Vergabe humanitärer Visa an russische Staatsangehörige (Antwort zu Drs. 21/1223)
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Vergabe humanitärer Visa an russische Staatsangehörige (Antwort zu Drs. 21/1223)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1353
21. Wahlperiode 25.08.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lea Reisner, Clara Bünger, Doris
Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/1223 –
Vergabe humanitärer Visa an russische Staatsangehörige
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit dem Beginn des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine am 24. Februar
2022 hat sich die innenpolitische Repression in Russland drastisch verschärft
(vgl. www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/russland-2023). Kritische
Stimmen werden systematisch unterdrückt. Bürgerinnen und Bürger, die sich
gegen den Krieg oder das politische System aussprechen, sehen sich
wachsendem staatlichen Druck ausgesetzt, bis hin zu Verhaftungen, Berufsverboten,
Hausdurchsuchungen und körperlicher Gewalt. Laut Human Rights Watch ist
für das Jahr 2023 eine signifikante Zunahme politisch motivierter
Strafverfolgung dokumentiert (vgl. www.hrw.org/world-report/2024/country-chapters/ru
ssia).
Aufgrund des Klimas autoritärer Repression haben viele Russinnen und
Russen das Land verlassen, darunter viele Wehrdienstpflichtige, zahlreiche
Journalistinnen und Journalisten, Aktivistinnen und Aktivisten, Kulturschaffende
und Oppositionelle, die aufgrund ihrer Haltung zum Krieg oder ihres
zivilgesellschaftlichen Engagements Repressionen befürchten oder bereits erfahren
mussten.
Trotz dieser Lage erkennen viele EU-Staaten, darunter auch Deutschland,
russische Oppositionelle nur selten als Flüchtlinge im Sinne der Genfer
Flüchtlingskonvention an (vgl. www.proasyl.de/news/russische-deserteure-und-oppo
sitionelle-brauchen-schutz/). Seit 2022 haben insgesamt gerade einmal 349
russische Asylbewerber im wehrfähigen Alter einen Schutzstatus erhalten
(vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 11 der
Abgeordneten Clara Bünger auf Bundestagsdrucksache 21/166; www.morgenpost.de/p
olitik/article409009506/flucht-vor-putins-krieg-russen-haben-kaum-chancen-a
uf-asyl.html). Ergänzend verwiesen deutsche Behörden auf die Möglichkeit
humanitärer Visa (§ 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG; www.bam
f.de/DE/Themen/AsylFluechtlingsschutz/ResettlementRelocation/AufnahmeR
usSchutzberechtigte/aufnahme-russischer-schutzberechtigter-node.html), seit
Kriegsausbruch bis Mai 2025 erhielten 2 150 russische Staatsangehörige ein
Visum nach § 22 AufenthG (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die
Schriftliche Frage 11 der Abgeordneten Clara Bünger auf
Bundestagsdrucksache 21/166,). Das Bundesministerium des Innern hat derzeit allerdings
sämtliche bestehenden humanitären Aufnahmeprogramme gestoppt (vgl. https://tab
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 25. August 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
le.media/berlin/news/humanitaere-visa-dobrindts-entscheidung-trifft-erstmal-a
uch-exil-russen). Diese Entscheidung betrifft auch russische
Regimegegnerinnen und Regimegegner.
1. Wie viele humanitäre Visa nach § 22 AufenthG wurden nach Kenntnis
der Bundesregierung seit dem 24. Februar 2022 von russischen
Staatsangehörigen beantragt (bitte nach Jahren und Visastellen differenziert
beantworten)?
Visa nach § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sind keine
„humanitären Visa“, die als solche beantragt werden können, sondern werden erteilt,
wenn das Bundesministerium des Innern zur Wahrung politischer Interessen
der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt hat. Die Zahl der
Visaantragstellungen wird statistisch nicht erfasst.
2. Wie viele humanitäre Visa wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
seit dem 24. Februar 2022 für russische Staatsangehörige genehmigt
(bitte nach Jahren und Visastellen differenziert beantworten)?
An den Visastellen der deutschen Auslandsvertretungen wurden im Zeitraum
2022 bis 2025 rund 2 200 Visa auf Grundlage einer bestehenden
Aufnahmeerklärung nach § 22 Satz 2 AufenthG erteilt. Eine weitere Aufschlüsselung ist aus
Datenschutzgründen nicht möglich.
