Weihnachtsstaus in die Ukraine - Erkenntnisse und Eindrücke der Bundesregierung (Antwort zu Drs. 21/3804)
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Weihnachtsstaus in die Ukraine - Erkenntnisse und Eindrücke der Bundesregierung (Antwort zu Drs. 21/3804)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4228
21. Wahlperiode 17.02.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Frohnmaier, René Springer,
Diana Zimmers, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/3804 –
Weihnachtsstaus in die Ukraine – Erkenntnisse und Eindrücke der
Bundesregierung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
An der polnisch-ukrainischen Grenze wurden vor den Weihnachtsfeiertagen
nach Medienberichten kilometerlange, bis zu 24-stündige Verkehrsstaus
festgestellt – nicht aus der Ukraine, sondern in ihre Richtung. Dabei rührten die
„extremen Wartezeiten“ an den Grenzübergängen daraus, dass „Zehntausende
Ukrainer“, die in Deutschland und anderen EU-Ländern Aufnahme gefunden
haben, über die Feiertage „temporär“ zurück wollten, um die Feste „mit ihren
Freunden und Angehörigen zu feiern“ (www.welt.de/videos/video694b83a4f6
fc544dba9b2991/staus-in-richtung-ukraine-diese-menschen-wollen-rein-ins-la
nd-und-nicht-etwa-raus.html).
Mithin unterbrachen diese Menschen, die Schutz vor einem Krieg erhalten
haben, ihre Flucht faktisch für einen freiwilligen Aufenthalt in dem
Kriegsgebiet, aus ebendem sie geflohen sind. Ein Pressebericht folgerte: „Ukrainer, die
in Deutschland leben, finanzieren [hierbei] diesen Heimaturlaub aus
Sozialleistungen, bezahlt vom Steuerzahler“ (www.nius.de/ausland/news/weihnachts
urlaub-in-der-heimat-24-stunden-stau-richtung-ukraine-finanziert-vom-buerge
rgeld).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Ungeachtet dessen, dass der Bundesregierung keine Erkenntnisse, insbesondere
in Form statistischer Erhebungen, darüber vorliegen, ob es sich bei den in der
Berichterstattung genannten „Stauverursachenden“ ausschließlich um
vorübergehend schutzberechtigte Ukrainerinnen und Ukrainer handelte, sei auf
Folgendes hingewiesen: Die Bundesregierung unterstützt die Ukraine und die
Ukrainerinnen und Ukrainer in ihrer Verteidigung gegen den völkerrechtswidrigen
russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine. In diesem Zusammenhang gewährt
sie den nach Deutschland geflohenen Menschen aus der Ukraine
vorübergehenden Schutz vor den anhaltenden landesweiten russischen Angriffen auf
Grundlage der EU-Richtlinie über den vorübergehenden Schutz (Richtlinie
2001/55/EG) und erteilt ihnen einen Aufenthaltstitel nach § 24 Absatz 1 des
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 17. Februar 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Kurzzeitige Reisen in die Ukraine sind im
Rahmen dieses Schutztitels möglich. Grund hierfür ist insbesondere das
Bestreben der Mitgliedstaaten, Ukrainerinnen und Ukrainer bei der Wahrung ihrer
Verbindung zu ihrem Heimatland zu unterstützen. Die Möglichkeit kurzzeitiger
Besuche in die Ukraine wird darüber hinaus für die Unterstützung der
Widerstandsfähigkeit der ukrainischen Bevölkerung trotz der durch die russischen
Angriffe entstandenen äußerst schwierigen Lebensbedingungen für bedeutsam
gehalten.
Die Bundesregierung weist zudem darauf hin, dass in der Gewährung des
vorübergehenden Schutzes gemäß § 24 AufenthG kein Wertungswiderspruch zum
Asylgesetz und dem Asylverfahren bzw. darauf beruhenden
Schutzzuerkennungen sowie dem asylrechtlichen Umgang mit Heimreisen besteht. Die
unterschiedliche Rechtsstellung zwischen Asylsuchenden im Allgemeinen und
schutzberechtigten Ukrainerinnen und Ukrainern im Besonderen ist mit
Artikel 3 des Grundgesetzes vereinbar. Sie folgt aus dem Beschluss des Rats der
Europäischen Union vom 4. März 2022, mit dem die Mitgliedstaaten der
Europäischen Union schnell und solidarisch ein Signal der Geschlossenheit
gegenüber dem Krieg in Europa gezeigt haben, und hat den Zweck,
Verwaltungsverfahren zu vereinfachen.
1. Liegen der Bundesregierung eigene Erkenntnisse vor zu den massenhaften
(vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) Rückreisen ukrainischer
Schutzberechtigter über die polnisch-ukrainische Grenze während der vergangenen
Weihnachtsfeiertage und des Jahreswechsels, insbesondere im Hinblick
auf das EU-Aufnahmeland sowie den zahlenmäßigen Umfang und
Zeitraum dieser Rückreisen, und wenn ja, welche?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse, insbesondere in Form
statistischer Erhebungen, im Sinne der Fragestellung vor.
