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Transnationale Repression in Deutschland - Maßnahmen zum Schutz von Demokratie und Betroffenen (Antwort zu Drs. 21/4636)

dip / drucksache 08.04.2026 · WP 21 · 21/5290 · Antwort · Original ↗

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Transnationale Repression in Deutschland - Maßnahmen zum Schutz von Demokratie und Betroffenen (Antwort zu Drs. 21/4636) Deutscher Bundestag Drucksache 21/5290 21. Wahlperiode 08.04.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Marcel Emmerich, Dr. Konstantin von Notz, Deborah Düring, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/4636 – Transnationale Repression in Deutschland – Maßnahmen zum Schutz von Demokratie und Betroffenen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Deutschland ist ein rechtlich verbriefter Schutzraum für Dissidentinnen und Dissidenten, Angehörige verfolgter Gruppen, Menschenrechtsverteidigerinnen und Menschenrechtsverteidiger, Journalistinnen und Journalisten weltweit, die aufgrund ihrer kritischen Meinung, Berichterstattung, ihrer politischen Arbeit oder der einfachen Zugehörigkeit zu einer verfolgten Gruppe massive Repressionen durch autoritäre Regime und deren „Proxies“ (in ihrem Auftrag Handelnde) erleiden. Wenn ausländische Mächte kritische Stimmen in Deutschland bedrohen, einschüchtern und zum Schweigen bringen, richtet sich diese Repression nicht nur gegen einzelne Betroffene, sondern auch gegen unsere Souveränität, die freiheitlich-demokratische Grundordnung und das friedliche Zusammenleben in unserer Demokratie. Deutschland gilt im internationalen Vergleich als besonders relevanter Zielstaat für Transnationale Repression (TNR), für die Bedrohung und Verfolgung von Kritikerinnen und Kritikern durch repressive Akteure in einem anderen Land. Das können Justiz, Polizei, Geheimdienste oder Regimetreue sein, die grenzübergreifend handeln und dabei die deutsche Souveränität ignorieren und verletzen. Organisationen wie Freedom House stellten in der Vergangenheit wiederholt fest, dass deutsche Institutionen mitunter nicht in der Lage sind, TNR als solche zu erkennen und sie mit der notwendigen rechtsstaatlichen Entschlossenheit zu verfolgen (https://freedomhouse.org/report/transnational-r epression/germany). In der Regel sind die Polizeibehörden der Länder für die Strafverfolgung der mit TNR einhergehenden Delikte zuständig. Dort kann es jedoch an den komplexen Hintergrundkenntnissen fehlen, und es ist fraglich, ob diese Delikte an das Bundeskriminalamt (BKA) gemeldet oder in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) entsprechend erfasst werden. Staatliche oder staatsnahe Akteurinnen und Akteure aus dem Ausland greifen in ihren Repressionen auf eine Reihe an rechtswidrigen und menschenverachtenden Praktiken zurück, um Kritikerinnen und Kritiker in Deutschland zum Schweigen zu bringen, teils subtil und unter dem Radar der Sicherheitsbehörden, was das Misstrauen in die behördliche Arbeit bei den Betroffenen steigert. Beispiele sind zahlreich und reichen von physischer und digitaler Über- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 8. April 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. wachung, Belästigung, Einschüchterung, Repression gegen Familienangehörige und Freunde im Herkunftsland, Verweigerung konsularischer Dienste und Widerruf von Ausweisdokumenten, Bedrohung und Erpressung bis hin zu physischen Angriffen, erzwungenen Rückführungen, Verschwindenlassen oder sogar Mord (www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/glossareintraege/D E/T/transnationale-repression.html) und internationalen Fahndungsausschreibungen, wie zuletzt im August 2025 im Fall des in Schweden lebenden türkischen Exiljournalisten (https://nordicmonitor.com/2025/07/turkey-secretly-plo ts-to-bypass-interpol-rules-to-target-exiled-journalist-in-sweden/?utm_sourc e=chatgpt.com). Auch im Bereich der Auswärtigen Kultur- und Bildungspolitik (AKBP) machen Berichte deutlich, dass autoritäre Staaten ihre Maßnahmen zunehmend breit anlegen und potenziell auch im Exil lebende Künstlerinnen und Künstler, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, Studierende, Medienschaffende betreffen können, um die Schutz- und Glaubwürdigkeitsfunktion der AKBP als Raum des offenen, unabhängigen Dialogs einzuschränken (https://freedomhouse.org/report/transnational-repression/2024/addressin g-transnational-repression-campuses-united-states). Als besonders vulnerable Gruppe für TNR zählen Frauen im Exil, da autoritäre Regime gezielt geschlechtsspezifische Einschüchterung, sexualisierte Gewaltandrohungen und digitale Hetze einsetzen, um Menschenrechtsverteidigerinnen, Journalistinnen und Dissidentinnen im Exil zum Schweigen zu bringen (https://stop-transnational-repression.de/2025/11/24/pressemitteilung/; https:// stop-transnational-repression.de/2025/11/24/pressemitteilung/). Beispielsweise ist die im Exil lebende chinesische Journalistin Su Yutong ständig sexualisierter Gewaltandrohungen ausgesetzt (https://stop-transnational-repressio n.de/wp-content/uploads/2026/02/PP_No-Sense-of-Safety-under-Heaven_DE- 1.pdf). Laut verschiedener mit der Thematik befasster Nichtregierungsorganisationen ist die Liste von Staaten, die in Deutschland polizeilich oder geheimdienstlich Repression ausüben, umfangreich, wobei nicht alle Staaten in gleicher Weise vorgehen. Insbesondere Repressionen aus Russland, China, Iran, Vietnam, der Türkei und Ägypten sind hier zu nennen. Eines der prominentesten Beispiele für TNR ist der Auftragsmord an dem georgisch-tschetschenischen Oppositionellen Selimchan Changoschwili, der sogenannte Berliner Tiergartenmord im Jahr 2019, der von deutschen Gerichten als Auftragsmord staatlicher Stellen Russlands benannt wurde (www.lto.de/recht/nachrichten/n/kammergericht-ber lin-2220-tiergarten-auftragsmord-mord-urteil-russland; www.lto.de/recht/nach richten/n/kammergericht-berlin-2220-tiergarten-auftragsmord-mord-urteil-russ land). Viele weitere Fälle von TNR sind öffentlich dokumentiert. Laut Ansicht der Fragestellenden ist die Zahl von Anzeigen und Zeugenaussagen von Betroffenen jedoch nicht annähernd so hoch wie die vermutete Dunkelziffer an Repression. Ausländische Staaten versuchen gezielt, ihre Interessen voranzutreiben, indem sie über nationale Grenzen hinweg Oppositionelle und kritische Stimmen ausschalten. Damit greifen sie auch die staatliche Souveränität der Bundesrepublik Deutschland an. Sie erzeugen ein Umfeld der Angst, schränken durch Stalking, Überwachung und Einschüchterung Grundrechte