Effektive Kontrollen und Zurückweisungen an der Grenze durch Schaffung einer sicheren Rechtsgrundlage
Text
Effektive Kontrollen und Zurückweisungen an der Grenze durch Schaffung einer sicheren Rechtsgrundlage
Antrag
der Abgeordneten Dr. Christian Wirth, Dr. Gottfried Curio, Martin Hess,
Dr. Bernd Baumann, Christopher Drößler, Jochen Haug, Steffen Janich,
Sascha Lensing, Markus Matzerath, Arne Raue, Knuth Meyer-Soltau,
Alexander Arpaschi, Adam Balten, Dr. Christina Baum, Joachim Bloch, René
Bochmann, Erhard Brucker, Marcus Bühl, Tobias Ebenberger, Hauke Finger,
Boris Gamanov, Alexis L. Giersch, Rainer Groß, Udo Theodor Hemmelgarn,
Karsten Hilse, Dr. Malte Kaufmann, Kurt Kleinmschmidt, Maximilian Kneller,
Achim Köhler, Kerstin Przygodda, Dr. Rainer Rothfuß, Bernd Schattner, Lars
Schieske, Carina Schießl, Georg Schroeter, Sven Wendorf, Jörg Zirwes,
Ulrich von Zons und der Fraktion der AfD
Effektive Kontrollen und Zurückweisungen an der Grenze durch Schaffung
einer sicheren Rechtsgrundlage
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die seit mindestens zehn Jahren andauernde Migrationskrise dauert an. Die neuen
Zahlen für das Jahr 2025 sind ernüchternd. Rückgänge der Asylzahlen sind auf
internationale Gegebenheiten zurückzuführen und haben wenig bis nichts mit Maßnahmen der
Regierung Merz zu tun. Mit 113.236 Erst- und mehr als 50.000 Folgeanträge liegen
die Asylanträge bei mehr als 168.543 Anträgen im Jahr 2025.1 Und die versprochene
Unterbindung des Familiennachzugs wurde nur für subsidiär Schutzbedürftige
umgesetzt, so dass (Stand: Anfang Dezember 2025) für dieses Jahr bereits 105.000 Visa für
einen Familiennachzug bewilligt wurden.2 Dem gegenüber stehen ganze 1.153
Zurückweisungen oder Zurückschiebungen nach dem Asylbewerbergesetz seit Dobrindts
Zurückweisungsanordnung Anfang Mai bis November 2025 laut den neuesten Zahlen
der Bundespolizei.3
Somit beläuft sich die Zahl der Migranten, deren Aufenthalt in Deutschland dauerhaft
geworden ist, auf mehr als 273.543 Personen. Es wurden dieses Jahr wieder drei
Großstädte Migranten in Deutschland aufgenommen, die bleiben werden und in der Regel
aus kritischen Kulturen stammen. Es ist ferner damit zu rechnen, dass von den 113.236
1 www.welt.de/politik/deutschland/plus695b6c24fb77630dac277b8e/migration-plus-auf-oh-deutschlands-
asylbilanz-2025-und-was-dobrindt-veraergert.html (abgerufen am 08.01.2026)
2 https://apollo-news.net/was-von-merz-migrationswende-uebrig-bleibt/ (abgerufen am 08.01.2026)
3 https://apollo-news.net/80-000-weniger-regierung-feiert-rckgang-der-asylzahlen-dabei-startete-der-b
ereitsunter-der-ampel/ (abgerufen am 08.01.2026)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4274
21. Wahlperiode 24.02.2026
Erstantragsstellern in naher Zukunft ein großer Teil vom Familiennachzug profitieren
wird.
Die versprochene Migrationswende ist gründlich fehlgeschlagen.
In einem Antrag aus der 20. Wahlperiode aus September 2024 hat die CDU/CSU-
Fraktion noch richtigerweise darauf hingewiesen, dass das europäische Asylrecht
keine Lösung für die Migrationskrise bereithält.4
Am 23.01.2025 hat Friedrich Merz vor dem Hintergrund des Anschlages in
Aschaffenburg angekündigt5: „Ich werde im Fall meiner Wahl zum Bundeskanzler der
Bundesrepublik Deutschland am ersten Tag meiner Amtszeit das Bundesinnenministerium
im Wege der Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers anweisen, die deutschen
Staatsgrenzen zu allen unseren Nachbarn dauerhaft zu kontrollieren und ausnahmslos
alle Versuche der illegalen Einreise zurückzuweisen.“6
In der CDU/CSU zeichnet sich seit 2024 die Auffassung ab, dass Grenzkontrollen und
Grenzschließungen über die Notlage nach Art. 72 AEUV begründet werden können,
da dort kodifiziert ist, dass bei den Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der
Zuständigkeiten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren
Sicherheit verbleibt.
Mit Schreiben vom 07.05.2025 hat der Bundesinnenminister Dobrindt der
Bundespolizei folgende Weisung an den Präsidenten der Bundespolizei erteilt: „(…) hiermit
nehme ich die mündliche Weisung vom 13. September 2015 gegenüber dem
Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums zurück. Die Anwendung der Regelung des § 18 Abs.
2 Nr. 1 Asylgesetz führt dazu, dass Schutzsuchenden bei der Einreise aus einem
sicheren Mitgliedstaat die Einreise verweigert werden kann. Erkennbar vulnerable Personen
sollen weiterhin an die zuständigen Stellen oder Erstaufnahmeeinrichtungen
weitergeleitet werden, sofern die Möglichkeit besteht, unter Wahrung der Fiktion der
Nichteinreise. Ich bitte die Bundespolizei ab sofort im Sinne dieses Gesetzes zu verfahren.“
Tatsächlich wird diese Anweisung wohl Symbolpolitik bleiben. Mit der Ankündigung
von Friedrich Merz vor den Bundestagswahlen, die Grenzen für alle zu schließen, hat
das nichts zu tun. Die tatsächlichen Zahlen bleiben abzuwarten.
Die Durchführung zehntausender, in manchen Jahren hunderttausender unzulässiger
oder offensichtlich unbegründeter Asylverfahren, die bei Anwendung von § 18 Abs. 2
des Asylgesetzes gar nicht eröffnet werden müssten, schafft einen wesentlichen Anreiz
für die illegale Einwanderung nach Deutschland, die dadurch nachträglich weitgehend
legalisiert wird.
Niemand, der über den Landweg nach Deutschland illegal einreist, ist auf der Flucht,
da man in allen angrenzenden Nachbarstaaten bereits in Sicherheit ist. Trotzdem wird
kein illegal Einreisender, der nach Grenzübertritt einen Asylantrag stellt,
zurückgewiesen. Dies, obwohl der Asylantrag bei Antragstellung schon offenkundig unzulässig
ist.
