Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam
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Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/780
21. Wahlperiode 07.07.2025
Gesetzentwurf
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch
Rechtsverordnung und Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei
Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam
A. Problem und Ziel
Unter der nach wie vor hohen Zahl von Asylanträgen sind viele, die nur geringe
Aussicht auf Erfolg haben. Im Jahr 2024 lag die Gesamtschutzquote (Asyl,
Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention, subsidiärer Schutz und
Abschiebungsverbot) bei 44 Prozent; im bisherigen Jahr 2025 (Stand: 30. April
2025), auch vor dem Hintergrund der Aussetzung der Entscheidung zum
Herkunftsstaat Syrien, bei 18,2 Prozent (20 059 positive Entscheidungen von
insgesamt 110 077). Somit erfolgt bislang in rund 82 Prozent der Fälle keine
Schutzzuerkennung. Ein großer Anteil der Asylanträge in 2025 wurde als unbegründet
oder offensichtlich unbegründet abgelehnt (49,4 Prozent). Daneben haben sich
Asylanträge auf sonstige Weise erledigt (32,4 Prozent), etwa weil sie als
unzulässig abgelehnt wurden. Die hohe Zahl von Asylanträgen, die vom Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge (BAMF) abgelehnt wurden, belastet Bund, Länder und
Kommunen mit der Durchführung von behördlichen und gerichtlichen Verfahren
sowie der Unterbringung und Versorgung der in Deutschland aufhältigen
Asylsuchenden. Dies geht im Ergebnis zu Lasten der tatsächlich schutzbedürftigen
Asylsuchenden, da für sie weniger Kapazitäten zur Verfügung stehen.
Mit dem am 27. Februar 2024 in Kraft getretenen Gesetz zur Verbesserung der
Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) wurde in § 62d des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) eine Regelung zur Bestellung eines anwaltlichen
Vertreters bei Anordnung der Abschiebungshaft nach § 62 AufenthG und des
Ausreisegewahrsams nach § 62b AufenthG geschaffen. Diese Regelung gilt auch
entsprechend für die Überstellungshaft im Dublin-Verfahren, § 2 Absatz 14 Satz 5
AufenthG. Die verpflichtende Bestellung eines Rechtsbeistands im Verfahren
über die Anordnung von Abschiebungshaft nach § 62 AufenthG und
Ausreisegewahrsam nach § 62b AufenthG hat sich – laut der Konferenz der
Justizministerinnen und Justizminister vom 28. November 2024 – nicht bewährt. Sie hat sich für
eine Aufhebung des § 62d AufenthG ausgesprochen. Das Ziel des
Rückführungsverbesserungsgesetzes, Rückführungen zu erleichtern, sei durch die Regelung
erschwert worden und habe zu einer umfassenden Mehrbelastung der Justiz geführt.
B. Lösung
Die Bestimmung von Herkunftsstaaten als sicher beschleunigt Verfahren und
signalisiert Personen aus diesen Herkunftsstaaten, dass Anträge auf internationalen
Schutz regelmäßig keine Aussicht auf Erfolg haben. Ist ein Herkunftsstaat als
sicher bestimmt, werden Verfahren von Staatsangehörigen dieser Staaten durch das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) schneller bearbeitet. Im
Anschluss an eine negative Entscheidung über den Antrag als offensichtlich
unbegründet kann ihr Aufenthalt in Deutschland schneller beendet werden. Der
Individualanspruch auf Einzelfallprüfung bleibt dadurch unberührt. Deutschland wird
dadurch als Zielland für aus nicht asylrelevanten Motiven gestellte Anträge auf
internationalen Schutz weniger attraktiv. Dies hat in der Vergangenheit zu einem
deutlichen Rückgang der Asylsuchenden aus diesen Staaten geführt.
Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21.
Legislaturperiode sieht daher vor, von Artikel 37 Absatz 1 der Richtlinie 2013/32/EU Gebrauch
zu machen und für den europarechtlich determinierten internationalen Schutz die
Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten durch eine Rechtsverordnung der
Bundesregierung zu ermöglichen.
Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Voraussetzungen für eine zügige Bestimmung
von sicheren Herkunftsstaaten zu schaffen. Hierdurch kann bei zukünftigen
Einstufungen zügig auf Asylantragstellungen aus asylfremden Motiven reagiert
werden, um diese Verfahren insgesamt zu beschleunigen, so dass im Falle einer
möglichen Ablehnung auch die Rückkehr schneller erfolgen kann.