ein und bewirken, dass Menschen ihr Recht auf freie Meinungsäußerung, Versammlungsfreiheit oder politische Teilhabe aus Selbstschutz nicht mehr wahrnehmen. Zudem reichen die Bedrohungen über die unmittelbar betroffenen Personen hinaus und können in gesamten Migrationsgemeinschaften Angst und Misstrauen hervorrufen. Darüber hinaus untergraben autoritäre Staaten durch grenzüberschreitende Formen der Unterdrückung die Grundsätze einer regelbasierten internationalen Ordnung und beschneiden Menschenrechte sowie Handlungsspielräume der Zivilgesellschaft – auch in demokratischen Ländern wie Deutschland. TNR bedeutet somit einen gravierenden Eingriff in die Menschenrechte der Betroffenen, die Souveränität Deutschlands und die internationale Ordnung, weshalb Sicherheitsbehörden und staatliche Akteure koordiniert und mit der notwendigen rechtsstaatlichen Entschlossenheit reagieren müssen. Laut Ansicht der Fragestellenden stellen sich die Fragen, welche Maßnahmen die Bundesregierung über die Einführung eines neuen Straftatbestands (§ 87a des Strafgesetzbuches (StGB)), der TNR durch eine zusätzliche Strafbarkeit erfassen soll, plant, ob der Bundesregierung ein Lagebild zu TNR vorliegt, wie Schutz, Strafverfolgung, Prävention und internationale Reaktionen derzeit organisiert sind und wie gut Deutschland auf diese Form grenzüberschreitender Bedrohung vorbereitet ist.  1. Worin sieht die Bundesregierung die politisch und rechtlich größten Herausforderungen im Umgang mit TNR sowie deren Prävention und Verfolgung sowie im Umgang mit dem Schutz von Betroffenen? Durch ein Vorgehen der Akteure Transnationaler Repression (TNR) im Verborgenen oder unterhalb einer strafrechtlichen Relevanz, risiko- und investitionsarme Methoden der Überwachung und Unterdrückung über Staatsgrenzen hinweg beispielsweise durch die Nutzung digitaler Medien und den Einsatz von Proxys kann die Zurechnung des Fallgeschehens zu einem dahinter agierenden staatlichen Akteur erheblich erschwert bzw. nicht möglich sein. In einzelnen Fällen finden Bedrohungs- oder Diffamierungssachverhalte ihren Ursprung auch in der regimetreuen Diaspora, ohne dass ein konkreter staatlicher Auftrag zugrunde liegt. All dies erschwert sowohl die Verfolgung der Täter als auch den Schutz der Betroffenen. Insofern wird davon ausgegangen, dass bezüglich des tatsächlichen Ausmaßes von TNR in Deutschland ein nicht unerhebliches Dunkelfeld besteht. Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 der Europäischen Union zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit wird ein neuer § 87a – Ausübung fremder Einflussnahme und darauf gerichtete Agententätigkeit – in das Strafgesetzbuch (StGB) eingefügt. Mit dieser Vorschrift soll die Transnationale Repression fremder Staaten gegen Oppositionelle im deutschen Exil und andere Formen illegitimer Einflussnahme wirksamer bekämpft werden können.  2. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Aktivitäten von regimetreuen Personen ausländischer autoritärer Staaten, die in Deutschland lebende Diasporamitglieder überwachen, unter Druck setzen oder einschüchtern? Der Bundesregierung liegen grundsätzlich Kenntnisse über entsprechende Aktivitäten ausländischer autoritärer Staaten vor. Sie verweist hierzu auf den letzten Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2024. Mit Blick auf die Antwort zu Frage 1 zeigt sich auch hier wiederholt die Herausforderung, ein konkretes Handeln und die dahinterliegende Motivation tatsächlich mit Sicherheit einer Person zuordnen zu können.  3. In wie vielen Fällen ist die Bundesregierung – abseits einer reinen statistischen Aufzählung – aktuell und in den letzten fünf Jahren aktiv geworden (bitte auflisten)? Die Bundesregierung erreichen immer wieder Hinweise von Privatpersonen oder Hinweise im Rahmen des Informationsaustausches zwischen Bund und Ländern sowie aus dem Ausland zu möglichen Ausspähmaßnahmen bzw. Bedrohungs-/Gefährdungssachverhalten mit möglichem Bezug zu Transnationaler Repression. Diese Hinweise werden durch die jeweils örtlich zuständigen Polizeibehörden im Zusammenwirken mit den Bundessicherheitsbehörden angereichert. Wenn sich aus den vorliegenden Erkenntnissen mögliche Gefährdungen für Betroffene oder Anhaltspunkte für Straftaten ergeben, werden Schutzmaßnahmen bzw. Maßnahmen im Rahmen der Strafverfolgung durch die dafür originär zuständigen Polizeien der Länder geprüft und ggf. umgesetzt. 4. Inwieweit werden Betroffene und Diasporagemeinschaften aktiv durch die deutschen Sicherheitsbehörden oder das Auswärtige Amt (AA) über die Risiken durch regimetreue Akteure ihrer Herkunftsstaaten aufgeklärt, und hat die Bundesregierung veranlasst, dass Betroffene Hinweise auf eine mögliche Bedrohung erhalten? Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) klärt im Rahmen seiner allgemeinen Zuständigkeiten über das Phänomen TNR auf. Dies erfolgt zum Beispiel in periodisch erscheinenden Veröffentlichungen, wie zum Beispiel dem Verfassungsschutzbericht, oder durch entsprechende Öffentlichkeitsarbeit. Sofern dem BfV ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine mögliche Bedrohung im Einzelfall vorliegen, führt das BfV, häufig nach Rückkoppelung mit den Polizeibehörden, persönliche Sensibilisierungsgespräche mit Betroffenen. Dadurch sollen die Betroffenen unter anderem über die Risiken durch regimetreue Akteure ihrer Herkunftsstaaten aufgeklärt und über präventive Maßnahmen unterrichtet werden. Wenn weitere Ministerien konkrete Hinweise auf die Gefährdung von Einzelpersonen oder Personengruppen erhalten, wird diese Information über das Bundesministerium des Innern (BMI) und das Bundeskriminalamt (BKA) an die Landeskriminalämter weitergegeben.  5. Wenn die Bundesregierung veranlasst hat, dass Betroffene Hinweise auf eine mögliche Bedrohung erhalten, durch wen werden diese Hinweise weitergegeben, und wenn sie es nicht getan hat, warum nicht? Bei konkreten Hinweisen auf die Gefährdung von Einzelpersonen oder Personengruppen werden diese unter anderem aktiv durch die Polizeibehörden über die konkrete Bedrohung im Rahmen von sogenannten Gefährdetenansprachen bzw. Sensibilisierungsgesprächen informiert. In solchen Gesprächen informiert die zuständige Polizeibehörde die Betroffenen auch über empfohlene Verhaltensweisen und vermittelt einen Ansprechpartner für den Notfall. Die Ausgestaltung der konkreten Ansprache orientiert sich immer am jeweiligen Einzelfall.  