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Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/780)

dip / drucksache 03.12.2025 · WP 21 · 21/3079 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/780) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/3079 21. Wahlperiode 03.12.2025 Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses (4. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD – Drucksache 21/780 – Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam A. Problem Die Initianten des Gesetzentwurfs heben eine hohe Zahl von erfolglosen Asylanträgen hervor. Die große Anzahl der Verfahren verursache eine starke Belastung der Behörden von Bund, Ländern und Kommunen, was zu Lasten der tatsächlich Schutzbedürftigen gehe. Die mit dem Rückführungsverbesserungsgesetz im Jahr 2024 eingeführte verpflichtende Bestellung eines Rechtsbeistands im Verfahren über die Anordnung von Abschiebungshaft nach § 62 und Ausreisegewahrsam nach § 62b des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) habe sich nicht bewährt, da sie Rückführungen erschwert und zur Mehrbelastung der Justiz geführt habe. Durch dieses Gesetz sollen die Voraussetzungen für eine zügige Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten geschaffen und die Pflicht zur Bestellung eines anwaltlichen Vertreters in § 62d AufenthG gestrichen werden. B. Lösung Der Innenausschuss empfiehlt mit dieser Beschlussempfehlung, den Gesetzentwurf im Wesentlichen um folgende Maßnahmen abzuändern und zu ergänzen: – Einführung einer turnusmäßig zweijährlichen Berichtspflicht der Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag, soweit die sicheren Herkunftsstaaten nicht auch nach der EU-Liste gemäß Verordnung (EU) 2024/1348 bestimmt wurden; – Erhöhung der Löschfrist von Asylverfahrensakten des BAMF von zehn auf 20 Jahre; – Erweiterung der Strafbarkeit von grenzüberschreitender Schleuserkriminalität in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland; – Schaffung einer Sperrfrist zur Einbürgerung im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) von zehn Jahren. Diese gilt im Falle einer Rücknahme der Einbürgerung nach § 35 StAG sowie in Fällen, in denen die Behörde im Rahmen eines Einbürgerungsverfahrens feststellt, dass ein Antragsteller, um für sich oder einen anderen eine Einbürgerung zu erwirken, arglistig getäuscht, gedroht oder bestochen hat oder unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung gemacht oder benutzt hat; – Anpassung der Außerkrafttretens-Regelung im Chancenaufenthaltsgesetz, damit der Wechsel in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a und § 25b AufenthG auch bei den im Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 31. Dezember 2025 erteilten Aufenthaltserlaubnissen nach § 104c AufenthG unter den gleichen Bedingungen wie bei zuvor erteilten Aufenthaltserlaubnissen erfolgen kann. Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Keiner. F. Weitere Kosten Den Bürgerinnen und Bürgern sowie der Wirtschaft entstehen keine sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Auch die Kosten für das Bundesverwaltungsgericht können nicht eingeschätzt werden. Der Umfang der eingesparten Kosten für die Justiz der Länder kann nicht abschließend eingeschätzt werden. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/780 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen: 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 2 eingefügt: 2. ‚ In § 7 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „zehn“ durch die Angabe „20“ ersetzt.‘ b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden zu den Nummern 3 und 4. c) Die bisherige Nummer 4 wird zu Nummer 5 und wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 2 wird die Angabe „grundlegenden“ gestrichen. bb) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: (5) „ Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum 12. Juni 2027 einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Bestimmung weiterhin vorliegen, soweit die sicheren Herkunftsstaaten nicht auch nach Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 bestimmt wurden.