Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/780)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/780)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3079
21. Wahlperiode 03.12.2025
Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
– Drucksache 21/780 –
Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch
Rechtsverordnung und Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei
Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam
A. Problem
Die Initianten des Gesetzentwurfs heben eine hohe Zahl von erfolglosen
Asylanträgen hervor. Die große Anzahl der Verfahren verursache eine starke Belastung
der Behörden von Bund, Ländern und Kommunen, was zu Lasten der tatsächlich
Schutzbedürftigen gehe. Die mit dem Rückführungsverbesserungsgesetz im Jahr
2024 eingeführte verpflichtende Bestellung eines Rechtsbeistands im Verfahren
über die Anordnung von Abschiebungshaft nach § 62 und Ausreisegewahrsam
nach § 62b des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) habe sich nicht bewährt, da sie
Rückführungen erschwert und zur Mehrbelastung der Justiz geführt habe.
Durch dieses Gesetz sollen die Voraussetzungen für eine zügige Bestimmung von
sicheren Herkunftsstaaten geschaffen und die Pflicht zur Bestellung eines
anwaltlichen Vertreters in § 62d AufenthG gestrichen werden.
B. Lösung
Der Innenausschuss empfiehlt mit dieser Beschlussempfehlung, den
Gesetzentwurf im Wesentlichen um folgende Maßnahmen abzuändern und zu ergänzen:
– Einführung einer turnusmäßig zweijährlichen Berichtspflicht der
Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag, soweit die sicheren
Herkunftsstaaten nicht auch nach der EU-Liste gemäß Verordnung (EU)
2024/1348 bestimmt wurden;
– Erhöhung der Löschfrist von Asylverfahrensakten des BAMF von zehn auf
20 Jahre;
– Erweiterung der Strafbarkeit von grenzüberschreitender
Schleuserkriminalität in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland;
– Schaffung einer Sperrfrist zur Einbürgerung im Staatsangehörigkeitsgesetz
(StAG) von zehn Jahren. Diese gilt im Falle einer Rücknahme der
Einbürgerung nach § 35 StAG sowie in Fällen, in denen die Behörde im Rahmen eines
Einbürgerungsverfahrens feststellt, dass ein Antragsteller, um für sich oder
einen anderen eine Einbürgerung zu erwirken, arglistig getäuscht, gedroht
oder bestochen hat oder unrichtige oder unvollständige Angaben zu
wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung gemacht oder benutzt hat;
– Anpassung der Außerkrafttretens-Regelung im Chancenaufenthaltsgesetz,
damit der Wechsel in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a und § 25b
AufenthG auch bei den im Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 31. Dezember
2025 erteilten Aufenthaltserlaubnissen nach § 104c AufenthG unter den
gleichen Bedingungen wie bei zuvor erteilten Aufenthaltserlaubnissen erfolgen
kann.
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Den Bürgerinnen und Bürgern sowie der Wirtschaft entstehen keine sonstigen
Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Auch die Kosten für das
Bundesverwaltungsgericht können nicht eingeschätzt werden.
Der Umfang der eingesparten Kosten für die Justiz der Länder kann nicht
abschließend eingeschätzt werden.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/780 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen
unverändert anzunehmen:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 2 eingefügt:
2. ‚ In § 7 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „zehn“ durch die Angabe
„20“ ersetzt.‘
b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden zu den Nummern 3 und 4.
c) Die bisherige Nummer 4 wird zu Nummer 5 und wird wie folgt
geändert:
aa) In Absatz 2 wird die Angabe „grundlegenden“ gestrichen.
bb) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag
alle zwei Jahre, erstmals zum 12. Juni 2027 einen Bericht darüber
vor, ob die Voraussetzungen für die Bestimmung weiterhin
vorliegen, soweit die sicheren Herkunftsstaaten nicht auch nach
Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 bestimmt
wurden.“
cc) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6.
d) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden zu den Nummern 7 und 8.
e) Die bisherige Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt:
9. ‚ Nach § 77 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Hält ein Gericht die Bestimmung eines sicheren
Herkunftsstaates durch eine Rechtsverordnung nach § 29b, auf deren
Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für rechtswidrig, so
ist das Klageverfahren auszusetzen und die Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts einzuholen. § 47 Absatz 5 Satz 1 und
2 der Verwaltungsgerichtsordnung findet entsprechende
Anwendung. Das Bundesverwaltungsgericht kann von Amts wegen oder
auf Antrag der Beteiligten eine einstweilige Anordnung erlassen,
wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen
wichtigen Gründen dringend geboten ist.“ ‘
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt:
6. ‚ In § 96 Absatz 4 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe
„oder eines Schengen-Staates“ durch die Angabe „, eines
Schengen-Staates oder des Vereinigten Königreichs Großbritannien
und Nordirland“ ersetzt.‘
b) Die bisherige Nummer 6 wird zu Nummer 7.