Ursächlich hierfür ist eine teilweise vertretene Rechtsauffassung zur Auslegung des
EU-Asylsystems. Danach sollen die Mitgliedstaaten Asylsuchende grundsätzlich
immer einreisen lassen, um dann im sogenannten Dublin-Verfahren zu prüfen, welcher
Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Danach dürfen
sie zwar theoretisch in den für das Verfahren zuständigen Staat zurückgebracht
werden, was jedoch praktisch so gut wie nie erfolgt.7
4 Bundestagsdrucksache 20/12835
5 www.cdu.de/app/uploads/2025/01/Pressestatement-Friedrich-Merz-vom-23.01.2025.pdf (abgerufen am
08.01.2026)
6 https://x.com/_FriedrichMerz/status/1882380907794808893 (abgerufen am 08.01.2026)
7 www.welt.de/politik/deutschland/plus249278412/Migration-in-der-EU-Woran-die-sofortige-Zurueckwei-
sung-illegaler-Migranten-scheitert.html (abgerufen am 08.01.2026)
Die Bundesregierung hat in den Wochen nach der Wahl durch ihre Vertreter aus den
Reihen der CDU/CSU für ein rechtliches babylonisches Sprachgewirr gesorgt, indem
nicht klar dargelegt wird, auf welcher rechtlichen Grundlage aus europarechtlicher
Sicht nunmehr Grenzkontrollen und Zurückweisungen erfolgen. Unklar ist, ob sich die
Bundesregierung auf die Notlage nach Art. 72 AEUV beruft oder nicht, wobei
rechtlich unstrittig ist, dass die Notlage nach Art. 72 AEUV weder ausgerufen noch
gegenüber der EU angezeigt werden muss.
Zusätzlich muss das Handeln der Bundesregierung bezüglich der Weisung des
Bundesinnenministers vom 07.05.2025 auf einer sicheren rechtlichen Grundlage stehen,
die zu klären ist.
Wie zu erwarten hat die NGO Pro-Asyl nach dem Erlass des Innenministers vom
07.05.2025 die erste Möglichkeit genutzt, um an der polnischen Grenze abgewiesene
Somalier im Wege einer einstweiligen Anordnung vor dem Verwaltungsgericht
Berlin8 die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zu erzwingen. Hierbei wurde
offensichtlich auch eine Urkundenfälschung begangen, um einen Somalier plötzlich als
minderjährig erscheinen zu lassen.
Erwartungsgemäß hat sich das VG Berlin der wohl herrschenden, EU-Asyl-
freundlichen Auffassung angeschlossen.
Die Bundesregierung hat es versäumt, eine klare Rechtsgrundlage für ihren Erlass
darzulegen. Die richtige Auffassung, dass die Bundesrepublik Deutschland sowohl nach
EU-Recht als auch nach deutschem Recht an den deutschen Grenzen
Drittstaatenangehörige zurückweisen darf, bedarf auch gegenüber der Justiz einer Kommunikation,
da die Rückkehr zur richtigen Rechtsanwendung auch für Gerichte überraschend ist.
Durch dieses Versäumnis hat die Bundesregierung, die in weiten Teilen bei den
Gerichten bestehende EU-freundliche Rechtsprechung verfestigt.
Die bisherige Rechtsprechung des EuGH zur Migration und Grenzkontrollen bedeutet,
dass die Bundesrepublik Deutschland unendlich illegalem Massenzustroms in
unbegrenzbarer Höhe ausgesetzt wäre, da eine Zuständigkeit der Bundesrepublik
Deutschland von den EU-Nachbarstaaten nach der Dublin-III-Verordnung durch das
Durchwinken und die Nichtrücknahme von illegalen Migranten erzwungen werden kann und
wird.
Dies bedeutet aber auch, dass seitens der Bundesregierung die Resilienz des
Bundesverfassungsgerichts gegenüber dem EuGH dahingehend gestärkt werden muss, dass
dort, wo es um die Staatsgrenzen, die Staatsgewalt, die innere Sicherheit und die
Zusammensetzung des deutschen Staatsvolkes – also die Souveränität der
Bundesrepublik Deutschland – geht, unmissverständlich dem BVerfG die letzte
Entscheidungskompetenz obliegt.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. die Bundesgrenze sofort tatsächlich zu kontrollieren und geltendes Recht korrekt
anzuwenden;
2. die Anwendung von Art. 16a Abs. 2 GG und § 18 Abs. 2 des Asylgesetzes ohne
Abstriche so lange fortzusetzen, bis auf europäischer Ebene entsprechende
Regeln durch- und umgesetzt sind, die den versprochenen „Raum der Sicherheit, der
Freiheit und des Rechts“ gemäß Art. 3 Abs. 2 des Vertrages über die Europäische
Union tatsächlich und nicht nur fiktiv herstellen;
3. auf die EU-Mitgliedsländer und die EU-Kommission einzuwirken, dass das EU-
Asylrecht suspendiert wird, bis die EU-Außengrenzen geschützt sind und ein
wirksames EU-Asylsystem installiert wird;
8 VG Berlin v. 02.06.2025, AZ: 6 L 191/25
4. gegenüber der EU-Kommission und dem EuGH klarzustellen, dass das BVerfG
letztinstanzlich in Fällen der Grundsätze der souveränen demokratischen
Staatlichkeit Deutschlands entscheidet.
Berlin, den 24. Februar 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
1.
Aufgrund der Migrationsbewegungen nach dem Auseinanderfallen des jugoslawischen Staates hat der
Gesetzgeber das Grundgesetz in den 90er Jahren dahingehend geändert, dass politisch Verfolgte gemäß Art. 16a Abs. 1
Asyl genießen. Gemäß Art. 16a Abs. 2 kann sich hierauf nicht berufen, wer aus einem Staat der Europäischen
Gemeinschaft oder einem sicheren Drittstaat kommt. Diese Regelung wurde in Art. 16a Abs. 5 dahingehend
eingeschränkt, dass sich die Bundesrepublik völkerrechtlichen Verträgen der Europäischen Gemeinschaft und
etwaigen anderen völkerrechtlichen Verträgen bezüglich eines einheitlichen Asylrechts unterwirft. Mit
Abschluss des EU-Vertrages hat Art. 16a Abs. 5 keine praktische Bedeutung mehr, da über allgemeine Grundsätze
und Art. 23 GG EU-Asylrecht Vorrang genießt. Das EU-Asylsystem wurde sekundärrechtlich geregelt mit der
Dublin-Verordnung, der Qualifizierungsrichtlinie und der Rückführungsrichtlinie.