“ cc) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6. d) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden zu den Nummern 7 und 8. e) Die bisherige Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt: 9. ‚ Nach § 77 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: (5) „ Hält ein Gericht die Bestimmung eines sicheren Herkunftsstaates durch eine Rechtsverordnung nach § 29b, auf deren Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für rechtswidrig, so ist das Klageverfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts einzuholen. § 47 Absatz 5 Satz 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung findet entsprechende Anwendung. Das Bundesverwaltungsgericht kann von Amts wegen oder auf Antrag der Beteiligten eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.“ ‘ 2. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt: 6. ‚ In § 96 Absatz 4 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „oder eines Schengen-Staates“ durch die Angabe „, eines Schengen-Staates oder des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland“ ersetzt.‘ b) Die bisherige Nummer 6 wird zu Nummer 7. 3. Nach Artikel 2 werden die folgenden Artikel 3 und 4 eingefügt: Artikel 3‚ Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 256) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 33 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 2 Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt: 3. „ Entscheidungen, die eine Sperrfrist nach § 35a auslösen,“. bb) Die bisherige Nummer 3 wird zu Nummer 4. b) Absatz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 2. „ Rechtsgrund und Datum der Urkunde oder der Entscheidung sowie Rechtsgrund und der Tag des Erwerbs oder Verlusts der Staatsangehörigkeit, im Fall des § 3 Absatz 2 auch der Zeitpunkt, auf den der Erwerb zurückwirkt und im Fall des § 35a der Beginn und das Ende der Sperrfrist,“. 2. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt: „§ 35a Die Einbürgerung ist für die Dauer von zehn Jahren ausgeschlossen, wenn 1. die Einbürgerung nach § 35 unanfechtbar zurückgenommen worden ist oder 2. die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde im Einbürgerungsverfahren feststellt, dass ein Antragsteller, um für sich oder einen anderen eine Einbürgerung zu erwirken, arglistig getäuscht, gedroht oder bestochen hat oder vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung gemacht oder benutzt hat. Die Feststellungsentscheidung nach Satz 1 Nummer 2 ist sofort vollziehbar; Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.“ Artikel 4 Änderung des Gesetzes zur Einführung eines Chancen- Aufenthaltsrechts Das Gesetz zur Einführung des Chancen-Aufenthaltsrechts in der Fassung vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2847) wird wie folgt geändert: Artikel 8 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Artikel 5 Nummer 1 und 4 tritt am 31. Dezember 2025 in Kraft. Artikel 5 Nummer 2 und 3 tritt am 1. Juli 2027 in Kraft.“ ‘ 4. Die bisherigen Artikel 3 und 4 werden zu den Artikeln 5 und 6. 5. Der bisherige Artikel 5 wird durch den folgenden Artikel 7 ersetzt: Artikel 7„ Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 tritt am 1. Februar 2026 in Kraft. Artikel 2 Nummer 1, 2 und 5 tritt am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.“ 6. Nach Artikel 7 wird die Liste der EU-Rechtsakte durch die folgende Liste der EU-Rechtsakte ersetzt: „EU-Rechtsakte: 1. Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60) 2. Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L, 2024/1348, 22.5.2024)“. Berlin, den 3. Dezember 2025 Der Innenausschuss Josef Oster Amtierender Vorsitzender Detlef Seif Berichterstatter Dr. Christian Wirth Berichterstatter Sebastian Fiedler Berichterstatter Filiz Polat Berichterstatterin Clara Bünger Berichterstatterin Bericht der Abgeordneten Detlef Seif, Dr. Christian Wirth, Sebastian Fiedler, Filiz Polat und Clara Bünger I. Überweisung Der Gesetzentwurf auf Drucksache 21/780 wurde in der 18. Sitzung des Deutschen Bundestages am 10. Juli 2025 an den Innenausschuss federführend sowie an den Auswärtigen Ausschuss, den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, den Ausschuss für Arbeit und Soziales, den Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, den Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe und den Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union zur Mitberatung überwiesen. II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse Der Auswärtige Ausschuss hat in seiner 13. Sitzung am 3. Dezember 2025 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/780 in geänderter Fassung empfohlen. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 17. Sitzung am 3. Dezember 2025 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/780 in geänderter Fassung empfohlen. Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner 14. Sitzung am 3. Dezember 2025 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/780 in geänderter Fassung empfohlen. Der Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat in seiner 12. Sitzung am 3. Dezember 2025 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/780 in geänderter Fassung empfohlen. Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe hat in seiner 12. Sitzung am 3. Dezember 2025 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/780 in geänderter Fassung empfohlen. Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union hat in seiner 13. Sitzung am 3. Dezember 2025 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/780 in geänderter Fassung empfohlen. III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Der Innenausschuss hat in seiner 7. Sitzung am 10. September 2025 einvernehmlich beschlossen, zum Gesetzentwurf auf Drucksache 21/780 eine öffentliche Anhörung durchzuführen. Die öffentliche Anhörung, an der sich acht Sachverständige beteiligt haben, hat der Innenausschuss in seiner 8. Sitzung am 6. Oktober 2025 durchgeführt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der 8. Sitzung verwiesen (Protokoll 21/8). Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/780 in seiner 19. Sitzung am 3. Dezember 2025 abschließend beraten und empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke. Die Änderungen entsprechen dem Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(4)110, der zuvor mit gleichem Stimmergebnis angenommen wurde. IV. Begründung 1. Begründung zum Änderungsantrag Zur Begründung allgemein wird auf Drucksache 21/780 verwiesen. Die vom Innenausschuss auf Grundlage des Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(4)110 vorgenommenen Änderungen begründen sich wie folgt: Zu Nummer 1 (Änderung des Artikels 1) Zu Buchstabe a (§ 7 Absatz 3 Satz 1 AsylG) Die Regelung wurde 2015 mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz aus Gründen der Rechtssicherheit unter der Annahme eingeführt, dass nach zehn Jahren nicht mehr mit einem Folgeantrag zu rechnen sei (vgl. Drucksache 18/6185, S. 32). Der Inhalt des vorherigen Asylverfahrens sei daher nach Ablauf der zehnjährigen Frist nicht mehr erforderlich. Zuvor hatte es keine Löschfrist für Asylverfahrensakten des Bundesamts gegeben. Die Praxis zeigt jedoch, dass Folgeanträge auch nach zehn Jahren nicht ausgeschlossen sind. Zudem ist der Inhalt des vorherigen Asylverfahrens auch für die Prüfung eines etwaigen Widerrufs oder einer Rücknahme des Schutzstatus nach § 73 AsylG zweckdienlich, da die im Verwaltungsverfahren zuvor getroffenen Feststellungen regelmäßig entscheidungserheblich sind. Sie können überdies in Bezug auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Rahmen sich gegebenenfalls anschließender aufenthalts- und einbürgerungsrechtlicher Verfahren von Bedeutung sein. Zu Buchstabe b Aufgrund der Aufnahme der neuen Nummer 2 ist eine Folgeänderung in der Nummerierung der Änderungsbefehle erforderlich. Zu Buchstabe c Zu Doppelbuchstabe aa (§ 29b Absatz 2 AsylG) Der Begriff „grundlegenden“ wird gestrichen, da alle Menschenrechte grundlegend sind. Nach Artikel 37 der Richtlinie (EU) 2013/32 und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-406/22 und C-758/24 darf ein Mitgliedstaat einen Herkunftsstaat nur dann als sicher bestimmen, wenn im jeweiligen Herkunftsstaat generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie (EU) 2011/95 noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts vorliegen. Zu Doppelbuchstabe bb (§ 29b Absatz 5 – neu – AsylG) Die Berichtspflicht gilt nur für sichere Herkunftsstaaten, die zusätzlich zu den auf Unionsebene bestimmten sicheren Herkunftsstaaten auf nationaler Ebene bestimmt wurden (Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348). Die Bestimmung von auf Unionsebene bestimmten sicheren Herkunftsstaaten ist auf nationaler Ebene aufgrund des unionsrechtlichen Normwiederholungsverbots aufzuheben. Für einen Übergangszeitraum kann es aber zu einer parallelen Bestimmung auf nationaler und Unionsebene kommen. In diesem Zeitraum