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Bericht der Bundesregierung über die Situation unbegleiteter ausländischer Minderjähriger in Deutschland

dip / drucksache 24.07.2025 · WP 21 · 21/981 · Unterrichtung · Original ↗

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Bericht der Bundesregierung über die Situation unbegleiteter ausländischer Minderjähriger in Deutschland [Deutscher Bundestag Drucksache 21/981 21. Wahlperiode 24.07.2025 Unterrichtung durch die Bundesregierung Bericht der Bundesregierung über die Situation unbegleiteter ausländischer Minderjähriger in Deutschland* * Zugeleitet mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 23. Juli 2025 gemäß § 42e des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Bericht der Bundesregierung über die Situation unbegleiteter ausländischer Minderjähriger in Deutschland Inhalt I. Einleitung .................................................................................................................................... 4 II. Überblick über den Bericht .......................................................................................................... 6 1. Ziel des Gesetzes .............................................................................................................................. 6 2. Zusammenfassung zentraler Ergebnisse ......................................................................................... 7 3. Kerndaten auf einen Blick ................................................................................................................ 8 III. Eckdaten zur Situation von unbegleiteten ausländischen Minderjährigen (UMA) ......................... 9 1. Entwicklung der Fallzahlen .............................................................................................................. 9 2. Alters- und Geschlechterverteilung ............................................................................................... 16 3. Herkunftsstaaten ........................................................................................................................... 17 4. Flucht- bzw. Migrationsgründe ..................................................................................................... 20 5. Gesundheitliche Situation bei der Ankunft .................................................................................... 20 IV. Unterbringung, Betreuung und Versorgung von unbegleiteten ausländischen Minderjährigen – zentrale Herausforderungen im Fokus ............................................................................................... 21 1. Unterbringung ............................................................................................................................... 21 Herausforderungen ........................................................................................................................... 21 Art der Unterbringung ....................................................................................................................... 23 2. Fachkräftesituation ....................................................................................................................... 24 V. Gesundheitsversorgung ............................................................................................................. 25 1. Körperliche Gesundheit ................................................................................................................. 26 2. Psychische Gesundheit ................................................................................................................... 27 VI. Schulische und berufliche Integration; Übergänge aus der Jugendhilfe; Gesellschaftliche Teilhabe 29 1. Beschulung (und berufliche Integration) ....................................................................................... 29 2. Gesellschaftliche Teilhabe, Integration, soziale Infrastruktur ....................................................... 30 3. Betreuung junger Volljähriger und Übergänge aus der Kinder- und Jugendhilfe .......................... 31 VII. Verfahrensrechtliche Fragen (Altersfeststellung, Familienzusammenführung, Verteilung) ......... 32 1. Einschätzung der Rechtssicherheit bei der Umsetzung des SGB VIII und Einhaltung der vorgesehenen Fristen ............................................................................................................................ 32 2. Altersfeststellung ........................................................................................................................... 32 3. Familienzusammenführungen ....................................................................................................... 34 4. Praxis des Vormundschaftswesens ................................................................................................ 35 5. Abgängigkeit ................................................................................................................................. 36 6. Kindgerechte Justiz ........................................................................................................................ 36 VIII. Die Perspektiven der Länder und Verbände auf die aktuelle Situation der UMA, strukturelle Veränderungen und die Umsetzung der gesetzlichen Regelungen ..................................................... 38 1. Aktuelle Situation der UMA und Herausforderungen .................................................................... 38 2. Aktuelle Situation der ehemaligen UMA/jungen Volljährigen und Herausforderungen ............... 43 Drucksache 21/981 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 1 – 3. Strukturelle Veränderungen im Umgang mit UMA und jungen Volljährigen ................................ 44 4. Umsetzung des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung von UMA ....................................................................................................................................................... 46 IX. Schlussbemerkungen ................................................................................................................. 47 Anhang ............................................................................................................................................. 49 Anhang A: Ergebnisse der Befragung der Jugendämter und Einrichtungen für den UMA-Bericht 2024 – Grundauswertung ............................................................................................................................. 49 I. Basisdaten ................................................................................................................................. 50 Jugendämter ...................................................................................................................................... 50 Einrichtungen .................................................................................................................................... 55 II. Aktuelle Herausforderungen ...................................................................................................... 59 Jugendämter ...................................................................................................................................... 59 Einrichtungen .................................................................................................................................... 65 1. Unterbringung, Versorgung und Betreuung von UMA .................................................................. 68 Jugendämter ...................................................................................................................................... 68 Einrichtungen .................................................................................................................................... 72 2. Situation der Fachkräfte in Jugendämtern/Einrichtungen ............................................................ 74 Jugendämter ...................................................................................................................................... 74 Einrichtungen .................................................................................................................................... 75 III. Körperliche und psychische Gesundheit ..................................................................................... 75 Jugendämter ...................................................................................................................................... 75 Einrichtungen .................................................................................................................................... 79 IV. Schulische und berufliche Integration; Übergänge aus der Jugendhilfe; Gesellschaftliche Teilhabe 85 1. Junge Volljährige ........................................................................................................................... 85 Jugendämter ...................................................................................................................................... 85 Einrichtungen .................................................................................................................................... 87 2. Gesellschaftliche Teilhabe, Integration, soziale Infrastruktur ....................................................... 90 Jugendämter ...................................................................................................................................... 90 Einrichtungen .................................................................................................................................... 90 V. Verfahrensrechtliche Fragen (Altersfeststellung, Familienzusammenführung, Verteilung) ......... 93 1. Einschätzung der Rechtssicherheit bei der Umsetzung des SGB VIII ............................................. 93 Jugendämter ...................................................................................................................................... 93 2. Altersfeststellung ........................................................................................................................... 94 Jugendämter ...................................................................................................................................... 94 3. Familienzusammenführungen ....................................................................................................... 98 Jugendämter ...................................................................................................................................... 98 4. Beteiligung der UMA an den Verfahren ...................................................................................... 100 Jugendämter .................................................................................................................................... 100 5. Praxis des Vormundschaftswesens .............................................................................................. 101 Jugendämter .................................................................................................................................... 101 6. Abgängigkeit ............................................................................................................................... 104 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/981– 2 – Jugendämter .................................................................................................................................... 104 Einrichtungen .................................................................................................................................. 104 VI. Kindgerechte Justiz .................................................................................................................. 105 Jugendämter .................................................................................................................................... 105 Jugendämter .................................................................................................................................... 107 Einrichtungen .................................................................................................................................. 109 Anhang B: Zusätzliche Auswertungen von BVA-Daten ..................................................................... 112 Anhang C: Datengrundlage und methodische Hinweise ................................................................... 113 I Online-Erhebung zur Situation von unbegleiteten ausländischen Minderjährigen bei Einrichtungen und Jugendämtern ....................................................................................................... 113 1. Online-Befragung der Jugendämter ........................................................................................ 113 2. Online-Befragung der Einrichtungen ....................................................................................... 114 3. Abfrage bei Ländern und Verbänden ...................................................................................... 115 II Amtliche und nicht-amtliche Daten ............................................................................................. 116 1. Zahlen zur bundesweiten Aufnahme ...................................................................................... 117 2. Kinder- und Jugendhilfestatistik .............................................................................................. 117 3. Asylgeschäftsstatistik .............................................................................................................. 118 Anhang D: Literaturverzeichnis ........................................................................................................ 119 Drucksache 21/981 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 3 – I. Einleitung Sie sind vor Krieg, Verfolgung oder wirtschaftlicher Not geflüchtet und ohne Eltern nach Deutschland eingereist: Unbegleitete ausländische Minderjährige (UMA) sind besonderen Gefahren ausgesetzt und brauchen deshalb auch besonderen staatlichen Schutz. Zwar ist die Zahl unbegleiteter ausländischer Minderjähriger in jugendhilferechtlicher Zuständigkeit seit Beginn des Jahres 2025 stark zurückgegangen. Gleichwohl stieg sie zunächst seit Herbst 2021 nach jahrelangem Rückgang wieder deutlich an und die Zahlen bewegen sich auch heute trotz des Rückgangs noch deutlich über jenen des Jahres 2021. Für die zuständigen Länder und Kommunen stellt dies eine große Herausforderung dar, weil Unterbringungsmöglichkeiten und Fachkräfte fehlen. Unbegleitete Minderjährige werden deshalb zeitweise in Hotels, Jugendherbergen und Hostels untergebracht. Zudem haben die Länder mit befristeten Standardanpassungen auf die schwierige Situation reagiert, z.B. durch Mehrfachbelegung von Zimmern, reduzierte Personalschlüssel und verstärkten Einsatz von geeigneten Nicht-Fachkräften und Ehrenamtlichen. Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) steht in intensivem Austausch mit den Ländern und Kommunen und unterstützt diese nach Kräften bei der Bewältigung der Aufgaben. Für die Unterbringung, Versorgung und Betreuung der UMA ist in Deutschland die Kinder- und Jugendhilfe primär zuständig. Dadurch ist gewährleistet, dass unbegleitete Minderjährige dem Kindeswohl entsprechend untergebracht, versorgt und betreut werden. Durch das am 01.11.2015 in Kraft getretene „Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher“ wurde das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) entsprechend ergänzt (§§ 42a ff.). Im Folgenden werden unter dem Begriff UMA – sofern nicht explizit anders genannt – alle unbegleiteten ausländischen Minderjährigen gefasst, die minderjährig nach Deutschland eingereist sind. Nach § 42a Absatz 1 Satz 2 SGB VIII ist „ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher […] grundsätzlich dann als unbegleitet zu betrachten, wenn die Einreise nicht in Begleitung eines Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten erfolgt; dies gilt auch, wenn das Kind oder der Jugendliche verheiratet ist.“ UMA sind demnach: • Ausländische Minderjährige, die unbegleitet nach Deutschland eingereist sind. • Ausländische Minderjährige, die zwar „begleitet“, aber nicht mit einem Personensorgeberechtigten nach Deutschland eingereist sind (z. B. in sogenannten „Fluchtgemeinschaften“), in der Praxis oft umgangssprachlich „begleitete Unbegleitete“. • Ausländische Minderjährige, deren Personensorgeberechtigte sich nicht mehr in Deutschland aufhalten. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/981– 4 – Hinsichtlich minderjähriger Geflüchteter aus der Ukraine gibt es besondere Fälle und Differenzierungen. Kinder und Jugendliche aus der Ukraine, die zum Beispiel aus evakuierten Waisenhäusern bzw. „Kinderheimen“ in Begleitung erziehungsberechtigter Betreuungspersonen nach Deutschland einreisen, gelten nicht als unbegleitet und sind in der Folge auch nicht vorläufig in Obhut zu nehmen.1 2 Methodische Hinweise zu den Daten der Online-Erhebung bei Jugendämtern und Einrichtungen Die empirische Grundlage für den vorliegenden Bericht bilden amtliche und nicht amtliche Statistiken der Statistischen Ämter, Verwaltungsdaten des Bundesverwaltungsamtes (BVA) sowie Online- Erhebungen zur Situation von unbegleiteten ausländischen Minderjährigen bei Einrichtungen und Jugendämtern von Ende 2023. Außerdem sind die Ergebnisse einer Abfrage bei Ländern und Verbänden aus dem Sommer 2024 in den Bericht eingeflossen. Die kompletten Ergebnisse der Online-Befragungen sind ausführlich in Anhang A dargestellt. Im Hauptteil des Berichtes werden sie nicht vollständig wiedergegeben, sondern nur in Auszügen, zum Teil zusammenfassend und vereinfacht dargestellt. Dabei liegt der Fokus auf den Ergebnissen, die im Kontext dieses Berichtes besonders wesentlich oder interessant erscheinen. Im Ergebnisbericht wird auf die jeweilige ausführliche Darstellung im Anhang verwiesen, sodass die differenzierten Ergebnisse schnell und einfach auffindbar sind. Erläuterungen zur Methodik sind in Anhang C zu finden. 