Trotzdem oder gerade deswegen sieht sich die Bundesrepublik Deutschland mit einer Vielzahl
migrationsbedingter Probleme konfrontiert. Dass es sich jetzt schon um eine historische Ausnahmesituation handelt, geht aus den
amtlichen Zahlen hervor: 250.945 Asylanträge wurden im Jahr 2024 gestellt, 351.915 im Jahr 2023. Im gesamten
Jahr 2022 waren es 244.132. Seit 1995 waren es nur in den Jahren 2015 und 2016 mehr Anträge.9 Dieser Zustrom
trifft auf eine bereits überlastete Gesellschaft: Ende Juni 2023 waren 3,26 Millionen Menschen im
Ausländerzentralregister als Flüchtlinge registriert.10
Auf die Schriftliche Frage 62 des Abgeordneten Dr. Christian Wirth, aus welchen Nachbarstaaten die (durch die
Bundespolizei registrierten) Asylbewerber 2024 und im ersten Halbjahr 2025 eingereist sind, wird ersichtlich,
dass aus jedem Nachbarstaat Tausende Migranten illegal nach Deutschland strömen,11 ohne dass die
Nachbarstaaten die Dublin-Verordnung anwenden, nämlich die Migranten an den Aufnahmestaat zurückführen oder
selbst das Dublin-Verfahren durchführen.
Hierbei sind insbesondere die Staaten Tschechien, Polen, Österreich und die Schweiz – die Hauptdurchlass-
Länder – der Auffassung, dass keine Zurückweisung/Einreiseverweigerung und Zurückschiebung durch Deutschland
an den Grenzen erfolgen kann, sondern immer zwingend das Dublin-Verfahren Anwendung finden muss, also
dass Deutschland im Land überprüfen muss, ob der Asylantragsteller überhaupt in Deutschland einen Asylantrag
stellen darf. Dies soll selbst dann gelten, wenn unmittelbar beim Aufgreifen an der Grenze per Fingerabdruck
über die EU-Asyldatenbank festgestellt wird, dass der Asylantragsteller bereits in dem Land, aus dem er kommt,
einen Asylantrag gestellt hat.12
Seitens der EU ist nicht zu erwarten, dass die grundsätzlichen Probleme des europäischen Asylsystems
angegangen werden. Auch der angeblich historische Asyl-Kompromiss der EU wird weder kurz- noch langfristig die
illegale Einreise stoppen. Länder wie Griechenland und Italien können Migranten faktisch nicht in Asylzentren
aufnehmen und überprüfen, wenn sie heute schon nicht in der Lage sind, die Migranten überhaupt zu registrieren.
Es gibt keine Einigung darüber, wer dafür verantwortlich ist, dass Migranten, zum Beispiel Bootsflüchtlinge, in
9 https://de.statista.com/statistik/daten/studie/76095/umfrage/asylantraege-insgesamt-in-deutschland-seit-1995/ (abgerufen am 08.01.2026)
10 www.tagesschau.de/inland/gesellschaft/rekordzahl-gefluechtete-100.html (abgerufen am 08.01.2026)
11 Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 62 des Abgeordneten Dr. Christian Wirth auf Bundestagsdrucksache 21/848
12 www.welt.de/politik/deutschland/plus249278412/Migration-in-der-EU-Woran-die-sofortige-Zurueckweisung-illegaler-Migranten-schei-
tert.html (abgerufen am 08.01.2026)
die Asylzentren gelangen. Frontex ist bereits personell hierzu nicht in der Lage. Es gibt keine Maßnahmen zur
Verhinderung der Umgehung der Asylzentren. Eine Einigung über die große Anzahl von Migranten, die eben
keine geringe Schutzquote haben, ist nicht erfolgt. Für diese sind die Asylzentren nicht zuständig. Es gibt keine
Einigung über die Rückführung der Migranten nach Ablehnung in ihre Herkunftsländer. Es gibt keine Zeitschiene
für das Projekt Asylzentren und keine Einigung darüber, was in dem Zeitraum bis dahin mit den Migranten
geschieht. Bis dahin werden auch weitere Millionen Migranten mit geringer Schutzquote nach Deutschland
ungehindert durchgereicht werden. Dies sind keine Optionen für Deutschland, Landkreise und Kommunen sind
vollständig überlastet, das Sozialsystem steht kurz vor dem Kollaps.
2. Rechtslage
Es stellt sich die Frage, ob es nach geltendem Recht zulässig ist, Drittstaatsangehörigen die Einreise in die
Bundesrepublik Deutschland zu verweigern, wenn sie aus einem angrenzenden Mitgliedstaat der Europäischen Union
einreisen. Maßstab der rechtlichen Prüfung muss sowohl die deutsche Rechtslage (I) als auch die Rechtslage der
EU (II) sein, soweit dieses Recht selbst rechtmäßig (III) ist. Schließlich muss das Recht rechtssicher durchsetzbar
sein (IV).
Nach § 15 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer, der unerlaubt einreisen will, an der Grenze zurückzuweisen. Dies
gilt insbesondere, wenn der Ausländer die Passpflicht nicht erfüllt, § 3 Abs. 1 AufenthG. Diese Regelungen
konkretisieren die europäischen Standards, die durch den Schengen Grenzkodex (Verordnung (EU) 2016/399),
in Art. 5 SGK dahingehend festgelegt sind, dass Drittstaatenangehörige, die die Grenze überqueren, einen
gültigen Reisepass oder ein gleichwertiges Dokument besitzen müssen. Weitere Voraussetzungen, etwa die
Visapflicht, ergeben sich aus Art. 6 SGK. Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, ist die Einreise zu
verweigern, Art. 14 Abs. 1 SGK. Nach Art. 14 Abs. 2 bleibt unberührt die Anwendung besonderer Bestimmungen
zum Asylrecht und zum internationalen Schutz oder zur Ausstellung von Visa für längerfristige Aufenthalte.
I. Deutsches Asylrecht
Ob einem Drittstaatsangehörigen die Einreise nach Deutschland zu verweigern ist, richtet sich nach § 18 AsylG.
Dieser formuliert drei Tatbestände, nach denen die Einreise zwingend zu verweigern ist, wobei § 18 Abs. 2 Nr. 2
einschlägig ist.
Nach der ersten Alternative ist Personen, die aus einem sogenannten „sicheren Drittstaat" einreisen und einen
Asylantrag stellen, die Einreise zu verweigern. Alle EU-Mitgliedstaaten gelten nach § 26a AsylG in Verbindung
mit Art. 16a GG als sichere Drittstaaten. Diese Regelung hat jedoch kaum praktische Bedeutung. Eine parallele
oder ergänzende Anwendung zur zweiten Alternative des Einreiseverbots aus sicheren Drittstaaten hatte schon
der Bundestag anlässlich der Gesetzesänderung 2007 ausdrücklich ausgeschlossen.13
Einschlägig ist § 18 Abs. 2 Nr. 2. Dieser spiegelt die derzeitige Rechtslage des europäischen Asylrechts,
besonders der Dublin-III-Verordnung wider, denn die Einreise ist zu verweigern, wenn ein anderer Staat der
europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Vorschrift wurde 2007 durch
das RLUmsG eingeführt, gerade um sog. „Dublin-Fälle“ zu regeln. Entsprechend ist ein Asylantrag einer Person,
die aus einem EU-Mitgliedstaat einreisen will, bereits unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG.
