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Praxis der Abschiebungshaft seit 2021 und künftige Entwicklung (Antwort zu Drs. 21/882)

dip / drucksache 19.11.2025 · WP 21 · 21/2864 · Antwort · Original ↗

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Praxis der Abschiebungshaft seit 2021 und künftige Entwicklung (Antwort zu Drs. 21/882) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2864 21. Wahlperiode 19.11.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Doris Achelwilm, Anne-Mieke Bremer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/882 – Praxis der Abschiebungshaft seit 2021 und künftige Entwicklung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Anfang 2024 hat der Bundestag das sogenannte Rückführungsverbesserungsgesetz beschlossen, das neben zahlreichen anderen Verschärfungen auch eine Verlängerung der maximalen Dauer des Ausreisegewahrsams und eine Ausweitung von Abschiebungshaft vorsieht. Zum Beispiel können die Behörden Asylsuchende nun unter bestimmten Umständen schon bei Stellung des Asylerstantrags in Abschiebungshaft nehmen, bei Folgeantragstellenden wurde die Anordnung von Abschiebungshaft weiter erleichtert. Die Menschenrechtsorganisation PRO ASYL schätzt, dass künftig weitaus mehr Asylsuchende während ihres Asylverfahrens inhaftiert werden (www.proasyl.de/news/das-ge genteil-von-verbesserungen-das-neue-rueckfuehrungsgesetz-verschlimmert-di e-lage/). Bereits in den Jahren zuvor war Abschiebungshaft stetig ausgeweitet worden, etwa durch zwei Gesetze zur „besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht“ 2017 und 2019. Die Zahl der in Abschiebungshaft genommenen Menschen ist in den vergangenen Jahren angestiegen. 2016 waren davon 2 821 Menschen betroffen (inklusive Dublin-Haft und Ausreisegewahrsam), 2017 gab es 4 163 Abschiebehaftfälle, 2018 waren es 4 481 und 2019 bereits 5 208. 2020 ging die Zahl der Abschiebungshaftfälle pandemiebedingt zurück, bis 2022 stieg sie einer Recherche des Mediendienstes Integration zufolge wieder auf knapp 5 000 an. Aktuellere Zahlen liegen nach Kenntnis der Fragestellenden nicht vor (vgl. die Bundestagsdrucksachen 19/31669 und 19/5817 sowie mediendienst-integratio n.de/artikel/im-grossen-stil-abschieben.html#:~:text=2023%20ist%20die%20 Zahl%20der,des%20sogenannten%20Chancenaufenthalts%20an%20Gedul dete). Die Koalition von CDU, CSU und SPD hat in ihrem Koalitionsvertrag diverse Maßnahmen zur Verschärfung und Ausweitung der Abschiebungshaft vereinbart (vgl. www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag2025_bf.pdf, S. 94 f.). So soll es keinen „verpflichtend beigestellten Rechtsbeistand“ bei der Verhängung von Abschiebungshaft mehr geben und die „Bundespolizei soll die Kompetenz erhalten, […] vorübergehende Haft oder Ausreisegewahrsam zu beantragen“. Für „ausreisepflichtige Gefährder und Täter schwerer Straftaten nach Haftverbüßung“ soll „eine Möglichkeit für einen dauerhaften Ausreisearrest“ geschaffen werden, „bis die freiwillige Ausreise oder Ab- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 19. November 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. schiebung erfolgt“. Alle Möglichkeiten sollen ausgeschöpft werden, „um die Kapazitäten für die Abschiebehaft deutlich zu erhöhen“, „die Möglichkeiten für Haft und Gewahrsam“ sollen zudem „praxisnäher“ ausgestaltet werden. Gemeinsam mit den Ländern soll weiterhin „die Einrichtung von durch den Bund betriebenen Bundesausreisezentren mit dem Ziel der Beschleunigung von Ausreisen“ geprüft werden. Der im März 2025 vorgelegte Vorschlag der EU-Kommission zu einer neuen „Rückführungs-Verordnung“ könnte ebenfalls mit einer Ausweitung der Abschiebungshaft verbunden sein, etwa durch erweiterte Kriterien für die Annahme einer „Fluchtgefahr“, die eine Abschiebungshaft rechtfertigen können soll (vgl. www.proasyl.de/news/harte-vorschla ege-der-eu-kommission-mehr-haft-und-deals-mit-drittstaaten/). Es gibt grundsätzliche Kritik am Instrument der Abschiebungshaft und an der konkreten Abschiebungshaftpraxis (vgl. z. B. www.proasyl.de/hintergrund/abs chiebungshaft-ist-haeufig-rechtswidrig-haft-ohne-straftat/; www.proasyl.de/ne ws/es-ist-skandaloes-welche-fehler-in-abschiebungshaft-passieren/). Der Freiheitsentzug – ein schwerwiegender Eingriff in die Menschenrechte – dient bei der Abschiebungshaft dem alleinigen Zweck, die Abschiebung der Betroffenen (leichter) durchzusetzen. Von der Haft betroffen sind deshalb in der Regel „unbescholtene“ Menschen, oftmals auch Schutzsuchende, die zur Durchführung des Asylverfahrens zuständigkeitshalber in einen anderen EU- Staat überstellt werden sollen. Darüber hinaus werden Gefangene in Abschiebungshaftanstalten Berichten zufolge immer wieder menschenunwürdig behandelt; es kommt zu Isolationshaft und zu Fixierungen. Ein ehemaliger Insasse der Haftanstalt in Büren, welche die größte in Deutschland ist, berichtete, dass fast zehn Polizisten ihn nach einem Suizidversuch „wie ein Tier gepackt“ und gewaltsam in den sogenannten Keller, einen speziellen Haftraum, gebracht hätten. Dort sei er an Händen und Füßen an einen Tisch gefesselt worden, diese Fixierung habe über zwölf Stunden gedauert (www.deutschlandfun k.de/abschiebehaft-abschiebung-asylsuchende-fluechtende-100.html). Unabhängige Initiativen dokumentieren eine Vielzahl an Suiziden, Suizidversuchen und Selbstverletzungen in Abschiebungshaft (www.ari-dok.org/webdokument ation/, doku.deathincustody.info). Hinzu kommt, dass Abschiebungshaft häufig rechtswidrig erfolgt. Das belegt die persönliche Verfahrensstatistik des auf Abschiebungshaftfälle spezialisierten Rechtsanwalts Peter Fahlbusch, der diese in Ermangelung offizieller Zahlen regelmäßig veröffentlicht (vgl. taz.de/Anwalt-ueber-Abschiebehaft/!5469 437/). Zum Stand 6. Februar 2025 waren nach seinen Angaben (www.lsfw.de/ statistik.php) gut die Hälfte der 2 673 Menschen, die er seit 2001 in Abschiebungshaftverfahren vertreten hat, rechtswidrig inhaftiert (51,1 Prozent); manche „nur“ einen Tag, andere monatelang, im Durchschnitt mehr als drei Wochen (25,6 Tage). Rechtsanwalt Fahlbusch spricht angesichts dieser Zahlen von einem „Armutszeugnis für alle am Verfahren Beteiligten. Artikel 104 GG, Kronjuwel unserer Verfassung, gilt für manche Menschen nicht“ (ebd.). Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärte Anfang 2019, dass in den Fällen, in denen er seit 2015 über Abschiebungshaft entschieden hatte, „in der Regel die Haftanordnung für rechtswidrig erklärt“ wurde (www.sueddeutsche.de/politik/flue chtlinge-abschiebung-abschiebehaft-1.4304734-0#seite-2). Auch in den Jahren zuvor hatte der Bundesgerichtshof von ihm überprüfte Entscheidungen der Amtsgerichte in Freiheitsentziehungssachen bei Abschiebungen zu 85 bis 90 Prozent als rechtswidrig eingeschätzt (vgl. dazu Schmidt-Räntsch, NVwZ 2014, Seite 110). Die Richterin am Bundesgerichtshof Johanna Schmidt-Räntsch kritisierte in einem Artikel, dass von Abschiebungshaft „Betroffene ihre Rechte letztlich nicht effektiv wahrnehmen können“, weil es keine Pflichtverteidigung von Anfang an gebe, wie es in Strafsachen üblich sei: Das sei „eines Rechtsstaats nicht würdig und sollte unbedingt geändert werden“ („Vorgaben des Art. 5 EMRK für die Abschiebungshaft“, in: Asylmagazin 9/2020, S. 298). Dieses Manko wurde mit dem sogenannten Rückführungsverbesserungsgesetz zwar geändert, doch die neue Koalition plant bereits die Rücknahme der verpflichtenden Beiordnung von Anwältinnen und Anwälten in Abschiebungshaftangelegenheiten (siehe oben). Dabei war auch die Neuregelung des § 62d des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) aus fachlicher Sicht kritikwürdig (Rechtsanwalt Fahlbusch: „gut gedacht, schlecht gemacht“, www.lsfw.de/statistik.php), zudem gilt sie nach einer Entscheidung des BGH nicht bei der Zurückweisungshaft (ebd.). Abschiebungsgefangene verfügen in der Regel nicht über die notwendigen finanziellen Mittel, um sich eine Verteidigerin leisten zu können. Außerdem ist das Abschiebungshaftrecht sehr komplex und für Laiinnen und Laien und selbst für nicht spezialisierte Anwältinnen und Anwälte kaum zu überblicken (www.proasyl.de/news/das-gegenteil-von-verbesserungen-das-ne ue-rueckfuehrungsgesetz-verschlimmert-die-lage/). Dies gilt umso mehr, wenn es sich um Schutzsuchende handelt, die gerade erst deutschen Boden betreten haben und in Zurückweisungshaft genommen werden, ohne über entsprechende Kenntnisse zum deutschen Rechtssystem oder Kontakte zu Beratungsstellen, Anwältinnen und Anwälten oder Unterstützungskreisen zu verfügen – von fehlenden Deutsch-Kenntnissen ganz abgesehen. Aus Sicht der Fragestellenden müsste die fachanwaltliche Pflichtverteidigung in Abschiebungshaftverfahren deshalb ausgebaut und verbessert, und nicht etwa abgeschafft werden. Zahlen zur Abschiebungshaft liegen auf Bundesebene trotz der großen politischen Bedeutung des Themas und der schwerwiegenden Grundrechtseingriffe für die Betroffenen nicht vor, weshalb die Fraktion Die Linke diese Daten im Rahmen Großer Anfragen regelmäßig ermittelt (vgl. z. B. bereits Bundestagsdrucksache 17/10597). Die Fragestellenden gehen davon aus, dass auch die Bundesregierung ein Interesse an bundesweiten Informationen zur Praxis der Abschiebungshaft haben muss und sich diese, wie in der Vergangenheit, durch eine entsprechende Abfrage gegenüber den Bundesländern mit zumutbarem Aufwand verschaffen kann. Auch auf Seiten der Zivilgesellschaft, der Medien und der Wissenschaft gibt es ein großes Interesse an diesen Daten. Dennoch hat die Bundesregierung zuletzt eine entsprechende Abfrage bei den Ländern auf Anfrage der Gruppe Die Linke nicht vorgenommen und dies damit begründet, dass die gestellten Fragen „[a]nders als frühere Große Anfragen zur Abschiebungshaft […] ausschließlich den Verantwortungsbereich der Länder“ betroffen hätten und „ausschließlich Umstände berührt“ gewesen seien, „die nicht in den Verantwortungsbereich der Bundesregierung fallen“ (Vorbemerkung der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 20/14042). Unabhängig davon, ob diese Begründung überhaupt tragfähig war, fallen zahlreiche der nachfolgenden Fragen eindeutig in den Verantwortungsbereich der Bundesregierung. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung sieht die in Übereinstimmung mit europäischem Recht geregelte Abschiebungshaft als ein wesentliches Instrument zur Durchsetzung der Rückführung vollziehbar ausreisepflichtiger Personen an. In diesem Zusammenhang kann – bei Vorliegen der entsprechenden tatbestandlichen Voraussetzungen – die Verhängung von Abschiebungshaft erforderlich sein, soweit im Einzelfall kein milderes Mittel zur Verfügung steht und die Ausreisefrist, bis zu deren Ablauf eine freiwillige Ausreise möglich war, erfolglos verstrichen ist oder eine solche nicht zu gewähren war. Minderjährige und Familien mit Minderjährigen werden grundsätzlich nicht in Abschiebungshaft genommen. Die Bundesregierung weist allerdings darauf hin, dass die vorgelegte Große Anfrage in weiten Teilen die Grenzen des verfassungsrechtlich verbürgten Fragerechts des Parlaments gegenüber der Bundesregierung überschreitet, da zum großen Teil Umstände berührt sind, die nicht in den Verantwortungsbereich der Bundesregierung fallen. So fällt, wovon die Fragesteller selbst ausgehen, der Vollzug der Abschiebungshaft in den Zuständigkeitsbereich der Länder. Dies wird bereits in der Fragestellung deutlich, die nahezu ausnahmslos auf die Angaben und Kenntnisse der Länder abstellt. Hierzu können, abgesehen von den Fragen 12 und 13, keine Ausführungen der Bundesregierung getroffen werden. Ebenso wie die vorgehende Große Anfrage der Gruppe Die Linke zur Praxis der Abschiebungshaft seit 2021 (Bundestagsdrucksache 20/13034) betreffen zahlreiche Fragen ausschließlich den Verantwortungsbereich der Länder. Dies wird bereits in den jeweiligen Fragestellungen deutlich, die auf die Angaben und Kenntnisse der Länder abstellen. Ausführungen der Bundesregierung zu diesen Fragestellungen können mangels eigener Erkenntnisse nicht getroffen werden. Eine Verpflichtung, die Informationen in den Ländern abzufragen, besteht nicht.  1. Inwiefern hat die Bundesregierung untersucht oder untersuchen lassen, ob die häufigere Verhängung von Abschiebungshaft in gleichem Maße zu mehr Abschiebungen führt bzw. inwiefern die erleichterte Anordnung von Abschiebungshaft vor dem Hintergrund entsprechender Beobachtungen mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist (bitte so genau wie möglich ausführen und bewerten), und, wenn nicht, wie wird das begründet angesichts des überragenden Grund- und Menschenrechts auf Freiheit, das auch für ausreisepflichtige Menschen gilt, die in aller Regel kein Verbrechen begangen haben, und vor dem Hintergrund der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008, die das Mittel der Inhaftnahme für die Zwecke der Abschiebung nur dann als gerechtfertigt ansieht, „wenn weniger intensive Zwangsmaßnahmen ihren Zweck nicht erfüllen“, wobei die Abschiebungshaft „nur begrenzt zum Einsatz kommen“ soll und dem „Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“ unterliegt (16. Erwägungsgrund der genannten Richtlinie; bitte begründen)? Es gibt keine Untersuchungen der Bundesregierung zu der Frage, ob eine häufigere Verhängung von Abschiebungshaft zu mehr Abschiebungen führt. Die Zuständigkeit für die Durchsetzung der