Praxis der Abschiebungshaft seit 2021 und künftige Entwicklung (Antwort zu Drs. 21/882)
Text
Praxis der Abschiebungshaft seit 2021 und künftige Entwicklung (Antwort zu Drs. 21/882)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2864
21. Wahlperiode 19.11.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Große Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Doris Achelwilm,
Anne-Mieke Bremer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/882 –
Praxis der Abschiebungshaft seit 2021 und künftige Entwicklung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Anfang 2024 hat der Bundestag das sogenannte
Rückführungsverbesserungsgesetz beschlossen, das neben zahlreichen anderen Verschärfungen auch eine
Verlängerung der maximalen Dauer des Ausreisegewahrsams und eine
Ausweitung von Abschiebungshaft vorsieht. Zum Beispiel können die Behörden
Asylsuchende nun unter bestimmten Umständen schon bei Stellung des
Asylerstantrags in Abschiebungshaft nehmen, bei Folgeantragstellenden wurde
die Anordnung von Abschiebungshaft weiter erleichtert. Die
Menschenrechtsorganisation PRO ASYL schätzt, dass künftig weitaus mehr Asylsuchende
während ihres Asylverfahrens inhaftiert werden (www.proasyl.de/news/das-ge
genteil-von-verbesserungen-das-neue-rueckfuehrungsgesetz-verschlimmert-di
e-lage/). Bereits in den Jahren zuvor war Abschiebungshaft stetig ausgeweitet
worden, etwa durch zwei Gesetze zur „besseren Durchsetzung der
Ausreisepflicht“ 2017 und 2019.
Die Zahl der in Abschiebungshaft genommenen Menschen ist in den
vergangenen Jahren angestiegen. 2016 waren davon 2 821 Menschen betroffen
(inklusive Dublin-Haft und Ausreisegewahrsam), 2017 gab es 4 163
Abschiebehaftfälle, 2018 waren es 4 481 und 2019 bereits 5 208. 2020 ging die Zahl der
Abschiebungshaftfälle pandemiebedingt zurück, bis 2022 stieg sie einer
Recherche des Mediendienstes Integration zufolge wieder auf knapp 5 000 an.
Aktuellere Zahlen liegen nach Kenntnis der Fragestellenden nicht vor (vgl. die
Bundestagsdrucksachen 19/31669 und 19/5817 sowie mediendienst-integratio
n.de/artikel/im-grossen-stil-abschieben.html#:~:text=2023%20ist%20die%20
Zahl%20der,des%20sogenannten%20Chancenaufenthalts%20an%20Gedul
dete).
Die Koalition von CDU, CSU und SPD hat in ihrem Koalitionsvertrag diverse
Maßnahmen zur Verschärfung und Ausweitung der Abschiebungshaft
vereinbart (vgl. www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag2025_bf.pdf,
S. 94 f.). So soll es keinen „verpflichtend beigestellten Rechtsbeistand“ bei
der Verhängung von Abschiebungshaft mehr geben und die „Bundespolizei
soll die Kompetenz erhalten, […] vorübergehende Haft oder
Ausreisegewahrsam zu beantragen“. Für „ausreisepflichtige Gefährder und Täter schwerer
Straftaten nach Haftverbüßung“ soll „eine Möglichkeit für einen dauerhaften
Ausreisearrest“ geschaffen werden, „bis die freiwillige Ausreise oder Ab-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 19. November 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
schiebung erfolgt“. Alle Möglichkeiten sollen ausgeschöpft werden, „um die
Kapazitäten für die Abschiebehaft deutlich zu erhöhen“, „die Möglichkeiten
für Haft und Gewahrsam“ sollen zudem „praxisnäher“ ausgestaltet werden.
Gemeinsam mit den Ländern soll weiterhin „die Einrichtung von durch den
Bund betriebenen Bundesausreisezentren mit dem Ziel der Beschleunigung
von Ausreisen“ geprüft werden. Der im März 2025 vorgelegte Vorschlag der
EU-Kommission zu einer neuen „Rückführungs-Verordnung“ könnte
ebenfalls mit einer Ausweitung der Abschiebungshaft verbunden sein, etwa durch
erweiterte Kriterien für die Annahme einer „Fluchtgefahr“, die eine
Abschiebungshaft rechtfertigen können soll (vgl. www.proasyl.de/news/harte-vorschla
ege-der-eu-kommission-mehr-haft-und-deals-mit-drittstaaten/).
Es gibt grundsätzliche Kritik am Instrument der Abschiebungshaft und an der
konkreten Abschiebungshaftpraxis (vgl. z. B. www.proasyl.de/hintergrund/abs
chiebungshaft-ist-haeufig-rechtswidrig-haft-ohne-straftat/; www.proasyl.de/ne
ws/es-ist-skandaloes-welche-fehler-in-abschiebungshaft-passieren/). Der
Freiheitsentzug – ein schwerwiegender Eingriff in die Menschenrechte – dient
bei der Abschiebungshaft dem alleinigen Zweck, die Abschiebung der
Betroffenen (leichter) durchzusetzen. Von der Haft betroffen sind deshalb in der
Regel „unbescholtene“ Menschen, oftmals auch Schutzsuchende, die zur
Durchführung des Asylverfahrens zuständigkeitshalber in einen anderen EU-
Staat überstellt werden sollen. Darüber hinaus werden Gefangene in
Abschiebungshaftanstalten Berichten zufolge immer wieder menschenunwürdig
behandelt; es kommt zu Isolationshaft und zu Fixierungen. Ein ehemaliger
Insasse der Haftanstalt in Büren, welche die größte in Deutschland ist, berichtete,
dass fast zehn Polizisten ihn nach einem Suizidversuch „wie ein Tier gepackt“
und gewaltsam in den sogenannten Keller, einen speziellen Haftraum,
gebracht hätten. Dort sei er an Händen und Füßen an einen Tisch gefesselt
worden, diese Fixierung habe über zwölf Stunden gedauert (www.deutschlandfun
k.de/abschiebehaft-abschiebung-asylsuchende-fluechtende-100.html).
Unabhängige Initiativen dokumentieren eine Vielzahl an Suiziden, Suizidversuchen
und Selbstverletzungen in Abschiebungshaft (www.ari-dok.org/webdokument
ation/, doku.deathincustody.info).
Hinzu kommt, dass Abschiebungshaft häufig rechtswidrig erfolgt. Das belegt
die persönliche Verfahrensstatistik des auf Abschiebungshaftfälle
spezialisierten Rechtsanwalts Peter Fahlbusch, der diese in Ermangelung offizieller
Zahlen regelmäßig veröffentlicht (vgl. taz.de/Anwalt-ueber-Abschiebehaft/!5469
437/). Zum Stand 6. Februar 2025 waren nach seinen Angaben (www.lsfw.de/
statistik.php) gut die Hälfte der 2 673 Menschen, die er seit 2001 in
Abschiebungshaftverfahren vertreten hat, rechtswidrig inhaftiert (51,1 Prozent);
manche „nur“ einen Tag, andere monatelang, im Durchschnitt mehr als drei
Wochen (25,6 Tage). Rechtsanwalt Fahlbusch spricht angesichts dieser Zahlen
von einem „Armutszeugnis für alle am Verfahren Beteiligten. Artikel 104 GG,
Kronjuwel unserer Verfassung, gilt für manche Menschen nicht“ (ebd.). Der
Bundesgerichtshof (BGH) erklärte Anfang 2019, dass in den Fällen, in denen
er seit 2015 über Abschiebungshaft entschieden hatte, „in der Regel die
Haftanordnung für rechtswidrig erklärt“ wurde (www.sueddeutsche.de/politik/flue
chtlinge-abschiebung-abschiebehaft-1.4304734-0#seite-2). Auch in den
Jahren zuvor hatte der Bundesgerichtshof von ihm überprüfte Entscheidungen
der Amtsgerichte in Freiheitsentziehungssachen bei Abschiebungen zu 85 bis
90 Prozent als rechtswidrig eingeschätzt (vgl. dazu Schmidt-Räntsch, NVwZ
2014, Seite 110).
