Transnationale Repression in Deutschland - Maßnahmen zum Schutz von Demokratie und Betroffenen (Antwort zu Drs. 21/4636)
Text
Transnationale Repression in Deutschland - Maßnahmen zum Schutz von Demokratie und Betroffenen (Antwort zu Drs. 21/4636)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5290
21. Wahlperiode 08.04.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Marcel Emmerich, Dr. Konstantin
von Notz, Deborah Düring, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/4636 –
Transnationale Repression in Deutschland – Maßnahmen zum Schutz von
Demokratie und Betroffenen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Deutschland ist ein rechtlich verbriefter Schutzraum für Dissidentinnen und
Dissidenten, Angehörige verfolgter Gruppen, Menschenrechtsverteidigerinnen
und Menschenrechtsverteidiger, Journalistinnen und Journalisten weltweit, die
aufgrund ihrer kritischen Meinung, Berichterstattung, ihrer politischen Arbeit
oder der einfachen Zugehörigkeit zu einer verfolgten Gruppe massive
Repressionen durch autoritäre Regime und deren „Proxies“ (in ihrem Auftrag
Handelnde) erleiden. Wenn ausländische Mächte kritische Stimmen in
Deutschland bedrohen, einschüchtern und zum Schweigen bringen, richtet sich diese
Repression nicht nur gegen einzelne Betroffene, sondern auch gegen unsere
Souveränität, die freiheitlich-demokratische Grundordnung und das friedliche
Zusammenleben in unserer Demokratie.
Deutschland gilt im internationalen Vergleich als besonders relevanter
Zielstaat für Transnationale Repression (TNR), für die Bedrohung und Verfolgung
von Kritikerinnen und Kritikern durch repressive Akteure in einem anderen
Land. Das können Justiz, Polizei, Geheimdienste oder Regimetreue sein, die
grenzübergreifend handeln und dabei die deutsche Souveränität ignorieren und
verletzen. Organisationen wie Freedom House stellten in der Vergangenheit
wiederholt fest, dass deutsche Institutionen mitunter nicht in der Lage sind,
TNR als solche zu erkennen und sie mit der notwendigen rechtsstaatlichen
Entschlossenheit zu verfolgen (https://freedomhouse.org/report/transnational-r
epression/germany). In der Regel sind die Polizeibehörden der Länder für die
Strafverfolgung der mit TNR einhergehenden Delikte zuständig. Dort kann es
jedoch an den komplexen Hintergrundkenntnissen fehlen, und es ist fraglich,
ob diese Delikte an das Bundeskriminalamt (BKA) gemeldet oder in der
Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) entsprechend erfasst werden.
Staatliche oder staatsnahe Akteurinnen und Akteure aus dem Ausland greifen
in ihren Repressionen auf eine Reihe an rechtswidrigen und
menschenverachtenden Praktiken zurück, um Kritikerinnen und Kritiker in Deutschland zum
Schweigen zu bringen, teils subtil und unter dem Radar der
Sicherheitsbehörden, was das Misstrauen in die behördliche Arbeit bei den Betroffenen
steigert. Beispiele sind zahlreich und reichen von physischer und digitaler Über-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 8. April 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
wachung, Belästigung, Einschüchterung, Repression gegen
Familienangehörige und Freunde im Herkunftsland, Verweigerung konsularischer Dienste und
Widerruf von Ausweisdokumenten, Bedrohung und Erpressung bis hin zu
physischen Angriffen, erzwungenen Rückführungen, Verschwindenlassen
oder sogar Mord (www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/glossareintraege/D
E/T/transnationale-repression.html) und internationalen
Fahndungsausschreibungen, wie zuletzt im August 2025 im Fall des in Schweden lebenden
türkischen Exiljournalisten (https://nordicmonitor.com/2025/07/turkey-secretly-plo
ts-to-bypass-interpol-rules-to-target-exiled-journalist-in-sweden/?utm_sourc
e=chatgpt.com). Auch im Bereich der Auswärtigen Kultur- und
Bildungspolitik (AKBP) machen Berichte deutlich, dass autoritäre Staaten ihre
Maßnahmen zunehmend breit anlegen und potenziell auch im Exil lebende
Künstlerinnen und Künstler, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, Studierende,
Medienschaffende betreffen können, um die Schutz- und
Glaubwürdigkeitsfunktion der AKBP als Raum des offenen, unabhängigen Dialogs
einzuschränken (https://freedomhouse.org/report/transnational-repression/2024/addressin
g-transnational-repression-campuses-united-states).
Als besonders vulnerable Gruppe für TNR zählen Frauen im Exil, da
autoritäre Regime gezielt geschlechtsspezifische Einschüchterung, sexualisierte
Gewaltandrohungen und digitale Hetze einsetzen, um
Menschenrechtsverteidigerinnen, Journalistinnen und Dissidentinnen im Exil zum Schweigen zu bringen
(https://stop-transnational-repression.de/2025/11/24/pressemitteilung/; https://
stop-transnational-repression.de/2025/11/24/pressemitteilung/).
Beispielsweise ist die im Exil lebende chinesische Journalistin Su Yutong ständig
sexualisierter Gewaltandrohungen ausgesetzt (https://stop-transnational-repressio
n.de/wp-content/uploads/2026/02/PP_No-Sense-of-Safety-under-Heaven_DE-
1.pdf).
Laut verschiedener mit der Thematik befasster Nichtregierungsorganisationen
ist die Liste von Staaten, die in Deutschland polizeilich oder geheimdienstlich
Repression ausüben, umfangreich, wobei nicht alle Staaten in gleicher Weise
vorgehen. Insbesondere Repressionen aus Russland, China, Iran, Vietnam, der
Türkei und Ägypten sind hier zu nennen. Eines der prominentesten Beispiele
für TNR ist der Auftragsmord an dem georgisch-tschetschenischen
Oppositionellen Selimchan Changoschwili, der sogenannte Berliner Tiergartenmord im
Jahr 2019, der von deutschen Gerichten als Auftragsmord staatlicher Stellen
Russlands benannt wurde (www.lto.de/recht/nachrichten/n/kammergericht-ber
lin-2220-tiergarten-auftragsmord-mord-urteil-russland; www.lto.de/recht/nach
richten/n/kammergericht-berlin-2220-tiergarten-auftragsmord-mord-urteil-russ
land). Viele weitere Fälle von TNR sind öffentlich dokumentiert. Laut Ansicht
der Fragestellenden ist die Zahl von Anzeigen und Zeugenaussagen von
Betroffenen jedoch nicht annähernd so hoch wie die vermutete Dunkelziffer an
Repression.
Ausländische Staaten versuchen gezielt, ihre Interessen voranzutreiben, indem
sie über nationale Grenzen hinweg Oppositionelle und kritische Stimmen
ausschalten. Damit greifen sie auch die staatliche Souveränität der
Bundesrepublik Deutschland an. Sie erzeugen ein Umfeld der Angst, schränken durch
Stalking, Überwachung und Einschüchterung Grundrechte ein und bewirken,
dass Menschen ihr Recht auf freie Meinungsäußerung, Versammlungsfreiheit
oder politische Teilhabe aus Selbstschutz nicht mehr wahrnehmen. Zudem
reichen die Bedrohungen über die unmittelbar betroffenen Personen hinaus und
können in gesamten Migrationsgemeinschaften Angst und Misstrauen
hervorrufen. Darüber hinaus untergraben autoritäre Staaten durch
grenzüberschreitende Formen der Unterdrückung die Grundsätze einer regelbasierten
internationalen Ordnung und beschneiden Menschenrechte sowie
Handlungsspielräume der Zivilgesellschaft – auch in demokratischen Ländern wie
Deutschland. TNR bedeutet somit einen gravierenden Eingriff in die Menschenrechte
der Betroffenen, die Souveränität Deutschlands und die internationale
Ordnung, weshalb Sicherheitsbehörden und staatliche Akteure koordiniert und mit
der notwendigen rechtsstaatlichen Entschlossenheit reagieren müssen.
