ 18 Absatz 2 Nummer 1 AsylG; bitte begründen), und wie wird diesbezüglich die Ausnahmeregelung für „erkennbar vulnerable Personen“ in der Weisung vom 7. Mai 2025 begründet, obwohl solche Ausnahmen in § 18 Absatz 2 Nummer 1 AsylG nicht vorgesehen sind (bitte begründen)? Die Fragen 9a bis 9c werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die in Rede stehende Weisung des Bundesministers des Innern vom 7. Mai 2025 ist im Kontext der intensivierten Binnengrenzkontrollen zu sehen. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 2 und 3 verwiesen. * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. d) Wieso wird in der Weisung nicht zugleich auf § 18 Absatz 4 AsylG verwiesen, wonach von der Einreiseverweigerung bei einer Einreise aus einem sicheren Drittstaat abzusehen ist, soweit die Bundesrepublik Deutschland „auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft [so im Original]“ für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist, was nach Auffassung der Fragestellenden nur in einem Verfahren nach der EU-Dublin-Verordnung geklärt werden kann (denn eine Zuständigkeit Deutschlands kann sich z. B. aus engen Verwandtschaftsverhältnissen zu in Deutschland lebenden Schutzsuchenden oder Schutzberechtigten ergeben)? Der in der Fragestellung zitierte § 18 Absatz 4 Nummer 1 AsylG kommt zur Anwendung, wenn nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 im Rahmen eines bereits durchgeführten Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens rechtsverbindlich festgestellt wurde, dass Deutschland für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der schutzsuchenden Personen zuständig ist. 10. Wie ist die Regelung zu „erkennbar vulnerablen Personen“ in der Weisung vom 7. Mai 2025 zu verstehen bzw. von der Bundespolizei konkret umzusetzen (bitte ausführen)? a) Wie ist es insbesondere zu verstehen, wenn es dort heißt, dass solche vulnerablen Personen an zuständige Stellen oder Erstaufnahmeeinrichtungen weitergeleitet werden „können“, handelt es sich um eine Regelung im Ermessen der Beamtinnen und Beamten, und wenn ja, nach welchen Kriterien sollen sie von dieser Ausnahmeregelung in der Praxis Gebrauch machen oder nicht (bitte ausführen), wenn nein, warum wurden keine anderen, dementsprechenden Formulierungen gewählt (z. B. „sind weiterzuleiten“; bitte ausführen und begründen)? b) Was sind nach Auffassung des BMI „vulnerable Personen“ (bitte abschließend auflisten), warum wurden keine entsprechend konkretisierenden Hinweise an die Bundespolizei gegeben, die diese Anweisung umsetzen muss (bitte ausführen und begründen)? c) Wie sollen vulnerable Personen von der Bundespolizei an der Grenze erkannt werden, wie ist insbesondere eine Sprachmittlung zur Ermittlung entsprechend relevanter persönlicher Umstände sichergestellt, und welche diesbezüglichen Informations-, Aufklärungs- oder Ermittlungspflichten gelten hierbei für die Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei, auch mit Blick auf den Amtsermittlungs- und Beratungsgrundsatz nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (bitte ausführen)? Die Fragen 10 bis 10c werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Im Sinne der Fragestellungen erfolgt die Prüfung und Feststellung der Vulnerabilität stets auf Grundlage des konkreten Einzelfalls und unter Würdigung und Berücksichtigung aller zum jeweiligen Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Informationen bzw. Erkenntnisse. Es handelt sich somit um eine Einzelfallprüfung. Zu den vulnerablen Gruppen gehören ausweislich der Weisung des Bundesministers des Innern vom 7. Mai 2025 Frauen mit minderjährigen Kindern, Minderjährige, schwangere Frauen oder schwer erkrankte sowie behinderte Personen. Ebenso wie in Artikel 21 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, handelt es sich nicht um eine abschließende Aufzählung. Die Weisung des Bundesministers des Innern vom 7. Mai 2025 stellt auf die erkennbare Vulnerabilität von Personen ab. Darüber hinaus besteht für jede Person die Möglichkeit, auf nicht erkennbare Umstände, z. B. auf Erkrankungen, Schmerzen oder psychische Einschränkungen, aufmerksam zu machen. Auch enthält das von der Bundespolizei regelmäßig genutzte Formular „Übersetzungshilfe für die Befragung von Ausländern“, welches, so wie viele Formulare der Bundespolizei, in diversen Sprachen vorliegt, ausdrücklich die Frage nach Gesundheitsschäden bzw. Krankheiten. d) Was bedeutet im Zusammenhang mit der Ausnahmeregelung für „erkennbar vulnerable Personen“, dass die Weiterleitung an zuständige Stellen oder Erstaufnahmeeinrichtungen erfolgen soll, und zwar „sofern die Möglichkeit besteht, unter Wahrung der Fiktion der Nichteinreise“ (bitte so genau wie möglich und unter Bezugnahme auf die hierfür maßgeblichen Rechtsgrundlagen darlegen)? Ist die Bundesregierung insbesondere der Auffassung, dass eine „Fiktion der Nichteinreise“ aufrechterhalten werden kann, wenn Betroffene bereits eingereist sind, an andere Stellen weitergeleitet wurden und nicht mehr unter der Kontrolle der Bundespolizei stehen (bitte begründen)? e) Was ist die Intention des Hinweises zur „Fiktion der Nichteinreise“ (bitte ausführen und entsprechende Rechtsgrundlagen benennen), und sollen hiermit insbesondere spätere Zurückweisungen von bereits eingereisten und an andere Stellen weitergeleiteten vulnerablen Personen durchgesetzt werden, wenn ja, unter welchen Bedingungen sind solche nachträglichen Zurückweisungen nach Auffassung der Bundesregierung vorstellbar, und wenn nein, was ist Sinn und Zweck dieses Hinweises (bitte ausführen)? Die Fragen 10d und 10e werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Weisung regelt, dass, sofern die Person weitergeleitet wird und die aufenthaltsrechtliche Einreise noch nicht erfolgte, diese Weiterleitung unter der Fiktion der Nichteinreise erfolgen soll, sofern dies tatsächlich möglich ist. Die Fiktion der Nichteinreise kann nur unter den Voraussetzungen des § 13 Absatz 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) bestehen bzw. aufrechterhalten werden, also nicht, wenn die Person aufenthaltsrechtlich bereits eingereist ist oder der Grenzbehörde die Kontrolle des Aufenthalts nicht mehr möglich ist. Eine Zurückweisung nach erfolgter aufenthaltsrechtlicher Einreise ist nicht zulässig und wird folglich von der Bundespolizei auch nicht durchgesetzt. f) Soll die Ausnahmeregelung für erkennbar vulnerable Personen (auch) das Risiko reduzieren, „dass die Gerichte pauschale Zurückweisungen im Eilverfahren kassieren“, wie Prof. Dr. Daniel Thym mutmaßt (www.lto.de/recht/hintergruende/h/zurueckweisungen-grenzen-ausnah me-weisung-europarecht-thym) und zuvor selbst vorgeschlagen hat (https://verfassungsblog.de/nun-also-doch-zuruckweisungen-von-asylb ewerbern-aufgrund-einer-notlage/: „Ausnahmen für bestimmte Personen wie Familien mit Kindern erhöhten außerdem die Chance, dass der EuGH die Aktivierung der Notstandsklausel als verhältnismäßig akzeptiert“; bitte begründen)? Nein. Der Bundesminister des Innern hat in seiner Weisung die Möglichkeit vorgesehen aus humanitären, völkerrechtlichen sowie Gründen der Verhältnismäßigkeit bei erkennbar vulnerablen Personen aufgrund ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit von der Zurückweisung abzusehen. 11. Wieso wurde in der Weisung des BMI vom 7. Mai 2025 nicht auf EU- Recht eingegangen, das nach überwiegender Rechtsauffassung und auch nach (zumindest vorheriger) Rechtsauffassung des BMI (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) die nationale Vorschrift des § 18 Absatz 2 Nummer 1 AsylG verdrängt (bitte ausführlich begründen), und genügt die Weisung vom 7. Mai 2025 vor diesem Hintergrund den Grundsätzen der Rechtsklarheit und der Rechtmäßigkeit (bitte begründen)? 12. Wieso wurde in der Weisung des BMI vom 7. Mai 2025 nicht klargestellt – wenn dies der Fall ist –, dass sich das BMI bei seinen Ausführungen zu (angeblich) möglichen Zurückweisungen von Schutzsuchenden nur deshalb auf das nationale Recht (AsylG) und nicht auf vorrangiges EU- Recht (Dublin-Verordnung) bezieht, weil es gegebenenfalls der Auffassung war bzw. ist, dass EU-Recht unter Berufung auf Artikel 72 AEUV außer Betracht bleiben könne (bitte begründet ausführen)? 13. Enthält die Weisung vom 7. Mai 2025 gegebenenfalls vor allem deshalb keine Ausführungen zur möglichen Berufung auf Artikel 72 AEUV, weil das BMI in einem solchen Fall begründen müsste, warum es der Auffassung ist, dass eine außergewöhnliche Notlage bzw. Bedrohung für die Sicherheit und Ordnung vorliegt, die eine Abweichung vom EU-Asylrecht rechtfertigt (bitte ausführen)? Die Fragen 11 bis 13 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Artikel 72 AEUV erlaubt den EU-Mitgliedstaaten im Ausnahmefall und unter den dort genannten Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und zum Schutz der inneren Sicherheit auf das nationale Recht zurückzugreifen und vom EU-Sekundärrecht abzuweichen. Der Bundesminister des Innern hat mit Weisung vom 7. Mai 2025 gegenüber der Bundespolizei klargestellt, dass die nationale Regelung des § 18 Absatz 2 AsylG ab sofort angewendet werden soll mit der Folge, dass Schutzsuchenden bei der Einreise aus einem sicheren Mitgliedstaat die Einreise verweigert werden kann. Er hat zudem klargestellt, dass er dieses Vorgehen auf § 18 Absatz 2 AsylG und bilaterale Verträge mit den Nachbarstaaten in Verbindung mit Artikel 72 AEUV stützt. Weitere rechtliche Ausführungen in der Weisung im Sinne der Fragestellung wurden seitens des Bundesministeriums des Innern insoweit nicht als erforderlich angesehen. 14. Hält es die Bundesregierung angesichts der hohen Bedeutung des Themas der Zurückweisung von Schutzsuchenden und der diesbezüglich schwierigen Rechtsfragen nicht für erforderlich, der Bundespolizei eine rechtssichere und nachvollziehbare juristische Begründung dafür zu geben, warum von einer jahrelang geübten Praxis der Bundespolizei und Rechtsauffassung des BMI abgewichen werden soll bzw. darf, obwohl sich an den diesbezüglichen Rechtsgrundlagen mit dem Regierungswechsel nichts geändert hat und obwohl zugleich die Berufung auf die Ausnahmeklausel des Artikels 72 AEUV angesichts der seit geraumer Zeit deutlich zurückgegangenen Asylzahlen nach Auffassung der Fragestellenden noch schwieriger sein dürfte als bereits zuvor (siehe Vorbemerkung der Fragesteller; bitte begründet ausführen)? 