Die Richterin am Bundesgerichtshof Johanna Schmidt-Räntsch kritisierte in
einem Artikel, dass von Abschiebungshaft „Betroffene ihre Rechte letztlich
nicht effektiv wahrnehmen können“, weil es keine Pflichtverteidigung von
Anfang an gebe, wie es in Strafsachen üblich sei: Das sei „eines Rechtsstaats
nicht würdig und sollte unbedingt geändert werden“ („Vorgaben des Art. 5
EMRK für die Abschiebungshaft“, in: Asylmagazin 9/2020, S. 298). Dieses
Manko wurde mit dem sogenannten Rückführungsverbesserungsgesetz zwar
geändert, doch die neue Koalition plant bereits die Rücknahme der
verpflichtenden Beiordnung von Anwältinnen und Anwälten in
Abschiebungshaftangelegenheiten (siehe oben). Dabei war auch die Neuregelung des § 62d des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) aus fachlicher Sicht kritikwürdig (Rechtsanwalt
Fahlbusch: „gut gedacht, schlecht gemacht“, www.lsfw.de/statistik.php),
zudem gilt sie nach einer Entscheidung des BGH nicht bei der
Zurückweisungshaft (ebd.). Abschiebungsgefangene verfügen in der Regel nicht über die
notwendigen finanziellen Mittel, um sich eine Verteidigerin leisten zu können.
Außerdem ist das Abschiebungshaftrecht sehr komplex und für Laiinnen und
Laien und selbst für nicht spezialisierte Anwältinnen und Anwälte kaum zu
überblicken (www.proasyl.de/news/das-gegenteil-von-verbesserungen-das-ne
ue-rueckfuehrungsgesetz-verschlimmert-die-lage/). Dies gilt umso mehr, wenn
es sich um Schutzsuchende handelt, die gerade erst deutschen Boden betreten
haben und in Zurückweisungshaft genommen werden, ohne über
entsprechende Kenntnisse zum deutschen Rechtssystem oder Kontakte zu
Beratungsstellen, Anwältinnen und Anwälten oder Unterstützungskreisen zu verfügen – von
fehlenden Deutsch-Kenntnissen ganz abgesehen. Aus Sicht der
Fragestellenden müsste die fachanwaltliche Pflichtverteidigung in
Abschiebungshaftverfahren deshalb ausgebaut und verbessert, und nicht etwa abgeschafft werden.
Zahlen zur Abschiebungshaft liegen auf Bundesebene trotz der großen
politischen Bedeutung des Themas und der schwerwiegenden Grundrechtseingriffe
für die Betroffenen nicht vor, weshalb die Fraktion Die Linke diese Daten im
Rahmen Großer Anfragen regelmäßig ermittelt (vgl. z. B. bereits
Bundestagsdrucksache 17/10597). Die Fragestellenden gehen davon aus, dass auch die
Bundesregierung ein Interesse an bundesweiten Informationen zur Praxis der
Abschiebungshaft haben muss und sich diese, wie in der Vergangenheit, durch
eine entsprechende Abfrage gegenüber den Bundesländern mit zumutbarem
Aufwand verschaffen kann. Auch auf Seiten der Zivilgesellschaft, der Medien
und der Wissenschaft gibt es ein großes Interesse an diesen Daten. Dennoch
hat die Bundesregierung zuletzt eine entsprechende Abfrage bei den Ländern
auf Anfrage der Gruppe Die Linke nicht vorgenommen und dies damit
begründet, dass die gestellten Fragen „[a]nders als frühere Große Anfragen zur
Abschiebungshaft […] ausschließlich den Verantwortungsbereich der Länder“
betroffen hätten und „ausschließlich Umstände berührt“ gewesen seien, „die
nicht in den Verantwortungsbereich der Bundesregierung fallen“
(Vorbemerkung der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 20/14042). Unabhängig
davon, ob diese Begründung überhaupt tragfähig war, fallen zahlreiche der
nachfolgenden Fragen eindeutig in den Verantwortungsbereich der
Bundesregierung.
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Die Bundesregierung sieht die in Übereinstimmung mit europäischem Recht
geregelte Abschiebungshaft als ein wesentliches Instrument zur Durchsetzung
der Rückführung vollziehbar ausreisepflichtiger Personen an. In diesem
Zusammenhang kann – bei Vorliegen der entsprechenden tatbestandlichen
Voraussetzungen – die Verhängung von Abschiebungshaft erforderlich sein, soweit im
Einzelfall kein milderes Mittel zur Verfügung steht und die Ausreisefrist, bis zu
deren Ablauf eine freiwillige Ausreise möglich war, erfolglos verstrichen ist
oder eine solche nicht zu gewähren war. Minderjährige und Familien mit
Minderjährigen werden grundsätzlich nicht in Abschiebungshaft genommen.
Die Bundesregierung weist allerdings darauf hin, dass die vorgelegte Große
Anfrage in weiten Teilen die Grenzen des verfassungsrechtlich verbürgten
Fragerechts des Parlaments gegenüber der Bundesregierung überschreitet, da zum
großen Teil Umstände berührt sind, die nicht in den Verantwortungsbereich der
Bundesregierung fallen. So fällt, wovon die Fragesteller selbst ausgehen, der
Vollzug der Abschiebungshaft in den Zuständigkeitsbereich der Länder. Dies
wird bereits in der Fragestellung deutlich, die nahezu ausnahmslos auf die
Angaben und Kenntnisse der Länder abstellt. Hierzu können, abgesehen von den
Fragen 12 und 13, keine Ausführungen der Bundesregierung getroffen werden.
Ebenso wie die vorgehende Große Anfrage der Gruppe Die Linke zur Praxis
der Abschiebungshaft seit 2021 (Bundestagsdrucksache 20/13034) betreffen
zahlreiche Fragen ausschließlich den Verantwortungsbereich der Länder. Dies
wird bereits in den jeweiligen Fragestellungen deutlich, die auf die Angaben
und Kenntnisse der Länder abstellen.
Ausführungen der Bundesregierung zu diesen Fragestellungen können mangels
eigener Erkenntnisse nicht getroffen werden. Eine Verpflichtung, die
Informationen in den Ländern abzufragen, besteht nicht.
1. Inwiefern hat die Bundesregierung untersucht oder untersuchen lassen,
ob die häufigere Verhängung von Abschiebungshaft in gleichem Maße
zu mehr Abschiebungen führt bzw. inwiefern die erleichterte Anordnung
von Abschiebungshaft vor dem Hintergrund entsprechender
Beobachtungen mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist (bitte so
genau wie möglich ausführen und bewerten), und, wenn nicht, wie wird
das begründet angesichts des überragenden Grund- und Menschenrechts
auf Freiheit, das auch für ausreisepflichtige Menschen gilt, die in aller
Regel kein Verbrechen begangen haben, und vor dem Hintergrund der
Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008, die das
Mittel der Inhaftnahme für die Zwecke der Abschiebung nur dann als
gerechtfertigt ansieht, „wenn weniger intensive Zwangsmaßnahmen ihren
Zweck nicht erfüllen“, wobei die Abschiebungshaft „nur begrenzt zum
Einsatz kommen“ soll und dem „Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“
unterliegt (16. Erwägungsgrund der genannten Richtlinie; bitte begründen)?