3. Wie viele der seit dem 24. Februar 2022 erteilten humanitären Visa
wurden nach Kenntnis der Bundesregierung von russischen
Staatsangehörigen zur Einreise nach Deutschland genutzt (bitte nach Jahren
differenzieren)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine belastbaren Daten vor. Die erfragten
Angaben werden statistisch nicht erfasst.
4. Wie viele Aufenthaltstitel wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
seit dem 24. Februar 2022 russischen Staatsangehörigen in Deutschland
auf Grundlage von § 22 Satz 2 AufenthG erteilt (bitte nach
Hauptpersonen, Familienangehörigen, Jahren, Geschlecht, Alter – unter 18 Jahren,
zwischen 18 und 45 Jahren, älter – und Bundesländern differenzieren)?
Ausweislich des Ausländerzentralregisters (AZR) waren zum Stichtag 31. Juli
2025 insgesamt 1 790 russische Staatsagehörige erfasst, denen seit dem 24.
Februar 2022 ein Aufenthaltstitel nach § 22 Satz 2 AufenthG nach ihrer
Ersteinreise im gleichen Zeitraum erteilt wurde.
Die erfragten Differenzierungen nach Hauptpersonen und Familienangehörigen
liegen nicht vor, da sie im AZR nicht erfasst werden. Die weiteren
Differenzierungen können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Jahr der Titelerteilung Anzahl Personen
2022 162
2023 899
2024 623
2025 106
Gesamt 1 790
Geschlecht Anzahl Personen
männlich 937
weiblich 843
divers 2
unbekannt 8
Gesamt 1 790
Altersgruppe Anzahl Personen
unter 18 Jahren 308
zwischen 18 und 45 Jahren 1 216
älter als 45 Jahre 266
Gesamt 1 790
Land der Titelerteilung Anzahl Personen
Baden-Württemberg 227
Bayern 260
Berlin 108
Brandenburg 66
Bremen 11
Hamburg 60
Hessen 78
Mecklenburg-Vorpommern 46
Niedersachsen 173
Nordrhein-Westfalen 331
Rheinland-Pfalz 89
Saarland 26
Sachsen 128
Sachsen-Anhalt 74
Schleswig-Holstein 62
Thüringen 51
Gesamt 1 790
5. Wie viele russische Staatsangehörige, die seit dem 24. Februar 2022 eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 22 Satz 2 AufenthG erhalten haben, haben
Deutschland wieder verlassen (bitte nach Jahren der Ausreise
differenzieren)?
Zum Stichtag 31. Juli 2025 waren im AZR insgesamt 70 russische
Staatsangehörige erfasst, die seit dem 24. Februar 2022 eine Aufenthaltserlaubnis nach
§ 22 Satz 2 AufenthG erhalten hatten und zum Stichtag nicht mehr in der
Bundesrepublik Deutschland aufhältig waren. Die Differenzierung nach Jahr des
Fortzugs kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Jahr Anzahl Personen
2022 2
2023 14
2024 38
2025 16
Gesamt 70
6. Wie viele gemäß § 22 Satz 2 AufenthG erteilte Aufenthaltstitel wurden
nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 24. Februar 2022
russischen Staatsangehörigen aus welchen Gründen wieder entzogen bzw.
zurückgenommen oder nicht verlängert (bitte nach Jahren differenzieren)?
Angaben im Sinne der Fragestellung sind nicht möglich, da der erfragte
Sachverhalt im AZR nicht erfasst wird.
7. Mit welcher Begründung hat das Bundesministerium des Innern (BMI)
die Aufnahme von bzw. die Erteilung von humanitären Visa an Personen,
die aufgrund ihres Einsatzes für Demokratie und Menschenrechte oder
wegen einer regimekritischen Tätigkeit in Russland besonders gefährdet
sind, derzeit eingestellt?
11. Hat die Bundesrepublik Deutschland nach Auffassung des BMI kein
politisches Interesse mehr an der Schutzgewährung für diese
Oppositionellen aus Russland (im Sinne von § 22 Absatz 2 AufenthG), und
a) wenn ja, warum werden dann anders als bislang keine
entsprechenden humanitären Visa mehr erteilt, und
b) wenn nein, wie wird das begründet angesichts der nach Auffassung
der Fragestellenden eher noch verschärften repressiven Lage in
Russland?
12. Welche Position vertritt das Auswärtige Amt (AA) zur Einstellung der
Erteilung von humanitären Visa an russische Oppositionelle durch das
BMI, und wurde das AA diesbezüglich vorab kontaktiert und in die
Beratung mit einbezogen?
a) Wenn ja, wie hat es reagiert?
b) Wenn nein, warum nicht, und wie hat das AA auf diese Nicht-
Beteiligung reagiert; bitte ausführlich darlegen und begründen?