Laut Ansicht der Fragestellenden stellen sich die Fragen, welche Maßnahmen
die Bundesregierung über die Einführung eines neuen Straftatbestands (§ 87a
des Strafgesetzbuches (StGB)), der TNR durch eine zusätzliche Strafbarkeit
erfassen soll, plant, ob der Bundesregierung ein Lagebild zu TNR vorliegt,
wie Schutz, Strafverfolgung, Prävention und internationale Reaktionen derzeit
organisiert sind und wie gut Deutschland auf diese Form
grenzüberschreitender Bedrohung vorbereitet ist.
1. Worin sieht die Bundesregierung die politisch und rechtlich größten
Herausforderungen im Umgang mit TNR sowie deren Prävention und
Verfolgung sowie im Umgang mit dem Schutz von Betroffenen?
Durch ein Vorgehen der Akteure Transnationaler Repression (TNR) im
Verborgenen oder unterhalb einer strafrechtlichen Relevanz, risiko- und
investitionsarme Methoden der Überwachung und Unterdrückung über Staatsgrenzen hinweg
beispielsweise durch die Nutzung digitaler Medien und den Einsatz von Proxys
kann die Zurechnung des Fallgeschehens zu einem dahinter agierenden
staatlichen Akteur erheblich erschwert bzw. nicht möglich sein. In einzelnen Fällen
finden Bedrohungs- oder Diffamierungssachverhalte ihren Ursprung auch in
der regimetreuen Diaspora, ohne dass ein konkreter staatlicher Auftrag
zugrunde liegt. All dies erschwert sowohl die Verfolgung der Täter als auch den
Schutz der Betroffenen. Insofern wird davon ausgegangen, dass bezüglich des
tatsächlichen Ausmaßes von TNR in Deutschland ein nicht unerhebliches
Dunkelfeld besteht. Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie
(EU) 2017/541 der Europäischen Union zur Terrorismusbekämpfung und zur
Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit wird ein
neuer § 87a – Ausübung fremder Einflussnahme und darauf gerichtete
Agententätigkeit – in das Strafgesetzbuch (StGB) eingefügt. Mit dieser Vorschrift
soll die Transnationale Repression fremder Staaten gegen Oppositionelle im
deutschen Exil und andere Formen illegitimer Einflussnahme wirksamer
bekämpft werden können.
2. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Aktivitäten von
regimetreuen Personen ausländischer autoritärer Staaten, die in
Deutschland lebende Diasporamitglieder überwachen, unter Druck setzen oder
einschüchtern?
Der Bundesregierung liegen grundsätzlich Kenntnisse über entsprechende
Aktivitäten ausländischer autoritärer Staaten vor. Sie verweist hierzu auf den letzten
Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2024. Mit Blick auf die Antwort zu
Frage 1 zeigt sich auch hier wiederholt die Herausforderung, ein konkretes
Handeln und die dahinterliegende Motivation tatsächlich mit Sicherheit einer
Person zuordnen zu können.
3. In wie vielen Fällen ist die Bundesregierung – abseits einer reinen
statistischen Aufzählung – aktuell und in den letzten fünf Jahren aktiv
geworden (bitte auflisten)?
Die Bundesregierung erreichen immer wieder Hinweise von Privatpersonen
oder Hinweise im Rahmen des Informationsaustausches zwischen Bund und
Ländern sowie aus dem Ausland zu möglichen Ausspähmaßnahmen bzw.
Bedrohungs-/Gefährdungssachverhalten mit möglichem Bezug zu Transnationaler
Repression. Diese Hinweise werden durch die jeweils örtlich zuständigen
Polizeibehörden im Zusammenwirken mit den Bundessicherheitsbehörden
angereichert. Wenn sich aus den vorliegenden Erkenntnissen mögliche Gefährdungen
für Betroffene oder Anhaltspunkte für Straftaten ergeben, werden
Schutzmaßnahmen bzw. Maßnahmen im Rahmen der Strafverfolgung durch die dafür
originär zuständigen Polizeien der Länder geprüft und ggf. umgesetzt.
4. Inwieweit werden Betroffene und Diasporagemeinschaften aktiv durch die
deutschen Sicherheitsbehörden oder das Auswärtige Amt (AA) über die
Risiken durch regimetreue Akteure ihrer Herkunftsstaaten aufgeklärt, und
hat die Bundesregierung veranlasst, dass Betroffene Hinweise auf eine
mögliche Bedrohung erhalten?
Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) klärt im Rahmen seiner
allgemeinen Zuständigkeiten über das Phänomen TNR auf. Dies erfolgt zum Beispiel in
periodisch erscheinenden Veröffentlichungen, wie zum Beispiel dem
Verfassungsschutzbericht, oder durch entsprechende Öffentlichkeitsarbeit. Sofern
dem BfV ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine mögliche
Bedrohung im Einzelfall vorliegen, führt das BfV, häufig nach Rückkoppelung mit
den Polizeibehörden, persönliche Sensibilisierungsgespräche mit Betroffenen.
Dadurch sollen die Betroffenen unter anderem über die Risiken durch
regimetreue Akteure ihrer Herkunftsstaaten aufgeklärt und über präventive
Maßnahmen unterrichtet werden. Wenn weitere Ministerien konkrete Hinweise auf die
Gefährdung von Einzelpersonen oder Personengruppen erhalten, wird diese
Information über das Bundesministerium des Innern (BMI) und das
Bundeskriminalamt (BKA) an die Landeskriminalämter weitergegeben.
5. Wenn die Bundesregierung veranlasst hat, dass Betroffene Hinweise auf
eine mögliche Bedrohung erhalten, durch wen werden diese Hinweise
weitergegeben, und wenn sie es nicht getan hat, warum nicht?
Bei konkreten Hinweisen auf die Gefährdung von Einzelpersonen oder
Personengruppen werden diese unter anderem aktiv durch die Polizeibehörden über
die konkrete Bedrohung im Rahmen von sogenannten Gefährdetenansprachen
bzw. Sensibilisierungsgesprächen informiert. In solchen Gesprächen informiert
die zuständige Polizeibehörde die Betroffenen auch über empfohlene
Verhaltensweisen und vermittelt einen Ansprechpartner für den Notfall. Die
Ausgestaltung der konkreten Ansprache orientiert sich immer am jeweiligen
Einzelfall.
6. Welche Personengruppen stuft die Bundesregierung als durch TNR
besonders gefährdet ein (bitte auch nach Herkunftsstaaten, Berufsgruppen
und Geschlecht aufschlüsseln), und auf welcher Grundlage erfolgt diese
Einschätzung?
Grundsätzlich können Personen mit Bezug zu oder Herkunft aus autoritären
Staaten, die sich öffentlichkeitswirksam kritisch gegenüber der dortigen
Regierung äußern, sowie Diaspora-Angehörige, die aus politischen Gründen aus
ihrem Heimatland geflohen sind, als möglicherweise gefährdet betrachtet werden.