Es gibt keine Untersuchungen der Bundesregierung zu der Frage, ob eine
häufigere Verhängung von Abschiebungshaft zu mehr Abschiebungen führt. Die
Zuständigkeit für die Durchsetzung der Ausreisepflicht von vollziehbar
ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländern obliegt aufgrund der föderalen
Struktur der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich den Ländern. Daher
können Fragen zur Zahl von Abschiebungen und welche Faktoren diese Zahl
grundsätzlich positiv beeinflussen können, nur von den für
Rückführungsmaßnahmen zuständigen Behörden in den Ländern beantwortet werden. Nur die
Länder könnten daher auch solche Untersuchungen vornehmen.
Allerdings ergibt sich aus dem kontinuierlichen Austausch der
Bundesregierung mit den für den Vollzug des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörden
der Länder, dass ein häufiger Grund für das Scheitern von Abschiebungen das
Abtauchen der Rückzuführenden oder die mangelnde Auffindbarkeit an dem
Ort ihrer gemeldeten Wohnung ist. Durch die Verhängung von
Abschiebungshaft bzw. Ausreisegewahrsam kann dem entgegengewirkt und die Abschiebung
in diesen Fällen ermöglicht werden, so dass die Zahl der Abschiebungen
bezogen auf diese Fälle gerade gesteigert wird.
Für eine im Verhältnis zur Abschiebungshaft nicht gestiegene Zahl von
Abschiebungen könnte es nach Kenntnissen der Bundesregierung aufgrund des
vorbenannten Austausches zudem vielfältige Gründe geben, die unabhängig
von einer Abschiebungshaft bestehen. So werden nach Mitteilung der Länder
etwa Rückführungen storniert, weil die medizinische Reisefähigkeit nicht
vorliegt, Rechtsmittel eingelegt oder Asylanträge gestellt wurden. Aber auch
Abschiebungshindernisse wie beispielsweise fehlendes Einvernehmen der
Staatsanwaltschaft zur Abschiebung, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse,
wie etwa von den Verwaltungsgerichten in Einzelfällen nicht für ausreichend
befundene diplomatische Zusicherungen, mangelnde Kooperation des
Herkunftslandes, eine kritische Sicherheitslage, schlechte humanitäre Bedingungen
oder mangelnde medizinische Versorgung im Herkunftsland können nach
Mitteilung der Länder Gründe für die zeitweise Aussetzung von Abschiebungen
sein. Das Auftreten dieser Gründe und die darauf beruhende Zahl der
gescheiterten Abschiebungen können von Land zu Land dabei unterschiedlich hoch
sein.
Die Bundesregierung sieht keinen Anlass zur Annahme, dass die Länder bei
der Anwendung der gesetzlichen Rechtsgrundlagen unverhältnismäßig
vorgehen.
2. Welche Initiativen zur Vermeidung von Abschiebungshaft hat die
Bundesregierung in den letzten fünf Jahren unternommen bzw. aktuell
geplant, und in welchen Gremien wird gegebenenfalls mit den
Bundesländern hierüber beraten (bitte so genau wie möglich darlegen und
gegebenenfalls begründen, falls es keine entsprechenden Initiativen geben
sollte)?
Die Bundesregierung hat in den letzten fünf Jahren keine Initiativen zur
Vermeidung von Abschiebungshaft unternommen. Es sind auch weder solche
Initiativen geplant noch werden solche mit den Ländern in entsprechenden
Gremien beraten. Aufgrund der Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern
trägt der Bund in diesem Bereich in erster Linie dafür Sorge, den Ländern
geeignete gesetzliche Rahmenbedingungen für die Durchsetzung des
Aufenthaltsrechts, das heißt auch für die Abschiebungshaft, zur Verfügung zu stellen. Die
Umsetzung und Einhaltung der jeweils gesetzlichen Voraussetzungen obliegt
den Ländern.
3. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus, dass es nach
den letzten diesbezüglich verfügbaren Angaben (vgl. Antworten der
Bundesregierung zu den jeweiligen Fragen 2 der Kleinen Anfragen der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksachen 19/31669 und
19/5817) im Jahr 2019 fast dreimal so viele Abschiebungshaftfälle gab
wie 2015 (5 208 statt 1 850), die Zahl der Abschiebungen in diesen
Jahren aber fast gleich war (2015: knapp 21 000 Abschiebungen, 2019: gut
22 000), d. h. dass nach Auffassung der Fragestellenden die Ausweitung
der Abschiebungshaft vor dem Hintergrund der Rückführungsrichtlinie
(siehe Frage 1, 16. Erwägungsgrund) jedenfalls als unverhältnismäßig zu
bewerten ist, weil dem schwerwiegenden ausgeweiteten Eingriff in die
Freiheitsrechte der Betroffenen kein vergleichbarer „Mehrwert“ auf
Seiten des Vollzugs von Abschiebungen gegenübersteht (bitte begründen)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
4. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus, dass nach den
letzten diesbezüglich verfügbaren Angaben (vgl. Antwort zu Frage 2 auf
Bundestagsdrucksache 19/31669) Bayern im Jahr 2020 (ganz ähnliche
Zahlen liegen auch für 2019 vor, ebd.) für 28 Prozent aller
Abschiebungshaftfälle verantwortlich zeichnete (851 von 3 063), jedoch nur für
14 Prozent der Abschiebungen bundesweit, während Berlin mit 0,6
Prozent aller Abschiebungshaftfälle (18 von 3 063) 9 Prozent aller
Abschiebungen verantwortete, d. h. dass nach Auffassung der Fragestellenden
die verstärkte Anwendung von Abschiebungshaft offenbar nicht
(zwingend) mit einer entsprechenden Steigerung der Zahl von Abschiebungen
verbunden ist bzw. dass offenbar Abschiebungen in großer Zahl auch
ohne das Mittel der Abschiebungshaft vollzogen werden können (bitte
begründen)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
5. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung die derzeitige „Auslastung“
der in Deutschland bestehenden Abschiebungshafteinrichtungen (bitte so
genau wie möglich auflisten und nach Bundesländern differenzieren),
und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus einer Abfrage
unter den Bundesländern, wonach viele Zellen in den
Abschiebungshafteinrichtungen der Länder leer stehen (www.migazin.de/2024/09/01/laen
derumfrage-plaetze-in-abschiebungshaft-oft-ungenutzt/)?
a) Worauf stützt sich nach Kenntnis der Bundesregierung die
Vereinbarung im Koalitionsvertrag (siehe Vorbemerkung der Fragesteller),
„die Kapazitäten für die Abschiebehaft deutlich zu erhöhen“, obwohl
die bestehenden Kapazitäten nach der in Frage 5 genannten
Länderumfrage schon jetzt nicht ausgelastet sind, und welche Berechnungen
und/oder Annahmen liegen dem Koalitionsvorhaben nach Kenntnis
der Bundesregierung zugrunde (bitte ausführen)?
b) Welche Möglichkeiten hat die Bundesregierung überhaupt,
Kapazitäten für die durch die Bundesländer vollzogene Abschiebungshaft
deutlich zu erhöhen, wie es im Koalitionsvertrag vereinbart wurde
(siehe Frage 5a), und welche diesbezüglichen Maßnahmen plant die
Bundesregierung (bitte ausführen)?
c) Wie ist eine Ausweitung der Abschiebungshaftkapazitäten vor dem
Hintergrund zu begründen, dass es 2017 bei einer vergleichbaren
Zahl von Ausreisepflichtigen wie heute (etwa 220 000) unter 400
Abschiebungshaftplätze bundesweit gab (vgl. Antwort zu Frage 20
auf Bundestagsdrucksache 19/31669), während es Ende 2024 fast
doppelt so viele waren, nämlich 790 Plätze (siehe Antwort der
Bundesregierung zu Frage 22 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD
auf Bundestagsdrucksache 20/15103)?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 5 bis 5c zusammen
beantwortet.