3. Nach Artikel 2 werden die folgenden Artikel 3 und 4 eingefügt:
Artikel 3‚
Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 102-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I
Nr. 256) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 2 Nummer 2 wird die folgende Nummer 3
eingefügt:
3. „ Entscheidungen, die eine Sperrfrist nach § 35a
auslösen,“.
bb) Die bisherige Nummer 3 wird zu Nummer 4.
b) Absatz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ Rechtsgrund und Datum der Urkunde oder der
Entscheidung sowie Rechtsgrund und der Tag des Erwerbs oder
Verlusts der Staatsangehörigkeit, im Fall des § 3 Absatz 2
auch der Zeitpunkt, auf den der Erwerb zurückwirkt und im
Fall des § 35a der Beginn und das Ende der Sperrfrist,“.
2. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt:
„§ 35a
Die Einbürgerung ist für die Dauer von zehn Jahren
ausgeschlossen, wenn
1. die Einbürgerung nach § 35 unanfechtbar zurückgenommen
worden ist oder
2. die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde im
Einbürgerungsverfahren feststellt, dass ein Antragsteller, um für sich oder einen
anderen eine Einbürgerung zu erwirken, arglistig getäuscht,
gedroht oder bestochen hat oder vorsätzlich unrichtige oder
unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der
Einbürgerung gemacht oder benutzt hat.
Die Feststellungsentscheidung nach Satz 1 Nummer 2 ist sofort
vollziehbar; Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende
Wirkung.“
Artikel 4
Änderung des Gesetzes zur Einführung eines Chancen-
Aufenthaltsrechts
Das Gesetz zur Einführung des Chancen-Aufenthaltsrechts in der
Fassung vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2847) wird wie folgt geändert:
Artikel 8 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Artikel 5 Nummer 1 und 4 tritt am 31. Dezember 2025 in Kraft.
Artikel 5 Nummer 2 und 3 tritt am 1. Juli 2027 in Kraft.“ ‘
4. Die bisherigen Artikel 3 und 4 werden zu den Artikeln 5 und 6.
5. Der bisherige Artikel 5 wird durch den folgenden Artikel 7 ersetzt:
Artikel 7„
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am Tag nach der
Verkündung in Kraft. Artikel 1 tritt am 1. Februar 2026 in Kraft. Artikel 2
Nummer 1, 2 und 5 tritt am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des
sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.“
6. Nach Artikel 7 wird die Liste der EU-Rechtsakte durch die folgende Liste
der EU-Rechtsakte ersetzt:
„EU-Rechtsakte:
1. Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und
Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013,
S. 60)
2. Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens
für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der
Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L, 2024/1348, 22.5.2024)“.
Berlin, den 3. Dezember 2025
Der Innenausschuss
Josef Oster
Amtierender Vorsitzender
Detlef Seif
Berichterstatter
Dr. Christian Wirth
Berichterstatter
Sebastian Fiedler
Berichterstatter
Filiz Polat
Berichterstatterin
Clara Bünger
Berichterstatterin
Bericht der Abgeordneten Detlef Seif, Dr. Christian Wirth, Sebastian Fiedler, Filiz
Polat und Clara Bünger
I. Überweisung
Der Gesetzentwurf auf Drucksache 21/780 wurde in der 18. Sitzung des Deutschen Bundestages am 10. Juli 2025
an den Innenausschuss federführend sowie an den Auswärtigen Ausschuss, den Ausschuss für Recht und
Verbraucherschutz, den Ausschuss für Arbeit und Soziales, den Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen
und Jugend, den Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe und den Ausschuss für die Angelegenheiten
der Europäischen Union zur Mitberatung überwiesen.
II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Auswärtige Ausschuss hat in seiner 13. Sitzung am 3. Dezember 2025 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/780 in geänderter Fassung empfohlen.
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 17. Sitzung am 3. Dezember 2025 mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/780 in geänderter Fassung
empfohlen.
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner 14. Sitzung am 3. Dezember 2025 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/780 in geänderter Fassung empfohlen.
Der Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat in seiner 12. Sitzung am 3. Dezember
2025 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/780 in geänderter
Fassung empfohlen.
Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe hat in seiner 12. Sitzung am 3. Dezember 2025 mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/780 in geänderter Fassung
empfohlen.
Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union hat in seiner 13. Sitzung am 3. Dezember
2025 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/780 in geänderter
Fassung empfohlen.
