Bericht der Bundesregierung über die Situation unbegleiteter ausländischer Minderjähriger in Deutschland
Text
Bericht der Bundesregierung über die Situation unbegleiteter ausländischer Minderjähriger in Deutschland
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/981
21. Wahlperiode 24.07.2025
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Bericht der Bundesregierung über die Situation unbegleiteter
ausländischer Minderjähriger in Deutschland*
*
Zugeleitet mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom
23. Juli 2025 gemäß § 42e des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
Bericht der Bundesregierung über die Situation unbegleiteter ausländischer
Minderjähriger in Deutschland
Inhalt
I. Einleitung .................................................................................................................................... 4
II. Überblick über den Bericht .......................................................................................................... 6
1. Ziel des Gesetzes .............................................................................................................................. 6
2. Zusammenfassung zentraler Ergebnisse ......................................................................................... 7
3. Kerndaten auf einen Blick ................................................................................................................ 8
III. Eckdaten zur Situation von unbegleiteten ausländischen Minderjährigen (UMA) ......................... 9
1. Entwicklung der Fallzahlen .............................................................................................................. 9
2. Alters- und Geschlechterverteilung ............................................................................................... 16
3. Herkunftsstaaten ........................................................................................................................... 17
4. Flucht- bzw. Migrationsgründe ..................................................................................................... 20
5. Gesundheitliche Situation bei der Ankunft .................................................................................... 20
IV. Unterbringung, Betreuung und Versorgung von unbegleiteten ausländischen Minderjährigen –
zentrale Herausforderungen im Fokus ............................................................................................... 21
1. Unterbringung ............................................................................................................................... 21
Herausforderungen ........................................................................................................................... 21
Art der Unterbringung ....................................................................................................................... 23
2. Fachkräftesituation ....................................................................................................................... 24
V. Gesundheitsversorgung ............................................................................................................. 25
1. Körperliche Gesundheit ................................................................................................................. 26
2. Psychische Gesundheit ................................................................................................................... 27
VI. Schulische und berufliche Integration; Übergänge aus der Jugendhilfe; Gesellschaftliche Teilhabe
29
1. Beschulung (und berufliche Integration) ....................................................................................... 29
2. Gesellschaftliche Teilhabe, Integration, soziale Infrastruktur ....................................................... 30
3. Betreuung junger Volljähriger und Übergänge aus der Kinder- und Jugendhilfe .......................... 31
VII. Verfahrensrechtliche Fragen (Altersfeststellung, Familienzusammenführung, Verteilung) ......... 32
1. Einschätzung der Rechtssicherheit bei der Umsetzung des SGB VIII und Einhaltung der
vorgesehenen Fristen ............................................................................................................................ 32
2. Altersfeststellung ........................................................................................................................... 32
3. Familienzusammenführungen ....................................................................................................... 34
4. Praxis des Vormundschaftswesens ................................................................................................ 35
5. Abgängigkeit ................................................................................................................................. 36
6. Kindgerechte Justiz ........................................................................................................................ 36
VIII. Die Perspektiven der Länder und Verbände auf die aktuelle Situation der UMA, strukturelle
Veränderungen und die Umsetzung der gesetzlichen Regelungen ..................................................... 38
1. Aktuelle Situation der UMA und Herausforderungen .................................................................... 38
2. Aktuelle Situation der ehemaligen UMA/jungen Volljährigen und Herausforderungen ............... 43
Drucksache 21/981 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 1 –
3. Strukturelle Veränderungen im Umgang mit UMA und jungen Volljährigen ................................ 44
4. Umsetzung des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung von
UMA ....................................................................................................................................................... 46
IX. Schlussbemerkungen ................................................................................................................. 47
Anhang ............................................................................................................................................. 49
Anhang A: Ergebnisse der Befragung der Jugendämter und Einrichtungen für den UMA-Bericht 2024 –
Grundauswertung ............................................................................................................................. 49
I. Basisdaten ................................................................................................................................. 50
Jugendämter ...................................................................................................................................... 50
Einrichtungen .................................................................................................................................... 55
II. Aktuelle Herausforderungen ...................................................................................................... 59
Jugendämter ...................................................................................................................................... 59
Einrichtungen .................................................................................................................................... 65