Die Bundesregierung befindet sich zur Umsetzung der Vorgabe des
Koalitionsvertrages in der weiteren Abstimmung. Nach der verfassungsrechtlichen
Kompetenzverteilung obliegt die Errichtung und der Betrieb von Einrichtungen, in
denen die Abschiebungshaft vollzogen werden kann, den Ländern. Daher
erfolgt die Belegung der Abschiebungshaftplätze grundsätzlich durch das Land,
das sie eingerichtet hat, oder auf der Grundlage von
Verwaltungsvereinbarungen mit anderen Ländern. Eine Übersicht, wie viele Haftplätze tagesaktuell
bundesweit verfügbar sind und wie diese belegt bzw. belegbar sind, liegt dem
Bund nicht vor. Dabei gehört das Instrumentarium der Abschiebungshaft und
des Ausreisegewahrsams nach Ansicht der Bundesregierung zu den
unverzichtbaren Maßnahmen, um in geeigneten Fällen eine Aufenthaltsbeendigung
erfolgreich durchzusetzen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
6. Wie sind die Vereinbarungen im Koalitionsvertrag zur Ausweitung der
Abschiebungshaft (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) nach
Auffassung der Bundesregierung vereinbar mit dem Grundsatz der Vermeidung
von Haft bei Abschiebungen (siehe 16. Erwägungsgrund der
Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008, wonach das
Mittel der Inhaftnahme für die Zwecke der Abschiebung nur dann
gerechtfertigt ist, „wenn weniger intensive Zwangsmaßnahmen ihren Zweck
nicht erfüllen“, wobei die Abschiebungshaft „nur begrenzt zum Einsatz
kommen“ soll und dem „Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“ unterliegt),
denn nach Einschätzung der Fragestellenden führt eine Ausweitung von
Abschiebungshaftkapazitäten auch zu einer Ausweitung der Anordnung
von Haft bei Abschiebungen, ohne dass Alternativen zur Haft vorrangig
geprüft und genutzt würden (bitte begründen)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
7. Wie sind die Vereinbarungen im Koalitionsvertrag zur Ausweitung der
Abschiebungshaft (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) nach
Auffassung der Bundesregierung damit vereinbar, dass die Zahl der
ausreisepflichtigen Personen bereits seit 2023 rückläufig ist (vgl. mediendienst-in
tegration.de/en/migration/flucht-asyl/duldung.html), während die Zahl
der Abschiebungen sich seit 2020 fast verdoppelt hat (mediendienst-inte
gration.de/migration/flucht-asyl/abschiebungen.html), d. h. dass eine
Ausweitung der Abschiebungshaft nach Auffassung der Fragestellenden
offenbar nicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem
Nachranggrundsatz in Bezug auf Zwangsmaßnahmen (vgl. 16.
Erwägungsgrund der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG) vereinbar ist (bitte
begründen)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
8. Wie ist nach Auffassung der Bundesregierung die Vereinbarung im
Koalitionsvertrag zu einem „dauerhaften Ausreisearrest“ bis zur Ausreise
bzw. Abschiebung (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) vereinbar mit
dem Grund- und Menschenrecht auf Freiheit, mit dem Grundsatz der
Rechtsstaatlichkeit und Verhältnismäßigkeit sowie mit der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte, die einer zeitlich unbefristeten
Abschiebungsinhaftierung entgegenstehen (vgl. z. B. verfassungsblog.de/unbefristete-a
bschiebungshaft/#:~:text=In%20diesem%20Fall%20gibt%20es,eine%20
gerichtliche%20Einzelfallpr%C3%BCfung%20erfolgen%20muss; bitte
begründen)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
9. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag der EU-Kommission
für eine neue Rückführungs-Verordnung (germany.representation.ec.euro
pa.eu/news/menschen-ohne-aufenthaltsrecht-eu-kommission-schlagt-ge
meinsames-europaisches-ruckkehrsystem-vor-2025-03-11_de), und wie
beurteilt sie insbesondere
a) die Möglichkeit, sogenannte Rückkehrzentren („return hubs“) in
Drittstaaten einzurichten,
b) die Ausweitung der maximalen Haftdauer von 18 auf 24 Monate,
auch vor dem Hintergrund, dass schon die 18-Monatsfrist in
Deutschland fast nie erreicht wird (laut der Antwort zu Frage 8 auf
Bundestagsdrucksache 19/31669 gab es in den Jahren 2018 bis 2020
keine Abschiebungshaft, die länger als ein Jahr dauerte),
c) die Ausweitung von Kriterien für die Annahme von Fluchtgründen,
wobei infolge des neuen Grundes einer unautorisierten Weiterflucht
innerhalb der EU fast alle abgelehnten Asylsuchenden in
Deutschland inhaftiert werden könnten (www.proasyl.de/news/harte-vorschla
ege-der-eu-kommission-mehr-haft-und-deals-mit-drittstaaten/),
d) die Kürzung oder Streichung von Unterhaltsleistungen bei einer
„Verweigerung der Kooperation“ vor dem Hintergrund der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Gewährleistung eines
menschenwürdigen Existenzminimums auch für ausreisepflichtige
Menschen und des Verbots einer Instrumentalisierung des
Leistungsrechts bzw. der Menschenwürde für migrationspolitische Zwecke
(www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/D
E/2012/07/ls20120718_1bvl001010.html),
e) den Vorschlag zur gegenseitigen Anerkennung von
Rückführungsentscheidungen,
und wie wird sie sich zu diesen Vorschlägen bei den weiteren
Verhandlungen auf EU-Ebene positionieren (bitte differenziert darlegen)?
Die Bundesregierung teilt das Ziel der EU-Kommission, möglichst schlanke,
faire und effektive Vorschriften für ein europäisches Rückkehrverfahren zu
schaffen. Um dieses Ziel zu erreichen, wird die Bundesregierung die
Verhandlungen auf europäischer Ebene zum Erlass der sogenannten
Rückkehrverordnung weiterhin konstruktiv begleiten.
10. Wie viele Personen waren nach Angaben der Bundesländer in den Jahren
2021, 2022, 2023, 2024 und 2025 (soweit vorliegend) in
Abschiebungshaft (bitte nach Bundesländern und Geschlechtern auflisten und zudem
nach Abschiebungshaft, Überstellungshaft, Zurückweisungshaft und
Ausreisegewahrsam differenzieren), wie viele Kinder oder besonders
schutzbedürftige Personen (z. B. Schwangere, Behinderte, Ältere) waren
hierunter, und welche Angaben können die Bundesländer dazu machen,
wie sich die Gefangenen auf die einzelnen
Abschiebungshafteinrichtungen verteilen?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Der
Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben der Länder vor.
11. Welche Staatsangehörigkeiten hatten nach Angaben der Bundesländer
die in den Jahren 2021, 2022, 2023, 2024 und 2025 (soweit vorliegend)
in Abschiebungshaft befindlichen Personen (bitte nach den zehn
wichtigsten Staatsangehörigkeiten und Bundesländern differenzieren und
konkrete Fallzahlen nennen)?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Der
Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben der Länder vor.