15. Ist der Bundesinnenminister Alexander Dobrindt der Auffassung, dass seine Weisung vom 7. Mai 2025 trotz der obigen Fragen zu dieser Weisung den Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei die von der Gewerkschaft der Polizei im Vorfeld geforderte Rechtssicherheit verschafft (der Vorsitzende der Gewerkschaft der Polizei im Bereich Bundespolizei, Andreas Roßkopf, erklärte, dass die Bundespolizei zu Zurückweisungen von Asylsuchenden „Rechtssicherheit“ und „klare rechtliche Vorgaben“ brauche, Berliner Morgenpost vom 7. Mai 2025, S. 2), wenn ja, bitte begründen, auch angesichts der Vielzahl der obigen Fragen zum Inhalt und zu den Konsequenzen der Weisung, und wenn nein, welche Konsequenzen hat das BMI hieraus gezogen oder noch geplant (bitte ausführlich darlegen)? Die Fragen 14 und 15 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antworten zu den Fragen 2 und 3 und 7 verwiesen. Im Übrigen gibt die Weisung des Bundesministers des Innern vom 7. Mai 2025 den eingesetzten Beamten der Bundespolizei die nötige Handlungs- und Rechtssicherheit. 16. Ist nach Auffassung der Bundesregierung die Auffassung des GdP- Vertreters im Bereich Bundespolizei Andreas Roßkopf zutreffend, wonach im Falle von Klagen gegen Zurückweisungen die Verantwortung hierfür „alleine beim Bundesinnenministerium“ liege, Polizeibeamte dürften nicht belangt werden (www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/grenzkontr ollen-dobrindt-100.html; bitte mit Hinweisen zur Rechtslage ausführen und begründen)? 17. Inwiefern können Bundesbedienstete, die Schutzsuchende zurückweisen, im Falle der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme persönlich belangt werden vor dem Hintergrund ihrer Remonstrationspflicht nach § 63 des Bundesbeamtengesetzes und angesichts des Umstands, dass öffentlich breit darüber diskutiert wurde, dass Zurückweisungen von Schutzsuchenden ohne Dublin-Verfahren gegen EU-Recht verstoßen könnten bzw. dass dies sogar die herrschende Meinung in der Rechtswissenschaft ist und auch vom BMI zuvor so vertreten wurde (siehe Vorbemerkung der Fragesteller; bitte so genau wie möglich ausführen)? Die Fragen 16 und 17 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Etwaige Amtshaftungsansprüche werden nach Auffassung des zuständigen Bundesministeriums des Innern nicht gesehen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. 18. Ist es zutreffend, dass ein Ministerialdirektor des BMI am 7. März 2025 in kleiner Verhandlungsrunde (mit Alexander Dobrindt, Thorsten Frei und Boris Pistorius; vgl. Süddeutsche Zeitung vom 10./11. Mai 2025: „Wie sich Merz und Dobrindt in eine Asyl-Notlage bringen“) von Facheinschätzungen berichtet haben soll, wonach Zurückweisungen ohne Abstimmung mit den Nachbarländern rechtlich nicht möglich seien (bitte ausführen), wenn nein, was war der Fall, und wenn ja, wieso ist Bundesinnenminister Alexander Dobrindt der Auffassung, dass die von ihm angeordneten Zurückweisungen von Schutzsuchenden rechtlich möglich seien, obwohl auch relevante Nachbarländer die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisungen bestreiten (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)? Ob eine Gefährdungslage im Sinne des Artikels 72 AEUV vorliegt und welche Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Ordnung und inneren Sicherheit erforderlich sind, ist durch den betroffenen Mitgliedstaat selbst, d. h. vorliegend Deutschland, zu beurteilen. Im Übrigen liegen der Bundesregierung im Sinne der Fragestellung keine Erkenntnisse vor. 19. Kann die Bundesregierung vor dem Hintergrund der obigen Fragen dem Eindruck der Fragestellenden widersprechen, dass die Weisung vom 7. Mai 2025 vor allem deshalb erlassen wurde, um symbolisch und für die Öffentlichkeit eine „Wende in der Migrationspolitik“ bzw. eine Abkehr von der Regierungszeit Dr. Angela Merkels zu markieren (vgl. auch www.lto.de/recht/hintergruende/h/dobrindt-plaene-zurueckweisungen-pu shbacks-eu-recht; bitte begründen)? Ja. Die intensivierten Binnengrenzkontrollen und in diesem Zusammenhang nunmehr vorgenommenen Zurückweisungen von Asylsuchenden sind als eine Maßnahme erforderlich, um der Belastung der Systeme in Deutschland durch das insgesamt hohe Migrationsgeschehen entgegenzuwirken und die irreguläre Sekundärmigration innerhalb Europas zu verhindern. Das übergeordnete Ziel ist, dass die Entscheidung über den Zutritt nach Europa wieder an den Außengrenzen getroffen wird. 20. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung gegebenenfalls aus in der Rechtswissenschaft geäußerten Bedenken, wonach die Weisung Alexander Dobrindts „evident rechtswidrig – also ein klarer Rechtsbruch“ sei (https://verfassungsblog.de/zuruckweisung-grenze-kontrolle-d obrindt/) und dass die europäische Einbindung Deutschlands als zentrale Säule der Nachkriegsordnung auf diese Weise „auf dem Altar der populistischen Krisenkommunikation“ geopfert werde, „um der Bevölkerung Sicherheit und Kontrolle zu suggerieren“ (ebd.; bitte begründen)? Das Bundesministerium des Innern teilt die Bedenken im Sinne der Fragestellung nicht. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen. 21. Wird das Vorgehen der Bundesregierung zur Zurückweisung von Schutzsuchenden entgegen den Bestimmungen der EU-Dublin-Verordnung nach Einschätzung der Bundesregierung dazu führen, dass auch andere Mitgliedstaaten sich nicht (mehr) an EU-Recht gebunden fühlen und auf das deutsche Vorgehen verweisen könnten, sodass der politische Zusammenhalt und die Rechtsgemeinschaft innerhalb der EU insgesamt gefährdet werden könnten (bitte begründen)? Mit der Anwendung der Regelungen des § 18 Absatz 2 AsylG und bilateraler Verträge mit den Nachbarstaaten in Verbindung mit Artikel 72 AEUV unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls beruft sich das zuständige Bundesministerium des Innern gerade auch auf europäisches (Primär-) Recht. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 22. Welche Vorkehrungen hat die Bundesregierung getroffen, um feststellen oder evaluieren zu können, ob zuvor an den deutschen Grenzen zurückgewiesene Schutzsuchende später und bzw. oder an anderer Stelle erneut versuchen, in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen, um überprüfen zu können, wie „effektiv“ das Instrument der Zurückweisung von Schutzsuchenden überhaupt ist (bitte genau darlegen, welche entsprechenden Zahlen hierzu vorliegen bzw. erhoben werden könnten), und wenn es keine Zahlen hierzu geben sollte, wie wird dies begründet angesichts der großen politischen Bedeutung des Themas (bitte ausführen)? Die Bundespolizei erfasst statistisch, ob eine rückzuführende Person im laufenden Kalenderjahr bereits einmal rückgeführt wurde. Ausweislich der Polizeilichen Eingangsstatistik der Bundespolizei (PES) hat die Bundespolizei vom 1. Januar 2025 bis zum 30. April 2025 im Sinne der Fragestellung 484 Personen erneut zurückgewiesen. Die im Sinne der Fragestellung erbetene statistische Aufschlüsselung kann der nachstehenden Tabelle entnommen werden. vollzogene Zurückweisungen 2025 Grenze Januar Februar März April Gesamt AUT 20 32 10 21 83 CHE 37 55 32 62 186 CZE 2 2 7 5 16 FLH 2 2 FRA 34 44 54 45 177 LUX 1 2 3 6 NLD 2 5 2 9 POL 3 2 5 Gesamt 96 138 108 142 484 23. Wie sind bisherige Abstimmungen mit den deutschen Nachbarstaaten in Bezug auf die unmittelbare Zurückweisung von Schutzsuchenden verlaufen (bitte so genau wie möglich, mit Datum, Inhalt und Ergebnissen sowie nach Mitgliedstaaten getrennt auflisten)? a) Welcher Nachbarstaat hat insbesondere keine rechtlichen Bedenken gegen die Zurückweisung von Schutzsuchenden ohne vorheriges Dublin-Verfahren durch Deutschland geäußert? b) Welcher Nachbarstaat hat solche Zurückweisungen Schutzsuchender ohne vorheriges Dublin-Verfahren gegebenenfalls ausdrücklich gebilligt, und mit welchen dieser Staaten wurden gegebenenfalls welche Regelungen zur Übergabe entsprechender Personen und zum weiteren Verfahren vereinbart (bitte so genau wie möglich ausführen)? c) Welcher Nachbarstaat hat gegebenenfalls gegen die Zurückweisung von Schutzsuchenden ohne vorheriges Dublin-Verfahren durch Deutschland protestiert oder rechtliche Bedenken hiergegen vorgebracht, intern oder öffentlich (bitte so genau wie möglich ausführen)? d) Wie hat das BMI auf mögliche Proteste oder Bedenken von Nachbarstaaten gegebenenfalls reagiert (bitte ausführen)? e) Welcher Nachbarstaat hat gegebenenfalls „Gegenmaßnahmen“ für den Fall solcher Zurückweisungen von Schutzsuchenden ohne vorheriges Dublin-Verfahren, intern oder öffentlich, angekündigt (bitte ausführen, auch zur Art möglicher Gegenmaßnahmen), inwiefern wurden solche möglichen Gegenmaßnahmen von Nachbarstaaten bislang gegebenenfalls in die Praxis umgesetzt, und wie hat das BMI bzw. die Bundespolizei gegebenenfalls hierauf reagiert (bitte ausführlich darlegen)? Die Fragen 23 bis 23e werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Es findet ein fortlaufender, intensiver Austausch zu den vorübergehend wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen auf unterschiedlichen Ebenen, auch durch den Bundesminister des Innern, statt. Die Gespräche werden sowohl bilateral mit den Nachbarstaaten als auch mit Vertreterinnen und Vertretern der Europäischen Kommission geführt. Dieser Dialog erfolgt nicht nur auf der politischen Ebene, sondern auch auf der langjährig bewährten und vertrauensvollen operativen Ebene unmittelbar vor Ort. Am 17. Juni 2025 fand im Bundesministerium des Innern eine Besprechung auf der Ebene der Staatssekretäre mit den Botschaftern der Nachbarländer sowie der Europäischen Kommission infolge der zurückliegenden Besprechung vom 8. Mai 2025 statt. Das Informationsgespräch am 8. Mai 2025 sowie die Besprechung am 17. Juni 2025 sind vertrauensvolle Gespräche, bei denen u. a. vereinbart wurde, dass man auch weiter bezüglich dieser Maßnahmen im Gespräch bleibt. Die intensivierten Binnengrenzkontrollen waren auch Thema in Gesprächen des Bundesministers des Innern mit Nachbarstaaten und der EU- Kommission. Im Übrigen liegen der Bundesregierung im Sinne der Fragestellungen keine Erkenntnisse vor. 24. Wie waren die Reaktionen der laut Medienberichten (vgl. z. B. Post von Robin Alexander auf „X“ vom 8. Mai 2025 und www.welt.de/politik/deu tschland/article256088982/Friedrich-Merz-ruft-nationale-Notlage-bei-Mi gration-aus.html) am 7. Mai 2025 um 23.16 Uhr vom Leiter des Stabes E, Internationale und EU-Angelegenheiten, für den 8. Mai 2025 um 15.00 Uhr ins BMI zu einer Besprechung eingeladenen Botschafter der Nachbarstaaten Deutschlands, in der es um geplante Maßnahmen Deutschlands in Kombination von Artikel 72 AEUV und Maßnahmen auf der Grundlage nationaler Gesetzgebung mit der Folge von mehr Kontrollen und Zurückweisungen gegangen sein soll (bitte so ausführlich wie möglich darstellen)? a) Welche Nachbarstaaten waren bei diesem Treffen im BMI am 8. Mai 2025 vertreten? b) Welche Nachbarstaaten brachten hierbei gegebenenfalls Bedenken gegen die geplante Maßnahme vor, und wie waren gegebenenfalls die Reaktionen des BMI hierauf (bitte ausführlich darstellen)? c) Welche Nachbarstaaten signalisierten hierbei gegebenenfalls Zustimmung zu geplanten Maßnahmen und boten eine diesbezügliche Zusammenarbeit in welcher Form an (bitte auflisten)? Die Fragen 24 bis 24c werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Das Bundesministerium des Innern hat am 8. Mai 2025 auf Staatssekretärsebene alle Botschafter bzw. Gesandten aller Nachbarstaaten sowie der EU- Kommission in einem persönlichen Gespräch informiert und Fragen beantwortet. Des Weiteren wird auf die Antwort zu den Fragen 23 bis 23e verwiesen. Im Übrigen liegen der Bundesregierung im Sinne der Fragestellungen keine Erkenntnisse vor. 25. Hat Bundeskanzler Friedrich Merz nach seinem Treffen mit dem polnischen Ministerpräsidenten Donald Tusk mit Bundesinnenminister Alexander Dobrindt zum Thema Zurückweisungen noch einmal telefoniert (vgl. www.zdf.de/play/talk/maybrit-illner-128/maybrit-illner-vom- 8-mai-2025-100?staffel=2025, ab Minute 46:07), wenn nein, wie erklärt sich die Bundesregierung, dass Bundeskanzler Friedrich Merz dies laut der TV-Moderatorin Maybrit Illner um 22.00 Uhr auf einer Pressekonferenz in Warschau gesagt haben soll, wenn ja, was hat der Bundeskanzler Friedrich Merz dem Bundesinnenminister Alexander Dobrindt zum Thema Zurückweisungen gegebenenfalls gesagt oder angewiesen, und wie wurde dies durch den Bundesinnenminister Alexander Dobrindt gegebenenfalls umgesetzt (bitte ausführen)? 