Schriftliche Frage 36 von Markus Matzerath (AfD): Hat das Bundesamt für Verfassungsschutz im Jahr 2025 bereits „tatsächliche Anhaltspunkte“ für „Bestrebungen gegen die freiheitliche demokrat…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 10. Juni 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
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Schriftliche Frage 36 von Markus Matzerath (AfD): Hat das Bundesamt für Verfassungsschutz im Jahr 2025 bereits „tatsächliche Anhaltspunkte“ für „Bestrebungen gegen die freiheitliche demokrat…
Frage 36 (Markus Matzerath, AfD):
Hat das Bundesamt für Verfassungsschutz im Jahr 2025 bereits „tatsächliche Anhaltspunkte“ für „Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung“ im Sinne des § 4 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes festgestellt, die sich gegen die Institution der Polizei oder gegen die Menschenwürde von Polizeibeamten richten, festgestellt, und wenn ja, welche Fälle waren das (bitte die letzten sieben Fälle mit Datum der Feststellung, Sachverhalt und Bezeichnung des Personenzusammenhangs auflisten)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries vom 10. Juni 2025:
Die Bundesregierung verweist bezüglich der Ausführungen zum gesetzlichen Auftrag des BfV auf die Antwort zu Frage 35. Vor diesem Hintergrund liegen dem BfV grundsätzlich Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Generell gehen von verschiedenen Phänomenbereichen immer wieder Angriffe auf die Polizei aus. Insbesondere unter gewaltorientierten Linksextremisten ist die Polizei im Kampf gegen den von ihnen verhassten Staat ein zentrales Feindbild, was sich regelmäßig auch in Straftaten zum Nachteil von Polizeibediensteten widerspiegelt. Bezüglich der Aufschlüsselung der Fälle kann aus Gründen des Staatswohls keine Antwort erfolgen, da Arbeitsmethoden, Vorgehensweisen und Aufklärungsprofile der Sicherheitsbehörden des BfV im Hinblick auf seine künftige Aufgabenerfüllung besonders schutzbedürftig sind. Insbesondere könnten durch die weitergehende Beantwortung der gestellten Frage Rückschlüsse auf den Aufklärungsbedarf, den Erkenntnisstand sowie die Arbeitsweise des BfV gezogen werden sodass die betroffenen nachrichtendienstlichen Methoden und Werkzeuge nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr eingesetzt werden können. Dies würde die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen und damit einen Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Aus der sorgfältigen Abwägung der Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Auskunft nach Maßgabe der Geheimschutzordnung und damit einhergehende Einsichtnahme über die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages ausscheidet. Eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern wird dem Schutzbedarf nicht gerecht. Erschwerend kommt dabei im vorliegenden Fall hinzu, dass die erfragte Aufschlüsselung der letzten sieben Fälle, deren Feststellungsdatum, die Nennung des Sachverhalts und der Bezeichnung des Personenzusammenhangs in hohem Detailgrad aktuelle Rückschlüsse auf die analytische Methodik und Vorgehensweise des BfV zulässt. Eine solche Beauskunftung könnte die betroffenen Gruppierungen und sonstige Akteure aus den vom BfV bearbeiteten extremistischen Phänomenbereichen in die Lage versetzen, Gegenmaßnahmen zu ergreifen und somit die Erkenntnisgewinnung des BfV erschweren oder in Einzelfällen sogar unmöglich machen. Hieraus ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsinteresse überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen.
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