12. Über welche Abschiebungshaftkapazitäten bzw. über wie viele Plätze im
Ausreisegewahrsam verfügten die einzelnen Bundesländer nach ihren
Angaben in den Jahren 2021, 2022, 2023, 2024 und zum aktuellen Stand,
und welche Vereinbarungen zur Nutzung von
Abschiebungshaftkapazitäten in anderen Bundesländern bestehen gegebenenfalls, und in welchen
Bundesländern erfolgt seit 2021 eine Abschiebungshaft in welchen
Konstellationen auch in Justizvollzugsanstalten (bitte nach Bundesländern,
Jahren und der Zahl der Betroffenen auflisten)?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 der Großen Anfrage der
Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/14042 wird verwiesen. Die
dortigen Angaben bilden nach wie vor den derzeitigen Stand ab (31. August
2025).
13. Welche Abschiebungshaft- oder Ausreisegewahrsamseinrichtungen an
welchen Standorten gibt es nach Angaben der Bundesländer derzeit oder
sind ggf. geplant (bitte auch Angaben zu deren maximaler
Belegungszahl, Betreibern und etwaigen Besonderheiten machen)?
Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen.
14. Welche Kenntnisse der Bundesländer gibt es zu der Anzahl der in den
Jahren 2021, 2022, 2023, 2024 und 2025 (soweit vorliegend) gestellten
Abschiebungs- bzw. Überstellungshaftanträge und dazu, wie viele dieser
Anträge von den Gerichten zurückgewiesen bzw. wie viele im Verlauf
der Haft wieder aufgehoben wurden bzw. wie viele (nachträgliche)
gerichtliche Feststellungsentscheidungen es gab, wonach Haftanordnungen
Betroffene in ihren Rechten verletzt haben (bitte nach Jahren und
Bundesländern differenziert angeben und soweit möglich nach Haft vor einer
Abschiebung bzw. vor einer Überstellung differenzieren, und warum
werden solche Daten gegebenenfalls nicht erhoben), und welche
Kenntnisse oder Einschätzungen der Bundesländer liegen vor zu
Schadensersatzzahlungen wegen rechtswidriger Abschiebungsinhaftierungen und zu
gewährten Verfahrenskostenhilfeentscheidungen unter Beiordnung von
Anwältinnen und Anwälten (bitte so differenziert wie möglich
ausführen)?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Der
Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben der Länder vor.
15. Mit welchen Gesetzen, Verwaltungsvorschriften, Rundschreiben usw.
wird die Abschiebungshaft in den einzelnen Bundesländern nach
Länderangaben geregelt (bitte nach Bundesländern differenzieren; Angaben nur
erforderlich, soweit es Änderungen gegenüber den Angaben in der
Antwort zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 19/31669 gab)?
Nach Sinn und Zweck des parlamentarischen Fragerechts besteht eine
Verpflichtung der Bundesregierung zur Beantwortung parlamentarischer Fragen
grundsätzlich nur dann, wenn durch die begehrte Auskunft ein
Informationsvorsprung der Bundesregierung gegenüber dem Parlament ausgeglichen
werden soll, damit der Deutsche Bundestag und seine Abgeordneten in die Lage
versetzt werden, über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen
Sachinformationen zu verfügen. Keine Antwortpflicht der Bundesregierung besteht
damit insbesondere dann, wenn sich die erbetene Information unproblematisch
aus öffentlich zugänglichen Quellen beschaffen lässt. Es ist nicht Bestandteil
der parlamentarischen Kontrollfunktion des Deutschen Bundestages, frei
verfügbare Informationen durch die Bundesregierung zusammentragen und
anschaulich aufbereiten zu lassen.
16. Wie viele Personen befanden sich nach Angaben der Bundesländer in
den Jahren 2021, 2022, 2023, 2024 und (soweit vorliegend) 2025 für wie
lange in Abschiebungs- bzw. Überstellungshaft bzw. im
Ausreisegewahrsam (bitte differenzieren, auch nach Bundesländern, Geschlechtern,
Minderjährig- bzw. Volljährigkeit und Zeitdauer bis zu zwei Wochen, zwei
bis sechs Wochen, sechs Wochen bis 3 Monate, 3 bis 6 Monate, 6 bis
12 Monate, 12 bis 15 Monate, 15 bis 18 Monate), und welche Angaben
können die Bundesländer zur durchschnittlichen Verweildauer in
Abschiebungshafteinrichtungen machen (bitte nach Bundesländern und
Jahren auflisten)?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Der
Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben der Länder vor.
17. Wie viele der Personen in Abschiebungshaft wurden nach Angaben der
Bundesländer ohne Vollzug der Abschiebung wieder entlassen, und
welche Kenntnisse oder Einschätzungen liegen zu den Gründen hierfür
vor (z. B. freiwillige Ausreise, richterliche Anordnung, Änderung der
Sachlage usw.; bitte nach Jahren seit 2021, und Bundesländern
differenzieren)?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Der
Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben der Länder vor.
18. Wie vielen Abschiebungen bzw. Überstellungen (bitte differenzieren)
ging nach Angaben der Bundesländer in den Jahren 2021, 2022, 2023,
2024 und (soweit vorliegend) 2025 eine Abschiebungs- bzw.
Überstellungshaft bzw. ein Ausreisegewahrsam voraus (bitte nach Jahren und
Bundesländern und den fünf wichtigsten Staatsangehörigkeiten auflisten
und in absoluten und relativen Zahlen angeben)?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Der
Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben der Länder vor.
19. Wie hoch waren nach Angaben der Bundesländer seit 2021 die Anzahl
und der Anteil derjenigen Personen, die direkt im Anschluss an eine
Strafhaft in Abschiebungshaft genommen wurden, und wie viele
Personen wurden direkt im Anschluss an eine Strafhaft abgeschoben (bitte
jeweils nach Jahren und Bundesländern differenziert auflisten), und welche
gesonderten Angaben lassen sich zur Abschiebungshaft in Bezug auf
sogenannte „Gefährder“ machen (bitte ausführen)?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Der
Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben der Länder vor.
20. Welche Angaben können die Bundesländer und welche Angaben kann
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) dazu machen,
wie viele Dublin- bzw. Asylverfahren (bitte soweit möglich
differenzieren) seit 2021 (gegebenenfalls zumindest in der Anfangsphase) in Haft
erfolgten (bitte jeweils nach Jahren und den zehn wichtigsten
Staatsangehörigkeiten der betroffenen Personen differenzieren)?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Der
Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Erkenntnisse und keine Angaben der
Länder vor.
21. Welche Angaben der Bundesländer gibt es zu den Kosten der
Abschiebungshaft (bitte nach Bundesländern, Haftanstalten und Jahren – seit
2021 – differenzieren und die durchschnittlichen täglichen Kosten der
Abschiebungshaft pro Person – Tagessatz – und die Gesamtkosten im
Jahr angeben, diese soweit möglich bitte auch nach Personal-,
Dolmetscher-, Sach- bzw. Gebäudekosten usw. differenzieren)?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Der
Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse oder Angaben der Länder vor.
22. Wie viele Personen in der Abschiebungshaft kamen seit 2021 nach
Angaben der Bundesländer durch Fremdeinwirkung bzw. eigenes Handeln
zu Schaden oder nahmen sich das Leben (bitte nach Jahren und
Bundesländern und soweit möglich nach konkreten Handlungen und jeweiligem
Datum differenzieren)?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Der
Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse oder Angaben der Länder vor.