III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Innenausschuss hat in seiner 7. Sitzung am 10. September 2025 einvernehmlich beschlossen, zum
Gesetzentwurf auf Drucksache 21/780 eine öffentliche Anhörung durchzuführen. Die öffentliche Anhörung, an der sich
acht Sachverständige beteiligt haben, hat der Innenausschuss in seiner 8. Sitzung am 6. Oktober 2025
durchgeführt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der 8. Sitzung verwiesen (Protokoll 21/8).
Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/780 in seiner 19. Sitzung am 3. Dezember 2025
abschließend beraten und empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs in der aus der Beschlussempfehlung
ersichtlichen Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke.
Die Änderungen entsprechen dem Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf
Ausschussdrucksache 21(4)110, der zuvor mit gleichem Stimmergebnis angenommen wurde.
IV. Begründung
1. Begründung zum Änderungsantrag
Zur Begründung allgemein wird auf Drucksache 21/780 verwiesen. Die vom Innenausschuss auf Grundlage des
Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(4)110 vorgenommenen
Änderungen begründen sich wie folgt:
Zu Nummer 1 (Änderung des Artikels 1)
Zu Buchstabe a (§ 7 Absatz 3 Satz 1 AsylG)
Die Regelung wurde 2015 mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz aus Gründen der Rechtssicherheit unter
der Annahme eingeführt, dass nach zehn Jahren nicht mehr mit einem Folgeantrag zu rechnen sei (vgl. Drucksache
18/6185, S. 32). Der Inhalt des vorherigen Asylverfahrens sei daher nach Ablauf der zehnjährigen Frist nicht mehr
erforderlich. Zuvor hatte es keine Löschfrist für Asylverfahrensakten des Bundesamts gegeben.
Die Praxis zeigt jedoch, dass Folgeanträge auch nach zehn Jahren nicht ausgeschlossen sind. Zudem ist der Inhalt
des vorherigen Asylverfahrens auch für die Prüfung eines etwaigen Widerrufs oder einer Rücknahme des
Schutzstatus nach § 73 AsylG zweckdienlich, da die im Verwaltungsverfahren zuvor getroffenen Feststellungen
regelmäßig entscheidungserheblich sind. Sie können überdies in Bezug auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im
Rahmen sich gegebenenfalls anschließender aufenthalts- und einbürgerungsrechtlicher Verfahren von Bedeutung
sein.
Zu Buchstabe b
Aufgrund der Aufnahme der neuen Nummer 2 ist eine Folgeänderung in der Nummerierung der
Änderungsbefehle erforderlich.
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa (§ 29b Absatz 2 AsylG)
Der Begriff „grundlegenden“ wird gestrichen, da alle Menschenrechte grundlegend sind. Nach Artikel 37 der
Richtlinie (EU) 2013/32 und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der
Rechtssache C-406/22 und C-758/24 darf ein Mitgliedstaat einen Herkunftsstaat nur dann als sicher bestimmen, wenn
im jeweiligen Herkunftsstaat generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der
Richtlinie (EU) 2011/95 noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung
infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts
vorliegen.
Zu Doppelbuchstabe bb (§ 29b Absatz 5 – neu – AsylG)
Die Berichtspflicht gilt nur für sichere Herkunftsstaaten, die zusätzlich zu den auf Unionsebene bestimmten
sicheren Herkunftsstaaten auf nationaler Ebene bestimmt wurden (Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2024/1348). Die Bestimmung von auf Unionsebene bestimmten sicheren Herkunftsstaaten ist auf nationaler
Ebene aufgrund des unionsrechtlichen Normwiederholungsverbots aufzuheben. Für einen Übergangszeitraum
kann es aber zu einer parallelen Bestimmung auf nationaler und Unionsebene kommen. In diesem Zeitraum
besteht keine Berichtspflicht.
Zu Doppelbuchstabe cc
Aufgrund der Einfügung des neuen Absatzes 5 AsylG ist eine Folgeänderung in der Nummerierung der Absätze
erforderlich.
Zu Buchstabe d
Aufgrund der Aufnahme der neuen Nummer 2 ist eine Folgeänderung in der Nummerierung der
Änderungsbefehle erforderlich.
Zu Buchstabe e (§ 77 Absatz 5 – neu – AsylG)
In Absatz 5 wird eine neue Vorschrift für eine zentrale Normenkontrolle für die Rechtsverordnungen nach § 29b
AsylG geschaffen.
Nach Absatz 5 Satz 1 ist das Klageverfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
einzuholen, wenn ein Gericht die Bestimmung eines sicheren Herkunftsstaates durch eine Rechtsverordnung nach
§ 29b AsylG, auf deren Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für rechtswidrig hält.
