Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des AZRG und weiterer Gesetze in Folge der Anpassung des nationalen Rechts an das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS- Anpassungsfolgegesetz)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des AZRG und weiterer Gesetze in Folge der Anpassung des nationalen Rechts an das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS- Anpassungsfolgegesetz)
[Bundesrat Drucksache 430/1/25
06.10.25
...
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
In - AIS - Fz - G - R
zu Punkt … der 1058. Sitzung des Bundesrates am 17. Oktober 2025
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des AZRG und weiterer
Gesetze in Folge der Anpassung des nationalen Rechts an das
Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS-
Anpassungsfolgegesetz)
A
Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) und
der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS)
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe hh (§ 3 Absatz 2
Nummer 12 AZRG), Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
Dreifachbuchstabe ccc (Anlage Nummer 3a Spalte A Buchstabe m
Doppelbuchstabe cc – neu – AZRG-DV)
a) In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe hh § 3 Absatz 2
Nummer 12 ist die Angabe „2024/1356.“ durch die Angabe „2024/1356
einschließlich des Überprüfungsformulars.“ zu ersetzen.
b) In Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe
ccc Anlage Nummer 3a Spalte A Buchstabe m ist nach Doppelbuchstabe bb
der folgende Doppelbuchstabe cc einzufügen:
„cc) das ausgefüllte Formular nach Artikel 17 der Verordnung (EU)
2024/1356“
In
...
Begründung
Die Verordnung (EU) 2024/1356 sieht ausdrücklich vor, dass die im Zuge der
Überprüfung gesammelten Informationen Eingang in ein Formular finden
(Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/1356). Dieses Formular wird nicht nur den
Drittstaatsangehörigen in Papierform oder digital ausgehändigt. Hauptzweck ist
der Versand an diejenigen Behörden, an welche die Betroffenen nach dem
Screening verwiesen werden (Artikel 18 Verordnung (EU) 2024/1356). Das
Formular ist also Grundlage für das weitere Verfahren und den Umgang mit
den Betroffenen (weshalb die der Überprüfung unterzogene Person gemäß
Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1356 auch die Möglichkeit erhält,
anzugeben, ob die in dem Formular enthaltenen Informationen aus ihrer Sicht
unrichtig sind).
Bedauerlicherweise regeln die GEAS-Rechtsakte bisher nicht, dass das
Formular in Eurodac zu speichern ist; nach aktueller Beschluss- und Rechtslage
können die Behörden in den Mitgliedstaaten nicht einmal erkennen, ob in einem
anderen Mitgliedstaat ein Screening stattgefunden hat. Vor diesem Hintergrund
sollte Deutschland darauf achten, dass zumindest die hier gewonnen
Informationen möglichst vollständig erhalten und abgebildet sowie zentralisiert abrufbar
werden.
Der Gesetzentwurf sieht zwar vor, dass einzelne Ergebnisse der Prüfung im
Ausländerzentralregister zu speichern sind; das Überprüfungsformular als
solches soll bisher aber nicht hinterlegt werden, obwohl es der interbehördlichen
Information dient. Bund und Länder sind sich einig, dass das
Ausländerzentralregister verbessert und zu einer zentralen bundesweiten ausländerbehördlichen
IT-Plattform weiterentwickelt werden soll. Daher sollte das
Überprüfungsformular nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/1356 vollständig auch im
AZR gespeichert werden.
2. Zu Artikel 3 (§ 4 Absatz 5 Satz 1 AsylbLG)
In Artikel 3 § 4 Absatz 5 Satz 1 ist die Angabe „nach § 1 Absatz 1 Nummer 1,
1a, 2 und 7“ zu streichen.
Begründung:
Durch die Ergänzung des Absatz 5 in § 4 AsylbLG werden die Vorgaben des
Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1346 umgesetzt. Dieser sieht vor,
dass minderjährigen Antragstellenden beziehungsweise minderjährigen
Kindern von Antragstellenden die gleiche Gesundheitsversorgung gewährleistet
werden muss wie minderjährigen Deutschen. Durch die vorgeschlagene
Änderung erhalten alle nach AsylbLG leistungsberechtigten Kinder diese
umfassende medizinische Versorgung.
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Einschränkung auf minderjährige
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 2 und 7 AsylbLG ist
insbesondere im Hinblick auf die UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK)
abzulehnen. Durch die Differenzierung entsteht eine Ungleichbehandlung abhängig
AIS
bei
Annahme
entfällt
Ziffer 3
...
davon, ob sich die Minderjährigen (noch) in einem Asylverfahren befinden.