23. Wie viele Personen wurden seit 2021 nach Angaben der Bundesländer
bzw. ergänzender Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen des Dublin-
Überstellungsverfahrens in Haft genommen (bitte nach Jahren und
Bundesländern differenzieren und soweit möglich weitere Angaben zur
Dauer der Inhaftierung, zu den fünf wichtigsten Zielstaaten, zum Anteil der
Minderjährigen usw. machen), und wie vielen Überstellungen ging eine
Inhaftierung voraus (bitte nach Jahren differenzieren und in absoluten
und relativen Zahlen seit 2021 angeben)?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Der
Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse oder Angaben der Länder vor.
24. Wie viele Personen waren in den Jahren 2021, 2022, 2023, 2024 und
(soweit vorliegend) 2025 nach Angaben der Bundesländer oder nach
Kenntnis der Bundesregierung in Transithaft (§ 15 Absatz 6 AufenthG),
Zurückweisungshaft (§ 15 Absatz 5 AufenthG), Zurückschiebungshaft
(§ 57 Absatz 3 AufenthG) sowie in Unterbringung während des
Flughafenverfahrens (§ 18a Absatz 1 AsylG) (bitte nach Bundesländern und
Jahren sowie nach den unterschiedlichen Haftarten differenzieren)?
Die Statistik der Bundespolizei zu Haftsachen bildet im Zusammenhang mit
der Erfassung unerlaubter Einreisen zum Zeitpunkt der Erfassung den
avisierten Verbleib einer Person ab, etwa die Beantragung von Haft zur Sicherung der
Zurückweisung/Zurückschiebung. Da es sich nicht um eine Verlaufsstatistik
handelt, bei welcher die weitere Entwicklung des konkreten Vorgangs in der
Statistik nachgezeichnet würde, kann daraus nicht zwingend abgeleitet werden,
dass die dort erfassten Personen sich zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich in
Sicherungshaft befanden. Soweit der Bundesregierung statistische Erkenntnisse
vorliegen, sind diese der nachstehenden Tabelle zu entnehmen.
2021 2022 2023 2024 Jan. – Jun. 2025
Haft zur Sicherung der Zurückweisung 79 202 307 452 165
Haft zur Sicherung der Zurückschiebung 391 771 777 355 51
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Der
Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben der Länder vor.
25. Wie viele Personen wurden nach Angaben der Bundesländer im Rahmen
der mit dem Rückführungsverbesserungsgesetz eingeführten
Pflichtverteidigung in Abschiebungshaftsachen anwaltlich vertreten (bitte
möglichst nach Bundesländern und Hafteinrichtungen differenzieren), und
wie sind die entsprechenden Praxiserfahrungen der Bundesländer?
Der Bundesregierung liegen zur Zahl der Fälle erfolgter Pflichtverteidigung in
Abschiebungshaftsachen keine validen Erkenntnisse vor. Insbesondere sind
auch im Rahmen einer vom Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz durchgeführten Länderabfrage nicht von allen Ländern konkrete
Fallzahlen hierzu genannt worden. Auch soweit Zahlen genannt wurden, sind diese
zum Teil wenig aussagekräftig, zumal sich die Angaben auf unterschiedliche
Zeiträume beziehen und zum Teil auch keine flächendeckenden Aussagen
getroffen wurden. Schließlich wurde auch keine Aufschlüsselung nach
Hafteinrichtungen vorgenommen.
Gleichwohl ergibt sich aus dem Beschluss der Konferenz der
Justizministerinnen und Justizminister vom 28. November 2024, dass die Einführung der
Pflichtbeiordnung nach § 62d AufenthG zu einer Mehrbelastung der Justiz
geführt hat. Danach sollen die Vorbereitung und Durchführung der
Abschiebungshaftanhörungen durch die in jedem Fall von Amtswegen erforderliche
Bestellung eines Rechtsanwalts zeitintensiver sowie komplexer geworden sein. Das
Ziel des Gesetzes, Rückführungen zu erleichtern, soll insoweit erschwert
worden sein. Schon die bislang bestehenden Vorschriften zur Bestellung eines
Verfahrenspflegers und Beiordnung eines Rechtsanwalts wahren danach die Rechte
der Betroffenen, so dass sich die Justizministerinnen und Justizminister der
Länder für eine zeitnahe Aufhebung von § 62d AufenthG ausgesprochen
haben.
26. Welche Erfahrungen und Daten gibt es nach Kenntnis der
Bundesregierung zur Neuregelung der Pflichtverteidigung in
Abschiebungshaftsachen, konnte nach ihrer Kenntnis insbesondere die hohe Quote
fehlerhafter Abschiebungshaftanordnungen (siehe Vorbemerkung der
Fragestellenden) mithilfe der anwaltlichen Pflichtverteidigung gesenkt werden
(bitte ausführen), und rechnet die Bundesregierung nach der laut
Koalitionsvertrag geplanten Abschaffung dieser Pflichtverteidigung
gegebenenfalls (wieder) mit einer zunehmenden Zahl rechtswidriger
Abschiebungsinhaftierungen (bitte ausführen)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, inwieweit sich die
Pflichtbeiordnung nach § 62d AufenthG auf den Erfolg von gegen
Haftanordnungen der Amtsgerichte eingelegten Rechtsmitteln ausgewirkt hat. Sie kann
daher auch keine Prognose darüber abgeben, ob und gegebenenfalls inwieweit
ein Wegfall der Pflichtbeiordnung zu vermehrt rechtswidrigen
Haftanordnungen führen würde. Nach Auffassung der Bundesregierung wird jedoch durch
die in § 419 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vorgesehene
Bestellung eines Verfahrenspflegers bzw. die Beiordnung eines Rechtsanwalts im
Rahmen von Verfahrenskostenhilfe gemäß § 78 FamFG in ausreichendem Maß
sichergestellt, dass die Interessen des Betroffenen im Verfahren an den
Anforderungen des jeweiligen Einzelfalls gemessen gewahrt sind.
27. Wie ist nach Auffassung der Bundesregierung die laut Koalitionsvertrag
geplante (Wieder-)Abschaffung der Pflichtverteidigung in
Abschiebungshaftsachen (siehe Vorbemerkung der Fragestellenden) damit
vereinbar, dass die Richterin am Bundesgerichtshof Schmidt-Räntsch es als
„eines Rechtsstaats nicht würdig“ bezeichnet hatte, dass es lange Zeit
keine Pflichtverteidigung in Abschiebungshaftsachen von Anfang an
gab, was „unbedingt geändert“ werden sollte (siehe Vorbemerkung der
Fragestellenden; bitte begründen)?
Die Bundesregierung nimmt grundsätzlich keine Bewertung von Aussagen
Dritter vor.
28. Ist die im Koalitionsvertrag enthaltene fehlerhafte Formulierung, „den
verpflichtend beigestellten Rechtsbeistand vor der Durchsetzung der
Abschiebung schaffen wir ab“ (www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitio
nsvertrag2025_bf.pdf, S. 94; Hinweis: es gibt keinen verpflichtenden
Rechtsbeistand „vor der Durchsetzung der Abschiebung“, sondern nur in
Fällen der Freiheitsentziehung zum Zwecke der Abschiebung), nach
Auffassung der Bundesregierung ein Indiz dafür, dass den Beteiligten
womöglich nicht bewusst war, wie die geltende Rechtslage diesbezüglich
ist (bitte ausführen)?
Die Bundesregierung bewertet den Koalitionsvertrag nicht. Die
Regelungsintention geht aus der Formulierung eindeutig hervor.