Es wird damit ausgeschlossen, dass die Verwaltungsgerichte die Rechtmäßigkeit der Rechtsverordnungen nach
§ 29b AsylG inzident prüfen und zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen.
Die sich aus Artikel 267 AEUV und der entsprechenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
ergebenden Befugnisse und Pflichten der Verwaltungsgerichte zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (vgl. hierzu
nur EuGH, Urteil vom 22. Juni 2010, Rs. C-188/10 und C-189/10, Rn. 57, EuGH, Urteil vom 22. Februar 2022,
Rs. C-430/21, Rn. 65 ff.) sowie die Berechtigung, die Regelung im Falle eines sog. „acte claire“ oder eines „acte
éclairé“ von sich aus unangewendet zu lassen (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Juni 2010, Rs. C-188/10 und C-189/10,
Rn. 57; Urteil vom 1. August 2025, Rs. C-758/24 und C-759/24, Rn. 63; Urteil vom 6. Oktober 1982, Rs. 283/81)
bleiben von der Regelung unberührt. Soweit die Verwaltungsgerichte in allen anderen Fällen nicht dem
Europäischen Gerichtshof eine Frage zur Auslegung des Unionsrechts vorlegen, sind sie – sofern sie die entsprechende
Rechtsverordnung nach § 29b AsylG für rechtswidrig halten – zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht
verpflichtet.
Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Rechtsverordnung wird dem Bundesverwaltungsgericht
übertragen. Es handelt sich um eine spezielle sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. Die Regelung ist
sachgerecht, um ein Verwerfungsmonopol zu schaffen, das es andernfalls vorliegend – anders als bei formellen
Gesetzen durch die konkrete Normenkontrolle nach Artikel 100 GG – nicht gäbe. Ein solches dient indes der
Rechtseinheit und der Rechtssicherheit.
Hinsichtlich des Maßes der Überzeugungsbildung durch das Verwaltungsgericht ist der Wortlaut des Absatzes 5
Satz 1 an Artikel 100 GG angelehnt. Bloße Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Rechtsverordnung genügen danach
nicht. Nach Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine erneute Vorlage der Verwaltungsgerichte für
den jeweiligen Herkunftsstaat nur bei wesentlichen Änderungen der Lage im Vergleich zum
Entscheidungszeitpunktes des Bundesverwaltungsgerichts zulässig.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht finden die allgemeinen Vorschriften der §§ 54 ff.
der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie die Bestimmungen über das Verfahren im ersten Rechtszug
(§§ 81 ff. VwGO) entsprechend Anwendung. Die entsprechende Anwendung ergibt sich aus dem Umstand, dass
vorliegend die Verwaltungsrechtssache bereits in erster Instanz anhängig ist. Aufgrund der Besonderheiten des
Vorlageverfahrens werden § 47 Absatz 5 Satz 1 und 2 VwGO gemäß Absatz 5 Satz 2 entsprechend angewendet.
In Fällen der besonderen Dringlichkeit und zur Abwehr schwerer Nachteile oder anderer wichtiger Gründe, kann
das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen oder auf Antrag eines der Beteiligten die betreffende
Bestimmung als sicherer Herkunftsstaat allgemeinbeachtlich vorläufig außer Vollzug setzen. Die Vorlage an das
Bundesverwaltungsgericht soll in der Hauptsache unverzüglich erfolgen.
Hinsichtlich der Aussetzung durch das erstinstanzliche Gericht gilt – wie im Rahmen der allgemeinen
Aussetzungsnorm des § 94 VwGO anerkannt –, dass das Verfahren auch der Prozessökonomie dient, insbesondere der
Reduzierung eigenen Ermittlungsaufwands des Gerichts (vgl. Jacob, in: Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 94 Rn.
1; Peters/Schwarzburg, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 94 Rn. 2). Dabei ist das aus Artikel 19
Absatz 4 GG resultierende Beschleunigungsgebot – wie allgemein im Rahmen des § 94 VwGO (Peters/Schwarzburg,
in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 94 Rn. 3) – auch im vorliegenden Verfahren zu beachten.
Zu Nummer 2 (Änderung des Artikels 2)
Zu Buchstabe a (Nummer 6 – neu –)
Mit der vorgesehenen Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 96 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes
(AufenthG) auf die Einreise und den Aufenthalt in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland soll der
veränderten geopolitischen und migrationspolitischen Lage nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus
der Europäischen Union Rechnung getragen werden. Seit dem Brexit unterliegt das Vereinigte Königreich nicht
mehr den unionsrechtlichen Vorgaben zur Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union. Infolgedessen
waren Schleusungshandlungen aus einem EU-Mitgliedstaat – insbesondere über den Ärmelkanal – in das
Vereinigte Königreich seit dem Austritt nicht mehr von der Strafvorschrift des § 96 Absatz 4 AufenthG erfasst.