13. Sieht die Bundesregierung ein Glaubwürdigkeitsproblem darin, dass
Russland einerseits wegen der autoritären und undemokratischen
Verhältnisse im Land von der Bundesregierung (nach Auffassung der
Fragestellenden zu Recht) stark kritisiert wird, während zugleich den Opfern
dieser Politik der bislang noch gebotene Schutz über die Erteilung
humanitärer Visa nunmehr – aus nach Auffassung der Fragestellenden vor
allem innenpolitischen Gründen (Stichwort: „Migrationswende“) – versagt
wird (bitte ausführlich begründen und dabei explizit die Haltung des
Auswärtigen Amts kenntlich machen)?
Die Fragen 7 und 11 bis 13 werden gemeinsam beantwortet.
Aufnahmen zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik
Deutschland nach § 22 Satz 2 AufenthG ermöglichen grundsätzlich die Aufnahme von
Personen, die sich in herausragender Weise für die Meinungsfreiheit,
Demokratie und Menschenrechte eingesetzt haben und hierdurch individuell besonders
gefährdet sind oder an deren Aufnahme aus sonstigen Gründen ein politisches
Interesse besteht. Die Verfahren nach § 22 Satz 2 AufenthG wurden wieder
aufgenommen.
8. Wie viele humanitäre Visa nach § 22 AufenthG wurden laut
Bundesregierung an Personen erteilt, die in Russland aufgrund ihrer
geschlechtlichen Identität oder ihrer sexuellen Orientierung verfolgt wurden?
Eine statistische Erfassung der individuellen Hintergründe für die Erteilung
eines Visums erfolgt nicht.
9. Wie bewertet die Bundesregierung die Aussage der Parlamentarischen
Staatssekretärin beim Bundesminister des Innern, Daniela Ludwig, vom
21. Mai 2025, die queerfeindlichen Repressionen in Russland allein
würden keinen Schutzanspruch für queere Menschen aus Russland in
Deutschland begründen („da muss noch etwas mehr kommen“) und es
sei das Ansinnen der Bundesregierung, über Regelungen für sichere
Herkunftsstaaten zu verhindern, dass diese nach Deutschland gelangen (vgl.
Plenarprotokoll 21/6, S. 417)?
Die Aussage der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom
21. Mai 2025 steht für sich.
Grundsätzlich gilt, dass Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland einen
Asylantrag stellen und diesen auf ihre sexuelle Orientierung oder ihre
geschlechtliche Identität stützen, nach Maßgabe des Asylgesetzes (AsylG) Schutz
vor politischer Verfolgung nach Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes (GG)
oder internationalen Schutz gemäß § 1 AsylG erhalten können. Die
Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) über einen
Asylantrag ergeht jedoch anhand der konkreten Umstände des jeweiligen
Einzelfalls. Entsprechend gibt es keinen Automatismus für die Entscheidung von
Asylverfahren von queeren russischen Staatsangehörigen.
Durch die Bestimmung eines Herkunftsstaats als sicher können Asylverfahren
von Staatsangehörigen dieser Staaten zügiger bearbeitet und – im Falle einer
negativen Entscheidung über den Asylantrag – der Aufenthalt in der
Bundesrepublik Deutschland schneller beendet werden. Die Bundesrepublik
Deutschland wird dadurch als Zielland für Personen, die Asylanträge aus nicht
asylrelevanten Motiven stellen, weniger attraktiv. Der Anspruch auf Einzelfallprüfung
bleibt dadurch unberührt.
10. Plant die Bundesregierung ein Aufnahmeprogramm für Menschen, die in
Russland aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder sexuellen
Orientierung verfolgt werden, und wenn nein, warum nicht?
Nein. Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21.
Legislaturperiode ist vereinbart, freiwillige Bundesaufnahmeprogramme soweit wie
möglich zu beenden und keine neuen aufzulegen.
14. Wie viele humanitäre Visa nach § 22 AufenthG wurden nach Kenntnis
der Bundesregierung seit dem 24. Februar 2022 im Generalkonsulat der
Bundesrepublik Deutschland in Moskau an russische Staatsangehörige
ausgestellt, die Hauptantragsteller eines solchen Visums waren (bitte
nach Jahren differenzieren)?
Die statistische Erfassung der Visumvergabe differenziert nicht zwischen der
hauptbetroffenen Person und ihren Familienangehörigen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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