1. Unterbringung, Versorgung und Betreuung von UMA .................................................................. 68
Jugendämter ...................................................................................................................................... 68
Einrichtungen .................................................................................................................................... 72
2. Situation der Fachkräfte in Jugendämtern/Einrichtungen ............................................................ 74
Jugendämter ...................................................................................................................................... 74
Einrichtungen .................................................................................................................................... 75
III. Körperliche und psychische Gesundheit ..................................................................................... 75
Jugendämter ...................................................................................................................................... 75
Einrichtungen .................................................................................................................................... 79
IV. Schulische und berufliche Integration; Übergänge aus der Jugendhilfe; Gesellschaftliche Teilhabe
85
1. Junge Volljährige ........................................................................................................................... 85
Jugendämter ...................................................................................................................................... 85
Einrichtungen .................................................................................................................................... 87
2. Gesellschaftliche Teilhabe, Integration, soziale Infrastruktur ....................................................... 90
Jugendämter ...................................................................................................................................... 90
Einrichtungen .................................................................................................................................... 90
V. Verfahrensrechtliche Fragen (Altersfeststellung, Familienzusammenführung, Verteilung) ......... 93
1. Einschätzung der Rechtssicherheit bei der Umsetzung des SGB VIII ............................................. 93
Jugendämter ...................................................................................................................................... 93
2. Altersfeststellung ........................................................................................................................... 94
Jugendämter ...................................................................................................................................... 94
3. Familienzusammenführungen ....................................................................................................... 98
Jugendämter ...................................................................................................................................... 98
4. Beteiligung der UMA an den Verfahren ...................................................................................... 100
Jugendämter .................................................................................................................................... 100
5. Praxis des Vormundschaftswesens .............................................................................................. 101
Jugendämter .................................................................................................................................... 101
6. Abgängigkeit ............................................................................................................................... 104
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/981– 2 –
Jugendämter .................................................................................................................................... 104
Einrichtungen .................................................................................................................................. 104
VI. Kindgerechte Justiz .................................................................................................................. 105
Jugendämter .................................................................................................................................... 105
Jugendämter .................................................................................................................................... 107
Einrichtungen .................................................................................................................................. 109
Anhang B: Zusätzliche Auswertungen von BVA-Daten ..................................................................... 112
Anhang C: Datengrundlage und methodische Hinweise ................................................................... 113
I Online-Erhebung zur Situation von unbegleiteten ausländischen Minderjährigen bei
Einrichtungen und Jugendämtern ....................................................................................................... 113
1. Online-Befragung der Jugendämter ........................................................................................ 113
2. Online-Befragung der Einrichtungen ....................................................................................... 114
3. Abfrage bei Ländern und Verbänden ...................................................................................... 115
II Amtliche und nicht-amtliche Daten ............................................................................................. 116
1. Zahlen zur bundesweiten Aufnahme ...................................................................................... 117
2. Kinder- und Jugendhilfestatistik .............................................................................................. 117
3. Asylgeschäftsstatistik .............................................................................................................. 118
Anhang D: Literaturverzeichnis ........................................................................................................ 119
Drucksache 21/981 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 3 –
I. Einleitung
Sie sind vor Krieg, Verfolgung oder wirtschaftlicher Not geflüchtet und ohne Eltern nach Deutschland
eingereist: Unbegleitete ausländische Minderjährige (UMA) sind besonderen Gefahren ausgesetzt und
brauchen deshalb auch besonderen staatlichen Schutz. Zwar ist die Zahl unbegleiteter ausländischer
Minderjähriger in jugendhilferechtlicher Zuständigkeit seit Beginn des Jahres 2025 stark
zurückgegangen. Gleichwohl stieg sie zunächst seit Herbst 2021 nach jahrelangem Rückgang wieder deutlich an und
die Zahlen bewegen sich auch heute trotz des Rückgangs noch deutlich über jenen des Jahres 2021. Für
die zuständigen Länder und Kommunen stellt dies eine große Herausforderung dar, weil
Unterbringungsmöglichkeiten und Fachkräfte fehlen.