besteht keine Berichtspflicht. Zu Doppelbuchstabe cc Aufgrund der Einfügung des neuen Absatzes 5 AsylG ist eine Folgeänderung in der Nummerierung der Absätze erforderlich. Zu Buchstabe d Aufgrund der Aufnahme der neuen Nummer 2 ist eine Folgeänderung in der Nummerierung der Änderungsbefehle erforderlich. Zu Buchstabe e (§ 77 Absatz 5 – neu – AsylG) In Absatz 5 wird eine neue Vorschrift für eine zentrale Normenkontrolle für die Rechtsverordnungen nach § 29b AsylG geschaffen. Nach Absatz 5 Satz 1 ist das Klageverfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts einzuholen, wenn ein Gericht die Bestimmung eines sicheren Herkunftsstaates durch eine Rechtsverordnung nach § 29b AsylG, auf deren Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für rechtswidrig hält. Es wird damit ausgeschlossen, dass die Verwaltungsgerichte die Rechtmäßigkeit der Rechtsverordnungen nach § 29b AsylG inzident prüfen und zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Die sich aus Artikel 267 AEUV und der entsprechenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergebenden Befugnisse und Pflichten der Verwaltungsgerichte zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (vgl. hierzu nur EuGH, Urteil vom 22. Juni 2010, Rs. C-188/10 und C-189/10, Rn. 57, EuGH, Urteil vom 22. Februar 2022, Rs. C-430/21, Rn. 65 ff.) sowie die Berechtigung, die Regelung im Falle eines sog. „acte claire“ oder eines „acte éclairé“ von sich aus unangewendet zu lassen (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Juni 2010, Rs. C-188/10 und C-189/10, Rn. 57; Urteil vom 1. August 2025, Rs. C-758/24 und C-759/24, Rn. 63; Urteil vom 6. Oktober 1982, Rs. 283/81) bleiben von der Regelung unberührt. Soweit die Verwaltungsgerichte in allen anderen Fällen nicht dem Europäischen Gerichtshof eine Frage zur Auslegung des Unionsrechts vorlegen, sind sie – sofern sie die entsprechende Rechtsverordnung nach § 29b AsylG für rechtswidrig halten – zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Rechtsverordnung wird dem Bundesverwaltungsgericht übertragen. Es handelt sich um eine spezielle sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. Die Regelung ist sachgerecht, um ein Verwerfungsmonopol zu schaffen, das es andernfalls vorliegend – anders als bei formellen Gesetzen durch die konkrete Normenkontrolle nach Artikel 100 GG – nicht gäbe. Ein solches dient indes der Rechtseinheit und der Rechtssicherheit. Hinsichtlich des Maßes der Überzeugungsbildung durch das Verwaltungsgericht ist der Wortlaut des Absatzes 5 Satz 1 an Artikel 100 GG angelehnt. Bloße Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Rechtsverordnung genügen danach nicht. Nach Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine erneute Vorlage der Verwaltungsgerichte für den jeweiligen Herkunftsstaat nur bei wesentlichen Änderungen der Lage im Vergleich zum Entscheidungszeitpunktes des Bundesverwaltungsgerichts zulässig. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht finden die allgemeinen Vorschriften der §§ 54 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie die Bestimmungen über das Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 81 ff. VwGO) entsprechend Anwendung. Die entsprechende Anwendung ergibt sich aus dem Umstand, dass vorliegend die Verwaltungsrechtssache bereits in erster Instanz anhängig ist. Aufgrund der Besonderheiten des Vorlageverfahrens werden § 47 Absatz 5 Satz 1 und 2 VwGO gemäß Absatz 5 Satz 2 entsprechend angewendet. In Fällen der besonderen Dringlichkeit und zur Abwehr schwerer Nachteile oder anderer wichtiger Gründe, kann das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen oder auf Antrag eines der Beteiligten die betreffende Bestimmung als sicherer Herkunftsstaat allgemeinbeachtlich vorläufig außer Vollzug setzen. Die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht soll in der Hauptsache unverzüglich erfolgen. Hinsichtlich der Aussetzung durch das erstinstanzliche Gericht gilt – wie im Rahmen der allgemeinen Aussetzungsnorm des § 94 VwGO anerkannt –, dass das Verfahren auch der Prozessökonomie dient, insbesondere der Reduzierung eigenen Ermittlungsaufwands des Gerichts (vgl. Jacob, in: Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 94 Rn. 1; Peters/Schwarzburg, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 94 Rn. 2). Dabei ist das aus Artikel 19 Absatz 4 