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Schriftliche Frage 56 von Markus Matzerath (AfD): Wie ermittelt das Bundesamt für Verfassungsschutz die Größe der „Anhängerschaft in Deutschland“ von als extremistisch eingestuften Personenz…

dip / schriftliche_frage 10.10.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 6. Oktober 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

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Schriftliche Frage 56 von Markus Matzerath (AfD): Wie ermittelt das Bundesamt für Verfassungsschutz die Größe der „Anhängerschaft in Deutschland“ von als extremistisch eingestuften Personenz… Frage 56 (Markus Matzerath, AfD): Wie ermittelt das Bundesamt für Verfassungsschutz die Größe der „Anhängerschaft in Deutschland“ von als extremistisch eingestuften Personenzusammenschlüssen – einerseits abstrakt beschrieben und andererseits beispielhaft konkret im Fall des linksextremen Bündnisses „...ums Ganze! – kommunistisches Bündnis“ (uG), bei dem das Bundesamt im Verfassungsschutzbericht 2024 eine Anhängerschaft von 250 angibt (ebenda Seite 190), auch vor dem Hintergrund, dass allein eine der mehreren Untergruppen des Bündnisses, namentlich die Gruppierung „Eklat Münster“, in ihrer Öffentlichkeitsdarstellung auf einem Portal regelmäßig hunderte positive Interaktionen erhält und dem Konto über 5.000 andere Konten folgen (https://instagram.com/eklat_ms)? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries vom 9. Oktober 2025: Der Begriff „Anhängerschaft“ beinhaltet Personen, die innerhalb eines Personenzusammenschlusses im Sinne des Bundesverfassungsschutzgesetzes (§ 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG)) gemeinschaftlich konkrete Handlungen oder Verhaltensweisen an den Tag legen, die mit verfassungsfeindlichen Zielen übereinstimmen und diese aktiv verfolgen. Eine bloße innere Übereinstimmung mit extremistischen Zielen oder bloße Sympathiebekundungen reichen dabei allerdings nicht aus. Maßgeblich ist, dass die Gruppe oder deren verantwortliche Akteure aktiv und zielgerichtet auf die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung hinarbeiten. Dabei liegen dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) nicht für alle zur Mitglieder- oder Anhängerschaft extremistischer Personenzusammenschlüsse gehörenden Personen individuelle Erkenntnisse vor. Daher beinhalten mögliche Angaben zur Größe einer „Anhängerschaft in Deutschland von als extremistisch eingestuften Personenzusammenschlüssen“ regelmäßig zum Teil geschätzte und gerundete Werte. Für Zuordnungen zu den teils auch wenig strukturierten Personenzusammenschlüssen sind zudem nicht ausschließlich formelle Mitgliedschaften maßgeblich. Hinsichtlich der Frage nach der Methodik des BfV zur Ermittlung der Größe der Anhängerschaft des linksextremistischen Bündnisses „...ums Ganze! – kommunistisches Bündnis“ (uG) ist die Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung der Frage aus Gründen des Staatswohls nicht erfolgen kann, da Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen des BfV im Hinblick auf die künftige Aufgabenerfüllung besonders schutzbedürftig sind. Durch die Beantwortung derartig gelagerter Fragen könnten Rückschlüsse auf den Aufklärungsbedarf, den Erkenntnisstand sowie die Arbeitsweise und Methodik im Phänomenbereich Linksextremismus/-terrorismus des BfV gezogen werden. Eine Veröffentlichung der in Rede stehenden Informationen würde den Kenntnisstand und die Arbeitsweise des BfV offenlegen. Dies könnte Angehörige des gegenständlichen Phänomenbereichs in die Lage versetzen, Gegenmaßnahmen zu ergreifen und somit die Erkenntnisgewinnung des BfV zu erschweren oder in Einzelfällen sogar unmöglich zu machen. Dies würde die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen und damit einen immensen Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Aus der sorgfältigen Abwägung der Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Auskunft nach Maßgabe der Geheimschutzordnung und damit einhergehende Einsichtnahme über die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages ausscheidet. Eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern wird dem Schutzbedarf nicht gerecht. Dies gilt umso mehr, als bei einem Bekanntwerden die betroffenen nachrichtendienstlichen Methoden und Werkzeuge nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr eingesetzt werden können. Hieraus ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsinteresse überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen.

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