Unbegleitete Minderjährige werden deshalb zeitweise in Hotels, Jugendherbergen und Hostels
untergebracht. Zudem haben die Länder mit befristeten Standardanpassungen auf die schwierige Situation
reagiert, z.B. durch Mehrfachbelegung von Zimmern, reduzierte Personalschlüssel und verstärkten Einsatz
von geeigneten Nicht-Fachkräften und Ehrenamtlichen.
Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) steht in
intensivem Austausch mit den Ländern und Kommunen und unterstützt diese nach Kräften bei der
Bewältigung der Aufgaben.
Für die Unterbringung, Versorgung und Betreuung der UMA ist in Deutschland die Kinder- und
Jugendhilfe primär zuständig. Dadurch ist gewährleistet, dass unbegleitete Minderjährige dem Kindeswohl
entsprechend untergebracht, versorgt und betreut werden. Durch das am 01.11.2015 in Kraft getretene
„Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und
Jugendlicher“ wurde das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) entsprechend ergänzt (§§ 42a ff.).
Im Folgenden werden unter dem Begriff UMA – sofern nicht explizit anders genannt – alle
unbegleiteten ausländischen Minderjährigen gefasst, die minderjährig nach Deutschland eingereist sind. Nach
§ 42a Absatz 1 Satz 2 SGB VIII ist „ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher […]
grundsätzlich dann als unbegleitet zu betrachten, wenn die Einreise nicht in Begleitung eines
Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten erfolgt; dies gilt auch, wenn das Kind oder der Jugendliche
verheiratet ist.“
UMA sind demnach:
• Ausländische Minderjährige, die unbegleitet nach Deutschland eingereist sind.
• Ausländische Minderjährige, die zwar „begleitet“, aber nicht mit einem Personensorgeberechtigten
nach Deutschland eingereist sind (z. B. in sogenannten „Fluchtgemeinschaften“), in der Praxis oft
umgangssprachlich „begleitete Unbegleitete“.
• Ausländische Minderjährige, deren Personensorgeberechtigte sich nicht mehr in Deutschland
aufhalten.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/981– 4 –
Hinsichtlich minderjähriger Geflüchteter aus der Ukraine gibt es besondere Fälle und Differenzierungen.
Kinder und Jugendliche aus der Ukraine, die zum Beispiel aus evakuierten Waisenhäusern bzw.
„Kinderheimen“ in Begleitung erziehungsberechtigter Betreuungspersonen nach Deutschland einreisen, gelten
nicht als unbegleitet und sind in der Folge auch nicht vorläufig in Obhut zu nehmen.1 2
Methodische Hinweise zu den Daten der Online-Erhebung bei Jugendämtern und Einrichtungen
Die empirische Grundlage für den vorliegenden Bericht bilden amtliche und nicht amtliche Statistiken
der Statistischen Ämter, Verwaltungsdaten des Bundesverwaltungsamtes (BVA) sowie Online-
Erhebungen zur Situation von unbegleiteten ausländischen Minderjährigen bei Einrichtungen und Jugendämtern
von Ende 2023. Außerdem sind die Ergebnisse einer Abfrage bei Ländern und Verbänden aus dem
Sommer 2024 in den Bericht eingeflossen.
Die kompletten Ergebnisse der Online-Befragungen sind ausführlich in Anhang A dargestellt. Im
Hauptteil des Berichtes werden sie nicht vollständig wiedergegeben, sondern nur in Auszügen, zum Teil
zusammenfassend und vereinfacht dargestellt. Dabei liegt der Fokus auf den Ergebnissen, die im Kontext
dieses Berichtes besonders wesentlich oder interessant erscheinen. Im Ergebnisbericht wird auf die
jeweilige ausführliche Darstellung im Anhang verwiesen, sodass die differenzierten Ergebnisse schnell
und einfach auffindbar sind.
Erläuterungen zur Methodik sind in Anhang C zu finden.