6. Welche Personengruppen stuft die Bundesregierung als durch TNR besonders gefährdet ein (bitte auch nach Herkunftsstaaten, Berufsgruppen und Geschlecht aufschlüsseln), und auf welcher Grundlage erfolgt diese Einschätzung? Grundsätzlich können Personen mit Bezug zu oder Herkunft aus autoritären Staaten, die sich öffentlichkeitswirksam kritisch gegenüber der dortigen Regierung äußern, sowie Diaspora-Angehörige, die aus politischen Gründen aus ihrem Heimatland geflohen sind, als möglicherweise gefährdet betrachtet werden. Berufsgruppen mit großer öffentlicher Wirkung oder Personen mit großer Reichweite in den sozialen Medien können aufgrund ihrer Bekanntheit ebenfalls in das Zielspektrum autoritärer ausländischer Staaten geraten. Im Übrigen decken sich die Einschätzungen der Bundesregierung zur besonderen Gefährdung bestimmter Gruppen mit denen von zivilgesellschaftlichen Organisationen (Journalisten, Dissidenten, Oppositionelle).  7. Plant die Bundesregierung, ein Lagebild über die Aktivitäten ausländischer Staaten im Bereich TNR zu schaffen oder eine Statistik zu Fällen von TNR einzuführen, da laut Auskunft der Bundesregierung Vorfälle im Bereich der TNR aktuell nicht statistisch erfasst werden (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/11508)? a) Wenn ja, wie ist der zeitliche Horizont hierfür? b) Wenn ja, wer soll dieses Lagebild erstellen, und wie wird sichergestellt, dass die Daten unter Beachtung von Datenschutz, Datensicherheit und Privatsphäre dokumentiert sowie systematisch erfasst und ausgewertet werden? c) Wenn ja, welche Behörde soll die Statistik führen? d) Wenn ja, wie wird sichergestellt, dass auch TNR berücksichtigt wird, die unter der Schwelle strafrechtlicher Verfolgung agiert? e) Wenn nein, warum sieht die Bundesregierung keine Notwendigkeit, die Erfassung entsprechender Taten aus dem Bereich TNR zu verbessern? f) Plant die Bundesregierung angesichts der naheliegenderweise hohen Dunkelziffer eine Dunkelfeldstudie, und wenn nein, warum nicht? Die Fragen 7 bis 7f werden gemeinsam beantwortet. Das BfV hat im Frühjahr 2026 auf Basis eigener Erhebungen ein eingestuftes Lagebild zum Phänomen TNR für den Verfassungsschutzverbund (VS- Verbund) und andere Bedarfsträger erstellt. Im Vordergrund steht neben einer Begriffsbestimmung eine qualitative Betrachtung der Akteure und möglicher Modi Operandi. Eine quantitative Erfassung einzelner TNR-Fälle ist mittelfristig geplant. Zu beachten ist, dass hier lediglich die dem BfV bekannt gewordenen Fälle beim Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten einer fremden Macht erfasst werden sollen. Eine Einbeziehung behördenfremder Statistiken ist nicht vorgesehen und erfolgt schon aufgrund verschiedener und entlang gesetzlicher Bestimmungen nicht harmonisierbarer Erfassungsstandards nicht. Zur Statistik ist Folgendes anzumerken: Im Rahmen des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) werden politisch motivierte Straftaten durch die zuständigen Landeskriminalämter an das Bundeskriminalamt übermittelt und in einer zentralen Fallzahlendatei erfasst. Das Definitionssystem Politisch motivierte Kriminalität (PMK) stellt das tatauslösende politische Element in den Mittelpunkt. Ausgehend von den Motiven zur Tatbegehung und den Tatumständen werden politisch motivierte Straftaten durch die Länder „Themenfeldern“ zugeordnet sowie die erkennbaren ideologischen Hintergründe und Ursachen der Tatbegehung in einem staatsschutz-relevanten „Phänomenbereich“ abgebildet. Politisch motivierte Straftaten werden einem Phänomenbereich zugeordnet, wenn in Würdigung der Umstände der Tat und/ oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie nach verständiger Betrachtung (z. B. nach Art der Themenfelder) einer entsprechenden ideologischen Orientierung zuzurechnen sind. Diese Anhaltspunkte können sich beispielsweise aus Tätermerkmalen (insbesondere äußeres Erscheinungsbild), verwendeter Sprache/verwendeten Symbolen sowie dem Zeitgeschehen (aktuelle politische/gesellschaftliche Ereignisse) ergeben. Ist der Sachverhalt nicht unter die Phänomenbereiche PMK -links-, PMK -rechts-, PMK - ausländische Ideologie- oder PMK -religiöse Ideologie- subsumierbar, ist der Phänomenbereich PMK -sonstige Zuordnung- zu wählen. Darüber hinaus wird das Objekt (Ort, Sache, Institution, Veranstaltung oder Person), welches aufgrund der festgestellten oder sich aus dem Phänomenbereich und ggf. Themenfeld ergebenden Motivation heraus direkt und/oder inhaltlich angegriffen wurde, als Angriffsziel genannt (z. B. Unterangriffsziel „Amtsträger“ zum Oberangriffsziel „Staat“). Durch die mehrdimensionale Abbildung im KPMD-PMK können bei einer Betrachtung neben den oben genannten Dimensionen „Phänomenbereich“, „Angriffsziel“ und „Themenfeld“ weitere Differenzierungen beispielsweise über „Tatmittel“ und/oder „Verletzte Rechtsnormen“ (Deliktskategorien) erfolgen. Eine automatisierte Auswertung nach politisch motivierten Straftaten, die TNR zugeordnet werden können, ist aktuell noch nicht möglich. Aktuell erfolgt eine bundesweite Abstimmung zur definitorischen Eingrenzung von TNR. Unter Berücksichtigung dieser dann im Polizeilichen Staatsschutz bundesweit abgestimmten Definition ist die zeitnahe Einführung eines entsprechenden Katalogwertes im KPMD-PMK (rückwirkend zum 1. Januar 2026 bezogen auf die Tatzeit) geplant.  8. Nach welchen Kriterien erfolgt der Datenaustausch zu gemeldeten Fällen zwischen dem Auswärtigen Amt (AA), dem Bundesministerium des Innern (BMI), dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), dem Bundeskriminalamt (BKA) und den Landeskriminalämtern? Der Datenaustausch zwischen den beteiligten Behörden in der Bearbeitung von Transnationaler Repression erfolgt auf Grundlage der vorliegenden Gesetzeslage. Die Kriterien für den Austausch richten sich nach den rechtlichen Voraussetzungen, unter anderem für die Übermittlung personenbezogener Daten, und sind in speziellen Gesetzen, wie beispielsweise dem Bundeskriminalamtsgesetz (BKAG), dem Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) oder den jeweiligen Landesgesetzen festgehalten.  9. Welche Institution ist aktuell als zentrale Meldestelle zuständig und verantwortet die Dokumentation von Fällen TNR, die von Betroffenen oder der Zivilgesellschaft eingereicht werden? Derzeit gibt es keine zentrale Meldestelle für TNR-Fälle im Sinne der Fragestellung. 