Ausreisepflicht von vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländern obliegt aufgrund der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich den Ländern. Daher können Fragen zur Zahl von Abschiebungen und welche Faktoren diese Zahl grundsätzlich positiv beeinflussen können, nur von den für Rückführungsmaßnahmen zuständigen Behörden in den Ländern beantwortet werden. Nur die Länder könnten daher auch solche Untersuchungen vornehmen. Allerdings ergibt sich aus dem kontinuierlichen Austausch der Bundesregierung mit den für den Vollzug des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörden der Länder, dass ein häufiger Grund für das Scheitern von Abschiebungen das Abtauchen der Rückzuführenden oder die mangelnde Auffindbarkeit an dem Ort ihrer gemeldeten Wohnung ist. Durch die Verhängung von Abschiebungshaft bzw. Ausreisegewahrsam kann dem entgegengewirkt und die Abschiebung in diesen Fällen ermöglicht werden, so dass die Zahl der Abschiebungen bezogen auf diese Fälle gerade gesteigert wird. Für eine im Verhältnis zur Abschiebungshaft nicht gestiegene Zahl von Abschiebungen könnte es nach Kenntnissen der Bundesregierung aufgrund des vorbenannten Austausches zudem vielfältige Gründe geben, die unabhängig von einer Abschiebungshaft bestehen. So werden nach Mitteilung der Länder etwa Rückführungen storniert, weil die medizinische Reisefähigkeit nicht vorliegt, Rechtsmittel eingelegt oder Asylanträge gestellt wurden. Aber auch Abschiebungshindernisse wie beispielsweise fehlendes Einvernehmen der Staatsanwaltschaft zur Abschiebung, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, wie etwa von den Verwaltungsgerichten in Einzelfällen nicht für ausreichend befundene diplomatische Zusicherungen, mangelnde Kooperation des Herkunftslandes, eine kritische Sicherheitslage, schlechte humanitäre Bedingungen oder mangelnde medizinische Versorgung im Herkunftsland können nach Mitteilung der Länder Gründe für die zeitweise Aussetzung von Abschiebungen sein. Das Auftreten dieser Gründe und die darauf beruhende Zahl der gescheiterten Abschiebungen können von Land zu Land dabei unterschiedlich hoch sein. Die Bundesregierung sieht keinen Anlass zur Annahme, dass die Länder bei der Anwendung der gesetzlichen Rechtsgrundlagen unverhältnismäßig vorgehen.  2. Welche Initiativen zur Vermeidung von Abschiebungshaft hat die Bundesregierung in den letzten fünf Jahren unternommen bzw. aktuell geplant, und in welchen Gremien wird gegebenenfalls mit den Bundesländern hierüber beraten (bitte so genau wie möglich darlegen und gegebenenfalls begründen, falls es keine entsprechenden Initiativen geben sollte)? Die Bundesregierung hat in den letzten fünf Jahren keine Initiativen zur Vermeidung von Abschiebungshaft unternommen. Es sind auch weder solche Initiativen geplant noch werden solche mit den Ländern in entsprechenden Gremien beraten. Aufgrund der Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern trägt der Bund in diesem Bereich in erster Linie dafür Sorge, den Ländern geeignete gesetzliche Rahmenbedingungen für die Durchsetzung des Aufenthaltsrechts, das heißt auch für die Abschiebungshaft, zur Verfügung zu stellen. Die Umsetzung und Einhaltung der jeweils gesetzlichen Voraussetzungen obliegt den Ländern.  3. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus, dass es nach den letzten diesbezüglich verfügbaren Angaben (vgl. Antworten der Bundesregierung zu den jeweiligen Fragen 2 der Kleinen Anfragen der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksachen 19/31669 und 19/5817) im Jahr 2019 fast dreimal so viele Abschiebungshaftfälle gab wie 2015 (5 208 statt 1 850), die Zahl der Abschiebungen in diesen Jahren aber fast gleich war (2015: knapp 21 000 Abschiebungen, 2019: gut 22 000), d. h. dass nach Auffassung der Fragestellenden die Ausweitung der Abschiebungshaft vor dem Hintergrund der Rückführungsrichtlinie (siehe Frage 1, 16. Erwägungsgrund) jedenfalls als unverhältnismäßig zu bewerten ist, weil dem schwerwiegenden ausgeweiteten Eingriff in die Freiheitsrechte der Betroffenen kein vergleichbarer „Mehrwert“ auf Seiten des Vollzugs von Abschiebungen gegenübersteht (bitte begründen)? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.  4. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus, dass nach den letzten diesbezüglich verfügbaren Angaben (vgl. Antwort zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 19/31669) Bayern im Jahr 2020 (ganz ähnliche Zahlen liegen auch für 2019 vor, ebd.) für 28 Prozent aller Abschiebungshaftfälle verantwortlich zeichnete (851 von 3 063), jedoch nur für 14 Prozent der Abschiebungen bundesweit, während Berlin mit 0,6 Prozent aller Abschiebungshaftfälle (18 von 3 063) 9 Prozent aller Abschiebungen verantwortete, d. h. dass nach Auffassung der Fragestellenden die verstärkte Anwendung von Abschiebungshaft offenbar nicht (zwingend) mit einer entsprechenden Steigerung der Zahl von Abschiebungen verbunden ist bzw. dass offenbar Abschiebungen in großer Zahl auch ohne das Mittel der Abschiebungshaft vollzogen werden können (bitte begründen)? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.  5. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung die derzeitige „Auslastung“ der in Deutschland bestehenden Abschiebungshafteinrichtungen (bitte so genau wie möglich auflisten und nach Bundesländern differenzieren), und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus einer Abfrage unter den Bundesländern, wonach viele Zellen in den Abschiebungshafteinrichtungen der Länder leer stehen (www.migazin.de/2024/09/01/laen derumfrage-plaetze-in-abschiebungshaft-oft-ungenutzt/)? a) Worauf stützt sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Vereinbarung im Koalitionsvertrag (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), „die Kapazitäten für die Abschiebehaft deutlich zu erhöhen“, obwohl die bestehenden Kapazitäten nach der in Frage 5 genannten Länderumfrage schon jetzt nicht ausgelastet sind, und welche Berechnungen und/oder Annahmen liegen dem Koalitionsvorhaben nach Kenntnis der Bundesregierung zugrunde (bitte ausführen)? b) Welche Möglichkeiten hat die Bundesregierung überhaupt, Kapazitäten für die durch die Bundesländer vollzogene Abschiebungshaft deutlich zu erhöhen, wie es im Koalitionsvertrag vereinbart wurde (siehe Frage 5a), und welche diesbezüglichen Maßnahmen plant die Bundesregierung (bitte ausführen)? c) Wie ist eine Ausweitung der Abschiebungshaftkapazitäten vor dem Hintergrund zu begründen, dass es 2017 bei einer vergleichbaren Zahl von Ausreisepflichtigen wie heute (etwa 220 000) unter 400 Abschiebungshaftplätze bundesweit gab (vgl. Antwort zu Frage 20 auf Bundestagsdrucksache 19/31669), während es Ende 2024 fast doppelt so viele waren, nämlich 790 Plätze (siehe Antwort der Bundesregierung zu Frage 22 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 20/15103)? Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 5 bis 5c zusammen beantwortet. Die Bundesregierung befindet sich zur Umsetzung der Vorgabe des Koalitionsvertrages in der weiteren Abstimmung. Nach der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung obliegt die Errichtung und der Betrieb von Einrichtungen, in denen die Abschiebungshaft vollzogen werden kann, den Ländern. Daher erfolgt die Belegung der Abschiebungshaftplätze grundsätzlich durch das Land, das sie eingerichtet hat, oder auf der Grundlage von Verwaltungsvereinbarungen mit anderen Ländern. Eine Übersicht, wie viele Haftplätze tagesaktuell bundesweit verfügbar sind und wie diese belegt bzw. belegbar sind, liegt dem Bund nicht vor. Dabei gehört das Instrumentarium der Abschiebungshaft und des Ausreisegewahrsams nach Ansicht der Bundesregierung zu den unverzichtbaren Maßnahmen, um in geeigneten Fällen eine Aufenthaltsbeendigung erfolgreich durchzusetzen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.  6. Wie sind die Vereinbarungen im Koalitionsvertrag zur Ausweitung der Abschiebungshaft (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) nach Auffassung der Bundesregierung vereinbar mit dem Grundsatz der Vermeidung von Haft bei Abschiebungen (siehe 16. Erwägungsgrund der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008, wonach das Mittel der Inhaftnahme für die Zwecke der Abschiebung nur dann gerechtfertigt ist, „wenn weniger intensive Zwangsmaßnahmen ihren Zweck nicht erfüllen“, wobei die Abschiebungshaft „nur begrenzt zum Einsatz kommen“ soll und dem „Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“ unterliegt), denn nach Einschätzung der Fragestellenden führt eine Ausweitung von Abschiebungshaftkapazitäten auch zu einer Ausweitung der Anordnung von Haft bei Abschiebungen, ohne dass Alternativen zur Haft vorrangig geprüft und genutzt würden (bitte begründen)? Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.  7. Wie sind die Vereinbarungen im Koalitionsvertrag zur Ausweitung der Abschiebungshaft (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) nach Auffassung der Bundesregierung damit vereinbar, dass die Zahl der ausreisepflichtigen Personen bereits seit 2023 rückläufig ist (vgl. mediendienst-in tegration.de/en/migration/flucht-asyl/duldung.html), während die Zahl der Abschiebungen sich seit 2020 fast verdoppelt hat (mediendienst-inte gration.de/migration/flucht-asyl/abschiebungen.html), d. h. dass eine Ausweitung der Abschiebungshaft nach Auffassung der Fragestellenden offenbar nicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Nachranggrundsatz in Bezug auf Zwangsmaßnahmen (vgl. 16. Erwägungsgrund der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG) vereinbar ist (bitte begründen)? Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.  8. Wie ist nach Auffassung der Bundesregierung die Vereinbarung im Koalitionsvertrag zu einem „dauerhaften Ausreisearrest“ bis zur Ausreise bzw. Abschiebung (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) vereinbar mit dem Grund- und Menschenrecht auf Freiheit, mit dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und Verhältnismäßigkeit sowie mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die einer zeitlich unbefristeten Abschiebungsinhaftierung entgegenstehen (vgl. z. B. verfassungsblog.de/unbefristete-a bschiebungshaft/#:~:text=In%20diesem%20Fall%20gibt%20es,eine%20 gerichtliche%20Einzelfallpr%C3%BCfung%20erfolgen%20muss; bitte begründen)? Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.  9. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag der EU-Kommission für eine neue Rückführungs-Verordnung (germany.representation.ec.euro pa.eu/news/menschen-ohne-aufenthaltsrecht-eu-kommission-schlagt-ge meinsames-europaisches-ruckkehrsystem-vor-2025-03-11_de), und wie beurteilt sie insbesondere a) die Möglichkeit, sogenannte Rückkehrzentren („return hubs“) in Drittstaaten einzurichten, b) die Ausweitung der maximalen Haftdauer von 18 auf 24 Monate, auch vor dem Hintergrund, dass schon die 18-Monatsfrist in Deutschland fast nie erreicht wird (laut der Antwort zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 19/31669 gab es in den Jahren 2018 bis 2020 keine Abschiebungshaft, die länger als ein Jahr dauerte), c) die Ausweitung von Kriterien für die Annahme von Fluchtgründen, wobei infolge des neuen Grundes einer unautorisierten Weiterflucht innerhalb der EU fast alle abgelehnten Asylsuchenden in Deutschland inhaftiert werden könnten (www.proasyl.de/news/harte-vorschla ege-der-eu-kommission-mehr-haft-und-deals-mit-drittstaaten/), d) die Kürzung oder Streichung von Unterhaltsleistungen bei einer „Verweigerung der Kooperation“ vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums auch für ausreisepflichtige Menschen und des Verbots einer Instrumentalisierung des Leistungsrechts bzw. der Menschenwürde für migrationspolitische Zwecke (www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/D E/2012/07/ls20120718_1bvl001010.html), e) den Vorschlag zur gegenseitigen Anerkennung von Rückführungsentscheidungen, und wie wird sie sich zu diesen Vorschlägen bei den weiteren Verhandlungen auf EU-Ebene positionieren (bitte differenziert darlegen)? Die Bundesregierung teilt das Ziel der EU-Kommission, möglichst schlanke, faire und effektive Vorschriften für ein europäisches Rückkehrverfahren zu schaffen. Um dieses Ziel zu erreichen, wird die Bundesregierung die Verhandlungen auf europäischer Ebene zum Erlass der sogenannten Rückkehrverordnung weiterhin konstruktiv begleiten. 10. Wie viele Personen waren nach Angaben der Bundesländer in den Jahren 2021, 2022, 2023, 2024 und 2025 (soweit vorliegend) in Abschiebungshaft (bitte nach Bundesländern und Geschlechtern auflisten und zudem nach Abschiebungshaft, Überstellungshaft, Zurückweisungshaft und Ausreisegewahrsam differenzieren), wie viele Kinder oder besonders schutzbedürftige Personen (z. B. Schwangere, Behinderte, Ältere) waren hierunter, und welche Angaben können die Bundesländer dazu machen, wie sich die Gefangenen auf die einzelnen Abschiebungshafteinrichtungen verteilen? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben der Länder vor. 11. Welche Staatsangehörigkeiten hatten nach Angaben der Bundesländer die in den Jahren 2021, 2022, 2023, 2024 und 2025 (soweit vorliegend) in Abschiebungshaft befindlichen Personen (bitte nach den zehn wichtigsten Staatsangehörigkeiten und Bundesländern differenzieren und konkrete Fallzahlen nennen)? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben der Länder vor. 12. Über welche Abschiebungshaftkapazitäten bzw. über wie viele Plätze im Ausreisegewahrsam verfügten die einzelnen Bundesländer nach ihren Angaben in den Jahren 2021, 2022, 2023, 2024 und zum aktuellen Stand, und welche Vereinbarungen zur Nutzung von Abschiebungshaftkapazitäten in anderen Bundesländern bestehen gegebenenfalls, und in welchen Bundesländern erfolgt seit 2021 eine Abschiebungshaft in welchen Konstellationen auch in Justizvollzugsanstalten (bitte nach Bundesländern, Jahren und der Zahl der Betroffenen auflisten)? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 der Großen Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/14042 wird verwiesen. Die dortigen Angaben bilden nach wie vor den derzeitigen Stand ab (31. August 2025). 13. Welche Abschiebungshaft- oder Ausreisegewahrsamseinrichtungen an welchen Standorten gibt es nach Angaben der Bundesländer derzeit oder sind ggf. geplant (bitte auch Angaben zu deren maximaler Belegungszahl, Betreibern und etwaigen Besonderheiten machen)? Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen. 14. Welche Kenntnisse der Bundesländer gibt es zu der Anzahl der in den Jahren 2021, 2022, 2023, 2024 und 2025 (soweit vorliegend) gestellten Abschiebungs- bzw. Überstellungshaftanträge und dazu, wie viele dieser Anträge von den Gerichten zurückgewiesen bzw. wie viele im Verlauf der Haft wieder aufgehoben wurden bzw. wie viele (nachträgliche) gerichtliche Feststellungsentscheidungen es gab, wonach Haftanordnungen Betroffene in ihren Rechten verletzt haben (bitte nach Jahren und Bundesländern differenziert angeben und soweit möglich nach Haft vor einer Abschiebung bzw. vor einer Überstellung differenzieren, und warum werden solche Daten gegebenenfalls nicht erhoben), und welche Kenntnisse oder Einschätzungen der Bundesländer liegen vor zu Schadensersatzzahlungen wegen rechtswidriger Abschiebungsinhaftierungen und zu gewährten Verfahrenskostenhilfeentscheidungen unter Beiordnung von Anwältinnen und Anwälten (bitte so differenziert wie möglich ausführen)? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben der Länder vor. 15. Mit welchen Gesetzen, Verwaltungsvorschriften, Rundschreiben usw. wird die Abschiebungshaft in den einzelnen Bundesländern nach Länderangaben geregelt (bitte nach Bundesländern differenzieren; Angaben nur erforderlich, soweit es Änderungen gegenüber den Angaben in der Antwort zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 19/31669 gab)? Nach Sinn und Zweck des parlamentarischen Fragerechts besteht eine Verpflichtung der Bundesregierung zur Beantwortung parlamentarischer Fragen grundsätzlich nur dann, wenn durch die begehrte Auskunft ein Informationsvorsprung der Bundesregierung gegenüber dem Parlament ausgeglichen werden soll, damit der Deutsche Bundestag und seine Abgeordneten in die Lage versetzt werden, über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Sachinformationen zu verfügen. Keine Antwortpflicht der Bundesregierung besteht damit insbesondere dann, wenn sich die erbetene Information unproblematisch aus öffentlich zugänglichen Quellen beschaffen lässt. Es ist nicht Bestandteil der parlamentarischen Kontrollfunktion des Deutschen Bundestages, frei verfügbare Informationen durch die Bundesregierung zusammentragen und anschaulich aufbereiten zu lassen. 16. Wie viele Personen befanden sich nach Angaben der Bundesländer in den Jahren 2021, 2022, 2023, 2024 und (soweit vorliegend) 2025 für wie lange in Abschiebungs- bzw. Überstellungshaft bzw. im Ausreisegewahrsam (bitte differenzieren, auch nach Bundesländern, Geschlechtern, Minderjährig- bzw. Volljährigkeit und Zeitdauer bis zu zwei Wochen, zwei bis sechs Wochen, sechs Wochen bis 3 Monate, 3 bis 6 Monate, 6 bis 12 Monate, 12 bis 15 Monate, 15 bis 18 Monate), und welche Angaben können die Bundesländer zur durchschnittlichen Verweildauer in Abschiebungshafteinrichtungen machen (bitte nach Bundesländern und Jahren auflisten)? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben der Länder vor. 17. Wie viele der Personen in Abschiebungshaft wurden nach Angaben der Bundesländer ohne Vollzug der Abschiebung wieder entlassen, und welche Kenntnisse oder Einschätzungen liegen zu den Gründen hierfür vor (z. B. freiwillige Ausreise, richterliche Anordnung, Änderung der Sachlage usw.; bitte nach Jahren seit 2021, und Bundesländern differenzieren)? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben der Länder vor. 18. Wie vielen Abschiebungen bzw. Überstellungen (bitte differenzieren) ging nach Angaben der Bundesländer in den Jahren 2021, 2022, 2023, 2024 und (soweit vorliegend) 2025 eine Abschiebungs- bzw. Überstellungshaft bzw. ein Ausreisegewahrsam voraus (bitte nach Jahren und Bundesländern und den fünf wichtigsten Staatsangehörigkeiten auflisten und in absoluten und relativen Zahlen angeben)? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben der Länder vor. 19. Wie hoch waren nach Angaben der Bundesländer seit 2021 die Anzahl und der Anteil derjenigen Personen, die direkt im Anschluss an eine Strafhaft in Abschiebungshaft genommen wurden, und wie viele Personen wurden direkt im Anschluss an eine Strafhaft abgeschoben (bitte jeweils nach Jahren und Bundesländern differenziert auflisten), und welche gesonderten Angaben lassen sich zur Abschiebungshaft in Bezug auf sogenannte „Gefährder“ machen (bitte ausführen)? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben der Länder vor. 20. Welche Angaben können die Bundesländer und welche Angaben kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) dazu machen, wie viele Dublin- bzw. Asylverfahren (bitte soweit möglich differenzieren) seit 2021 (gegebenenfalls zumindest in der Anfangsphase) in Haft erfolgten (bitte jeweils nach Jahren und den zehn wichtigsten Staatsangehörigkeiten der betroffenen Personen differenzieren)? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Erkenntnisse und keine Angaben der Länder vor. 21. Welche Angaben der Bundesländer gibt es zu den Kosten der Abschiebungshaft (bitte nach Bundesländern, Haftanstalten und Jahren – seit 2021 – differenzieren und die durchschnittlichen täglichen Kosten der Abschiebungshaft pro Person – Tagessatz – und die Gesamtkosten im Jahr angeben, diese soweit möglich bitte auch nach Personal-, Dolmetscher-, Sach- bzw. Gebäudekosten usw. differenzieren)? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse oder Angaben der Länder vor. 22. Wie viele Personen in der Abschiebungshaft kamen seit 2021 nach Angaben der Bundesländer durch Fremdeinwirkung bzw. eigenes Handeln zu Schaden oder nahmen sich das Leben (bitte nach Jahren und Bundesländern und soweit möglich nach konkreten Handlungen und jeweiligem Datum differenzieren)? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse oder Angaben der Länder vor. 23. Wie viele Personen wurden seit 2021 nach Angaben der Bundesländer bzw. ergänzender Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen des Dublin- Überstellungsverfahrens in Haft genommen (bitte nach Jahren und Bundesländern differenzieren und soweit möglich weitere Angaben zur Dauer der Inhaftierung, zu den fünf wichtigsten Zielstaaten, zum Anteil der Minderjährigen usw. machen), und wie vielen Überstellungen ging eine Inhaftierung voraus (bitte nach Jahren differenzieren und in absoluten und relativen Zahlen seit 2021 angeben)? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse oder Angaben der Länder vor. 24. Wie viele Personen waren in den Jahren 2021, 2022, 2023, 2024 und (soweit vorliegend) 2025 nach Angaben der Bundesländer oder nach Kenntnis der Bundesregierung in Transithaft (§ 15 Absatz 6 AufenthG), Zurückweisungshaft (§ 15 Absatz 5 AufenthG), Zurückschiebungshaft (§ 57 Absatz 3 AufenthG) sowie in Unterbringung während des Flughafenverfahrens (§ 18a Absatz 1 AsylG) (bitte nach Bundesländern und Jahren sowie nach den unterschiedlichen Haftarten differenzieren)? Die Statistik der Bundespolizei zu Haftsachen bildet im Zusammenhang mit der Erfassung unerlaubter Einreisen zum Zeitpunkt der Erfassung den avisierten Verbleib einer Person ab, etwa die Beantragung von Haft zur Sicherung der Zurückweisung/Zurückschiebung. Da es sich nicht um eine Verlaufsstatistik handelt, bei welcher die weitere Entwicklung des konkreten Vorgangs in der Statistik nachgezeichnet würde, kann daraus nicht zwingend abgeleitet werden, dass die dort erfassten Personen sich zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich in Sicherungshaft befanden. Soweit der Bundesregierung statistische Erkenntnisse vorliegen, sind diese der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. 2021 2022 2023 2024 Jan. – Jun. 2025 Haft zur Sicherung der Zurückweisung 79 202 307 452 165 Haft zur Sicherung der Zurückschiebung 391 771 777 355 51 Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben der Länder vor. 25. Wie viele Personen wurden nach Angaben der Bundesländer im Rahmen der mit dem Rückführungsverbesserungsgesetz eingeführten Pflichtverteidigung in Abschiebungshaftsachen anwaltlich vertreten (bitte möglichst nach Bundesländern und Hafteinrichtungen differenzieren), und wie sind die entsprechenden Praxiserfahrungen der Bundesländer? Der Bundesregierung liegen zur Zahl der Fälle erfolgter Pflichtverteidigung in Abschiebungshaftsachen keine validen Erkenntnisse vor. Insbesondere sind auch im Rahmen einer vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durchgeführten Länderabfrage nicht von allen Ländern konkrete Fallzahlen hierzu genannt worden. Auch soweit Zahlen genannt wurden, sind diese zum Teil wenig aussagekräftig, zumal sich die Angaben auf unterschiedliche Zeiträume beziehen und zum Teil auch keine flächendeckenden Aussagen getroffen wurden. Schließlich wurde auch keine Aufschlüsselung nach Hafteinrichtungen vorgenommen. Gleichwohl ergibt sich aus dem Beschluss der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 28. November 2024, dass die Einführung der Pflichtbeiordnung nach § 62d AufenthG zu einer Mehrbelastung der Justiz geführt hat. Danach sollen die Vorbereitung und Durchführung der Abschiebungshaftanhörungen durch die in jedem Fall von Amtswegen erforderliche Bestellung eines Rechtsanwalts zeitintensiver sowie komplexer geworden sein. Das Ziel des Gesetzes, Rückführungen zu erleichtern, soll insoweit erschwert worden sein. Schon die bislang bestehenden Vorschriften zur Bestellung eines Verfahrenspflegers und Beiordnung eines Rechtsanwalts wahren danach die Rechte der Betroffenen, so dass sich die Justizministerinnen und Justizminister der Länder für eine zeitnahe Aufhebung von § 62d AufenthG ausgesprochen haben. 26. Welche Erfahrungen und Daten gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung zur Neuregelung der Pflichtverteidigung in Abschiebungshaftsachen, konnte nach ihrer Kenntnis insbesondere die hohe Quote fehlerhafter Abschiebungshaftanordnungen (siehe Vorbemerkung der Fragestellenden) mithilfe der anwaltlichen Pflichtverteidigung gesenkt werden (bitte ausführen), und rechnet die Bundesregierung nach der laut Koalitionsvertrag geplanten Abschaffung dieser Pflichtverteidigung gegebenenfalls (wieder) mit einer zunehmenden Zahl rechtswidriger Abschiebungsinhaftierungen (bitte ausführen)? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, inwieweit sich die Pflichtbeiordnung nach § 62d AufenthG auf den Erfolg von gegen Haftanordnungen der Amtsgerichte eingelegten Rechtsmitteln ausgewirkt hat. Sie kann daher auch keine Prognose darüber abgeben, ob und gegebenenfalls inwieweit ein Wegfall der Pflichtbeiordnung zu vermehrt rechtswidrigen Haftanordnungen führen würde. Nach Auffassung der Bundesregierung wird jedoch durch die in § 419 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vorgesehene Bestellung eines Verfahrenspflegers bzw. die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen von Verfahrenskostenhilfe gemäß § 78 FamFG in ausreichendem Maß sichergestellt, dass die Interessen des Betroffenen im Verfahren an den Anforderungen des jeweiligen Einzelfalls gemessen gewahrt sind. 27. Wie ist nach Auffassung der Bundesregierung die laut Koalitionsvertrag geplante (Wieder-)Abschaffung der Pflichtverteidigung in Abschiebungshaftsachen (siehe Vorbemerkung der Fragestellenden) damit vereinbar, dass die Richterin am Bundesgerichtshof Schmidt-Räntsch es als „eines Rechtsstaats nicht würdig“ bezeichnet hatte, dass es lange Zeit keine Pflichtverteidigung in Abschiebungshaftsachen von Anfang an gab, was „unbedingt geändert“ werden sollte (siehe Vorbemerkung der Fragestellenden; bitte begründen)? Die Bundesregierung nimmt grundsätzlich keine Bewertung von Aussagen Dritter vor. 28. Ist die im Koalitionsvertrag enthaltene fehlerhafte Formulierung, „den verpflichtend beigestellten Rechtsbeistand vor der Durchsetzung der Abschiebung schaffen wir ab“ (www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitio nsvertrag2025_bf.pdf, S. 94; Hinweis: es gibt keinen verpflichtenden Rechtsbeistand „vor der Durchsetzung der Abschiebung“, sondern nur in Fällen der Freiheitsentziehung zum Zwecke der Abschiebung), nach Auffassung der Bundesregierung ein Indiz dafür, dass den Beteiligten womöglich nicht bewusst war, wie die geltende Rechtslage diesbezüglich ist (bitte ausführen)? Die Bundesregierung bewertet den Koalitionsvertrag nicht. Die Regelungsintention geht aus der Formulierung eindeutig hervor. 