Diese Regelungen werden durch § 18 Abs. 3 AsylG ergänzt: Wird ein Ausländer im grenznahen Raum ohne
Einreiseerlaubnis angetroffen, kann er zurückgeschoben werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2
vorliegen.
§ 18 Abs. 2 AsylG stützt sich auf die Grundgesetzänderung von 1993. Nach Art. 16a GG hat ein Ausländer
keinen Anspruch auf Asyl, wenn er über einen sicheren Drittstaat eingereist ist. Das Bundesverfassungsgericht
hat diese Regelung bestätigt. Eine Prüfungspflicht oder gar ein Aufenthaltsrecht besteht in diesen Fällen nicht.
Unabhängig davon besteht gemäß den §§ 3 und 4 AsylG ein Anspruch auf internationalen Schutz nach der EU-
Qualifikationsrichtlinie, z. B. bei Verfolgung wegen Religion oder Herkunft. Dieser Schutz ist unionsrechtlich
begründet und nicht im Grundgesetz verankert. Über Asylansprüche im engeren Sinne (Art. 16a Abs. 1 GG) und
über die Ansprüche auf internationalen Schutz wird in Deutschland in einem einheitlichen Asylverfahren
entschieden.
Nach der Dublin-III-Verordnung ist grundsätzlich das erste EU-Land, welches betreten wurde, für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig – meist also nicht Deutschland. Hiervon gibt es eine Reihe von
Ausnahmeregelungen, zum Beispiel, wenn bereits nahe Familienangehörige in Deutschland leben.
13 Bundestagsdrucksache 16/5065 S. 215
Deutschland kann aber auch freiwillig das Verfahren übernehmen (Selbsteintritt), ist dazu jedoch nicht
verpflichtet. Allerdings greifen die Ausnahmeregelungen in § 18 Abs. 4 AsylG nur in bestimmten Fällen. Jedenfalls aber
ist auch die Ausnahmeregelung des § 18 Abs. 4 Nr. 2 AsylG auf individuelle Einzelfälle zugeschnitten und
ermächtigt nicht zu einer generellen und unkontrollierten Einreise, wie das 2015 zugelassen wurde und immer noch
praktiziert wird. Generell gilt: Die Behörden sind an § 18 AsylG gebunden. Sie dürfen nicht aus politischen oder
praktischen Gründen abweichen. Ausnahmen sind eng auszulegen und dürfen nicht zu einer faktischen
Außerkraftsetzung der Regel führen.
Auf welche Rechtsgrundlage die damalige Bundesregierung ihre Entscheidung „zur Grenzöffnung“ bzw. die
mündliche Weisung vom 13. September 2015 gegenüber der Bundespolizei gestützt hat bzw. stützen wollte,
bleibt auch weiterhin unklar. Vorliegend ist nicht erkennbar, auf welche Regelung die damalige Bundesregierung
ihre Weisung an die Bundespolizei stützen wollte. Die Erkennbarkeit erfordert, dass der Bürger die Rechtsnorm
nachvollziehen kann, die das staatliche Handeln autorisiert, insbesondere wenn die Verwaltung in ihre Freiheiten
eingreift. Die Erkennbarkeit ist somit eng mit der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verbunden, da sie Transparenz
und demokratische Kontrolle ermöglicht. Schließlich räumte die Bundesregierung selbst ein, dass
Zurückweisungen grundsätzlich möglich sind: „Maßnahmen der Zurückweisung an der Grenze mit Bezug auf um Schutz
nachsuchende Drittstaatsangehörige kommen derzeit nicht zur Anwendung (§ 18 Absatz 2, 4 – AsylG). […] Die
Regelungen in § 18 Absatz 2 bis 4 AsylG sind im Kontext des europarechtlichen Regelungsgefüges zu betrachten.
Zurückweisungen an der Grenze sind im Rechtsrahmen der Dublin-III-Verordnung und des § 18 AsylG zulässig.
[…] Die Entscheidung, den betreffenden Personenkreis nicht zurückzuweisen, wurde im Zusammenhang mit der
vorübergehenden Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den deutschen Binnengrenzen im Rahmen der
bestehenden Zuständigkeiten innerhalb der Bundesregierung getroffen.“14
Auch der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages kam bereits 2017 diesbezüglich zu keinem klaren Ergebnis,
auf welcher Rechtsgrundlage der Massenzustrom seit 2015 erfolgte.15 Klar dürfte sein, dass eine so wesentliche
Entscheidung aufgrund ihrer Tragweite und den Folgen für Gemeinwesen eine Beteiligung des Parlaments
erfordert: „Die Entscheidung über den – gemessen am Maßstab des § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Asylgesetz –
unkontrollierten Massenzustrom von Vertriebenen und Einreisewilligen betrifft, wenn er [gemeint ist wohl: sie] über eine
momentane, zeitlich und örtlich begrenzte Grenzöffnung hinausreicht, die Lebensverhältnisse der Republik und
der einzelnen Bürger insgesamt. Daneben ist wegen der unmittelbaren engen Beziehung dieser Entscheidung zur
Eigenstaatlichkeit der Länder und im Blick auf die Wahrung des in Art. 30 GG verankerten Funktionsschutzes
landesrechtlicher Kompetenzen und übertragenen Rechtspflichten auch das bundesstaatliche Gefüge betroffen.
Das von der Ministeranordnung erlaubte Verhalten der Grenzbehörden des Bundes bedarf deshalb im Fall der
vorliegend gegebenen zeitlichen (bereits mehrere Monate), qualitativen (den Ausfall von Einreisekontrollen und
Zurückweisungen betreffende) und quantitativen Umstände einer gesetzlichen Grundlage, die Voraussetzungen,
Art und Ausmaß und zeitliche Begrenzung einer solchen gravierenden Abweichung von der gesetzlichen
Grundentscheidung näher regelt“16. Dies ergibt sich bereits aus dem Grundsatz „Keine Handlung ohne Gesetz“. Dieses
Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG).
II. Regelungssystem der Dublin-III-Verordnung
Die Dublin-III-Verordnung ist sekundäres Recht und hat ihre Grundlage in Art. 3 des Vertrages über die
Europäische Union (EUV), insbesondere in Art. 3 Absatz 2. Dort heißt es:
Die Union bietet ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne
Binnengrenzen, in dem – in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den
Außengrenzen, das Asyl, die Einwanderung sowie die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität – der freie
Personenverkehr gewährleistet ist.
In der Literatur17 und auch in der Rechtsprechung, gerade den erstinstanzlichen Gerichten, wird zu einem großen
Teil die Auffassung vertreten, die im deutschen Recht vorgesehene Einreiseverweigerung und Zurückschiebung
(§ 18 Abs. 2 und 3 AsylG) verletze die Regelung der Dublin-III-Verordnung und könne daher wegen des An-
14 Bundestagsdrucksache 18/7510 S. 29
15 www.bundestag.de/resource/blob/514854/0bdb98e0e61680672e965faad3498e93/wd-3-109-17-pdf-data.pdf (abgerufen am 08.01.2026)
16 Murswiek und Di Fabio, zitiert nach Gutachten WD 3 – 3000 – 109/17, Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestags, a. a. O.
