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Frage von Maik Brückner (DIE LINKE) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/1949)

dip / rede 08.10.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Protokoll der 30. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.

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Frage von Maik Brückner (DIE LINKE) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/1949) Welche Details kann die Bundesregierung zur Wiederaufnahme der Aufnahmeverfahren für besonders gefährdete russische Staatsbürger nach § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) mitteilen (beispielsweise zu entsprechenden Verfahrensabsprachen zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Auswärtigen Amt, zu Kriterien der Visavergabe, Anzahl der erteilten Aufnahmezusagen und Visa), und wie viele Einreisen besonders gefährdeter russischer Staatsbürger nach § 22 Satz 2 AufenthG gab es seit dem Amtsantritt der Bundesregierung Anfang Mai 2025? Antwort der Parl. Staatssekretärin Daniela Ludwig: Das Verfahren zur Aufnahme nach § 22 Satz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ergibt sich aus der Vorschrift selbst sowie aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift. Danach prüft das Bundesministerium des Innern (BMI) auf Grundlage einer Aufnahmebitte des Auswärtigen Amtes (AA), ob die Aufnahme der Wahrung der politischen Interessen Deutschlands dient. Die Prüfung der politischen Interessen obliegt der Bewertung der zuständigen politischen Entscheidungsträger im BMI. In den Blick genommen sind insbesondere Personen, die sich in herausragender Weise für Meinungsfreiheit, Demokratie und Menschenrechte eingesetzt haben und hierdurch individuell besonders gefährdet sind oder an deren Aufnahme aus sonstigen Gründen ein politisches Interesse besteht. Im Koalitionsvertrag wurde vor dem Hintergrund der hohen Belastung der Aufnahmesysteme vereinbart, freiwillige Bundesaufnahmeprogramme so weit wie möglich zu beenden. Unter Berücksichtigung dieser Vereinbarung wurde das in der letzten Legislaturperiode zwischen BMI und AA vereinbarte vereinfachte und beschleunigte Verfahren zur Aufnahme von russischen, iranischen und belarussischen Staatsangehörigen nicht mehr weitergeführt. Aufnahmen können weiterhin in besonders herausgehobenen Einzelfällen erfolgen, über die auf politischer Ebene entschieden wird. Seit Antritt der Bundesregierung Anfang Mai hat das BMI gegenüber dem AA die Aufnahme nach § 22 Satz 2 AufenthG für 17 russische Staatsangehörige erklärt. Nach Erklärung der Aufnahme durch das BMI gegenüber dem AA erhalten die Aufgenommen in der Regel Vorzugstermine an der jeweils am besten erreichbaren Visastelle. Im Visumverfahren prüft diese – neben dem Vorliegen einer gültigen Aufnahmeerklärung – das Vorliegen der Regelerteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 AufenthG. Ergeben sich daraus keine negativen Erkenntnisse, wird das Visum nach § 22 Satz 2 AufenthG zeitnah erteilt. Seit Amtsantritt der neuen Bundesregierung Anfang Mai wurden bisher 49 Visa nach § 22 AufenthG an russische Staatsangehörige erteilt (Stand: Ende August 2025). Diese Zahl weicht von der Zahl der erteilten Aufnahmeerklärungen ab, da naturgemäß zwischen Erklärung der Aufnahme und Abschluss des Visumverfahrens eine zeitliche Verzögerung liegt. Daher sind in der Zahl der erteilten Visa auch Visaerteilungen, die auf Aufnahmeerklärungen aus den Vormonaten basieren, enthalten. Die Zahl der Einreisen wird aufgrund der individuellen Einreisen der aufgenommenen Personen nicht erfasst.

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