1 Kinder und Jugendliche aus evakuierten ukrainischen Waisenhäusern bzw. „Kinderheimen“, die in Begleitung von Betreuungspersonen nach Deutschland eingereist sind, gelten als „begleitet“. Das Jugendamt hat im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen zu ermitteln, ob die Kinder und Jugendlichen von Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten begleitet sind (§ 20 Absatz 1 SGB X). Es bedient sich gemäß § 21 Absatz 1 SGB X der Beweismittel, die es nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält (insbesondere: Einholen von Auskünften jeder Art – auch elektronisch und als elektronisches Dokument, Anhörung von Beteiligten, Beiziehen von Urkunden). In die Ausübung dieses Ermessens können auch die Regelungen des Family Code of Ukraine einbezogen werden, die insbesondere vorsehen, dass der Verwaltung der Einrichtung („Kinderheim“, „Kinderanstalt“), in der Kinder und Jugendliche dauerhaft untergebracht sind, die Vormundschaft übertragen wird. Daneben finden sich auch weitere Betreuungsformen (Patronat, Pflegefamilie, familiennahe Kinderheime), die Vertretungsrechte der jeweiligen Betreuungspersonen begründen. Liegt eine dieser Betreuungsformen vor, ist grundsätzlich von einer Erziehungsberechtigung der Betreuungspersonen auszugehen. 2 Zur Koordinierung der Aufnahme evakuierter Waisenhäuser bzw. „Kinderheime“ aus der Ukraine wurde auf Bundesebene eine Anlauf -und Koordinierungsstelle eingerichtet, die aus zwei Säulen – einer Meldestelle und einer Koordinierungsstelle – besteht und vom BMBFSFJ gefördert wird. Die Meldestelle, betrieben von SOS-Kinderdorf e. V., informiert Einrichtungen, Organisationen und Privatpersonen, die die Aufnahme evakuierter Heim- und Waisenkinder aus der Ukraine in Deutschland organisieren, über das Verteilverfahren und die zuständigen Stellen in den Ländern. Gleichzeitig nennt sie ihnen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner. Fragen Gruppen ukrainischer Heim- und Waisenkinder auf dem Weg nach Deutschland von sich aus an, vermittelt die Meldestelle sie auch direkt dorthin, wo es freie Kapazitäten gibt. Eingerichtet beim Bundesverwaltungsamt registriert die zentrale Koordinierungsstelle Aufnahmen und Kapazitäten in den Ländern. Außerdem stellt die Koordinierungsstelle die gerechte Verteilung der evakuierten Gruppen auf die Länder sowie die gemeinsame Unterbringung, Versorgung und Betreuung der Gruppen mit ihren Begleitpersonen sicher. Drucksache 21/981 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 5 – II. Überblick über den Bericht Der vorliegende Bericht beschreibt die Lebenslagen der unbegleiteten Kinder und Jugendlichen basierend auf Daten zu behördlichen Verfahren und Strukturen sowie auf Ergebnissen bereits erwähnter Befragungen. Hinzu kommen Auswertungen amtlicher Statistiken sowie die Ergebnisse aktueller Untersuchungen von Hochschulen und Forschungsinstituten und diverse fachliche Veröffentlichungen. Die Lage im Berichtszeitraum 01.09.2022 bis 31.08.2023 war geprägt von den Auswirkungen des Ukraine-Krieges sowie der anwachsenden allgemeinen Fluchtbewegung bei gleichzeitigem Mangel an bedarfsgerechten Unterbringungsmöglichkeiten und dem Fehlen von Fachkräften für die Betreuung. Deshalb wurden vor dem Hintergrund der veränderten Situation im Vergleich zu vorherigen Befragungen deutliche Aktzentverschiebungen im Fragenkatalog vorgenommen, um die Entwicklung und ihre Folgen in der Breite widerspiegeln zu können. Daher wurden Fragen der aktuellen Problematik verstärkt in den Blick genommen, während andere Aspekte, die in vorherigen Berichten noch eine Rolle spielten, in den Hintergrund traten. 1. Ziel des Gesetzes Die Bundesregierung kommt mit dem vorliegenden Bericht ihrer gesetzlichen Verpflichtung nach, jährlich über die Situation von UMA in Deutschland umfassend zu berichten. Das Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher ist am 01.11.2015 in Kraft getreten. Es führte unter anderem eine bundesweite Aufnahmepflicht der Jugendämter für UMA und Regelungen zu einem Verteilverfahren ein, um eine kindeswohlgerechte Erstaufnahme sowie eine am Bedarf ausgerichtete Betreuung im Anschluss an die Erstaufnahme sicherzustellen. Es gilt das Primat der Kinder- und Jugendhilfe. Die Kommunen vor Ort haben deshalb dafür Sorge zu tragen, dass unbegleitete Minderjährige dem Kindeswohl entsprechend untergebracht, betreut und versorgt werden. Das SGB VIII bildet für die Gewährleistung des Kindeswohls den zentralen gesetzlichen Rahmen. Die Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe tragen maßgeblich zur gelingenden Integration bei. Durch Einführung der bundesweiten und landesweiten Aufnahmepflicht wurde die Möglichkeit geschaffen, Kapazitäten zur geeigneten Unterbringung in ganz Deutschland zu nutzen. Dem Anliegen der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder, die sich im Herbst 2015 dafür aussprachen, die Belastungen für die Kommunen gerechter zu verteilen, wurde hier Rechnung getragen. Maßstab ist hierfür ein landesinternes und bundesweites Verteilungsverfahren, das sich an den Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen orientiert. Zum Beispiel sind soziale Bindungen zu anderen Personen zu berücksichtigen. So sind Kinder und Jugendliche, die sich auf der Flucht zusammengeschlossen und gegenseitig unterstützt haben, grundsätzlich gemeinsam zu verteilen. Geschwister dürfen nicht getrennt werden. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/981– 6 – 2. Zusammenfassung zentraler Ergebnisse Auf der Grundlage der bereits genannten Datenquellen behandelt der vorliegende Bericht insbesondere folgende Aspekte: • Entwicklung der Fallzahlen von UMA, • Lebenslagen und Wohlbefinden der UMA, • Angebote zur Versorgung, Betreuung und Unterstützung von UMA, • Umsetzung des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher, • UMA in Asylverfahren sowie • Entwicklungen und Herausforderungen. Die Situation der unbegleiteten Minderjährigen stand im Berichtszeitraum 01.09.2022 bis 31.08.2023 unter besonderen Vorzeichen: Die Fluchtbewegung nach dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine und der deutlich stärkere Zuzug von Geflüchteten sowie Migrantinnen und Migranten insgesamt nach Deutschland stellten vor allem Länder und Kommunen vor große Herausforderungen. Als zentrales Problem wurde in Rückmeldungen durchgehend der Mangel sowohl an Unterbringungsplätzen als auch an Fachkräften für die Betreuung dieses besonders vulnerablen Personenkreises genannt – mit entsprechenden Folgen für das Alltagsleben, das Wohlergehen, die Entwicklungschancen und die Integration von UMA. Hauptherkunftsstaaten der unbegleiteten Minderjährigen waren neben der Ukraine die Krisenregionen Afghanistan und Syrien. Aufgrund der erheblich wachsenden Zugangszahlen gerieten Länder und Kommunen bei der Überführung der UMA in das Regelsystem schnell an ihre Kapazitätsgrenzen. Fachgremien und Verbände machten in Offenen Briefen und Appellen auf die schwierige Lage aufmerksam und kritisierten die Absenkung qualitativer Standards für UMA in der Kinder- und Jugendhilfe. Die Verwirklichung der Rechte von jungen Geflüchteten gerate so unter erheblichen Druck, formulierte das Bundesjugendkuratorium.3 Der Bundesfachverband Minderjährigkeit und Flucht e. V. (BumF) warnte vor Entwicklungen, die dem Kindeswohl-Prinzip nicht entsprächen: „Der Handlungsdruck, adäquate Betreuung für unbegleitete minderjährige Geflüchtete bereitzustellen ist groß und es braucht dringend Lösungen. Diese müssen jedoch in jedem Fall dem Kindeswohl entsprechen und sich innerhalb des Rahmens des SGB VIII bewegen! Momentan sind allerdings vielerorts Entwicklungen zu beobachten, die dies missachten.“ 4 Die Länder berieten auf der Ebene der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugend- und Familienbehörden (AGJF) gemeinsam mit dem seinerzeitigen Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen 3 Bundesjugendkuratorium (BJK) „Zwischenruf“ vom 30.03.2023. 4 BumF-Pressemitteilung vom 30.11.2023: Ein negatives Beispiel lieferte das Sächsische Ministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt im Erlass vom 28. September 2023 unter der Überschrift „zur Schaffung von Kapazitäten zur kindeswohlsichernden Unterbringung, Versorgung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Ausländern“. Hier wird neben den in den vergangenen Monaten beinahe schon „üblichen“ (und deshalb nicht minder skandalösen!) Standardabsenkungen für die Zielgruppe der umF (Absenkung der räumlichen Standards, Betreuungsschlüssel, Fachkräftegebot), geregelt, dass männliche umF ab 16 Jahren in Aufnahmeeinrichtungen für Erwachsene untergebracht werden können.“ Drucksache 21/981 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 7 – und Jugend (BMFSFJ) in regelmäßigen Austauschrunden, inwieweit Spielräume innerhalb der gesetzlichen Vorgaben genutzt werden können. Am Ende dieses Prozesses wurde im Januar 2024 gemeinsam eine Punktuation erarbeitet.5 Die Befragung von Jugendämtern und Einrichtungen ergab in dieser Hinsicht, dass mit dem Rückgang der UMA-Zahlen in den vergangenen Jahren viele Plätze abgebaut wurden, die aufgrund der seit 2021 angestiegenen Fallzahlen jetzt wieder benötigt werden. Dass auch diese veränderten Rahmenbedingungen das Wohlergehen von UMA beeinträchtigt haben und ihre Integration erschwerten, lässt sich ebenfalls den Antworten auf die jüngsten Abfragen entnehmen. 3. Kerndaten auf einen Blick Kerndaten: Wie viele unbegleitete ausländische Minderjährige und junge Volljährige leben in Deutschland (in Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe)? • Zum Stichtag 31.08.2023 lebten dem BVA zufolge insgesamt 34.382 unbegleitete Minderjährige und junge Volljährige in der Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe, davon waren 25.547 unbegleitete Minderjährige und 8.835 junge Volljährige. Wie viele unbegleitete Minderjährige und junge Volljährige waren es zum Höchststand und wie entwickeln sich die Zahlen? • Der Höchststand der Zahlen von unbegleiteten Minderjährigen war Ende Februar 2016 (Stichtag 29.02.2016) erreicht, zu diesem Zeitpunkt waren 69.004 unbegleitete Minderjährige und junge Volljährige in der Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe, davon waren 60.638 unbegleitete Minderjährige und 8.366 junge Volljährige. • Kontinuierlich rückläufig waren die Zahlen von Mai 2016 bis September 2021 (Stichtag 30.09.2021: 17.835 – davon 8.267 UMA und 9.568 junge Volljährige). Seit Oktober 2021 steigen die Zahlen wieder an. Zwischen September 2021 und August 2023 hat sich die Zahl der in jugendhilferechtlicher Zuständigkeit befindlichen UMA und jungen Volljährigen nahezu verdoppelt. Der Anstieg hat sich bis Ende 2024 (Stand 30.12.2024: 29.015 UMA und 15.503 junge Volljährige) fortgesetzt. Seit Anfang 2025 sind die Zahlen jedoch durchgängig rückläufig und liegen aktuell, zum Stichtag 30. Juni 2025, bei 22.004 UMA und 19.713 jungen Volljährigen. Wie ist die Geschlechterverteilung? • Im Jahr 2023 waren 94,5 Prozent der Asylerstantragsteller männlich und 5,5 Prozent weiblich.* Welches sind die Hauptherkunftsstaaten von unbegleiteten Minderjährigen? • Im Jahr 2023 stellten 15.269 UMA einen Asylerstantrag. Die Hauptherkunftsstaaten waren Syrien (40,7 Prozent), Afghanistan (39,9 Prozent), Türkei (5,4 Prozent) und Somalia (3,6 Prozent). Damit besaßen 89,6 Prozent der unbegleiteten Minderjährigen, die 2023 einen Asylerstantrag stellten, eine dieser vier Staatsangehörigkeiten. 5 BMFSFJ: Sicherstellung des Kinderschutzes bei der Unterbringung, Betreuung und Versorgung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher in Krisenzeiten – Punktuation des BMFSFJ∗ – vom 19.01.2024. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/981– 8 – • Zudem reiste in den Jahren 2022 und 2023 eine größere Anzahl von UMA aus der Ukraine nach Deutschland ein. Aus gesonderten Meldungen der Jugendämter an das BVA geht hervor, dass im Zeitraum vom 14.03.2022 bis zum 31.08.2023 insgesamt 4.948 Einreisen von UMA aus der Ukraine registriert wurden. Diese Zahl ist allerdings nur sehr begrenzt aussagekräftig, da es sich um reine Aufsummierungen handelt, d. h. UMA aus der Ukraine, die später in andere Staaten weitergereist, in die Heimat zurückgekehrt oder mit Angehörigen in Deutschland wiedervereint worden sind, bleiben in dieser Summe enthalten. Daher kann diese Zahl nur als Annäherungswert dienen. Für wie viele der unbegleiteten Minderjährigen ist ein Asylantrag gestellt worden? • Im Jahr 2022 wurden 7.277 Asylerstanträge von UMA gestellt. • Im Jahr 2023 wurden 15.269 Asylerstanträge von UMA gestellt (+109,8 Prozent). • Im Jahr 2024 wurden 13.344 Asylerstanträge von UMA gestellt. * Personen mit den Geschlechtsangaben „divers“ und „ohne Angabe“ (nach § 22 Abs. 3 PStG) wurden aus Gründen der statistischen Geheimhaltung per Zufallsprinzip dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zugeordnet. III. Eckdaten zur Situation von unbegleiteten ausländischen Minderjährigen (UMA) 1. Entwicklung der Fallzahlen Die Entwicklung der UMA-Fallzahlen wird im Folgenden zunächst auf Grundlage der Kinder- und Jugendhilfestatistik und anschließend mit Hilfe von Daten des BVA dargestellt. Die Kinder- und Jugendhilfestatistik (KJH-Statistik) erfasst die Summe der innerhalb eines Jahres beendeten Inobhutnahmen aufgrund einer unbegleiteten Einreise gemäß § 42 SGB VIII sowie ab dem Jahr 2017 auch der vorläufigen Inobhutnahmen nach § 42a SGB VIII. Die Daten des BVA stehen seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher tagesaktuell zur Verfügung und zeigen die Gesamtzahl der bestehenden jugendhilferechtlichen Zuständigkeiten an einem Stichtag auf. Die KJH-Statistik zeigt rückblickend, dass sich die Fallzahlen der Inobhutnahmen von UMA sehr dynamisch entwickelt haben (vgl. Abbildung 1). Nach einem steilen Anstieg insbesondere im Jahr 2015 gingen die Fallzahlen ab 2017 bis einschließlich 2020 deutlich zurück. Im Jahr 2021 begann eine Trendwende mit erneut steigenden Fallzahlen. Dieser Anstieg beschleunigte sich 2022 signifikant. Im Jahr 2022 wurden insgesamt 22.292 vorläufige Inobhutnahmen beendet (+13.405 im Vergleich zu 2021), einschließlich solcher, die aufgrund der Feststellung von Volljährigkeit beendet wurden (siehe dazu Kapitel VII.2). Im Jahr 2023 setzte sich der Anstieg fort, jedoch deutlich weniger stark als im Vorjahr: Insgesamt wurden 29.174 vorläufige Inobhutnahmen beendet (+6.882 im Vergleich zu 2022), darunter 4.832 (17%) aufgrund der Feststellung von Volljährigkeit. Drucksache 21/981 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 9 – Abbildung 1: (Vorläufige) Inobhutnahmen gemäß §§ 42, 42a SGB VIII aufgrund unbegleiteter Einreise (Deutschland; 2012 bis 2023; Jahressummen beendeter Maßnahmen) Hinweis: Vorläufige Inobhutnahmen gem. § 42a SGB VIII wurden bereits Ende 2015 eingeführt, aber erst ab 2017 explizit in der KJH- Statistik erfasst. Es ist möglich, dass die Jugendämter insbesondere im Jahr 2016 teilweise vorläufige Inobhutnahmen als reguläre Inobhutnahmen gemeldet haben. Quelle: Statistisches Bundesamt, Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe – Vorläufige Schutzmaßnahmen; Zusammenstellung und Berechnung Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik (AKJStat) Bei rund 60% der vorläufigen Inobhutnahmen von Minderjährigen schloss sich im Jahr 20226 eine reguläre Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII an - entweder durch dasselbe oder ein anderes Jugendamt (vgl. Abbildung 2). Bei insgesamt 11% der Fälle wurde direkt nach der vorläufigen Inobhutnahme eine stationäre Hilfe begonnen. Weitere 6% der vorläufigen Inobhutnahmen endeten aufgrund einer Zusammenführung mit Personensorgeberechtigten. Bei mehr als einem Viertel der Fälle wurde angegeben, dass keine der Antwortmöglichkeiten zutrifft. Hierbei könnte es sich um Maßnahmen handeln, die durch die Minderjährigen möglicherweise eigenmächtig beendet wurden. 6 Kurz vor Veröffentlichung dieses Berichts hat das Statistische Bundesamt die Inobhutnahme-Daten des Berichtsjahres 2023 veröffentlicht. Diese konnten lediglich in die Gesamtübersicht zu den Inobhutnahmen (vgl. Abbildung 1) einfließen, da für weitergehende Auswertungen sehr aufwändige Datenprüfungen notwendig sind. 4.767 6.584 11.642 42.309 44.935 11.391 5.816 3.761 2.998 3.999 9.508 14.966 11.101 6.385 4.886 4.565 7.279 19.056 24.342 2.126 1.378 1.231 1.608 3.236 4.832 0 5.000 10.000 15.000 20.000 25.000 30.000 35.000 40.000 45.000 50.000 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 An za hl a bs ol ut Vorläufige Inobhutnahmen von UMA, aufgrund Feststellung von Volljährigkeit beendet (§ 42a; seit 2018 erfasst) Vorläufige Inobhutnahmen von UMA (§ 42a SGB VIII; seit 2017 erfasst) Inobhutnahmen von UMA (§ 42 SGB VIII) Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/981– 10 – Abbildung 2: Ende der vorläufigen Inobhutnahmen von UMA (Deutschland; 2022; Angaben in %; Mehrfachnennungen) N = 19.056 vorläufige Inobhutnahmen gem. § 42a SGB VIII Quelle: Statistisches Bundesamt, Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe – Vorläufige Schutzmaßnahmen; Zusammenstellung und Berechnung Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik (AKJStat) Wurde eine reguläre Inobhutnahme beendet, folgte im Jahr 2022 in insgesamt 54 Prozent der Fälle eine stationäre Hilfe (vgl. Abbildung 3). Sieben Prozent der regulären Inobhutnahmen konnten mit einer Familienzusammenführung beendet werden. Unter den 19 Prozent, auf die keine der anderen Antwortmöglichkeiten 2022 zutraf, können sich neben Abbrüchen durch die Minderjährigen selbst auch Fälle befinden, die beendet wurden, weil der junge Mensch volljährig wurde und keine Anschlussmaßnahme erfolgte. Das geht im Detail allerdings nicht aus den Daten hervor. 