17 Statt aller: Thym, Daniel; Nun also doch? Zurückweisungen von Asylbewerbern aufgrund einer „Notlage“, Verfassungsblog, 04.09.24
https://verfassungsblog.de/nun-also-doch-zuruckweisungen-von-asylbewerbern-aufgrund-einer-notlage/ (abgerufen am 08.01.2026); ders. Der
Dobrindt-Erlass über die Zurückweisung an der Grenze: Von der „Herrschaft des Unrechts“ ins „Notlagen-Chaos“?, LTO-online, 09.05.2025
www.lto.de/recht/hintergruende/h/zurueckweisungen-grenzen-ausnahme-weisung-europarecht-thym (abgerufen am 08.01.2026)
wendungsvorranges des Unionsrechts (Art. 16a Abs. 5, Art. 23 Abs. 1 GG) überhaupt nicht mehr zur Anwendung
kommen. Im Mittelpunkt dieser Überlegungen steht Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Dublin-III-Verordnung, der besagt,
dass die Mitgliedstaaten jeden Antrag auf internationalen Schutz prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger oder
Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt.
Diese oben genannte Auffassung geht offenbar davon aus, dass Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Dublin-III-Verordnung
eine Pflicht eines jeden Mitgliedstaates begründet, jeden Antrag, der in seinem Hoheitsgebiet einschließlich an
der Grenze gestellt wird, und zwar eines jeden Antragstellers und ungeachtet der konkreten Einreise, zu prüfen
und deshalb auch die Einreise und den Aufenthalt in jedem Fall zu gestatten habe. Eine solche Prüfungs- und
daraus folgende Aufnahmepflicht eines jeden Mitgliedstaates zugunsten eines jeden Antragstellers schlösse in
der Tat weitgehend die Anwendung des § 18 Abs. 2 AsylG aus, selbst wenn Deutschland ersichtlich für das
Asylverfahren – eigentlich – nicht zuständig ist oder ein Asylantrag schon in einem anderen Mitgliedstaat gestellt
oder dort oder im Inland bereits abgelehnt worden war.
Diese Interpretation des Art. 3 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung entspricht nicht der gebotenen
Normeninterpretation. Die Dublin III-Verordnung will gerade die Migration regeln und verhindern, dass
Drittstaatenangehörige beliebig durch die EU reisen und faktisch in jedem Land einen Schutzantrag stellen können. Das Dublin-
System wurde geschaffen, um zwei Hauptprobleme der Migration zu lösen:
1. Das „Asylshopping“: Dass sich Schutzsuchende den Mitgliedsstaat mit den attraktivsten Sozialleistungen
oder der höchsten Anerkennungsquote aussuchen.
2. „Refugees in Orbit“: Dass sich kein Staat zuständig fühlt und Asylsuchende von einem Land ins nächste
geschickt werden.
Inhalt und Zweck der Dublin-Verordnung ist es gerade, das sog. „Asylshopping“ zu verhindern. Davon geht
selbst Pro Asyl aus: „Recht für Flüchtlinge-Ein Leitfaden durch das Asyl- und Ausländerrecht für die Praxis“,18.
Dort wird als Folge zudem gerade von der Zulässigkeit bzw. Verpflichtung zur Zurückweisung nach § 18 Abs. 2
AsylG ausgegangen.
Die gebotene systematisch-teleologische sowie die historische Interpretation sprechen für eine solche Auslegung.
Dies haben Peukert, Hillgruber, Foerster und Holm bereits 2016 mit überzeugenden Argumenten dargelegt.19
Der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Hans-Jörg Papier, vertritt in einem Gutachten von 2018
ebenfalls die Auffassung, dass deutsches Recht trotz EU-Asylrecht zwingend Anwendung finden müsse.20
Einer weiten Auslegung des Art. 3 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung steht bereits Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der
Verordnung entgegen, wonach jeder Antrag „von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft“ wird, der „nach den
Kriterien des Kapitels III der Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird“. Diese Regelung stellt klar, dass der
Drittstaatenangehörige gerade das Asylland und den Aufenthaltsstaat nicht frei wählen kann. Ferner sieht Art. 3
Abs. 3 Dublin-III-Verordnung vor, dass jeder Mitgliedstaat das Recht behält, einen Antragsteller nach Maßgabe
der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück oder
auszuweisen. Alle EU-Länder sind sichere Drittstaaten.
Hier darf nicht übersehen werden, dass die Dublin-III-Verordnung selbst für die Einleitung auf Gewährung
internationalen Schutzes spezielle Vorschriften enthält. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Mitgliedsstaates wird nämlich nach Art. 20 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung in dem Mitgliedstaat eingeleitet, in dem der
Drittstaatenangehörige erstmals einen Antrag auf Schutz stellt. Dies ist in der Regel der Mitgliedsstaat, wo der
Drittstaatenangehörige erstmals die EU betritt. Selbst wenn er von dort in einen zweiten Mitgliedsstaat einreist,
ohne dass er im ersten einen Antrag gestellt hat, gibt es in Art. 20 Abs. 4 der Dublin-III-Verordnung eine spezielle
Zuständigkeitsvorschrift21:
„Stellt ein Antragsteller bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates einen Antrag auf internationalen
Schutz, während er sich in einem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält, obliegt die Bestimmung
des zuständigen Mitgliedstaates dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser
Mitgliedstaat wird dann unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann
18 Heinhold, Hubert; Recht für Flüchtlinge: Ein Leitfaden durch das Asyl- und Ausländerrecht für die Praxis: Ein Leitfaden durch das Asyl- und
Ausländerrecht für die Praxis. Herausgegeben von Pro Asyl, 7. Auflage, S. 57
19 Peukert Alexander, Hillgruber Christian, Foerste Ulrich und Putzke Holm, Einreisen lassen oder zurückweisen? Was gebietet das Recht in der
Flüchtlingskrise an der deutschen Staatsgrenze? ZAR 2016, 131 ff.
20 Hans-Jürgen Papier, Rechtsgutachterliche Stellungnahme zu Fragen der Einreiseverweigerung, 2018
21 Peukert/Hillgruber/Foerste/Putzke, ZAR 2016, 131 ff.; BeckOK AuslR/Haderlein, 17. Ed. 01.02.2018, AsylG § 18 Rn. 22
für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt
wurde.“
Beispiel:
Wird an der deutsch-österreichischen Grenze einem Asylbewerber die Einreise aufgrund des § 18 Abs. 2 Nr. 2
AsylG verweigert, dann bleibt der Aufenthaltsstaat, im Beispielsfall also Österreich, zuständig für die
Entscheidung, welcher Mitgliedstaat überhaupt für das Asylgesuch zuständig ist.