Dies führt beispielsweise zu dem Ergebnis, dass ausreisepflichtige Kinder, die
nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können, nur noch einen
eingeschränkten Anspruch auf gesundheitliche Versorgung haben. Kinderrechte
gelten jedoch aufgrund der besonderen Vulnerabilität für alle Kinder und können
nicht vom Aufenthaltsstatus abhängig gemacht werden (vgl. Artikel 1, 2 und
24 UN-KRK).
Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1346 sowie die
Erwägungsgründe 47 und 48 verdeutlichen die grundsätzliche Anerkennung der besonderen
Schutzbedürftigkeit und der spezifischen Bedürfnisse Minderjähriger in der
medizinischen Versorgung. Die Einschränkung in der Richtlinie ist allein
darauf zurückzuführen, dass sich ihr Anwendungsbereich grundsätzlich auf
Personen im Asylverfahren beschränkt. Eine Ungleichbehandlung von Kindern,
die sich nicht im Asylverfahren befinden, ist vor diesem Hintergrund nicht zu
rechtfertigen.
Darüber hinaus ist eine Differenzierung bei der Krankenversorgung nach
Aufenthaltsstatus in der Verwaltungspraxis nicht handhabbar. Sie führt zu
aufwendigen Einzelfallprüfungen, die sich regelmäßig wiederholen dürften, wenn sich
der Aufenthaltsstatus ändert. Die Differenzierung begründet zudem eine
Regelungslücke für die Fälle begonnener andauernder Behandlungen bei
verbessertem Gesundheitsschutz und anschließendem Wechsel des Aufenthaltsstatus.
Dieser Problematik kann durch eine einheitliche Handhabung begegnet
werden.
Letztlich wird bereits jetzt von den Gerichten regelmäßig aufgrund einer
verfassungs- und konventionskonformen Auslegung der §§ 4 und 6 AsylbLG eine
besondere Rechtfertigung verlangt, wenn eine Behandlungsmaßnahme für
Kinder beziehungsweise minderjährige Grundleistungsberechtigte abgelehnt
wird (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom
1. Juni 2023, Az. L 8 AY 19/22). Eine Regelung, die allen Minderjährigen die
gleiche Gesundheitsversorgung gewährleistet, wird diesen Ansprüchen gerecht
und führt zu einer Entlastung der zuständigen Behörden und Gerichte.
3. Zu Artikel 3 (§ 4 Absatz 5 Satz 1, 4 AsylbLG)*
Artikel 3 § 4 Absatz 5 ist wie folgt zu ändern:
a) In Satz 1 ist die Angabe „Nummer 1, 1a, 2 und 7“ zu streichen.
b) In Satz 4 ist die Angabe „auf Grundlage des § 40“ durch die Angabe „zur
Krankenhilfe auf Grundlage“ zu ersetzen.
Ziffer 3 wurde im AIS als Hilfsempfehlung zu Ziffer 2 beschlossen.
In, AIS
...
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Durch Artikel 3 des Gesetzentwurfs wird die gesundheitliche Versorgung von
minderjährigen Schutzsuchenden im AsylbLG im Leistungsumfang des SGB
XII und damit im Ergebnis auf dem Niveau der Gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) ermöglicht. Es wird über Artikel 4 durch zeitgleiche Änderung des
SGB V eine elektronische Gesundheitskarte (eGK) gemäß § 264 Absatz 4
Satz 2 SGB V ausgestellt und die Betreuung der Minderjährigen erfolgt über
eine Krankenkasse, wie bei Leistungsberechtigten nach § 2 Absatz 1 AsylbLG.
Der neue § 4 Absatz 5 AsylbLG-E setzt im Kern Artikel 22 Absatz 2 der
Richtlinie (EU) Nr. 2024/1346 um. Danach müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen,
dass die minderjährigen Kinder von Antragstellern auf internationalen Schutz
dieselbe Art von Gesundheitsversorgung erhalten wie die eigenen
Staatsangehörigen, die minderjährig sind.
Der neue § 4 Absatz 5 Satz 1 AsylbLG-E bedarf einer Öffnung dahingehend,
dass die privilegierte medizinische Versorgung allen
grundleistungsberechtigten Minderjährigen nach den §§ 1a, 3 und 3a AsylbLG zu Teil wird. Die
Gründe sind folgende:
Zum einen setzt die aktuelle Fassung die europarechtlichen Maßgaben
nicht vollständig um. Es sind nicht alle minderjährigen Schutzsuchenden
umfasst, die von der Aufnahmerichtlinie vorgesehen sind. Der personelle
Anwendungsbereich ist daher zu erweitern.