34,2 25,5 7,0 5,9 4,2 0,3 0,0 26,0 0 5 10 15 20 25 30 35 Übernahme in eine reguläre Inobhutnahme durch dasselbe Jugendamt Übernahme durch ein anderes Jugendamt Hilfe zur Erziehung / Eingliederungshilfe (stationär) Rückkehr zu Personensorgeberechtigten/Familienzusammenführung Sonstiger stationäre Hilfe Rückkehr in die Pflegefamilie oder das Heim Hilfe zur Erziehung / Eingliederungshilfe (ambulant / teilstationär) Keine der zuvor genannten Antwortmöglichkeiten Anteil in % Drucksache 21/981 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 11 – Abbildung 3: Ende der regulären Inobhutnahmen von UMA (Deutschland; 2022; Angaben in %; Mehrfachnennungen) N = 9.508 reguläre Inobhutnahmen gem. § 42 SGB VIII Quelle: Statistisches Bundesamt, Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe – Vorläufige Schutzmaßnahmen; Zusammenstellung und Berechnung Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik (AKJStat) Neben der KJH-Statistik liefern die Daten des BVA weitere wichtige Informationen zur Entwicklung der Fallzahlen. Im Unterschied zur KJH-Statistik bilden diese einerseits Stichtagszahlen ab; andererseits enthalten sie Angaben zu jungen Volljährigen (ehemaligen UMA), die in Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe betreut werden. Da diese Zahlen tagesaktuell berichtet werden, können hier auch Entwicklungen bis einschließlich Juni 2024 dargestellt werden. Demnach war die Kinder- und Jugendhilfe Ende Juni 2024 für insgesamt rund 41.750 junge Menschen zuständig (vgl. Abbildung 4). Darunter waren 28.247 UMA und 13.503 junge Volljährige. Im Rückblick wird zwar auch hier ein deutlicher Rückgang ab 2016 deutlich, dieser wurde jedoch dadurch leicht gebremst, dass zunächst die Zahl der jungen Volljährigen gestiegen ist – also junge Menschen, die als UMA aufgenommen wurden und nach Erreichen der Volljährigkeit weiter in kinder- und jugendhilferechtlicher Zuständigkeit verblieben. Auch diese Zahl war allerdings ab 2019 rückläufig. Deutlicher als bei den Inobhutnahme-Zahlen wurde in dieser Darstellung die Trendwende erneut steigender Fallzahlen sichtbar, die bei den Minderjährigen ab Ende 2021 einsetzte und bei den jungen Volljährigen zeitverzögert ab 2023. In der ersten Jahreshälfte 2024 stagnierten die Zahlen insgesamt im Vergleich zu Ende 2023, und der Anteil der jungen Volljährigen stieg an. 49,5 13,2 7,3 6,6 4,5 0,5 0,0 19,1 0 10 20 30 40 50 Hilfe zur Erziehung / Eingliederungshilfe (stationär) Übernahme durch ein anderes Jugendamt Rückkehr zu Personensorgeberechtigten / Familienzusammenführung Hilfe zur Erziehung / Eingliederungshilfe (ambulant / teilstationär) Sonstiger stationäre Hilfe Rückkehr in die Pflegefamilie oder das Heim Übernahme in eine reguläre Inobhutnahme durch dasselbe Jugendamt Keine der zuvor genannten Antwortmöglichkeiten Anteil in % Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/981– 12 – Abbildung 4: Summe der Tagesmeldungen zu (vorläufigen) Inobhutnahmen und Anschlussmaßnahmen für UMA sowie Hilfen für junge Volljährige (ehemalige UMA) in Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe nach ausgewählten Stichtagen zum Monatsende (Deutschland; Dezember 2015 bis Juni 2024, Quartalszahlen) Quelle: Bundesverwaltungsamt; Zusammenstellung und Berechnung Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik (AKJStat) Für die „Neuverfahren“, die ab November 2015 begonnen wurden, werden vom BVA noch weitere Informationen erfasst.7 So geht aus den Daten für diese Teilmenge auch die Zahl der jeweils am Stichtag laufenden einzelnen Maßnahmen hervor: vorläufige Inobhutnahmen, reguläre Inobhutnahmen, ambulante oder stationäre Anschlussmaßnahme für Minderjährige sowie Hilfe für junge Volljährige. Für Mitte 2024 ist erkennbar, dass die (vorläufigen) Inobhutnahmen seit Ende 2023 gesunken sind, während die Anschlussmaßnahmen und Hilfen für junge Volljährigen angestiegen sind. Abbildung 5 zeigt dementsprechend einen jeweils zeitversetzten Verlauf der einzelnen, häufig aufeinander folgenden Maßnahmen. So folgte beispielsweise auf den Höchststand der Anschlussmaßnahmen für Minderjährige einige Zeit später der Höchststand der Hilfen für junge Volljährige. Für Mitte 2024 ist erkennbar, dass die (vorläufigen) Inobhutnahmen seit Ende 2023 gesunken sind, während die Anschlussmaßnahmen und Hilfen für junge Volljährigen angestiegen sind. 7 Für eine Darstellung der Alt- und Neuverfahren siehe Anhang B: Zusätzliche Auswertungen von BVA-Daten 59 .5 81 59 .3 56 52 .6 56 51 .0 33 49 .7 86 40 .6 24 36 .1 08 33 .1 31 30 .3 13 23 .6 41 20 .5 34 19 .0 45 17 .6 07 14 .3 80 12 .9 37 11 .8 76 11 .2 05 9. 47 7 8. 66 7 8. 58 2 8. 82 1 7. 80 3 7. 70 3 8. 26 7 9. 33 3 10 .5 62 12 .0 28 15 .0 63 20 .3 47 20 .5 61 28 .0 66 32 .3 52 28 .6 95 28 .2 47 6. 41 4 8. 54 6 11 .5 27 12 .9 87 14 .2 59 20 .3 10 22 .9 89 24 .1 21 24 .4 10 27 .6 92 27 .2 24 25 .8 18 24 .2 31 23 .5 85 22 .3 78 20 .4 92 18 .6 47 16 .9 97 15 .6 71 13 .7 80 12 .4 55 11 .3 75 10 .5 92 9. 56 8 8. 78 8 8. 12 7 7. 87 5 7. 53 1 7. 33 4 8. 09 2 8. 96 7 9. 44 3 12 .3 62 13 .5 03 65 .9 95 67 .9 02 64 .1 83 64 .0 20 64 .0 45 60 .9 34 59 .0 97 57 .2 52 54 .7 23 51 .3 33 47 .7 58 44 .8 63 41 .8 38 37 .9 65 35 .3 15 32 .3 68 29 .8 52 26 .4 74 24 .3 38 22 .3 62 21 .2 76 19 .1 78 18 .2 95 17 .8 35 18 .1 21 18 .6 89 19 .9 03 22 .5 94 27 .6 81 28 .6 53 37 .0 33 41 .7 95 41 .0 57 41 .7 50 0 10.000 20.000 30.000 40.000 50.000 60.000 70.000 23 .1 2. 20 15 31 .0 3. 20 16 30 .0 6. 20 16 30 .0 9. 20 16 30 .1 2. 20 16 31 .0 3. 20 17 30 .0 6. 20 17 30 .0 9. 20 17 31 .1 2. 20 17 31 .0 3. 20 18 30 .0 6. 20 18 30 .0 9. 20 18 31 .1 2. 20 18 31 .0 3. 20 19 28 .0 6. 20 19 30 .0 9. 20 19 31 .1 2. 20 19 31 .0 3. 20 20 30 .0 6. 20 20 30 .0 9. 20 20 31 .1 2. 20 20 31 .0 3. 20 21 30 .0 6. 20 21 30 .0 9. 20 21 31 .1 2. 20 21 31 .0 3. 20 22 30 .0 6. 20 22 30 .0 9. 20 22 02 .0 1. 20 23 31 .0 3. 20 23 29 .0 9. 20 23 29 .1 2. 20 23 28 .0 3. 20 24 28 .0 6. 20 24 Hilfen für junge Volljährige für ehemalige UMA (Vorläufige) Inobhutnahmen und Anschlussmaßnahmen für UMA Insgesamt Drucksache 21/981 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 13 – Abbildung 5: Tagesmeldungen zu (vorläufigen) Inobhutnahmen und Anschlussmaßnahmen für UMA sowie Hilfen für junge Volljährige (ehemalige UM) in Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe nach ausgewählten Stichtagen zum Monatsende sowie nach Art der Maßnahme (Deutschland; „Neuverfahren“ von Dezember 2015 bis Juni 2024; Quartalszahlen) Quelle: Bundesverwaltungsamt; Zusammenstellung und Berechnung Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik (AKJStat) Weitere relevante Informationen zu den Anschlussmaßnahmen sind der Statistik der Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfen und Hilfen für junge Volljährige zu entnehmen. So wird seit 2018 erfasst, ob eine Hilfe unmittelbar im Anschluss an eine reguläre Inobhutnahme nach unbegleiteter Einreise gewährt wurde.8 Im Jahr 2022 zählte diese Statistik insgesamt 4.888 solcher Anschlussmaßnahmen, die 8 Die Frage, ob eine Maßnahme unmittelbar im Anschluss an eine Inobhutnahme nach unbegleiteter Einreise gewährt wurde, war im Erhebungsbogen der statistischen Ämter für die Jahre 2018 und 2019 potenziell missverständlich formuliert. Diese Zahlen müssen entsprechend mit Vorsicht interpretiert werden. 18 .2 83 26 .0 21 28 .3 29 31 .3 77 33 .3 79 32 .9 28 33 .1 31 33 .4 45 33 .0 85 31 .6 33 30 .3 15 29 .2 50 27 .9 81 26 .2 88 24 .9 14 23 .4 15 22 .1 55 20 .3 02 19 .0 36 17 .9 21 17 .4 01 16 .0 43 15 .5 42 15 .4 15 15 .9 41 16 .8 30 18 .1 54 21 .0 19 23 .5 83 26 .3 63 27 .4 04 29 .4 90 35 .8 29 40 .6 31 39 .9 08 40 .5 73 0 5.000 10.000 15.000 20.000 25.000 30.000 35.000 40.000 45.000 23 .1 2. 20 15 31 .0 3. 20 16 30 .0 6. 20 16 30 .0 9. 20 16 30 .1 2. 20 16 31 .0 3. 20 17 30 .0 6. 20 17 30 .0 9. 20 17 31 .1 2. 20 17 31 .0 3. 20 18 30 .0 6. 20 18 30 .0 9. 20 18 31 .1 2. 20 18 31 .0 3. 20 19 28 .0 6. 20 19 30 .0 9. 20 19 31 .1 2. 20 19 31 .0 3. 20 20 30 .0 6. 20 20 30 .0 9. 20 20 31 .1 2. 20 20 31 .0 3. 20 21 30 .0 6. 20 21 30 .0 9. 20 21 31 .1 2. 20 21 31 .0 3. 20 22 30 .0 6. 20 22 30 .0 9. 20 22 31 .1 0. 20 22 02 .0 1. 20 23 31 .0 3. 20 23 30 .0 6. 20 23 29 .0 9. 20 23 29 .1 2. 20 23 28 .0 3. 20 24 28 .0 6. 20 24 Vorläufige Inobhutnahme gem. § 42a SGB VIII - UMA Inobhutnahme gem. § 42 SGB VIII - UMA Anschlussmaßnahme für UMA (u.a. HzE) Hilfe für junge Volljährige für ehem. UMA (ab 04/16 darstellbar) Verfahren nach dem 01.11.2015 insgesamt Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/981– 14 – neu begonnen wurden.9 Entsprechend der Anzahl an Einreisen von UMA hat sich die Anzahl an Anschlussmaßnahmen im Jahr 2023 erhöht. Aus den Daten in Tabelle 1 wird deutlich, dass alle Formen der erzieherischen Hilfen als Anschlusshilfen gewährt werden. Mit Abstand am häufigsten – in 67 Prozent der Fälle – lebten UMA 2022 nach der Inobhutnahme in Heimen oder sonstigen betreuten Wohnformen. Die anderen Hilfearten werden demgegenüber deutlich seltener gewährt. Tabelle 1: Begonnene erzieherische Hilfen gem. §§ 27-35 und Eingliederungshilfen gem. § 35a SGB VIII im Anschluss an eine Inobhutnahme von UMA nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB VIII (Deutschland; 2018 bis 2022; Anzahl absolut) 2018 2019 2020 2021 2022 Einzelhilfen zusammen 7.257 6.826 4.919 4.633 4.888 Hilfe zur Erziehung § 27 Abs. 2 235 225 150 165 122 Erziehungsberatung § 28* 462 506 324 213 111 Soziale Gruppenarbeit § 29 30 31 12 8 7 Erziehungsbeistand/Betreuungshelfer § 30 728 637 387 309 766 Tagesgruppenerziehung § 32 41 29 22 15 8 Vollzeitpflege § 33 790 906 711 562 292 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform § 34 4.630 4.166 3.104 3.170 3.277 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung § 35 195 159 92 85 186 Eingliederungshilfe § 35a 146 167 117 106 119 Familienorientierte Hilfen zusammen* 923 1.037 757 561 252 Familienorientierte Hilfe § 27 Abs. 2 233 245 226 142 98 Sozialpädagogische Familienhilfe § 31 690 792 531 419 154 Zusammen 8.180 7.863 5.676 5.194 5.140 Quelle: Statistisches Bundesamt: Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe – Erzieherische Hilfen, Eingliederungshilfe, Hilfe für junge Volljährige; versch. Jahrgänge; Zusammenstellung und Berechnung Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik (AKJStat) *Hinweis: Erzieherische Hilfen, die sich nicht ausschließlich an den jungen Menschen richten, sondern auch Eltern bzw. Personensorgeberechtigte oder Familien miteinbeziehen (wie die Erziehungsberatung gem. § 28 und familienorientierte Hilfen gem. § 31 SGB VIII), kommen insbesondere dann für UMA sowie ihre Familien oder Personensorgeberechtigten in Frage, wenn eine Familienzusammenführung in Deutschland stattgefunden hat. Zudem besteht die Möglichkeit, zusätzliche Unterstützung für Pflegepersonen anzubieten, wenn die jungen Menschen Hilfe nach § 33 SGB VIII erhalten. 9 Die Zahl von 4.888 im Jahr 2022 neu begonnener Hilfen im Anschluss an eine Inobhutnahme aufgrund unbegleiteter Einreise stimmt nicht überein mit der Zahl der (vorläufigen) Inobhutnahmen, für die im selben Jahr angegeben wurde, dass eine entsprechende Anschlusshilfe gewährt wurde. Diese Unterschiede können anhand der vorliegenden Daten nicht erklärt werden, denn eigentlich sollte derselbe Gegenstand erfasst werden. Allerdings handelt es sich um unterschiedliche Statistiken, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten und möglicherweise auch von anderen Stellen bearbeitet werden. Es ist beispielsweise möglich, dass am Ende einer Inobhutnahme eine Hilfe geplant war, diese dann aber in manchen Fällen doch nicht zustande kam. Drucksache 21/981 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 15 – 2. Alters- und Geschlechterverteilung Wie aus den Daten des BVA hervorgeht, befanden sich im Jahr 2017 unter den jungen Menschen in jugendhilferechtlicher Zuständigkeit noch mehrheitlich Jugendliche von 16 und 17 Jahren. Mit dem weiteren Rückgang der Einreisezahlen von Minderjährigen ab dem Jahr 2018 trat eine deutliche Veränderung in diesem Verhältnis ein: Die UMA in jugendhilferechtlicher Zuständigkeit wurden älter und zu großen Teilen volljährig, während gleichzeitig verhältnismäßig wenige Neuzugänge zu verzeichnen waren. In der Folge überstieg im Zeitraum von Januar 2018 und Oktober 2021 die Zahl der jungen Volljährigen in der Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe die Summe aller (vorläufigen) Inobhutnahmen von UMA. Ab November 2021 hat sich dieses Verhältnis jedoch wieder umgekehrt – durch den erneuten Anstieg der Einreisen von UMA bei gleichzeitigem Ausscheiden vieler junger Volljähriger aus kinder- und jugendhilferechtlicher Zuständigkeit (vgl. Abbildung 4). Die Angaben der teilnehmenden Jugendämter aus der Online-Erhebung 2023 bestätigen dieses zahlenmäßige Verhältnis von UMA zu jungen Volljährigen. Die Jugendämter gaben an, dass zum Stichtag 31.08.2023 insgesamt 13.713 Minderjährige und 4.510 junge Volljährige in ihren Einrichtungen lebten. Daraus ergibt sich für die Gruppe der jungen Volljährigen ein Anteil von 25 Prozent [Frage 4]. Dies entspricht in etwa dem Anteil an jungen Volljährigen, die über die Stichtagszahlen des BVA ausgewiesen werden (z.B. wurden am 29.12.2023 vom BVA 23 Prozent junge Volljährige registriert. Am 28.06.2024 belief sich der Anteil auf 32 Prozent.) Betrachtet man nur die Minderjährigen, die im Jahr 2022 neu einreisten und vorläufig in Obhut genommen wurden, war der überwiegende Teil der UMA (65 Prozent) zum Zeitpunkt der Inobhutnahme 16 oder 17 Jahre alt – und in der Mehrheit männlich: Der Anteil der weiblichen UMA an der Gesamtanzahl der Inobhutnahmen lag 2022 bei 11 Prozent (vgl. Tabelle 2). Demzufolge hat sich die Alters- und Geschlechterverteilung im Vergleich zu 2021 im Wesentlichen nicht verändert (vgl. BT-Drs. 20/7120). Tabelle 2: Verteilung der UMA nach Altersgruppen und Geschlecht bei vorläufigen Inobhutnahmen nach § 42a SGB VIII (Deutschland; 2022; Angaben absolut und Anteile in %) Anzahl absolut Anteile in% Männlich Weiblich Insgesamt Männlich Weiblich Insgesamt Unter 16 Jahre 5.758 901 6.659 30,2 4,7 34,9 16 bis unter 18 Jahre 11.193 1.204 12.397 58,7 6,3 65,1 Insgesamt 16.951 2.105 19.056 89,0 11,0 100,0 Quelle: Statistisches Bundesamt: Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe – Vorläufige Schutzmaßnahmen; 2022; Berechnungen Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik (AKJStat) Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/981– 16 – Tabelle 3: Verteilung der UMA nach Altersgruppen und Geschlecht bei regulären Inobhutnahmen nach § 42 SGB VIII (Deutschland; 2022; Angaben absolut und Anteile in %) Anzahl absolut Anteile in% Männlich Weiblich Insgesamt Männlich Weiblich Insgesamt Unter 16 Jahre 2.697 536 3.233 28,4 5,6 34,0 16 bis unter 18 Jahre 5.451 824 6.275 57,3 8,7 66,0 Insgesamt 8.148 1.360 9.508 85,7 14,3 100,0 Quelle: Statistisches Bundesamt: Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe – Vorläufige Schutzmaßnahmen; 2022; Berechnungen Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik (AKJStat) Eine ähnliche Alters- und Geschlechterverteilung wie bei den Inobhutnahmen ist auch bei den Asylerstanträgen zu beobachten. 2023 waren nach Angaben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) 71 Prozent der UMA, für die ein Asylerstantrag gestellt wurde, 16 oder 17 Jahre alt. Weitere 20 Prozent waren 14 bis unter 16 Jahre alt. Nur ein vergleichsweise geringer Anteil von insgesamt neun Prozent war zum Zeitpunkt der Asylantragsstellung jünger als 14 Jahre alt. Ein Vergleich mit den Daten von 2021 und 2022 ergibt, dass die Altersverteilung in dieser Zeitspanne im Wesentlichen unverändert blieb (Tabelle 4). Tabelle 4: Verteilung der UMA, für die ein Asylerstantrag gestellt wurde, nach Altersgruppen (Deutschland; 2021 und 2023; Anzahl absolut und Verteilung in %) 2021 2022 2023 Anzahl absolut Anteile in% Anzahl absolut Anteile in% Anzahl absolut Anteile in% 0 bis unter 6 Jahre 37 1,1 38 0,5 44 0,3 6 bis unter 12 Jahre 140 4,3 256 3,5 458 3,0 12 bis unter 14 Jahre 157 4,8 393 5,4 827 5,4 14 bis unter 16 Jahre 666 20,5 1.625 22,3 3.094 20,3 16 bis unter 18 Jahre 2.249 69,2 4.965 68,2 10.846 71,0 Insgesamt 3.249 100 7.277 100 15.269 100 Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Asylgeschäftsstatistik, versch. Jahrgänge; Zusammenstellung und Berechnung Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik (AKJStat). 3. Herkunftsstaaten Zu den Hauptherkunftsstaaten der unbegleiteten Minderjährigen, die im Jahr 2023 einen Asylerstantrag stellten, gehörten – wie bereits in den Vorjahren - Syrien (41 Prozent) und Afghanistan (40 Prozent). Der Anstieg an Asylerstanträgen für UMA zwischen 2020 und 2021/2022 ist zum großen Teil auf Einreisen von Minderjährigen, die aus diesen beiden Ländern stammen, zurückzuführen. Auch die Anzahl der Asylanträge für UMA aus der Türkei (5,4 Prozent) hat seit 2021 stark zugenommen. Während in den Jahren 2019 bis 2022 Afghanistan noch der Hauptherkunftsstaat von UMA in Deutschland war, wurde es im Jahr 2023 durch Syrien abgelöst (vgl. Tabelle 5). Drucksache 21/981 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 17 – Die Antworten der Jugendämter zu den Herkunftsstaaten der in die Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe aufgenommenen UMA bestätigen Syrien und Afghanistan als Hauptherkunftsstaaten, wenngleich hier der Anteil der UMA aus Afghanistan (41 Prozent) die der UMA aus Syrien (27 Prozent) bei den Angaben der Jugendämter – im Unterschied zu den Asylerstantragszahlen – weit übersteigt. Der drittgrößte Anteil an UMA stammt laut Angaben der Jugendämter aus der Ukraine (5 Prozent) [Frage 9]. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/981– 18 – Tabelle 5: Ausgewählte Herkunftsstaaten der UMA nach Anzahl der Asylanträge (Deutschland; 2019 bis 2023; Angaben absolut und Anteile in %) Rangplatz 2019 2020 2021 2022 2023 Herkunftsstaat absolut in % Herkunftsstaat absolut in % Herkunftsstaat absolut in % Herkunftsstaat absolut in % Herkunftsstaat absolut in % Insgesamt 2.689 100,0 Insgesamt 2.232 100,0 Insgesamt 3.249 100,0 Insgesamt 7.277 100 Insgesamt 15.269 100 1. Afghanistan 486 18,1 Afghanistan 703 31,5 Afghanistan 1.449 44,6 Afghanistan 2.846 39,1 Syrien 6.208 40,7 2. Guinea 481 17,9 Syrien 511 22,9 Syrien 925 28,5 Syrien 2.771 38,1 Afghanistan 6.093 39,9 3. Syrien 333 12,4 Guinea 194 8,7 Somalia 223 6,9 Türkei 374 5,1 Türkei 826 5,4 4. Somalia 264 9,8 Somalia 149 6,7 Guinea 104 3,2 Somalia 313 4,3 Somalia 544 3,6 5. Irak 248 9,2 Irak 98 4,4 Irak 89 2,7 Irak 177 2,4 Guinea 313 2,0 6. Iran 116 4,3 Gambia 62 2,8 Türkei 42 1,3 Guinea 123 1,7 Irak 128 0,8 7. Eritrea 109 4,1 Iran 49 2,2 Marokko 40 1,2 Iran 69 0,9 Iran 113 0,7 8. Gambia 76 2,8 Pakistan 45 2,0 Iran 40 1,2 Pakistan 51 0,7 Gambia 75 0,5 9. Türkei 51 1,9 Eritrea 41 1,8 Pakistan 40 1,2 Eritrea 50 0,7 Benin 66 0,4 10. Nigeria 46 1,7 Türkei 38 1,7 Eritrea 28 0,9 Äthiopien/ Marokko 35 0,5 Ägypten 66 0,4 Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; Zusammenstellung und Berechnung Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik (AKJStat). D rucksache 21/981 D eutscher B undestag – 21. W ahlperiode – 19 – 4. Flucht- bzw. Migrationsgründe Im Rahmen der Online-Erhebung 2023 bei Einrichtungen wurden die Fluchtgründe für die in den jeweiligen Einrichtungen lebenden UMA und jungen Volljährigen nach der Häufigkeit ihres Vorkommens abgefragt [Frage 17]. • Fast alle Einrichtungen (94 Prozent) gaben an, dass Krieg bzw. Bürgerkrieg oft oder sogar immer der Grund für Flucht – bzw. Migration der von ihnen aufgenommenen UMA waren. Am zweithäufigsten wurde Perspektivlosigkeit in der Heimat genannt (80 Prozent der Einrichtungen gaben „oft“ oder „immer“ an). Häufig wurden auch die Verfolgung aufgrund ethnischer, nationaler oder religiöser Zugehörigkeit sowie eine prekäre wirtschaftliche Lage (jeweils 66 Prozent) angegeben. • Im Vergleich zu früheren Erhebungen fällt auf, dass das Ranking der meistgenannten Fluchtgründe zwar in etwa gleichblieb, dass aber die einzelnen Gründe insgesamt viel häufiger genannt wurden. Beispielsweise gaben für das Jahr 2021 nur 46 Prozent der befragten Einrichtungen an, dass die Verfolgung aufgrund ethnischer, nationaler oder religiöser Zugehörigkeit „oft“ oder „immer“ ein Fluchtgrund bei den bei ihnen lebenden jungen Menschen sei (vgl. BT-Drs. 20/7120), also 20 Prozentpunkte weniger als im Berichtszeitraum 2022/23. 