Berufsgruppen mit großer öffentlicher Wirkung oder Personen mit großer
Reichweite in den sozialen Medien können aufgrund ihrer Bekanntheit
ebenfalls in das Zielspektrum autoritärer ausländischer Staaten geraten. Im Übrigen
decken sich die Einschätzungen der Bundesregierung zur besonderen
Gefährdung bestimmter Gruppen mit denen von zivilgesellschaftlichen
Organisationen (Journalisten, Dissidenten, Oppositionelle).
7. Plant die Bundesregierung, ein Lagebild über die Aktivitäten
ausländischer Staaten im Bereich TNR zu schaffen oder eine Statistik zu Fällen
von TNR einzuführen, da laut Auskunft der Bundesregierung Vorfälle im
Bereich der TNR aktuell nicht statistisch erfasst werden (vgl. Antwort
der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache
20/11508)?
a) Wenn ja, wie ist der zeitliche Horizont hierfür?
b) Wenn ja, wer soll dieses Lagebild erstellen, und wie wird
sichergestellt, dass die Daten unter Beachtung von Datenschutz,
Datensicherheit und Privatsphäre dokumentiert sowie systematisch erfasst und
ausgewertet werden?
c) Wenn ja, welche Behörde soll die Statistik führen?
d) Wenn ja, wie wird sichergestellt, dass auch TNR berücksichtigt wird,
die unter der Schwelle strafrechtlicher Verfolgung agiert?
e) Wenn nein, warum sieht die Bundesregierung keine Notwendigkeit,
die Erfassung entsprechender Taten aus dem Bereich TNR zu
verbessern?
f) Plant die Bundesregierung angesichts der naheliegenderweise hohen
Dunkelziffer eine Dunkelfeldstudie, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 7 bis 7f werden gemeinsam beantwortet.
Das BfV hat im Frühjahr 2026 auf Basis eigener Erhebungen ein eingestuftes
Lagebild zum Phänomen TNR für den Verfassungsschutzverbund (VS-
Verbund) und andere Bedarfsträger erstellt. Im Vordergrund steht neben einer
Begriffsbestimmung eine qualitative Betrachtung der Akteure und möglicher
Modi Operandi. Eine quantitative Erfassung einzelner TNR-Fälle ist mittelfristig
geplant. Zu beachten ist, dass hier lediglich die dem BfV bekannt gewordenen
Fälle beim Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für sicherheitsgefährdende
oder geheimdienstliche Tätigkeiten einer fremden Macht erfasst werden sollen.
Eine Einbeziehung behördenfremder Statistiken ist nicht vorgesehen und
erfolgt schon aufgrund verschiedener und entlang gesetzlicher Bestimmungen
nicht harmonisierbarer Erfassungsstandards nicht. Zur Statistik ist Folgendes
anzumerken: Im Rahmen des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen
Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) werden politisch motivierte
Straftaten durch die zuständigen Landeskriminalämter an das
Bundeskriminalamt übermittelt und in einer zentralen Fallzahlendatei erfasst. Das
Definitionssystem Politisch motivierte Kriminalität (PMK) stellt das tatauslösende
politische Element in den Mittelpunkt. Ausgehend von den Motiven zur
Tatbegehung und den Tatumständen werden politisch motivierte Straftaten durch die
Länder „Themenfeldern“ zugeordnet sowie die erkennbaren ideologischen
Hintergründe und Ursachen der Tatbegehung in einem staatsschutz-relevanten
„Phänomenbereich“ abgebildet. Politisch motivierte Straftaten werden einem
Phänomenbereich zugeordnet, wenn in Würdigung der Umstände der Tat und/
oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie nach
verständiger Betrachtung (z. B. nach Art der Themenfelder) einer
entsprechenden ideologischen Orientierung zuzurechnen sind. Diese Anhaltspunkte können
sich beispielsweise aus Tätermerkmalen (insbesondere äußeres
Erscheinungsbild), verwendeter Sprache/verwendeten Symbolen sowie dem Zeitgeschehen
(aktuelle politische/gesellschaftliche Ereignisse) ergeben. Ist der Sachverhalt
nicht unter die Phänomenbereiche PMK -links-, PMK -rechts-, PMK -
ausländische Ideologie- oder PMK -religiöse Ideologie- subsumierbar, ist der
Phänomenbereich PMK -sonstige Zuordnung- zu wählen. Darüber hinaus wird das
Objekt (Ort, Sache, Institution, Veranstaltung oder Person), welches aufgrund
der festgestellten oder sich aus dem Phänomenbereich und ggf. Themenfeld
ergebenden Motivation heraus direkt und/oder inhaltlich angegriffen wurde, als
Angriffsziel genannt (z. B. Unterangriffsziel „Amtsträger“ zum
Oberangriffsziel „Staat“). Durch die mehrdimensionale Abbildung im KPMD-PMK können
bei einer Betrachtung neben den oben genannten Dimensionen
„Phänomenbereich“, „Angriffsziel“ und „Themenfeld“ weitere Differenzierungen
beispielsweise über „Tatmittel“ und/oder „Verletzte Rechtsnormen“ (Deliktskategorien)
erfolgen. Eine automatisierte Auswertung nach politisch motivierten Straftaten,
die TNR zugeordnet werden können, ist aktuell noch nicht möglich. Aktuell
erfolgt eine bundesweite Abstimmung zur definitorischen Eingrenzung von
TNR. Unter Berücksichtigung dieser dann im Polizeilichen Staatsschutz
bundesweit abgestimmten Definition ist die zeitnahe Einführung eines
entsprechenden Katalogwertes im KPMD-PMK (rückwirkend zum 1. Januar 2026
bezogen auf die Tatzeit) geplant.
8. Nach welchen Kriterien erfolgt der Datenaustausch zu gemeldeten Fällen
zwischen dem Auswärtigen Amt (AA), dem Bundesministerium des
Innern (BMI), dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), dem
Bundeskriminalamt (BKA) und den Landeskriminalämtern?
Der Datenaustausch zwischen den beteiligten Behörden in der Bearbeitung von
Transnationaler Repression erfolgt auf Grundlage der vorliegenden
Gesetzeslage. Die Kriterien für den Austausch richten sich nach den rechtlichen
Voraussetzungen, unter anderem für die Übermittlung personenbezogener Daten, und
sind in speziellen Gesetzen, wie beispielsweise dem Bundeskriminalamtsgesetz
(BKAG), dem Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) oder den
jeweiligen Landesgesetzen festgehalten.
9. Welche Institution ist aktuell als zentrale Meldestelle zuständig und
verantwortet die Dokumentation von Fällen TNR, die von Betroffenen oder
der Zivilgesellschaft eingereicht werden?
Derzeit gibt es keine zentrale Meldestelle für TNR-Fälle im Sinne der
Fragestellung.
10. Welche konkreten Schutz-, Beratungs- und Unterstützungsangebote
bestehen derzeit für Betroffene von TNR in Deutschland, und wie stellt die
Bundesregierung sicher, dass Betroffene diese Angebote kennen und
niedrigschwellig in Anspruch nehmen können?
Für konkrete Schutzmaßnahmen sind die Polizeien der Länder zuständig. Es
wird insoweit auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Zu Beratungsangeboten
wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen. Im Übrigen wird auf die
Antworten zu den Fragen 10a und 10b verwiesen.
a) Welche konkreten Maßnahmen ergreift das AA zur Bekämpfung von
TNR und zum Schutz der Betroffenen in Deutschland?
