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Vergabe humanitärer Visa an russische Staatsangehörige (Antwort zu Drs. 21/1223)

dip / drucksache 25.08.2025 · WP 21 · 21/1353 · Antwort · Original ↗

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Vergabe humanitärer Visa an russische Staatsangehörige (Antwort zu Drs. 21/1223) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1353 21. Wahlperiode 25.08.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lea Reisner, Clara Bünger, Doris Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/1223 – Vergabe humanitärer Visa an russische Staatsangehörige V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Seit dem Beginn des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine am 24. Februar 2022 hat sich die innenpolitische Repression in Russland drastisch verschärft (vgl. www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/russland-2023). Kritische Stimmen werden systematisch unterdrückt. Bürgerinnen und Bürger, die sich gegen den Krieg oder das politische System aussprechen, sehen sich wachsendem staatlichen Druck ausgesetzt, bis hin zu Verhaftungen, Berufsverboten, Hausdurchsuchungen und körperlicher Gewalt. Laut Human Rights Watch ist für das Jahr 2023 eine signifikante Zunahme politisch motivierter Strafverfolgung dokumentiert (vgl. www.hrw.org/world-report/2024/country-chapters/ru ssia). Aufgrund des Klimas autoritärer Repression haben viele Russinnen und Russen das Land verlassen, darunter viele Wehrdienstpflichtige, zahlreiche Journalistinnen und Journalisten, Aktivistinnen und Aktivisten, Kulturschaffende und Oppositionelle, die aufgrund ihrer Haltung zum Krieg oder ihres zivilgesellschaftlichen Engagements Repressionen befürchten oder bereits erfahren mussten. Trotz dieser Lage erkennen viele EU-Staaten, darunter auch Deutschland, russische Oppositionelle nur selten als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention an (vgl. www.proasyl.de/news/russische-deserteure-und-oppo sitionelle-brauchen-schutz/). Seit 2022 haben insgesamt gerade einmal 349 russische Asylbewerber im wehrfähigen Alter einen Schutzstatus erhalten (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 11 der Abgeordneten Clara Bünger auf Bundestagsdrucksache 21/166; www.morgenpost.de/p olitik/article409009506/flucht-vor-putins-krieg-russen-haben-kaum-chancen-a uf-asyl.html). Ergänzend verwiesen deutsche Behörden auf die Möglichkeit humanitärer Visa (§ 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG; www.bam f.de/DE/Themen/AsylFluechtlingsschutz/ResettlementRelocation/AufnahmeR usSchutzberechtigte/aufnahme-russischer-schutzberechtigter-node.html), seit Kriegsausbruch bis Mai 2025 erhielten 2 150 russische Staatsangehörige ein Visum nach § 22 AufenthG (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 11 der Abgeordneten Clara Bünger auf Bundestagsdrucksache 21/166,). Das Bundesministerium des Innern hat derzeit allerdings sämtliche bestehenden humanitären Aufnahmeprogramme gestoppt (vgl. https://tab Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 25. August 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. le.media/berlin/news/humanitaere-visa-dobrindts-entscheidung-trifft-erstmal-a uch-exil-russen). Diese Entscheidung betrifft auch russische Regimegegnerinnen und Regimegegner.  1. Wie viele humanitäre Visa nach § 22 AufenthG wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 24. Februar 2022 von russischen Staatsangehörigen beantragt (bitte nach Jahren und Visastellen differenziert beantworten)? Visa nach § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sind keine „humanitären Visa“, die als solche beantragt werden können, sondern werden erteilt, wenn das Bundesministerium des Innern zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt hat. Die Zahl der Visaantragstellungen wird statistisch nicht erfasst.  2. Wie viele humanitäre Visa wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 24. Februar 2022 für russische Staatsangehörige genehmigt (bitte nach Jahren und Visastellen differenziert beantworten)? An den Visastellen der deutschen Auslandsvertretungen wurden im Zeitraum 2022 bis 2025 rund 2 200 Visa auf Grundlage einer bestehenden Aufnahmeerklärung nach § 22 Satz 2 AufenthG erteilt. Eine weitere Aufschlüsselung ist aus Datenschutzgründen nicht möglich.  