26. Welche Konsequenzen hat Bundeskanzler Friedrich Merz aus der öffentlichen Äußerung des polnischen Ministerpräsidenten Donald Tusk gezogen, die Wiedereinführung von Kontrollen im kleinen Grenzverkehr seien „die schlimmste Lösung“ und Polen werde keine Geflüchteten aus Deutschland aufnehmen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller; bitte ausführen)? Die Fragen 25 und 26 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Zu etwaigen vertraulichen Gesprächen zwischen dem Bundeskanzler und seinen Kabinettmitgliedern äußert sich die Bundesregierung grundsätzlich nicht. Derartige Gespräche und Korrespondenzen sind Akte der Staatslenkung und somit unmittelbares Regierungshandeln. Sie unterfallen dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung. Aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgt ein Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, der einen auch parlamentarisch grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt. Dazu gehört die Willensbildung der Bundesregierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinett- und Ressortentscheidungen. Würden diese unter der Annahme gegenseitiger Vertraulichkeit ausgetauschten Gesprächs- oder Korrespondenzinhalte Dritten bekannt – dies umfasst auch eine Weitergabe an das Parlament –, würden sich die Gesprächspartner bei einem zukünftigen Zusammentreffen oder zugehöriger schriftlicher Kommunikation nicht mehr in gleicher Weise offen austauschen. Auch zu vertraulichen Gesprächen des Bundeskanzlers mit Vertretern ausländischer Regierungen macht die Bundesregierung keine Angaben. Die Vertraulichkeit der Beratungen auf hoher politischer Ebene ist entscheidend für den Schutz der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland und damit auch aus Gründen des Staatswohls geboten. Ein unvoreingenommener Austausch auch auf persönlicher Ebene und die damit verbundene Fortentwicklung der Außenpolitik wäre dann nur noch auf langwierigere, weniger erfolgreiche Art und Weise oder im Einzelfall auch gar nicht mehr möglich. Dies gilt ebenfalls für Schlussfolgerungen, die Rückschlüsse auf die erörterten Themen ermöglichen könnten. 27. Inwiefern gab es vor dem Erlass der Weisung vom 7. Mai 2025 eine Konsultation oder Gespräche des Bundeskanzleramts oder des BMI mit der EU-Kommission in Bezug auf die geplante Zurückweisung von Schutzsuchenden ohne vorheriges Dublin-Verfahren (bitte mit Datum, Inhalt und gegebenenfalls Ergebnis und Gesprächspartner bzw. Gesprächspartnerin auflisten), und wenn es keine entsprechenden Absprachen gegeben haben sollte, warum nicht, geht es nach Auffassung der Fragestellenden doch um eine umstrittene EU-rechtliche Frage mit möglichen negativen Auswirkungen für die Zusammenarbeit innerhalb der Europäischen Union (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)? Die im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode vereinbarte Änderung der Zurückweisungspraxis ist eine Maßnahme, die erst die Bundesregierung unter Bundeskanzler Friedrich Merz ergriffen hat. Zu etwaigen Gesprächen zur im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode vereinbarten Änderung der Zurückweisungspraxis mit der EU-Kommission durch die Vorgängerregierung, die vor der Amtsübernahme am 6. Mai 2025 stattfanden, liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Bezüglich etwaiger vertraulicher Gespräche des Bundeskanzleramts mit der EU- Kommission seit Amtsantritt der Bundesregierung wird auf die Antwort zu den Fragen 25 und 26 verwiesen. 28. Gab es nach der Weisung des BMI vom 7. Mai 2025 zur Zurückweisung von Schutzsuchenden ohne vorheriges Dublin-Verfahren eine Information der EU-Kommission und bzw. oder einen Austausch mit der EU- Kommission hierzu (bitte mit Datum, genauem Inhalt, möglichem Ergebnis bzw. möglichen Vereinbarungen und kontaktierter Stelle auflisten), wie war gegebenenfalls die Positionierung bzw. Reaktion der EU- Kommission (bitte so genau wie möglich ausführen), und wie hat gegebenenfalls das BMI hierauf reagiert oder was ist diesbezüglich gegebenenfalls geplant (bitte so genau wie möglich ausführen)? Der Bundesminister des Innern und der Kommissar für Inneres und Migration Magnus Brunner tauschten sich in einem Gespräch am 20. Mai 2025 in Berlin über die Herausforderungen der europäischen Innen- und Migrationspolitik aus. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 23 bis 23e und 24 bis 24c verwiesen. 29. Inwiefern hat Bundesinnenminister Alexander Dobrindt bei seiner Einschätzung, dass die unmittelbaren Zurückweisungen von Schutzsuchenden mit EU-Recht vereinbar seien (vgl. z. B. die Regierungsbefragung am 21. Mai 2025, Plenarprotokoll 21/6, ab S. 391), berücksichtigt, dass er als damaliger Bundesverkehrsminister die Vereinbarkeit der Pkw- Maut mit EU-Recht falsch eingeschätzt hat und dies für den deutschen Staat am Ende mit Kosten von mindestens 243 Mio. Euro verbunden war (siehe Vorbemerkung der Fragesteller; bitte ausführlich darlegen)? Sowohl die in der Fragestellung enthaltenen Unterstellungen als auch der darin hergestellte Zusammenhang sind sachlich unzutreffend und bestehen nicht. 30. Bezieht sich das BMI zur Rechtfertigung von unmittelbaren Zurückweisungen von Schutzsuchenden (ohne Dublin-Verfahren) auf Artikel 72 AEUV (siehe Vorbemerkung der Fragesteller; bitte ausführen und rechtlich genau begründen, auch in Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH und der herrschenden Meinung in der Rechtswissenschaft hierzu), wenn nein, wie wird die Umgehung der verbindlichen EU-Dublin-Verordnung ansonsten begründet (bitte so genau wie möglich ausführen und begründen), und wenn ja, wie ist dies vereinbar mit der im September 2024 vom BMI auf Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger ausführlich dargelegten Einschätzung hierzu (vgl. Antwort zu Frage 27 auf Bundestagsdrucksache 20/13047, S. 21), die nach Auffassung der Fragestellenden deutlich macht, wie hoch die Anforderungen für die Inanspruchnahme von Artikel 72 AEUV sind und dass die Voraussetzungen hierfür gegenwärtig nicht erfüllt sind, um Schutzsuchende an den deutschen Binnengrenzen direkt zurückweisen zu können (bitte ausführen und begründen)? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 2 und 18 verwiesen. a) Inwiefern sieht die Bundesregierung gegebenenfalls die öffentliche Ordnung und innere Sicherheit in Deutschland im Sinne von Artikel 72 AEUV gefährdet, wenn Schutzsuchende nicht an den deutschen Binnengrenzen unmittelbar zurückgewiesen werden, und wieso sind solche Zurückweisungen nach Auffassung der Bundesregierung gegebenenfalls zwingend erforderlich und verhältnismäßig, um entsprechende Gefahren für die Sicherheit und Ordnung abzuwenden (bitte ausführlich begründen)? c) Welche Lösungen auf der EU-Ebene nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit wurden durch die Bundesregierung gegebenenfalls gesucht, um eine Nicht-Beachtung von EU-Recht unter Bezugnahme auf Artikel 72 AEUV abwenden zu können, was nach Darstellung des BMI (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Berufung auf Artikel 72 AEUV relevant ist (bitte ausführen)? f) Wie begründet es die Bundesregierung gegebenenfalls, sich jetzt auf Artikel 72 AEUV zu beziehen, obwohl die Zahl der neuen Asylgesuche in Deutschland zuletzt deutlich gesunken ist und sie auch nur einen Bruchteil der Asylgesuche ausmacht, die im Jahr 2015/2016 gestellt wurden, als die Bundesregierung sich nicht auf die Vorschrift nach Artikel 72 AEUV berufen hat (bitte darlegen)? g) Wie begründet es die Bundesregierung gegebenenfalls, sich jetzt auf Artikel 72 AEUV zu beziehen, obwohl die Zahl der unerlaubten Einreisen in die Europäische Union im bisherigen Jahr 2025 um etwa 30 Prozent zurückgegangen ist, was der für Migration zuständige EU- Kommissar Magnus Brunner als einen Erfolg der gemeinsamen europäischen Maßnahmen wertete (www.tagesschau.de/ausland/europa/eu- illegale-grenzuebertritte-rueckgang-100.html), auch vor dem Hintergrund, dass die Zahl der unerlaubten Einreisen in die EU im Jahr zuvor bereits um 38 Prozent gegenüber dem Vorjahr gesunken war (www.tagesschau.de/ausland/europa/frontex-weniger-irregulaere-einre isen-100.html)? h) Ist die Einschätzung zutreffend, dass die Ausnahmeklausel nach Artikel 72 AEUV „bereits aktiviert“ sei, weil Bundesinnenminister Alexander Dobrindt die Zurückweisung von Schutzsuchenden schriftlich angewiesen und dies gegenüber den Medien unter anderem mit Artikel 72 AEUV gerechtfertigt habe (so z. B. Daniel Thym, www.lt o.de/recht/hintergruende/h/zurueckweisungen-grenzen-ausnahme-weis ung-europarecht-thym; bitte begründen, wenn nein, warum nicht)? Die Fragen 30a, 30c und 30f bis 30h werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Zurückweisung von Asylbegehrenden erfolgt unter Anwendung der Regelungen des § 18 Absatz 2 AsylG und bilateraler Verträge mit den Nachbarstaaten in Verbindung mit Artikel 72 AEUV unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls. Ein Abweichen von europäischem Sekundärrecht ist unter den Voraussetzungen des Artikels 72 AEUV möglich. Angesichts des erheblichen Zustroms von Drittstaatsangehörigen nach Deutschland in den vergangenen drei Jahren, der bereits starken Belastung der Aufnahme- und Integrationssysteme aufgrund der Asylmigration in den Jahren zuvor, des weiterhin hohen irregulären Migrationsgeschehens und der daraus resultierenden Überlastung der Aufnahme- und Integrationskapazitäten von Bund, Ländern und Kommunen hält das zuständige Bundesministerium des Innern die Voraussetzungen des Artikel 72 AEUV für erfüllt. Eine Berufung auf Artikels 72 AEUV setzt keine formelle Notifizierung oder Ähnliches voraus. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen. b) Wieso hält die Bundesregierung gegebenenfalls die durch die GEAS- Reform (GEAS = Gemeinsames Europäisches Asylsystem) beschlossenen Maßnahmen, etwa entsprechende Solidaritätsmechanismen oder Regelungen zur Änderung der Dublin-Verordnung, nicht für ausreichend, um eine von ihr gegebenenfalls behauptete Bedrohung der Sicherheit und Ordnung abwenden zu können (bitte ausführlich darlegen und begründen)? d) Warum hat die Bundesregierung der GEAS-Reform zugestimmt, wenn sie der Auffassung sein sollte, dass die Sicherheit und Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland durch die Einhaltung der geltenden und auch der geänderten gemeinsamen EU-Asylregelungen gefährdet sind (bitte so ausführlich wie möglich darlegen)? Die Fragen 30b und 30d werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die vom EU-Gesetzgeber beschlossenen neuen Regelungen der Gemeinsamen- Europäischen-Asylsystem Reform sind erst ab Mitte 2026 anwendbar. Erst ab der Anwendbarkeit der Regelungen kann sich eine Verbesserung gegenüber der derzeitigen Situation überhaupt einstellen. Dies setzt allerdings auch voraus, dass alle EU-Mitgliedstaaten die geltenden Regelungen einhalten. e) Warum hat das BMI vor dem Erlass der Weisung vom 7. Mai 2025 und der damit verbundenen Anwendung von nationalem (statt europäischem) Asylrecht nicht darauf hingewirkt, dass der Mechanismus nach Artikel 33 der EU-Dublin-Verordnung (EU) 604/2013 zur Frühwarnung, Vorsorge und Krisenbewältigung zur Anwendung kommt, der Regelungen für den Fall eines besonderen Drucks auf das Asylsystems eines Mitgliedstaats enthält (bitte begründen)? Aus Sicht des zuständigen Bundesministeriums des Innern statuiert der Mechanismus zur Frühwarnung, Vorsorge und Krisenbewältigung nach Artikel 33 der Dublin-III-Verordnung kein Vorrangverhältnis. i) Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus, dass in dem rechtskräftigen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. März 2025 (10 BV 24.700) entgegen dem Vorbringen der Bundespolizei festgestellt wurde (ebd., Randnummer 45 ff.), dass die unionsrechtswidrigen Grenzkontrollen „auch nicht unter Verweis auf Artikel 4 Absatz 2 Satz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 72 AEUV gerechtfertigt werden“ konnten, weil der EuGH mit Urteil vom 26. April 2022 (C-368/20) dem Vorbringen der deutschen Regierung nicht gefolgt sei, wonach es außergewöhnliche Umstände rechtfertigen würden, von EU-Recht abzuweichen – was nach Auffassung der Fragestellenden auf die Frage der Zurückweisung von Schutzsuchenden übertragbar ist (bitte begründen)? Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in der Verwaltungsstreitsache gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der grenzpolizeilichen Identitätsfeststellung des Klägers vom 11. Juni 2022 – im Rahmen der vorübergehend wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen an der deutsch- österreichischen Landgrenze – entschieden, dass die gegenständliche Kontrolle (Feststellung der Identität) am 11. Juni 2022 rechtswidrig war. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bezieht sich auf einen Einzelfall der grenzpolizeilichen Identitätsfeststellung aus dem Jahr 2022 auf Grundlage der damals geltenden Fassung des Schengener Grenzkodex (SGK). Der novellierte SGK ist am 10. Juli 2024 in Kraft getreten und seit dem Inkrafttreten grenzpolizeilichen Maßnahmen zugrunde zu legen, einschließlich der gegenwärtig vorübergehend (bis September 2025) angeordneten Binnengrenzkontrollen. Mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung von Schutzsuchenden unter Berufung auf Artikel 72 AEUV zum aktuellen Zeitpunkt hat sich das Urteil nicht befasst. 31. Mit welchen Daten und Argumenten belegt das BMI seine durch die Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesminister des Innern Daniela Ludwig auf Nachfrage der Abgeordneten Clara Bünger geäußerte Auffassung (vgl. Plenarprotokoll 21/6, S. 411), dass eine Notlage im Sinne des Artikels 72 AEUV dahin gehend bestehe, dass „keine Kommune in ganz Deutschland […] mit den hohen Zahlen“ und „mit der Zurverfügungstellung von Kindergarten- und Schulplätzen“ und „von Wohnraum“ klarkomme, um dem entgegenzuwirken, „können wir im Moment nicht anders, als nationales Recht an unseren Grenzen anzuwenden“ (bitte ausführen)? a) Wie ist diese Auffassung damit vereinbar, dass nach einer repräsentativen Umfange des Forsa-Instituts (vgl. Frankfurter Rundschau vom 9. April 2025: „Die Verrohung wächst“) 90 Prozent der Kommunen in Deutschland ihre schlechte finanzielle Lage bzw. Ausstattung beklagten, die Aufnahme von Geflüchteten demgegenüber nur von 44 Prozent der ostdeutschen bzw. 57 Prozent der westdeutschen kommunalen Akteure als schwierig bewertet wurde, was nach Auffassung der Fragestellenden so gedeutet werden kann, dass das zentrale Anliegen der Kommunen eine bessere finanzielle Ausstattung ist (bitte begründen)? b) Wie ist diese Auffassung damit vereinbar, dass nach einer weiteren, vom BMI geförderten Studie von November 2024 (https://mediendie nst-integration.de/fileadmin/Dateien/Gesemann_Freudenberg_DESI_ Aufnahme_Integration_Gefluechtete_November_2024_FINAL.pdf) die meisten der antwortenden knapp 600 Kommunen (47 Prozent) zur Unterbringung von Geflüchteten erklärten, die Situation sei „herausfordernd, aber machbar“, während nur 5 Prozent von einem „Notfallmodus“ sprachen (35 Prozent: im Krisenmodus, 14 Prozent: entspannt oder noch entspannt; bitte begründen), und warum strebt die Bundesregierung nicht eine andere Verteilung oder Verbesserung der Unterbringungssituation Geflüchteter an, statt sich auf eine Notlage zur Aussetzung von EU-Asylrecht zu berufen (bitte begründen)? c) Mit welcher Begründung ist die Bundesregierung der Auffassung, dass ein (behaupteter) Mangel an Kindergarten-, Schul- und Unterbringungsplätzen bereits eine hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit darstellt, die vor dem Hintergrund der hohen rechtlichen Anforderungen der Rechtsprechung des EuGH (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) ausnahmsweise eine Berufung auf die eng auszulegende Ausnahmevorschrift des Artikels 72 AEUV ermöglichen würde (bitte ausführen)? d) Warum ist es nach Auffassung der Bundesregierung nicht möglich, dem Mangel an Kindergarten-, Schul- und Unterbringungsplätzen bzw. Wohnungen in Deutschland durch entsprechend gezielte Maßnahmen in den jeweiligen Bereichen entgegenzuwirken, statt EU- Asylrecht mit dieser Begründung außer Kraft zu setzen (bitte nachvollziehbar begründen)? f) Warum bezieht sich die Bundesregierung zur Zurückweisung von Asylsuchenden auf einen (vermeintlichen) Notstand im Sinne des Artikels 72 AEUV (auf einen Mangel an Kindergarten-, Schul- oder Unterbringungsplätzen), während sie zugleich Geflüchtete aus der Ukraine nicht zurückweisen lässt, obwohl seit 2022 mehr Geflüchtete aus der Ukraine als Asylsuchende nach Deutschland gekommen sind, und wie ist das mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar (bitte nachvollziehbar begründen)? Die Fragen 31 bis 31d und 31f werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort zu den Fragen 30a, 30c, 30f, 30g und 30h verwiesen. e) Warum setzt sich die Bundesregierung nicht für eine passgenauere Verteilung von Asylsuchenden ein, um individuelle und kommunale Ressourcen besser nutzen zu können und die Aufnahmestrukturen zu stärken, statt unter Berufung auf einen (vermeintlichen) Notstand (Mangel an Kindergarten-, Schul- und Unterbringungsplätzen) EU- Asylrecht außer Kraft zu setzen (vgl. www.stiftung-mercator.de/de/pu blikationen/policy-paper-matchin/; bitte begründen)? Nach § 45 Absatz 1 AsylG können nur die Länder im Rahmen der Erstverteilung der Asylsuchenden auf die Länder durch Vereinbarung einen Schlüssel für die Aufnahmequoten von Asylbegehrenden festlegen. Bis zum Zustandekommen dieser Vereinbarung richtet sich die Aufnahmequote für das jeweilige Kalenderjahr nach dem von dem Büro der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz im Bundesanzeiger veröffentlichten Schlüssel, der für das vorangegangene Kalenderjahr entsprechend Steuereinnahmen und Bevölkerungszahl der Länder errechnet worden ist (Königsteiner Schlüssel). Für die landesinterne Verteilung der Asylsuchenden innerhalb des Landes sind nach § 50 AsylG ausschließlich die Länder zuständig. 32. War das Dementi von Bundeskanzler Friedrich Merz in Brüssel, „Es hat niemand in der Bundesregierung, auch ich persönlich nicht, eine Notlage ausgerufen“ (www.tagesschau.de/ausland/europa/merz-bruessel-10 0.html), so zu verstehen, dass hiermit vor allem die (öffentliche) „Ausrufung“ einer Notlage dementiert wurde, nicht aber der Umstand, dass sich die Bundesregierung bei ihrem Vorgehen (implizit) auf die Vorschrift des Artikels 72 AEUV beruft oder berufen könnte (bitte nachvollziehbar darlegen)? a) Wie ist die Aussage von Bundeskanzler Friedrich Merz, „Wir kontrollieren in etwa so, wie während der Fußball-Europameisterschaft im letzten Jahr“ (a. a. O.), damit vereinbar, dass während der Europameisterschaft gerade keine Schutzsuchenden zurückgewiesen wurden, sodass diese Behauptung nach Auffassung der Fragestellenden als irreführend oder falsch bezeichnet werden muss (bitte begründen) oder widerspricht die Weisung des Bundesinnenministers Alexander Dobrindt vom 7. Mai 2025 dem diesbezüglichen Willen des Bundeskanzlers Friedrich Merz (bitte darlegen)? b) Wie ist die Aussage von Bundeskanzler Friedrich Merz, „Wir werden auch weiter zurückweisen, aber das ist alles im Einklang mit europäischem Recht und darüber sind auch unsere europäischen Nachbarn vollumfänglich informiert. Es gibt hier keinen deutschen Alleingang“ (a. a. O.), damit vereinbar, dass die Zurückweisung von Schutzsuchenden ohne vorheriges Dublin-Verfahren gerade nicht im Einklang mit europäischem Recht steht (siehe Vorbemerkung der Fragesteller; bitte begründen)? Wie ist diese Aussage weiter damit vereinbar, dass wichtige europäische Nachbarn gerade nicht mit dem Vorgehen Deutschlands einverstanden sind und z. B. der schweizerische Grenzschutz öffentlich sein Bedauern ausgedrückt hat, dass die deutschen Maßnahmen gegen geltendes Recht verstießen und ohne Absprache mit der Schweiz erfolgt seien (siehe Vorbemerkung der Fragesteller; bitte begründen)? 