Die neue Aufnahmerichtlinie sieht in Artikel 21 der Richtline (EU)
2024/1346 Leistungsbeschränkungen für die bisherigen Dublin-Fälle vor.
Jedoch erfasst die Leistungsbeschränkung nach Artikel 21 der Richtline
(EU) 2024/1346 explizit nicht die Artikel 22 ff. dieser Richtline, so dass die
hohen Anforderungen für die medizinische Versorgung von
Minderjährigen nach Artikel 22 Absatz 2 der Richtline (EU) 2024/1346 auch dann
gelten, wenn es sich um sogenannte Dublin-Fälle handelt und in dieser Folge
eine Anspruchseinschränkung ausgesprochen wird.
Die Gruppe der minderjährigen Dublin-Fälle ist jedoch nach der
vorliegenden Fassung des Gesetzes als vollziehbar Ausreisepflichtige nach § 1
Absatz 1 Nummer 4 AsylbLG in Folge der Verengung des § 4 Absatz 5 Satz 1
AsylbLG-E auf Personen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 2 und 7
AsylbLG-E ausgeschlossen. Dieser Aspekt ist zentral, denn eine
Diskriminierung von minderjährigen Schutzsuchenden, die zugleich ein Dublin-Fall
sind, gegenüber anderen minderjährigen Schutzsuchenden, wäre
europarechtlich nicht zu rechtfertigten. Aus der Perspektive des europäischen
Rechts ist der abgelehnte Dublin-Fall weiterhin ein Antragsteller auf
internationalen Schutz. Es handelt sich dabei um einen nicht unerheblichen Teil
der minderjährigen Antragstellenden, die ansonsten von dieser Lücke
betroffen wären.
...
Weitergehend sollte über die europarechtlichen Maßgaben hinaus eine
Ausdehnung der Verbesserung der gesundheitlichen Versorgung auf alle
minderjährigen Leistungsberechtigten im AsylbLG aufgenommen werden:
Eine differenzierte Behandlung von minderjährigen
Grundleistungsberechtigten nach den §§ 3 und 3a AsylbLG verkompliziert die
Rechtsanwendung in der Praxis und führt zu aufwändigen An- und
Abmeldungen bei den Krankenkassen durch die Leistungsbehörden. Das Ziel
einer Vereinfachung des Migrationssozialrechts geht verloren. Eine
gleichförmige Anwendung für alle minderjährigen
Leistungsberechtigten verspricht hingegen eine Entlastung der Leistungsbehörden.
Eine verschärfte Belastung ergibt sich zudem für Kommunen, die
bereits nach Maßgabe des § 264 Absatz 1 SGB V auf freiwilliger Basis
eine elektronische Gesundheitskarte für Grundleistungsberechtigte
etabliert haben. Z. B. in Rheinland-Pfalz sind dies fünf Kommunen. In
diesen Fällen ist mit jedem Wechsel innerhalb des § 4 AsylbLG
zwischen der privilegierten und der nicht privilegierten
Gesundheitsversorgung eine Ab- und Anmeldung bei verschiedenen Krankenkassen
erforderlich.
Auch rechtlich ist die unterschiedliche Behandlung von Minderjährigen
im AsylbLG – abhängig von der Zuordnung in § 1 Absatz 1 AsylbLG –
zweifelhaft, denn der medizinische Versorgungsbedarf der hier
erfassten Minderjährigen ist abstrakt gleich. Aus den unterschiedlichen
aufenthalts- und asylrechtlichen Zuordnungen des § 1 Absatz 1 AsylbLG
ergibt sich keine unterschiedliche Bedarfslage. Mithin fehlt ein
legitimer Sachgrund für eine Ungleichbehandlung.
Rechtspolitisch bedenklich erscheint insbesondere auch die ansonsten
drohende Ungleichbehandlung von minderjährigen Asylsuchenden und
minderjährigen Vertriebenen aus der Ukraine, die von der vorgenannten
Privilegierung – ohne Öffnung des § 4 Absatz 5 Satz 1 AsylbLG – nicht
partizipieren würden, sofern über das Leistungsrechtsanpassungsgesetz
der geplante Rechtskreiswechsel in das AsylbLG im Jahr 2026
vollzogen würde.