10. Welche konkreten Schutz-, Beratungs- und Unterstützungsangebote bestehen derzeit für Betroffene von TNR in Deutschland, und wie stellt die Bundesregierung sicher, dass Betroffene diese Angebote kennen und niedrigschwellig in Anspruch nehmen können? Für konkrete Schutzmaßnahmen sind die Polizeien der Länder zuständig. Es wird insoweit auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Zu Beratungsangeboten wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 10a und 10b verwiesen. a) Welche konkreten Maßnahmen ergreift das AA zur Bekämpfung von TNR und zum Schutz der Betroffenen in Deutschland? Das Auswärtige Amt (AA) bekämpft TNR primär durch unterschiedliche diplomatische Maßnahmen, internationale Kooperationen und in der Zusammenarbeit mit Auslandsvertretungen, um Betroffene in Deutschland zu schützen und die außenpolitischen Kosten von TNR zu erhöhen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen. b) Welche konkreten Maßnahmen ergreift das BMI zur Bekämpfung von TNR und zum Schutz der Betroffenen in Deutschland? Das BMI setzt sich für eine effektive Begegnung der TNR in Deutschland ein und verfolgt dabei einen ganzheitlichen Ansatz. Es sorgt dafür, dass die ihm nachgeordneten Sicherheitsbehörden TNR wirksam begegnen, und koordiniert zwischen anderen Stellen in der Bundesregierung und den Sicherheitsbehörden. Das BMI wird zeitnah einen Leitfaden für Betroffene von Transnationaler Repression veröffentlichen. 11. Welche Institution ist derzeit als zentrale Beratungsstelle zuständig und bietet Betroffenen rechtliche sowie psychosoziale Unterstützung an, und wie stellt die Bundesregierung sicher, dass Betroffene über diese Angebote Kenntnis erhalten? Es gibt keine zentrale Beratungsstelle allein für Betroffene von Transnationaler Repression. Es gibt Unterstützungsangebote im Sinne der Fragestellung z. B. für Betroffene von Straftaten. Für deren Ausgestaltung und Finanzierung sind in erster Linie die Länder zuständig. 12. Gibt es derzeit einen zentralen, niedrigschwelligen Kontaktpunkt (z. B. eine Hotline oder ein Onlineportal), an den sich Mitglieder der in Deutschland lebenden Diaspora wenden können, um Einschüchterungsversuche oder verdächtiges Verhalten, das unter der Schwelle krimineller Spionage liegt, anonym zu melden? Das BfV hat einen Hinweiskanal eingerichtet, der sich auch an Menschen richtet, die vermuten, von TNR betroffen zu sein. Über das Hinweistelefon, eine E-Mail sowie ein über die Homepage des BfV erreichbares Kontaktformular können Betroffene auch anonym Hinweise geben. Eine kryptierte Kontaktmöglichkeit besteht ebenfalls. Zwischen 9:00 Uhr und 15:00 Uhr besteht von montags bis freitags die Möglichkeit, das Telefongespräch auf Türkisch oder Arabisch zu führen; Englisch und Deutsch sind jederzeit möglich. Die Überschreitung der Strafbarkeitsschwelle ist nicht notwendig. In akuten Bedrohungslagen können sich Betroffene darüber hinaus jederzeit an den polizeilichen Notruf wenden. 13. Soll eine Möglichkeit geschaffen werden, dass Fälle von TNR künftig aufbereitet und von zivilgesellschaftlichen Organisationen an staatliche Stellen weitergeleitet werden können, wenn ja, in welcher Form, und wenn nein, warum nicht? Eine Möglichkeit der Aufbereitung von Fällen durch zivilgesellschaftliche Organisationen und Weiterleitung dieser an staatliche Stellen besteht bereits und findet in Einzelfällen auch schon statt. 14. Wie unterstützt und stärkt die Bundesregierung zivilgesellschaftliche Organisationen, die sich für den Schutz von Personen einsetzen, die von TNR betroffen oder gefährdet sind? Die Bundesregierung steht im Austausch mit diesen Organisationen. Das BMI hat verschiedene zivilgesellschaftliche Organisationen, die zu TNR arbeiten, im November 2025 zu einem Runden Tisch zu TNR eingeladen und plant auch weiterhin den Austausch mit zivilgesellschaftlichen Organisationen. Das AA steht auch in verschiedenen Austauschformaten mit zivilgesellschaftlichen Organisationen oder Vertreterinnen und Vertretern der Zivilgesellschaft beispielsweise in konkreten Länderkontexten zum Thema TNR in Kontakt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen. 15. Welche politischen oder diplomatischen Konsequenzen zieht die Bundesregierung, wenn staatliche Akteure anderer Länder TNR auf deutschem Staatsgebiet ausüben, und welche Maßnahmen wurden in den letzten fünf Jahren konkret ergriffen? a) In wie vielen Fällen kam es in den vergangenen fünf Jahren zu „stillen Ausweisungen“ von Diplomatinnen und Diplomaten im Zusammenhang mit TNR, und was waren die Gründe (bitte nach Jahren bzw. Fällen aufschlüsseln)? b) Wie viele Gerichtsverfahren und Verurteilungen gab es nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland in den letzten fünf Jahren für Straftaten, die sich dem Bereich TNR zuordnen lassen? c) In wie vielen Fällen der in Frage 15b erfragten Verfahren hat der Generalbundesanwalt die Ermittlungen geführt? Die Fragen 15 bis 15c werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung setzt sich wie im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD festgeschrieben dafür ein, TNR in Deutschland wirksam zu begegnen. Die Bekämpfung von TNR und der Schutz der Betroffenen stehen für die Bundesregierung im Mittelpunkt. Im Bereich der Außenpolitik werden die Kosten für die TNR verursachenden Staaten erhöht. Dazu gehören auch diplomatische Instrumente. Für die Antwort zu Frage 15a wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 18 der Kleinen Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/11508 verwiesen. In den letzten fünf Jahren hat der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof in neun Fällen Anklage wegen Straftaten erhoben, die sich dem Bereich TNR zuordnen lassen. Hiervon kam es in sieben Fällen zu Verurteilungen. Zu Verfahren, die nicht in die Zuständigkeit des Bundes, sondern in die Zuständigkeit der Länder fallen, erteilt die Bundesregierung aufgrund der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine Auskünfte. 16. Als welche Art von Bedrohung oder Aufgabe betrachtet die Bundesregierung die Bekämpfung TNR vorrangig, welcher Geschäftsbereich innerhalb der Bundesregierung trägt hierfür die Hauptverantwortung, und in welcher Abteilung ist das Thema federführend angesiedelt und in welcher mitberatend? Die Bekämpfung von TNR ist eine Aufgabe zum Schutz der inneren Sicherheit, der deutschen Souveränität und Rechtsstaatlichkeit sowie zum Schutz der Menschenrechte der Betroffenen. Die Abteilung Öffentliche Sicherheit im BMI ist für das Thema federführend zuständig. Das BMI arbeitet bei dem Thema unter anderem eng mit dem AA zusammen. 