5. Gesundheitliche Situation bei der Ankunft Für den Erhebungszeitraum 2022/2023 wurden Jugendämter und Einrichtungen erstmals ausführlich zur Gesundheitssituation der von ihnen aufgenommenen UMA befragt. Im Folgenden werden zentrale Ergebnisse zur Einschätzung der Jugendämter und Einrichtungen zur Situation der UMA bei Ankunft bzw. Erstaufnahme zusammengefasst. • 47 Prozent der Jugendämter berichteten im Rahmen der Online-Befragung, dass UMA bei Erstaufnahmen „oft“ oder „immer“ körperliche Beschwerden aufwiesen, die eine ärztliche Behandlung erforderten. 24 Prozent gaben an, dass dies „selten“ oder „nie“ der Fall gewesen sei. Die Übrigen konnten dazu keine Angaben machen [Frage 43]. • Einrichtungen, in denen UMA aufgenommen wurden, berichteten deutlich häufiger über behandlungsbedürftige körperliche Beschwerden. So sprachen 85 Prozent der Einrichtungen davon, dass dies „oft“ oder „immer“ zum Zeitpunkt der Aufnahme der Fall sei. 14 Prozent gaben an, dass dies „selten“ oder „nie“ vorkomme [Frage 51]. • Besonders häufig genannte körperliche Beschwerden waren Zahnprobleme sowie ansteckende Hautkrankheiten, also Krankheiten, die durch die Bedingungen während einer Flucht verursacht oder verschlimmert werden können und die sich ohne Behandlung verschlechtern bzw. chronifizieren [Frage 44, Frage 45, Frage 46]. • Mit Blick auf psychische Beschwerden, die nach Einschätzung der Jugendämter ärztlich und/oder therapeutisch behandlungsbedürftig waren, antworteten 3,6 Prozent der Jugendämter, dass dies bei Erstaufnahmen „immer“ der Fall gewesen sei, 50,5 Prozent der Jugendämter gaben an, dass UMA bei der Erstaufnahme „oft“ von ärztlich und/oder therapeutisch behandlungsbedürftigen psychischen Beschwerden betroffen waren. 27,1 Prozent der Jugendämter berichteten, dass dies „selten“ vorgekommen sei und 4,7 Prozent der Jugendämter gaben an, dass UMA bei der Erstaufnahme „nie“ von ärztlich und/oder therapeutisch be- Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/981– 20 – handlungsbedürftigen psychischen Beschwerden betroffen waren. [Frage 49]. Auch Einrichtungen berichteten häufig von psychischen Beschwerden bei UMA zum Zeitpunkt der Aufnahme. 15,2 Prozent gaben an, dass dies „immer“ der Fall gewesen sei und 62,3 Prozent gaben an, dass dies „oft“ zutraf. 17 Prozent schätzten dies als „selten“ ein und 2,2 Prozent gaben an, dass UMA zum Zeitpunkt der Aufnahme „nie“ von ärztlich und/oder therapeutisch behandlungsbedürftigen psychischen Beschwerden betroffen waren [Frage 55]. • Bei den Arten der psychischen Beschwerden nannten sowohl Jugendämter als auch Einrichtungen besonders häufig Traumata bzw. eine posttraumatische Belastungsstörung [Frage 50, Frage 56]. IV. Unterbringung, Betreuung und Versorgung von unbegleiteten ausländischen Minderjährigen – zentrale Herausforderungen im Fokus Der Berichtszeitraum 2022/2023 war nicht allein durch die erhöhten Einreisezahlen unbegleiteter Minderjähriger geprägt, sondern zugleich durch einen immer sichtbarer werdenden Fachkräftemangel in der gesamten Kinder- und Jugendhilfe. (vgl. KJH-Report 2024, S. 243). Vor diesem Hintergrund wurden Jugendämter und Einrichtungen gezielt danach befragt, welche Aspekte sie im Berichtszeitraum im Kontext der Arbeit mit UMA und jungen Volljährigen besonders herausgefordert haben, inwieweit sich diese Herausforderungen auf die UMA und auf die Mitarbeitenden auswirkten und mit welchen Veränderungen auf die Situation reagiert wurde. Die folgenden Kapitel thematisieren auf Grundlage der Ergebnisse der Befragung von Jugendämtern und Einrichtungen die aktuellen Herausforderungen sowie zentrale Aspekte zu den folgenden Themenbereichen rund um die Situation unbegleitet eingereister Minderjähriger in Deutschland: ⮚ Unterbringung ⮚ Situation der Fachkräfte ⮚ Versorgung gesundheitlicher Beschwerden ⮚ Schulische und berufliche Integration; Übergänge aus der Jugendhilfe; Gesellschaftliche Teilhabe ⮚ Verfahrensrechtliche Fragen (Altersfeststellung, Familienzusammenführung, Verteilung) 1. Unterbringung Herausforderungen Hinsichtlich der Unterbringung lässt sich anhand der Einschätzungen der Jugendämter und Einrichtungen für den Berichtszeitraum ein eindeutiges Bild zeichnen. 89 Prozent der Jugendämter stimmten der Aussage zu10, dass sie das Vorhalten einer ausreichenden Zahl von Plätzen für UMA und junge Volljährige in Einrichtungen und betreuten Wohnformen herausforderte. Dabei gab der überwie- 10 Im Rahmen der Auswertung der Abfrage wurden die sechsstufigen Likert-Skalen in zwei Tendenzen aufgeteilt. 1-3 werden als tendenziell zustimmend und 4-6 als tendenziell ablehnend gewertet. Die „Zustimmungsquote“ stellt die Summe der prozentualen Angaben 1-3 der „Likert-Batterie“ dar. Drucksache 21/981 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 21 – gende Teil (75 Prozent) an, dass sie dieser Aspekt „sehr stark“ herausforderte [Frage 18]. Im Vergleich zum Berichtszeitraum 2021 zeigte sich eine signifikante Verschlechterung: Für den Berichtszeitraum 2021 lag die Zustimmungsquote noch bei 48,6 Prozent, dabei hatten 19 Prozent der Jugendämter die Antwortoption „sehr stark“ angegeben (vgl. BT-Drs. 20/7120). Eine ebenfalls hohe Zustimmungsquote ergab die Befragung der Einrichtungen: 68 Prozent der antwortenden Einrichtungen gaben an, bezüglich des Vorhaltens einer ausreichenden Anzahl an Plätzen herausgefordert gewesen zu sein, dabei bewertete auch hier der größte Teil der Antwortenden (37 Prozent), dass die Herausforderung „sehr stark“ war [Frage 23]. Fast alle Jugendämter (rund 90 Prozent) geben an, dass sowohl für die kurzfristige als auch für die längerfristige Unterbringung in stationären Einrichtungen noch Plätze benötigt werden [Frage 28]. Für den Berichtszeitraum 2021 waren es 29 Prozent der Jugendämter (vgl. BT-Drs. 20/7120) – ein Wert, der bereits deutlich höher war als in den Vorjahren 2017 bis 2019 (vgl. BT-Drs. 19/31838). Für den aktuellen Berichtszeitraum 2023 gaben zudem 67 Prozent der Jugendämter an, dass noch Plätze für die Unterbringung in familiären Settings (z.B. Pflegefamilien) benötigt werden [Frage 28]. Hinsichtlich dieser Unterbringungsform scheint die Situation allerdings etwas weniger eindeutig zu sein, denn 26,4 Prozent der Jugendämter wählten die Antwortmöglichkeit „Es lässt sich nicht genau sagen“. Dies kann möglicherweise dadurch bedingt sein, dass Pflegefamilien für die Unterbringung von UMA nur eine untergeordnete Rolle spielen: Die Ergebnisse zur Art der Unterbringung zeigen, dass UMA und junge Volljährige nur vergleichsweise selten in nicht-verwandten familiären Settings untergebracht werden [Frage 26]. Als Grund dafür wurde von den Jugendämtern vor allem das Fehlen von (geeigneten) Pflegefamilien genannt. Des Weiteren mangelt es nach Angaben der Jugendämter potentiellen Pflegefamilien an der Bereitschaft zur Aufnahme von UMA und jungen Volljährigen, was unter anderem mit dem meist höheren Alter der Kinder- und Jugendlichen, mit Sprachbarrieren und mit kulturellen Unterschieden (9 Prozent) begründet werde [Frage 29]. Die Online-Befragungen ergaben zudem, dass die Jugendämter und Einrichtungen im Berichtszeitraum 2022/23 Schwierigkeiten hatten, die fachlichen Standards in Bezug auf die Betreuung und Unterbringung einzuhalten. Die Zustimmungsquote diesbezüglich lag bei den Jugendämtern bei 82 Prozent [Frage 18]. Bei den Einrichtungen dagegen gab der überwiegende Teil an, bei der Einhaltung der fachlichen Standards in Bezug auf die Betreuung nicht herausgefordert gewesen zu sein, jedoch waren es immerhin 43 Prozent, die hier zustimmten [Frage 23]. Mehr als die Hälfte Jugendämter reagierten auf den Mangel an Unterbringungsplätzen nach eigenen Angaben damit, dass sie mit Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörden die Mindeststandards für die Unterbringung von UMA und/oder jungen Volljährigen zeitweise absenkten bzw. anpassten11 (56 Prozent) [Frage 30]. Meist wurden personelle Anpassungen genannt, z.B. dass Nicht-Fachkräfte für die Betreuung eingesetzt wurden oder der Betreuungsschlüssel abgesenkt wurde. Ebenfalls sehr häufig bezogen sich diese Anpassungen auf die Bereitstellung von Notunterkünften bzw. temporären Unterbringungsformen. Auch wurden Zimmer und Einrichtungen häufig überbelegt. [Frage 31]. Von einigen Jugendämtern wurde auf die Erlasse der Bundesländer zur Absenkung der Mindeststandards 11 Viele Bundesländer reagierten auf den Mangel an Unterbringungs- und Betreuungskapazitäten mit Erlassen bzgl. der Absenkung bzw. Anpassung der gesetzlich vorgegebenen Mindeststandards, was von einigen Fachverbänden kritisiert wurde: https://b-umf.de/p/das-primat-der-jugendhilfe-gilt/## Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/981– 22 – verwiesen. Auch von den Einrichtungen gab ein mehr als ein Drittel (37 Prozent) im Rahmen der Befragung an, dass im Berichtszeitraum mit Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörden die Mindeststandards für die Unterbringung und Betreuung von UMA und jungen Volljährigen abgesenkt bzw. angepasst wurden [Frage 35]. Bei diesen handelte es sich in der Mehrzahl der Fälle um Anpassungen bezüglich der Belegung (z.B. Belegung von Einzelzimmern als Doppelzimmer) oder auch Erweiterungen des Platzangebots sowie personelle Anpassungen, darunter hauptsächlich die Absenkung des Fachkräftegebots und damit der Einsatz von geeigneten Nicht-Fachkräften, beispielsweise von ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern. [Frage 36]. Etwa die Hälfte der antwortenden Jugendämter (53 Prozent) und Einrichtungen (52 Prozent) äußerte die Einschätzung, dass sich die Absenkungen bzw. Anpassungen aus fachlich-pädagogischer Sicht auf die Betreuung der UMA und jungen Volljährigen ausgewirkt haben [Frage 32, Frage 37]. Zur Art der Auswirkungen wurde von den Jugendämtern und Einrichtungen vielfach genannt, dass die Betreuungsbedarfe der jungen Menschen nicht oder nur unzureichend erfüllt werden konnten. Außerdem gaben einige Jugendämter und Einrichtungen an, die Anpassungen hätten zu mangelnder Privatsphäre oder auch zu Problemen bei der Integration geführt. Beengte Wohnverhältnisse und die diversen Gruppenzusammensetzungen hätten überdies Stress und Konflikte verursacht. Art der Unterbringung Bei der Frage nach der Art der Unterbringung gaben 99 Prozent der Jugendämter an, dass UMA oder junge Volljährige in stationären Einrichtungen/betreuten Wohnformen der Hilfen zur Erziehung untergebracht waren. Ein wesentlicher Teil der Jugendämter berichtete, dass UMA und junge Volljährige in spezialisierten Inobhutnahme-Einrichtungen oder Gruppen/Abteilungen für Inobhutnahmen untergebracht wurden (74 Prozent). Die Unterbringung in verwandten familiären Settings wurde von etwa gleich vielen Jugendämtern genannt (75 Prozent). Unterbringungen in nicht-verwandten Pflegefamilien wurden von den Jugendämtern nur vergleichsweise selten berichtet (51 Prozent) [Frage 26]. Die Frage nach den Gründen für die relativ seltene Unterbringung in Pflege- oder Gastfamilien wurde von Jugendämtern umfänglich beantwortet. Der Mangel an Pflegefamilien und die fehlende Bereitschaft zur Aufnahme von UMA und jungen Volljährigen seien die wesentlichen Gründe dafür [siehe oben und Frage 29]. 47 Prozent der Jugendämter gaben an, dass UMA oder junge Volljährige auch in Einrichtungen ohne Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII untergebracht wurden [Frage 26]. Zum Vergleich: Im Berichtszeitraum 2021 lag der Anteil bei 4 Prozent [vgl. BT-Drs. 20/7120]. Als alternative Unterbringungsformen ohne Betriebserlaubnis wurden von den Jugendämtern unter anderem Hotels, Hostels, Jugendherbergen, angemietete Häuser oder Wohnungen, Turnhallen und Gemeinschaftsunterkünfte genannt [Frage 27]. Die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerberinnen und Asylbewerber als Möglichkeit wurde von knapp 50 Prozent der Jugendämter genannt. Drucksache 21/981 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 23 – Die Einrichtungen wurden nach der Art der Gruppenzusammensetzungen gefragt, in denen UMA und junge Volljährige zum Stichtag lebten. Insgesamt stellten sich die Gruppenzusammensetzungen vielfältig dar, wobei der Großteil der Einrichtungen (54 Prozent) angab, dass sie UMA und junge Volljährige „oft“ oder „immer“ in Gruppen unterbrachten, in denen sie mit UMA oder jungen Volljährigen und anderen jungen Menschen lebten. Ähnlich viele Jugendämter gaben an, dass UMA „oft“ oder „immer“ in Gruppen ausschließlich mit anderen UMA/jungen Volljährigen lebten (52 Prozent). Deutlich seltener wurden UMA und junge Volljährige in Gruppen untergebracht, in denen sie ausschließlich mit jungen Menschen ohne Fluchthintergrund lebten oder in Einzelbetreuung (15 Prozent bzw. zehn Prozent) [Frage 34]. Nur wenige Einrichtungen gaben über ein offenes Textfeld an, dass UMA und/oder junge Volljährige zum Stichtag in Wohngemeinschaften lebten [Frage 34]. 2. Fachkräftesituation Den Antworten der Jugendämter und Einrichtungen auf entsprechende offene Fragen lässt sich entnehmen, dass eine wesentliche Herausforderung in Bezug auf die Versorgung, Betreuung und Unterbringung im Mangel an Fachkräften zu sehen ist. Ein Rückbau von Strukturen und Kapazitäten in der Kinder- und Jugendhilfe seit 201812 sowie der Fachkräftemangel trifft 2022/2023 auf Einreisezahlen, die nach dem starken Rückgang wieder steigen. Dies habe demnach beispielsweise dazu geführt, dass Betreuungsschlüssel abgesenkt und vermehrt Nicht-Fachkräfte für die Betreuung eingestellt werden mussten. Die personell angespannte Lage ging jedoch nicht nur zu Lasten der zu betreuenden jungen Menschen und ihrer Integration. Viele Jugendämter und Einrichtungen berichteten mit Blick auf das Personal insbesondere über Überlastung und daraus resultierende Unzufriedenheit zu berichten [siehe Kapitel IV.1 sowie Frage 19, Frage 24]. Sowohl die Jugendämter als auch die Einrichtungen gingen in der Befragung 2023 auf die großen Schwierigkeiten hinsichtlich der Fachkräftesituation ein. 65 Prozent der Jugendämter stimmten der Aussage zu, dass die Akquise von qualifiziertem Personal für die Arbeit mit UMA und jungen Volljährigen im Berichtszeitraum herausfordernd war. Anteilig noch mehr Jugendämter schätzten die Akquise von qualifiziertem Personal für die Arbeit in Betreuungseinrichtungen mit dieser Gruppe junger Menschen als herausfordernd ein (Zustimmungsquote: 74 Prozent) [Frage 18]. Zum Vergleich: Für den Berichtszeitraum 2021 stuften noch 42 Prozent der Jugendämter die Akquise von qualifiziertem Personal für die Arbeit mit UMA als herausfordernd ein (vgl. BT-Drs. 20/7120). Die Situation hat sich laut Einschätzung der Jugendämter also deutlich verschärft. Des Weiteren gaben deutlich mehr Jugendämter Hinweise auf eine Überlastung ihrer Mitarbeitenden an: 85 Prozent der Jugendämter stimmten zu, dass sie dies im Berichtszeitraum herausgefordert hat [Frage 18]. Im Vergleich: für den Berichtszeitraum 2021 waren es noch 30 Prozent (vgl. BT-Drs. 20/7120). Ähnlich hohe Zustimmungsquoten zeigten sich bei den Antworten der Einrichtungen: 68 Prozent der Einrichtungen gaben an, bei der Akquise von qualifiziertem Personal herausgefordert zu sein, bei der Überlastung der Mitarbeitenden lag die Zustimmungsquote bei 60 Prozent. Als weniger herausfordernd wurde die Fluktuation von Mitarbeitenden (Zustimmungsquote: 32 Prozent) und das Anwerben von ehrenamtlichen Mitarbeitenden eingeschätzt (Zustimmungsquote 35 Prozent) [Frage 23]. 12 Vgl. Bericht der Bundesregierung über die Situation unbegleiteter ausländischer Minderjähriger in Deutschland, S. 14. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/981– 24 – Die Angaben der Jugendämter zu strukturellen Veränderungen im Bereich Fachkräfte/Personal weisen darauf hin, dass es im Berichtszeitraum eine größere Personalfluktuation gab. Dabei gaben mehr Jugendämter an, dass Fachkräfte in einen Bereich mit UMA oder jungen Volljährigen gewechselt sind (54 Prozent) als dass diese andersherum aus der Arbeit mit UMA in andere Bereiche gewechselt sind (30 Prozent). Zudem erklärten 41 Prozent der Jugendämter, dass Fachkräfte für die Arbeit mit UMA neu eingestellt wurden, allerdings gaben etwa gleich viele Jugendämter an, dass Fachkräfte, die mit UMA gearbeitet haben, das Jugendamt verlassen haben (40 Prozent). Überdies gaben 34 Prozent der Jugendämter an, dass Einrichtungen zur Betreuung von UMA aufgrund von Fachkräftemangel geschlossen werden mussten. Allerdings berichteten zugleich auch 53 Prozent der Jugendämter, dass Einrichtungen neu eröffnet worden seien [Frage 22]. Auch bei den Einrichtungen überwog der Anteil derer, die angaben, dass Mitarbeitende für die Arbeit mit UMA oder jungen Volljährigen neu gewonnen wurden, gegenüber denen, die angaben, dass Fachkräfte abgewandert waren. So berichteten 66 Prozent der Einrichtungen, dass Fachkräfte neu eingestellt wurden sowie 60 Prozent, dass Fachkräfte, die vorher in anderen Bereichen gearbeitet hatten, in den Bereich der Arbeit mit UMA gewechselt seien. Zudem erklärten 52 Prozent, dass Stellen in diesem Bereich neu geschaffen wurden. Demgegenüber gaben 45 Prozent an, dass Fachkräfte die Einrichtung verlassen hätten und 20 Prozent, dass Fachkräfte in einen anderen Bereich der Einrichtung gewechselt seien [Frage 42]. Was die Ausstattung mit Soll-Stellen für den Bereich der Arbeit mit UMA betrifft, so fiel die Bewertung unter den Jugendämtern höchst unterschiedlich aus: Jeweils ungefähr die Hälfte der teilnehmenden Jugendämter bezeichneten die Ausstattung mit Soll-Stellen als eher gut (47 Prozent) oder als eher schlecht (51 Prozent) [Frage 39].13 In 106 von 277 antwortenden Jugendämtern (38 Prozent) waren Stellen zum Stichtag unbesetzt [Frage 40]. Bei diesen Jugendämtern zeigte sich eine eindeutige Tendenz bei der Frage nach der Situation mit Blick auf die tatsächlich besetzten Stellen: Diese wurde von 70 Prozent der Jugendämter, in denen Stellen unbesetzt waren, als (eher) schlecht eingeschätzt, davon bewerteten 14 Prozent der Jugendämter die Situation als „sehr schlecht“ [Frage 41]. V. Gesundheitsversorgung Im Rahmen der Online-Befragung nannten zahlreiche Jugendämter und Einrichtungen bei der Frage nach besonderen Herausforderungen im Berichtszeitraum die Gesundheitsversorgung der UMA [Frage 19, Frage 24]. Dabei berichteten die Befragten vor allem von fehlenden Möglichkeiten zur psychotherapeutischen Versorgung, aber auch von Problemen bei der Versorgung körperlicher Beschwerden sowie von hohem Behandlungsbedarf in beiden Bereichen. Mit Blick auf die gesundheitliche und psychotherapeutische Versorgung wurden die Jugendämter darum gebeten, die Situation diesbezüglich im Vergleich zum Berichtszeitraum 2021 zu bewerten. Daraus ergaben sich folgende Befunde: 13 Im Rahmen der Auswertung der Abfrage wurde die sechsstufigen Likert-Skalen „sehr gut“ bis „sehr schlecht“ in zwei Tendenzen aufgeteilt. 