33. Ist die Aussage des Bundeskanzlers Friedrich Merz und seines Stellvertreters Lars Klingbeil (vgl. z. B. Plenarprotokoll 21/3, S. 70), dass das Europarecht bei Zurückweisungen von Schutzsuchenden eingehalten werde, so zu verstehen, dass sie dieser Auffassung sind, direkte Zurückweisungen von Schutzsuchenden ohne Dublin-Verfahren seien deshalb mit Europarecht vereinbar, weil sie sich auf Artikel 72 AEUV berufen und dieser Artikel Teil des Europarechts ist, oder gibt es eine andere nachvollziehbare Begründung für diese Aussage (bitte so genau wie möglich und mit Bezug auf die entsprechenden Rechtsgrundlagen im EU-Recht darlegen), und wie ist das damit vereinbar, dass ganz überwiegend die Rechtsauffassung vertreten wird, dass solche Zurückweisungen gegen EU-Recht verstoßen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller und z. B. auch https://mediendienst-integration.de/migration/flucht-asyl/absc hiebungen.html#c2027)? Die Fragen 32 bis 33 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Worte des Bundeskanzlers und des Bundesministers der Finanzen stehen für sich. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 2, 25 und 26 verwiesen. 34. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass Artikel 72 AEUV nur Abweichungen vom Titel V des AEUV betrifft und sich z. B. nicht auf die in der EU-Grundrechte-Charta verbürgten Grundrechte erstreckt (etwa das Gebot der Nicht-Zurückweisung, das Recht auf Asyl, das Verbot von Kollektivausweisungen), dass weiterhin das Recht auf effektiven Rechtsschutz nicht unter Verweis auf Artikel 72 AEUV suspendiert werden kann und schließlich auch die Rechte aus der Europäischen Menschenrechtskonvention und die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte unabhängig von der Frage der Berufung auf Artikel 72 AEUV uneingeschränkt gelten und von der Bundespolizei zu beachten sind – was direkten Zurückweisungen ohne Prüfung etwaig drohender Gefahren nach Auffassung der Fragestellenden schon aus diesem Grunde entgegensteht (vgl. https:// verfassungsblog.de/der-mythos-von-der-notlage/), wenn nein, bitte differenziert begründen, und wenn ja, welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung hieraus in Bezug auf die unmittelbare Zurückweisung von Schutzsuchenden (bitte ausführen)? Die Berufung auf Artikel 72 AEUV ermöglicht nach Auffassung der Bundesregierung unter den dort genannten Voraussetzungen ein Abweichen von konkret zu bestimmenden Rechtsakten zur Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Titel V AEUV), nicht jedoch vom EU- Primärrecht, insbesondere von der EU-Grundrechtecharta und den Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Die Bundespolizei ist angewiesen, vor jeder Zurückweisung eine Prüfung unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls durchzuführen. Vulnerable Gruppen, insbesondere Minderjährige, sind von der Zurückweisung ausgenommen. 35. Wie bewertet die Bundesregierung die Kritik von Pro Asyl, wonach es bei den verstärkten Grenzkontrollen an der deutsch-polnischen Grenze eindeutig zu grundrechtswidrigem Racial Profiling gekommen sei, weil alle Menschen, die aus Sicht der Bundespolizei „nicht in das Bild eines Deutschen oder einer Europäerin passen, […] kontrolliert, alle anderen durchgewunken“ worden seien, was z. B. dazu geführt habe, dass einige Personen des Pro-Asyl-Teams angehalten und kontrolliert wurden, andere hingegen nicht (www.proasyl.de/pressemitteilung/ zurueckweisungenan-den-binnengrenzen-pro-asyl-kritisiert-racial-profiling-und-das-ignorie ren-von-asylantraegen/; die Abgeordnete Clara Bünger kann diese Kritik aufgrund persönlicher Beobachtungen vor Ort bestätigen), und welche Konsequenzen zieht sie gegebenenfalls hieraus (bitte ausführen)? Die Bundesregierung verwahrt sich gegen die Unterstellung einer etwaigen Durchführung eines sogenannten Racial Profiling. Die Bundespolizei entscheidet ausschließlich nach sachlichen Erwägungen und objektiven Gründen über die Durchführung einer grenzpolizeilichen Kontrolle. Dabei werden die Rechte der Betroffenen gewahrt. Diskriminierende Handlungsweisen werden nicht toleriert. Im Falle einer vorübergehenden Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Landbinnengrenzen sind Grenzkontrollen unabhängig von Lageerkenntnissen und nicht nur stichprobenartig möglich. Als Anlass für die Kontrolle ist der Grenzübertritt ausreichend, ohne dass weitere Aspekte hinzukommen müssen. Die Bundespolizei führt die Kontrollen örtlich und zeitlich flexibel sowie unter Berücksichtigung der Leichtigkeit des grenzüberschreitenden Verkehrs durch. 36. Wie bewertet die Bundesregierung die Aussage von Pro Asyl, wonach die Organisation – und zwar zeitlich bereits vor dem Erlass der Weisung vom 7. Mai 2025 – mit Menschen gesprochen habe, die versucht hätten, einen Asylantrag zu stellen, manche auch schon einige Tage zuvor, dies jedoch ignoriert worden sei und sie entsprechend zurückgewiesen worden seien (www.proasyl.de/pressemitteilung/zurueckweisungen-an-den-b innengrenzen-pro-asyl-kritisiert-racial-profiling-und-das-ignorieren- vonasylantraegen/; die Abgeordnete Clara Bünger kann auch diese Aussage aufgrund persönlicher Beobachtungen vor Ort bestätigen, vgl. PE_0705_Grenze_5b6da39446.pdf), und welche Konsequenzen zieht sie gegebenenfalls hieraus (bitte ausführen)? Der Bundesregierung liegen keine Informationen zu den in der Fragestellung formulierten Aussagen vor. Im Übrigen ignoriert die Bundespolizei keine Asylgesuche, dies auch nicht vor dem 7. Mai 2025. 37. Wie erklärt die Bundesregierung, dass nach den vom Präsidenten der Bundespolizei, Dr. Dieter Romann, auf der Pressekonferenz vom 7. Mai 2025 mit Bundesinnenminister Alexander Dobrindt zur Zurückweisung von Schutzsuchenden vorgestellten Zahlen (www.youtube.com/watch? v=KNiVIl-zCcQ9) ein immer größer werdender Anteil von bei der unerlaubten Einreise aufgegriffenen Personen (angeblich) kein Asylgesuch gestellt haben soll, obwohl dies ihre Zurückweisung verhindert hätte (seit Einführung der Kontrollen an allen Landesgrenzen am 16. September 2024 bis zum 6. Mai 2025 habe es nach Dr. Dieter Romanns Angaben gerundet 34 000 unerlaubte Einreisen, 23 000 Zurückweisungen und 4 600 bis 4 700 Asylgesuche gegeben – das macht rechnerisch einen Anteil von Asylsuchenden von nur noch knapp 14 Prozent, während dieser Anteil im Jahr 2023 noch bei 44,7 Prozent lag, Antwort zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 20/12827), und teilt die Bundesregierung, auch vor dem Hintergrund entsprechender Berichte aus der Praxis (z. B. www. proasyl.de/pressemitteilung/zurueckweisungen-an-den-binnengrenzen-pr o-asyl-kritisiert-racial-profiling-und-das-ignorieren-von-asylantraegen/), die Sorge der Fragestellenden, dass die Bundespolizei Asylgesuche übergeht oder ihre Registrierung zu vermeiden sucht (vgl. hierzu auch die Vorbemerkung auf Bundestagsdrucksache 20/14902), um die Zahl von Zurückweisungen erhöhen zu können, wie es politisch gewollt ist (bitte nachvollziehbar begründen)? Im Jahr 2023 wurden ab dem 16. Oktober aus migrations- und sicherheitspolitischen Erwägungen Binnengrenzkontrollen an den Landgrenzen zu Polen, Tschechien und zur Schweiz vorübergehend wiedereingeführt. Im Jahr 2024 erfolgte ab dem 16. September die vorübergehende Wiedereinführung der Binnengrenzkontrollen an allen deutschen Landgrenzen. In diesem Zusammenhang gibt es im Sinne der Fragestellung keine ähnlichen Bezugsgrößen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 36 verwiesen. 38. Wie ist es zu erklären, dass die Regierungsvertreter Thorsten Frei und Lars Klingbeil in der Regierungsbefragung vom 14. Mai 2025 (Plenarprotokoll 21/3, S. 62 ff.) trotz mehrfacher konkreter Fragen, ob sich die Bundesregierung bei Zurückweisungen von Schutzsuchenden auf Artikel 72 AEUV berufe oder nicht, mit keinem Wort auf diesen Artikel eingegangen sind, d. h., dass sie dies weder bestätigt noch dementiert haben, obwohl Bundesinnenminister Alexander Dobrindt sich öffentlich bereits auf Artikel 72 AEUV bezogen hatte (bitte nachvollziehbar darlegen und begründen)? Die Worte des Bundesministers für besondere Aufgaben und Chef des Bundeskanzleramts sowie des Bundesministers der Finanzen stehen für sich. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 25 und 26 verwiesen. 39. Aus welchen Gründen wurde gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, mit dem festgestellt wurde, dass eine Verlängerung der Grenzkontrollen an der deutsch-österreichischen Grenze im Jahr 2022 rechtswidrig war, keine Rechtsmittel eingelegt (www.lto.de/recht/n achrichten/n/bayvgh-bayern-10bv23700-voelkerrechtler-salomon-grenzk ontrolle-grenze-schengen-rechtswidrig)? a) Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus diesem rechtskräftigen Urteil, insbesondere auch mit Blick auf andere immer wieder verlängerte Grenzkontrollen an anderen Landesgrenzen, die nach Auffassung der Fragestellenden ähnlichen Bedenken unterliegen wie die vom Verwaltungsgerichtshof vorgebrachten (bitte begründen; auch der beteiligte Rechtsanwalt Christoph Tometten erklärte, dass sich die Rechtswidrigkeit der Kontrolle aus der grundsätzlichen Beurteilung der Rechtslage und nicht aus den Besonderheiten des Einzelfalls ergebe; a. a. O.)? b) Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem genannten rechtskräftigen Urteil in Bezug auf die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit von Zurückweisungen, die im maßgeblichen Zeitraum erfolgt sind, denn nach Auffassung der Fragestellenden sind Zurückweisungen rechtlich nur im Rahmen von Grenzkontrollen möglich, sodass auch Zurückweisungen als rechtswidrig angesehen werden müssen, wenn bereits die ihnen zugrunde liegenden Kontrollen rechtswidrig waren (so sinngemäß auch Prof. Dr. Constantin Hruschka, https://verfassungsblog.de/zuruckweisung-grenze-kontrolle-dobri ndt/; bitte begründen)? c) Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem genannten rechtskräftigen Urteil in Bezug auf die verlängerten Grenzkontrollen an allen deutschen Landesgrenzen, vor dem Hintergrund, dass die jeweiligen Verlängerungen der Grenzkontrollen an der deutsch- bayerischen Grenze nach Auffassung der Fragestellenden immer wieder ähnlich mit „migrations- und sicherheitspolitischen Gründen“ bzw. der „erheblichen illegalen Sekundärmigration“ begründet wurden (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 40 der Abgeordneten Clara Bünger auf Bundestagsdrucksache 20/1817), was nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gerade keine „neue“ ernsthafte Bedrohung darstellt, und was hat die Auswertung und Prüfung etwaiger Auswirkungen des Urteils des EuGH vom 26. April 2022 in den Rechtssachen C-368/20 und C-369/20 auf die vom BMI angeordneten Binnengrenzkontrollen ergeben (Nachfrage zur Antwort auf die genannte Schriftliche Frage 40; bitte ausführen)? Die Fragen 39 bis 39c werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort zu Frage 30i verwiesen. Im Übrigen wurde die Revision im Urteil nicht zugelassen. d) Wie lauteten im Kern die jeweiligen inhaltlichen Begründungen der Bundesregierung gegenüber der EU-Kommission zur Rechtfertigung der Einführung bzw. Verlängerung von Binnengrenzkontrollen seit Ende 2022 (bitte mit Datum, Rechtsgrundlage, Grenzabschnitt und inhaltlicher Begründung auflisten, ähnlich wie in der Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 40 der Abgeordneten Clara Bünger auf Bundestagsdrucksache 20/1817)? Die konkreten Daten über die vorübergehend wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen seit Ende des Jahres 2022 sind aufgrund des Umfangs der Anlage 2* * Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/820 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. zu entnehmen. Diese Übersicht umfasst die jeweils eigenständigen Neu- Anordnungen von vorübergehend wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen im Rahmen der rechtlich zulässigen Zeiträume sowie etwaige Verlängerungen von vorübergehend wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen. 40. Welche Statistiken führt die Bundespolizei in Bezug auf die Zurückweisung oder Zurückschiebung von Asylsuchenden an den Grenzen bzw. in Grenznähe seit dem 7. Mai 2025, und wie lauten die entsprechend bislang vorliegenden Zahlen (bitte so differenziert wie möglich darstellen)? Ein Sondermeldedienst der Bundespolizei (SMD) bildet ab dem 8. Mai 2025 die statistischen Angaben zu gegenüber der Bundespolizei geäußerten Asylgesuchen, Zurückweisungen gemäß § 18 Absatz 2 AsylG und zu Zurückschiebungen gemäß § 18 Absatz 3 AsylG ab. Im Zeitraum vom 8. Mai bis zum 3. Juni 2025 hat die Bundespolizei in diesem Kontext 149 Personen zurückgewiesen. Es wurde keine Person zurückgeschoben. 