17. Welche Maßnahmen und Überlegungen gibt es vonseiten der Bundesregierung, um insbesondere geschlechtsspezifische Gewalt im Rahmen von TNR zu begegnen, und wird dies im Rahmen bisheriger Aktivitäten der Bundesregierung gegen TNR bereits besonders adressiert? a) Wenn ja, wie konkret? b) Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 17 bis 17b werden gemeinsam beantwortet. Spezifische Maßnahmen im Sinne der Fragestellung gibt es bislang nicht. Unabhängig von ihrer Erscheinungsform nimmt die Bundesregierung geschlechtsspezifische Gewalt grundsätzlich ernst und misst ihrer Bekämpfung eine hohe Bedeutung zu. Dies betrifft auch, aber nicht nur den Bereich digitaler Transnationaler Repression. 18. Wie ist die nach Kenntnis der Fragestellenden im Sommer 2025 beim AA geschaffene und beim Menschenrechtsreferat (OR06) angedockte „Koordinierungsstelle Transnationale Repression“ personell ausgestattet? a) Über wie viele Vollzeitstellen auf welcher Ebene (Referentin bzw. Referent, (stellvertretende) Referatsleitung, Unterabteilungsleitung bzw. Beauftragter bzw. Beauftragte) verfügt sie? b) Für welchen Zeitraum ist die Finanzierung der in Frage 18a erfragten Stellen gesichert? Die Fragen 18 bis 18b werden gemeinsam beantwortet. Mit Blick auf die Organisation von Einheiten innerhalb des AA bis hin zur Detailtiefe der personellen Ausstattung einzelner Referate ist der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung betroffen. Dazu veröffentlicht die Bundesregierung keine Informationen. 19. Welche weiteren finanziellen Ressourcen stehen im AA für den Themenkomplex TNR derzeit zur Verfügung (bitte nach Verwendungszweck aufschlüsseln), hält die Bundesregierung diese für ausreichend, und welche finanziellen Mittel sind für das laufende Jahr 2026 vorgesehen? Fälle von Transnationaler Repression und der Umgang mit Transnationaler Repression in der Arbeit des Auswärtigen Amts sind nicht Gegenstand eines gesonderten Haushaltstitels. Einzelne Maßnahmen werden über verschiedene Haushaltstitel im Rahmen der durch den Bundeshaushalt 2026 festgelegten Mittel finanziert. 20. Durch welche konkreten Maßnahmen erfolgt die Koordinierungsfunktion des Auswärtigen Amts a) innerhalb des Auswärtigen Amts b) mit anderen Ressorts c) mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz? 21. Inwiefern ist die Koordinierungsstelle des Auswärtigen Amts vernetzt a) mit anderen nationalen Koordinierungsstellen b) mit internationalen Gremien, beispielsweise der Vereinten Nationen c) mit dem seit einigen Jahren existierenden zivilgesellschaftlichen Koordinierungskreis zu TNR? Die Fragen 20 und 21 werden gemeinsam beantwortet. Die im AA eingerichtete Koordinierungsstelle (KS) Transnationale Repression ist die interne und externe Anlaufstelle für den außenpolitischen Umgang mit TNR. Insofern koordiniert sie nicht den innenpolitischen Umgang mit TNR. Den sicherheitspolitischen und innenpolitischen Umgang mit TNR koordiniert das BMI. Die KS im AA entwickelt innerhalb des Auswärtigen Amts mit Fach- und Länderreferaten Maßnahmenfahrpläne zu TNR-Vorfällen und wirkt an deren Umsetzung mit. Zu den Aufgaben der KS im AA gehört auch der Austausch mit den Innenbehörden und internationalen Partnern, Vereinten Nationen (VN)-Organisationen (insbesondere dem Büro des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte – OHCHR) sowie – gemeinsam mit dem BMI – der Austausch mit der Zivilgesellschaft inklusive der „Koalition gegen Transnationale Repression in Deutschland“. 22. Werden Betroffene über den Fortgang oder die Ergebnisse der durch ihre Hinweise bei der Hotline des Verfassungsschutzes (www.verfassungssch utz.de/DE/service/buerger-und-betroffene/hinweistelefon/hinweis-gebe n_node.html) angestoßenen Ermittlungen informiert? a) Wenn ja, inwiefern? b) Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 22 bis 22b werden gemeinsam beantwortet. Zum Fortgang der Bearbeitung durch das BfV erhalten die Personen grundsätzlich keine Auskunft. Im Rahmen der Fallbearbeitung werden regelmäßig als Verschlusssachen eingestufte personenbezogene Daten gemäß dem Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (BVerfSchG) erhoben. Hierbei stehen jedoch insbesondere die Urheber verfassungsfeindlicher Bestrebungen oder geheimdienstlicher Agententätigkeit im Fokus. Zu Einzelpersonen und Sachverhalten gibt das BfV daher grundsätzlich keine Auskunft. 23. Welche konkreten Maßnahmen sind geplant, um die Hotline des Verfassungsschutzes (www.verfassungsschutz.de/DE/service/buerger-und-betro ffene/hinweistelefon/hinweis-geben_node.html) öffentlich bekannter zu machen, insbesondere auch in anderen Sprachen, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht? Im Rahmen des regelmäßigen Austauschs mit verschiedenen Presse-Häusern und journalistischen Einzelpersonen wird anlassbezogen auf das Hinweistelefon des BfV verwiesen. Zuletzt gab es anlässlich des inneriranischen Konfliktes sowie des Iran-Krieges verstärkt Verweise des BfV auf das Hinweistelefon, die ihren Widerhall auch in der Presse erfuhren. Auf der Homepage des BfV finden sich weiterführende Informationen zum Hinweistelefon in verschiedenen Sprachen (u. a. Farsi, Arabisch, Vietnamesisch). Eine TNR-spezifische Strategie unter Einbeziehung von alternativen Kommunikationskanälen, wie beispielsweise den Sozialen Medien, ist Gegenstand der Phänomen-Analyse. 24. Welche finanziellen und personellen Ressourcen stehen dem BMI für den Themenkomplex TNR derzeit zur Verfügung, hält die Bundesregierung diese für ausreichend, und welche finanziellen Mittel sind für das laufende Jahr 2026 vorgesehen? Mit Blick auf die Organisation von Einheiten innerhalb des BMI bis hin zur Detailtiefe der personellen Ausstattung einzelner Referate ist der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung betroffen. Dazu veröffentlicht die Bundesregierung keine Informationen. 25. Tauschen sich die Verantwortlichen im AA und im BMI regelmäßig mit anderen Häusern, Sicherheitsbehörden und Nachrichtendiensten über die augenblickliche Gefährdungslage aus, beispielsweise in institutionalisierten Formaten (bitte die Formate benennen)? a) Wenn ja, wer kommt in welchen Intervallen zusammen? b) Wenn nein, warum gibt es einen solchen institutionellen Austausch bisher nicht? c) In welcher Form und zeitlichem Abstand findet ein Austausch zwischen der Bundesregierung mit den Landesbehörden statt? Die Fragen 25 bis 25c werden gemeinsam beantwortet. Das BMI tauscht sich mit den Sicherheitsbehörden anlassbezogen zu einzelnen Sachverhalten aus und erhält regelmäßig Berichte zur Gefährdungslage. Zur Gefährdungslage findet ebenso ein anlassbezogener Austausch mit anderen Häusern statt. Das BfV tauscht sich im Verfassungsschutzverbund auf Arbeitsebene anlassbezogen zu einzelnen Sachverhalten aus. Zu übergeordneten Fragestellungen, zu denen auch die Beurteilung der Gefährdungslage zählt, findet im Rahmen von Bund-Länder-Tagungen ein regelmäßiger Austausch statt. 