Diese Lücke im Strafrecht hat angesichts eines signifikanten Anstiegs entsprechender Schleusungsaktivitäten über
den Ärmelkanal in den vergangenen Jahren zunehmend praktische Relevanz erlangt. Allein im Jahr 2024
erreichten nach Kenntnis der Bundesregierung im Zusammenhang mit Bootschleusungen über den Ärmelkanal 36.816
Personen das Vereinigte Königreich. Dies entspricht einem Anstieg von 25 Prozent zum Vergleichszeitraum
2023. In diesem Zusammenhang starben 78 Personen. Solche Schleusungshandlungen werden regelmäßig durch
international agierende Netzwerke organisiert, die in zunehmendem Maße auch logistische Unterstützung aus
Deutschland erhalten – etwa durch Lagerung und Bereitstellung nautischen Materials für die Überfahrten.
Deutschland ist in diesen Fällen nicht nur Transit-, sondern auch Herkunftsstaat wesentlicher logistikbezogener
Unterstützungsleistungen.
Die Erweiterung der Strafbarkeit ist daher geboten, um eine effektive strafrechtliche Verfolgung
grenzüberschreitender Schleuserkriminalität in das Vereinigte Königreich zu ermöglichen. Dabei hat sich gezeigt, dass bestehende
rechtliche Instrumente – wie etwa Europäische Ermittlungsanordnungen oder justizielle Rechtshilfeersuchen – im
Einzelfall nicht ausreichen, um eine wirksame Strafverfolgung sicherzustellen.
Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang auch Schleusungshandlungen über See zu. Diese
erfolgen zunehmend in kleinen Booten unter lebensgefährlichen Bedingungen, insbesondere über den Ärmelkanal.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung durch Einfügung einer neuen Nummer 6.
Zu Nummer 3
Zu Artikel 3 – neu – (Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes)
Zu § 33
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Neuregelung in § 35a. Das Register
staatsangehörigkeitsrechtlicher Entscheidungen (EStA) dient der Dokumentation von für den Rechtsverkehr und behördlichen
Entscheidungen bedeutsamen, in der Regel statusbezogenen Informationen. Die nun vorgesehene Eintragung einer
Sperrfrist im Register EStA als eigener Sachverhalt stellt sicher, dass jede Staatsangehörigkeitsbehörde Kenntnis
davon erlangt, wenn eine Sperrfrist besteht und ein Einbürgerungsantrag damit nicht wirksam gestellt und eine
Einbürgerung nicht vorgenommen werden darf.
Zu § 35a – neu –
Die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit ist sowohl für die Ausländerinnen und Ausländer, die Deutsche
werden wollen, als auch für die deutsche Gesellschaft von besonderer Bedeutung. Sie steht für Zugehörigkeit,
Verantwortung und Teilhabe und ist mit wechselseitigen Rechten und Pflichten innerhalb der staatlichen
Gemeinschaft verbunden. Die Integrität der Einbürgerungsverfahren und das Vertrauen der Bevölkerung in staatliches
Handeln ist deshalb von essentieller Bedeutung und zu bewahren.
Es ist daher unabdingbar, dass nur diejenigen eingebürgert werden, die die gesetzlichen Voraussetzungen auch
tatsächlich erfüllen, insbesondere die Bekenntnisse mit der gebotenen Ernsthaftigkeit abgeben, strafrechtlich
unbescholten sind, über die nachzuweisenden ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache auch tatsächlich
verfügen und hinreichend in die deutsche Gesellschaft integriert sind. Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt,
sondern diesbezüglich im Einbürgerungsverfahren arglistig täuscht, droht, besticht oder vorsätzlich, wobei hier
bedingter Vorsatz ausreichend ist, unrichtige oder unvollständige Angaben macht, muss damit rechnen, sich den
Weg der Einbürgerung versperrt zu haben. Denn unredliches Verhalten, das in die Sphäre der
Einbürgerungsbewerber fällt und darauf gerichtet ist, die Einbürgerungsbehörde aufgrund eines Irrtums, einer Drohung oder
Bestechung zu einer günstigen Entscheidung zu veranlassen, muss empfindliche Folgen haben.
Das Bundesverfassungsgericht hat im Rahmen eines Urteils zur Rücknahme einer durch Täuschung erwirkten
Einbürgerung bereits ausgeführt, dass eine Rechtsordnung, die sich ernst nimmt, nicht Prämien auf die
Missachtung ihrer selbst setzen dürfe; sie schaffe sonst Anreize zur Rechtsverletzung, diskriminiere rechtstreues Verhalten
und untergrabe damit die Voraussetzungen ihrer eigenen Wirksamkeit (BVerfGE 116, 24, juris Rn. 63). Diesem
Gedanken trägt die vorliegende Einführung einer Sperrfrist Rechnung.
