Frage von Markus Matzerath (AfD) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/2666)
Teil von Protokoll der 39. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.
Text
Frage von Markus Matzerath (AfD) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/2666)
Auf welche Weise legt das Bundesamt für Verfassungsschutz die Kategorien für sogenannte „gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit“ fest, und erfolgt die Festlegung der tauglichen Gruppen anhand der Subsumtion unter eine abstrakt-generelle Definition (Verfassungsschutzbericht 2024, beispielhaft Seite 84, www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/publikationen/DE/verfassungsschutzberichte/2025-06-10-verfassungsschutzbericht-2024.pdf?__blob=publicationFile&v=4)?
Antwort des Parl. Staatssekretärs Christoph de Vries:
Bei dem Begriff „gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit“ handelt es sich nicht um einen Fachterminus des Verfassungsschutzes. Er wird auch nicht im Bundesverfassungsschutzgesetz verwendet. Vielmehr handelt es sich um eine (sozial-)wissenschaftliche Definition, geprägt durch den Soziologen Wilhelm Heitmeyer. So versucht der Begriff eine Ablehnung gegenüber Menschen unterschiedlicher sozialer, religiöser und ethnischer Herkunft sowie mit verschiedenen Lebensstilen zu erfassen und zu systematisieren. Eine abstrakt-generelle Definition im engeren Sinne wird dabei nicht genutzt, weil der Begriff von Heitmeyer bewusst weit zu verstehen ist. Das Bundesamt für Verfassungsschutz legt insoweit keine Kategorien fest, sondern verwendet sozialwissenschaftliche Fachbegriffe.
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