Durch den Gesetzentwurf bleiben die Regelungen für die Bestimmung von
sicheren Herkunftsstaaten für die Asylberechtigung im Sinne des Artikel 16a des
Grundgesetzes (GG) unangetastet. Sie richten sich weiterhin nach Artikel 16a
Absatz 3 GG.
Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21.
Legislaturperiode sieht vor, die Regelung des § 62d AufenthG wieder zu streichen. Dies wird
durch vorliegenden Gesetzentwurf umgesetzt, die Pflicht zur Bestellung eines
anwaltlichen Vertreters in den dort bisher genannten Fällen entfällt. Ebenso wird der
Verweis auf § 62d AufenthG in § 2 Absatz 14 Satz 5 AufenthG gestrichen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Den Bürgerinnen und Bürgern sowie der Wirtschaft entstehen keine sonstigen
Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Auch die Kosten für das
Bundesverwaltungsgericht können nicht eingeschätzt werden.
Der Umfang der eingesparten Kosten für die Justiz der Länder kann nicht
abschließend eingeschätzt werden.
Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch
Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei
Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Asylgesetzes
Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 29a wird die Angabe „Sicherer Herkunftsstaat“ durch die Angabe „Sichere
Herkunftsstaaten im Sinne des Artikels 16a Absatz 3 des Grundgesetzes“ ersetzt.
b) Nach der Angabe zu § 29a wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 29b Sichere Herkunftsstaaten im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU; Verordnungsermächtigung“.
2. In §18a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 29a)“ durch die Angabe „(§ 29a oder § 29b)“ ersetzt.
3. § 29a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „Sicherer Herkunftsstaat durch die Angabe „Sichere
Herkunftsstaaten im Sinne des Artikels 16a Absatz 3 des Grundgesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 1 wird die Angabe „(sicherer Herkunftsstaat)“ gestrichen.
4. Nach § 29a wird der folgende § 29b eingefügt:
„§ 29b
Sichere Herkunftsstaaten im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU; Verordnungsermächtigung
(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates sichere
Herkunftsstaaten im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU für den internationalen Schutz bestimmen, sofern sich
anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System
und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort weder eine Verfolgung noch Folter oder
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im
Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.
(2) Die Bundesregierung berücksichtigt bei der Bestimmung nach Absatz 1, inwieweit Schutz vor
Verfolgung und Misshandlung geboten wird, insbesondere die einschlägigen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung, die Wahrung der grundlegenden
Menschenrechte, insbesondere die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach dem Gesetz betreffend
das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) und
die Möglichkeit eines wirksamen Rechtsbehelfs bei Verletzung dieser Rechte.
(3) In Bezug auf den internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 ist der Asylantrag
eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Absatzes 1 als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei
denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm
abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein
ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht.
(4) Die Bundesregierung teilt der Europäischen Kommission die Aufnahme eines Staates in die
Rechtsverordnung nach Absatz 1 oder dessen Streichung mit.
(5) Die Bundesregierung soll in der Rechtsverordnung die Anwendung des § 61 Absatz 2 Satz 4 und
des § 60a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes auf Ausländer aus einem sicheren
Herkunftsstaat nach Absatz 1 ausschließen, die bis zum Zeitpunkt der Aufnahme des Herkunftsstaates in die
Rechtsverordnung einen Asylantrag gestellt haben oder die sich bis zum Zeitpunkt der Aufnahme dieses
Herkunftsstaates in die Rechtsverordnung geduldet in Deutschland aufgehalten haben, ohne einen Asylantrag gestellt
zu haben.“
5. § 30a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „(§ 29a)“ durch die Angabe „(§ 29a oder § 29b)“ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „§ 29a oder § 30“ durch die Angabe „den
§§ 29a, 29b oder 30“ eingefügt.
6. In § 47 Absatz 1a Satz 1 wird die Angabe „(§ 29a)“ durch die Angabe „(§ 29a oder § 29b)“ ersetzt und die
Angabe „nach § 29a“ durch die Angabe „nach § 29a oder § 29b“ ersetzt.
7. § 61 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe „(§ 29a)“ durch die Angabe „(§ 29a oder § 29b)“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 29a“ durch die Angabe „§ 29a oder § 29b“ ersetzt.
8. Nach § 77 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Hält ein Gericht die Rechtsverordnung nach § 29b Absatz 1, auf deren Gültigkeit es bei der
Entscheidung ankommt, für rechtswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts einzuholen.“
Artikel 2
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 62d durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 62d (weggefallen)“.
2. In § 2 Absatz 14 Satz 5 wird die Angabe „§ 62d sowie“ gestrichen.
3. In § 11 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 29a Absatz 1“ die Angabe „oder § 29b
Absatz 3“ eingefügt.