29. Was sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Auswirkungen von
Rechtsänderungen durch das Rückführungsverbesserungsgesetz im
Bereich der Abschiebungshaft, etwa dass unter bestimmten Umständen
Betroffene schon bei Stellung des Asylerstantrags in Abschiebungshaft
genommen werden können und dass bei Folgeantragstellenden die
Anordnung von Abschiebungshaft erleichtert wurde (vgl. www.proasyl.de/new
s/das-gegenteil-von-verbesserungen-das-neue-rueckfuehrungsgesetz-vers
chlimmert-die-lage/), und welche Erfahrungen oder Daten (etwa auch
des BAMF) liegen hierzu gegebenenfalls vor (bitte ausführen)?
Auf die Zuständigkeit der Länder wird verwiesen. Der Bundesregierung liegen
hierzu keine Informationen vor.
30. Welche Daten oder Erfahrungen liegen der Bundespolizei zur
Beantragung, zur Anordnung und zum Vollzug der Zurückweisungs- bzw.
Zurückschiebungshaft vor (bitte gegebenenfalls nach Jahren – seit 2021 –,
Grenzabschnitten und wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren),
und falls es keine entsprechenden Daten geben sollte, warum wird dies
trotz der hohen Bedeutung des individuellen Freiheitsrechts nicht
erfasst?
Soweit der Bundesregierung Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung
vorliegen, sind diese der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Zur Erhebung wird
ergänzend auf die Antwort zu Frage 24 verwiesen.
Grenzart Landgrenze zu 2021 2022 2023 2024 Jan. – Jun. 2025
Landgrenze Belgien 3 20 35 14 16
Dänemark – 3 5 1 –
Frankreich 37 38 32 26 6
Luxemburg 4 6 9 18 7
Niederlande 25 34 10 4 4
Polen 4 1 36 6 2
Schweiz 5 8 2 5 4
Tschechien 23 52 61 58 21
keine Angaben
möglich
– – 5 1 –
Österreich 357 790 864 651 143
Luftgrenze 11 20 21 22 13
Seegrenze 1 1 4 1 –
Gesamt 470 973 1 084 807 216
Häufigste zehn
Staatsangehörigkeiten
2021 2022 2023 2024 Jan. – Jun. 2025
Syrisch 100 210 326 208 4
Afghanisch 104 180 108 47 9
Türkisch 29 119 138 103 26
Marokkanisch 20 39 69 43 16
Algerisch 22 51 36 43 21
Tunesisch 13 54 32 35 16
Irakisch 39 41 30 33 5
Indisch 9 81 23 6 4
Pakistanisch 20 29 32 22 6
31. Wie beurteilt der Bundesregierung die im Koalitionsvertrag vereinbarte
Abschiebungshaftkompetenz für die Bundespolizei (siehe Vorbemerkung
der Fragestellenden)?
a) Soll dies auch die Kompetenz zur Abschiebung betreffen, und wenn
ja, warum sollte der Bundespolizei in ihrer Kompetenz eine
Abschiebung (eher) gelingen als der (zuvor) zuständigen Ausländerbehörde
(bitte ausführen)?
b) Warum soll die Bundespolizei (insbesondere infolge einer zufällig
erfolgten Kontrolle in Zügen oder Bahnhöfen) Abschiebungshaft
beantragen können, wenn dies die zuständige Ausländerbehörde zuvor
nicht für notwendig oder für rechtlich nicht zulässig erachtet hat
(bitte ausführen)?
c) Ist in solchen Fällen nicht mit einem erheblichen bürokratischen
Mehraufwand zu rechnen, der damit verbunden ist, dass die
Bundespolizei alle relevanten Akten und Informationen der bislang
zuständigen Ausländerbehörde beiziehen und berücksichtigen und zudem
eine Sachverhaltsprüfung im Einzelfall vornehmen müsste, und das
nach Auffassung der Fragstellenden in den meisten Fällen vermutlich
nur, weil sie Betroffene (zufälligerweise) in Zügen oder Bahnhöfen
kontrolliert hat (bitte ausführen)?
Aufgrund des engen Sachzusammenhangs werden die Fragen 31 bis 31c
zusammen beantwortet.
Nach Auffassung der Bundesregierung soll die Bundespolizei zukünftig dafür
zuständig sein, für von ihr aufgegriffene, vollziehbar ausreisepflichtige
Ausländer Haft oder Ausreisegewahrsam bei Gericht zu beantragen, um ihre
Abschiebung sicherzustellen.
Anders als vom Fragesteller angenommen ist es in aller Regel nicht möglich,
dass eine Ausländerbehörde bereits vor Aufgriff des Betroffenen durch die
Bundespolizei die Abschiebehaft beantragt.
Ein erheblicher Teil der von der Bundespolizei aufgegriffenen, vollziehbar
ausreisepflichtigen Ausländer war den Ausländerbehörden bis dahin nicht bekannt.
Für den Fall, dass ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer den
Ausländerbehörden zwar bekannt, für diese aber vorübergehend nicht mehr auffindbar ist,
können diese in aller Regel zunächst keine Abschiebungshaft beantragen, auch
wenn die materiellen Voraussetzungen vorliegen. Über die Beantragung von
Abschiebungshaft wird grundsätzlich erst nach Aufgriff des Betroffenen
entschieden.
Die Haftanordnung darf nämlich gemäß § 420 Absatz 1 Satz 1 FamFG nur
nach vorheriger Anhörung des Betroffenen ergehen. Auch bei einer vorläufigen
Anordnung der Haft darf nur unter sehr engen Voraussetzungen auf die
vorherige Anhörung verzichtet werden.
Ein bürokratischer Mehraufwand lässt sich bei einer übergreifenden
Betrachtung der Aufwände sowohl von Bundes- wie Landesbehörden nicht feststellen.
Auch nach aktueller Rechtslage entsteht bei der Beantragung eines Haftbefehls
Übermittlungsaufwand. Zuständig für die Beantragung des Haftbefehls ist
nämlich nicht die Ausländerbehörde des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des
Betroffenen, sondern die des Aufgriffsorts (BGH, Beschluss vom 18. März 2010 –
V ZB 194/09).
Weitergehende Änderungen der Zuständigkeiten der Bundespolizei sind in
diesem Zusammenhang nicht geplant.