Die Anordnung einer Sperrfrist im Fall einer erschlichenen Einbürgerung oder dem Versuch, eine Einbürgerung
zu erschleichen, ist Ausdruck der Selbstbehauptung des Rechts und dient dazu, dem geltenden Recht Nachdruck
zu verleihen und eine Begünstigung von Rechtsverstößen nachdrücklich zu vermeiden. Dadurch sollen die
Integrität der Einbürgerungsverfahren und das Vertrauen der Bevölkerung in die Richtigkeit staatlicher Entscheidungen
nachhaltig gesichert werden. Die Bundesrepublik Deutschland folgt damit dem Beispiel Kanadas, das eine
vergleichbare Regelung in seinem Staatsangehörigkeitsgesetz (Citizenship Act) etabliert hat.
Die Einbürgerung ist nach § 35a StAG-E für die Dauer von zehn Jahren ausgeschlossen, wenn die Einbürgerung
unanfechtbar nach § 35 StAG zurückgenommen worden ist (Satz 1 Nummer 1) oder die zuständige
Staatsangehörigkeitsbehörde im Einbürgerungsverfahren festgestellt hat, dass ein Antragsteller, um für sich oder einen
anderen eine Einbürgerung zu erschleichen, arglistig getäuscht, gedroht oder bestochen hat oder vorsätzlich, wobei
hier bedingter Vorsatz ausreichend ist, unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen
der Einbürgerung gemacht oder benutzt hat (Satz 1 Nummer 2).
Da es für den Lauf der Sperrfrist nicht darauf ankommen kann, ob das täuschende Verhalten zunächst zur
Einbürgerung geführt hat oder die Einbürgerung erst gar nicht vorgenommen worden ist, werden im Tatbestand zwei
Alternativen vorgesehen: den Fall nach erfolgter Rücknahme nach § 35 StAG sowie die Feststellung des
unredlichen Verhaltens im Einbürgerungsverfahren. Während im Rahmen des Satzes 1 Nummer 1 auf den Zeitpunkt der
Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts bei Rücknahme der Einbürgerung abzustellen ist und die Sperrfrist damit
von Gesetzes wegen eintritt, kommt es im Rahmen des Satzes 1 Nummer 2 auf den Erlass des feststellenden
Verwaltungsakts der Staatsangehörigkeitsbehörde an.
Nach § 35a Satz 2 ist der feststellende Verwaltungsakt sofort vollziehbar, das heißt Widerspruch und Klage
entfalten von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung.
Zwar haben nach § 80 Absatz 1 Satz 1 VwGO Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende
Wirkung, wobei dies nach § 80 Absatz 1 Satz 2 VwGO insbesondere auch bei – den hier gegebenen –
feststellenden Verwaltungsakten gilt. Vorliegend kann der Gesetzgeber jedoch bei typisierender Betrachtung ein
Eilbedürfnis für den Vollzug der mit der Feststellung verbundenen Wirkungen, nämlich der Eintragung der Sperrfrist ins
Register EStA, annehmen. Denn der Einbürgerungsbewerber versucht sich mit unlauteren Mitteln eine
Einbürgerung zu erschleichen, hierbei kann nicht ausgeschlossen werden, dass er dies auch in anderen
Einbürgerungsbehörden versucht. Vor diesem Hintergrund ist die umgehende Veranlassung der Eintragung ins Register EStA von
hoher Bedeutung.
Rechtsschutz gegen den feststellenden Verwaltungsakt ist nicht unzulässig, weil etwa Verpflichtungsklage auf
Einbürgerung erhoben werden könnte. Aufgrund der selbstständigen Rechtsfolgen der Feststellung liegt kein Fall
des § 44a Satz 1 VwGO vor.
Die Sperrfrist wird für eine pauschale Dauer von zehn Jahren festgeschrieben. Diese Dauer ist abstrakt-generell
geeignet, einen hinreichenden Abschreckungseffekt zu erzielen. Zugleich darf davon ausgegangen werden, dass
der Zehnjahreszeitraum weiteren Aufschluss darüber geben wird, ob die Person für eine Einbürgerung in Betracht
kommt. Die Zehnjahresfrist ist auch nicht unverhältnismäßig, da dem Einbürgerungsbewerber nach Fristablauf
die Chance einer erneuten Bewerbung gegeben wird.
Ein Antrag auf Einbürgerung ist während der Dauer der Sperrfrist als unzulässig abzulehnen.