1-3 werden als tendenziell zustimmend und 4-6 als tendenziell nicht zustimmend gewertet. Drucksache 21/981 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 25 – • Viele Jugendämter schätzten die gesundheitliche Versorgung im Berichtszeitraum 2022/23 im Vergleich zu 2021 als schlechter ein. So gaben 38 Prozent der Jugendämter an, dass sich die gesundheitliche Versorgung im Vergleich zum Berichtszeitraum 2021 „eher verschlechtert“ oder „stark verschlechtert“ habe [Frage 20]. 54 Prozent wählten die Antwortoption „unverändert“, fünf Prozent „eher verbessert“. Kein Jugendamt gab „stark verbessert“ an. • Auch die psychosoziale Versorgung hat sich nach Einschätzung der meisten Jugendämter verschlechtert. Zu diesem Aspekt gaben sogar noch deutlich mehr Jugendämter (63 Prozent) an, dass sich die Situation „eher verschlechtert“ oder „stark verschlechtert“ hat. Drei Prozent der Jugendämter gaben „eher verbessert“ und 31 Prozent „unverändert“ an [Frage 20]. Hinsichtlich der Wartezeit auf medizinische Versorgung (außer Therapieplätze) erklärten 46 Prozent der Jugendämter, dass sich die Situation „eher verschlechtert“ oder stark verschlechtert habe [Frage 21]. 45 Prozent gaben „unverändert“ an, fünf Prozent „eher verbessert“ und 0,4 Prozent „stark verbessert“ an. Die Wartezeit auf einen Therapieplatz hat sich sogar nach Einschätzung von 80 Prozent der Jugendämter „eher verschlechtert oder „stark verschlechtert“ [Frage 21]. 1. Körperliche Gesundheit Kapitel III.5 zeigt, dass Jugendämter und Einrichtungen berichteten, dass viele UMA, wenn sie in die Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe aufgenommen werden, an körperlichen Beschwerden leiden. Besonders häufig kamen nach Angaben der Jugendämter und Einrichtungen Beschwerden vor, die durch die Bedingungen der Flucht verursacht oder verschlimmert wurden, darunter vor allem Zahnprobleme und Infektionskrankheiten. • 72 Prozent der Einrichtungen stimmten der Aussage zu, dass UMA und junge Volljährige häufiger von körperlichen Beschwerden betroffen sind als andere Minderjährige in der Kinder- und Jugendhilfe14 [Frage 54]. Die Gründe dafür werden aus den vielfältigen und zahlreichen Antworten der Jugendämter und Einrichtungen über die Art der Beschwerden deutlich. Diese reichen von Zahnproblemen und chronischen Erkrankungen, die im Heimatland nicht (ausreichend) behandelt werden konnten über Infektionskrankheiten bis hin zu Verletzungen, die sich die jungen Menschen auf der Flucht oder im Krieg in ihrem Heimatland zugezogen haben [Frage 44, Frage 45, Frage 46]. • Den Angaben der Jugendämter zufolge sind die UMA und jungen Volljährigen bei Übernahmen in etwa gleichermaßen von körperlichen Beschwerden betroffen wie bei Erstaufnahmen [vgl. Kapitel III.5 und Frage 43]: Es berichteten 41 Prozent der teilnehmenden Jugendämter, die diese Frage beantwortet haben, dass diese „oft“ oder „immer“ vorlagen, 31 Prozent gaben an, dass dies „selten“ oder „nie“ der Fall gewesen sei [Frage 43].15 Das muss allerdings nicht bedeuten, dass festgestellte Beschwerden nicht behandelt wurden. So berichteten einzelne Jugendämter, dass Beschwerden erst bei der Übernahme in die reguläre Inobhutnahme festgestellt oder von den jungen Menschen zunächst nicht geäußert wurden [Frage 48]. 14 Im Rahmen der Auswertung der Abfrage wurden die sechsstufigen Likert-Skalen „von „trifft voll zu“ bis „trifft gar nicht zu“ in zwei Tendenzen aufgeteilt. 1 bis 3 werden als tendenziell zustimmend und 4 bis 6 zu tendenziell ablehnend gewertet. 15 Zur Art der Beschwerden siehe Kapitel III.5 sowie Fragen 45 und 46. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/981– 26 – Aus diesen Einschätzungen der Jugendämter lässt sich schließen, dass sich der körperliche Gesundheitszustand (bezogen auf die Häufigkeit von körperlichen Beschwerden) der UMA nach der Erstaufnahme offenbar zunächst nicht oder nur unwesentlich verändert. • Bei den Angaben der Einrichtungen fielen diese Werte deutlich höher aus. 24 Prozent der antwortenden Einrichtungen berichteten, dass UMA und junge Volljährige „immer“ von behandlungsbedürftigen Beschwerden betroffen waren, 61 Prozent gaben „oft“ an, 13 Prozent „selten“ und 0,4 Prozent gaben „nie“ an [Frage 51]. Von den Einrichtungen wurde der Gesundheitszustand somit insgesamt als schlechter beurteilt als von den Jugendämtern. Während die Jugendämter nach dem Gesundheitszustand der jungen Menschen für die Momentaufnahmen der Erstaufnahme und der Übernahme von einem anderen Jugendamt gefragt wurden, ergeben sich bei den Einrichtungen andere, den Hilfeverlauf in der Jugendhilfe der UMA betrachtend, längerfristige Perspektiven, etwa wenn diese die jungen Menschen im Rahmen einer auf die Inobhutnahme folgenden Hilfe zur Erziehung betreuen. Es wäre folglich möglich, dass Beschwerden während der längerfristigen Betreuung in Erscheinung traten und diagnostiziert wurden, die im Rahmen der Untersuchungen bei der Aufnahme zunächst verborgen blieben oder von den jungen Menschen erst nach einer gewissen Zeit geäußert wurden [Frage 48]. Denkbar ist allerdings auch, dass Beschwerden nicht zeitnah behandelt wurden und weitere hinzukamen oder sich bestehende Beschwerden verschlimmert haben (vgl. nachfolgende Ergebnisse). Die Jugendämter und Einrichtungen wurden neben ihrer Einschätzung zum körperlichen Gesundheitszustand der UMA auch nach der ärztlichen Behandlung befragt: • Zu der Frage, ob körperliche Beschwerden zeitnah behandelt werden konnten, gaben 28 Prozent der Jugendämter an, dass es Fälle von körperlichen Beschwerden gab, die nach ihrer Einschätzung behandlungsbedürftig waren, aber nicht zeitnah behandelt werden konnten. 47 Prozent der Jugendämter verneinten die Frage [Frage 47]. • Als Gründe dafür, dass Beschwerden nicht zeitnah behandelt werden konnten, wurde von vielen Jugendämtern ein erschwerter Zugang zu medizinischer Versorgung oder ein Mangel an niedergelassenen (Fach-)Ärzten genannt. Zudem bestanden den Angaben der Jugendämter zufolge finanzielle und organisatorische Hindernisse, darunter wurden vor allem Verzögerungen oder zu lang andauernde Prozesse bei der Krankenversicherung und dadurch fehlende Versicherungsnachweise genannt [Frage 48]. 52 Prozent der Einrichtungen stimmten tendenziell zu, dass das Angebot an ärztlicher Versorgung für UMA und junge Volljährige ausreichend ist. 48 Prozent verneinten diese Aussage tendenziell [Frage 54]. 2. Psychische Gesundheit Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass bei einem Teil der UMA psychische Beschwerden erst nach dem Verstreichen einer gewissen Zeit nach der Aufnahme festgestellt werden. Auch ist es möglich, dass sich diese, z.B. bei einer Traumatisierung durch die Flucht aus dem Heimatland erst nach einiger Zeit nach Ankunft in Deutschland manifestieren. Inwieweit sich nach Einschätzung der Jugendämter und Einrichtungen der psychische Gesundheitszustand der UMA während ihrer Zeit in der Kinder- und Jugendhilfe im Berichtszeitraum entwickelt hat, wird im Folgenden betrachtet. Drucksache 21/981 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 27 – • 4,3 Prozent der antwortenden Jugendämter gaben an, dass UMA bei Übernahmen von anderen Jugendämtern „immer“ von psychischen Beschwerden betroffen waren, die ärztlich und/oder therapeutisch behandelt werden mussten, 52,7 Prozent gaben an, dass dies „oft“ der Fall war. 31,2 Prozent wählten als Antwort „selten“ und 1,1 Prozent „nie“ aus [Frage 49]. Die Übrigen konnten dazu keine Angaben machen. Die Befunde sind damit vergleichbar mit denen zur Erstaufnahme. Folglich sind bei der Übernahme von UMA nach Einschätzung der Jugendämter weder bedeutend mehr noch weniger dieser jungen Menschen von psychischen Beschwerden betroffen als bei der Erstaufnahme [vgl. Kapitel III.5]. • Die Frage hatte bei den Einrichtungen deutlich höhere Werte zum Ergebnis: 15,2 Prozent gaben, dass UMA „immer“ von psychischen Beschwerden betroffen waren, die ärztlich und/oder therapeutisch behandelt werden mussten und 62,3 Prozent gaben an, dass dies „oft“ der Fall war, 17 Prozent antworteten mit „selten“ und 2,2 Prozent mit „nie“ [Frage 4955]. • 61 Prozent der antwortenden Einrichtungen gaben an, dass dort zum Erhebungszeitpunkt mindestens ein UMA mit diagnostizierter Traumatisierung lebte. 26 Prozent verneinten dies. Die Übrigen konnten dazu keine Angaben machen [Frage 59]. • Dass Einrichtungen häufiger von psychischen und körperlichen Beschwerden berichteten als Jugendämter, könnte – ähnlich wie bei den körperlichen Beschwerden – darauf zurückzuführen sein, dass Einrichtungen die jungen Menschen über einen längeren Zeitraum und intensiver im Blick haben. Die Jugendämter können hingegen bezüglich des Gesundheitszustandes im Regelfall nur über die Zeit der Aufnahme (Erstaufnahme oder Übernahme) berichten. Viele Beschwerden, insbesondere wenn sie psychischer Art sind, treten möglicherweise auch erst nach einer gewissen Zeit in Erscheinung, z. B. bei Traumatisierung durch die Flucht. Jugendämter wie Einrichtungen wurden auch nach der ärztlichen und/oder psychotherapeutischen Behandlung psychischer Beschwerden befragt: • 83 Prozent der Einrichtungen gaben an, dass es Fälle gab, in denen psychische Beschwerden nicht zeitnah behandelt werden konnten. Zwölf Prozent verneinten dies. [Frage 57]. • Als Gründe wurden von den Einrichtungen in erster Linie eine nicht ausreichende Anzahl an Ärztinnen und Ärzten sowie Therapeutinnen und Therapeuten und ein damit verbundener Mangel an Angeboten sowie zu lange Wartezeiten genannt. Auch berichteten viele Einrichtungen von einem Mangel an Dolmetscherinnen und Dolmetschern und damit verbundene Sprachbarrieren. Fehlende Mitwirkung der Jugendlichen, z. B. aufgrund von Misstrauen kam nach Angaben der Einrichtungen ebenfalls vor. Zudem sei fehlende oder unzureichende Krankenversicherung mitunter ein Grund dafür, dass psychische Beschwerden nicht zeitnah behandelt werden konnten [Frage 58]. • Bei der Wartezeit auf einen Therapieplatz gaben 80 Prozent der Jugendämter an, dass sich die Situation im Vergleich zu 2021 verschlechtert hat [Frage 21]. • Die meisten Einrichtungen (89 Prozent) widersprachen der Aussage, dass das Angebot an Therapieplätzen für UMA im Berichtszeitraum ausreichend war [Frage 61]. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/981– 28 – • Die Therapie der jungen Menschen erfolgt nach Angaben der Einrichtungen in vielen Fällen durch niedergelassene Therapeutinnen und Therapeuten (eher zutreffend: 65 Prozent) und seltener über psychotherapeutische Betreuung im Alltag, etwa durch hauseigene Therapeutinnen und Therapeuten (eher zutreffend: 27 Prozent) oder in stationären therapeutischen Einrichtungen (eher zutreffend: 23 Prozent) [Frage 61]. • Etwa die Hälfte der Einrichtungen (51 Prozent) stimmte der Aussage zu, dass die durchschnittliche Wartezeit auf einen Therapieplatz für UMA im Berichtszeitraum in etwa der für andere Kinder und Jugendliche entsprach [Frage 61]. VI. Schulische und berufliche Integration; Übergänge aus der Jugendhilfe; Gesellschaftliche Teilhabe 1. Beschulung (und berufliche Integration) Die besondere Bedeutung der schulischen und beruflichen Ausbildung in der Betreuung und Versorgung von UMA ist bereits im Zuge vorhergehender Berichte deutlich geworden (vgl. BT-Drs. 19/17810; BT-Drs. 20/7120). Für den hier vorliegenden Bericht wurden im Rahmen der Online-Erhebung Ende des Jahres 2023 die Jugendämter und Einrichtungen um ihre Einschätzung zu schulischer und beruflicher Ausbildung sowie dem Übergang ins Berufsleben befragt. Hier die wesentlichen Ergebnisse: • Bezüglich der Zugänge zu Angeboten schulischer Bildung sahen viele Jugendämter Verschlechterungen: 64 Prozent der antwortenden Jugendämter gaben an, dass sich die Situation „eher verschlechtert“ oder „stark verschlechtert“ habe, neun Prozent sahen die Situation „eher verbessert“ oder „stark verbessert“. 24 Prozent sahen keine Veränderung im Vergleich zum Berichtszeitraum 2021 [Frage 20]. Sehr viele Jugendämter (79 Prozent) gaben an, dass sich die Situation in Bezug auf Wartezeiten auf Beschulungs- und Integrationsangebote/-plätze im Vergleich zum Berichtsjahr 2021 verschlechtert habe [Frage 21]; nur drei Prozent erklärten, dass sich die Situation „eher verbessert“ oder „stark verbessert“ habe; 15 Prozent gaben an, dass sich die Situation im Vergleich zu 2021 nicht verändert habe. • Auch die Zugänge zu Angeboten zum Erwerb von Sprachkenntnissen haben sich der Mehrheit der Jugendämter zufolge verschlechtert. So gaben 56 Prozent der Jugendämter „eher verschlechtert“ oder „stark verschlechtert“ an, neun Prozent „eher verbessert“ oder „stark verbessert“ und 31 Prozent sahen die Situation diesbezüglich „unverändert“ [Frage 20]. • 76 Prozent der Jugendämter stimmten der Aussage zu, dass die zur Verfügung stehende Zeit für UMA und junge Volljährige, um die deutsche Sprache zu erlernen, nicht ausreicht [Frage 69]. • Zudem schränken nach Einschätzung der meisten Einrichtungen (Zustimmungsquote: 78 Prozent) die mit den aufenthaltsrechtlichen Verfahren einhergehenden Belastungen die Leistungsfähigkeit der UMA in Schule und Beruf stark ein [Frage 69]. Drucksache 21/981 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 29 – • Die Motivation der UMA und jungen Volljährigen bewerteten die Einrichtungen nach wie vor als hoch: 85 Prozent der Einrichtungen stimmten der Aussage zu, dass die Motivation der UMA und jungen Volljährigen Spracherwerb und zum Erreichen eines Bildungsabschlusses hoch sei [Frage 69]. Im Berichtszeitraum 2021 lag dieser Wert allerdings noch bei 95 Prozent (vgl. BT-Drs. 20/7120, S. 71). • 80 Prozent der Einrichtungen stimmten überdies der Aussage zu, dass fehlende Sprachkenntnisse bei UMA und jungen Volljährigen ein häufiger Grund für eine fehlende schulische und berufliche Orientierung seien [Frage 69]. • Zahlreiche Jugendämter und Einrichtungen nannten Bildung und Beschulung (z.B. die Wartezeit auf einen Schulplatz und fehlende Sprachlernangebote) als eine wesentliche Herausforderung im Berichtszeitraum [Frage 19, Frage 24]. Die Einrichtungen wurden in der Online-Erhebung nach der Art der Beschulung der UMA befragt. Folgende Ergebnisse sind diesbezüglich hervorzuheben: • Unabhängig von der Altersgruppe werden UMA und junge Volljährige am häufigsten in Flüchtlingsklassen beschult [Frage 66, Frage 67, Frage 68]. • Seltener kommt die Beschulung in Regelklassen und in der Unterbringungseinrichtung vor [Frage 66, Frage 67, Frage 68]. • Die Anteile an Einrichtungen, die angaben, dass UMA und junge Volljährige nicht beschult wurden, sind gegenüber dem Berichtszeitraum 2021 gestiegen. Der größte Teil der Einrichtungen gab jedoch an, dass dies „nie“ vorkommt. Der Anteil der Einrichtungen, die hierbei „nie“ angaben, ist im Vergleich zum Berichtszeitraum 2021 aber leicht gesunken, am stärksten bei den unter 16-Jährigen (von 45 Prozent auf 40 Prozent) [Frage 66, Frage 67, Frage 68]. 2. Gesellschaftliche Teilhabe, Integration, soziale Infrastruktur • Die Einrichtungen wurden bei der Frage nach zentralen Herausforderungen nach ihrer Einschätzung zur Bewältigung von sprachlichen und kulturellen Verständigungsproblemen befragt. Mehr als die Hälfte der Einrichtungen (62 Prozent) vertraten die Ansicht, dass sie dieser Aspekt im Berichtszeitraum herausforderte [Frage 23]. • Von den Jugendämtern wurde die Verfügbarkeit von Angeboten der außerschulischen Bildung eingeschätzt. 58 Prozent gaben an, dass diese sich im Vergleich zum Berichtszeitraum 2021 „eher verschlechtert“ oder „stark verschlechtert“ habe; sieben Prozent sahen sie „eher verbessert“, 29 Prozent „unverändert“ und kein Jugendamt „stark verbessert“ [Frage 20]. • Rund die Hälfte der Jugendämter (51 Prozent) gab an, die Situation bezüglich der Integration von UMA und jungen Volljährigen in die Gesellschaft (über Kultur- und Freizeitangebote, soziale Kontakte, etc.) habe sich im Vergleich zu 2021 „eher verschlechtert“ oder „stark verschlechtert“, 37 Prozent gaben „unverändert“ und neun Prozent „eher verbessert“ an [Frage 20]. • Ein wichtiger Faktor für das Gelingen gesellschaftlicher Teilhabe und Integration stellt die Sprach- und Kulturmittlung dar. Der Großteil (39 Prozent) der antwortenden Jugendämter gab bei dieser Frage an, die Situation sei diesbezüglich im Vergleich zum Berichtszeitraum 2021 unverändert geblieben. 36 Prozent befanden, die Situation habe sich „eher verschlech- Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/981– 30 – tert“ oder „stark verschlechtert“ [Frage 20]. Sowohl einige Jugendämter als auch Einrichtungen benannten einen Mangel an Dolmetscherinnen und Dolmetschern. Daraus resultierende Sprachbarrieren wurden von ihnen als eine der zentralen Herausforderungen im Berichtszeitraum bezeichnet [Frage 19]. • Bei der Frage nach belastenden Umständen/Themen im Alltag, benannten die Einrichtungen in erster Linie die Trennung von der Familie (91 Prozent), aufenthaltsrechtliche Fragen und Verfahren (84 Prozent), die Folgen der Flucht bzw. die Situation im Heimatland (82 Prozent) und unklare Zukunftsperspektiven (64 Prozent) [Frage 71]. 3. Betreuung junger Volljähriger und Übergänge aus der Kinder- und Jugendhilfe • Etwa ein Viertel der aufgrund unbegleiteter Einreise in Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe befindlichen jungen Menschen sind junge Volljährige (vgl. Kapitel III.2). • Die Jugendämter gaben an, dass insgesamt 2.381 der in ihrer Zuständigkeit befindlichen UMA im Berichtszeitraum volljährig geworden seien [Frage 62]. 