Gerade diese Spezialvorschrift über die Einleitung von Verfahren und die damit verbundenen Zuständigkeiten
macht deutlich, dass aus dem Regelungssystem der Dublin-III-Verordnung und den dort enthaltenen Vorschriften
über die Prüfungszuständigkeiten der Mitgliedstaaten keine unbegrenzten und uneinschränkbaren Einreise- und
Aufenthaltsrechte von Drittstaatsangehörigen gegen die Bundesrepublik Deutschland hergeleitet werden können,
die dann letztlich der Anwendung des § 18 Abs. 2 AsylG entgegengehalten werden könnten.22 Peukert,
Hillgruber, Foerster, Putzke23 verweisen zur Untermauerung dieser Auffassung darauf, dass Art. 20 Abs. 4 der Dublin-
III-Verordnung von der Entstehungsgeschichte her eine „zuständigkeitsverlagernde Sondervorschrift“ ist.
Demgemäß gibt es ein zweigeteiltes Verfahren nach der Dublin-III-Verordnung, nämlich das Verfahren zur
Überprüfung, welches Land für einen Schutzantrag zuständig ist und das Land, welches für das Asylverfahren zuständig
ist. Da ein Durchreisen durch die EU ohne Visa und ohne Papiere rechtlich unzulässig ist, kann Deutschland an
seinen Grenzen zurückweisen, da ein Drittstaatenangehöriger sich spätestens im zweiten Mitgliedsstaat in dem
letzten Staat aufhält, der die Zuständigkeit prüfen kann und muss. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch implizit aus
Art. 21 Abs. 4 der Dublin-III-Verordnung, der vorsieht, dass der ersuchende Mitgliedstaat in Fällen, in denen der
Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der Verbleib verweigert wurde, eine
dringende Antwort anfordern kann.
Ergebnis: Selbst, wenn man den Geltungsvorrang der Dublin-III-Verordnung annimmt, sind Einreisen unter
Verletzung des § 18 Abs. 2, 3 und 4 AsylG illegal. Regelungen des sekundären Unionsrechts stehen dem nicht
entgegen. Siehe auch so auch Tabbert/Wagenseil: „Die seit 2015 geltende mündliche Ministeranordnung zur
Grenzöffnung im Lichte der Gewaltenteilung“.24
III. Vertragswidriges EU-Asylrecht
Selbst wenn man den obigen Ausführungen nicht folgen möchte und mit der herrschenden Lehre und
herrschenden Rechtsprechung annimmt, dass europäische Asylrecht überlagert das deutsche Recht vollkommen, so dass
das deutsche Recht nicht anwendbar sei, liegt die Lösung des dysfunktionalen europäischen Asylrechts und das
deutsche Problem der Massenmigration in der, zumindest zeitweise, Suspendierung des EU-Asylrechts.
1. Das europäische Asylrecht entspricht nicht den Herausforderungen der Massenmigration. Beim Abschluss der
EU-Verträge haben die EU-Staaten nicht absehen können, dass es 20 Jahre später zu derart großen
Bevölkerungsbewegungen aus den afrikanischen und asiatischen Ländern kommen würde, die die Überprüfung eines jeden
einzelnen Asylverfahrens faktisch unmöglich macht. Die vielfältigen internationalen Konflikte und das Versagen
der UN sowie das Phänomen der Wirtschaftsflüchtlinge, der Informationsfluss durch das Internet sowie die Pull-
Faktoren der europäischen Länder, allen voran Deutschlands mit seinen ausufernden Sozialleistungen, haben eine
wahre Völkerwanderung verursacht. Insbesondere der Zufluss aus kulturfremden Ländern bedrohen Europa in
der eigenen freiheitlichen Identität.
Auch wirtschaftliche Gründe sprechen nicht für die Aufnahme dieser Migranten. Sofern vertreten wurde, diese
würden sowohl die demografischen Probleme als auch die Facharbeiterproblematik in Deutschland lösen, so ist
diese Auffassung von Raffelhüschen widerlegt.25 Durch die Massenmigration entsteht ein gesamtwirtschaftliches
Loch von 5,8 Billionen Euro bis heute. Diese „Nachhaltigkeitslücke“ werde laut Raffelhüschen auf 19,2 Billionen
anwachsen, wenn Deutschland weiterhin 300.000 Ausländer jährlich aufnehmen würde. Für die von der Großen
Koalition und der Ampel-Regierung betriebenen Migrationspolitik findet Raffelhüschen deutliche Worte:
„Machen wir weiter so, sind wir dumm wie Stroh“.
22 Papier, S. 11.
23 Ebenda, ZAR 2016, 131 ff.
24 Tabbert/Wagenseil: Die seit 2015 geltende mündliche Ministeranordnung zur Grenzöffnung im Lichte der Gewaltenteilung, ZAR 2017, 429.
25 Raffelhüschen: www.bild.de/politik/inland/politik-inland/brisante-migrationsstudie-so-viel-kostet-uns-die-zuwanderung-86695788.bild.html
(abgerufen am 08.01.2026) und https://jungefreiheit.de/politik/deutschland/2024/raffelhueschen-zuwanderung-kostet-58-billionen-euro/
(abgerufen am 08.01.2026)
Die Dublin-Verordnung ist bereits im ersten Anlauf der Masseneinwanderung gescheitert, die Länder der EU-
Außengrenzen, wie zum Beispiel Italien und Griechenland sind nicht mehr in der Lage, Migranten vertragsgemäß
zu registrieren und zu verteilen. Viele EU-Staaten weigern sich, Migranten aufzunehmen. Das
Überstellungsverfahren in der Binnenmigration ist ebenso gescheitert. Hinzu kommt, dass die Dublin-Verordnung rechtswidriges
Verhalten belohnt. Werden Migranten durchgewunken und der aufnehmende Staat ist nicht in der Lage binnen
drei Monaten einen Rückführungsantrag zu stellen, ist dieser Staat für das Asylverfahren zuständig. Weigert sich
der Staat, der nach der Dublin-Verordnung den Migranten zurückzunehmen hat, diesen zurückzunehmen, ist der
aufnehmende Staat nach sechs Monaten endgültig für das Asylverfahren zuständig. Eine solche Verfahrensart ist
nicht hinnehmbar.
In Art. 3 Abs. 2 wird den Vertragspartner des EU-Vertrages im Gegenzug zu den offenen Binnengrenzen seitens
der EU folgendes vertraglich zugesichert:
(2) Die Union bietet ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne
Binnengrenzen, in dem – in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den
Außengrenzen, das Asyl, die Einwanderung sowie die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität – der freie
Personenverkehr gewährleistet ist.
Spätestens seit 2015 ist offen erkennbar, dass die EU nicht in der Lage ist, die Außengrenzen zu kontrollieren,
kein geeignetes Asylverfahren installieren kann und somit weder die Einwanderung noch die Verhütung und
Bekämpfung der Kriminalität lenken kann. Auf die vielfältigen Anschläge sowie Delikte illegaler Migranten
braucht an dieser Stelle nicht im Detail eingegangen werden.