1 Kinder und Jugendliche aus evakuierten ukrainischen Waisenhäusern bzw. „Kinderheimen“, die in Begleitung von
Betreuungspersonen nach Deutschland eingereist sind, gelten als „begleitet“. Das Jugendamt hat im Rahmen der
Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen zu ermitteln, ob die Kinder und Jugendlichen von
Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten begleitet sind (§ 20 Absatz 1 SGB X). Es bedient sich gemäß § 21 Absatz 1 SGB
X der Beweismittel, die es nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält
(insbesondere: Einholen von Auskünften jeder Art – auch elektronisch und als elektronisches Dokument,
Anhörung von Beteiligten, Beiziehen von Urkunden). In die Ausübung dieses Ermessens können auch die Regelungen
des Family Code of Ukraine einbezogen werden, die insbesondere vorsehen, dass der Verwaltung der Einrichtung
(„Kinderheim“, „Kinderanstalt“), in der Kinder und Jugendliche dauerhaft untergebracht sind, die Vormundschaft
übertragen wird. Daneben finden sich auch weitere Betreuungsformen (Patronat, Pflegefamilie, familiennahe
Kinderheime), die Vertretungsrechte der jeweiligen Betreuungspersonen begründen. Liegt eine dieser
Betreuungsformen vor, ist grundsätzlich von einer Erziehungsberechtigung der Betreuungspersonen auszugehen.
2 Zur Koordinierung der Aufnahme evakuierter Waisenhäuser bzw. „Kinderheime“ aus der Ukraine wurde auf
Bundesebene eine Anlauf -und Koordinierungsstelle eingerichtet, die aus zwei Säulen – einer Meldestelle und einer
Koordinierungsstelle – besteht und vom BMBFSFJ gefördert wird. Die Meldestelle, betrieben von SOS-Kinderdorf
e. V., informiert Einrichtungen, Organisationen und Privatpersonen, die die Aufnahme evakuierter Heim- und
Waisenkinder aus der Ukraine in Deutschland organisieren, über das Verteilverfahren und die zuständigen Stellen in
den Ländern. Gleichzeitig nennt sie ihnen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner. Fragen Gruppen
ukrainischer Heim- und Waisenkinder auf dem Weg nach Deutschland von sich aus an, vermittelt die Meldestelle sie
auch direkt dorthin, wo es freie Kapazitäten gibt.
Eingerichtet beim Bundesverwaltungsamt registriert die zentrale Koordinierungsstelle Aufnahmen und
Kapazitäten in den Ländern. Außerdem stellt die Koordinierungsstelle die gerechte Verteilung der evakuierten Gruppen
auf die Länder sowie die gemeinsame Unterbringung, Versorgung und Betreuung der Gruppen mit ihren
Begleitpersonen sicher.
Drucksache 21/981 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 5 –
II. Überblick über den Bericht
Der vorliegende Bericht beschreibt die Lebenslagen der unbegleiteten Kinder und Jugendlichen
basierend auf Daten zu behördlichen Verfahren und Strukturen sowie auf Ergebnissen bereits erwähnter
Befragungen. Hinzu kommen Auswertungen amtlicher Statistiken sowie die Ergebnisse aktueller
Untersuchungen von Hochschulen und Forschungsinstituten und diverse fachliche Veröffentlichungen.
Die Lage im Berichtszeitraum 01.09.2022 bis 31.08.2023 war geprägt von den Auswirkungen des
Ukraine-Krieges sowie der anwachsenden allgemeinen Fluchtbewegung bei gleichzeitigem Mangel an
bedarfsgerechten Unterbringungsmöglichkeiten und dem Fehlen von Fachkräften für die Betreuung.
Deshalb wurden vor dem Hintergrund der veränderten Situation im Vergleich zu vorherigen Befragungen
deutliche Aktzentverschiebungen im Fragenkatalog vorgenommen, um die Entwicklung und ihre Folgen
in der Breite widerspiegeln zu können. Daher wurden Fragen der aktuellen Problematik verstärkt in den
Blick genommen, während andere Aspekte, die in vorherigen Berichten noch eine Rolle spielten, in den
Hintergrund traten.