Das Auswärtige Amt (AA) bekämpft TNR primär durch unterschiedliche
diplomatische Maßnahmen, internationale Kooperationen und in der
Zusammenarbeit mit Auslandsvertretungen, um Betroffene in Deutschland zu schützen
und die außenpolitischen Kosten von TNR zu erhöhen. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 20 verwiesen.
b) Welche konkreten Maßnahmen ergreift das BMI zur Bekämpfung von
TNR und zum Schutz der Betroffenen in Deutschland?
Das BMI setzt sich für eine effektive Begegnung der TNR in Deutschland ein
und verfolgt dabei einen ganzheitlichen Ansatz. Es sorgt dafür, dass die ihm
nachgeordneten Sicherheitsbehörden TNR wirksam begegnen, und koordiniert
zwischen anderen Stellen in der Bundesregierung und den Sicherheitsbehörden.
Das BMI wird zeitnah einen Leitfaden für Betroffene von Transnationaler
Repression veröffentlichen.
11. Welche Institution ist derzeit als zentrale Beratungsstelle zuständig und
bietet Betroffenen rechtliche sowie psychosoziale Unterstützung an, und
wie stellt die Bundesregierung sicher, dass Betroffene über diese
Angebote Kenntnis erhalten?
Es gibt keine zentrale Beratungsstelle allein für Betroffene von Transnationaler
Repression. Es gibt Unterstützungsangebote im Sinne der Fragestellung z. B.
für Betroffene von Straftaten. Für deren Ausgestaltung und Finanzierung sind
in erster Linie die Länder zuständig.
12. Gibt es derzeit einen zentralen, niedrigschwelligen Kontaktpunkt (z. B.
eine Hotline oder ein Onlineportal), an den sich Mitglieder der in
Deutschland lebenden Diaspora wenden können, um
Einschüchterungsversuche oder verdächtiges Verhalten, das unter der Schwelle krimineller
Spionage liegt, anonym zu melden?
Das BfV hat einen Hinweiskanal eingerichtet, der sich auch an Menschen
richtet, die vermuten, von TNR betroffen zu sein. Über das Hinweistelefon, eine
E-Mail sowie ein über die Homepage des BfV erreichbares Kontaktformular
können Betroffene auch anonym Hinweise geben. Eine kryptierte
Kontaktmöglichkeit besteht ebenfalls. Zwischen 9:00 Uhr und 15:00 Uhr besteht von
montags bis freitags die Möglichkeit, das Telefongespräch auf Türkisch oder
Arabisch zu führen; Englisch und Deutsch sind jederzeit möglich. Die
Überschreitung der Strafbarkeitsschwelle ist nicht notwendig. In akuten Bedrohungslagen
können sich Betroffene darüber hinaus jederzeit an den polizeilichen Notruf
wenden.
13. Soll eine Möglichkeit geschaffen werden, dass Fälle von TNR künftig
aufbereitet und von zivilgesellschaftlichen Organisationen an staatliche
Stellen weitergeleitet werden können, wenn ja, in welcher Form, und
wenn nein, warum nicht?
Eine Möglichkeit der Aufbereitung von Fällen durch zivilgesellschaftliche
Organisationen und Weiterleitung dieser an staatliche Stellen besteht bereits
und findet in Einzelfällen auch schon statt.
14. Wie unterstützt und stärkt die Bundesregierung zivilgesellschaftliche
Organisationen, die sich für den Schutz von Personen einsetzen, die von
TNR betroffen oder gefährdet sind?
Die Bundesregierung steht im Austausch mit diesen Organisationen. Das BMI
hat verschiedene zivilgesellschaftliche Organisationen, die zu TNR arbeiten, im
November 2025 zu einem Runden Tisch zu TNR eingeladen und plant auch
weiterhin den Austausch mit zivilgesellschaftlichen Organisationen. Das AA
steht auch in verschiedenen Austauschformaten mit zivilgesellschaftlichen
Organisationen oder Vertreterinnen und Vertretern der Zivilgesellschaft
beispielsweise in konkreten Länderkontexten zum Thema TNR in Kontakt. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen.
15. Welche politischen oder diplomatischen Konsequenzen zieht die
Bundesregierung, wenn staatliche Akteure anderer Länder TNR auf deutschem
Staatsgebiet ausüben, und welche Maßnahmen wurden in den letzten
fünf Jahren konkret ergriffen?
a) In wie vielen Fällen kam es in den vergangenen fünf Jahren zu
„stillen Ausweisungen“ von Diplomatinnen und Diplomaten im
Zusammenhang mit TNR, und was waren die Gründe (bitte nach Jahren
bzw. Fällen aufschlüsseln)?
b) Wie viele Gerichtsverfahren und Verurteilungen gab es nach
Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland in den letzten fünf Jahren
für Straftaten, die sich dem Bereich TNR zuordnen lassen?
c) In wie vielen Fällen der in Frage 15b erfragten Verfahren hat der
Generalbundesanwalt die Ermittlungen geführt?
Die Fragen 15 bis 15c werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung setzt sich wie im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU
und SPD festgeschrieben dafür ein, TNR in Deutschland wirksam zu begegnen.
Die Bekämpfung von TNR und der Schutz der Betroffenen stehen für die
Bundesregierung im Mittelpunkt. Im Bereich der Außenpolitik werden die Kosten
für die TNR verursachenden Staaten erhöht. Dazu gehören auch diplomatische
Instrumente. Für die Antwort zu Frage 15a wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 18 der Kleinen Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/11508 verwiesen.
In den letzten fünf Jahren hat der Generalbundesanwalt beim
Bundesgerichtshof in neun Fällen Anklage wegen Straftaten erhoben, die sich dem Bereich
TNR zuordnen lassen. Hiervon kam es in sieben Fällen zu Verurteilungen. Zu
Verfahren, die nicht in die Zuständigkeit des Bundes, sondern in die
Zuständigkeit der Länder fallen, erteilt die Bundesregierung aufgrund der
Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine Auskünfte.
16. Als welche Art von Bedrohung oder Aufgabe betrachtet die
Bundesregierung die Bekämpfung TNR vorrangig, welcher Geschäftsbereich
innerhalb der Bundesregierung trägt hierfür die Hauptverantwortung,
und in welcher Abteilung ist das Thema federführend angesiedelt und in
welcher mitberatend?
Die Bekämpfung von TNR ist eine Aufgabe zum Schutz der inneren Sicherheit,
der deutschen Souveränität und Rechtsstaatlichkeit sowie zum Schutz der
Menschenrechte der Betroffenen. Die Abteilung Öffentliche Sicherheit im BMI ist
für das Thema federführend zuständig. Das BMI arbeitet bei dem Thema unter
anderem eng mit dem AA zusammen.
17. Welche Maßnahmen und Überlegungen gibt es vonseiten der
Bundesregierung, um insbesondere geschlechtsspezifische Gewalt im Rahmen
von TNR zu begegnen, und wird dies im Rahmen bisheriger Aktivitäten
der Bundesregierung gegen TNR bereits besonders adressiert?
a) Wenn ja, wie konkret?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 17 bis 17b werden gemeinsam beantwortet.
Spezifische Maßnahmen im Sinne der Fragestellung gibt es bislang nicht.
Unabhängig von ihrer Erscheinungsform nimmt die Bundesregierung
geschlechtsspezifische Gewalt grundsätzlich ernst und misst ihrer Bekämpfung eine hohe
Bedeutung zu. Dies betrifft auch, aber nicht nur den Bereich digitaler
Transnationaler Repression.
18. Wie ist die nach Kenntnis der Fragestellenden im Sommer 2025 beim
AA geschaffene und beim Menschenrechtsreferat (OR06) angedockte
„Koordinierungsstelle Transnationale Repression“ personell ausgestattet?
a) Über wie viele Vollzeitstellen auf welcher Ebene (Referentin bzw.