76 Prozent der im Berichtszeitraum volljährig gewordenen UMA erhielten demnach eine Anschlusshilfe aus dem Leistungsbereich nach § 41 SGB VIII [Frage 63]. • Abgelehnt wurden Anträge auf eine Leistung gemäß § 41 SGB VIII nach Angaben der Jugendämter nur selten: insgesamt 70 Fälle von Ablehnungen wurden von den Jugendämtern genannt [Frage 64], dabei erklärten 129 der 150 antwortenden Jugendämter, dass es im Berichtszeitraum keinen Fall von Ablehnung eines solchen Antrags gegeben habe. Rund 60 Prozent der Jugendämter gaben an, dass nach dem Ende der Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe junge Menschen „immer“ oder „oft“ in einer eigenen Wohnung verblieben. Auch Wohngemeinschaften wurden als Verbleib von vielen Jugendämtern angegeben (43 Prozent sprachen von „oft“ oder „immer“). Allerdings gaben ungefähr ebenso viele Jugendämter an, dass junge Volljährige selten oder nie in Wohngemeinschaften verblieben (45 Prozent). Nach Darstellung von 32 Prozent der Jugendämter kamen die jungen volljährigen Menschen „oft“ oder „immer“ auch in Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerberinnen unter. Es überwog hier allerdings der Anteil an Jugendämtern, die angaben, dass dies „selten“ oder sogar „nie“ der Fall war. Dass junge Volljährige nach der Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe in einer Obdachlosenunterkunft unterkamen oder ohne festen Wohnsitz waren, kam nach Angaben der meisten Jugendämter „nie“ oder „selten“ vor. Ebenfalls vergleichsweise selten kam demnach vor, dass der Verbleib der jungen Menschen den Jugendämtern unbekannt war. Einige Jugendämter gaben an, dass UMA und junge Volljährige zum Teil auch bei Familien, Verwandten oder Freunden unterkamen [Frage 65]. • Von 70 Prozent der Jugendämter wurde die Schaffung sowie Organisation von Anschlusshilfen nach der Volljährigkeit der UMA als herausfordernd eingeschätzt [Frage 18]. Im Berichtsjahr 2021 lag die diesbezügliche Zustimmungsquote noch bei 34 Prozent und damit deutlich niedriger [vgl. BT-Drs 20/2170]. Bei den Einrichtungen fiel die Zustimmungsquote 2023 mit 52 Prozent geringer aus als bei den Jugendämtern [Frage 23]. • Die Integration von UMA und jungen Volljährigen in die Gesellschaft (über Kultur- und Freizeitangebote, soziale Kontakte, etc.) hat sich aus der Sicht der Mehrheit der Jugendämter (51 Prozent) verschlechtert16. Dass sich die Situation diesbezüglich nicht verändert hat, wurde 16 Es wurde auf der Antwortskala „eher verschlechtert“ oder „stark verschlechtert“ angegeben. Drucksache 21/981 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 31 – von 37 Prozent der Jugendämter berichtet, nur neun Prozent gaben an, dass sich die Situation verbessert habe. Auch die Integration von UMA und jungen Volljährigen in das Berufsleben hat sich nach Angaben vieler Jugendämter (44 Prozent) verschlechtert [Frage 20]. Von zahlreichen Einrichtungen wurde bei der Möglichkeit der offenen Eingabe der Übergang in Anschlussmaßnahmen oder die Selbstständigkeit und damit verbundene unsichere Perspektive als besonders herausfordernd benannt [Frage 24]. Die Jugendämter hoben in diesem Zusammenhang Wohnraumknappheit für junge Volljährige und deren Verselbstständigung hervor [Frage 19]. VII. Verfahrensrechtliche Fragen (Altersfeststellung, Familienzusammenführung, Verteilung) 1. Einschätzung der Rechtssicherheit bei der Umsetzung des SGB VIII und Einhaltung der vorgesehenen Fristen • Mehr als die Hälfte der antwortenden Jugendämter (54 Prozent) gab an, dass die bestehenden Regelungen des SGB VIII ihnen „oft“ oder „immer“ ausreichend Sicherheit bezüglich der Altersfeststellung geben. 32 Prozent gaben „nie“ oder „selten“ an [Frage 72]. • Bei der Frage nach der Rechtsicherheit bezüglich einer Familienzusammenführung überwog der Anteil an Jugendämtern, die mit „nie“ oder „selten“ (42 Prozent) antworteten gegenüber denen, die „oft“ oder „immer“ angaben (34 Prozent) [Frage 72]. • Bei den oben genannten sowie bei allen abgefragten Verfahrensschritten (Altersfeststellung, Familienzusammenführung, Fallübergaben, Zuständigkeitswechsel vor und während der regulären Inobhutnahme) gab es im Vergleich zum Ergebnis der letzten Befragung (Berichtszeitraum 2021) eine deutliche Verschiebung in Richtung zunehmender Unsicherheit (vgl. BT- Drs. 20/7120) [Frage 72]. • Aus der Sicht des überwiegenden Teils der Jugendämter konnten die Fristen für die bundesweite Verteilung eingehalten werden: 70 Prozent der Jugendämter gaben an, dass die Fristen für die bundesweite Verteilung „oft“ oder „immer“ eingehalten wurden, acht Prozent gaben „selten“ an und kein Jugendamt gab „nie“ an. Dass Verteilungen aufgrund von Fristüberschreitungen nicht stattfinden konnten, wurde entsprechend von eher wenigen Jugendämtern bestätigt: fünf Prozent gaben „oft“ oder „immer“ an, 52 Prozent „nie“ oder „selten“ [Frage 73]. 2. Altersfeststellung Die Zuständigkeit für die Altersfeststellung nach § 42f SGB VIII eines (möglicherweise) unbegleiteten Minderjährigen liegt beim Jugendamt. Die Bundespolizei sowie die mit der grenzpolizeilichen Kontrolle beauftragten Behörden informieren bei der Feststellung (möglicherweise) unbegleiteter Minderjährigkeit unverzüglich das zuständige Jugendamt, damit dieses seinen Verpflichtungen zur (vorläufigen) Inobhutnahme nachkommen kann (§ 42 Absatz 1 Nummer 3 i. V. m. § 42a Absatz 1 SGB VIII). Hierzu gehört auch die Feststellung der Minderjährigkeit des jungen Menschen (§ 42f SGB VIII). Die Altersfeststellung wird in einem dreistufigen Verfahren vorgenommen, das sich weiterhin bewährt. Den Angaben der Jugendämter aus der Erhebung 2023 ist zu entnehmen, dass es in 27 Prozent der Erstaufnahmen zur Feststellung der Volljährigkeit der ausländischen Person kam. Diese Zahl hat sich im Vergleich zum letzten Berichtszeitraum nur geringfügig verändert (2021: 25 Prozent; vgl. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/981– 32 – BT-Drs. 20/7120). Auch in der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik wird seit dem Jahr 2018 erfasst, wie viele Inobhutnahmen aufgrund der Feststellung der Volljährigkeit des jungen Menschen beendet wurden. Hier ist allerdings der Anteil dieser an allen vorläufigen Inobhutnahmen von 25 Prozent in 2018 auf 15 Prozent in 2022 zurückgegangen (vgl. Abbildung 1). Das bedeutet, in den Jugendämtern, die an der Online-Befragung teilnahmen, kam es häufiger zur Feststellung der Volljährigkeit als es die amtliche Statistik für Deutschland insgesamt ausweist. Die Abweichung ist vermutlich auf methodische Unterschiede zurückzuführen, insbesondere darauf, dass es sich bei der amtlichen Statistik um eine Vollerhebung handelt. In der Online-Befragung gaben 157 von 277 (57 Prozent) teilnehmenden Jugendämtern an, im Berichtszeitraum im Rahmen der Erstaufnahme selbst Altersfeststellungen durchgeführt zu haben [Frage 75]. Von diesen Jugendämtern machten 137 Angaben zur Anzahl der selbst durchgeführten Verfahren. Insgesamt gaben diese Jugendämter 9.443 durchgeführte Verfahren an [Frage 76]. Betrachtet man den Anteil der selbst durchgeführten Altersfeststellungen an den Erstaufnahmen dieser Jugendämter insgesamt [Frage 5], so ergibt sich, dass in 82 Prozent der Fälle die Altersfeststellungen von den Jugendämtern selbst durchgeführt wurden [Frage 76]. 117 Jugendämter gaben an, zu 4.267 der Altersfeststellungsverfahren, die bei Erstaufnahme von ihnen selbst oder von anderen Institutionen durchgeführt wurden [Frage 80], Angaben zur Art der Verfahren machen zu können. Die weiteren Angaben beziehen sich daher auf diese Teilmenge. Der wesentliche Teil (85 Prozent) dieser Altersfeststellungen erfolgte durch eine qualifizierte Inaugenscheinnahme der Betroffenen [Frage 81]. Bei zwölf Prozent der Verfahren erfolgte die Altersfeststellung durch Überprüfung der Ausweisdokumente und bei drei Prozent wurden medizinische Verfahren angewendet. Bei jeweils weniger als einem Prozent wurden Informationen von einem anderen Staat oder von der Bundespolizei eingeholt. Nach Angaben der antwortenden Jugendämter werden bei der medizinischen Altersfeststellung am häufigsten Röntgenuntersuchungen der Hände, des Gebisses und/oder des Schlüsselbeins durchgeführt, gefolgt von der ärztlichen Inaugenscheinnahme und der Untersuchung der Zahnreife [Frage 82]. Die Altersfeststellung wurde von einigen Jugendämtern als besondere Herausforderung im Berichtszeitraum benannt. Dabei wurden unter anderem Zweifel an der Altersfeststellung des zuvor zuständigen Jugendamtes genannt. Bei der Frage, ob es Fälle gab, bei denen die Jugendämter bei der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII nach der Übernahme der Zuständigkeit von einem anderen Jugendamt ein eigenes Altersfeststellungsverfahren durchgeführt haben, weil Zweifel an dem im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme festgestellten Alter bestanden, gaben 27 Prozent der Jugendämter an, dass dies im Berichtszeitraum vorgekommen sei [Frage 84]. Auch die Wartezeit wurde als ein Grund genannt, warum die Altersfeststellung im Berichtszeitraum als besonders herausfordernd wahrgenommen wurde. 25 Prozent der Jugendämter antworteten auf die entsprechende Frage, dass sich die Situation bezüglich der Wartezeit „eher verschlechtert“ oder „stark verschlechtert“ habe [Frage 21]. Fast die Hälfte der Jugendämter (46 Prozent) sah hingegen die Wartezeit auf eine Altersfeststellung im Vergleich zum Berichtszeitraum 2021 als unverändert. Weitere sechs Prozent gaben an, die Situation habe sich „eher verbessert“ oder sogar „stark verbessert“. Drucksache 21/981 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 33 – 3. Familienzusammenführungen Der Bundesregierung liegen keine belastbaren Daten über die Zahl der Familienzusammenführungen bei unbegleiteten Minderjährigen vor. Gleichwohl handelt es sich um ein für die meisten unbegleiteten Minderjährigen äußerst relevantes Thema. Denn die Trennung von Eltern, Geschwistern und anderen Bezugspersonen kann zu einer erheblichen Belastung für die jungen Menschen werden. Familienzusammenführungen spielten deshalb auch in der Erhebung 2023 eine wichtige Rolle. Auf die Bedeutung von Familienzusammenführungen gerade auch für Integration und Wohlbefinden von unbegleiteten Minderjährigen wiesen wiederholt zivilgesellschaftliche Organisationen hin. So richteten anlässlich des Weltkindertages am 20. September 2023 insgesamt 33 Organisationen einen Appell an die Bundesregierung, das Recht auf Familiennachzug umzusetzen: „Die Familie bietet emotionalen, sozialen und wirtschaftlichen Schutz. Sie kann Ort des Rückzugs und der Stabilität sein. Gleichzeitig ist sie ein zentraler Motor für Inklusion und gesellschaftliche Teilhabe“, hieß es in dem Statement. Für den Erhebungszeitraum 2022/2023 machten 236 Jugendämter Angaben zu Familienzusammenführungen mit Familienmitgliedern, die sich zum Zeitpunkt der Zusammenführung in Deutschland aufgehalten haben (innerdeutsche Familienzusammenführungen). Von diesen gaben 50 Prozent an, dass im Berichtszeitraum innerdeutsche Familienzusammenführungen in ihrem Zuständigkeitsbereich stattgefunden haben [Frage 85]. Zur Anzahl an innerdeutschen Familienzusammenführungen machten 84 Jugendämter Angaben. Zusammen zählten diese Jugendämter 489 innerdeutsche Familienzusammenführungen. [Frage 86]. 237 Jugendämter machten Angaben zu Familienzusammenführungen mit Familienmitgliedern, die aus dem Ausland nach Deutschland nachgezogen sind (Familiennachzug). Von diesen gaben 31 Prozent an, dass im Berichtszeitraum Familiennachzüge in ihrem Zuständigkeitsbereich stattgefunden haben [Frage 85]. Zur Anzahl an Familiennachzügen machten 50 Jugendämter Angaben. Zusammen zählten diese 88 Familiennachzüge. [Frage 86]. Berechnet man den Anteil der Familienzusammenführungen insgesamt an von den Jugendämtern in die Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe aufgenommenen UMA, so ergibt sich ein Anteil von fünf Prozent [Frage 86]. Das bedeutet, dass bei sieben Prozent der UMA, die von den antwortenden Jugendämtern im Berichtszeitraum in die Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe aufgenommen wurden, eine Familienzusammenführung (innerdeutsch oder Familiennachzug aus dem Ausland) stattgefunden hat. Dieser Wert entspricht in etwa der Größenordnung des Wertes der Familienzusammenführungen aus der amtlichen Statistik zu Inobhutnahmen (vgl. Abbildung 2, Abbildung 3). Als Gründe dafür, dass keine Familienzusammenführungen stattfinden konnten, wurden von den Jugendämtern vor allem die Dauer der Verfahren, beispielsweise durch lange Bearbeitungszeiten in den Behörden und andere bürokratische Hürden genannt, sowie asyl- und ausländerrechtliche Hindernisse. Zudem befänden sich die Familien häufig nicht in Deutschland oder es fehle seitens der Familien an Unterstützung oder Eignung zur Aufnahme der jungen Menschen. Auch bestehe häufig überhaupt kein Kontakt zur Familie [Frage 87]. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/981– 34 – 4. Praxis des Vormundschaftswesens UMA benötigen zur und während der Durchführung des Asylverfahrens eine umfassende Begleitung und Unterstützung durch die Kinder- und Jugendhilfe. Das Jugendamt im Rahmen seiner Notvertretung oder der bestellte Vormund vertreten den UMA im Asylverfahren. Von den befragten Jugendämtern beantworteten 2023 die Frage, wie viele UMA in ihrem Zuständigkeitsbereich zum Stichtag einen Vormund hatten. Insgesamt gaben diese Jugendämter eine Anzahl von 6.595 UMA an [Frage 90]. Die Jugendämter geben an, dass zehn Prozent der UMA zum Stichtag noch keinen Vormund hatten [Frage 91]. Der mit Abstand größte Teil der UMA hatte eine Amtsvormundschaft (73 Prozent), acht Prozent hatte eine Vereinsvormundschaft, fünf Prozent einen Berufsvormund und vier Prozent einen ehrenamtlichen Vormund. Der Anteil an Amtsvormundschaften lag damit auf dem Niveau von 2019 (vgl. Gnuschke et al., 2021). Der Anteil an Vereinsvormundschaften sank seit 2019 um etwa 10 Prozentpunkte, zuvor war er zwischen 2017 und 2019 von acht auf 19 Prozent angestiegen (vgl. Gnuschke et al., 2021).17 Auch in den Jahren 2017, 2018 und 2019 wurde jeweils in über 70 Prozent (zwischen 73 und 80 Prozent) der Fälle auf einen Amtsvormund zurückgegriffen (vgl. BT-Drs. 19/31838; Gnuschke et al., 2021). 83 Prozent der Jugendämter gaben in der Erhebung 2023 an, dass die Bestellung der Vormünder „oft“ oder „immer“ unverzüglich veranlasst werden konnte [Frage 92]. 15 Prozent gaben „selten“ oder „nie“ an. Die Vormundschaft eines UMA ist als rechtliche Vertretung insbesondere bedeutsam, um für den Minderjährigen die entsprechenden Verfahrenshandlungen des Asylverfahrens einzuleiten und zu begleiten (vgl. BT-Drs. 19/4517, S. 11). Daher kann eine möglichst zeitnahe Bestellung eines Vormunds für den UMA wichtig sein, um ihn/sie möglichst frühzeitig zu unterstützen. Die Dauer der Bestellung eines Amtsvormundes (einschließlich der Abläufe beim Familiengericht) betrug nach Angaben der Jugendämter im Berichtszeitraum 2022/2023 im Mittel (Median) 28 Tage [Frage 93]. Die Werte lagen damit deutlich über denen des Berichtsjahres 2019. Die Dauer bis zur Bestellung, einschließlich der Abläufe im Familiengericht, hat sich insbesondere zwischen 2017 und 2018 verändert (vgl. BT-Drs. 19/31838, Gnuschke et al., 2021). Lag hier der Median 2017 bei 4 Tagen, so stieg dieser bis 2018 auf 20 Tage bis zu einer Bestellung des Vormunds an. In 2019 reduzierte sich die mittlere Dauer wieder auf 18 Tage. Es wurde im aktuellen Berichtszeitraum 2022/2023 zusätzlich nach der Dauer für die Bestellung eines ehrenamtlichen Vormunds (einschließlich der Abläufe beim Familiengericht) gefragt. Diese lag laut Angaben der Jugendämter im Median bei 30 Tagen. 17 In der aktuellen Erhebung wurde die Frage nach um ein Item ergänzt, das nach der Anzahl an UMA gefragt, die zum Erhebungszeitpunkt noch keinen Vormund hatten. Aus diesem Grund sind die Werte nur eingeschränkt mit denen aus dem Vorjahr vergleichbar. Drucksache 21/981 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 35 – 42 Prozent der Jugendämter gaben an, dass die Obergrenze von 50 Amtsvormundschaften oder Pflegschaften pro Vollzeitfachkraft (nicht nur für UMA, sondern alle Fälle) im Berichtszeitraum eingehalten werden konnte [Frage 95], 33 Prozent gaben an, dass diese Maximalanzahl nicht eingehalten werden konnte. Ein nicht unwesentlicher Anteil von 21 Prozent der Jugendämter wählte bei dieser Frage die Antwortoption „nicht ermittelbar“. Die Jugendämter wurden überdies gefragt, ob im Berichtszeitraum ausreichend Vormundschaften von ehrenamtlichen Vormündern übernommen werden konnten. Nur sechs Prozent der Jugendämter beantworteten diese Frage mit „ja“, 48 Prozent antworteten mit „nein“ [Frage 96]. Als Gründe dafür wurden von den Jugendämtern insbesondere eine nicht ausreichende Verfügbarkeit von Ehrenamtlichen genannt, die zum Teil auf mangelnde Bereitschaft und mangelndes Interesse in der Bevölkerung zurückgeführt wird [Frage 97]. Des Weiteren wurde relativ häufig genannt, dass die Ressourcen für die zeitaufwändige Akquise ehrenamtlicher Vormünder im Jugendamt fehlten. Auch ein Mangel an Fachkenntnissen seitens der zur Verfügung stehenden Ehrenamtlichen wurde genannt, die für die Ausübung dieser Tätigkeit notwendig seien. 5. Abgängigkeit Die Jugendämter wurden gefragt, für wie viele UMA (ohne junge Volljährige), die sie im Berichtszeitraum aufgenommen haben (über Erstaufnahme und Übernahme von einem anderen Jugendamt), die Betreuung beendet wurden, weil die sich dauerhaft selbstständig der Betreuung entzogen hatten. Insgesamt gaben 232 Jugendämter für den Berichtszeitraum 1.770 Fälle von Abgängigkeiten an. Gemessen an der Summe allen Aufnahmen dieser Jugendämter von Minderjährigen im Berichtszeitraum (Erstaufnahmen und Übernahmen von einem anderen Jugendamt), ergibt sich, dass für elf Prozent der UMA die Betreuung beendet wurde, weil sie sich dauerhaft selbständig der Betreuung entzogen hatten [Frage 100]. Häufigster Grund für Abgängigkeit ist nach Einschätzung der Einrichtungen, dass Angehörige oder Freunde an einem anderen Ort leben (53 Prozent der antwortenden Einrichtungen gaben bei diesem Aspekt die Antwortmöglichkeiten „oft“ oder „immer“ an) [Frage 102]. Ebenfalls häufig wurden die Gründe „Nicht gewünschter Ort der Verteilung im Rahmen des Verteilverfahrens“, „Dauer des jugendhilferechtlichen Verfahrens“ und „Dauer des asyl-/aufenthaltsrechtlichen Verfahrens“ genannt: Hierbei gaben zwischen knapp 30 und 40 Prozent der Einrichtungen „oft“ oder „immer“ an. 6. Kindgerechte Justiz Auch das Thema „Kindgerechte Justiz“ war Gegenstand der Befragung 2023. Dabei wurde die Jugendämter befragt, welche Arten von gerichtlichen Verfahren im Berichtszeitraum vorkamen. Mit 79 Prozent am häufigsten wurde angegeben, dass es gerichtliche Verfahren vor Familiengerichten gab. Zudem gaben 46 Prozent der Jugendämter gerichtliche Verfahren vor Strafgerichten und 21 Prozent vor Verwaltungsgerichten an. Nur sehr wenige Jugendämter gaben an, dass es Verfahren vor Sozialgerichten (zwei Prozent) oder sonstigen Gerichten (0,4 Prozent) gab [Frage 103]. Die Jugendämter wurden zudem nach ihrer Einschätzung zur Umsetzung unterschiedlicher Aspekte bei gerichtlichen Verfahren, die UMA betrafen, befragt [Frage 104]. Dabei zeigte sich, dass die unterschiedlichen genannten Aspekte von den Jugendämtern sehr unterschiedlich bewertet wurden. Von Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/981– 36 – den Jugendämtern, die Angaben zu dieser Frage machen konnten, wurden überwiegend positiv die folgenden Aspekte bewertet: • „Die Bedarfe der UMA (zum Beispiel Dolmetscherinnen und Dolmetscher) wurden bei den Verfahren berücksichtigt.