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Frage von Corinna Rüffer (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/513)

dip / rede 25.06.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Protokoll der 13. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.

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Text

Frage von Corinna Rüffer (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/513) Ist der Bundesregierung bekannt, dass gegen Mitarbeiter des 2022 aus der Ukraine nach Vallendar evakuierten Kinderheims wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen ermittelt wird, und welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Aufsichts- und Schutzstrukturen für die mit dem ukrainischen Personal evakuierten Kinder? Antwort der Parl. Staatssekretärin Daniela Ludwig: Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Die Rechtslage in Bezug auf die Aufsicht über die Unterbringung ukrainischer Kinder und Jugendlicher in Deutschland hängt grundsätzlich von der konkreten Situation ab, insbesondere von der sorgerechtlichen Befugnis der Begleitpersonen und der Art der Unterbringung. Erfolgt die Betreuung einer Gruppe von Minderjährigen in einer Einrichtung nach § 45a Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII), unterliegt diese der Betriebserlaubnispflicht nach § 45 SGB VIII; es greifen die Schutz- und Kontrollinstrumentarien der Aufsicht durch die die Betriebserlaubnis erteilenden Behörden in den Ländern. Sind die zu betreuenden Minderjährigen einer konkreten erziehungsberechtigten Betreuungsperson zugeordnet und ist die Gruppe weder fachlich noch organisatorisch in eine betriebserlaubnispflichtige Einrichtung eingebunden, ist grundsätzliche keine Betriebserlaubnis im Sinne des § 45 SGB VIII notwendig, da es sich dabei nicht um eine Einrichtung im Sinne des § 45a SGB VIII handelt. Hier kann vonseiten der Kinder- und Jugendhilfe Beratung und Aufklärung über die Erfordernisse des Kinderschutzes erfolgen. Kinder und Jugendliche, die nicht von Erziehungsberechtigten begleitet werden, sind unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche (UMA), die nach § 42a SGB VIII vorläufig in Obhut zu nehmen sind. Werden diese Kinder und Jugendliche von nicht erziehungsberechtigten Personen begleitet, prüft das Jugendamt, ob diese Personen „geeignet“ im Sinne von § 42a Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 42 Absatz 1 Satz 2 SGB VIII sind und das Kind oder der oder die Jugendliche dort bleiben kann. Unabhängig von den Befugnissen der Begleitpersonen der Kinder und Jugendlichen können Minderjährige aus der Ukraine auch als ausländische Staatsangehörige gemäß § 6 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 4 SGB VIII (vorläufige) Schutzmaßnahmen und Leistungen nach dem SGB VIII (Hilfen zur Erziehung) beanspruchen. Insbesondere der Schutzauftrag bei Kinderwohlgefährdung nach § 8a SGB VIII gilt für alle Kinder und Jugendlichen, unabhängig davon, wer sie begleitet und mit wem sie untergebracht sind.

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