26. Inwieweit wird TRN nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Umsetzung und der Weiterentwicklung der Hannah-Arendt-Initiative (gefördert von AA und dem Bundesbeauftragten für Kultur und Medien (BKM)), der Schutzinitiative für Menschenrechtsverteidigerinnen und Menschenrechtsverteidiger und der Philipp-Schwartz-Initiative berücksichtigt, und ist eine gezielte Ausweitung der geförderten Maßnahmen oder der Fördermittel geplant, um Exiljournalistinnen und Exiljournalisten auch mit Blick auf TNR besser zu unterstützen? Zum Themenkomplex und den konkreten Bedrohungen durch Transnationale Repression findet unter den genannten Initiativen ein Austausch statt. Eine Ausweitung der Fördermittel allein zu diesem Verwendungszweck ist gegenwärtig nicht vorgesehen. Medienschaffende, die etwa im Rahmen der Hannah- Arendt-Initiative (HAI) unterstützt werden, sind verschiedenen Formen von Verfolgung und Repressionen ausgesetzt. Um diesen entgegenzuwirken, werden im Rahmen der HAI bedarfsgerechte Unterstützungsmöglichkeiten angeboten. Auch bei weiteren Initiativen findet der Themenkomplex Transnationaler Repression in der Umsetzung und Weiterentwicklung Berücksichtigung. 27. Werden Mitarbeitende des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und anderer Behörden, die über Asyl, Aufenthalt und Einreise von möglicherweise bedrohten Personen entscheiden, geschult, um TNR frühzeitig zu erkennen und passende Hilfeleistungen anzubieten? a) Wenn ja, in welchem Umfang und mit welchen Inhalten werden diese geschult? b) Wenn nein, aus welchen Gründen wird derzeit auf entsprechende Schulungen verzichtet? Die Fragen 27 bis 27b werden gemeinsam beantwortet. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) sensibilisiert zu diesem Thema in verschiedenen Schulungsformaten. Die Gesamtschulungsdauer der betreffenden Schulungsmaßnahmen beträgt jeweils ein bis drei Tage. Grundsätzlich können Erkenntnisse zu konkreten transnationalen Repressionen – sofern vorliegend – im individuellen Asylverfahren gewürdigt werden. Eine Weitergabe des jeweiligen Sachverhalts an Sicherheitsbehörden ist im Einzelfall ebenfalls möglich. 28. Werden Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte sowie Mitarbeitende der Landeskriminalämter nach Kenntnis der Bundesregierung speziell geschult, um TNR frühzeitig zu erkennen und passende Hilfeleistungen anzubieten, insbesondere, wenn die Handlungen nicht strafrechtlich relevant sind? a) Wenn ja, in welchem Umfang und mit welchen Inhalten werden diese geschult? b) Wenn nein, aus welchen Gründen wird derzeit auf entsprechende Schulungen verzichtet? Die Fragen 28 bis 28b werden gemeinsam beantwortet. Die Thematik wird, an aktuellen Entwicklungen ausgerichtet, im Rahmen verschiedener (Spezial-)Lehrgänge des Bundeskriminalamtes, Abteilung Polizeilicher Staatsschutz, im Themenfeld „Spionage/Staatsterrorismus“ abgedeckt. Die Teilnahme an diesen Lehrgängen steht auch Mitarbeitenden der Länder offen. Zu etwaigen Angeboten der Länder kann die Bundesregierung keine Auskunft erteilen. 29. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung hinsichtlich ihres in der China-Strategie formulierten Ziels geeigneter Gegenmaßnahmen hinsichtlich TNR auf nationaler und europäischer Ebene bereits getroffen, und welche Maßnahmen sind geplant (bitte Zeithorizont angeben)? Die Bundesregierung hat in ihrer China-Strategie festgehalten, dass sie sicherstellen wird, dass Deutschlands Souveränität nicht durch Maßnahmen transnationaler Repression verletzt wird. Zu Maßnahmen wird auf die Antworten zu den Fragen 10, 10a und 10b sowie zu den Fragen 15 bis 15c verwiesen. 30. Hat die Bundesregierung hinsichtlich des geplanten Anschlags im Jahr 2022 auf die Synagoge in Bochum durch eine „iranische Stelle“ (www.ol g-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/Archiv/Pressemitteilungen_aus_2 023/20231219_PM_Urteil-Anschlag-Synagoge/index.php) bereits Maßnahmen getroffen, und sind noch Maßnahmen geplant, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht? Im Fall des am 17. November 2022 geplanten Anschlags auf eine Synagoge in Bochum wurde der Beschuldigte durch das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf am 19. Dezember 2023 wegen Verabredung einer schweren Brandstiftung und versuchter Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Ausführungen im Urteil des OLG Düsseldorf, wonach die Anschlagsplanung auf eine „staatliche iranische Stelle“ zurückgehe, lieferten nach Prüfung des Juristischen Dienstes des Rates der Europäischen Union außerdem eine Grundlage zur Listung der Revolutionsgarden unter dem Anti-Terrorismus-Sanktionsregime der Europäischen Union gemäß der in Artikel 1 des Gemeinsamen Standpunktes 2001/931/Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) niedergelegten Voraussetzungen. 31. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung hinsichtlich der Vereinbarung im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, transnationaler Repression durch autoritäre Staaten in Deutschland wirksam zu begegnen und allen Versuchen, die Zivilgesellschaft einzuschränken, entschlossen entgegenzutreten, zur Stärkung und zum Schutz der iranischen Zivilgesellschaft in Deutschland getroffen, und welche weiteren Maßnahmen sind geplant (bitte den jeweiligen Zeithorizont angeben)? 32. Welche Maßnahmen hinsichtlich TNR hat die Bundesregierung zum Schutz von Betroffenen und zur Bekämpfung russischer Einmischung bereits getroffen, und welche weiteren Maßnahmen sind geplant (bitte den jeweiligen Zeithorizont angeben)? Die Fragen 31 und 32 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung begegnet Transnationaler Repression durch verstärkte sicherheitsbehördliche Maßnahmen abhängig von der jeweiligen Gefährdungslage, durch eine enge Zusammenarbeit von Sicherheits- und Außenpolitik sowie einen Austausch mit der Zivilgesellschaft. Dabei begegnet die Bundesregierung TNR grundsätzlich herkunftsunabhängig, um den Schutz aller hier lebenden Menschen zu gewährleisten. 