41. Wie viele Feststellungen einer unerlaubten Einreise gab es an deutschen Grenzen im bisherigen Jahr 2025 (bitte zudem Angaben für den entsprechenden Vergleichszeitraum des Jahres 2024 machen und nach Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern differenzieren; gegebenenfalls auch vorläufige, noch nicht qualitätsgesicherte Zahlenangaben machen – das gilt auch für alle nachfolgenden Fragen), und wie viele EURODAC-Treffer (EURODAC = European Dactyloscopy) gab es dabei (bitte nach Zeitraum, Land der ersten Registrierung und Grenzabschnitten differenzieren)? Die statistischen Angaben zu den unerlaubten Einreisen generieren sich aus der PES für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 30. April 2025 und den Vergleichszeitraum des Vorjahres. Für den Zeitraum vom 1. Mai 2025 bis zum 3. Juni 2025 bildet ein SMD die Datengrundlage. Die statistischen Daten zu den EURODAC-Treffern generieren sich aus der PES und sind nur für den jeweiligen Zeitraum 1. Januar bis 30. April 2025 verfügbar. Ein SMD bildet die Daten im Sinne der Fragestellung nicht ab. Im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. April 2025 hat die Bundespolizei gemäß der PES 862 Personen und im Vergleichszeitraum 2024 insgesamt 2.389 Personen mit mindestens einem EURODAC-Treffer festgestellt. Da eine Person mehrere EURODAC-Treffer haben kann, kommt es in der Übersicht zum Land der Antragstellung zu Überzählungen. Aufgrund des Umfangs können die im Sinne der Fragestellung erbetenen statistischen Daten der Anlage 3* entnommen werden. * Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/820 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. 42. Wie viele Feststellungen einer unerlaubten Einreise gab es an deutschen Grenzen im bisherigen Jahr 2025, bitte zusätzlich differenzieren nach a) Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern und Monaten, b) den Bundespolizeidirektionen, c) den wichtigsten 20 Staatsangehörigkeiten, und wie viele der Betroffenen kamen aus einem der 15 wichtigsten Asylherkunftsländer (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und auch die Gesamtsummen für diese Länder nennen)? Die statistischen Angaben zu den unerlaubten Einreisen generieren sich aus der PES für den Zeitraum 1. Januar 2025 bis 30. April 2025. Für den Zeitraum vom 1. Mai 2025 bis zum 3. Juni 2025 bildet ein SMD die Datengrundlage. Aufgrund des Umfangs können die im Sinne der Fragestellung erbetenen statistischen Daten der Anlage 3* entnommen werden. 43. In wie vielen Fällen wurde bei Personen, die an der Grenze von der Bundespolizei bei einer unerlaubten Einreise aufgegriffen wurden, im bisherigen Jahr 2025 ein Asylgesuch registriert (bitte zudem Angaben für den entsprechenden Vergleichszeitraum des Jahres 2024 machen und nach Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern differenzieren), und wie viele EURODAC-Treffer gab es dabei (bitte nach Zeitraum, Land der ersten Registrierung und Grenzabschnitten differenzieren)? Die statistischen Angaben zu gegenüber der Bundespolizei geäußerten Asylgesuchen in Verbindung mit einer unerlaubten Einreise generieren sich aus der PES für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 30. April 2025 sowie den Vergleichszeitraum des Vorjahres. Für den Zeitraum vom 1. Mai 2025 bis zum 3. Juni 2025 bildet ein SMD die Datengrundlage. Die statistischen Daten zu den EURODAC-Treffern generieren sich aus der PES und sind nur für den jeweiligen Zeitraum 1. Januar bis 30. April 2025 verfügbar. Ein SMD bildet die Daten im Sinne der Fragestellung nicht ab. Im bisherigen Jahr 2025 hat die Bundespolizei 858 Personen und im Vergleichszeitraum 2024 insgesamt 2.389 Personen mit mindestens einem EURODAC- Treffer festgestellt. Da eine Person mehrere EURODAC-Treffer haben kann, kommt es in der Übersicht Land der Antragstellung zu Überzählungen. Aufgrund des Umfangs können die im Sinne der Fragestellung erbetenen statistischen Daten der Anlage 3* entnommen werden. * Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/820 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. 44. In wie vielen Fällen wurde bei Personen, die an der Grenze von der Bundespolizei bei einer unerlaubten Einreise aufgegriffen wurden, im bisherigen Jahr 2025 ein Asylgesuch registriert, bitte zusätzlich differenzieren nach a) Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern und Monaten, b) den Bundespolizeidirektionen, c) den 20 wichtigsten Staatsangehörigkeiten, und wie viele der Betroffenen kamen aus einem der 15 wichtigsten Asylherkunftsländer (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und auch die Gesamtsummen für diese Länder nennen), d) der Zahl der Personen, die nach einem Asylgesuch an die zuständige Erstaufnahmeeinrichtung weitergeleitet wurden? Die statistischen Angaben generieren sich aus der PES für den Zeitraum 1. Januar 2025 bis 30. April 2025. Für den Zeitraum 1. Mai 2025 bis 3. Juni 2025 bildet ein SMD die Datengrundlage. Aufgrund des Umfangs können die im Sinne der Fragestellung erbetenen statistischen Daten der Anlage 3* entnommen werden. 45. Wie viele Zurückweisungen gab es an deutschen Grenzen im bisherigen Jahr 2025 (bitte zudem Angaben für den entsprechenden Vergleichszeitraum des Jahres 2024 machen und nach Grenzabschnitten/ Nachbarländern differenzieren), und wie viele Asylsuchende waren darunter (bitte nach den wichtigsten Herkunftsländern, Grenzabschnitten und Rechtsgrundlage für die Zurückweisung differenzieren)? Die statistischen Angaben zu Zurückweisungen generieren sich aus der PES für den Zeitraum 1. Januar 2025 bis 30. April 2025 sowie für den Vergleichszeitraum des Vorjahres. Für den Zeitraum 1. Mai 2025 bis 3. Juni 2025 bildet ein SMD die Datengrundlage. Im Jahr 2024 waren 64 und im Jahr 2025 230 Asylsuchende unter den Zurückgewiesenen. Die im Sinne der Fragestellung erbetenen statistischen Daten können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Zurückweisungen Grenze der Veranlassung 2024 2025 Österreich 2.882 2.621 Belgien 8 579 Schweiz 4.931 2.427 Tschechien 1.530 946 Dänemark 1 163 Luftgrenze 3.155 2.442 Frankreich 90 2.808 * Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/820 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. Zurückweisungen Grenze der Veranlassung 2024 2025 Luxemburg 2 379 Niederlande 23 953 Polen 4.711 2.742 Seegrenze 2 3 Gesamt 17.335 16.063 Die Rechtsgrundlage für die Zurückweisungen ist auf Grundlage der PES- Daten nur für den Vergleichszeitraum 2024 und im Jahr 2025 vom 1. Januar 2025 bis zum 30. April 2025 abbildbar. Ab dem 8. Mai 2025 sind Zurückweisungen gemäß § 18 Absatz 2 AsylG Bestandteil eines SMD. Zurückweisungsgrund 2024 2025 (A) ohne gültige(s) Reisedokument 6.189 4.611 (B) im Besitz eine falschen, ge- oder verfälschten Reisedokuments 87 101 (C) ohne gültiges Visum oder gültigen Aufenthaltstitel 7.663 4.996 (D) im Besitz eines falschen, ge- oder verfälschten Visums oder Aufenthaltstitels 17 34 (E) verfügt nicht über die erforderlichen Dokumente zum Nachweis von Aufenthaltszweck und -bedingungen 915 649 (F) hat sich bereits 90 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen im Gebiet der Schengenstaaten aufgehalten 934 815 (G) verfügt nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts 461 323 (H1) Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im SIS 363 259 (H2) Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im nationalen Verzeichnis 421 385 Zurückweisungsgrund 2024 2025 (I) Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen 199 216 § 18 Absatz 2 Nr. 2 ein anderer Staat ist zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens 18 193 § 18 Absatz 2 Nr. 3 Gefahr für die Allgemeinheit 2 § 18a Absatz 3 unbegründeter Asylantrag 46 35 Zurückweisungsgrund 2024 2025 FreizügG/EU 22 37 Gesamt 17.335 12.656 Ein SMD erfasst keine Staatsangehörigkeiten, somit bezieht sich die nachfolgende Tabelle auf den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 30. April 2025 und auf Daten der PES. Die zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten Staatsangehörigkeit 2024 2025 Ukraine 3128 1807 Syrien 1757 864 Türkei 1148 833 Afghanistan 815 755 Albanien 408 607 Algerien 320 654 Kosovo 417 486 Marokko 352 459 Georgien 391 363 Tunesien 271 334 46. Wie viele Zurückweisungen gab es an deutschen Grenzen im bisherigen Jahr 2025, bitte zusätzlich differenzieren nach a) Grenzabschnitten/Nachbarländern und Monaten, b) den Bundespolizeidirektionen, c) den 20 wichtigsten Staatsangehörigkeiten, und wie viele der Betroffenen kamen aus einem der 15 wichtigsten Asylherkunftsländer (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und auch die Gesamtsummen für diese Länder nennen), d) den Gründen der Zurückweisung? Die statistischen Angaben generieren sich aus der PES für den Zeitraum 1. Januar 2025 bis 30. April 2025. Für den Zeitraum 1. Mai 2025 bis 3. Juni 2025 bildet ein SMD die Datengrundlage. Aufgrund des Umfangs können die im Sinne der Fragestellung erbetenen statistischen Daten der Anlage 3* entnommen werden. * Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/820 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. 