Die strafrechtliche Ahndung der Tat nach § 42 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erfolgt unabhängig hiervon.
Zu Artikel 4 – neu – (Änderung des Gesetzes zur Einführung des Chancen-Aufenthaltsrechts)
Zum 31. Dezember 2025 tritt die bisherige Regelung des § 104c AufenthG außer Kraft und wird in eine
Übergangsregelung umgewandelt, die in § 104c Absatz 1 AufenthG neuer Fassung die Fortgeltung bereits erteilter
Aufenthaltserlaubnisse nach § 104c AufenthG bisheriger Fassung sichert. In § 104c Absatz 2 AufenthG neuer
Fassung werden die Regelungen des bisherigen § 104c AufenthG fortgeschrieben, die für den Übergang zu
Aufenthaltserlaubnissen nach § 25a oder § 25b AufenthG anzuwenden waren. Betroffene, die Ende Dezember 2025
eine noch gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG in der bis dann geltenden Fassung haben, können
während deren Geltungsdauer ihr Aufenthaltsrecht auch noch darauf gründen (§ 104c Absatz 1 AufenthG in der
Fassung wie sie nach Artikel 5 Nummer 4 des Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts ab dem
31. Dezember 2025 gelten soll). Damit der in § 104c Absatz 2 AufenthG der neuen Fassung avisierte Wechsel in
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a und § 25b AufenthG auch bei den in dem Zeitraum vom 01. Juli 2024 und
bis zu dem 31. Dezember 2025 erteilten Aufenthaltserlaubnissen nach § 104c AufenthG weiterhin unter den
gleichen Bedingungen (vgl. § 25a Absatz 5 und 6 sowie § 25b Absatz 7 und 8) wie bei zuvor erteilten
Aufenthaltserlaubnissen erfolgen kann, werden diese beiden Regelungen bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der Gültigkeit des
Chancenaufenthalts nicht geändert. Die mit Artikel 5 Nummer 2 und 3 des Gesetzes zur Einführung des
Chancenaufenthalts bezweckte Bereinigung erfolgt daher nunmehr zum 1. Juli 2027. Dabei handelt es sich nicht um
eine Verlängerung der Geltungsdauer des Chancen-Aufenthaltsrechts, sondern um eine Korrektur des Gesetzes.
Zu Nummer 4
Hierbei handelt es sich um notwendige Folgeänderung aufgrund der Einfügung der neuen Artikel 3 und 4.
Zu Nummer 5
Die Änderung regelt das Inkrafttreten der Änderungen.
Zu Nummer 6
Ersetzung der Liste der EU-Rechtsakte durch die aufgeführte Liste.
2. Begründungen der Fraktionen im Ausschuss
Die Fraktion der CDU/CSU hebt hervor, mit der Schaffung der Möglichkeit zur Einstufung sicherer
Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung gehe die Koalition einen weiteren Schritt für ein gut funktionierendes Asyl- und
Migrationssystem. Hierdurch räume man der Bundesregierung die nötige Flexibilität ein, um zügig auf sich
ändernde Umstände reagieren zu können. Zudem schaffe man eine Regelung, mit der die Entscheidung über die
Rechtmäßigkeit der Verordnung dem Bundesverwaltungsgericht übertragen werde, um eine Rechtszersplitterung
zu vermeiden. Mit der Abschaffung der verpflichtenden Anwaltsbeiordnung bei Abschiebehaft und
Ausreisegewahrsam beseitige man einen Fehler der Vorgängerregierung, der zu Verfahrenserschwernissen geführt habe. Die
Sachverständigenanhörung habe verdeutlicht, dass hierdurch das Untertauchen des Betroffenen begünstigt
worden sei. Mit dem eingebrachten Änderungsantrag schließe man eine Strafbarkeitslücke bei der
Menschenschleusung in das Vereinigte Königreich. Zudem nehme man eine Änderung im Staatsangehörigkeitsgesetz vor,
wodurch Personen, die im Einbürgerungsverfahren getäuscht oder gedroht hätten, mit einer Sperrfrist für die
Einbürgerung von zehn Jahren belegt würden. Im Chancenaufenthaltsgesetz beseitige man einen gesetzgeberischen
Fehler hinsichtlich der Außerkrafttretens-Regelung, womit man für eine Entlastung der Justiz sorge. Zum
Änderungsantrag habe es bis zum Vortag noch Abstimmungsbedarf gegeben, sodass dieser nur kurzfristig habe
übersandt werden können. Der Änderungsgegenstand sei jedoch klar überschaubar, sodass eine inhaltliche Befassung
hiermit für jeden möglich sei.
