polradar

Weihnachtsstaus in die Ukraine - Erkenntnisse und Eindrücke der Bundesregierung (Antwort zu Drs. 21/3804)

dip / drucksache 17.02.2026 · WP 21 · 21/4228 · Antwort · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Weihnachtsstaus in die Ukraine - Erkenntnisse und Eindrücke der Bundesregierung (Antwort zu Drs. 21/3804) Deutscher Bundestag Drucksache 21/4228 21. Wahlperiode 17.02.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Frohnmaier, René Springer, Diana Zimmers, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/3804 – Weihnachtsstaus in die Ukraine – Erkenntnisse und Eindrücke der Bundesregierung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r An der polnisch-ukrainischen Grenze wurden vor den Weihnachtsfeiertagen nach Medienberichten kilometerlange, bis zu 24-stündige Verkehrsstaus festgestellt – nicht aus der Ukraine, sondern in ihre Richtung. Dabei rührten die „extremen Wartezeiten“ an den Grenzübergängen daraus, dass „Zehntausende Ukrainer“, die in Deutschland und anderen EU-Ländern Aufnahme gefunden haben, über die Feiertage „temporär“ zurück wollten, um die Feste „mit ihren Freunden und Angehörigen zu feiern“ (www.welt.de/videos/video694b83a4f6 fc544dba9b2991/staus-in-richtung-ukraine-diese-menschen-wollen-rein-ins-la nd-und-nicht-etwa-raus.html). Mithin unterbrachen diese Menschen, die Schutz vor einem Krieg erhalten haben, ihre Flucht faktisch für einen freiwilligen Aufenthalt in dem Kriegsgebiet, aus ebendem sie geflohen sind. Ein Pressebericht folgerte: „Ukrainer, die in Deutschland leben, finanzieren [hierbei] diesen Heimaturlaub aus Sozialleistungen, bezahlt vom Steuerzahler“ (www.nius.de/ausland/news/weihnachts urlaub-in-der-heimat-24-stunden-stau-richtung-ukraine-finanziert-vom-buerge rgeld). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Ungeachtet dessen, dass der Bundesregierung keine Erkenntnisse, insbesondere in Form statistischer Erhebungen, darüber vorliegen, ob es sich bei den in der Berichterstattung genannten „Stauverursachenden“ ausschließlich um vorübergehend schutzberechtigte Ukrainerinnen und Ukrainer handelte, sei auf Folgendes hingewiesen: Die Bundesregierung unterstützt die Ukraine und die Ukrainerinnen und Ukrainer in ihrer Verteidigung gegen den völkerrechtswidrigen russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine. In diesem Zusammenhang gewährt sie den nach Deutschland geflohenen Menschen aus der Ukraine vorübergehenden Schutz vor den anhaltenden landesweiten russischen Angriffen auf Grundlage der EU-Richtlinie über den vorübergehenden Schutz (Richtlinie 2001/55/EG) und erteilt ihnen einen Aufenthaltstitel nach § 24 Absatz 1 des Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 17. Februar 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Kurzzeitige Reisen in die Ukraine sind im Rahmen dieses Schutztitels möglich. Grund hierfür ist insbesondere das Bestreben der Mitgliedstaaten, Ukrainerinnen und Ukrainer bei der Wahrung ihrer Verbindung zu ihrem Heimatland zu unterstützen. Die Möglichkeit kurzzeitiger Besuche in die Ukraine wird darüber hinaus für die Unterstützung der Widerstandsfähigkeit der ukrainischen Bevölkerung trotz der durch die russischen Angriffe entstandenen äußerst schwierigen Lebensbedingungen für bedeutsam gehalten. Die Bundesregierung weist zudem darauf hin, dass in der Gewährung des vorübergehenden Schutzes gemäß § 24 AufenthG kein Wertungswiderspruch zum Asylgesetz und dem Asylverfahren bzw. darauf beruhenden Schutzzuerkennungen sowie dem asylrechtlichen Umgang mit Heimreisen besteht. Die unterschiedliche Rechtsstellung zwischen Asylsuchenden im Allgemeinen und schutzberechtigten Ukrainerinnen und Ukrainern im Besonderen ist mit Artikel 3 des Grundgesetzes vereinbar. Sie folgt aus dem Beschluss des Rats der Europäischen Union vom 4. März 2022, mit dem die Mitgliedstaaten der Europäischen Union schnell und solidarisch ein Signal der Geschlossenheit gegenüber dem Krieg in Europa gezeigt haben, und hat den Zweck, Verwaltungsverfahren zu vereinfachen. 1. Liegen der Bundesregierung eigene Erkenntnisse vor zu den massenhaften (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) Rückreisen ukrainischer Schutzberechtigter über die polnisch-ukrainische Grenze während der vergangenen Weihnachtsfeiertage und des Jahreswechsels, insbesondere im Hinblick auf das EU-Aufnahmeland sowie den zahlenmäßigen Umfang und Zeitraum dieser Rückreisen, und wenn ja, welche? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse, insbesondere in Form statistischer Erhebungen, im Sinne der Fragestellung vor. 2. Lässt der Sachverhalt, in dem aus Motiven, zu feiern, Schutzberechtigte zahntausendfach freiwillig in das Kriegsgebiet Ukraine temporär zurückkehren (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), nach Auffassung der Bundesregierung gegebenenfalls Rückschlüsse zu a) auf ein fortbestehendes oder entfallenes individuelles, faktisches Schutzbedürfnis im Rahmen der sicherheitspolitischen Einschätzungen der Bundesregierung (bitte begründen) und b) betreffend die mögliche Notwendigkeit von Gesetzesänderungen etwa beim vorübergehendem Schutz nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes und/ oder Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) (bitte begründen)? Der Sachverhalt, dass Personen, die in Deutschland über vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG verfügen, temporär in die Ukraine reisen, lässt keine Rückschlüsse im Sinne der Fragestellung zu. Für Inhaberinnen und Inhaber eines Schutztitels nach § 24 Absatz 1 AufenthG besteht die Möglichkeit einer Ausreise für bis zu sechs Monate oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist ohne, dass sich dies auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes auswirkt. Eine Abwesenheit, die sechs Monate übersteigt bzw. nicht von der Ausländerbehörde bestimmt worden war, führt dagegen zum Erlöschen des Schutztitels (vgl. § 51 Absatz 1 Nummer 7 AufenthG). Hinsichtlich des Leistungsbezuges nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) besteht diesbezüglich keine Notwendigkeit einer Gesetzesänderung. Ortsabwesenheiten sind im Rechtskreis des SGB II bereits geregelt in § 7b SGB II und der Verordnung zur Regelung weiterer Voraussetzungen der Erreichbarkeit erwerbstätiger Leistungsberechtigter nach dem SGB II (Erreichbarkeits-Verordnung – ErrV). Erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem SGB II erhalten grundsätzlich nur dann Leistungen, wenn sie erreichbar sind, d. h. sich im näheren Bereich des zuständigen Jobcenters aufhalten und werktäglich dessen Meldungen und Aufforderungen zur Kenntnis nehmen können. Ortsabwesenheiten bedürfen der vorherigen Zustimmung des Jobcenters. Die Zustimmung zu Abwesenheiten ohne wichtigen Grund soll in der Regel für insgesamt längstens drei Wochen im Kalenderjahr erteilt werden. 3. Wenn die Bundesregierung weder das Schutzbedürfnis berührt sieht noch Gesetzesänderungen für erforderlich hält (vgl. Frage 2), zieht die Bundesregierung gegebenenfalls andere Konsequenzen für ihr politisches Handeln daraus, wenn wie im vorliegenden Fall Leistungsbezieher mit gewährtem Schutz vor einem bewaffneten Konflikt ohne zwingenden Grund und vielmehr aus rein privaten oder touristischen Motiven in ein aktives Kriegsgebiet zurückkehren, und wenn ja, welche? Die Bundesregierung hält Konsequenzen im Sinne der Fragestellung aktuell nicht für erforderlich. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 4. Sieht die Bundesregierung grundsätzlich die Gefahr, dass solche Rückreisen die Glaubwürdigkeit des Instruments des vorübergehenden Schutzes insgesamt beeinträchtigen (bitte begründen), und wie stellt die Bundesregierung gegebenenfalls sicher, dass der Zweck des Schutzstatus – der Schutz vor ernsthafter Gefahr für Leib und Leben – nicht durch freiwillige Rückreisen konterkariert wird (bitte ausführen)? 5. Wie bewertet die Bundesregierung grundsätzlich den Umstand, dass Personen, denen in Deutschland Schutz vor einem bewaffneten Konflikt gewährt wird, diesen Schutz faktisch dadurch relativieren, dass sie freiwillig in das betreffende Kriegsgebiet zurückreisen? Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet. Schutzberechtigte haben grundsätzlich ein Recht auf Bewegungsfreiheit. Ausreisen auch von Inhaberinnen und Inhabern eines Schutztitels nach § 24 Absatz 1 AufenthG, die nur vorübergehender Natur sind und den vorgegebenen rechtlichen Rahmen nicht überschreiten, sind nach dem AufenthG ausdrücklich gestattet, da sie aufgrund der begrenzten Dauer dem Sinn und Zweck des Schutztitels nicht zuwiderlaufen. Anders verhält es sich mit Ausreisen, die den genannten Rahmen überschreiten, da solche darauf hindeuten, dass die Person aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehendem Grund ausgereist ist. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung hingewiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

Relationen