Referent, (stellvertretende) Referatsleitung, Unterabteilungsleitung
bzw. Beauftragter bzw. Beauftragte) verfügt sie?
b) Für welchen Zeitraum ist die Finanzierung der in Frage 18a erfragten
Stellen gesichert?
Die Fragen 18 bis 18b werden gemeinsam beantwortet.
Mit Blick auf die Organisation von Einheiten innerhalb des AA bis hin zur
Detailtiefe der personellen Ausstattung einzelner Referate ist der Kernbereich
exekutiver Eigenverantwortung betroffen. Dazu veröffentlicht die Bundesregierung
keine Informationen.
19. Welche weiteren finanziellen Ressourcen stehen im AA für den
Themenkomplex TNR derzeit zur Verfügung (bitte nach Verwendungszweck
aufschlüsseln), hält die Bundesregierung diese für ausreichend, und welche
finanziellen Mittel sind für das laufende Jahr 2026 vorgesehen?
Fälle von Transnationaler Repression und der Umgang mit Transnationaler
Repression in der Arbeit des Auswärtigen Amts sind nicht Gegenstand eines
gesonderten Haushaltstitels. Einzelne Maßnahmen werden über verschiedene
Haushaltstitel im Rahmen der durch den Bundeshaushalt 2026 festgelegten
Mittel finanziert.
20. Durch welche konkreten Maßnahmen erfolgt die Koordinierungsfunktion
des Auswärtigen Amts
a) innerhalb des Auswärtigen Amts
b) mit anderen Ressorts
c) mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz?
21. Inwiefern ist die Koordinierungsstelle des Auswärtigen Amts vernetzt
a) mit anderen nationalen Koordinierungsstellen
b) mit internationalen Gremien, beispielsweise der Vereinten Nationen
c) mit dem seit einigen Jahren existierenden zivilgesellschaftlichen
Koordinierungskreis zu TNR?
Die Fragen 20 und 21 werden gemeinsam beantwortet. Die im AA
eingerichtete Koordinierungsstelle (KS) Transnationale Repression ist die interne und
externe Anlaufstelle für den außenpolitischen Umgang mit TNR. Insofern
koordiniert sie nicht den innenpolitischen Umgang mit TNR. Den
sicherheitspolitischen und innenpolitischen Umgang mit TNR koordiniert das BMI. Die KS im
AA entwickelt innerhalb des Auswärtigen Amts mit Fach- und Länderreferaten
Maßnahmenfahrpläne zu TNR-Vorfällen und wirkt an deren Umsetzung mit.
Zu den Aufgaben der KS im AA gehört auch der Austausch mit den
Innenbehörden und internationalen Partnern, Vereinten Nationen (VN)-Organisationen
(insbesondere dem Büro des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für
Menschenrechte – OHCHR) sowie – gemeinsam mit dem BMI – der Austausch
mit der Zivilgesellschaft inklusive der „Koalition gegen Transnationale
Repression in Deutschland“.
22. Werden Betroffene über den Fortgang oder die Ergebnisse der durch ihre
Hinweise bei der Hotline des Verfassungsschutzes (www.verfassungssch
utz.de/DE/service/buerger-und-betroffene/hinweistelefon/hinweis-gebe
n_node.html) angestoßenen Ermittlungen informiert?
a) Wenn ja, inwiefern?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 22 bis 22b werden gemeinsam beantwortet.
Zum Fortgang der Bearbeitung durch das BfV erhalten die Personen
grundsätzlich keine Auskunft. Im Rahmen der Fallbearbeitung werden regelmäßig als
Verschlusssachen eingestufte personenbezogene Daten gemäß dem Gesetz über
die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des
Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (BVerfSchG)
erhoben. Hierbei stehen jedoch insbesondere die Urheber
verfassungsfeindlicher Bestrebungen oder geheimdienstlicher Agententätigkeit im Fokus. Zu
Einzelpersonen und Sachverhalten gibt das BfV daher grundsätzlich keine
Auskunft.
23. Welche konkreten Maßnahmen sind geplant, um die Hotline des
Verfassungsschutzes (www.verfassungsschutz.de/DE/service/buerger-und-betro
ffene/hinweistelefon/hinweis-geben_node.html) öffentlich bekannter zu
machen, insbesondere auch in anderen Sprachen, wenn ja, welche, und
wenn nein, warum nicht?
Im Rahmen des regelmäßigen Austauschs mit verschiedenen Presse-Häusern
und journalistischen Einzelpersonen wird anlassbezogen auf das
Hinweistelefon des BfV verwiesen. Zuletzt gab es anlässlich des inneriranischen Konfliktes
sowie des Iran-Krieges verstärkt Verweise des BfV auf das Hinweistelefon, die
ihren Widerhall auch in der Presse erfuhren. Auf der Homepage des BfV finden
sich weiterführende Informationen zum Hinweistelefon in verschiedenen
Sprachen (u. a. Farsi, Arabisch, Vietnamesisch). Eine TNR-spezifische Strategie
unter Einbeziehung von alternativen Kommunikationskanälen, wie
beispielsweise den Sozialen Medien, ist Gegenstand der Phänomen-Analyse.
24. Welche finanziellen und personellen Ressourcen stehen dem BMI für
den Themenkomplex TNR derzeit zur Verfügung, hält die
Bundesregierung diese für ausreichend, und welche finanziellen Mittel sind für das
laufende Jahr 2026 vorgesehen?
Mit Blick auf die Organisation von Einheiten innerhalb des BMI bis hin zur
Detailtiefe der personellen Ausstattung einzelner Referate ist der Kernbereich
exekutiver Eigenverantwortung betroffen. Dazu veröffentlicht die
Bundesregierung keine Informationen.
25. Tauschen sich die Verantwortlichen im AA und im BMI regelmäßig mit
anderen Häusern, Sicherheitsbehörden und Nachrichtendiensten über die
augenblickliche Gefährdungslage aus, beispielsweise in
institutionalisierten Formaten (bitte die Formate benennen)?
a) Wenn ja, wer kommt in welchen Intervallen zusammen?
b) Wenn nein, warum gibt es einen solchen institutionellen Austausch
bisher nicht?
c) In welcher Form und zeitlichem Abstand findet ein Austausch
zwischen der Bundesregierung mit den Landesbehörden statt?
Die Fragen 25 bis 25c werden gemeinsam beantwortet.
Das BMI tauscht sich mit den Sicherheitsbehörden anlassbezogen zu einzelnen
Sachverhalten aus und erhält regelmäßig Berichte zur Gefährdungslage. Zur
Gefährdungslage findet ebenso ein anlassbezogener Austausch mit anderen
Häusern statt. Das BfV tauscht sich im Verfassungsschutzverbund auf
Arbeitsebene anlassbezogen zu einzelnen Sachverhalten aus. Zu übergeordneten
Fragestellungen, zu denen auch die Beurteilung der Gefährdungslage zählt, findet
im Rahmen von Bund-Länder-Tagungen ein regelmäßiger Austausch statt.
26. Inwieweit wird TRN nach Kenntnis der Bundesregierung bei der
Umsetzung und der Weiterentwicklung der Hannah-Arendt-Initiative (gefördert
von AA und dem Bundesbeauftragten für Kultur und Medien (BKM)),
der Schutzinitiative für Menschenrechtsverteidigerinnen und
Menschenrechtsverteidiger und der Philipp-Schwartz-Initiative berücksichtigt, und
ist eine gezielte Ausweitung der geförderten Maßnahmen oder der
Fördermittel geplant, um Exiljournalistinnen und Exiljournalisten auch mit
Blick auf TNR besser zu unterstützen?