47. Wie lauten die Zahlen zu Feststellungen unerlaubter Einreisen, Asylgesuchen an der Grenze und Zurückweisungen seit der Weisung des BMI vom 7. Mai 2025 im Vergleich zu einem entsprechend langen Zeitraum vor Erlass der Weisung (bitte nach Grenzabschnitten und wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren), wie viele Asylgesuche wurden in diesen Zeiträumen jeweils vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) registriert, und wie bewertet die Bundesregierung diese Bilanz? Die nachfolgenden statistischen Daten beziehen sich auf den Zeitraum vom 9. April bis zum 6. Mai 2025 und vom 7. Mai bis zum 3. Juni 2025 (jeweils 28 Tage). Im Zeitraum vom 9. bis zum 30. April 2025 generieren sich die Daten aus der PES. Für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 3. Juni 2025 bildet ein SMD die Datengrundlage. Die im Sinne der Fragestellung erbetenen statistischen Daten können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Unerlaubte Einreise Grenzart Landgrenze zu 9. April bis 6. Mai 2025 7. Mai bis 3. Juni 2025 Landgrenze Belgien 224 234 Dänemark 53 31 Frankreich 637 951 Luxemburg 88 139 Niederlande 285 446 Polen 779 822 Schweiz 445 354 Tschechien 428 509 ohne Angabe/Inland 95 354 Österreich 752 775 Luftgrenze 753 528 Seegrenze 55 36 Gesamt 4.594 5.179 Unerlaubte Einreise Die zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten Staatsangehörigkeit 9. April bis 6. Mai 2025 7. Mai bis 3. Juni 2025 ukrainisch 605 671 afghanisch 469 506 türkisch 347 399 Unerlaubte Einreise Die zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten Staatsangehörigkeit 9. April bis 6. Mai 2025 7. Mai bis 3. Juni 2025 syrisch 329 446 algerisch 189 197 marokkanisch 170 149 albanisch 141 172 indisch 130 128 kosovarisch 110 108 irakisch 102 112 Asylbegehren gegenüber Bundespolizei i. V. m. unerlaubter Einreise Grenzart Landgrenze zu 9. April bis 6. Mai 2025 7. Mai bis 3. Juni 2025 Landgrenze Belgien 36 34 Dänemark 6 2 Frankreich 30 28 Luxemburg 0 6 Niederlande 3 6 Polen 62 56 Schweiz 104 29 Tschechien 2 12 ohne Angabe/Inland 11 0 Asylbegehren gegenüber Bundespolizei i. V. m. unerlaubter Einreise Österreich 54 34 Luftgrenze 113 keine Erfassung Seegrenze 1 Gesamt 422 207 Zurückweisungen Grenze der Veranlassung 9. April bis 6. Mai 2025 7. Mai bis 3. Juni 2025 Österreich 491 530 Belgien 71 159 Schweiz 412 516 Zurückweisungen Grenze der Veranlassung 9. April bis 6. Mai 2025 7. Mai bis 3. Juni 2025 Tschechien 156 152 Dänemark 39 31 Luftgrenze 436 keine Erfassung Frankreich 439 740 Luxemburg 62 79 Niederlande 147 272 Polen 537 631 Seegrenze 0 keine Erfassung Gesamt 2.790 3.110 Mit Abfragestand 26. Juni 2025 wurden für den Zeitraum 9. April bis 6. Mai 2025 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 7 918 und für den Zeitraum 7. Mai bis 3. Juni 2025 insgesamt 7 510 Asylgesuche registriert. Die Bundesregierung beobachtet weiterhin die Lage an den deutschen Grenzen sorgfältig und richtet die erforderlichen Maßnahmen dementsprechend aus. 48. Welche Angaben kann die Bundesregierung machen zum „Verbleib“ der bei einer unerlaubten Einreise an den deutschen Grenzen im bisherigen Jahr 2025 festgestellten Personen (bitte wie zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 20/12827 auflisten)? Der Verbleib der Personen nach der Feststellung der unerlaubten Einreise generiert sich aus der PES im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. April 2025, da innerhalb eines SMD diese Daten nicht erhoben werden. Die im Sinne der Fragestellung erbetenen statistischen Daten können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Verbleib der Person 1. Januar bis 30. April 2025 Landgrenze Luftgrenze Seegrenze BEL DNK FRA LUX NLD POL CHE CZE nicht zuzuordnen AUT Zurückweisung 409 124 1.878 265 649 1.953 993 736 2 1.696 929 1 Übergabe 383 7 412 69 357 193 236 442 9 363 325 36 Verbleib der Person 1. Januar bis 30. April 2025 Landgrenze Luftgrenze SeegrenzeBEL DNK FRA LUX NLD POL CHE CZE nicht zuzuordnen AUT Ausländerbehörde Verbleib der Person 1. Januar bis 30. April 2025 Landgrenze Luftgrenze SeegrenzeBEL DNK FRA LUX NLD POL CHE CZE nicht zuzuordnen AUT Übergabe BAMF 230 4 235 29 59 187 542 80 101 278 293 23 Ausreisegestattung 23 8 109 8 100 105 40 19 69 94 1.404 6 Ausstellung Grenzübertrittsbescheinigung 15 1 52 7 45 33 45 46 6 142 344 113 Einreisegestattung 5 21 14 25 117 43 158 5 77 3 Übergabe Jugendamt 61 3 58 12 11 65 124 13 19 47 15 4 Zurückschiebung 3 81 1 10 49 16 31 38 7 18 Strafhaft (Einlieferung JVA) 18 2 35 7 24 14 23 9 21 5 Haft zur Sicherung der Zurückweisung 4 4 14 100 5 Abschiebehaft 5 1 9 11 21 6 4 5 1 17 40 Abschiebung 6 1 5 3 5 1 3 1 1 12 61 1 Weiterleitung Flughafenasylverfahren 72 Übergabe Landespolizei 6 1 9 3 7 8 2 7 8 4 Haft zur Sicherung der Zurückschiebung 11 1 2 1 1 15 4 Einlieferung Untersuchungshaft 1 3 2 1 14 Übergabe ausländische Behörde 17 Ausstellung Passersatz/Visum 2 6 Sonstige/ Unbekannt 5 4 73 12 13 7 16 237 9 89 30 3 49. Wie viele Einsätze der Bundespolizei gab es im bisherigen Jahr 2025, und wie viele Einsätze zur „Grenzsicherung“ waren darunter (bitte nach Bundesländern differenziert auflisten und auch Angaben für den Vergleichszeitraum des Vorjahres machen)? Der Bundesregierung liegen im Sinne der Fragstellung keine Erkenntnisse vor. Die Bundespolizei führt keine Statistik im Sinne der Fragestellung. 50. In wie vielen Fällen gab es im bisherigen Jahr 2025 Zurückweisungen an der Grenze nach einem parallel durchgeführten Dublin-Verfahren (bitte nach Monaten, wichtigsten Staatsangehörigkeiten und Mitgliedstaaten differenzieren), und welche Erfahrungen gibt es mit dem Pilotverfahren im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizeidirektion München (vgl. Antwort zu Frage 21 auf Bundestagsdrucksache 20/14902; bitte möglichst mit konkreten Zahlen unterlegen)? Der Bundesregierung liegen im Sinne der Fragestellung keine Erkenntnisse vor. Die Bundespolizei führt keine Statistik im Sinne der Fragestellung. Die Ergebnisse des Pilotverfahrens im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizeidirektion München sind in den Antworten zu den Fragen 50a bis 50d dargestellt. a) Wie viele Personen wurden bislang im Rahmen des Pilotprojekts zur Durchführung des Dublin-Verfahrens nach dem Grenzübertritt inhaftiert? Im Rahmen des Pilotverfahrens wurden im Zeitraum vom 13. Januar bis zum 31. Mai 2025 nach dem Grenzübertritt 32 Personen in Haft zur Sicherung der Zurückweisung genommen. b) Um Dublin-Verfahren mit welchen Mitgliedstaaten handelte es sich jeweils? Es handelt sich um die Mitgliedstaaten Slowakei, Ungarn, Tschechien, Griechenland, Belgien, Frankreich, Österreich, Italien, Schweden, Rumänien, Schweiz, Kroatien, Niederlande, Slowenien und Polen. Zum Teil gab es für einzelne Personen Anhaltspunkte für die Zuständigkeit mehrerer Mitgliedstaaten. c) Auf welcher Grundlage wurde die Haft jeweils angeordnet? Haft zur Sicherung der Zurückweisung erfolgte gemäß § 15 Absatz 5 AufenthG i. V. m. Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III- Verordnung) in Verbindung mit § 2 Absatz 14, § 62 Absatz 3a und 3b AufenthG, i. V. m. § 71 Absatz 3 Nummer 1, 1e AufenthG i. V. m. § 18 Absatz 2 AsylG. d) Wie viele Eilanträge wurden in solchen Verfahren gestellt, und wie viele mit welchem Ergebnis entschieden (bitte differenziert darstellen)? Gegen die bundespolizeilichen Maßnahmen wurden keine Eilanträge gestellt. Seite 1 von 4 Anlage 2 zur Kleinen Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger u. a. und der Fraktion Die Linke; BT-Drucksache 21/301 Zu 39 d). (Wirkungs-)Datum Rechtsgrundlage nach Schengener Grenzkodex in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/399 Gründe Grenzabschnitt 12.11.2022- 11.05.2023 Art. 25-27 migrations- und sicherheitspolitische Gründe, insbesondere Visaliberalisierungspolitik von Serbien und dementsprechend irreguläre Weiterreisen aus Serbien nach Mittel- und Westeuropa über die deutsch-österreichische Landgrenze Landgrenze zu Österreich 12.05.2023- 11.11.2023 Art. 25-27 migrations- und sicherheitspolitische Gründe bzw. die Entwicklung des irregulären Migrationsgeschehens nach Mittel- /Westeuropa, insbesondere auf der ost- und zentralmediterranen Route Landgrenze zu Österreich 12.11.2023- 11.05.2024 Art. 25-27 migrations- und sicherheitspolitische Gründe, insbesondere menschenverachtende Schleusungskriminalität, sicherheitspolitische weltweite Entwicklungen Landgrenze zu Österreich Seite 2 von 4 12.05.2024- 11.11.2024 Art. 25-27 migrations- und sicherheitspolitische Gründe, insbesondere menschenverachtende Schleusungskriminalität, sicherheitspolitische weltweite Entwicklungen Landgrenze zu Österreich 12.11.2024- 15.03.2025 25a Absatz 4 und 5 migrations- und sicherheitspolitische Gründe, insbesondere menschenverachtende Schleusungskriminalität, sicherheitspolitische weltweite Entwicklungen Landgrenze zu Österreich 16.10.2023- 25.10.2023 Art. 28 migrations- und sicherheitspolitische Gründe, irreguläres Migrationsgeschehen über die Ostmediterrane Route sowie über die Ostroute Landgrenzen zu Polen, Tschechien, Schweiz 26.10.2023- 14.11.2023 Art. 28 migrations- und sicherheitspolitische Gründe, irreguläres Migrationsgeschehen über die Ostmediterrane Route sowie über die Ostroute Landgrenzen zu Polen, Tschechien, Schweiz 15.11.2023- 04.12.2023 Art. 28 migrations- und sicherheitspolitische Gründe, irreguläres Migrationsgeschehen über die Ostmediterrane Route sowie über die Ostroute, menschenverachtende Schleusungskriminalität Landgrenzen zu Polen, Tschechien, Schweiz 05.12.2023- 15.12.2023 Art. 28 migrations- und sicherheitspolitische Gründe, irreguläres Landgrenzen zu Polen, Seite 3 von 4 Migrationsgeschehen über die Ostmediterrane Route sowie über die Ostroute, menschenverachtende Schleusungskriminalität Tschechien, Schweiz 16.12.2023- 15.03.2024 Art. 25 migrations- und sicherheitspolitische Gründe, irreguläres Migrationsgeschehen über die Ostmediterrane Route sowie über die Ostroute, menschenverachtende Schleusungskriminalität, sicherheitspolitische weltweite Entwicklungen Landgrenzen zu Polen, Tschechien, Schweiz 16.03.2024- 15.06.2024 Art. 25 migrations- und sicherheitspolitische Gründe, irreguläres Migrationsgeschehen über die Ostmediterrane Route sowie über die Ostroute, menschenverachtende Schleusungskriminalität, sicherheitspolitische weltweite Entwicklungen Landgrenzen zu Polen, Tschechien, Schweiz 16.06.2024- 15.12.2024 Art. 25-27 migrations- und sicherheitspolitische Gründe, irreguläres Migrationsgeschehen über die Ostmediterrane Route sowie über die Ostroute, menschenverachtende Schleusungskriminalität, sicherheitspolitische weltweite Entwicklungen Landgrenzen zu Polen, Tschechien, Schweiz Seite 4 von 4 16.12.2024- 15.03.2025 Art. 25a Absatz 4 und 5 migrations- und sicherheitspolitische Gründe, irreguläres Migrationsgeschehen über die Ostmediterrane Route sowie über die Ostroute, menschenverachtende Schleusungskriminalität, sicherheitspolitische weltweite Entwicklungen Landgrenzen zu Polen, Tschechien, Schweiz 16.09.2024- 15.03.2025 Art 25 ff. migrations- und