33. Inwiefern werden Auslieferungsersuchen und Interpol-Ausschreibungen von Staaten, die für TNR bekannt sind, seitens der Bundesregierung in besonderem Maße überprüft, bevor ihnen nachgegangen wird? Eine Auslieferung ist unter anderem unzulässig bei Straftaten politischer Natur oder wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person wegen ihrer politischen Anschauung verfolgt wird. Das Vorliegen dieser Auslieferungshindernisse prüfen die Bewilligungsbehörden und Gerichte in jedem Stadium des Auslieferungsverfahrens. Ein Fahndungsersuchen wird in Deutschland dann nicht umgesetzt, wenn eine spätere Auslieferung von vornherein ausgeschlossen erscheint. Das wäre u. a. der Fall, wenn eine politische Verfolgung droht. Im Rahmen von eingehenden Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (INTERPOL)-Personenfahndungsausschreibungen holt das Bundeskriminalamt generell gemäß § 33 Absatz 3 BKAG i. V. m. Nr. 13 der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt) in Fällen von besonderer Bedeutung in politischer, tatsächlicher oder rechtlicher Beziehung vor Umsetzung einer nationalen Fahndung die Bewilligung der zuständigen Behörden (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz [BMJV], Bundesamt für Justiz [BfJ] und AA) ein. Dies erfolgt unabhängig davon, ob die Ersuchen aus Staaten kommen, die ggf. für Transnationale Repressionen bekannt sind. 34. Ist eine Aktualisierung des Rundschreibens des BMI vom 16. November 2023 (Aktenzeichen MI2.20105/45#18) geplant, welches explizit die „besondere Gefährdung“ von Aktivistinnen und Aktivisten der belarussischen Diaspora mit „herausgehobener (exil-)politischer Aktivität“ anerkennt? Eine Aktualisierung des Schreibens ist derzeit nicht geplant. 35. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung im konkreten Fall von Basma Mostafa bis jetzt ergriffen, und inwiefern waren die Maßnahmen nach Einschätzung der Bundesregierung erfolgreich und zweckdienlich? 36. Hat die Bundesregierung im konkreten Fall von Zhang Yadi (Tara) bis jetzt Maßnahmen ergriffen, und wenn ja, inwiefern waren die Maßnahmen nach Einschätzung der Bundesregierung erfolgreich und zweckdienlich? Die Fragen 35 und 36 werden gemeinsam beantwortet. Aufgrund der Schutzbedürftigkeit der Betroffenen gibt die Bundesregierung grundsätzlich keine Auskunft zu getroffenen Maßnahmen in konkreten, insbesondere personenbezogenen Sachverhalten. 37. Sieht die Bundesregierung Anlass, Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass die Vertreter der Taliban, die von der Bundesregierung für das Generalkonsulat in Bonn akkreditiert wurden, ihre mit der Akkreditierung einhergehenden Privilegien nicht zur Überwachung, Einschüchterung oder Bedrohung von afghanischen Personen im Exil oder in der Diaspora nutzen, und wenn ja, welche Maßnahmen wird sie ergreifen? Die afghanischen Vertretungen werden von Personen geleitet, die von der Islamischen Republik Afghanistan vor dem Machtwechsel im August 2021 entsandt und in Deutschland akkreditiert wurden. Das Generalkonsulat Bonn steht unter Aufsicht der afghanischen Botschaft in Berlin. Die afghanischen Vertretungen tragen die Verantwortung für den Umgang mit den Daten der Vertretungen im Rahmen der Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen. Deutsches Recht gilt auch für die Mitarbeiter in den afghanischen Vertretungen. Beschwerden werden über das Auswärtige Amt auf diplomatischem Weg adressiert. 38. Hat die Bundesregierung bereits Vorfälle und Praktiken grenzüberschreitender Einschüchterung und Verfolgung in Menschenrechtsdialogen sowie in bilateralen und multilateralen Kooperationsformaten gegenüber betreffenden Staaten thematisiert, und wenn ja, gegenüber welchen Staaten? Die Bundesregierung thematisiert solche Vorfälle und Praktiken sowohl in bilateralen als auch multilateralen Formaten wie beispielsweise dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 5 und 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/11508 verwiesen. 39. Wurden in dieser Legislatur bereits Aufnahmeerklärungen gemäß § 22 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und dementsprechend humanitäre Visa vergeben, nachdem die Vergabe Anfang der Legislatur vorerst ausgesetzt wurde, und wenn ja, wie viele, wann (bitte nach Monaten aufschlüsseln), und für Personen aus welchen Herkunftsländern? Seit dem Beginn der 21. Legislaturperiode am 25. März 2025 wurden durch das BMI bislang 179 Aufnahmen nach § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zur Wahrung der politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland erklärt. Die Aufschlüsselung nach Monat der Aufnahmeerklärung und Herkunftsländern können der nachstehenden Tabelle entnommen werden. Tabelle 1: Erklärte Aufnahmeerklärungen von März bis September 2025 03/25 04/25 05/25 06/25 07/25 08/25 09/25 Zwischensumme Afghanistan 0 0 0 0 0 0 0 0 Belarus 2 0 0 0 0 0 0 2 Iran 0 20 31 0 0 0 0 51 Irak 0 0 0 0 0 0 3 3 Kolumbien 0 1 0 0 0 0 0 1 Russland 41 30 32 0 0 0 0 103 Uganda 0 1 0 0 0 0 0 1 Vietnam 0 2 0 0 0 0 0 2 Gesamt 43 54 63 0 0 0 3 163 Tabelle 2: Erklärte Aufnahmeerklärungen von Oktober 2025 bis März 2026 10/25 11/25 12/25 01/26 02/26 03/26 Gesamt Afghanistan 2 0 0 0 0 0 2 Belarus 0 0 8 0 0 0 10 Iran 6 0 0 0 0 0 57 Irak 0 0 0 0 0 0 3 Kolumbien 0 0 0 0 0 0 1 Russland 0 0 0 0 0 0 103 Uganda 0 0 0 0 0 0 1 Vietnam 0 0 0 0 0 0 2 Gesamt 8 0 8 0 0 0 179 In der laufenden Legislaturperiode wurden an den deutschen Visastellen bis zum 25. März 2026 laut aktuellen Zahlen insgesamt rund 380 Visa auf Grundlage der durch das BMI erklärten Aufnahmen nach § 22 Satz 2 AufenthG erteilt, der überwiegende Teil davon an afghanische (ca. 190), iranische (ca. 90) und russische Staatsangehörige (ca. 80). Da zwischen der Erklärung der Aufnahme durch das BMI und dem Abschluss des Visumverfahrens in der Regel ein zeitlicher Abstand liegt, umfasst die genannte Zahl auch Visa, die auf Aufnahmeerklärungen aus der letzten Legislaturperiode basieren. Eine weitere Aufschlüsselung nach Herkunftsland und Monaten ist aus Datenschutzgründen nicht möglich. Sie könnte Rückschlüsse auf einzelne Personen insbesondere dann zulassen, wenn nur zugunsten einer oder weniger Personen aus dem jeweiligen Herkunftsland bzw. im fraglichen Zeitraum ein Visum gemäß § 22 Satz 2 AufenthG erteilt wurde. Dies ist für einige Herkunftsländer bzw. Monate der Fall. Zentrales Anliegen der Bundesregierung bleibt der Schutz der Daten der Personen, für die Visa nach § 22 Satz 2 AufenthG erteilt wurden. Angesichts der konkreten Bedrohungslage für die betroffenen Personen kann in diesen Fällen eine auch nur geringfügige Gefahr des Bekanntwerdens der Namen nicht hingenommen werden. 