3. Wie viele der seit dem 24. Februar 2022 erteilten humanitären Visa wurden nach Kenntnis der Bundesregierung von russischen Staatsangehörigen zur Einreise nach Deutschland genutzt (bitte nach Jahren differenzieren)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine belastbaren Daten vor. Die erfragten Angaben werden statistisch nicht erfasst.  4. Wie viele Aufenthaltstitel wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 24. Februar 2022 russischen Staatsangehörigen in Deutschland auf Grundlage von § 22 Satz 2 AufenthG erteilt (bitte nach Hauptpersonen, Familienangehörigen, Jahren, Geschlecht, Alter – unter 18 Jahren, zwischen 18 und 45 Jahren, älter – und Bundesländern differenzieren)? Ausweislich des Ausländerzentralregisters (AZR) waren zum Stichtag 31. Juli 2025 insgesamt 1 790 russische Staatsagehörige erfasst, denen seit dem 24. Februar 2022 ein Aufenthaltstitel nach § 22 Satz 2 AufenthG nach ihrer Ersteinreise im gleichen Zeitraum erteilt wurde. Die erfragten Differenzierungen nach Hauptpersonen und Familienangehörigen liegen nicht vor, da sie im AZR nicht erfasst werden. Die weiteren Differenzierungen können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Jahr der Titelerteilung Anzahl Personen 2022 162 2023 899 2024 623 2025 106 Gesamt 1 790 Geschlecht Anzahl Personen männlich 937 weiblich 843 divers 2 unbekannt 8 Gesamt 1 790 Altersgruppe Anzahl Personen unter 18 Jahren 308 zwischen 18 und 45 Jahren 1 216 älter als 45 Jahre 266 Gesamt 1 790 Land der Titelerteilung Anzahl Personen Baden-Württemberg 227 Bayern 260 Berlin 108 Brandenburg 66 Bremen 11 Hamburg 60 Hessen 78 Mecklenburg-Vorpommern 46 Niedersachsen 173 Nordrhein-Westfalen 331 Rheinland-Pfalz 89 Saarland 26 Sachsen 128 Sachsen-Anhalt 74 Schleswig-Holstein 62 Thüringen 51 Gesamt 1 790  5. Wie viele russische Staatsangehörige, die seit dem 24. Februar 2022 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 22 Satz 2 AufenthG erhalten haben, haben Deutschland wieder verlassen (bitte nach Jahren der Ausreise differenzieren)? Zum Stichtag 31. Juli 2025 waren im AZR insgesamt 70 russische Staatsangehörige erfasst, die seit dem 24. Februar 2022 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 22 Satz 2 AufenthG erhalten hatten und zum Stichtag nicht mehr in der Bundesrepublik Deutschland aufhältig waren. Die Differenzierung nach Jahr des Fortzugs kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Jahr Anzahl Personen 2022 2 2023 14 2024 38 2025 16 Gesamt 70  6. Wie viele gemäß § 22 Satz 2 AufenthG erteilte Aufenthaltstitel wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 24. Februar 2022 russischen Staatsangehörigen aus welchen Gründen wieder entzogen bzw. zurückgenommen oder nicht verlängert (bitte nach Jahren differenzieren)? Angaben im Sinne der Fragestellung sind nicht möglich, da der erfragte Sachverhalt im AZR nicht erfasst wird.  7. Mit welcher Begründung hat das Bundesministerium des Innern (BMI) die Aufnahme von bzw. die Erteilung von humanitären Visa an Personen, die aufgrund ihres Einsatzes für Demokratie und Menschenrechte oder wegen einer regimekritischen Tätigkeit in Russland besonders gefährdet sind, derzeit eingestellt? 11. Hat die Bundesrepublik Deutschland nach Auffassung des BMI kein politisches Interesse mehr an der Schutzgewährung für diese Oppositionellen aus Russland (im Sinne von § 22 Absatz 2 AufenthG), und a) wenn ja, warum werden dann anders als bislang keine entsprechenden humanitären Visa mehr erteilt, und b) wenn nein, wie wird das begründet angesichts der nach Auffassung der Fragestellenden eher noch verschärften repressiven Lage in Russland? 12. Welche Position vertritt das Auswärtige Amt (AA) zur Einstellung der Erteilung von humanitären Visa an russische Oppositionelle durch das BMI, und wurde das AA diesbezüglich vorab kontaktiert und in die Beratung mit einbezogen? a) Wenn ja, wie hat es reagiert? b) Wenn nein, warum nicht, und wie hat das AA auf diese Nicht- Beteiligung reagiert; bitte ausführlich darlegen und begründen? 