Zum Themenkomplex und den konkreten Bedrohungen durch Transnationale
Repression findet unter den genannten Initiativen ein Austausch statt. Eine
Ausweitung der Fördermittel allein zu diesem Verwendungszweck ist
gegenwärtig nicht vorgesehen. Medienschaffende, die etwa im Rahmen der Hannah-
Arendt-Initiative (HAI) unterstützt werden, sind verschiedenen Formen von
Verfolgung und Repressionen ausgesetzt. Um diesen entgegenzuwirken,
werden im Rahmen der HAI bedarfsgerechte Unterstützungsmöglichkeiten
angeboten. Auch bei weiteren Initiativen findet der Themenkomplex Transnationaler
Repression in der Umsetzung und Weiterentwicklung Berücksichtigung.
27. Werden Mitarbeitende des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge
(BAMF) und anderer Behörden, die über Asyl, Aufenthalt und Einreise
von möglicherweise bedrohten Personen entscheiden, geschult, um TNR
frühzeitig zu erkennen und passende Hilfeleistungen anzubieten?
a) Wenn ja, in welchem Umfang und mit welchen Inhalten werden
diese geschult?
b) Wenn nein, aus welchen Gründen wird derzeit auf entsprechende
Schulungen verzichtet?
Die Fragen 27 bis 27b werden gemeinsam beantwortet.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) sensibilisiert zu diesem
Thema in verschiedenen Schulungsformaten. Die Gesamtschulungsdauer der
betreffenden Schulungsmaßnahmen beträgt jeweils ein bis drei Tage.
Grundsätzlich können Erkenntnisse zu konkreten transnationalen Repressionen –
sofern vorliegend – im individuellen Asylverfahren gewürdigt werden. Eine
Weitergabe des jeweiligen Sachverhalts an Sicherheitsbehörden ist im Einzelfall
ebenfalls möglich.
28. Werden Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte sowie Mitarbeitende der
Landeskriminalämter nach Kenntnis der Bundesregierung speziell
geschult, um TNR frühzeitig zu erkennen und passende Hilfeleistungen
anzubieten, insbesondere, wenn die Handlungen nicht strafrechtlich
relevant sind?
a) Wenn ja, in welchem Umfang und mit welchen Inhalten werden
diese geschult?
b) Wenn nein, aus welchen Gründen wird derzeit auf entsprechende
Schulungen verzichtet?
Die Fragen 28 bis 28b werden gemeinsam beantwortet.
Die Thematik wird, an aktuellen Entwicklungen ausgerichtet, im Rahmen
verschiedener (Spezial-)Lehrgänge des Bundeskriminalamtes, Abteilung
Polizeilicher Staatsschutz, im Themenfeld „Spionage/Staatsterrorismus“ abgedeckt. Die
Teilnahme an diesen Lehrgängen steht auch Mitarbeitenden der Länder offen.
Zu etwaigen Angeboten der Länder kann die Bundesregierung keine Auskunft
erteilen.
29. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung hinsichtlich ihres in der
China-Strategie formulierten Ziels geeigneter Gegenmaßnahmen
hinsichtlich TNR auf nationaler und europäischer Ebene bereits getroffen,
und welche Maßnahmen sind geplant (bitte Zeithorizont angeben)?
Die Bundesregierung hat in ihrer China-Strategie festgehalten, dass sie
sicherstellen wird, dass Deutschlands Souveränität nicht durch Maßnahmen
transnationaler Repression verletzt wird. Zu Maßnahmen wird auf die Antworten zu den
Fragen 10, 10a und 10b sowie zu den Fragen 15 bis 15c verwiesen.
30. Hat die Bundesregierung hinsichtlich des geplanten Anschlags im Jahr
2022 auf die Synagoge in Bochum durch eine „iranische Stelle“ (www.ol
g-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/Archiv/Pressemitteilungen_aus_2
023/20231219_PM_Urteil-Anschlag-Synagoge/index.php) bereits
Maßnahmen getroffen, und sind noch Maßnahmen geplant, wenn ja, welche,
und wenn nein, warum nicht?
Im Fall des am 17. November 2022 geplanten Anschlags auf eine Synagoge in
Bochum wurde der Beschuldigte durch das Oberlandesgericht (OLG)
Düsseldorf am 19. Dezember 2023 wegen Verabredung einer schweren Brandstiftung
und versuchter Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren
und neun Monaten verurteilt. Die Ausführungen im Urteil des OLG
Düsseldorf, wonach die Anschlagsplanung auf eine „staatliche iranische Stelle“
zurückgehe, lieferten nach Prüfung des Juristischen Dienstes des Rates der
Europäischen Union außerdem eine Grundlage zur Listung der Revolutionsgarden
unter dem Anti-Terrorismus-Sanktionsregime der Europäischen Union gemäß
der in Artikel 1 des Gemeinsamen Standpunktes 2001/931/Gemeinsame
Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) niedergelegten Voraussetzungen.
31. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung hinsichtlich der
Vereinbarung im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD,
transnationaler Repression durch autoritäre Staaten in Deutschland wirksam zu
begegnen und allen Versuchen, die Zivilgesellschaft einzuschränken,
entschlossen entgegenzutreten, zur Stärkung und zum Schutz der iranischen
Zivilgesellschaft in Deutschland getroffen, und welche weiteren
Maßnahmen sind geplant (bitte den jeweiligen Zeithorizont angeben)?
32. Welche Maßnahmen hinsichtlich TNR hat die Bundesregierung zum
Schutz von Betroffenen und zur Bekämpfung russischer Einmischung
bereits getroffen, und welche weiteren Maßnahmen sind geplant (bitte
den jeweiligen Zeithorizont angeben)?
Die Fragen 31 und 32 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung begegnet Transnationaler Repression durch verstärkte
sicherheitsbehördliche Maßnahmen abhängig von der jeweiligen
Gefährdungslage, durch eine enge Zusammenarbeit von Sicherheits- und Außenpolitik sowie
einen Austausch mit der Zivilgesellschaft. Dabei begegnet die Bundesregierung
TNR grundsätzlich herkunftsunabhängig, um den Schutz aller hier lebenden
Menschen zu gewährleisten.
33. Inwiefern werden Auslieferungsersuchen und Interpol-Ausschreibungen
von Staaten, die für TNR bekannt sind, seitens der Bundesregierung in
besonderem Maße überprüft, bevor ihnen nachgegangen wird?
Eine Auslieferung ist unter anderem unzulässig bei Straftaten politischer Natur
oder wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene
Person wegen ihrer politischen Anschauung verfolgt wird. Das Vorliegen dieser
Auslieferungshindernisse prüfen die Bewilligungsbehörden und Gerichte in
jedem Stadium des Auslieferungsverfahrens. Ein Fahndungsersuchen wird in
Deutschland dann nicht umgesetzt, wenn eine spätere Auslieferung von
vornherein ausgeschlossen erscheint. Das wäre u. a. der Fall, wenn eine politische
Verfolgung droht. Im Rahmen von eingehenden Internationale
Kriminalpolizeiliche Organisation (INTERPOL)-Personenfahndungsausschreibungen holt das
Bundeskriminalamt generell gemäß § 33 Absatz 3 BKAG i. V. m. Nr. 13 der
Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen
Angelegenheiten (RiVASt) in Fällen von besonderer Bedeutung in politischer, tatsächlicher
oder rechtlicher Beziehung vor Umsetzung einer nationalen Fahndung die
Bewilligung der zuständigen Behörden (Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz [BMJV], Bundesamt für Justiz [BfJ] und AA) ein. Dies
erfolgt unabhängig davon, ob die Ersuchen aus Staaten kommen, die ggf. für
Transnationale Repressionen bekannt sind.