40. Plant die Bundesregierung, zur vereinfachten humanitären Aufnahme von besonders gefährdeten Personen sowie Menschenrechtsverteidigerinnen und Menschenrechtsverteidigern aus Iran, Russland und Belarus über § 22 des Aufenthaltsgesetzes zurückzukehren und die Aufnahmekriterien etwa im Fall von Iran an das derzeitige Protestgeschehen anzupassen? Aufnahmen nach § 22 Satz 2 AufenthG dienen nach dem Wortlaut des Gesetzes zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland und können in besonders herausgehobenen Einzelfällen erfolgen; dies gilt auch für iranische, russische und belarussische Staatsangehörige. Wenn das Auswärtige Amt eine entsprechende Aufnahmebitte unterbreitet, prüft das BMI, ob ein entsprechendes politisches Interesse für eine Aufnahme nach Deutschland bejaht werden kann. 41. Plant die Bundesregierung, den Familiennachzug für Personen, die vom Herkunftsstaat bedroht oder verfolgt werden, zu erleichtern? a) Wenn ja, wie ist der zeitliche Horizont hierfür? b) Wenn nein, warum nicht, und wie wird die Bundesregierung die im Herkunftsland verbliebenen Familienmitglieder vor dem Druck repressiver Staaten schützen? Die Fragen 41 bis 41b werden gemeinsam beantwortet. Nein, die Bundesregierung hält die Regeln zur Ermöglichung des Familiennachzugs für ausreichend. 42. Wie erfolgt die Zusammenarbeit auf internationaler Ebene sowie mit EU- Regierungen, um Fälle von TNR zu erfassen und wirksam zu bekämpfen, und wo sieht die Bundesregierung dahin gehend konkreten Nachjustierungsbedarf? Die Zusammenarbeit auf internationaler Ebene und mit EU-Regierungen zur Bekämpfung Transnationaler Repression erfolgt primär durch den Austausch von bewährten Praktiken, operative Polizei- und nachrichtendienstliche Zusammenarbeit sowie diplomatische Maßnahmen. Anpassungsbedarfe werden lageabhängig geprüft und im Bedarfsfall umgesetzt. 43. Inwiefern setzt sich die Bundesregierung auf internationaler und EU- Ebene für eine einheitliche Definition von TNR ein, um dadurch ein einheitlicheres Verständnis und damit auch gezielteres Vorgehen gegen TNR zu ermöglichen? Die Bundesregierung setzt sich auf der EU- und VN-Ebene, aber auch insbesondere im Rahmen der Gruppe der Sieben (G7) für ein gemeinsames Verständnis von TNR ein. Die Staats- und Regierungschefs der G7-Staaten haben unter kanadischer G7-Präsidentschaft im Juni 2025 gemeinsam eine Erklärung zu TNR verabschiedet, die Dimensionen von TNR beschreibt und Initiativen zum gemeinsamen Vorgehen vorsieht. 44. Wie setzt die Bundesregierung ihre Bekenntnisse zur Bekämpfung von TNR konkret im Rahmen der G-7-Staaten um, und wo sieht die Bundesregierung konkreten Nachjustierungsbedarf bei der Bekämpfung von TNR auf G-7-Ebene? Die Bundesregierung setzt sich u. a. im Rahmen der „G7 Rapid Response Mechanism Working Group on Transnational Repression“ für ein gemeinsames Vorgehen der G7-Mitglieder zur klaren Benennung sowie Bekämpfung von TNR ein. 45. In welchem Umfang unterstützt die Bundesregierung das Büro des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) finanziell, wie im Rahmen des EP Policy Dialogue am 4. Dezember 2025 im Statement Deutschlands angekündigt? Die Bundesregierung unterstützt das Büro des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) zu TNR derzeit mit 1,7 Mio. Euro. 46. Wie wird die Bundesregierung die Empfehlungen des Berichts des Europäischen Parlaments vom 12. November 2025 zu TNR (www.europarl.eu ropa.eu/doceo/document/TA-10-2025-0258_EN.html) aufgreifen, und welche konkreten Maßnahmen wann umsetzen? Die Bundesregierung prüft fortlaufend Maßnahmen und Vorgehensweisen im Zusammenhang mit Transnationaler Repression auf ihre Eignung und steht dazu auch im Austausch mit dem Europäischen Parlament. 47. In wie vielen Fällen von TNR waren nach Kenntnis der Bundesregierung Akteurinnen und Akteure aus den Bereichen Kultur, Kunst, Wissenschaft, Hochschulen, Journalismus, politische Bildung oder zivilgesellschaftlicher Austausch in Deutschland betroffen? Die Bundesregierung führt keine Statistik im Sinne der Frage. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. 48. Welche Rolle spielen nach Einschätzung der Bundesregierung Mittlerorganisationen der AKBP (z. B. Goethe-Institut, Deutscher Akademischer Austauschdienst (DAAD), Institut für Auslandsbeziehungen (ifa), Alexander-von-Humboldt-Stiftung) bei der Prävention und Dokumentation von TNR-Fällen? Die Mittlerorganisationen der Deutsche Auswärtige Kultur- und Bildungspolitik (AKBP) können zur Dokumentation von TNR-Fällen beitragen. 49. Berücksichtigt die Bundesregierung bei der Förderung von Kultur- und Bildungsprojekten TNR, insbesondere bei Kooperationen mit Staaten, in denen systematisch gegen Oppositionelle und Minderheiten vorgegangen wird, und berücksichtigt sie bei der Förderung von Kultur- und Bildungsprojekten auch zunehmende Entwicklungen in Staaten wie den USA, die als Einschränkungen der Kunst- und Wissenschaftsfreiheit kritisiert werden? Die Bundesregierung berücksichtigt bei der Förderung von Kultur- und Bildungsprojekten grundsätzlich die Entwicklungen in den jeweiligen Ländern, darunter auch den Aspekt TNR. 50. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu Berichten über den Cyberangriff auf die Mitglieder des Weltkongresses der Uiguren (WUC) in München im Frühjahr 2025 (www.zdfheute.de/politik/deutschland/uigur en-ausland-china-cyberangriff-ueberwachung-100.html)? Der Bundesregierung liegen keine über die öffentliche Berichterstattung hinausgehenden Erkenntnisse vor. 51. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Fall Jian G., insbesondere im Hinblick auf Spionagetätigkeiten innerhalb der chinesischen Diaspora und den Schutz chinesischer Oppositioneller in Deutschland? Wie unter anderem am Beispiel des Falles Jian G. zu erkennen ist, hat die Bedrohung der Bundesrepublik Deutschland durch Aktivitäten chinesischer Nachrichtendienste in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen bzw. wurde die Bedrohungslage vermehrt dem Hellfeld zugänglich. In Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland stehen vor allem Informationen aus den Bereichen der Politik, Wirtschaft und Wissenschaft sowie Aktivitäten oppositioneller chinesischer Gruppierungen im zentralen Aufklärungsinteresse chinesischer Nachrichtendienste. Für Schlussfolgerungen wird auf die China-Strategie der Bundesregierung (www.google.com/url?sa=t&source=web&rct=j&opi=89978449&ur l=https://www.auswaertiges-amt.de/resource/blob/2608578/810fdade376b1467 f20bdb697b2acd58/china-strategie-data.pdf&ved=2ahUKEwiNtKqE_b2TAxW VQvEDHQwLHrQQFnoECAwQAQ&usg=AOvVaw3Ageq_QQleE24T0ZH0 QXSL) verwiesen. In Bezug auf mögliche Schutzmaßnahmen für Betroffene Transnationaler Repression auch im Zusammenhang mit China wird auf die Antworten zu den Fragen 2 bis 5 verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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