Bereits seit Langem gibt es erhebliche Kritik an der
Gesundheitsversorgung für Minderjährige auf Grundlage der §§ 4 und 6 AsylbLG, da die
primär als medizinische Notversorgung ausgestalteten gesetzlichen
Regelungen Artikel 24 Absatz 1 UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK)
widerspricht, wonach für alle Kinder das erreichbare Höchstmaß an
Gesundheit gewährleistet wird. Mit der Öffnung des § 4 Absatz 5
AsylbLG-E für alle minderjährigen Leistungsberechtigten wird die
Maßgabe des Artikels 24 Absatz 1 UN-KRK – auch zur Wahrung der
Einheit der Rechtsordnung – umgesetzt.
Zu Buchstabe b:
Im SGB VIII sind aufgrund der Rechtssystematik in § 40 SGB VIII nicht alle
Konstellationen enthalten, die Krankenhilfe durch die Kinder- und Jugendhilfe
erhalten. Auch in folgenden Hilfen ist die Kinder- und Jugendhilfe als
Sozialleitungsträger für die Krankenhilfe zuständig:
...
– § 13 Absatz 3 SGB VIII,
– § 19 Absatz 4 SGB VIII,
– § 21 Satz 2 SGB VIII sowie
– § 42 Absatz 2 Satz 3 und § 42a Absatz 1 Satz 3 SGB VIII
Besonders bei der Zielgruppe der unbegleiteten Minderjährigen kommt es in
der Praxis bei einigen Fällen zu einem Wechsel aus den Hilfen nach den §§ 42
und 42a SGB VIII bei Eintritt der Volljährigkeit zum
Asylbewerberleistungsgesetz. Nach der hier gewählten Formulierung, würde die in §§ 42 und 42a
SGB VIII begonnene Krankenhilfe dann nicht fortgesetzt werden können, da
der Verweis auf § 40 SGB VIII zu kurz greift, da in diesem die Krankenhilfe
während der (vorläufigen) Inobhutnahme nicht enthalten ist. Daher sollte die
Formulierung wie vorgeschlagen angepasst werden.
4. Zu Artikel 4 Nummer 1 (§ 264 Absatz 2 Satz 1 SGB V)
Artikel 4 Nummer 1 ist zu streichen.
Begründung:
Bei der Betreuung von Personen nach dem neuen § 4 Absatz 4 AsylbLG-E
(Artikel 3) gemäß § 264 Absatz 2 SGB V-E durch eine Krankenkasse, für
Minderjährige drohen Probleme organisatorischer Art bei den zuständigen
Leistungsbehörden, wenn Eltern und Kinder bei unterschiedlichen
Krankenkassen angemeldet werden müssen während des Bezugs von Grundleistungen
nach § 3 AsylbLG.
Bei Familien würden die Eltern regulär, wie bisher, nach § 264 Absatz 1
SGB V bei einer Krankenkasse angemeldet werden mit eingeschränktem
Leistungsumfang nach § 4 Absatz 1 bis 3 und § 6 AsylbLG, die Kinder nach § 264
Absatz 2 SGB V mit Versorgung auf dem Niveau der Gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV).
Bei § 264 Absatz 1 SGB V besteht Vertragsfreiheit, das heißt die
Landesregierung oder die von der Landesregierung beauftragte oberste Landesbehörde
kann mit jeder Krankenkasse einen Vertrag zur Betreuung der
Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG abschließen. Sie sind dabei nicht auf die
örtlichen Krankenkassen beschränkt.
Bei der Betreuung nach § 264 Absatz 2 SGB V besteht die Wahlfreiheit der
betreuten Person selbst (beziehungsweise ihrer sorgeberechtigten Personen),
wobei die Wahlfreiheit allerdings auf die örtlichen Krankenkassen beschränkt ist.
In Hamburg besteht zum Beispiel ein Vertrag mit der AOK
Bremen/Bremerhaven für die Betreuung nach § 264 Absatz 1 SGB V. Die
elektronische Gesundheitskarte ist in Hamburg auch bei Betreuungen nach § 264
Absatz 1 SGB V Standard. Für die Betreuung nach § 264 Absatz 2 kann die AOK
Bremen/Bremerhaven jedoch nicht ausgewählt werden, da sie keine örtlich
zuständige Krankenkasse ist.
Die Anmeldung von mehreren Familienmitgliedern bei unterschiedlichen Kas-
AIS
...
sen ist aufwändiger und fehleranfälliger. In der Folge wird es sehr
wahrscheinlich vermehrt zu Erstattungsfällen kommen. Der Aufwand in den
Leistungsbehörden steigt dadurch an. Auch für die Eltern und Kinder wäre die
Kommunikation und Handhabung von zwei Krankenkassen mit mehr Aufwand
verbunden.