GG resultierende Beschleunigungsgebot – wie allgemein im Rahmen des § 94 VwGO (Peters/Schwarzburg, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 94 Rn. 3) – auch im vorliegenden Verfahren zu beachten. Zu Nummer 2 (Änderung des Artikels 2) Zu Buchstabe a (Nummer 6 – neu –) Mit der vorgesehenen Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 96 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) auf die Einreise und den Aufenthalt in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland soll der veränderten geopolitischen und migrationspolitischen Lage nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union Rechnung getragen werden. Seit dem Brexit unterliegt das Vereinigte Königreich nicht mehr den unionsrechtlichen Vorgaben zur Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union. Infolgedessen waren Schleusungshandlungen aus einem EU-Mitgliedstaat – insbesondere über den Ärmelkanal – in das Vereinigte Königreich seit dem Austritt nicht mehr von der Strafvorschrift des § 96 Absatz 4 AufenthG erfasst. Diese Lücke im Strafrecht hat angesichts eines signifikanten Anstiegs entsprechender Schleusungsaktivitäten über den Ärmelkanal in den vergangenen Jahren zunehmend praktische Relevanz erlangt. Allein im Jahr 2024 erreichten nach Kenntnis der Bundesregierung im Zusammenhang mit Bootschleusungen über den Ärmelkanal 36.816 Personen das Vereinigte Königreich. Dies entspricht einem Anstieg von 25 Prozent zum Vergleichszeitraum 2023. In diesem Zusammenhang starben 78 Personen. Solche Schleusungshandlungen werden regelmäßig durch international agierende Netzwerke organisiert, die in zunehmendem Maße auch logistische Unterstützung aus Deutschland erhalten – etwa durch Lagerung und Bereitstellung nautischen Materials für die Überfahrten. Deutschland ist in diesen Fällen nicht nur Transit-, sondern auch Herkunftsstaat wesentlicher logistikbezogener Unterstützungsleistungen. Die Erweiterung der Strafbarkeit ist daher geboten, um eine effektive strafrechtliche Verfolgung grenzüberschreitender Schleuserkriminalität in das Vereinigte Königreich zu ermöglichen. Dabei hat sich gezeigt, dass bestehende rechtliche Instrumente – wie etwa Europäische Ermittlungsanordnungen oder justizielle Rechtshilfeersuchen – im Einzelfall nicht ausreichen, um eine wirksame Strafverfolgung sicherzustellen. Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang auch Schleusungshandlungen über See zu. Diese erfolgen zunehmend in kleinen Booten unter lebensgefährlichen Bedingungen, insbesondere über den Ärmelkanal. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine Folgeänderung durch Einfügung einer neuen Nummer 6. Zu Nummer 3 Zu Artikel 3 – neu – (Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes) Zu § 33 Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Neuregelung in § 35a. Das Register staatsangehörigkeitsrechtlicher Entscheidungen (EStA) dient der Dokumentation von für den Rechtsverkehr und behördlichen Entscheidungen bedeutsamen, in der Regel statusbezogenen Informationen. Die nun vorgesehene Eintragung einer Sperrfrist im Register EStA als eigener Sachverhalt stellt sicher, dass jede Staatsangehörigkeitsbehörde Kenntnis davon erlangt, wenn eine Sperrfrist besteht und ein Einbürgerungsantrag damit nicht wirksam gestellt und eine Einbürgerung nicht vorgenommen werden darf. Zu § 35a – neu – Die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit ist sowohl für die Ausländerinnen und Ausländer, die Deutsche werden wollen, als auch für die deutsche Gesellschaft von besonderer Bedeutung. Sie steht für Zugehörigkeit, Verantwortung und Teilhabe und ist mit wechselseitigen Rechten und Pflichten innerhalb der staatlichen Gemeinschaft verbunden. Die Integrität der Einbürgerungsverfahren und das Vertrauen der Bevölkerung in staatliches Handeln ist deshalb von essentieller Bedeutung und zu bewahren. Es ist daher unabdingbar, dass nur diejenigen eingebürgert werden, die die gesetzlichen Voraussetzungen auch tatsächlich erfüllen, insbesondere die Bekenntnisse mit der gebotenen Ernsthaftigkeit abgeben, strafrechtlich unbescholten sind, über die nachzuweisenden ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache auch tatsächlich verfügen und hinreichend in die deutsche Gesellschaft integriert sind. Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, sondern diesbezüglich im Einbürgerungsverfahren arglistig täuscht, droht, besticht oder vorsätzlich, wobei hier bedingter Vorsatz ausreichend ist, unrichtige oder unvollständige Angaben macht, muss damit rechnen, sich den Weg der Einbürgerung versperrt zu haben. Denn unredliches Verhalten, das in die Sphäre der Einbürgerungsbewerber fällt und darauf gerichtet ist, die Einbürgerungsbehörde aufgrund eines Irrtums, einer Drohung oder Bestechung zu einer günstigen Entscheidung zu veranlassen, muss empfindliche Folgen haben. Das Bundesverfassungsgericht hat im Rahmen eines Urteils zur Rücknahme einer durch Täuschung erwirkten Einbürgerung bereits ausgeführt, dass eine Rechtsordnung, die sich ernst nimmt, nicht Prämien auf die Missachtung ihrer selbst setzen dürfe; sie schaffe sonst Anreize zur Rechtsverletzung, diskriminiere rechtstreues Verhalten und untergrabe damit die Voraussetzungen ihrer eigenen Wirksamkeit (BVerfGE 116, 24, juris Rn. 63). Diesem Gedanken trägt die vorliegende Einführung einer Sperrfrist Rechnung. Die Anordnung einer Sperrfrist im Fall einer erschlichenen Einbürgerung oder dem Versuch, eine Einbürgerung zu erschleichen, ist Ausdruck der Selbstbehauptung des Rechts und dient dazu, dem geltenden Recht Nachdruck zu verleihen und eine Begünstigung von Rechtsverstößen nachdrücklich zu vermeiden. Dadurch sollen die Integrität der Einbürgerungsverfahren und das Vertrauen der Bevölkerung in die Richtigkeit staatlicher Entscheidungen nachhaltig gesichert werden. Die Bundesrepublik Deutschland folgt damit dem Beispiel Kanadas, das eine vergleichbare Regelung in seinem Staatsangehörigkeitsgesetz (Citizenship Act) etabliert hat. Die Einbürgerung ist nach § 35a StAG-E für die Dauer von zehn Jahren ausgeschlossen, wenn die Einbürgerung unanfechtbar nach § 35 StAG zurückgenommen worden ist (Satz 1 Nummer 1) oder die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde im Einbürgerungsverfahren festgestellt hat, dass ein Antragsteller, um für sich oder einen anderen eine Einbürgerung zu erschleichen, arglistig getäuscht, gedroht oder bestochen hat oder vorsätzlich, wobei hier bedingter Vorsatz ausreichend ist, unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung gemacht oder benutzt hat (Satz 1 Nummer 2). Da es für den Lauf der Sperrfrist nicht darauf ankommen kann, ob das täuschende Verhalten zunächst zur Einbürgerung geführt hat oder die Einbürgerung erst gar nicht vorgenommen worden ist, werden im Tatbestand zwei Alternativen vorgesehen: den Fall nach erfolgter Rücknahme nach § 35 StAG sowie die Feststellung des unredlichen Verhaltens im Einbürgerungsverfahren. Während im Rahmen des Satzes 1 Nummer 1 auf den Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts bei Rücknahme der Einbürgerung abzustellen ist und die Sperrfrist damit von Gesetzes wegen eintritt, kommt es im Rahmen des Satzes 1 Nummer 2 auf den Erlass des feststellenden Verwaltungsakts der Staatsangehörigkeitsbehörde an. Nach § 35a Satz 2 ist der feststellende Verwaltungsakt sofort vollziehbar, das heißt Widerspruch und Klage entfalten von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung. Zwar haben nach § 80 Absatz 1 Satz 1 VwGO Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung, wobei dies nach § 80 Absatz 1 Satz 2 VwGO insbesondere auch bei – den hier gegebenen – feststellenden Verwaltungsakten gilt. Vorliegend kann der Gesetzgeber jedoch bei typisierender Betrachtung ein Eilbedürfnis für den Vollzug der mit der Feststellung verbundenen Wirkungen, nämlich der Eintragung der Sperrfrist ins Register EStA, annehmen. Denn der Einbürgerungsbewerber versucht sich mit unlauteren Mitteln eine Einbürgerung zu erschleichen, hierbei kann nicht ausgeschlossen werden, dass er dies auch in anderen Einbürgerungsbehörden versucht. Vor diesem Hintergrund ist die umgehende Veranlassung der Eintragung ins Register EStA von hoher Bedeutung. Rechtsschutz gegen den feststellenden Verwaltungsakt ist nicht unzulässig, weil etwa Verpflichtungsklage auf Einbürgerung erhoben werden könnte. Aufgrund der selbstständigen Rechtsfolgen der Feststellung liegt kein Fall des § 44a Satz 1 VwGO vor. Die Sperrfrist wird für eine pauschale Dauer von zehn Jahren festgeschrieben. Diese Dauer ist abstrakt-generell geeignet, einen hinreichenden Abschreckungseffekt zu erzielen. Zugleich darf davon ausgegangen werden, dass der Zehnjahreszeitraum weiteren Aufschluss