4. In § 60a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 29a“ durch die Angabe „§ 29a oder § 29b“ ersetzt.
5. § 62d wird gestrichen.
6. Nach § 104 Absatz 19 wird der folgende Absatz 20 eingefügt:
(20) „ Wurde ein anwaltlicher Vertreter in Verfahren über die Anordnung von Abschiebungshaft nach
§ 62, Ausreisegewahrsam nach § 62b sowie Überstellungshaft nach § 2 Absatz 14 vor dem … [einsetzen:
Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 5 Satz 2 dieses Gesetzes] von Amts wegen bestellt,
findet dieses Gesetz in der bis einschließlich dem … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach
Artikel 5 Satz 2 dieses Gesetzes] geltenden Fassung Anwendung.“
Artikel 3
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909;
2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 1597a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 29a“ durch die Angabe „§ 29a oder § 29b“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I
S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 60 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 39a Satz 2 wird die Angabe „§ 29a des Asylgesetzes“ durch die Angabe „§ 29a des Asylgesetzes oder einer
auf Grundlage von § 29b des Asylgesetzes erlassenen Rechtsverordnung“ ersetzt.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 Nummer 1, 2
und 5 tritt am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats]
in Kraft.
EU-Rechtsakte:
Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die
Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60).
Berlin, den 7. Juli 2025
Jens Spahn, Alexander Hoffmann und Fraktion
Dr. Matthias Miersch und Fraktion
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Durch den Gesetzentwurf bleiben die Regelungen für die Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten für die
Asylberechtigung im Sinne des Artikels 16a GG unangetastet. Sie richten sich weiterhin nach Artikel 16a
Absatz 3 GG.
Die Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten für den internationalen Schutz durch Rechtsverordnung der
Bundesregierung hat zum Ziel auf Veränderungen der Migrationsbewegungen und der politischen und rechtlichen
Lage in Herkunftsstaaten mit geringer Anerkennungsquote schnell und effizient reagieren zu können.
Die Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten für den internationalen Schutz im Sinne der §§ 3 und 4 des
Asylgesetzes (AsylG) kann von der Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten für die Asylberechtigung nach
Artikel 16a Absatz 3 GG abweichen. Daher ist neben der bestehenden Regelung des § 29a AsylG eine eigenständige
Regelung zulässig. Die Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten basiert auf verschiedenen
Informationsquellen, zum Beispiel dem Lagebericht des Auswärtigen Amts, Informationen anderer Mitgliedstaaten, der
Asylagentur der Europäischen Union (EUAA), des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), des
Europarates und anderer einschlägiger internationaler Organisationen.
Die Auswertung der Asyllageberichte im Hinblick auf die Voraussetzungen der Bestimmung betrifft
Beurteilungs- und Abwägungsfragen, die sachgerecht durch die Bundesregierung bewertet und durch Rechtsverordnung
geregelt werden.
Die Ermächtigungsgrundlage schafft die Voraussetzung dafür, zügig weitere sichere Herkunftsstaaten für den
internationalen Schutz im Sinne der §§ 3 und 4 AsylG zu bestimmen. Die Bestimmung von sicheren
Herkunftsstaaten verdeutlicht, dass Staatsangehörige dieser Staaten oder Staatenlose mit gewöhnlichem Aufenthalt in
diesen Staaten regelmäßig keinen Bedarf auf internationalen Schutz haben. Die Bestimmung von sicheren
Herkunftsstaaten führt unter anderem zu beschleunigten Asyl- und Asylgerichtsverfahren, strengerer
Wohnsitzverpflichtung und Arbeitsverboten während des Asylverfahrens. Gleichzeitig gilt, dass Gewährung internationalen
Schutzes keinesfalls ausgeschlossen ist. Asylsuchende aus sicheren Herkunftsstaaten erhalten während der Anhörung
die Möglichkeit, Tatsachen oder Beweismittel vorzubringen, die belegen, dass ihnen – abweichend von der
Regelvermutung – im Herkunftsland dennoch Verfolgung droht.
Die Streichung der Verpflichtung zur Bestellung eines anwaltlichen Vertreters in den Fällen der Abschiebungshaft
und des Ausreisegewahrsams sowie der Überstellungshaft im Dublin-Verfahren dient dem Ziel einer Steigerung
der Zahlen der Rückführung ausreisepflichtiger Personen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird der Bundesregierung die Möglichkeit gegeben sichere Herkunftsstaaten
für den internationalen Schutz durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
Die Regelung des § 62d des Aufenthaltsgesetztes (AufenthG) zur Bestellung eines anwaltlichen Vertreters in den
Fällen der Abschiebungshaft und des Ausreisegewahrsams wird gestrichen, daneben wird der Verweis auf § 62d
AufenthG in § 2 Absatz 14 Satz 5 AufenthG für die Überstellungshaft im Dublin-Verfahren gestrichen.