34. Ist eine Aktualisierung des Rundschreibens des BMI vom 16.
November 2023 (Aktenzeichen MI2.20105/45#18) geplant, welches explizit die
„besondere Gefährdung“ von Aktivistinnen und Aktivisten der
belarussischen Diaspora mit „herausgehobener (exil-)politischer Aktivität“
anerkennt?
Eine Aktualisierung des Schreibens ist derzeit nicht geplant.
35. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung im konkreten Fall von
Basma Mostafa bis jetzt ergriffen, und inwiefern waren die Maßnahmen
nach Einschätzung der Bundesregierung erfolgreich und zweckdienlich?
36. Hat die Bundesregierung im konkreten Fall von Zhang Yadi (Tara) bis
jetzt Maßnahmen ergriffen, und wenn ja, inwiefern waren die
Maßnahmen nach Einschätzung der Bundesregierung erfolgreich und
zweckdienlich?
Die Fragen 35 und 36 werden gemeinsam beantwortet.
Aufgrund der Schutzbedürftigkeit der Betroffenen gibt die Bundesregierung
grundsätzlich keine Auskunft zu getroffenen Maßnahmen in konkreten,
insbesondere personenbezogenen Sachverhalten.
37. Sieht die Bundesregierung Anlass, Maßnahmen zu ergreifen, um zu
verhindern, dass die Vertreter der Taliban, die von der Bundesregierung für
das Generalkonsulat in Bonn akkreditiert wurden, ihre mit der
Akkreditierung einhergehenden Privilegien nicht zur Überwachung,
Einschüchterung oder Bedrohung von afghanischen Personen im Exil oder in der
Diaspora nutzen, und wenn ja, welche Maßnahmen wird sie ergreifen?
Die afghanischen Vertretungen werden von Personen geleitet, die von der
Islamischen Republik Afghanistan vor dem Machtwechsel im August 2021
entsandt und in Deutschland akkreditiert wurden. Das Generalkonsulat Bonn steht
unter Aufsicht der afghanischen Botschaft in Berlin. Die afghanischen
Vertretungen tragen die Verantwortung für den Umgang mit den Daten der
Vertretungen im Rahmen der Wiener Übereinkommen über diplomatische und
konsularische Beziehungen. Deutsches Recht gilt auch für die Mitarbeiter in den
afghanischen Vertretungen. Beschwerden werden über das Auswärtige Amt auf
diplomatischem Weg adressiert.
38. Hat die Bundesregierung bereits Vorfälle und Praktiken
grenzüberschreitender Einschüchterung und Verfolgung in Menschenrechtsdialogen
sowie in bilateralen und multilateralen Kooperationsformaten gegenüber
betreffenden Staaten thematisiert, und wenn ja, gegenüber welchen
Staaten?
Die Bundesregierung thematisiert solche Vorfälle und Praktiken sowohl in
bilateralen als auch multilateralen Formaten wie beispielsweise dem
Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen. Im Übrigen wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu den Fragen 5 und 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion der
CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/11508 verwiesen.
39. Wurden in dieser Legislatur bereits Aufnahmeerklärungen gemäß § 22
Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und dementsprechend
humanitäre Visa vergeben, nachdem die Vergabe Anfang der Legislatur vorerst
ausgesetzt wurde, und wenn ja, wie viele, wann (bitte nach Monaten
aufschlüsseln), und für Personen aus welchen Herkunftsländern?
Seit dem Beginn der 21. Legislaturperiode am 25. März 2025 wurden durch das
BMI bislang 179 Aufnahmen nach § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes
(AufenthG) zur Wahrung der politischen Interessen der Bundesrepublik
Deutschland erklärt. Die Aufschlüsselung nach Monat der Aufnahmeerklärung
und Herkunftsländern können der nachstehenden Tabelle entnommen werden.
Tabelle 1: Erklärte Aufnahmeerklärungen von März bis September 2025
03/25 04/25 05/25 06/25 07/25 08/25 09/25 Zwischensumme
Afghanistan 0 0 0 0 0 0 0 0
Belarus 2 0 0 0 0 0 0 2
Iran 0 20 31 0 0 0 0 51
Irak 0 0 0 0 0 0 3 3
Kolumbien 0 1 0 0 0 0 0 1
Russland 41 30 32 0 0 0 0 103
Uganda 0 1 0 0 0 0 0 1
Vietnam 0 2 0 0 0 0 0 2
Gesamt 43 54 63 0 0 0 3 163
Tabelle 2: Erklärte Aufnahmeerklärungen von Oktober 2025 bis März 2026
10/25 11/25 12/25 01/26 02/26 03/26 Gesamt
Afghanistan 2 0 0 0 0 0 2
Belarus 0 0 8 0 0 0 10
Iran 6 0 0 0 0 0 57
Irak 0 0 0 0 0 0 3
Kolumbien 0 0 0 0 0 0 1
Russland 0 0 0 0 0 0 103
Uganda 0 0 0 0 0 0 1
Vietnam 0 0 0 0 0 0 2
Gesamt 8 0 8 0 0 0 179
In der laufenden Legislaturperiode wurden an den deutschen Visastellen bis
zum 25. März 2026 laut aktuellen Zahlen insgesamt rund 380 Visa auf
Grundlage der durch das BMI erklärten Aufnahmen nach § 22 Satz 2 AufenthG
erteilt, der überwiegende Teil davon an afghanische (ca. 190), iranische (ca. 90)
und russische Staatsangehörige (ca. 80). Da zwischen der Erklärung der
Aufnahme durch das BMI und dem Abschluss des Visumverfahrens in der Regel
ein zeitlicher Abstand liegt, umfasst die genannte Zahl auch Visa, die auf
Aufnahmeerklärungen aus der letzten Legislaturperiode basieren. Eine weitere
Aufschlüsselung nach Herkunftsland und Monaten ist aus Datenschutzgründen
nicht möglich. Sie könnte Rückschlüsse auf einzelne Personen insbesondere
dann zulassen, wenn nur zugunsten einer oder weniger Personen aus dem
jeweiligen Herkunftsland bzw. im fraglichen Zeitraum ein Visum gemäß § 22
Satz 2 AufenthG erteilt wurde. Dies ist für einige Herkunftsländer bzw. Monate
der Fall. Zentrales Anliegen der Bundesregierung bleibt der Schutz der Daten
der Personen, für die Visa nach § 22 Satz 2 AufenthG erteilt wurden.
Angesichts der konkreten Bedrohungslage für die betroffenen Personen kann in
diesen Fällen eine auch nur geringfügige Gefahr des Bekanntwerdens der Namen
nicht hingenommen werden.
40. Plant die Bundesregierung, zur vereinfachten humanitären Aufnahme
von besonders gefährdeten Personen sowie
Menschenrechtsverteidigerinnen und Menschenrechtsverteidigern aus Iran, Russland und Belarus
über § 22 des Aufenthaltsgesetzes zurückzukehren und die
Aufnahmekriterien etwa im Fall von Iran an das derzeitige Protestgeschehen
anzupassen?
