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Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam

dip / drucksache 07.07.2025 · WP 21 · 21/780 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam [Deutscher Bundestag Drucksache 21/780 21. Wahlperiode 07.07.2025 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam A. Problem und Ziel Unter der nach wie vor hohen Zahl von Asylanträgen sind viele, die nur geringe Aussicht auf Erfolg haben. Im Jahr 2024 lag die Gesamtschutzquote (Asyl, Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention, subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbot) bei 44 Prozent; im bisherigen Jahr 2025 (Stand: 30. April 2025), auch vor dem Hintergrund der Aussetzung der Entscheidung zum Herkunftsstaat Syrien, bei 18,2 Prozent (20 059 positive Entscheidungen von insgesamt 110 077). Somit erfolgt bislang in rund 82 Prozent der Fälle keine Schutzzuerkennung. Ein großer Anteil der Asylanträge in 2025 wurde als unbegründet oder offensichtlich unbegründet abgelehnt (49,4 Prozent). Daneben haben sich Asylanträge auf sonstige Weise erledigt (32,4 Prozent), etwa weil sie als unzulässig abgelehnt wurden. Die hohe Zahl von Asylanträgen, die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) abgelehnt wurden, belastet Bund, Länder und Kommunen mit der Durchführung von behördlichen und gerichtlichen Verfahren sowie der Unterbringung und Versorgung der in Deutschland aufhältigen Asylsuchenden. Dies geht im Ergebnis zu Lasten der tatsächlich schutzbedürftigen Asylsuchenden, da für sie weniger Kapazitäten zur Verfügung stehen. Mit dem am 27. Februar 2024 in Kraft getretenen Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) wurde in § 62d des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) eine Regelung zur Bestellung eines anwaltlichen Vertreters bei Anordnung der Abschiebungshaft nach § 62 AufenthG und des Ausreisegewahrsams nach § 62b AufenthG geschaffen. Diese Regelung gilt auch entsprechend für die Überstellungshaft im Dublin-Verfahren, § 2 Absatz 14 Satz 5 AufenthG. Die verpflichtende Bestellung eines Rechtsbeistands im Verfahren über die Anordnung von Abschiebungshaft nach § 62 AufenthG und Ausreisegewahrsam nach § 62b AufenthG hat sich – laut der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 28. November 2024 – nicht bewährt. Sie hat sich für eine Aufhebung des § 62d AufenthG ausgesprochen. Das Ziel des Rückführungsverbesserungsgesetzes, Rückführungen zu erleichtern, sei durch die Regelung erschwert worden und habe zu einer umfassenden Mehrbelastung der Justiz geführt. B. Lösung Die Bestimmung von Herkunftsstaaten als sicher beschleunigt Verfahren und signalisiert Personen aus diesen Herkunftsstaaten, dass Anträge auf internationalen Schutz regelmäßig keine Aussicht auf Erfolg haben. Ist ein Herkunftsstaat als sicher bestimmt, werden Verfahren von Staatsangehörigen dieser Staaten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) schneller bearbeitet. Im Anschluss an eine negative Entscheidung über den Antrag als offensichtlich unbegründet kann ihr Aufenthalt in Deutschland schneller beendet werden. Der Individualanspruch auf Einzelfallprüfung bleibt dadurch unberührt. Deutschland wird dadurch als Zielland für aus nicht asylrelevanten Motiven gestellte Anträge auf internationalen Schutz weniger attraktiv. Dies hat in der Vergangenheit zu einem deutlichen Rückgang der Asylsuchenden aus diesen Staaten geführt. Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode sieht daher vor, von Artikel 37 Absatz 1 der Richtlinie 2013/32/EU Gebrauch zu machen und für den europarechtlich determinierten internationalen Schutz die Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung zu ermöglichen. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Voraussetzungen für eine zügige Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten zu schaffen. Hierdurch kann bei zukünftigen Einstufungen zügig auf Asylantragstellungen aus asylfremden Motiven reagiert werden, um diese Verfahren insgesamt zu beschleunigen, so dass im Falle einer möglichen Ablehnung auch die Rückkehr schneller erfolgen kann. Durch den Gesetzentwurf bleiben die Regelungen für die Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten für die Asylberechtigung im Sinne des Artikel 16a des Grundgesetzes (GG) unangetastet. Sie richten sich weiterhin nach Artikel 16a Absatz 3 GG. Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode sieht vor, die Regelung des § 62d AufenthG wieder zu streichen. Dies wird durch vorliegenden Gesetzentwurf umgesetzt, die Pflicht zur Bestellung eines anwaltlichen Vertreters in den dort bisher genannten Fällen entfällt. Ebenso wird der Verweis auf § 62d AufenthG in § 2 Absatz 14 Satz 5 AufenthG gestrichen. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Keiner. F. Weitere Kosten Den Bürgerinnen und Bürgern sowie der Wirtschaft entstehen keine sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Auch die Kosten für das Bundesverwaltungsgericht können nicht eingeschätzt werden. Der Umfang der eingesparten Kosten für die Justiz der Länder kann nicht abschließend eingeschätzt werden. Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam Vom … Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Asylgesetzes Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In der Angabe zu § 29a wird die Angabe „Sicherer Herkunftsstaat“ durch die Angabe „Sichere Herkunftsstaaten im Sinne des Artikels 16a Absatz 3 des Grundgesetzes“ ersetzt. b) Nach der Angabe zu § 29a wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 29b Sichere Herkunftsstaaten im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU; Verordnungsermächtigung“. 2. In §18a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 29a)“ durch die Angabe „(§ 29a oder § 29b)“ ersetzt. 3. § 29a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe „Sicherer Herkunftsstaat durch die Angabe „Sichere Herkunftsstaaten im Sinne des Artikels 16a Absatz 3 des Grundgesetzes“ ersetzt. b) In Absatz 1 wird die Angabe „(sicherer Herkunftsstaat)“ gestrichen. 4. Nach § 29a wird der folgende § 29b eingefügt: „§ 29b Sichere Herkunftsstaaten im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU; Verordnungsermächtigung (1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates sichere Herkunftsstaaten im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU für den internationalen Schutz bestimmen, sofern sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort weder eine Verfolgung noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. (2) Die Bundesregierung berücksichtigt bei der Bestimmung nach Absatz 1, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird, insbesondere die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung, die Wahrung der grundlegenden Menschenrechte, insbesondere die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach dem Gesetz betreffend das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) und die Möglichkeit eines wirksamen Rechtsbehelfs bei Verletzung dieser Rechte. (3) In Bezug auf den internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Absatzes 1 als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht. (4) Die Bundesregierung teilt der Europäischen Kommission die Aufnahme eines Staates in die Rechtsverordnung nach Absatz 1 oder dessen Streichung mit. (5) Die Bundesregierung soll in der Rechtsverordnung die Anwendung des § 61 Absatz 2 Satz 4 und des § 60a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes auf Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat nach Absatz 1 ausschließen, die bis zum Zeitpunkt der Aufnahme des Herkunftsstaates in die Rechtsverordnung einen Asylantrag gestellt haben oder die sich bis zum Zeitpunkt der Aufnahme dieses Herkunftsstaates in die Rechtsverordnung geduldet in Deutschland aufgehalten haben, ohne einen Asylantrag gestellt zu haben.“ 5. § 30a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „(§ 29a)“ durch die Angabe „(§ 29a oder § 29b)“ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „§ 29a oder § 30“ durch die Angabe „den §§ 29a, 29b oder 30“ eingefügt. 6. In § 47 Absatz 1a Satz 1 wird die Angabe „(§ 29a)“ durch die Angabe „(§ 29a oder § 29b)“ ersetzt und die Angabe „nach § 29a“ durch die Angabe „nach § 29a oder § 29b“ ersetzt. 7. § 61 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe „(§ 29a)“ durch die Angabe „(§ 29a oder § 29b)“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 29a“ durch die Angabe „§ 29a oder § 29b“ ersetzt. 8. Nach § 77 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: (5) „ Hält ein Gericht die Rechtsverordnung nach § 29b Absatz 1, auf deren Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für rechtswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts einzuholen.“ Artikel 2 Änderung des Aufenthaltsgesetzes Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 62d durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 62d (weggefallen)“. 2. In § 2 Absatz 14 Satz 5 wird die Angabe „§ 62d sowie“ gestrichen. 3. In § 11 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 29a Absatz 1“ die Angabe „oder § 29b Absatz 3“ eingefügt. 4. In § 60a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 29a“ durch die Angabe „§ 29a oder § 29b“ ersetzt. 