29. Was sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Auswirkungen von Rechtsänderungen durch das Rückführungsverbesserungsgesetz im Bereich der Abschiebungshaft, etwa dass unter bestimmten Umständen Betroffene schon bei Stellung des Asylerstantrags in Abschiebungshaft genommen werden können und dass bei Folgeantragstellenden die Anordnung von Abschiebungshaft erleichtert wurde (vgl. www.proasyl.de/new s/das-gegenteil-von-verbesserungen-das-neue-rueckfuehrungsgesetz-vers chlimmert-die-lage/), und welche Erfahrungen oder Daten (etwa auch des BAMF) liegen hierzu gegebenenfalls vor (bitte ausführen)? Auf die Zuständigkeit der Länder wird verwiesen. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. 30. Welche Daten oder Erfahrungen liegen der Bundespolizei zur Beantragung, zur Anordnung und zum Vollzug der Zurückweisungs- bzw. Zurückschiebungshaft vor (bitte gegebenenfalls nach Jahren – seit 2021 –, Grenzabschnitten und wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren), und falls es keine entsprechenden Daten geben sollte, warum wird dies trotz der hohen Bedeutung des individuellen Freiheitsrechts nicht erfasst? Soweit der Bundesregierung Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vorliegen, sind diese der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Zur Erhebung wird ergänzend auf die Antwort zu Frage 24 verwiesen. Grenzart Landgrenze zu 2021 2022 2023 2024 Jan. – Jun. 2025 Landgrenze Belgien 3 20 35 14 16 Dänemark – 3 5 1 – Frankreich 37 38 32 26 6 Luxemburg 4 6 9 18 7 Niederlande 25 34 10 4 4 Polen 4 1 36 6 2 Schweiz 5 8 2 5 4 Tschechien 23 52 61 58 21 keine Angaben möglich – – 5 1 – Österreich 357 790 864 651 143 Luftgrenze 11 20 21 22 13 Seegrenze 1 1 4 1 – Gesamt 470 973 1 084 807 216 Häufigste zehn Staatsangehörigkeiten 2021 2022 2023 2024 Jan. – Jun. 2025 Syrisch 100 210 326 208 4 Afghanisch 104 180 108 47 9 Türkisch 29 119 138 103 26 Marokkanisch 20 39 69 43 16 Algerisch 22 51 36 43 21 Tunesisch 13 54 32 35 16 Irakisch 39 41 30 33 5 Indisch 9 81 23 6 4 Pakistanisch 20 29 32 22 6 31. Wie beurteilt der Bundesregierung die im Koalitionsvertrag vereinbarte Abschiebungshaftkompetenz für die Bundespolizei (siehe Vorbemerkung der Fragestellenden)? a) Soll dies auch die Kompetenz zur Abschiebung betreffen, und wenn ja, warum sollte der Bundespolizei in ihrer Kompetenz eine Abschiebung (eher) gelingen als der (zuvor) zuständigen Ausländerbehörde (bitte ausführen)? b) Warum soll die Bundespolizei (insbesondere infolge einer zufällig erfolgten Kontrolle in Zügen oder Bahnhöfen) Abschiebungshaft beantragen können, wenn dies die zuständige Ausländerbehörde zuvor nicht für notwendig oder für rechtlich nicht zulässig erachtet hat (bitte ausführen)? c) Ist in solchen Fällen nicht mit einem erheblichen bürokratischen Mehraufwand zu rechnen, der damit verbunden ist, dass die Bundespolizei alle relevanten Akten und Informationen der bislang zuständigen Ausländerbehörde beiziehen und berücksichtigen und zudem eine Sachverhaltsprüfung im Einzelfall vornehmen müsste, und das nach Auffassung der Fragstellenden in den meisten Fällen vermutlich nur, weil sie Betroffene (zufälligerweise) in Zügen oder Bahnhöfen kontrolliert hat (bitte ausführen)? Aufgrund des engen Sachzusammenhangs werden die Fragen 31 bis 31c zusammen beantwortet. Nach Auffassung der Bundesregierung soll die Bundespolizei zukünftig dafür zuständig sein, für von ihr aufgegriffene, vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer Haft oder Ausreisegewahrsam bei Gericht zu beantragen, um ihre Abschiebung sicherzustellen. Anders als vom Fragesteller angenommen ist es in aller Regel nicht möglich, dass eine Ausländerbehörde bereits vor Aufgriff des Betroffenen durch die Bundespolizei die Abschiebehaft beantragt. Ein erheblicher Teil der von der Bundespolizei aufgegriffenen, vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer war den Ausländerbehörden bis dahin nicht bekannt. Für den Fall, dass ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer den Ausländerbehörden zwar bekannt, für diese aber vorübergehend nicht mehr auffindbar ist, können diese in aller Regel zunächst keine Abschiebungshaft beantragen, auch wenn die materiellen Voraussetzungen vorliegen. Über die Beantragung von Abschiebungshaft wird grundsätzlich erst nach Aufgriff des Betroffenen entschieden. Die Haftanordnung darf nämlich gemäß § 420 Absatz 1 Satz 1 FamFG nur nach vorheriger Anhörung des Betroffenen ergehen. Auch bei einer vorläufigen Anordnung der Haft darf nur unter sehr engen Voraussetzungen auf die vorherige Anhörung verzichtet werden. Ein bürokratischer Mehraufwand lässt sich bei einer übergreifenden Betrachtung der Aufwände sowohl von Bundes- wie Landesbehörden nicht feststellen. Auch nach aktueller Rechtslage entsteht bei der Beantragung eines Haftbefehls Übermittlungsaufwand. Zuständig für die Beantragung des Haftbefehls ist nämlich nicht die Ausländerbehörde des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen, sondern die des Aufgriffsorts (BGH, Beschluss vom 18. März 2010 – V ZB 194/09). Weitergehende Änderungen der Zuständigkeiten der Bundespolizei sind in diesem Zusammenhang nicht geplant. 32. Ist die Bundesregierung, auch vor dem Hintergrund der im Koalitionsvertrag vereinbarten (erneuten) „Rückführungsoffensive“, bereit, grundsätzlich zu überdenken, ob es tatsächlich erhebliche „Rückführungsdefizite“ gibt und ob nicht ein grundlegend anderer Umgang mit formell ausreisepflichtigen Menschen gesellschaftlich weiterbringend ist, im Gegensatz zu immer wieder erneuten gesetzlichen Verschärfungen, von denen es in den letzten Jahren zahlreiche gab, auch vor dem Hintergrund, dass a) die Zahl der Ausreisepflichtigen seit 2023, trotz großer Zugangszahlen, bereits deutlich zurückgegangen und sie mit etwa 200 000 im Vergleich zur Gesamtbevölkerung nach Auffassung der Fragestellenden auch nicht allzu groß ist (vgl. mediendienst-integration.de/en/mi gration/flucht-asyl/duldung.html), b) längst nicht alle formell Ausreisepflichtigen auch abgeschoben werden sollen oder dürfen, etwa Menschen mit einer Duldung wegen Arbeit oder Ausbildung, aus humanitären Gründen, wegen eines Abschiebestopps oder infolge einer gerichtlichen Anordnung, weil über ihren Folgeantrag noch nicht entschieden wurde, oder wegen grund- und menschenrechtlich geschützter familiärer Beziehungen zu in Deutschland erlaubt lebenden Personen oder weil es sich um minderjährige unbegleitete Geflüchtete handelt, so dass sich das Ausmaß (vermeintlicher) Vollzugsdefizite nach Auffassung der Fragestellenden weiter reduziert, c) viele laut Ausländerzentralregister Ausreisepflichtige