“: 90 Prozent der Jugendämter gaben „oft“ oder „immer“, zwei Prozent gaben „nie“ oder „selten“ an. • „Die UMA wurden altersgerecht über die Entscheidung und über Unterstützungsangebote informiert.“: 82 Prozent der Jugendämter gaben „oft“ oder „immer“, sieben Prozent gaben „nie“ oder „selten“ an. • „Die UMA wurden in Verfahren angehört.“: 79 Prozent der Jugendämter gaben „oft“ oder „immer“, neun Prozent gaben „nie“ oder „selten“ an. • „Die UMA erhielten für sie verständliche Informationen über ihre Verfahren und zu ihren Rechten.“: 78 Prozent gaben diesbezüglich „oft“ oder „immer“, acht Prozent gaben „nie“ oder „selten“ an. • „Die Verfahren hatten eine für Kinder/Jugendliche angemessene Dauer“: 61 Prozent der Jugendämter gaben „oft“ oder „immer“, 16 Prozent gaben „nie“ oder „selten“ an. • „Betreuende Mitarbeitende des Jugendamts waren in Fragen der kindgerechten Justiz geschult.“: 46 Prozent der Jugendämter haben „oft“ oder „immer“, 32 Prozent gaben „nie“ oder „selten“ an. Eher negativ wurden die folgenden Aspekte bewertet: • „Die UMA hatten die Möglichkeit, einen Verfahrensbeistand als Vertretung in die Verfahren einzubeziehen.“: 23 Prozent der Jugendämter gaben “oft“ oder „immer“; 48 Prozent gaben „nie“ oder „selten“ an. • „Die UMA wurden durch das Gericht und einen Verfahrensbeistand vor, während und nach dem Verfahren unterstützt.“: 19 Prozent der Jugendämter gaben „oft“ oder „immer“; 52 Prozent gaben „nie“ oder „selten“ an. Relativ ausgeglichen waren die Antworten bei den folgenden Aspekten: • „Die Verfahrenssettings (z.B. Anhörungsräume) waren kind-/jugendgerecht gestaltet.“ 37 Prozent der Jugendämter gaben „oft“ oder „immer“ an, 35 Prozent „nie“ oder „selten“. • „Die Befragenden waren für die altersgerechte Anhörung speziell geschult.“ 24 Prozent gaben „oft“ oder „immer“ an, 25% „nie“ oder „selten“. Bemerkenswert ist, dass bei der Frage zur Einschätzung der Umsetzung unterschiedlicher Aspekte bei gerichtlichen Verfahren bei einigen Items von vielen Jugendämtern die Antwortoption „nicht ermittelbar“ gewählt wurde. Am höchsten ist mit 27 Prozent der Anteil bei „Die UMA wurden durch das Gericht und einen Verfahrensbeistand vor, während und nach dem Verfahren unterstützt.“ [Frage 104]. Zu diesem und zu einigen anderen in der Frage genannten Aspekten konnten viele Jugendämter folglich keine Angaben machen. Drucksache 21/981 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 37 – VIII. Die Perspektiven der Länder und Verbände auf die aktuelle Situation der UMA, strukturelle Veränderungen und die Umsetzung der gesetzlichen Regelungen Die folgende Auswertung basiert auf einer schriftlichen Abfrage aus dem Jahr 2024 bei allen Bundesländern und bundesweit tätigen Verbänden mit Leitfragen zu den vier aufgeführten Themenfeldern (weitere Hinweise zur Methodik im Anhang C). Da die Fragen offen gestellt wurden, konnten die Länder und Verbände den Umfang und die Tiefe ihrer Antworten selbst bestimmen. In den folgenden Ausführungen wird in der Regel angegeben, welche Länder und Verbände die jeweiligen Aspekte explizit benannt haben. Länder und Verbände, die nicht genannt werden, haben dazu keine Angaben gemacht. 1. Aktuelle Situation der UMA und Herausforderungen Die Länder und Verbände wurden aufgefordert, die aktuelle Situation der UMA (ohne junge Volljährige) in ihrem Bundesland bzw. Bereich zu bewerten (auch im Vergleich zum Jahr 2022) und die jeweils aus ihrer Sicht derzeit größten Herausforderungen zu erläutern. Die umfangreichen und vielfältigen Antworten beziehen sich sowohl auf die Situation der Träger und Einrichtungen, die mit UMA arbeiten, als auch die Lebenslagen, Belastungen und Bedürfnisse der UMA. Alle Länder schilderten deutlich gestiegene Fallzahlen bei den UMA und damit verbundene Herausforderungen in der Sicherstellung der Unterbringung und Versorgung der UMA durch Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe. Beispielsweise haben sich in Berlin und Sachsen-Anhalt die Fallzahlen in der Zuständigkeit der Jugendämter von 2022 zu 2023 verdoppelt. Auch alle Verbände wiesen auf die schwierige Problematik hin, dass der Bedarf an Unterbringungsplätzen und weiteren Angeboten für UMA die aktuellen Kapazitäten übersteige und dadurch vielerorts Hilfesysteme überlastet seien und sich Verfahren verzögerten. Als größte Herausforderung wurde dementsprechend der Umgang mit fehlenden Platzkapazitäten in Einrichtungen der Inobhutnahme und der stationären Hilfen zur Erziehung wahrgenommen. Obwohl die Jugendämter und Träger vor Ort bemüht seien, das Angebot auszubauen, stelle der Fachkräftemangel in der Kinder- und Jugendhilfe in allen Ländern ein großes Hindernis dar. Zudem wurde von einigen Ländern ergänzt, dass geeignete und finanzierbare Immobilien ebenfalls schwer zu finden seien.18 Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe seien außerdem weniger bereit oder in der Lage, kurzfristig neue Plätze/Einrichtungen zu schaffen, ohne eine langfristige Perspektive zu erhalten.19 Hierzu wurde von einzelnen Ländern darauf hingewiesen, dass es Vorhaltestrukturen brauche und die Verteilung dieser Kostenbelastung zwischen Bund, Ländern und Kommunen geprüft werden sollte. Auch einige Verbände betonten die Notwendigkeit der Strukturförderung und damit verbundener Planungssicherheit für die Träger.20 18 Länder: BW, HH, MV, ST 19 Länder: BW, MV, SN, ST 20 Länder: BY, SH, TH; Verbände: AGJ, BumF, Caritas, Diakonie, IGfH Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/981– 38 – Ein Land benannte als eines der Haupteinreiseländer die besondere Herausforderung der vorläufigen Inobhutnahme gemäß § 42a SGB VIII. Hier sei es mitunter zu längeren Wartezeiten im Verteilverfahren gekommen, vor allem aufgrund der Dauer der medizinischen Altersfeststellungen.21 In einem anderen Land wurde das Verteilverfahren aufgrund von Personalmangel zwischenzeitlich ausgesetzt. Zudem hätten hier in 2023 die langen Wartezeiten auf das Erstgespräch für UMA (ca. 7-8 Monate) und die fehlenden Platzkapazitäten in der stationären Jugendhilfe dazu geführt, dass einige UMA länger in den (Clearing-)Einrichtungen verblieben.22 In einigen Bundesländern wurden neue (zentrale) Clearingbzw. Erstaufnahmeeinrichtungen aufgebaut, um die hohe Anzahl an neu eingereisten UMA zu bewältigen (s. dazu auch Abschnitt 3).23 Ebenfalls häufig thematisiert wurden längere Verweildauern der UMA in Inobhutnahmeeinrichtungen bzw. im Clearingverfahren in den Antworten der Verbände. Fallbezogen könne – neben dem Fachkräfte- und Platzmangel – auch die Prüfung der Familienzusammenführung innerhalb Deutschlands aufgrund der behördlichen Vorgänge und Zuständigkeitsklärungen zu Verzögerungen beitragen.24 Die Unterbringung in „Notunterkünften“, „Brückenlösungen“ oder Gemeinschaftsunterkünften bewerteten einige Verbände kritisch, da diese nicht den Standards betriebserlaubnispflichtiger Einrichtungen entsprechen würden (z.B. hinsichtlich Personalschlüssel, Personalqualifikation, räumliche Rahmenbedingungen).25 Der Fachkräftemangel wirkte sich im Berichtszeitraum nicht nur auf Platzkapazitäten in stationären Settings aus, sondern auch auf die Einzelfallzuständigkeit der Fachkräfte des Jugendamtes (im Sozialen Dienst bzw. in dafür spezialisierten Stellen). So berichteten einige Länder und Verbände von längeren Verwaltungs- und Entscheidungsprozessen hinsichtlich Hilfegewährung oder Schnittstellen zu anderen Systemen26 sowie hohen Anforderungen an die Fachkräfte der Jugendämter (Arbeitsbelastung, spezifische Fachkompetenzen bzgl. der UMA)27. Auch in Bezug auf den Einsatz von Vormündern bemängelten einige Verbände längere Wartezeiten.28 Zudem würden Amtsvormünder teilweise eine hohe Anzahl an Mündeln betreuen und nicht immer über ausreichende Kenntnisse bezüglich asyl- und aufenthaltsrechtlicher Fragen verfügen.29 In manchen Fällen würden Verwandte eine Vormundschaft übernehmen, was sich bei fehlendem Wissen über behördliche Verfahren und Hilfemöglichkeiten nachteilig für die UMA auswirken könne. 21 Länder: BW 22 Länder: BE 23 Länder: BE, HH, SL 24 Verbände: Der Paritätische, DIJuF 25 Verbände: AGJ, Amaro Drom, AWO, BumF, Caritas, Der Paritätische, Diakonie, EREV, IGfH, Johanniter, Kinderhilfswerk, UNICEF, VPK 26 Länder: HH, NW, ST; Verbände: BAGIV 27 Länder: BE, BY, SH, ST; Verbände: AMJ, BAfF, UNICEF 28 Verbände: BumF, Caritas, Der Paritätische, Diakonie 29 Verbände: BumF, Der Paritätische, UNICEF Drucksache 21/981 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 39 – Mit Blick auf das Altersfeststellungsverfahren beschrieben manche Verbände und regionale Träger die hohen Anforderungen an die Inaugenscheinnahme durch Fachkräfte der Jugendämter, unterschiedliche Praxis der Jugendämter, wann ein Zweifelsfall angezeigt und eine medizinische Einschätzung eingesetzt werde, und die (häufig) fehlende Rechtvertretung für die UMA.30 Auch wurde teilweise über Fälle berichtet, in denen – mutmaßlich oder (medizinisch) bestätigt – Minderjährige als volljährig eingeschätzt worden seien.31 Das Altersfeststellungsverfahren sei insofern bedeutsam, dass der Schutz und die Unterstützung für (tatsächlich) minderjährige Ausländerinnen und Ausländer umfangreicher als für Volljährige sei. Als weitere große Herausforderung in der Versorgung der UMA wurde von den Ländern und Verbänden der Zugang zum Schulsystem und zu Sprachkursen genannt, konkret der Mangel an Regelschulbzw. Berufsschulplätzen, sogenannte Willkommensklassen und Sprachkursen.32 Vor diesem Hintergrund würden die UMA teilweise mehrere Monate nicht beschult oder müssten auf einen Sprachkurs warten. Dieser Zustand wurde von Ländern und Verbänden insbesondere vor dem Hintergrund problematisiert, dass Bildung und Spracherwerb als wesentliche Voraussetzungen für eine gelingende Integration und gesellschaftliche Teilhabe gelten. Ebenfalls häufig wurde von den Ländern die Diskrepanz zwischen dem erhöhten Bedarf der UMA an psychosozialer bzw. therapeutischer Betreuung (z.B. aufgrund von belastenden oder traumatischen Fluchterfahrungen) und der zur Verfügung stehenden Angebote in der Infrastruktur genannt.33 Sprachbarrieren oder sozialisationsbedingte Vorbehalte der UMA gegenüber entsprechender Behandlung/Beratung könnten zusätzliche Hindernisse sein, die den Zugang erschweren.34 Die Bundesweite Arbeitsgemeinschaft der psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer (BAfF) berichtete, dass die auf 48 Standorte verteilten Psychosozialen Zentren für Geflüchtete (PSZ) zwar auch Kinder und Jugendliche mit Fluchterfahrungen erreichen würden, aber dem Bedarf nicht hinreichend nachkommen könnten. Auch die (allgemein)medizinische Versorgung war nach Einschätzung einiger Verbände und Länder für UMA schwerer zugänglich und mit längeren Wartezeiten verbunden, insbesondere da einige Ärztinnen und Ärzte die Behandlungsscheine nicht akzeptierten oder ohnehin keine neuen Patientinnen und Patienten aufnehmen wollten.35 Neben den Herausforderungen auf der strukturellen Ebene der Träger, Einrichtungen und Fachkräfte sei die Situation der UMA aber auch durch ihre Lebenslagen, Bedürfnisse und besonderen Belastungen gekennzeichnet. 30 Verbände: BumF, Caritas, Der Paritätische, Diakonie, DRK, UNICEF 31 Verbände: BAGIV, Der Paritätische 32 Länder: BB, BE, BW, MV, RP, SN, ST; Verbände: AWO, BAGIV, BumF, Caritas, Der Paritätische, IGfH, SKF, SOS, UNICEF, VPK 33 Länder: BB, BW, MV, RP, SN, ST, TH; Verbände: Amaro Drom, AMJ, AWO, BAfF, Caritas, Der Paritätische, Diakonie, DRK, VPK 34 Länder: MV, ST; Verbände: Amaro Drom, BAfF, Caritas, DRK 35 Verbände: AWO, BAfF, BumF, Caritas, Der Paritätische, Diakonie, DRK, VPK Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/981– 40 – Zusammenfassend ergaben sich nach Angaben der Verbände und Träger in der operativen Arbeit mit UMA vielfältige Herausforderungen aufgrund der Belastungen durch • die Fluchterfahrungen (einschließlich der Situation im Heimatland), • die Klärung des Aufenthaltsstatus/das Asylverfahren, • das Verteilverfahren (z.B. Unsicherheit während der Wartezeit, Verlust erster Kontakte bei Wohnortwechsel, Verteilung gegen den Willen des jungen Menschen), • die Trennung von der Familie verbunden mit dem Wunsch nach Familienzusammenführung/Familiennachzug, • gesellschaftliche Erwartungen an Integrationsleistung und -bereitschaft der UMA (z.B. Spracherwerb, Verständnis und Akzeptanz von gesellschaftlichen Normen und Werten, Bewältigung von kulturellen Unterschieden), • Erfahrungen mit Diskriminierungen und Rassismus in Deutschland, • Benachteiligung aufgrund von Geschlecht/sexueller Orientierung, • die Wohnsituation in „Not- oder Brückenunterkünften“ sowie • bürokratische Hürden (z.B. Anmelde-/Ummeldeverfahren, Anerkennung der Zeugnisse, Taschengeld, Kontoeröffnung, SIM-Karte). Die Länder und Verbände wurden zusätzlich gefragt, wie sie die aktuelle Situation der UMA aus der Ukraine bewerten und welche Unterschiede sie ggf. im Vergleich zu UMA aus anderen Herkunftsstaaten feststellen. Hierzu wurden nicht von allen befragten Ländern und Verbänden Angaben gemacht, zum Teil mit der Erklärung, dass sich keine oder wenige UMA aus der Ukraine in ihrem Zuständigkeitsbereich befänden. Die Länder berichteten mehrheitlich, dass die Anzahl der UMA aus der Ukraine im Vergleich zur Anzahl von UMA aus anderen Herkunftsstaaten gering sei bzw. sich von 2022 zu 2023 deutlich reduziert habe.36 Nach Darstellung der Länder reisten die meisten Minderjährigen aus der Ukraine in Begleitung ein.37 Selbst Minderjährige, die ohne Personensorgeberechtigte einreisten, hätten sich demnach in der Regel in Fluchtverbänden mit erziehungsberechtigten Erwachsenen befunden. Diese Minderjährigen gelten als „begleitet“. Das Jugendamt hat im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen zu ermitteln, ob die Kinder und Jugendlichen von Erziehungsberechtigten begleitet sind, und prüft ggf. deren Eignung. Falls die Begleitperson während des Aufenthalts wegfällt, werden die Minderjährigen rechtlich zu UMA – solche Fälle werden vereinzelt erwähnt.38 Von der Einreise ganzer Gruppen (evakuierte Kinderheime/Wohngruppen) berichteten ebenfalls nur einzelne Länder.39 Hinweise darauf, dass nicht alle Erwartungen und Bedarfe der ukrainischen Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen von der Jugendhilfe gedeckt werden können, kamen in nur wenigen Antworten vor.40 36 Länder: BW, BY, HH, MV, NW, SH, SL, SN, TH 37 Länder: BW, HB, MV, RP, SL, TH 38 Länder: BW, RP 39 Länder: BB, BW, SH 40 Länder: BE; Verbände: SKF Drucksache 21/981 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 41 – Länder und Verbänden schilderten einige Unterschiede, die bezüglich UMA aus der Ukraine im Vergleich zu anderen Herkunftsstaatenn wahrgenommen wurden. Diese umfassten auf der einen Seite Voraussetzungen, die die ukrainischen UMA mitbringen (1), und auf der anderen Seite spezifische Strukturen und Rahmenbedingungen für ukrainische UMA in der Bundesrepublik Deutschland (2). Zu (1): Ukrainische UMA verfügten nach Angaben der Länder und Verbände häufiger über • eine bessere Dokumentenlage (z.B. Ausweispapiere, Vollmachten, Zeugnisse, Unterlagen zu medizinischen Sachverhalten),41 • einen höheren Bildungsstand,42 • Sprachkenntnisse (Englisch und teilweise auch Deutsch),43 • Orientierung in deutscher Kultur und örtlichen Strukturen (Schule, Arbeitsmarkt, Hilfesystem),44 • familiäre Unterstützung in der Ukraine und/oder ein ukrainisches bzw. verwandtschaftliches Netzwerk in Deutschland sowie45 • das Ziel der Rückkehr ins Herkunftsland.46 Zu (2): Strukturelle Vorteile bestünden für die ukrainischen UMA u.a. durch • den klaren Aufenthaltsstatus und damit verbundene Rechte und Möglichkeiten,47 • den besseren Zugang zum Bildungssystem durch Anerkennung der Abschlüsse,48 • eine bessere Unterstützungs- und Angebotsstruktur (z.B. „Willkommenslager“, spezialisierte Beratungsangebote, Extra-Pools an Sprachkursen, gesonderte Möglichkeiten der Wohnungsunterbringung, Nahverkehr, kostenlose Bibliotheksausweise, SIM-Karten)49 sowie • eine hohe zivilgesellschaftliche Unterstützungs- und Hilfsbereitschaft und weniger gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit.50 Die genannten Aspekte wirkten sich nach Einschätzung der entsprechenden Länder und Verbände insgesamt förderlich auf die Unterbringung, Versorgung und Integration der ukrainischen UMA aus. Manche Länder und Verbände thematisierten diese Unterschiede jedoch gleichzeitig hinsichtlich ihrer Wahrnehmung durch UMA anderer Herkunftsstaaten und als Sensibilisierung für mögliche Diskriminierungsprozesse im Hilfesystem und in der Gesellschaft.51 41 Länder: BW, HB, HH, RP, SL 42 Länder: BB, BE, BW, HB, NW; Verbände: Der Paritätische, SKF, VPK 43 Länder: BB, BE; Verbände: BAfF 44 Länder: BB, HH, ST; Verbände: Caritas, Diakonie, SKF 45 Länder: BB, NW; Verbände: BAfF, Der Paritätische 46 Länder: BW, HH; Verbände: Caritas, Der Paritätische, Diakonie, VPK 47 Länder: BB, BE, BW, RP, SL; Verbände: BAfF, Caritas, Der Paritätische, DRK 48 Länder: BB, BE, HB, SL, ST; Verbände: Amaro Drom, BAfF, Der Paritätische, UNICEF 49 Länder: BE, BW; Verbände: Amaro Drom, BAfF, Der Paritätische 50 Länder: HH, RP; Verbände: Amaro Drom, BafF, Der Paritätische 51 Länder: RP; Verbände: Amaro Drom, BAfF, BumF, Caritas, Der Paritätische, UNICEF Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/981– 42 – 2. Aktuelle Situation der ehemaligen UMA/jungen Volljährigen und Herausforderungen Die Länder und Verbände wurden auch in Bezug auf die jungen Volljährigen (ehemalige UMA) gebeten, deren aktuelle Situation in ihrem Bundesland bzw. Bereich zu bewerten (auch im Vergleich zum Jahr 2022) und die derzeit größten Herausforderungen zu erläutern. Die Anteile der jungen Volljährigen an allen unbegleitet eingereisten jungen Geflüchteten und die Höhe der Fallzahlen für Hilfen gemäß § 41 SGB VIII variiert in den Ländern und nicht alle haben hier die quantitative Dimension angegeben. Jedoch thematisierten die meisten Länder die vielfältigen Herausforderungen, mit denen die jungen Volljährigen mit Fluchthintergrund konfrontiert seien, und welche Anforderungen eine Begleitung an das Hilfesystem stelle. Nach Angaben einiger Länder ist bei den meisten jungen Volljährigen (ehemaligen UMA) von einem (weiteren) Hilfe- und Unterstützungsbedarf in unterschiedlichen Bereichen der Entwicklung, Bildung und gesellschaftlichen Teilhabe auszugehen.52 Inwieweit auf der örtlichen Ebene durch die Jugendämter Hilfebedarf gemäß § 41 SGB VIII identifiziert und bedient wird, lässt sich anhand der Antworten nicht systematisch bewerten. Jedoch weisen einige Länder darauf hin, dass auch der Bereich der Hilfen für junge Volljährige vom Personal- und Platzmangel betroffen und der Einsatz von geeigneten Anschlussmaßnahmen häufig eine Herausforderung darstelle (insbesondere in stationären Einrichtungen).53 In einem Land wurde vor diesem Hintergrund eine neue Form der Inobhutnahme-Einrichtung etabliert, in der die UMA bei Bedarf auch über die Volljährigkeit hinaus verbleiben können und bei der Verselbstständigung weiter begleitet werden.54 Viele Verbände beschrieben in Bezug auf ihre Handlungsfelder, dass UMA – unter Berücksichtigung der fachlich eingeschätzten individuellen Bedarfe – zu selten Hilfen für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII erhalten würden und/oder die Hilfedauer mitunter zu kurz sei, um die jungen Menschen angemessen bei der Verselbstständigung zu unterstützen.55 Insbesondere junge Volljährige, die als UMA noch nicht in der Jugendhilfe angebunden waren, erhielten nach Angaben einzelner Verbände selten Hilfen.56 Trotz der Stärkung dieser Hilfen durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) wurde insgesamt eine zurückhaltende Gewährungspraxis der Jugendämter wahrgenommen. Für die jungen ausländischen Volljährigen sind nach Einschätzung vieler Länder und Verbände die Verselbstständigung und Integration komplexe Herausforderungen – mitunter verbunden mit größeren Hindernissen als bei jungen Menschen, die bereits länger in Deutschland leben, und/oder Care Leavern, die länger ans Jugendhilfesystem angebunden waren.57 Hindernisse für ehemalige UMA wurden vor allem in Bezug auf die Wohnsituation (u.a. fehlende Plätze in der Jugendhilfe, Unterbringung in Gemeinschaftsunterkunft, Mangel an geeignetem und bezahlbarem Wohnraum, Benachteiligung 52 Länder: BB, BE, BW, HB, HH, RP, SL 53 Länder: BB, BE, BW, BY, HH, MV, NW, SH, ST, TH 54 Länder: HH 55 Verbände: AWO, BAGIV, BumF, Caritas, Der Paritätische, Diakonie, DiJuF, DRK, IGfH, SKF, VPK 56 Verbände: BumF, Caritas, Der Paritätische, Diakonie 57 Länder: BB, BE, BW, HH, RP, ST; Verbände: Amaro Drom, AMJ, AWO, BAfF, BAGIV, BumF, Caritas, Diakonie, Der Paritätische, DRK, Johanniter, UNICEF, VPK Drucksache 21/981 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 43 – bei der Wohnungssuche aufgrund von Vorurteilen, Aufenthaltsstatus o.