2. Wenn jedoch die EU nicht in der Lage ist, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, müssen die
Vertragsstaaten sich um die eigene Sicherheit, insbesondere der Grenzsicherung kümmern. Wenn aber die EU nicht
ansatzweise in der Lage ist, ihre Verpflichtungen aus dem EU-Vertrag zu erfüllen, kann das sekundäre Asylrecht,
wie die Dublin-III-Verordnung, die Rückführungsrichtlinie und weitere Regelungen keinen rechtlichen Bestand
haben. Es geht nicht an, dass man zum Beispiel illegale Migranten nach Deutschland durchwinkt, aber bei der
Rücküberstellung plötzlich das Dublin-Verfahren fordert.
3. Neben den tatsächlichen Möglichkeiten eines souveränen Staates, Fakten zu schaffen (Brexit), gibt es auch im
Völkerrecht Rechtsnormen, die das völkerrechtliche Vertragsverhältnis der Staaten untereinander regelt. Hier
greift der Rechtssatz clausula rebus sic standibus (Bestimmung der gleichbleibenden Umstände). Ursprünglich
aus dem römischen Recht stammend, wurde dieser Grundsatz im Völkerrecht zuerst als Gewohnheitsrecht
anerkannt. Kodifiziert wurde dieser Grundsatz 1969 in Art. 62 des Wiener Übereinkommens über das Recht der
Verträge (WÜV). Voraussetzung ist, dass die Vertragsparteien die eingetretenen Änderungen nicht vorgesehen
haben, dass diese Änderungen wesentliche Umstände betreffen und dass das Ausmaß der sich aus dem Vertrag
ergebenden Verpflichtungen aufgrund der Änderungen wesentlich umgestaltet werden.
Das Ausmaß des individuellen Asylrechts sprengenden Massenzustroms konnte bei Vertragsschluss nicht
abgesehen werden.
Da die EU offensichtlich weder in der Lage ist, die Außengrenzen wirksam zu kontrollieren noch ein wirksames
Asylsystem zu installieren, kann die Bundesrepublik Deutschland auf die nationalen Regelungen zurückgreifen.
EU-Asylregeln sind, solange zumindest zu suspendieren, bis praktikable Regelungen zum Asylrecht vereinbart
und umgesetzt sind. Dies ergibt sich aus der Staatsräson und dem Gedanken der ordre public.
Artikel 16a Abs. 2 GG, 18 AsylG sind unverzüglich anzuwenden, bis die EU ihren Vertragsverpflichtungen aus
Art. 3 EUV nachkommt.
IV. Entscheidungsbefugnis – Bundesverfassungsgericht oder Europäischer Gerichtshof
1. Immer mehr EU-Länder wenden europäisches Asylrecht, insbesondere die Dublin-III-Verordnung nicht mehr
an. Die Migrationskrise wird zunehmend als nationale Krise empfunden. So haben sich neun europäische Länder
zusammengeschlossen und wenden sich gegen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrecht in Fragen der Abschiebung. Der EGMR hat in den letzten Jahren das Zusatzprotokoll der
Europäischen Menschenrechtskonvention zu einem Ersatzasylrecht ausgebaut.26 Die neun Länder fordern leichtere
Ausweisung krimineller Ausländer.27 Obwohl sie sich klar zu europäischen Werten, der Menschenwürde und inter-
26 so Thym, Verfassungsblog vom 04.09.2024: Nun also doch? Zurückweisungen von Asylbewerbern aufgrund einer „Notlage“
27 www.welt.de/politik/ausland/article256168570/migrationspolitik-neun-laendern-fordern-leichtere-ausweisung-krimineller-auslaender-kritik-
von-europarat.html (abgerufen am 08.01.2026)
nationalen Institutionen wie der EU, den UN und der NATO bekennen, sehen die Unterzeichner28 großen
Reformbedarf. Die Welt29 habe sich seit Entstehung der Konvention grundlegend verändert, schreiben sie. Die
illegale Einwanderung nach Europa sei „signifikant angestiegen“ und es gebe Migranten, die „sich in
Parallelgesellschaften isolieren und sich von unseren Grundwerten der Gleichheit, Demokratie distanzieren“.
2. Ein Phänomen der Dublin-III-Verordnung ist, dass sich aktuell wohl kein Land der EU außer Deutschland
mehr daran hält. Asylsuchende werden oft ohne Registrierungen oder sogar nach Registrierungen nach
Deutschland durchgewinkt; Grenzschließungen sind für Frankreich, Schweden, Dänemark u. a. an der Tagesordnung.
Daneben haben die Niederlande und sogar der Regierungschef von Polen, Donald Tusk, angekündigt, das EU-
Asylrecht auszusetzen.30 Beachtlich hier, dass weder die EU-Kommission noch Deutschland ein mögliches
Vorgehen gegen rechtsbrüchige Mitgliedstaaten mit Vertragsverletzungsverfahren ahndet, wie Österreich das beim
Deutschen Maut-Alleingang getan hat. Selbst die EU-Kommission hat wohl erkannt, dass gerade das Asyl-
Sekundärrecht völlig untauglich ist.
3. Ist zu erwarten, dass der EuGH den Nationalstaaten zur Seite springt, wenn diese gegenüber der EU die
Vertragsbedingungen des Art. 3 Abs. 2 EUV einfordern? Nein. Den EuGH interessiert der EU-Vertrag nicht, wenn
die EU-Mitgliedstaaten sich auf den EU-Vertrag berufen. Das BVerfG hatte im Jahre 202031 eine „ultra-vires“
Entscheidung erlassen, weil nach seiner zutreffenden Ansicht die EZB bei dem Ankauf von Staatsanleihen seine
vertraglichen Kompetenzen überschritten hatte.32 Die EU-Kommission hat aufgrund der Entscheidung ein
Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, dem sich wohl die Große Koalition zwischen CDU, CSU und SPD in
einem Unterwerfungsschreiben gebeugt hat. Unter Missachtung der grundgesetzlichen Gewaltenteilung hat die
Große Koalition die Kompetenz des BVerfG beschnitten. Der damalige Präsident Voßkuhle, der den Vorsitz im
2. Senat hatte, hat sodann im Ruhestand der EU-Kommission und dem EuGH zu Recht vorgeworfen, diese
würden kollusiv zu Lasten der Nationalstaaten handeln und „auf kaltem Wege“ in Europa „den Bundesstaat“ anstelle
des jetzigen losen Staatenverbundes einführen.33 Seit dem hat sich das BVerfG unter gefügiger Leitung des neuen
von Merkel handverlesenen Präsidenten von der Verfassungsidentität verabschiedet und sich in die Phalanx des
gutgläubigen „Ever closer union“-Establishments der deutschen Politik eingeordnet.34
4. Der ehemalige Verfassungsgerichtspräsident Hans-Jürgen Papier hat jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass
in existenziellen Fragen der Souveränität eine Entscheidung des BVerfG auch gegen den EuGH möglich sei.35
Außerdem seien die EU-Länder nach Art. 72 des EU-Arbeitsweisevertrags vorrangig zuständig für
„Wiederherstellung oder Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit“. Es ist diese Ausnahmeklausel nach
Art. 72, auf die sich Dobrindt beruft. Ob die Voraussetzungen dafür vorliegen, wird der EuGH prüfen. Papier
geht aber noch weiter. Demnach hat der Gerichtshof der EU gar nicht unbedingt das letzte Wort.