Aufnahmen nach § 22 Satz 2 AufenthG dienen nach dem Wortlaut des Gesetzes
zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland und
können in besonders herausgehobenen Einzelfällen erfolgen; dies gilt auch für
iranische, russische und belarussische Staatsangehörige. Wenn das Auswärtige
Amt eine entsprechende Aufnahmebitte unterbreitet, prüft das BMI, ob ein
entsprechendes politisches Interesse für eine Aufnahme nach Deutschland bejaht
werden kann.
41. Plant die Bundesregierung, den Familiennachzug für Personen, die vom
Herkunftsstaat bedroht oder verfolgt werden, zu erleichtern?
a) Wenn ja, wie ist der zeitliche Horizont hierfür?
b) Wenn nein, warum nicht, und wie wird die Bundesregierung die im
Herkunftsland verbliebenen Familienmitglieder vor dem Druck
repressiver Staaten schützen?
Die Fragen 41 bis 41b werden gemeinsam beantwortet.
Nein, die Bundesregierung hält die Regeln zur Ermöglichung des
Familiennachzugs für ausreichend.
42. Wie erfolgt die Zusammenarbeit auf internationaler Ebene sowie mit EU-
Regierungen, um Fälle von TNR zu erfassen und wirksam zu
bekämpfen, und wo sieht die Bundesregierung dahin gehend konkreten
Nachjustierungsbedarf?
Die Zusammenarbeit auf internationaler Ebene und mit EU-Regierungen zur
Bekämpfung Transnationaler Repression erfolgt primär durch den Austausch
von bewährten Praktiken, operative Polizei- und nachrichtendienstliche
Zusammenarbeit sowie diplomatische Maßnahmen. Anpassungsbedarfe werden
lageabhängig geprüft und im Bedarfsfall umgesetzt.
43. Inwiefern setzt sich die Bundesregierung auf internationaler und EU-
Ebene für eine einheitliche Definition von TNR ein, um dadurch ein
einheitlicheres Verständnis und damit auch gezielteres Vorgehen gegen TNR
zu ermöglichen?
Die Bundesregierung setzt sich auf der EU- und VN-Ebene, aber auch
insbesondere im Rahmen der Gruppe der Sieben (G7) für ein gemeinsames
Verständnis von TNR ein. Die Staats- und Regierungschefs der G7-Staaten haben
unter kanadischer G7-Präsidentschaft im Juni 2025 gemeinsam eine Erklärung
zu TNR verabschiedet, die Dimensionen von TNR beschreibt und Initiativen
zum gemeinsamen Vorgehen vorsieht.
44. Wie setzt die Bundesregierung ihre Bekenntnisse zur Bekämpfung von
TNR konkret im Rahmen der G-7-Staaten um, und wo sieht die
Bundesregierung konkreten Nachjustierungsbedarf bei der Bekämpfung von
TNR auf G-7-Ebene?
Die Bundesregierung setzt sich u. a. im Rahmen der „G7 Rapid Response
Mechanism Working Group on Transnational Repression“ für ein gemeinsames
Vorgehen der G7-Mitglieder zur klaren Benennung sowie Bekämpfung von
TNR ein.
45. In welchem Umfang unterstützt die Bundesregierung das Büro des
Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR)
finanziell, wie im Rahmen des EP Policy Dialogue am 4. Dezember 2025
im Statement Deutschlands angekündigt?
Die Bundesregierung unterstützt das Büro des Hohen Kommissars der
Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) zu TNR derzeit mit 1,7 Mio. Euro.
46. Wie wird die Bundesregierung die Empfehlungen des Berichts des
Europäischen Parlaments vom 12. November 2025 zu TNR (www.europarl.eu
ropa.eu/doceo/document/TA-10-2025-0258_EN.html) aufgreifen, und
welche konkreten Maßnahmen wann umsetzen?
Die Bundesregierung prüft fortlaufend Maßnahmen und Vorgehensweisen im
Zusammenhang mit Transnationaler Repression auf ihre Eignung und steht
dazu auch im Austausch mit dem Europäischen Parlament.
47. In wie vielen Fällen von TNR waren nach Kenntnis der Bundesregierung
Akteurinnen und Akteure aus den Bereichen Kultur, Kunst,
Wissenschaft, Hochschulen, Journalismus, politische Bildung oder
zivilgesellschaftlicher Austausch in Deutschland betroffen?
Die Bundesregierung führt keine Statistik im Sinne der Frage. Im Übrigen wird
auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
48. Welche Rolle spielen nach Einschätzung der Bundesregierung
Mittlerorganisationen der AKBP (z. B. Goethe-Institut, Deutscher Akademischer
Austauschdienst (DAAD), Institut für Auslandsbeziehungen (ifa),
Alexander-von-Humboldt-Stiftung) bei der Prävention und
Dokumentation von TNR-Fällen?
Die Mittlerorganisationen der Deutsche Auswärtige Kultur- und
Bildungspolitik (AKBP) können zur Dokumentation von TNR-Fällen beitragen.
49. Berücksichtigt die Bundesregierung bei der Förderung von Kultur- und
Bildungsprojekten TNR, insbesondere bei Kooperationen mit Staaten, in
denen systematisch gegen Oppositionelle und Minderheiten vorgegangen
wird, und berücksichtigt sie bei der Förderung von Kultur- und
Bildungsprojekten auch zunehmende Entwicklungen in Staaten wie den USA, die
als Einschränkungen der Kunst- und Wissenschaftsfreiheit kritisiert
werden?
Die Bundesregierung berücksichtigt bei der Förderung von Kultur- und
Bildungsprojekten grundsätzlich die Entwicklungen in den jeweiligen Ländern,
darunter auch den Aspekt TNR.
50. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu Berichten über den
Cyberangriff auf die Mitglieder des Weltkongresses der Uiguren (WUC) in
München im Frühjahr 2025 (www.zdfheute.de/politik/deutschland/uigur
en-ausland-china-cyberangriff-ueberwachung-100.html)?
Der Bundesregierung liegen keine über die öffentliche Berichterstattung
hinausgehenden Erkenntnisse vor.
51. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Fall
Jian G., insbesondere im Hinblick auf Spionagetätigkeiten innerhalb der
chinesischen Diaspora und den Schutz chinesischer Oppositioneller in
Deutschland?
Wie unter anderem am Beispiel des Falles Jian G. zu erkennen ist, hat die
Bedrohung der Bundesrepublik Deutschland durch Aktivitäten chinesischer
Nachrichtendienste in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen bzw. wurde die
Bedrohungslage vermehrt dem Hellfeld zugänglich. In Bezug auf die
Bundesrepublik Deutschland stehen vor allem Informationen aus den Bereichen der
Politik, Wirtschaft und Wissenschaft sowie Aktivitäten oppositioneller
chinesischer Gruppierungen im zentralen Aufklärungsinteresse chinesischer
Nachrichtendienste. Für Schlussfolgerungen wird auf die China-Strategie der
Bundesregierung (www.google.com/url?sa=t&source=web&rct=j&opi=89978449&ur
l=https://www.auswaertiges-amt.de/resource/blob/2608578/810fdade376b1467
f20bdb697b2acd58/china-strategie-data.pdf&ved=2ahUKEwiNtKqE_b2TAxW
VQvEDHQwLHrQQFnoECAwQAQ&usg=AOvVaw3Ageq_QQleE24T0ZH0
QXSL) verwiesen. In Bezug auf mögliche Schutzmaßnahmen für Betroffene
Transnationaler Repression auch im Zusammenhang mit China wird auf die
Antworten zu den Fragen 2 bis 5 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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