ä.)58 sowie die Bildungsabschlüsse/Berufsqualifikation (z.B. aufgrund unzureichender Sprachkenntnisse oder Lücken in Lerninhalten) und den Einstieg in den Arbeitsmarkt59 genannt. Zudem bewerteten einiger Länder und Verbände – ähnlich wie bei den UMA – die begrenzten Kapazitäten im Bereich der psychosozialen und psychotherapeutischen Unterstützung sowie der teilweise erschwerte Zugang aufgrund von fehlenden Angeboten in der Muttersprache oder begrenzter Auswahl an Dolmetscherinnen und Dolmetscher als problematisch.60 Ist bei UMA mit dem Erreichen der Volljährigkeit der Aufenthaltsstatus nicht gesichert, sei der weitere Prozess zur Klärung bei den jungen Menschen mit Unsicherheiten, Ängsten und bürokratischen Anforderungen verbunden, während gleichzeitig bisherige Unterstützungs- und Vertretungssysteme (z.B. Vormund, Hilfeleistungen) teilweise wegfielen.61 3. Strukturelle Veränderungen im Umgang mit UMA und jungen Volljährigen Die Länder und Verbände hatten die Möglichkeit, strukturelle Veränderungen in ihrem Bundesland bzw. Bereich hinsichtlich der Betreuung von UMA und junger Volljähriger seit dem erneuten Anstieg der Zuzugszahlen Ende des Jahres 2022 darzustellen (z. B. in konzeptioneller oder personeller Hinsicht oder in Bezug auf den Bestand von Einrichtungen). Alle Länder gaben an, im Berichtsraum vor dem Hintergrund der steigenden Zahlen und ohnehin begrenzten Kapazitäten in der Jugendhilfe an dem Ausbau des Unterbringungsplätze für UMA gearbeitet zu haben. Die meisten Länder berichteten davon, dass sie zur Sicherstellung der Unterbringung der UMA Erlasse mit möglichen Abweichungen zu Vorgaben der Betriebserlaubnis vorgelegt bzw. entsprechende Maßnahmen ergriffen hätten.62 Dadurch seien u.a. Überbelegungen in bestehenden Einrichtungen und die Neueröffnungen von Not- oder Übergangsunterkünften (mit veränderten Mindeststandards bei der räumlichen und personellen Ausstattung) ermöglicht worden. Einzelne Länder benennen aber auch die Schaffung neuer Einrichtungen zur Inobhutnahme ohne Standardabsenkung und die finanzielle Förderung des Platzausbau bei freien Trägern.63 Zentrale Strukturen zur Aufnahme und Verteilung der UMA wurden von Berlin, Bremen und im Saarland angegeben. Auch viele Verbände thematisierten die eigenen Bemühungen um den Platzausbau und die veränderten Mindeststandards für die Unterbringung von UMA.64 Häufig könne das Personal in diesen Settings den besonderen Bedürfnissen und generellen Rechten der UMA nicht vollständig gerecht werden, hieß es in einigen Rückmeldungen.65 Vereinzelt wurden konzeptionelle Erweiterungen des bestehenden 58 Länder: BB, BE, BW, HB, HH, RP, SH, ST, TH; Verbände: Amaro Drom, AWO, BAfF, BumF, Caritas, Der Paritätische, SKF, SOS, UNICEF, VPK 59 Länder: BB, BE, BW, MV, ST; Verbände: Amaro Drom, Caritas, Der Paritätische, Diakonie, DRK, Johanniter, SOS, UNICEF, VPK 60 Länder: BB, BW, ST; Verbände: Amaro Drom, AWO, BAfF, Der Paritätische, Johanniter, SOS 61 Länder: BE, BW, ST; Verbände: AMJ, BAfF, Caritas, Der Paritätische, SOS, VPK 62 Länder: BB, BE, BW, BY, HE, HH, NI, NW, RP, SH, SN, ST, TH 63 Länder: BE, HH, SL 64 Verbände: AWO, BumF, Caritas, Der Paritätische, Diakonie, DRK, IGfH, Johanniter, SOS, VPK 65 Verbände: BumF, Caritas, Der Paritätische, Diakonie, DRK, IGfH, SOS, VPK Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/981– 44 – Angebots (z.B. Migrationssensibilität, Traumapädagogik, Verselbstständigung, Netzwerkarbeit)66 und spezifische Projekte für UMA (teilweise unter Einsatz von Ehrenamtlichen bzw. durch Selbstorganisation) positiv hervorgehoben.67 Sowohl im Zusammenhang mit der Projektarbeit als auch mit der Unterbringung von UMA wurde der Klärungsbedarf hinsichtlich einer nachhaltigen Finanzierung von manchen Verbänden benannt, Stichwort „Vorhaltekosten“.68 In Bezug auf personelle Veränderungen wurden von einigen Ländern und Verbänden einerseits die Aufstockung und Weiterbildung von Personal im UMA-Bereich (insb. auf Landesebene)69 und andererseits die Absenkung des Qualifikationsniveaus in der operativen Tätigkeit70 beschrieben. Die Länder und Verbände wurden weiterhin gefragt, inwieweit Ihnen die vom seinerzeitigen BMFSFJ gemeinsam mit den Bundesländern erarbeitete Punktuation bei der Suche nach Lösungen geholfen habe. Hierzu haben zwei Länder und 13 Verbände keine Angaben gemacht. Die Mehrheit der Länder71 gab an, dass die Punktuation Hinweise zur Lösung der Gesamtsituation liefere und zur Klärung von einzelnen Fragestellungen beitrage, wie z.B. im Kostenerstattungsverfahren durch die Klarstellung des Beginns des Fristlaufs gemäß § 42b Abs. 4 Nr. 4 SGB VIII, bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Kommunen und Bundesländern oder insgesamt bei der Entwicklung von Leitfäden und Förderprogrammen auf Landesebene.72 Einzelne Länder wiesen jedoch mit Verweis auf die Rechtsprechung und Fachliteratur darauf hin, dass die Punktuation nicht unbedingt ausreiche, um Rechtssicherheit in jedem Fall zu schaffen.73 Aus Sicht von sechs Ländern dient die Punktuation vor allem als Bestätigung oder Reflexion des bestehenden Vorgehens ohne weitere praktische Lösungen zu liefern.74 Die meisten Verbände (bzw. ihre Mitgliedsorganisationen)75, die sich zur Punktuation geäußert haben, nahmen einen eher geringen Einfluss wahr oder lediglich eine grundsätzliche Orientierung, ohne konkrete Umsetzungsprobleme zu lösen.76 Zwei Verbände kritisierten grundsätzlich, dass durch die Punktuation Standardabsenkungen (z.B. bei der Betreuung und bei Bildungsmaßnahmen) ermöglicht würden.77 Die größere Handlungssicherheit und die Gestaltungsspielräume für Jugendämter wurden aber auch positiv bewertet.78 66 Verbände: Amaro Drom, Der Paritätische, SKF 67 Verbände: BAfF, BAGIV, UNICEF 68 Verbände: AWO, BAfF, Caritas, Der Paritätische, Diakonie, UNICEF, VPK 69 Länder: BB, BE; Verbände: Amaro Drom 70 Länder: BB, HE, HH, NI, ST, TH; Verbände: AWO, BumF, Caritas, Der Paritätische, UNICEF 71 Einzelne Länder haben mehrere Aspekte genannt, z.B. unter Bezugnahme auf unterschiedliche Rückmeldungen der örtlichen Jugendämter. 72 Länder: BB, BE, BW, BY, HB, RP, ST, TH 73 Länder: BY, HB, ST 74 Länder: NI, NW, SL, SN, ST, TH 75 Die Rückmeldungen der zugeordneten Regionalverbände weichen teilweise voneinander ab, deswegen sind hier einzelne Verbände bei mehreren Aspekten aufgeführt. 76 Verbände: BumF, BAGIV, Caritas, Der Paritätische, Diakonie, VPK 77 Verbände: Caritas, Der Paritätische 78 Verbände Caritas, UNICEF Drucksache 21/981 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 45 – 4. Umsetzung des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung von UMA Zum Abschluss der Abfrage 2024 wurden die Länder und Verbände aufgefordert, die Akzeptanz, Praktikabilität und Rechtssicherheit bei der Umsetzung des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung von UMA einzuschätzen und ggf. Veränderungen im Vergleich zum letzten Berichtszeitraum (mit Schwerpunkt 2022) zu benennen. Nach Einschätzung von fünf Ländern genießt das Gesetz eine hohe Akzeptanz, und das Verteilverfahren hat sich grundsätzlich bewährt.79 Zu Veränderungen im Vergleich zum vorherigen Berichtszeitraum äußerten sich nur sechs Länder, davon benannten drei die gestiegenen Fallzahlen als Auslöser für strukturelle Anpassungsleistungen der Jugendhilfe oder Hindernisse im Verfahren80 und die übrigen gaben an, dass es keine Veränderungen gebe81. Einige Länder berichteten zudem von Verzögerungen im Verteilungsverfahren aus unterschiedlichen Gründen.82 Viele Verbände formulierten vor allem Probleme in der praktischen Umsetzung des Gesetzes, die sich mit der Situationsbeschreibung (s. Abschnitt I und II) überschneiden (z.B. fehlende Kapazitäten in der Jugendhilfe und im Bildungsbereich, Verweildauern in der (vorläufigen) Inobhutnahme, Absenkung der Standards, Einsatz eines Vormundes, ungleiche Behandlung von UMA unterschiedlicher Herkunftsstaaten).83 Die Mehrheit der Länder und einige Verbände gaben verschiedene Anpassungs- und Änderungsbedarfe hinsichtlich der bundesgesetzlichen Regelungen an, um für mehr Rechtssicherheit zu sorgen. Diese beziehen sich zusammenfassend auf • die Fristen im Verteilungsverfahren (insb. § 42b Abs. 4 Nr. 4 SGB VIII84),85 • das Altersfeststellungsverfahren • die Verbindlichkeit der Verteilungsentscheidung für die UMA und den Umgang mit dem Entweichen von UMA aus der vorläufigen Inobhutnahme,86 • die Berücksichtigung der Familienzusammenführung bei der Verteilung87 sowie • die Beteiligung des Bundes an Strukturkosten88. Zwei Verbände machten zudem Forschungsbedarf geltend, um die Unterbringung, Versorgung und Betreuung von UMA systematisch überprüfen zu können.89 79 Länder: HH, NI, NW, RP, SL 80 Länder: BB, BE, SH 81 Länder: NW, SL, TH 82 Länder: BB, BE, BW, HE, HH, MV, SN 83 Verbände: Amaro Drom, AWO, BumF, Caritas, Der Paritätische, Diakonie, DiJuF, DRK, SOS, VPK 84 Hier wurde mehrfach auf das Urteil des BVerwG v. 26.4.2018 – 5 C 11/17 verwiesen. 85 Länder: BE, BY, HB, HE, SH, TH; Verbände: BumF 86 Länder: BE, HB, TH 87 Länder: BE, RP; Verbände: DIJuF, IGfH 88 Länder: BY, SH 89 Verbände: Caritas, IGfH Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/981– 46 – IX. Schlussbemerkungen Auch wenn die Zahlen derzeit wieder rückläufig sind: Allein im Zeitraum von September 2021 bis August 2023 hat sich die Zahl der UMA und jungen Volljährigen in jugendhilferechtlicher Zuständigkeit nahezu verdoppelt. Gleiches gilt für 2023 mit Blick auf die Zahl der Asylerstantragsstellenden unter den unbegleiteten Minderjährigen im Vergleich zum Jahr 2022. Angesichts dieser Entwicklung liegt es auf der Hand, dass die Kinder- und Jugendhilfe hinsichtlich der Unterbringung und Versorgung von UMA erheblich unter Druck geraten ist. Die Ergebnisse der Online-Erhebungen und der Abfragen für den Berichtszeitraum 2022/2023 bestätigen diesen Befund und geben detailliert Auskunft über die Folgen: Der Bedarf an Plätzen, Angeboten und an Personal für unbegleitete Minderjährige übersteigt vielerorts die Kapazitäten. Verzögerungen in den Abläufen und Verfahrensprozessen, längere Wartezeiten oder befristete Standardabsenkungen sind klare Signale dafür, dass das Hilfesystem für UMA unter enormem Druck steht – zum Nachteil insbesondere natürlich der unbegleiteten Minderjährigen, die durch die verschärfte Situation besonderen Belastungen ausgesetzt und mit erschwerten Bedingungen für die eigene Integration konfrontiert sind. Aus den Rückmeldungen ist aber zugleich deutlich zu erkennen, dass auch die Mitarbeitenden in der Kinder- und Jugendhilfe in hohem Maße belastet sind. Das brachte die überwiegende Mehrheit der Jugendämter in der Befragung 2023 klar zum Ausdruck. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass eine angemessene Unterbringung, Versorgung und Betreuung nach den Vorgaben der UN-Kinderrechtskonvention weiterhin gewährleistet ist, sollte die Entwicklung weiterhin genauestens verfolgt und der enge Austausch zwischen Bund, Ländern und Kommunen intensiviert werden. Es gilt, auf diese Weise zusätzliche Spielräume für die Umsetzung vor Ort auszuloten. Die Bundesregierung unterstützt unter Federführung des BMBFSFJ weiterhin die zuständigen Akteurinnen und Akteure nach Kräften, auch in der Rolle der Vermittlerin für den wichtigen Dialogprozess. Das BMBFSFJ steht wegen der schwierigen Lage in besonders engem Austausch mit den Ländern und nimmt auf Fachebene regelmäßig an Treffen teil, um bestmöglich unterstützen zu können. Dabei geht es um mögliche Anpassungen von Standards und rechtliche Auslegungsfragen. Als Ergebnis wurde im Januar 2024 eine gemeinsam erarbeitete Punktuation veröffentlicht. Sie dient den zuständigen Ländern und Kommunen als Leitfaden und Orientierungshilfe, um die Spielräume einzelner gesetzlicher Vorgaben auszuloten. Einer der wichtigsten Ansatzpunkte für eine Verbesserung der Situation ist das Engagement gegen den Fachkräftemangel. In allen Bundesländern wurden und werden bereits Maßnahmen entwickelt und implementiert, die auf die Deckung des Fachkräftebedarfs abzielen, wie Stärkung der Attraktivität des Arbeitsplatzes, oder Portale zum Quereinstieg oder zu Einordnung in- und ausländischer pädagogischer Qualifikationen. Auch werden verstärkt „Peers“ und ehrenamtliche Kräfte, die von Fachkräften angeleitet werden, eingesetzt. Hiermit könnten Optionen geschaffen werden, neue Fachkräfte zu gewinnen, nicht zuletzt auch aus der Gruppe ehemaliger UMA. Bund, Länder und Kommunen sowie freie Träger werden gemeinsam mit einer Fachkräfteoffensive kurz- und längerfristig Entlastungwege entwickeln. Hierzu fanden bereits erste Gespräche mit den Ländern statt. Das BMBFSFJ unterstützt diese Drucksache 21/981 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 47 – Prozesse bereits jetzt mit zahlreichen Projekten. Im Rahmen seiner (finanz)verfassungsrechtlichen Kompetenzen, hat das BMBFSFJ einen ganzen Strauß verschiedenster Unterstützungsinstrumente insbesondere auch zur Stärkung der kommunalen Kinder- und Jugendhilfe ergriffen: Im Juli 2024 ist das Projekt „Qualifizierung von Quereinsteigerinnen und Quereinsteigern für die Arbeit im Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) und bei Trägern der freien Jugendhilfe" – gestartet. Ebenfalls Entlastung soll das Projekt: "Aufbau und Implementierung einer digitalen webbasierten Beratungsassistentin („intelligente Interviews") für Klientinnen und Klienten in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe" Die Projekte des BMBFSFJ zu Digitalen Tools für Jugendämter und zur Einführung des Verfahrenslotsen zielen auf eine Entlastung der Jugendämter. Das Projekt „JAdigital. Digitalisierung in der Kinder- und Jugendhilfe konzeptionell gestalten“ hat die Digitalisierungsentwicklungen in der Kinder- und Jugendhilfe zusammengetragen, fachlich reflektiert und für den Transfer in die Praxis aufbereitet. Das BMBFSFJ finanziert zudem seit Jahrzehnten die Jugendmigrationsdienste (JMD) aus dem Kinder- und Jugendplan des Bundes (KJP), um junge Migrantinnen und Migranten (vom 12. bis 27. Lebensjahr) in ihrer sozialen und beruflichen Integration, vor allem beim Übergang von der Schule in Ausbildung/ Beruf, zu begleiten. Hierüber junge Menschen mit Migrationshintergrund bei ihrer individuellen Entwicklung zu unterstützen, gewinnt auch vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung und des steigenden Fachkräftemangels zunehmend an Bedeutung für die Sicherung der Zukunftsfähigkeit von Wirtschaft und Gesellschaft. Die JMD arbeiten mit den Methoden der Jugendsozialarbeit: Beratung und individuelle Begleitung im Wege des Case Managements und mit Gruppenangeboten. Die JMD fungieren dabei auch als Verbindungsstelle zu den Regeleinrichtungen vor Ort und kooperieren in verschiedenen Netzwerken mit allen für die Integration relevanten Stellen und Personen. Unabhängig vom starken Engagement des Bundes liegt es jedoch in der Zuständigkeit der Länder und Kommunen, ob und wie sie dauerhafte Infrastrukturen etablieren und finanzieren wollen. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/981– 48 – Anhang Anhang A: Ergebnisse der Befragung der Jugendämter und Einrichtungen für den UMA- Bericht 2024 – Grundauswertung Legende - n: Anzahl der Fälle (Jugendämter oder Einrichtungen, die die Frage beantwortet haben) - Min: kleinster Wert, der von einem Jugendamt/einer Einrichtung angegeben wurde - Max: größter Wert, der von einem Jugendamt/einer Einrichtung angegeben wurde - Summe: Summe aller angegeben Werte (bspw. Summe der Anzahl an UMA, die abgängig waren über alle Jugendämter/Einrichtungen hinweg) - Durchschnitt ⌀: Mittelwert; (bspw. durchschnittliche Anzahl abgängiger UMA pro Jugendamt/Einrichtung) - SD (Standard Deviation oder Standardabweichung): Maß dafür, wie sehr die Werte vom Mittelwert abweichen und damit ein Indikator für die Unterschiede zwischen den Jugendämtern (weichen die Jugendämter/Einrichtungen stark voneinander ab oder liegen sie alle eher nah um den Mittelwert herum?) - Nicht ermittelbar: Anzahl an Jugendämt

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