ohne Duldung häufig gar nicht ausreisepflichtig oder nicht mehr in Deutschland sind (vgl. z. B. Vorbemerkung der Fragestellenden in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/13040, S. 2), so dass sich das Ausmaß (vermeintlicher) Vollzugsdefizite nach Auffassung der Fragestellenden weiter reduziert, d) nur weniger als 9 Prozent der Geduldeten vorgeworfen wird, ihre Abschiebung zu verhindern (17 276 von insgesamt 193 972 Duldungen waren Duldungen nach § 60b AufenthG, Stand Mitte 2024, siehe Antwort zu Frage 18 auf Bundestagsdrucksache 20/13040), e) die genauen Gründe dafür, warum Abschiebungen in der Praxis zumeist scheitern (vor der Übergabe an die Bundespolizei), gar nicht bekannt sind, weil sie statistisch nicht bzw. nur sehr grob erfasst werden (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 15 der Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/14946), während die genauere Statistik zu gescheiterten Dublin- Überstellungen (eine Teilmenge der Abschiebungen) ergibt, dass ganz überwiegend nicht die Betroffenen dafür verantwortlich zu machen sind, dass Überstellungen scheitern (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 21 der Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/15133), so dass entsprechende Gesetzesverschärfungen, die an das individuelle Verhalten von Betroffenen anknüpfen, nach Auffassung der Fragestellenden zwar zu erheblichen Belastungen der Betroffenen, aber kaum zu mehr Abschiebungen führen werden, f) auch nach einer Kurzanalyse des BAMF die Ausreisepflicht weniger durch Abschiebungen, sondern vielmehr durch freiwillige Ausreisen (in der ersten Zeit in Deutschland) bzw. durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (mit zunehmender Aufenthaltsdauer) beendet wird (www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Forschung/Kurzanalys en/kurzanalyse1-2023-mimap.pdf?__blob=publicationFile&v=15), so dass es nach Auffassung der Fragestellenden vor allem effektiver Bleiberechtsregelungen bedürfte, um die Zahl der Ausreisepflichtigen zu reduzieren, wenn sich ihre Ausreisepflicht aus unterschiedlichen Gründen über Jahre hinweg nicht durchsetzen ließ, g) ein Schulseelsorger in Frankfurt a. M. eine „Stimmung der Angst und Unsicherheit“ beschrieb, die seit zwei Jahren an seiner Schule herrsche, angesichts eines raueren Umgangs bei Abschiebungen und eines „tiefgreifenden Wandels des gesellschaftlichen Klimas“ (konkret drohte z. B. einem 21-jährigen deutschen Meister im Boxen aus Algerien mit Ausbildungsvertrag in einem Mangelberuf und guten Deutschkenntnissen die Abschiebung), während zugleich eine langjährige „Abschiebebeobachterin“ im Auftrag von Diakonie und Caritas am Frankfurter Flughafen beklagte, „Man versucht, alles abzuschieben, was abgeschoben werden kann, um dem politischen Druck standzuhalten“ (vgl. dpa-Meldung vom 7. Mai 2025: „Box- Champion kämpft gegen Abschiebung“), (bitte auf alle Unterpunkte gesondert und begründet eingehen)? Die Bundesregierung prüft fortlaufend, auch in intensivem Austausch mit den Ländern und Kommunen, ob und welche Rechtsänderungen und darüberhinausgehende Maßnahmen erforderlich sind, um Rückführungen noch effektiver als bisher zu ermöglichen und damit die Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag umzusetzen. Soweit die Fragesteller auf Bleiberechte eingehen, ist darauf hinzuweisen, dass das Aufenthaltsrecht bereits in eng umrissenen Fallkonstellationen Bleiberechte oder längerfristige Duldungen für Menschen vorsieht, die beispielsweise langjährig ausreisepflichtig und lediglich geduldet, aber dennoch gut integriert sind. So sieht § 25b AufenthG als alters- und stichtagsunabhängiges Bleiberecht die Möglichkeit einer Aufenthaltserlaubnis nach sechs- bzw. vierjährigem Aufenthalt (bei Vorhandensein von Kindern) vor, wenn sich die Person nachhaltig in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert hat, z. B. den Lebensunterhalt überwiegend aus eigener Erwerbstätigkeit sichern sowie hinreichende mündliche Sprachkenntnisse aufweisen kann. Ferner besteht nach § 25a AufenthG die Möglichkeit, gut integrierten – aber lediglich geduldeten – Jugendlichen und jungen Volljährigen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich diese Person nach einer zwölfmonatigen Vorduldungszeit u. a. seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt im Bundesgebiet aufhält und seit drei Jahren erfolgreich die Schule besucht hat. Die sogenannte „Ausbildungsduldung“ stellt eine besondere Form der Duldung dar, wonach für die Dauer einer die Voraussetzungen erfüllenden Berufsausbildung eine Duldung zu erteilen ist, wenn keine Versagungsgründe vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen (§ 60c i. V. m. § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG). Zudem haben die Regierungsparteien in dem Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode die Einführung eines befristeten Bleiberechts für gut integrierte geduldete Personen, die über ausreichende Deutschkennnisse verfügen und durch ein bestehendes, sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis seit zwölf Monaten ihren Lebensunterhalt überwiegend sichern, vereinbart. 33. War Bundeskanzler Friedrich Merz, als er im Januar 2025 sagte, dass „ab sofort täglich“ Abschiebungen stattfinden müssten (www.zeit.de/politik/ deutschland/2025-01/friedrich-merz-abschiebungen-asylrecht-aschaffen burg), bekannt, dass es schon, als er dies aussprach, rechnerisch deutlich mehr als 50 Abschiebungen pro Tag gab, und wenn ja, was wollte er damit sagen, und wenn nein, welche Konsequenzen zieht er daraus, dass es entgegen seiner Annahme jetzt schon täglich Abschiebungen gibt (bitte ausführen)? Die Aussage des Bundeskanzlers steht für sich. 34. Wie bewertet der Bundesminister des Innern Alexander Dobrindt die Rolle von Rechtsanwältinnen und -anwälten, wenn es um Klagen gegen geplante Abschiebungen oder Abschiebungshaft geht, vor dem Hintergrund seiner Äußerung im Jahr 2018 zu einer „aggressiven Anti- Abschiebe-Industrie“ und der Replik des Deutschen Anwaltvereins, wonach diese Kritik ein schwerer Angriff auf die Grundlagen des Rechtsstaats sei, bzw. der Rechtsanwaltskammer Berlin, die dies als „Schlag ins Gesicht aller Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte“ und einen „alarmierenden Beleg des bewussten Zündelns, um den gesamtgesellschaftlichen Konsens in unserem Land zu zerstören“, ansah (vgl. www.lto.de/recht/hi ntergruende/h/dobrindt-anti-abschiebe-industrie-fluechtlinge- migrantenhelfer-rechtsstaat)? Die damalige Aussage des Bundesministers des Innern steht für sich. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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