Es wird daher vorgeschlagen, Eltern und Kinder einer Familie weiterhin nach
§ 264 Absatz 1 SGB V bei der (einen) dafür zuständigen Krankenkasse
anzumelden und nur das Leistungsniveau für Eltern und Kinder unterschiedlich
auszugestalten. Dafür ist keine Änderung in § 264 Absatz 1 SGB V
erforderlich, weil die Versorgung nach den Maßstäben der §§ 4 und 6 AsylbLG bereits
in § 264 Absatz 1 Satz 2 SGB V geregelt ist. Bei der Änderung des § 4
AsylbLG durch Einfügung eines neuen Absatzes 4 (gemäß Artikel 3) zur
Krankenversorgung von Minderjährungen auf GKV-Niveau durch analoge
Anwendung von §§ 47 bis 52 SGB XII ist sichergestellt, dass eine Versorgung
nach § 264 Absatz 1 SGB V auf GKV-Niveau erfolgt, weil in § 264 Absatz 1
SGB V auf § 4 AsylbLG Bezug genommen wird. Durch die Neuregelung des
§ 4 Absatz 4 AsylbLG ist der Inhalt der Leistung nach § 264 Absatz 1 SGB V
für Minderjährige dann gesetzlich vorgegeben.
Eine solche Regelung zur Umsetzung Vorgaben der EU-Richtlinie 2024/1346
würde zugleich eine Verwaltungsvereinfachung ermöglichen.
Dies sollte zumindest als Kann-Bestimmung für Länder gelten, die Verträge
nach § 264 Absatz 1 SGB V mit Krankenkassen abgeschlossen haben.
Die Änderung in § 264 Absatz 2 Satz 1 SGB V ist dann zu streichen.
5. Zum Gesetzentwurf allgemein
Die Bundesregierung wird aufgefordert, sich auf Unionsebene für eine
Weiterentwicklung der GEAS-Rechtsakte und der europaweit verfügbaren
Datenbanken einzusetzen, die gewährleistet, dass die zuständigen Behörden immer
erkennen können, ob und mit welchen Ergebnissen eine Überprüfung im Sinne
der Verordnung (EU) 2024/1356 stattgefunden hat.
Begründung
Die Verordnung (EU) 2024/1356 sieht ausdrücklich vor, dass die im Zuge der
Überprüfung gesammelten Informationen Eingang in ein Formular finden
(Artikel 17 Verordnung (EU) 2024/1356). Dieses Formular wird nicht nur den
Drittstaatsangehörigen in Papierform oder digital ausgehändigt. Hauptzweck ist
der Versand an diejenigen Behörden, an welche die Betroffenen nach dem
Screening verwiesen werden (Artikel 18 Verordnung (EU) 2024/1356). Das
Formular ist also Grundlage für das weitere Verfahren und den Umgang mit
den Betroffenen (weshalb die der Überprüfung unterzogene Person gemäß
Artikel 17 Absatz 3 Verordnung (EU) 2024/1356 auch die Möglichkeit erhält,
anzugeben, ob die in dem Formular enthaltenen Informationen aus ihrer Sicht
unrichtig sind).
In
Bedauerlicherweise regeln die GEAS-Rechtsakte bisher nicht, dass das
Formular in Eurodac zu speichern ist; nach aktueller Beschluss- und Rechtslage
können die Behörden in den Mitgliedstaaten nicht einmal erkennen, ob in einem
anderen Mitgliedstaat ein Screening stattgefunden hat. Vor diesem Hintergrund
sollte Deutschland darauf achten, dass zumindest die hier gewonnenen
Informationen möglichst vollständig erhalten und abgebildet sowie zentralisiert
abrufbar werden.
Der Gesetzentwurf sieht zwar vor, dass einzelne Ergebnisse der Prüfung im
Ausländerzentralregister zu speichern sind; das Überprüfungsformular als
solches soll bisher aber nicht hinterlegt werden, obwohl es der interbehördlichen
Information dient. Bund und Länder sind sich einig, dass das
Ausländerzentralregister verbessert und zu einer zentralen bundesweiten ausländerbehördlichen
IT-Plattform weiterentwickelt werden soll. Daher sollte das
Überprüfungsformular nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/1356 vollständig auch im
AZR gespeichert werden.
B
6. Der Finanzausschuss und
der Rechtsausschuss
empfehlen dem Bundesrat,
gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine
Einwendungen zu erheben.
C
Der Gesundheitsausschuss hat beschlossen, von einer Empfehlung an das
Plenum abzusehen.]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung des AZR-Gesetzes und weiterer Gesetze in Folge der Anpassung des nationalen Rechts an das Gemeinsame Europäische Asylsys (Empfehlungen der Ausschüsse)