III. Exekutiver Fußabdruck
Keiner.
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderungen des Asylgesetzes (Artikel 1) ergibt sich aus
Artikel 74 Absatz 1 Nummer 6 GG (Angelegenheiten der Flüchtlinge) sowie aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG
(Gerichtsverfassung).
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des Aufenthaltsgesetzes ergibt sich aus Artikel 74
Absatz 1 Nummer 4 GG (Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer) in Verbindung mit Artikel 72
Absatz 2 GG. Für das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer steht dem Bund das Gesetzgebungsrecht
zu, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der
Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich
macht (Artikel 72 Absatz 2 GG). Ohne eine bundeseinheitliche Regelung der von dem vorliegenden
Gesetzentwurf betroffenen Sachverhalte wären erhebliche Beeinträchtigungen des länderübergreifenden Rechtsverkehrs bei
Einreise und Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet zu erwarten und eine im gesamtstaatlichen Interesse
liegende Steuerung der Zugangs- und Aufenthaltsbedingungen von Ausländern nicht möglich. Deshalb ist eine
bundesgesetzliche Regelung zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich.
Zusätzlich stützt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 2 in Teilen auch auf Artikel 74 Absatz 1
Nummer 1 (gerichtliches Verfahren) GG.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Folgeänderungen in den Artikeln 3 und 4 folgt aus Artikel 74
Absatz 1 Nummer 6 GG (Angelegenheiten der Flüchtlinge).
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die
Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Streichung der Bestellung eines anwaltlichen Vertreters in den Fällen der Abschiebungshaft und des
Ausreisegewahrsams bringt eine Entlastung der Justiz der Länder mit sich.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf stimmt überein mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne
der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der UN Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung
dient.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
5. Weitere Kosten
Der Gesetzentwurf umfasst mit der Aufhebung des Pflichtanwalts eine Regelung, die zur Entlastung der Justiz
der Länder führen wird. Zurzeit ist nicht abschätzbar, wie sich die Rechtsänderung auswirkt und wie stark sich
dadurch die Abläufe verändern werden. Der Umfang der eingesparten Kosten kann daher nicht abschließend
geschätzt werden. Ebensowenig können die Kosten, die im Zusammenhang mit der neuen Regelung des § 77
Absatz 5 AsylG für das Bundesverwaltungsgericht entstehen, eingeschätzt werden.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Der Gesetzentwurf hat keine Auswirkungen für die Verbraucherinnen und Verbraucher.
VIII. Befristung; Evaluierung
Keine.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung Asylgesetzes)
Zu Nummer 1 bis 3
Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der neuen Regelung des § 29b AsylG.
Zu Nummer 4
Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode sieht vor, von Artikel 37
Absatz 1 der Richtlinie 2013/32/EU Gebrauch zu machen und für den europa-rechtlich determinierten
internationalen Schutz die Bestimmung von sicheren Herkunfts-staaten durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung
ohne Zustimmung des Bundesrates zu ermöglichen. Die neue Regelung setzt Artikel 37 der Richtlinie
2013/32/EU und den Anhang 1 um.
§ 29b Absatz 1 und 2 AsylG legen die Kriterien der Bestimmung als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der
Richtlinie 2013/32/EU für den internationalen Schutz fest. Anhand der Rechtslage, der Anwendung der
Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage muss sich nachweisen lassen,
dass im jeweiligen Staat weder eine Verfolgung noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen
bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Auch die menschenrechtliche Situation unter Einschluss der
Betrachtung bestimmter vulnerabler Gruppen und deren spezifischen Risiken wird hierbei berücksichtigt.
Liegen die Voraussetzungen der Bestimmung nicht mehr vor, werden die jeweiligen Staaten von der
Rechtsverordnung der Bundesregierung ohne Zustimmung des Bundesrates gestrichen.
In § 29b Absatz 3 AsylG wird geregelt, wann ein Antrag auf internationalen Schutz eines Ausländers als
offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann. Absatz 3 stellt sicher, dass in Einzelfällen, in denen aufgrund der
von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel die Annahme begründet wird, dass ihm
abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 AsylG oder ein
ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 AsylG droht, dem Antrag stattzugeben ist. Dies kann insbesondere der
Fall sein bei Angehörigen bestimmter vulnerabler Gruppen.