1. Ziel des Gesetzes
Die Bundesregierung kommt mit dem vorliegenden Bericht ihrer gesetzlichen Verpflichtung nach,
jährlich über die Situation von UMA in Deutschland umfassend zu berichten. Das Gesetz zur Verbesserung
der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher ist am
01.11.2015 in Kraft getreten. Es führte unter anderem eine bundesweite Aufnahmepflicht der
Jugendämter für UMA und Regelungen zu einem Verteilverfahren ein, um eine kindeswohlgerechte
Erstaufnahme sowie eine am Bedarf ausgerichtete Betreuung im Anschluss an die Erstaufnahme
sicherzustellen.
Es gilt das Primat der Kinder- und Jugendhilfe. Die Kommunen vor Ort haben deshalb dafür Sorge zu
tragen, dass unbegleitete Minderjährige dem Kindeswohl entsprechend untergebracht, betreut und
versorgt werden. Das SGB VIII bildet für die Gewährleistung des Kindeswohls den zentralen gesetzlichen
Rahmen. Die Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe tragen maßgeblich zur gelingenden Integration
bei.
Durch Einführung der bundesweiten und landesweiten Aufnahmepflicht wurde die Möglichkeit
geschaffen, Kapazitäten zur geeigneten Unterbringung in ganz Deutschland zu nutzen. Dem Anliegen der
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder, die sich im Herbst 2015 dafür aussprachen, die
Belastungen für die Kommunen gerechter zu verteilen, wurde hier Rechnung getragen. Maßstab ist hierfür
ein landesinternes und bundesweites Verteilungsverfahren, das sich an den Bedürfnissen der Kinder
und Jugendlichen orientiert. Zum Beispiel sind soziale Bindungen zu anderen Personen zu
berücksichtigen. So sind Kinder und Jugendliche, die sich auf der Flucht zusammengeschlossen und gegenseitig
unterstützt haben, grundsätzlich gemeinsam zu verteilen. Geschwister dürfen nicht getrennt werden.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/981– 6 –
2. Zusammenfassung zentraler Ergebnisse
Auf der Grundlage der bereits genannten Datenquellen behandelt der vorliegende Bericht insbesondere
folgende Aspekte:
• Entwicklung der Fallzahlen von UMA,
• Lebenslagen und Wohlbefinden der UMA,
• Angebote zur Versorgung, Betreuung und Unterstützung von UMA,
• Umsetzung des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung
ausländischer Kinder und Jugendlicher,
• UMA in Asylverfahren sowie
• Entwicklungen und Herausforderungen.
Die Situation der unbegleiteten Minderjährigen stand im Berichtszeitraum 01.09.2022 bis 31.08.2023
unter besonderen Vorzeichen: Die Fluchtbewegung nach dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine
und der deutlich stärkere Zuzug von Geflüchteten sowie Migrantinnen und Migranten insgesamt nach
Deutschland stellten vor allem Länder und Kommunen vor große Herausforderungen. Als zentrales
Problem wurde in Rückmeldungen durchgehend der Mangel sowohl an Unterbringungsplätzen als auch
an Fachkräften für die Betreuung dieses besonders vulnerablen Personenkreises genannt – mit
entsprechenden Folgen für das Alltagsleben, das Wohlergehen, die Entwicklungschancen und die Integration
von UMA.
Hauptherkunftsstaaten der unbegleiteten Minderjährigen waren neben der Ukraine die Krisenregionen
Afghanistan und Syrien. Aufgrund der erheblich wachsenden Zugangszahlen gerieten Länder und
Kommunen bei der Überführung der UMA in das Regelsystem schnell an ihre Kapazitätsgrenzen.