sicherheitspolitische Gründe, sicherheitspolitische weltweite Entwicklungen Landgrenzen zu Frankreich, Luxemburg, Belgien, Niederlande, Dänemark 16.03.2025- 15.09.2025 Art. 25a Absatz 4 und 5 migrations- und sicherheitspolitische Gründe, sicherheitspolitische weltweite Entwicklungen Alle landseitigen deutschen Grenzen 07.06.2024- 19.07.2024 Art. 25-27 Erhöhte Sicherheitsanforderungen anlässlich der UEFA EURO 2024 Alle deutschen land-, luft-, und seeseitigen Schengen- Binnengrenzen 20.07.2024- 30.09.2024 Art. 25a Absatz 4 und 5 Erhöhte Sicherheitsanforderungen anlässlich der Olympischen Spiele und Paralympischen Spiele in Paris Deutschfranzösische Land- und Luftgrenze Seite 1 von 13 Anlage 3 zur Kleinen Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger u. a. und der Fraktion Die Linke; BT-Drucksache 21/301 Zu 41: Unerlaubte Einreise 1. Januar bis 3. Juni Grenzart Landgrenze zu 2024 2025 La n d gr en ze Belgien 1.220 1.459 Dänemark 220 199 Frankreich 3.307 4.108 Luxemburg 367 602 Niederlande 957 1.812 Polen 8.031 3.735 Schweiz 5.500 2.504 Tschechien 3.258 2.383 ohne Angabe/ Inland 762 637 Unerlaubte Einreise 1. Januar bis 3. Juni Österreich 5.677 3.851 Luftgrenze 5.785 4.269 Seegrenze 216 256 Gesamt 35.300 25.815 Seite 2 von 13 EURODAC-Treffer 1. Januar bis 30. April Grenzart Landgrenze zu 2024 2025 La n d gr en ze Belgien 161 103 Dänemark 27 2 Frankreich 464 93 Luxemburg 40 17 Niederlande 47 28 Polen 48 24 Schweiz 884 233 Tschechien 64 40 ohne Angabe 125 28 Österreich 172 59 Luftgrenze 329 223 Seegrenze 28 12 Gesamt 2.389 862 EURODAC-Treffer 1. Januar bis 30. April Land der Antragstellung 2024 2025 Belgien 61 32 Bulgarien 185 32 Deutschland 77 57 Dänemark 10 3 Finnland 15 7 Seite 3 von 13 EURODAC-Treffer 1. Januar bis 30. April Land der Antragstellung 2024 2025 Frankreich 160 67 Griechenland 733 297 Irland 2 Island 1 1 Italien 617 178 Kroatien 552 116 Lettland 5 1 Liechtenstein 1 2 Litauen 1 1 Luxemburg 5 7 Malta 1 Niederlande 87 55 Norwegen 6 9 Polen 24 25 Portugal 7 2 Rumänien 37 6 Schweden 49 20 Schweiz 155 81 Slowakei 1 4 Slowenien 28 19 Spanien 57 50 Tschechien 2 Ungarn 19 3 Zypern 6 1 Österreich 105 49 Gesamt 3.008 1.126 Seite 4 von 13 Zu 42, 42 a), 42 b) und 42 c). a) Grenzabschnitte / Nachbarländer und Monate 1. Januar bis 3. Juni 2025 Grenzart Landgrenze zu Jan Feb Mrz Apr Mai Jun La n d gr en ze Belgien 339 344 230 268 262 16 Dänemark 35 27 40 54 41 2 Frankreich 833 717 791 644 1.014 109 Luxemburg 126 111 94 111 145 15 Niederlande 356 323 315 330 453 35 Polen 681 607 658 810 883 96 Schweiz 610 530 432 522 365 45 Tschechien 454 399 443 498 520 69 ohne Angabe 72 54 53 46 390 22 Österreich 800 669 623 849 844 66 Luftgrenze 1.045 840 849 887 613 35 Seegrenze 43 48 57 60 41 7 Gesamt 5.394 4.669 4.585 5.079 5.571 517 b) Bundespolizeidirektionen 1. Januar bis 3. Juni 2025 sachbearbeitende Dienststellen Gesamt BPOLD B 2.587 BPOLD BBS 1.130 BPOLD FRA 1.951 BPOLD H 1.280 BPOLD KO 2.047 BPOLD M 5.928 BPOLD PIR 2.333 Seite 5 von 13 1. Januar bis 3. Juni 2025 BPOLD S 5.674 BPOLD STA 2.833 Lapo Bayern 52 Gesamt 25.815 c) den wichtigsten 20 Staatsangehörigkeiten – und wie viele der Betroffenen aus einem der 15 wichtigsten Asylherkunftsländer kamen (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und auch die Gesamtsummen für diese Länder nennen) Person Staatsangehörigkeit Gesamt % Anteil ukrainisch 3.125 12,1% syrisch* 2.342 9,1% afghanisch* 2.260 8,8% türkisch* 1.867 7,2% algerisch* 1.192 4,6% marokkanisch 875 3,4% albanisch 840 3,3% indisch 747 2,9% tunesisch 613 2,4% russisch* 517 2,0% somalisch* 512 2,0% serbisch 507 2,0% irakisch* 491 1,9% georgisch* 474 1,8% chinesisch* 465 1,8% kosovarisch 461 1,8% pakistanisch 405 1,6% guineisch* 387 1,5% eritreisch* 383 1,5% kolumbianisch* 381 1,5% * 15 Herkunftsländer mit den häufigsten Asylanträgen im Zeitraum Jan-Mai 2025 Seite 6 von 13 Zu 43. Asylbegehren i.V.m. unerlaubter Einreise 1. Januar bis 3. Juni Grenzart Landgrenze zu 2024 2025 La n d gr en ze Belgien 319 239 Dänemark 47 9 Frankreich 959 223 Luxemburg 77 35 Niederlande 72 54 Polen 1.950 255 Schweiz 2.047 547 Tschechien 237 65 ohne Angabe 305 72 Österreich 704 215 Luftgrenze 1.570 636 Seegrenze 49 13 Gesamt 8.336 2.363 EURODAC-Treffer 1. Januar bis 30. April Grenzart Landgrenze zu 2024 2025 La n d gr en ze Belgien 161 103 Dänemark 27 2 Frankreich 464 93 Luxemburg 40 17 Niederlande 47 28 Polen 48 24 Schweiz 884 233 Tschechien 64 40 ohne Angaben 125 28 Seite 7 von 13 EURODAC-Treffer 1. Januar bis 30. April Österreich 172 59 Luftgrenze 329 219 Seegrenze 28 12 Gesamt 2.389 858 EURODAC-Treffer 1. Januar bis 30. April Land der Antragstellung 2024 2025 Belgien 61 32 Bulgarien 185 28 Deutschland 77 57 Dänemark 10 3 Finnland 15 7 Frankreich 160 67 Griechenland 733 297 Irland 2 Island 1 1 Italien 617 178 Kroatien 552 116 Lettland 5 1 Liechtenstein 1 2 Litauen 1 1 Luxemburg 5 7 Malta 1 Niederlande 87 55 Norwegen 6 9 Polen 24 25 Portugal 7 2 Rumänien 37 6 Schweden 49 20 Seite 8 von 13 EURODAC-Treffer 1. Januar bis 30. April Schweiz 155 81 Slowakei 1 4 Slowenien 28 19 Spanien 57 50 Tschechien 2 Ungarn 19 3 Zypern 6 1 Österreich 105 49 Gesamt 3.008 1.122 Zu 44, 44 a), 44 b), 44 c) und 44 d). a) Grenzabschnitten / Nachbarländern und Monaten 1. Januar bis 3. Juni 2025 Grenzart Landgrenze zu Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Landgrenze Belgien 61 47 49 45 35 2 Dänemark 1 1 7 Frankreich 63 52 40 38 26 4 Luxemburg 8 12 2 7 6 0 Niederlande 11 15 18 3 7 0 Polen 41 35 41 73 57 8 Schweiz 145 153 84 126 36 3 Tschechien 23 19 1 10 2 10 ohne Angaben 24 20 16 12 Österreich 65 19 32 61 37 1 Luftgrenze 147 162 166 161 Keine Erfassung im SMD Seegrenze 5 3 1 4 Gesamt 594 537 450 541 213 28 b) den Bundespolizeidirektionen Seite 9 von 13 1. Januar bis 3. Juni 2025 sachbearbeitende Dienststellen Gesamt BPOLD B 211 BPOLD BBS 74 BPOLD FRA 162 BPOLD H 300 BPOLD KO 182 BPOLD M 268 BPOLD PIR 147 BPOLD S 700 BPOLD STA 315 Lapo Bayern 4 Gesamt 2.363 c) den wichtigsten 20 Staatsangehörigkeiten – und wie viele der Betroffenen aus einem der 15 wichtigsten Asylherkunftsländer kamen (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und auch die Gesamtsummen für diese Länder nennen) Die nachfolgenden Angaben beziehen sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis 30. April 2025, da der SMD keine Staatsangehörigkeit zu Personen abbildet, die um Asyl nachgesucht haben und geben die zwanzig häufigsten Staatsangehörigkeiten wieder. Seite 10 von 13 Person Staatsangehörigkeit PES % Anteil afghanisch* 566 26,7% syrisch* 288 13,6% türkisch* 187 8,8% algerisch* 153 7,2% marokkanisch 87 4,1% iranisch* 69 3,3% russisch* 66 3,1% Person Staatsangehörigkeit PES % Anteil tunesisch 61 2,9% ukrainisch 56 2,6% chinesisch* 54 2,5% irakisch* 50 2,4% somalisch* 42 2,0% pakistanisch 31 1,5% libysch 26 1,2% guineisch* 24 1,1% eritreisch* 22 1,0% indisch 20 0,9% nigerianisch 20 0,9% kamerunisch 16 0,8% sudanesisch 16 0,8% * 15 Herkunftsländer mit den häufigsten Asylanträgen im Zeitraum Jan-Mai 2025 d) der Zahl der Personen, die nach einem Asylgesuch an die zuständige Erstaufnahmeeinrichtung weitergeleitet wurden Hierzu liegen nur Daten aus der PES für den 1. Januar 2025 bis 30. April 2025 vor. Eine Erfassung dieser Information in einem Sondermeldedienst erfolgt nicht. Die Bundespolizei hat 1.619 Personen an die zuständige Erstaufnahmeeinrichtung weitergeleitet. Seite 11 von 13 Zu 46, 46 a), 46 b), 46 c) und 46 d). a) Grenzabschnitten / Nachbarländern und Monaten Zurückweisungen 1. Januar bis 3. Juni 2025 Grenze der Veranlassung Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Österreich 536 498 391 578 572 46 Belgien 111 136 71 93 157 11 Schweiz 529 458 392 455 539 54 Tschechien 185 179 217 184 166 15 Dänemark 26 24 30 45 35 3 Luftgrenze 652 585 595 610 keine Erfassung Frankreich 498 471 547 433 785 74 Luxemburg 73 73 65 74 88 6 Niederlande 170 172 151 160 282 18 Polen 501 456 479 575 665 66 Seegrenze 2 1 keine Erfassung Gesamt 3.283 3.052 2.939 3.207 3.289 293 b) den Bundespolizeidirektionen veranlassende Dienststelle 2025 Berlin 2.000 Bad Bramstedt 601 Frankfurt/Main 661 Hannover 578 Koblenz 1.271 München 3.196 Pirna 1.355 Seite 12 von 13 veranlassende Dienststelle 2025 Stuttgart 4.625 Sankt Augustin 1.643 Landespolizei Bayern 133 Gesamt 16.063 c) den wichtigsten 20 Staatsangehörigkeiten – und wie viele der Betroffenen aus einem der 15 wichtigsten Asylherkunftsländer kamen (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und auch die Gesamtsummen für diese Länder nennen) Der Sondermeldedienst erfasst keine Staatsangehörigkeiten, somit bezieht sich die nachfolgende Tabelle auf den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis 30. April 2025 und auf Daten der PES und geben die zwanzig häufigsten Staatsangehörigkeiten wieder. Staatsangehörigkeit 2025 % Anteil Ukraine 1.807 14,5% Syrien* 864 6,9% Türkei* 833 6,7% Afghanistan* 755 6,0% Algerien* 654 5,2% Albanien* 607 4,9% Kosovo 486 3,9% Marokko 459 3,7% Georgien* 363 2,9% Tunesien 334 2,7% Serbien 330 2,6% Moldau 308 2,5% Indien 209 1,7% Russland* 196 1,6% Kolumbien* 192 1,5% Nordmazedonien 182 1,5% Somalia* 181 1,5% Eritrea* 172 1,4% Seite 13 von 13 Irak* 171 1,4% Staatsangehörigkeit 2025 % Anteil Usbekistan 160 1,3% * 15 Herkunftsländer mit den häufigsten Asylanträgen im Zeitraum Jan-Mai 2025 d) den Gründen der Zurückweisung? Die Rechtsgrundlage für die Zurückweisungen ist auf Grundlage der PES-Daten nur für den Vergleichszeitraum 2024 und im Jahr 2025 vom 1. Januar 2025 bis 30. April 2025 abbildbar. Ab dem 8. Mai 2025 sind Zurückweisungen § 18 Abs. 2 AsylG Bestandteil eines Sondermeldedienstes. Zurückweisungsgrund 2024 2025 (A) ohne gültige(s) Reisedokument 6.189 4.611 (B) im Besitz eine falschen, ge- oder verfälschten Reisedokuments 87 101 (C) ohne gültiges Visum oder gültigen Aufenthaltstitel 7.663 4.996 (D) im Besitz eines falschen, ge- oder verfälschten Visums oder Aufenthaltstitels 17 34 (E) verfügt nicht über die erforderlichen Dokumente zum Nachweis von Aufenthaltszweck und -bedingungen 915 649 (F) hat sich bereits 90 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen im Gebiet der Schengenstaaten aufgehalten 934 815 (G) verfügt nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts 461 323 (H1) Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im SIS 363 259 (H2) Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im nationalen Verzeichnis 421 385 (I) Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen 199 216 § 18 Abs. 2 Nr. 2 ein anderer Staat ist zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens 18 193 § 18 Abs. 2 Nr. 3 Gefahr für die Allgemeinheit 2 § 18a Abs. 3 unbegründeter Asylantrag 46 35 FreizügG/EU 22 37 Gesamt 17.335 12.656 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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