13. Sieht die Bundesregierung ein Glaubwürdigkeitsproblem darin, dass Russland einerseits wegen der autoritären und undemokratischen Verhältnisse im Land von der Bundesregierung (nach Auffassung der Fragestellenden zu Recht) stark kritisiert wird, während zugleich den Opfern dieser Politik der bislang noch gebotene Schutz über die Erteilung humanitärer Visa nunmehr – aus nach Auffassung der Fragestellenden vor allem innenpolitischen Gründen (Stichwort: „Migrationswende“) – versagt wird (bitte ausführlich begründen und dabei explizit die Haltung des Auswärtigen Amts kenntlich machen)? Die Fragen 7 und 11 bis 13 werden gemeinsam beantwortet. Aufnahmen zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland nach § 22 Satz 2 AufenthG ermöglichen grundsätzlich die Aufnahme von Personen, die sich in herausragender Weise für die Meinungsfreiheit, Demokratie und Menschenrechte eingesetzt haben und hierdurch individuell besonders gefährdet sind oder an deren Aufnahme aus sonstigen Gründen ein politisches Interesse besteht. Die Verfahren nach § 22 Satz 2 AufenthG wurden wieder aufgenommen.  8. Wie viele humanitäre Visa nach § 22 AufenthG wurden laut Bundesregierung an Personen erteilt, die in Russland aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer sexuellen Orientierung verfolgt wurden? Eine statistische Erfassung der individuellen Hintergründe für die Erteilung eines Visums erfolgt nicht.  9. Wie bewertet die Bundesregierung die Aussage der Parlamentarischen Staatssekretärin beim Bundesminister des Innern, Daniela Ludwig, vom 21. Mai 2025, die queerfeindlichen Repressionen in Russland allein würden keinen Schutzanspruch für queere Menschen aus Russland in Deutschland begründen („da muss noch etwas mehr kommen“) und es sei das Ansinnen der Bundesregierung, über Regelungen für sichere Herkunftsstaaten zu verhindern, dass diese nach Deutschland gelangen (vgl. Plenarprotokoll 21/6, S. 417)? Die Aussage der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 21. Mai 2025 steht für sich. Grundsätzlich gilt, dass Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag stellen und diesen auf ihre sexuelle Orientierung oder ihre geschlechtliche Identität stützen, nach Maßgabe des Asylgesetzes (AsylG) Schutz vor politischer Verfolgung nach Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) oder internationalen Schutz gemäß § 1 AsylG erhalten können. Die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) über einen Asylantrag ergeht jedoch anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Entsprechend gibt es keinen Automatismus für die Entscheidung von Asylverfahren von queeren russischen Staatsangehörigen. Durch die Bestimmung eines Herkunftsstaats als sicher können Asylverfahren von Staatsangehörigen dieser Staaten zügiger bearbeitet und – im Falle einer negativen Entscheidung über den Asylantrag – der Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland schneller beendet werden. Die Bundesrepublik Deutschland wird dadurch als Zielland für Personen, die Asylanträge aus nicht asylrelevanten Motiven stellen, weniger attraktiv. Der Anspruch auf Einzelfallprüfung bleibt dadurch unberührt. 10. Plant die Bundesregierung ein Aufnahmeprogramm für Menschen, die in Russland aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder sexuellen Orientierung verfolgt werden, und wenn nein, warum nicht? Nein. Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode ist vereinbart, freiwillige Bundesaufnahmeprogramme soweit wie möglich zu beenden und keine neuen aufzulegen. 14. Wie viele humanitäre Visa nach § 22 AufenthG wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 24. Februar 2022 im Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Moskau an russische Staatsangehörige ausgestellt, die Hauptantragsteller eines solchen Visums waren (bitte nach Jahren differenzieren)? Die statistische Erfassung der Visumvergabe differenziert nicht zwischen der hauptbetroffenen Person und ihren Familienangehörigen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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