5. § 62d wird gestrichen. 6. Nach § 104 Absatz 19 wird der folgende Absatz 20 eingefügt: (20) „ Wurde ein anwaltlicher Vertreter in Verfahren über die Anordnung von Abschiebungshaft nach § 62, Ausreisegewahrsam nach § 62b sowie Überstellungshaft nach § 2 Absatz 14 vor dem … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 5 Satz 2 dieses Gesetzes] von Amts wegen bestellt, findet dieses Gesetz in der bis einschließlich dem … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 5 Satz 2 dieses Gesetzes] geltenden Fassung Anwendung.“ Artikel 3 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 1597a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 29a“ durch die Angabe „§ 29a oder § 29b“ ersetzt. Artikel 4 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 60 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 39a Satz 2 wird die Angabe „§ 29a des Asylgesetzes“ durch die Angabe „§ 29a des Asylgesetzes oder einer auf Grundlage von § 29b des Asylgesetzes erlassenen Rechtsverordnung“ ersetzt. Artikel 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 Nummer 1, 2 und 5 tritt am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft. EU-Rechtsakte: Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60). Berlin, den 7. Juli 2025 Jens Spahn, Alexander Hoffmann und Fraktion Dr. Matthias Miersch und Fraktion Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Durch den Gesetzentwurf bleiben die Regelungen für die Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten für die Asylberechtigung im Sinne des Artikels 16a GG unangetastet. Sie richten sich weiterhin nach Artikel 16a Absatz 3 GG. Die Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten für den internationalen Schutz durch Rechtsverordnung der Bundesregierung hat zum Ziel auf Veränderungen der Migrationsbewegungen und der politischen und rechtlichen Lage in Herkunftsstaaten mit geringer Anerkennungsquote schnell und effizient reagieren zu können. Die Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten für den internationalen Schutz im Sinne der §§ 3 und 4 des Asylgesetzes (AsylG) kann von der Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten für die Asylberechtigung nach Artikel 16a Absatz 3 GG abweichen. Daher ist neben der bestehenden Regelung des § 29a AsylG eine eigenständige Regelung zulässig. Die Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten basiert auf verschiedenen Informationsquellen, zum Beispiel dem Lagebericht des Auswärtigen Amts, Informationen anderer Mitgliedstaaten, der Asylagentur der Europäischen Union (EUAA), des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), des Europarates und anderer einschlägiger internationaler Organisationen. Die Auswertung der Asyllageberichte im Hinblick auf die Voraussetzungen der Bestimmung betrifft Beurteilungs- und Abwägungsfragen, die sachgerecht durch die Bundesregierung bewertet und durch Rechtsverordnung geregelt werden. Die Ermächtigungsgrundlage schafft die Voraussetzung dafür, zügig weitere sichere Herkunftsstaaten für den internationalen Schutz im Sinne der §§ 3 und 4 AsylG zu bestimmen. Die Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten verdeutlicht, dass Staatsangehörige dieser Staaten oder Staatenlose mit gewöhnlichem Aufenthalt in diesen Staaten regelmäßig keinen Bedarf auf internationalen Schutz haben. Die Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten führt unter anderem zu beschleunigten Asyl- und Asylgerichtsverfahren, strengerer Wohnsitzverpflichtung und Arbeitsverboten während des Asylverfahrens. Gleichzeitig gilt, dass Gewährung internationalen Schutzes keinesfalls ausgeschlossen ist. Asylsuchende aus sicheren Herkunftsstaaten erhalten während der Anhörung die Möglichkeit, Tatsachen oder Beweismittel vorzubringen, die belegen, dass ihnen – abweichend von der Regelvermutung – im Herkunftsland dennoch Verfolgung droht. Die Streichung der Verpflichtung zur Bestellung eines anwaltlichen Vertreters in den Fällen der Abschiebungshaft und des Ausreisegewahrsams sowie der Überstellungshaft im Dublin-Verfahren dient dem Ziel einer Steigerung der Zahlen der Rückführung ausreisepflichtiger Personen. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird der Bundesregierung die Möglichkeit gegeben sichere Herkunftsstaaten für den internationalen Schutz durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Die Regelung des § 62d des Aufenthaltsgesetztes (AufenthG) zur Bestellung eines anwaltlichen Vertreters in den Fällen der Abschiebungshaft und des Ausreisegewahrsams wird gestrichen, daneben wird der Verweis auf § 62d AufenthG in § 2 Absatz 14 Satz 5 AufenthG für die Überstellungshaft im Dublin-Verfahren gestrichen. III. Exekutiver Fußabdruck Keiner. IV. Alternativen Keine. V. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderungen des Asylgesetzes (Artikel 1) ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 6 GG (Angelegenheiten der Flüchtlinge) sowie aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (Gerichtsverfassung). Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des Aufenthaltsgesetzes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 4 GG (Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG. Für das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer steht dem Bund das Gesetzgebungsrecht zu, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht (Artikel 72 Absatz 2 GG). Ohne eine bundeseinheitliche Regelung der von dem vorliegenden Gesetzentwurf betroffenen Sachverhalte wären erhebliche Beeinträchtigungen des länderübergreifenden Rechtsverkehrs bei Einreise und Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet zu erwarten und eine im gesamtstaatlichen Interesse liegende Steuerung der Zugangs- und Aufenthaltsbedingungen von Ausländern nicht möglich. Deshalb ist eine bundesgesetzliche Regelung zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Zusätzlich stützt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 2 in Teilen auch auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 (gerichtliches Verfahren) GG. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Folgeänderungen in den Artikeln 3 und 4 folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 6 GG (Angelegenheiten der Flüchtlinge). VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. VII. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die Streichung der Bestellung eines anwaltlichen Vertreters in den Fällen der Abschiebungshaft und des Ausreisegewahrsams bringt eine Entlastung der Justiz der Länder mit sich. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Entwurf stimmt überein mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der UN Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung dient. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. 4. Erfüllungsaufwand 4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. 4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Keiner. 5. Weitere Kosten Der Gesetzentwurf umfasst mit der Aufhebung des Pflichtanwalts eine Regelung, die zur Entlastung der Justiz der Länder führen wird. Zurzeit ist nicht abschätzbar, wie sich die Rechtsänderung auswirkt und wie stark sich dadurch die Abläufe verändern werden. Der Umfang der eingesparten Kosten kann daher nicht abschließend geschätzt werden. Ebensowenig können die Kosten, die im Zusammenhang mit der neuen Regelung des § 77 Absatz 5 AsylG für das Bundesverwaltungsgericht entstehen, eingeschätzt werden. 6. Weitere Gesetzesfolgen Der Gesetzentwurf hat keine Auswirkungen für die Verbraucherinnen und Verbraucher. VIII. Befristung; Evaluierung Keine. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung Asylgesetzes) Zu Nummer 1 bis 3 Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der neuen Regelung des § 29b AsylG. Zu Nummer 4 Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode sieht vor, von Artikel 37 Absatz 1 der Richtlinie 2013/32/EU Gebrauch zu machen und für den europa-rechtlich determinierten internationalen Schutz die Bestimmung von sicheren Herkunfts-staaten durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung ohne Zustimmung des Bundesrates zu ermöglichen. Die neue Regelung setzt Artikel 37 der Richtlinie 2013/32/EU und den Anhang 1 um. § 29b Absatz 1 und 2 AsylG legen die Kriterien der Bestimmung als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU für den internationalen Schutz fest. Anhand der Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage muss sich nachweisen lassen, dass im jeweiligen Staat weder eine Verfolgung noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Auch die menschenrechtliche Situation unter Einschluss der Betrachtung bestimmter vulnerabler Gruppen und deren spezifischen Risiken wird hierbei berücksichtigt. Liegen die Voraussetzungen der Bestimmung nicht mehr vor, werden die jeweiligen Staaten von der Rechtsverordnung der Bundesregierung ohne Zustimmung des Bundesrates gestrichen. In § 29b Absatz 3 AsylG wird geregelt, wann ein Antrag auf internationalen Schutz eines Ausländers als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann. Absatz 3 stellt sicher, dass in Einzelfällen, in denen aufgrund der von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel die Annahme begründet wird, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 AsylG oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 AsylG droht, dem Antrag stattzugeben ist. Dies kann insbesondere der Fall sein bei Angehörigen bestimmter vulnerabler Gruppen. § 29b Absatz 4 AsylG regelt die Mitteilung der Aufnahme und Streichung eines sicheren Herkunftsstaates für den internationalen Schutz an die Europäische Kommission. § 29b Absatz 5 AsylG zielt darauf ab, dass – wie auch in den Übergangsvorschriften zu § 29a AsylG geregelt – die Bestimmung als sicherer Herkunftsstaat für beschäftigte Ausländer keine Rückwirkung entfaltet, sodass beschäftigte Ausländer der Beschäftigung weiter nachgehen können. Zu Nummer 5 bis 7 Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der neuen Regelung des § 29b AsylG. Zu Nummer 8 Mit der Änderung wird ausgeschlossen, dass Verwaltungsgerichte die Rechtmäßigkeit der Rechtsverordnungen nach § 29b AsylG inzident prüfen und zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Verordnung wird daher vorab dem Bundesverwaltungsgericht übertragen, um eine Rechtszersplitterung zu vermeiden. Zu Artikel 2 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes) Zu Nummer 1 § 62d AufenthG wird gestrichen. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen. Zu Nummer 2 Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Streichung des § 62d AufenthG. Die verpflichtende Bestellung eines Rechtsbeistands im Überstellungshaftverfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 entfällt. Zu Nummer 3 Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der neuen Regelung des § 29b AsylG. Zu Nummer 4 Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der neuen Regelung des § 29b AsylG. Zu Nummer 5 Die verpflichtende Bestellung eines Rechtsbeistands im Verfahren über die Anordnung von Abschiebungshaft nach § 62 AufenthG und Ausreisegewahrsam nach § 62b AufenthG hat zu einer umfassenden Mehrbelastung der Justiz geführt. Die Vorbereitung und Durchführung der Abschiebungshaftanhörungen ist durch die in jedem Fall von Amts wegen erforderliche Bestellung eines Rechtsanwalts zeitintensiver sowie komplexer geworden. Das Ziel des Rückführungsverbesserungsgesetzes, Rückführungen zu erleichtern, ist insoweit erschwert worden. Die Pflichtbeiordnung eines Rechtsanwalts ist angesichts anderweitiger Regelungen auch nicht erforderlich, denn gerade in Freiheitsentziehungssachen sieht das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), welches gemäß § 106 Absatz 2 AufenthG auf das Abschiebungshaftverfahren Anwendung findet, bereits besondere Pflichten des Gerichts zum Schutz des Betroffenen vor. So hat das Gericht dem Betroffenen nach § 419 Absatz 1 FamFG zwingend einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Bei Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage kommt die Beiordnung eines Rechtsanwaltes schon jetzt unter den Voraussetzungen des § 78 Absatz 2 FamFG in Betracht. (vgl. auch den Beschluss der 95. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 28. November 2024 zu TOP I.3). Mit der Aufhebung des § 62d AufenthG entfällt die Pflicht des zuständigen Gerichts, dem nicht anwaltlich vertretenen Betroffenen für die Dauer des Verfahrens zur richterlichen Entscheidung über die Anordnung von Abschiebungshaft nach § 62 AufenthG und Ausreisegewahrsam nach § 62b AufenthG von Amts wegen einen anwaltlichen Vertreter als Bevollmächtigten zu bestellen. Der Rückführungsprozess wird auf diese Weise beschleunigt. Zu Nummer 6 Mit der Gesetzesänderung wird eine Übergangsvorschrift für vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens nach Artikel 5 Nummer 2 dieses Gesetzes erfolgte Bestellungen in noch laufenden Verfahren zur richterlichen Anordnung von Abschiebungshaft nach § 62 AufenthG, Ausreisegewahrsam nach § 62b AufenthG und Überstellungshaft im Dublin-Verfahren nach § 2 Absatz 14 AufenthG geschaffen. Zu Artikel 3 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs) Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der neuen Regelung des § 29b AsylG. Zu Artikel 4 (Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der neuen Regelung des § 29b AsylG. Zu Artikel 5 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Mit der Vorschrift in Satz 2 soll den Gerichten ausreichend Zeit gegeben werden, das mit dem Rückführungsverbesserungsgesetz eingeführte Verfahren der Bestellung eines Pflichtanwalts nicht mehr durchzuführen. Daher ist hier ein späteres Inkrafttreten vorgesehen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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