32. Ist die Bundesregierung, auch vor dem Hintergrund der im
Koalitionsvertrag vereinbarten (erneuten) „Rückführungsoffensive“, bereit,
grundsätzlich zu überdenken, ob es tatsächlich erhebliche
„Rückführungsdefizite“ gibt und ob nicht ein grundlegend anderer Umgang mit formell
ausreisepflichtigen Menschen gesellschaftlich weiterbringend ist, im
Gegensatz zu immer wieder erneuten gesetzlichen Verschärfungen, von denen
es in den letzten Jahren zahlreiche gab, auch vor dem Hintergrund, dass
a) die Zahl der Ausreisepflichtigen seit 2023, trotz großer
Zugangszahlen, bereits deutlich zurückgegangen und sie mit etwa 200 000 im
Vergleich zur Gesamtbevölkerung nach Auffassung der
Fragestellenden auch nicht allzu groß ist (vgl. mediendienst-integration.de/en/mi
gration/flucht-asyl/duldung.html),
b) längst nicht alle formell Ausreisepflichtigen auch abgeschoben
werden sollen oder dürfen, etwa Menschen mit einer Duldung wegen
Arbeit oder Ausbildung, aus humanitären Gründen, wegen eines
Abschiebestopps oder infolge einer gerichtlichen Anordnung, weil
über ihren Folgeantrag noch nicht entschieden wurde, oder wegen
grund- und menschenrechtlich geschützter familiärer Beziehungen zu
in Deutschland erlaubt lebenden Personen oder weil es sich um
minderjährige unbegleitete Geflüchtete handelt, so dass sich das Ausmaß
(vermeintlicher) Vollzugsdefizite nach Auffassung der
Fragestellenden weiter reduziert,
c) viele laut Ausländerzentralregister Ausreisepflichtige ohne Duldung
häufig gar nicht ausreisepflichtig oder nicht mehr in Deutschland
sind (vgl. z. B. Vorbemerkung der Fragestellenden in der Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Gruppe Die Linke auf
Bundestagsdrucksache 20/13040, S. 2), so dass sich das Ausmaß
(vermeintlicher) Vollzugsdefizite nach Auffassung der
Fragestellenden weiter reduziert,
d) nur weniger als 9 Prozent der Geduldeten vorgeworfen wird, ihre
Abschiebung zu verhindern (17 276 von insgesamt 193 972
Duldungen waren Duldungen nach § 60b AufenthG, Stand Mitte 2024, siehe
Antwort zu Frage 18 auf Bundestagsdrucksache 20/13040),
e) die genauen Gründe dafür, warum Abschiebungen in der Praxis
zumeist scheitern (vor der Übergabe an die Bundespolizei), gar nicht
bekannt sind, weil sie statistisch nicht bzw. nur sehr grob erfasst
werden (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 15 der Kleinen
Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/14946),
während die genauere Statistik zu gescheiterten Dublin-
Überstellungen (eine Teilmenge der Abschiebungen) ergibt, dass ganz
überwiegend nicht die Betroffenen dafür verantwortlich zu machen sind, dass
Überstellungen scheitern (vgl. Antwort der Bundesregierung zu
Frage 21 der Kleinen Anfrage der Gruppe Die Linke auf
Bundestagsdrucksache 20/15133), so dass entsprechende
Gesetzesverschärfungen, die an das individuelle Verhalten von Betroffenen anknüpfen,
nach Auffassung der Fragestellenden zwar zu erheblichen
Belastungen der Betroffenen, aber kaum zu mehr Abschiebungen führen
werden,
f) auch nach einer Kurzanalyse des BAMF die Ausreisepflicht weniger
durch Abschiebungen, sondern vielmehr durch freiwillige Ausreisen
(in der ersten Zeit in Deutschland) bzw. durch die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis (mit zunehmender Aufenthaltsdauer) beendet
wird (www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Forschung/Kurzanalys
en/kurzanalyse1-2023-mimap.pdf?__blob=publicationFile&v=15),
so dass es nach Auffassung der Fragestellenden vor allem effektiver
Bleiberechtsregelungen bedürfte, um die Zahl der
Ausreisepflichtigen zu reduzieren, wenn sich ihre Ausreisepflicht aus
unterschiedlichen Gründen über Jahre hinweg nicht durchsetzen ließ,
g) ein Schulseelsorger in Frankfurt a. M. eine „Stimmung der Angst und
Unsicherheit“ beschrieb, die seit zwei Jahren an seiner Schule
herrsche, angesichts eines raueren Umgangs bei Abschiebungen und
eines „tiefgreifenden Wandels des gesellschaftlichen Klimas“
(konkret drohte z. B. einem 21-jährigen deutschen Meister im Boxen aus
Algerien mit Ausbildungsvertrag in einem Mangelberuf und guten
Deutschkenntnissen die Abschiebung), während zugleich eine
langjährige „Abschiebebeobachterin“ im Auftrag von Diakonie und
Caritas am Frankfurter Flughafen beklagte, „Man versucht, alles
abzuschieben, was abgeschoben werden kann, um dem politischen Druck
standzuhalten“ (vgl. dpa-Meldung vom 7. Mai 2025: „Box-
Champion kämpft gegen Abschiebung“),
(bitte auf alle Unterpunkte gesondert und begründet eingehen)?
Die Bundesregierung prüft fortlaufend, auch in intensivem Austausch mit den
Ländern und Kommunen, ob und welche Rechtsänderungen und
darüberhinausgehende Maßnahmen erforderlich sind, um Rückführungen noch
effektiver als bisher zu ermöglichen und damit die Vorgaben aus dem
Koalitionsvertrag umzusetzen.
Soweit die Fragesteller auf Bleiberechte eingehen, ist darauf hinzuweisen, dass
das Aufenthaltsrecht bereits in eng umrissenen Fallkonstellationen Bleiberechte
oder längerfristige Duldungen für Menschen vorsieht, die beispielsweise
langjährig ausreisepflichtig und lediglich geduldet, aber dennoch gut integriert sind.
So sieht § 25b AufenthG als alters- und stichtagsunabhängiges Bleiberecht die
Möglichkeit einer Aufenthaltserlaubnis nach sechs- bzw. vierjährigem
Aufenthalt (bei Vorhandensein von Kindern) vor, wenn sich die Person nachhaltig in
die hiesigen Lebensverhältnisse integriert hat, z. B. den Lebensunterhalt
überwiegend aus eigener Erwerbstätigkeit sichern sowie hinreichende mündliche
Sprachkenntnisse aufweisen kann.
Ferner besteht nach § 25a AufenthG die Möglichkeit, gut integrierten – aber
lediglich geduldeten – Jugendlichen und jungen Volljährigen eine
Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich diese Person nach einer zwölfmonatigen
Vorduldungszeit u. a. seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt im Bundesgebiet
aufhält und seit drei Jahren erfolgreich die Schule besucht hat.
Die sogenannte „Ausbildungsduldung“ stellt eine besondere Form der Duldung
dar, wonach für die Dauer einer die Voraussetzungen erfüllenden
Berufsausbildung eine Duldung zu erteilen ist, wenn keine Versagungsgründe vorliegen und
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen (§ 60c
i. V. m. § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG).
Zudem haben die Regierungsparteien in dem Koalitionsvertrag für die
21. Legislaturperiode die Einführung eines befristeten Bleiberechts für gut
integrierte geduldete Personen, die über ausreichende Deutschkennnisse verfügen
und durch ein bestehendes, sozialversicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis seit zwölf Monaten ihren Lebensunterhalt überwiegend sichern,
vereinbart.
33. War Bundeskanzler Friedrich Merz, als er im Januar 2025 sagte, dass „ab
sofort täglich“ Abschiebungen stattfinden müssten (www.zeit.de/politik/
deutschland/2025-01/friedrich-merz-abschiebungen-asylrecht-aschaffen
burg), bekannt, dass es schon, als er dies aussprach, rechnerisch deutlich
mehr als 50 Abschiebungen pro Tag gab, und wenn ja, was wollte er
damit sagen, und wenn nein, welche Konsequenzen zieht er daraus, dass es
entgegen seiner Annahme jetzt schon täglich Abschiebungen gibt (bitte
ausführen)?
Die Aussage des Bundeskanzlers steht für sich.
34. Wie bewertet der Bundesminister des Innern Alexander Dobrindt die
Rolle von Rechtsanwältinnen und -anwälten, wenn es um Klagen gegen
geplante Abschiebungen oder Abschiebungshaft geht, vor dem
Hintergrund seiner Äußerung im Jahr 2018 zu einer „aggressiven Anti-
Abschiebe-Industrie“ und der Replik des Deutschen Anwaltvereins, wonach
diese Kritik ein schwerer Angriff auf die Grundlagen des Rechtsstaats
sei, bzw. der Rechtsanwaltskammer Berlin, die dies als „Schlag ins
Gesicht aller Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte“ und einen
„alarmierenden Beleg des bewussten Zündelns, um den gesamtgesellschaftlichen
Konsens in unserem Land zu zerstören“, ansah (vgl. www.lto.de/recht/hi
ntergruende/h/dobrindt-anti-abschiebe-industrie-fluechtlinge-
migrantenhelfer-rechtsstaat)?
Die damalige Aussage des Bundesministers des Innern steht für sich.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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