In Ausnahmefällen könnte das Bundesverfassungsgericht dessen Entscheidungen beanstanden, erklärt er. Sie
wären dann für Deutschland nicht gültig. Papier verweist auf die im Grundgesetz festgelegten „Grundsätze der
souveränen demokratischen Staatlichkeit Deutschlands“. Diese seien der europäischen Integration nicht
„zugänglich“. Bedeutet: Die EU hat sich hier nicht einzumischen.
Diese Grundsätze schlössen auch eine Auslegung des EU-Rechts aus, nach der die deutsche Bundesregierung
gegenüber „illegalen, völlig voraussetzungslosen und ohne jeden Asylgrund erfolgenden Einreisen nach
Deutschland“ wegen des EU-Rechts letztlich „machtlos“ sei. Was folgt daraus? Dass gegebenenfalls Karlsruhe das EU-
Gericht korrigiert. Das Bundesverfassungsgericht prüfe, „ob Maßnahmen oder Entscheidungen der EU-Organe
sich noch innerhalb der auf die Europäische Union übertragenen Kompetenzen halten“, schreibt Papier in der
Stellungnahme. „Ist das ausnahmsweise ersichtlich nicht mehr der Fall, wird damit der Kernbereich der staatli-
28 Dänemark, Italien, Polen, Belgiern, Österreich, Estland, Lettland, Litauen und die Tschechische Republik.
29 www.sueddeutsche.de/politik/asylpolitik-meloni-frederiksen-abschiebungen-li.3258694 (abgerufen am 08.01.2026)
30 www.tagesschau.de/ausland/europa/polen-asylrecht-tusk-100.html (abgerufen am 08.01.2026)
31 BVerfG, Urteil vom 05.05.2020, AZ: 2 BvR 859/15
32 Hierzu: www.lto.de/recht/hintergruende/h/bverfg-2bvr85915-ezb-anleihenkauf-eugh-europa-wirtschaft-geldpolitik-pspp-dialog-
konfrontation-vosskuhle (abgerufen am 08.01.2026)
33 Vgl. hierzu: www.faz.net/aktuell/politik/ausland/verdeckte-zentralisierung-eu-kommission-gegen-vosskuhle-vorwuerfe-17430454.html
(abgerufen am 08.01.2026)
34 www.tichyseinblick.de/kolumnen/oswald-metzger-zur-ordnung/bundesverfassungsgericht-gauweiler-ezb-anleihekaeufe/ (abgerufen am
08.01.2026)
35 www.welt.de/politik/deutschland/plus256159352/ex-verfassungsrichter-papier-karlsruhe-gegen-luxemburg-wie-weit-der-streit-um-grenzkon-
trollen-gehen-koennte.html (abgerufen am 08.01.2026)
chen Souveränität des Mitgliedstaats Deutschland verletzt.“ Das Bundesverfassungsgericht könne die
Entscheidung des EuGH in einem solchen Ausnahmefall „als Verletzung der Verfassungsidentität und damit als
Kompetenzüberschreitung beanstanden“. Das europäische Urteil würde dann also zumindest für Deutschland keine
Wirkung entfalten. Theoretisch könne jeder Bürger des Landes eine entsprechende Verfassungsbeschwerde
einreichen.
Papier sieht einen solchen Schritt allerdings nur als Ultima Ratio. Ein solcher Konfliktfall solle möglichst
vermieden werden, da es sich bei der Grenzregelung um eine vorübergehende Maßnahme der Krisenbewältigung
handle, schreibt er. Es sei daher zunächst Aufgabe der Bundesregierung, in einem möglichen Verfahren vor dem
EuGH ihre Rechtsauffassung „überzeugend, substantiiert und ausführlich zu begründen“, sodass das Gericht in
Luxemburg überzeugt werden könne.
„Umfassende Zurückweisungen an den deutschen Binnengrenzen sind demnach rechtlich zulässig, sie sind
praktisch möglich und mit Blick auf die gegenwärtige Lage jetzt geboten“36, schreibt auch die CDU/CSU-Fraktion
noch im Jahr 2024, so dass sich die Frage stellt, warum diese für Deutschland existenzielle Maßnahmen nicht
durchgeführt werden, obwohl der Bürger einen eindeutigen Auftrag erteilt und eine Mehrheit im Bundestag
hierfür gewählt hat.
36 Bundestagsdrucksache 20/12835
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
- authored ← Achim Köhler (Antrag)
- authored ← Adam Balten (Antrag)
- authored ← Alexander Arpaschi (Antrag)
- authored ← Alexis L. Giersch (Antrag)
- authored ← Arne Raue (Antrag)
- authored ← Bernd Baumann (Antrag)
- authored ← Bernd Schattner (Antrag)
- authored ← Boris Gamanov (Antrag)
- authored ← Carina Schießl (Antrag)
- authored ← Christian Wirth (Antrag)
- authored ← Christina Baum (Antrag)
- authored ← Christopher Drößler (Antrag)
- authored ← Erhard Brucker (Antrag)
- authored ← Fraktion der AfD
- authored ← Georg Schroeter (Antrag)
- authored ← Gottfried Curio (Antrag)
- authored ← Hauke Finger (Antrag)
- authored ← Joachim Bloch (Antrag)
- authored ← Jochen Haug (Antrag)
- authored ← Jörg Zirwes (Antrag)
- authored ← Karsten Hilse (Antrag)
- authored ← Kerstin Przygodda (Antrag)
- authored ← Knuth Meyer-Soltau (Antrag)
- authored ← Kurt Kleinschmidt (Antrag)
- authored ← Lars Schieske (Antrag)
- authored ← Malte Kaufmann (Antrag)
- authored ← Marcus Bühl (Antrag)
- authored ← Markus Matzerath (Antrag)
- authored ← Martin Hess (Antrag)
- authored ← Maximilian Kneller (Antrag)
- authored ← Rainer Groß (Antrag)
- authored ← Rainer Rothfuß (Antrag)
- authored ← René Bochmann (Antrag)
- authored ← Sascha Lensing (Antrag)
- authored ← Steffen Janich (Antrag)
- authored ← Sven Wendorf (Antrag)
- authored ← Tobias Ebenberger (Antrag)
- authored ← Udo Theodor Hemmelgarn (Antrag)
- authored ← Ulrich von Zons (Antrag)
- part_of_vorgang → Effektive Kontrollen und Zurückweisungen an der Grenze durch Schaffung einer sicheren Rechtsgrundlage (Antrag)