darüber geben wird, ob die Person für eine Einbürgerung in Betracht kommt. Die Zehnjahresfrist ist auch nicht unverhältnismäßig, da dem Einbürgerungsbewerber nach Fristablauf die Chance einer erneuten Bewerbung gegeben wird. Ein Antrag auf Einbürgerung ist während der Dauer der Sperrfrist als unzulässig abzulehnen. Die strafrechtliche Ahndung der Tat nach § 42 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erfolgt unabhängig hiervon. Zu Artikel 4 – neu – (Änderung des Gesetzes zur Einführung des Chancen-Aufenthaltsrechts) Zum 31. Dezember 2025 tritt die bisherige Regelung des § 104c AufenthG außer Kraft und wird in eine Übergangsregelung umgewandelt, die in § 104c Absatz 1 AufenthG neuer Fassung die Fortgeltung bereits erteilter Aufenthaltserlaubnisse nach § 104c AufenthG bisheriger Fassung sichert. In § 104c Absatz 2 AufenthG neuer Fassung werden die Regelungen des bisherigen § 104c AufenthG fortgeschrieben, die für den Übergang zu Aufenthaltserlaubnissen nach § 25a oder § 25b AufenthG anzuwenden waren. Betroffene, die Ende Dezember 2025 eine noch gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG in der bis dann geltenden Fassung haben, können während deren Geltungsdauer ihr Aufenthaltsrecht auch noch darauf gründen (§ 104c Absatz 1 AufenthG in der Fassung wie sie nach Artikel 5 Nummer 4 des Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts ab dem 31. Dezember 2025 gelten soll). Damit der in § 104c Absatz 2 AufenthG der neuen Fassung avisierte Wechsel in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a und § 25b AufenthG auch bei den in dem Zeitraum vom 01. Juli 2024 und bis zu dem 31. Dezember 2025 erteilten Aufenthaltserlaubnissen nach § 104c AufenthG weiterhin unter den gleichen Bedingungen (vgl. § 25a Absatz 5 und 6 sowie § 25b Absatz 7 und 8) wie bei zuvor erteilten Aufenthaltserlaubnissen erfolgen kann, werden diese beiden Regelungen bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der Gültigkeit des Chancenaufenthalts nicht geändert. Die mit Artikel 5 Nummer 2 und 3 des Gesetzes zur Einführung des Chancenaufenthalts bezweckte Bereinigung erfolgt daher nunmehr zum 1. Juli 2027. Dabei handelt es sich nicht um eine Verlängerung der Geltungsdauer des Chancen-Aufenthaltsrechts, sondern um eine Korrektur des Gesetzes. Zu Nummer 4 Hierbei handelt es sich um notwendige Folgeänderung aufgrund der Einfügung der neuen Artikel 3 und 4. Zu Nummer 5 Die Änderung regelt das Inkrafttreten der Änderungen. Zu Nummer 6 Ersetzung der Liste der EU-Rechtsakte durch die aufgeführte Liste. 2. Begründungen der Fraktionen im Ausschuss Die Fraktion der CDU/CSU hebt hervor, mit der Schaffung der Möglichkeit zur Einstufung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung gehe die Koalition einen weiteren Schritt für ein gut funktionierendes Asyl- und Migrationssystem. Hierdurch räume man der Bundesregierung die nötige Flexibilität ein, um zügig auf sich ändernde Umstände reagieren zu können. Zudem schaffe man eine Regelung, mit der die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Verordnung dem Bundesverwaltungsgericht übertragen werde, um eine Rechtszersplitterung zu vermeiden. Mit der Abschaffung der verpflichtenden Anwaltsbeiordnung bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam beseitige man einen Fehler der Vorgängerregierung, der zu Verfahrenserschwernissen geführt habe. Die Sachverständigenanhörung habe verdeutlicht, dass hierdurch das Untertauchen des Betroffenen begünstigt worden sei. Mit dem eingebrachten Änderungsantrag schließe man eine Strafbarkeitslücke bei der Menschenschleusung in das Vereinigte Königreich. Zudem nehme man eine Änderung im Staatsangehörigkeitsgesetz vor, wodurch Personen, die im Einbürgerungsverfahren getäuscht oder gedroht hätten, mit einer Sperrfrist für die Einbürgerung von zehn Jahren belegt würden. Im Chancenaufenthaltsgesetz beseitige man einen gesetzgeberischen Fehler hinsichtlich der Außerkrafttretens-Regelung, womit man für eine Entlastung der Justiz sorge. Zum Änderungsantrag habe es bis zum Vortag noch Abstimmungsbedarf gegeben, sodass dieser nur kurzfristig habe übersandt werden können. Der Änderungsgegenstand sei jedoch klar überschaubar, sodass eine inhaltliche Befassung hiermit für jeden möglich sei. Die Fraktion der AfD macht deutlich, mit dem Gesetzentwurf gehe die Koalition nur einen kleinen, aber