2. Lässt der Sachverhalt, in dem aus Motiven, zu feiern, Schutzberechtigte
zahntausendfach freiwillig in das Kriegsgebiet Ukraine temporär
zurückkehren (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), nach Auffassung der
Bundesregierung gegebenenfalls Rückschlüsse zu
a) auf ein fortbestehendes oder entfallenes individuelles, faktisches
Schutzbedürfnis im Rahmen der sicherheitspolitischen Einschätzungen
der Bundesregierung (bitte begründen) und
b) betreffend die mögliche Notwendigkeit von Gesetzesänderungen etwa
beim vorübergehendem Schutz nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes und/
oder Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II) (bitte begründen)?
Der Sachverhalt, dass Personen, die in Deutschland über vorübergehenden
Schutz nach § 24 AufenthG verfügen, temporär in die Ukraine reisen, lässt
keine Rückschlüsse im Sinne der Fragestellung zu.
Für Inhaberinnen und Inhaber eines Schutztitels nach § 24 Absatz 1 AufenthG
besteht die Möglichkeit einer Ausreise für bis zu sechs Monate oder einer von
der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist ohne, dass sich dies auf die
Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes auswirkt. Eine Abwesenheit, die sechs
Monate übersteigt bzw. nicht von der Ausländerbehörde bestimmt worden war, führt
dagegen zum Erlöschen des Schutztitels (vgl. § 51 Absatz 1 Nummer 7
AufenthG).
Hinsichtlich des Leistungsbezuges nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II) besteht diesbezüglich keine Notwendigkeit einer Gesetzesänderung.
Ortsabwesenheiten sind im Rechtskreis des SGB II bereits geregelt in § 7b
SGB II und der Verordnung zur Regelung weiterer Voraussetzungen der
Erreichbarkeit erwerbstätiger Leistungsberechtigter nach dem SGB II
(Erreichbarkeits-Verordnung – ErrV). Erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem
SGB II erhalten grundsätzlich nur dann Leistungen, wenn sie erreichbar sind,
d. h. sich im näheren Bereich des zuständigen Jobcenters aufhalten und
werktäglich dessen Meldungen und Aufforderungen zur Kenntnis nehmen können.
Ortsabwesenheiten bedürfen der vorherigen Zustimmung des Jobcenters. Die
Zustimmung zu Abwesenheiten ohne wichtigen Grund soll in der Regel für
insgesamt längstens drei Wochen im Kalenderjahr erteilt werden.
3. Wenn die Bundesregierung weder das Schutzbedürfnis berührt sieht noch
Gesetzesänderungen für erforderlich hält (vgl. Frage 2), zieht die
Bundesregierung gegebenenfalls andere Konsequenzen für ihr politisches
Handeln daraus, wenn wie im vorliegenden Fall Leistungsbezieher mit
gewährtem Schutz vor einem bewaffneten Konflikt ohne zwingenden Grund
und vielmehr aus rein privaten oder touristischen Motiven in ein aktives
Kriegsgebiet zurückkehren, und wenn ja, welche?
Die Bundesregierung hält Konsequenzen im Sinne der Fragestellung aktuell
nicht für erforderlich. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
4. Sieht die Bundesregierung grundsätzlich die Gefahr, dass solche
Rückreisen die Glaubwürdigkeit des Instruments des vorübergehenden
Schutzes insgesamt beeinträchtigen (bitte begründen), und wie stellt die
Bundesregierung gegebenenfalls sicher, dass der Zweck des Schutzstatus – der
Schutz vor ernsthafter Gefahr für Leib und Leben – nicht durch freiwillige
Rückreisen konterkariert wird (bitte ausführen)?
5. Wie bewertet die Bundesregierung grundsätzlich den Umstand, dass
Personen, denen in Deutschland Schutz vor einem bewaffneten Konflikt
gewährt wird, diesen Schutz faktisch dadurch relativieren, dass sie freiwillig
in das betreffende Kriegsgebiet zurückreisen?
Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet.
Schutzberechtigte haben grundsätzlich ein Recht auf Bewegungsfreiheit.
Ausreisen auch von Inhaberinnen und Inhabern eines Schutztitels nach § 24
Absatz 1 AufenthG, die nur vorübergehender Natur sind und den vorgegebenen
rechtlichen Rahmen nicht überschreiten, sind nach dem AufenthG ausdrücklich
gestattet, da sie aufgrund der begrenzten Dauer dem Sinn und Zweck des
Schutztitels nicht zuwiderlaufen. Anders verhält es sich mit Ausreisen, die den
genannten Rahmen überschreiten, da solche darauf hindeuten, dass die Person
aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehendem Grund ausgereist ist.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung hingewiesen.
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ISSN 0722-8333
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