Die Fraktion der AfD macht deutlich, mit dem Gesetzentwurf gehe die Koalition nur einen kleinen, aber
gleichwohl richtigen Schritt, weshalb die AfD-Fraktion zustimmen werde. Das sachfremde Omnibusverfahren im
Änderungsantrag lehne man grundsätzlich ab. Die AfD-Fraktion trete dafür ein, lediglich am Maßstab des deutschen
Asylrechts zu verfahren und die Grenzen zu schützen. Der Vertrag über die Europäische Union verpflichte in
Artikel 3 Absatz 2 zu geeigneten Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen, das Asyl, die
Einwanderung sowie die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität. Dieser Verpflichtung werde die EU nicht
gerecht, sodass Deutschland aufgefordert sei, als souveräner Staat selbst das Recht durchzusetzen und die eigenen
Grenzen zu schützen sowie festzulegen, wer in Deutschland ein Bleiberecht erhalte. Auch mit der Reform des
Gemeinsamen Europäischen Asylsystems werde sich an der Dysfunktionalität innerhalb der EU nichts ändern.
Die Fraktion der SPD schließt sich den inhaltlichen Ausführungen der CDU/CSU-Fraktion an und stellt klar,
der Änderungsantrag enthalte nur marginale Änderungen. Neben redaktionellen Anpassungen führe man eine
Berichtspflicht der Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag ein. Dem Phänomen, wonach mit
gefälschten Sprachzertifikaten Einbürgerungen erschlichen worden seien, trage man mit der Verschärfung im
Staatsangehörigkeitsgesetz Rechnung, was auch eine präventive Wirkung entfalte und sich in die bisherige Systematik
des § 35 StAG einfüge. Im Chancenaufenthaltsgesetz nehme man eine Änderung an der Gesetzestechnik vor, die
dem ursprünglichen gesetzgeberischen Willen entspreche. Mit der Bekämpfung der Schleusungskriminalität über
den Ärmelkanal gehe man einen wichtigen Schritt und setze politische Vereinbarungen mit dem Vereinigten
Königreich um.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erachtet den Gesetzentwurf als verfassungswidrig. In dieser
Einschätzung sehe man sich durch die Sachverständigenanhörung bestätigt. Durch Artikel 16a Absatz 3 des
Grundgesetzes „können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der
allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch
unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet.“ Diese Feststellung könne nur durch ein
Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedürfe, getroffen werden. Nach Auffassung der Fraktion
finde dies auch auf die europäischen und internationalen Schutztitel Anwendung. Indem die Koalition nun regeln
wolle, dies durch Rechtsverordnung vornehmen zu können, würden rechtsstaatliche Grundsätze verletzt und
wesentliche Belange der parlamentarischen Kontrolle entzogen. Dies verstoße gegen die Wesentlichkeitstheorie und
den Parlamentsvorbehalt, wonach maßgebliche politische Entscheidungen vom Parlament getroffen werden
müssten. Im kurzfristig übersandten Änderungsantrag nähmen die Koalitionsfraktionen im neu geschaffenen §
35a StAG eine deutliche Verschärfung im Staatsangehörigkeitsrecht vor, die man entschieden ablehne.
Die Fraktion Die Linke kritisiert die kurzfristige Einreichung des Änderungsantrags durch die
Koalitionsfraktionen und schließt sich der inhaltlichen Kritik der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN am Gesetzentwurf an.
Man sehe erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, insbesondere beim Wesentlichkeitsgrundsatz. Dies hätten
in der Anhörung auch die Sachverständigen der Koalitionsfraktionen bemängelt. Durch die Einführung der
Regelung durch Rechtsverordnung unterlaufe man die parlamentarische Kontrolle, umgehe die Zustimmungspflicht
des Bundesrates und werde dem Schutzauftrag des Artikel 16a des Grundgesetzes, der auch für die große Anzahl
von Flüchtlingen nach der Genfer Flüchtlingskonvention gelten müsse, nicht gerecht. Dies stelle eine Zäsur dar.
Für den behaupteten Missbrauch von Sprachzertifikaten bei der Einbürgerung seien empirische Grundlagen
entscheidend und nicht das Reagieren auf öffentliche Berichterstattungen. Die Abschaffung der verpflichtenden
Beiordnung eines anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam sei angesichts der hohen Zahl
von etwa 50 Prozent rechtswidriger Inhaftierungen unverantwortlich. Den Änderungsantrag lehne man wie den
Gesetzentwurf ab.
Berlin, den 3. Dezember 2025
Detlef Seif
Berichterstatter
Dr. Christian Wirth
Berichterstatter
Sebastian Fiedler
Berichterstatter
Filiz Polat
Berichterstatterin
Clara Bünger
Berichterstatterin
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