§ 29b Absatz 4 AsylG regelt die Mitteilung der Aufnahme und Streichung eines sicheren Herkunftsstaates für den
internationalen Schutz an die Europäische Kommission.
§ 29b Absatz 5 AsylG zielt darauf ab, dass – wie auch in den Übergangsvorschriften zu § 29a AsylG geregelt –
die Bestimmung als sicherer Herkunftsstaat für beschäftigte Ausländer keine Rückwirkung entfaltet, sodass
beschäftigte Ausländer der Beschäftigung weiter nachgehen können.
Zu Nummer 5 bis 7
Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der neuen Regelung des § 29b AsylG.
Zu Nummer 8
Mit der Änderung wird ausgeschlossen, dass Verwaltungsgerichte die Rechtmäßigkeit der Rechtsverordnungen
nach § 29b AsylG inzident prüfen und zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Die Entscheidung über die
Rechtmäßigkeit der Verordnung wird daher vorab dem Bundesverwaltungsgericht übertragen, um eine
Rechtszersplitterung zu vermeiden.
Zu Artikel 2 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes)
Zu Nummer 1
§ 62d AufenthG wird gestrichen. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.
Zu Nummer 2
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Streichung des § 62d AufenthG. Die verpflichtende Bestellung
eines Rechtsbeistands im Überstellungshaftverfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 entfällt.
Zu Nummer 3
Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der neuen Regelung des § 29b AsylG.
Zu Nummer 4
Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der neuen Regelung des § 29b AsylG.
Zu Nummer 5
Die verpflichtende Bestellung eines Rechtsbeistands im Verfahren über die Anordnung von Abschiebungshaft
nach § 62 AufenthG und Ausreisegewahrsam nach § 62b AufenthG hat zu einer umfassenden Mehrbelastung der
Justiz geführt.
Die Vorbereitung und Durchführung der Abschiebungshaftanhörungen ist durch die in jedem Fall von Amts
wegen erforderliche Bestellung eines Rechtsanwalts zeitintensiver sowie komplexer geworden. Das Ziel des
Rückführungsverbesserungsgesetzes, Rückführungen zu erleichtern, ist insoweit erschwert worden.
Die Pflichtbeiordnung eines Rechtsanwalts ist angesichts anderweitiger Regelungen auch nicht erforderlich, denn
gerade in Freiheitsentziehungssachen sieht das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), welches gemäß § 106 Absatz 2 AufenthG auf das
Abschiebungshaftverfahren Anwendung findet, bereits besondere Pflichten des Gerichts zum Schutz des Betroffenen vor.
So hat das Gericht dem Betroffenen nach § 419 Absatz 1 FamFG zwingend einen Verfahrenspfleger zu bestellen,
wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Bei Schwierigkeit der Sach- und
Rechtslage kommt die Beiordnung eines Rechtsanwaltes schon jetzt unter den Voraussetzungen des § 78 Absatz 2
FamFG in Betracht. (vgl. auch den Beschluss der 95. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom
28. November 2024 zu TOP I.3).
Mit der Aufhebung des § 62d AufenthG entfällt die Pflicht des zuständigen Gerichts, dem nicht anwaltlich
vertretenen Betroffenen für die Dauer des Verfahrens zur richterlichen Entscheidung über die Anordnung von
Abschiebungshaft nach § 62 AufenthG und Ausreisegewahrsam nach § 62b AufenthG von Amts wegen einen
anwaltlichen Vertreter als Bevollmächtigten zu bestellen. Der Rückführungsprozess wird auf diese Weise
beschleunigt.
Zu Nummer 6
Mit der Gesetzesänderung wird eine Übergangsvorschrift für vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens nach Artikel 5
Nummer 2 dieses Gesetzes erfolgte Bestellungen in noch laufenden Verfahren zur richterlichen Anordnung von
Abschiebungshaft nach § 62 AufenthG, Ausreisegewahrsam nach § 62b AufenthG und Überstellungshaft im
Dublin-Verfahren nach § 2 Absatz 14 AufenthG geschaffen.
Zu Artikel 3 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der neuen Regelung des § 29b AsylG.
Zu Artikel 4 (Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch)
Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der neuen Regelung des § 29b AsylG.
Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Mit der Vorschrift in Satz 2 soll den Gerichten ausreichend Zeit gegeben
werden, das mit dem Rückführungsverbesserungsgesetz eingeführte Verfahren der Bestellung eines
Pflichtanwalts nicht mehr durchzuführen. Daher ist hier ein späteres Inkrafttreten vorgesehen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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