gleichwohl richtigen Schritt, weshalb die AfD-Fraktion zustimmen werde. Das sachfremde Omnibusverfahren im Änderungsantrag lehne man grundsätzlich ab. Die AfD-Fraktion trete dafür ein, lediglich am Maßstab des deutschen Asylrechts zu verfahren und die Grenzen zu schützen. Der Vertrag über die Europäische Union verpflichte in Artikel 3 Absatz 2 zu geeigneten Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen, das Asyl, die Einwanderung sowie die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität. Dieser Verpflichtung werde die EU nicht gerecht, sodass Deutschland aufgefordert sei, als souveräner Staat selbst das Recht durchzusetzen und die eigenen Grenzen zu schützen sowie festzulegen, wer in Deutschland ein Bleiberecht erhalte. Auch mit der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems werde sich an der Dysfunktionalität innerhalb der EU nichts ändern. Die Fraktion der SPD schließt sich den inhaltlichen Ausführungen der CDU/CSU-Fraktion an und stellt klar, der Änderungsantrag enthalte nur marginale Änderungen. Neben redaktionellen Anpassungen führe man eine Berichtspflicht der Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag ein. Dem Phänomen, wonach mit gefälschten Sprachzertifikaten Einbürgerungen erschlichen worden seien, trage man mit der Verschärfung im Staatsangehörigkeitsgesetz Rechnung, was auch eine präventive Wirkung entfalte und sich in die bisherige Systematik des § 35 StAG einfüge. Im Chancenaufenthaltsgesetz nehme man eine Änderung an der Gesetzestechnik vor, die dem ursprünglichen gesetzgeberischen Willen entspreche. Mit der Bekämpfung der Schleusungskriminalität über den Ärmelkanal gehe man einen wichtigen Schritt und setze politische Vereinbarungen mit dem Vereinigten Königreich um. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erachtet den Gesetzentwurf als verfassungswidrig. In dieser Einschätzung sehe man sich durch die Sachverständigenanhörung bestätigt. Durch Artikel 16a Absatz 3 des Grundgesetzes „können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet.“ Diese Feststellung könne nur durch ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedürfe, getroffen werden. Nach Auffassung der Fraktion finde dies auch auf die europäischen und internationalen Schutztitel Anwendung. Indem die Koalition nun regeln wolle, dies durch Rechtsverordnung vornehmen zu können, würden rechtsstaatliche Grundsätze verletzt und wesentliche Belange der parlamentarischen Kontrolle entzogen. Dies verstoße gegen die Wesentlichkeitstheorie und den Parlamentsvorbehalt, wonach maßgebliche politische Entscheidungen vom Parlament getroffen werden müssten. Im kurzfristig übersandten Änderungsantrag nähmen die Koalitionsfraktionen im neu geschaffenen § 35a StAG eine deutliche Verschärfung im Staatsangehörigkeitsrecht vor, die man entschieden ablehne. Die Fraktion Die Linke kritisiert die kurzfristige Einreichung des Änderungsantrags durch die Koalitionsfraktionen und schließt sich der inhaltlichen Kritik der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN am Gesetzentwurf an. Man sehe erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, insbesondere beim Wesentlichkeitsgrundsatz. Dies hätten in der Anhörung auch die Sachverständigen der Koalitionsfraktionen bemängelt. Durch die Einführung der Regelung durch Rechtsverordnung unterlaufe man die parlamentarische Kontrolle, umgehe die Zustimmungspflicht des Bundesrates und werde dem Schutzauftrag des Artikel 16a des Grundgesetzes, der auch für die große Anzahl von Flüchtlingen nach der Genfer Flüchtlingskonvention gelten müsse, nicht gerecht. Dies stelle eine Zäsur dar. Für den behaupteten Missbrauch von Sprachzertifikaten bei der Einbürgerung seien empirische Grundlagen entscheidend und nicht das Reagieren auf öffentliche Berichterstattungen. Die Abschaffung der verpflichtenden Beiordnung eines anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam sei angesichts der hohen Zahl von etwa 50 Prozent rechtswidriger Inhaftierungen unverantwortlich. Den Änderungsantrag lehne man wie den Gesetzentwurf ab. Berlin, den 3. Dezember 2025 Detlef Seif Berichterstatter Dr. Christian Wirth Berichterstatter Sebastian Fiedler Berichterstatter Filiz Polat Berichterstatterin Clara Bünger Berichterstatterin Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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