Fachgremien und Verbände machten in Offenen Briefen und Appellen auf die schwierige Lage
aufmerksam und kritisierten die Absenkung qualitativer Standards für UMA in der Kinder- und Jugendhilfe. Die
Verwirklichung der Rechte von jungen Geflüchteten gerate so unter erheblichen Druck, formulierte das
Bundesjugendkuratorium.3
Der Bundesfachverband Minderjährigkeit und Flucht e. V. (BumF) warnte vor Entwicklungen, die dem
Kindeswohl-Prinzip nicht entsprächen: „Der Handlungsdruck, adäquate Betreuung für unbegleitete
minderjährige Geflüchtete bereitzustellen ist groß und es braucht dringend Lösungen. Diese müssen jedoch
in jedem Fall dem Kindeswohl entsprechen und sich innerhalb des Rahmens des SGB VIII bewegen!
Momentan sind allerdings vielerorts Entwicklungen zu beobachten, die dies missachten.“ 4
Die Länder berieten auf der Ebene der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugend- und
Familienbehörden (AGJF) gemeinsam mit dem seinerzeitigen Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
3 Bundesjugendkuratorium (BJK) „Zwischenruf“ vom 30.03.2023.
4 BumF-Pressemitteilung vom 30.11.2023: Ein negatives Beispiel lieferte das Sächsische Ministerium für Soziales
und Gesellschaftlichen Zusammenhalt im Erlass vom 28. September 2023 unter der Überschrift „zur Schaffung von
Kapazitäten zur kindeswohlsichernden Unterbringung, Versorgung und Betreuung von unbegleiteten
minderjährigen Ausländern“. Hier wird neben den in den vergangenen Monaten beinahe schon „üblichen“ (und deshalb nicht
minder skandalösen!) Standardabsenkungen für die Zielgruppe der umF (Absenkung der räumlichen Standards,
Betreuungsschlüssel, Fachkräftegebot), geregelt, dass männliche umF ab 16 Jahren in Aufnahmeeinrichtungen für
Erwachsene untergebracht werden können.“
Drucksache 21/981 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 7 –
und Jugend (BMFSFJ) in regelmäßigen Austauschrunden, inwieweit Spielräume innerhalb der
gesetzlichen Vorgaben genutzt werden können. Am Ende dieses Prozesses wurde im Januar 2024 gemeinsam
eine Punktuation erarbeitet.5
Die Befragung von Jugendämtern und Einrichtungen ergab in dieser Hinsicht, dass mit dem Rückgang
der UMA-Zahlen in den vergangenen Jahren viele Plätze abgebaut wurden, die aufgrund der seit 2021
angestiegenen Fallzahlen jetzt wieder benötigt werden.
Dass auch diese veränderten Rahmenbedingungen das Wohlergehen von UMA beeinträchtigt haben
und ihre Integration erschwerten, lässt sich ebenfalls den Antworten auf die jüngsten Abfragen
entnehmen.
3. Kerndaten auf einen Blick
Kerndaten:
Wie viele unbegleitete ausländische Minderjährige und junge Volljährige leben in Deutschland (in
Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe)?
• Zum Stichtag 31.08.2023 lebten dem BVA zufolge insgesamt 34.382 unbegleitete Minderjährige
und junge Volljährige in der Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe, davon waren 25.547
unbegleitete Minderjährige und 8.835 junge Volljährige.
Wie viele unbegleitete Minderjährige und junge Volljährige waren es zum Höchststand und wie
entwickeln sich die Zahlen?
• Der Höchststand der Zahlen von unbegleiteten Minderjährigen war Ende Februar 2016 (Stichtag
29.02.2016) erreicht, zu diesem Zeitpunkt waren 69.004 unbegleitete Minderjährige und junge
Volljährige in der Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe, davon waren 60.638 unbegleitete
Minderjährige und 8.366 junge Volljährige.
• Kontinuierlich rückläufig waren die Zahlen von Mai 2016 bis September 2021 (Stichtag
30.09.2021: 17.835 – davon 8.267 UMA und 9.568 junge Volljährige). Seit Oktober 2021 steigen
die Zahlen wieder an. Zwischen September 2021 und August 2023 hat sich die Zahl der in
jugendhilferechtlicher Zuständigkeit befindlichen UMA und jungen Volljährigen nahezu
verdoppelt. Der Anstieg hat sich bis Ende 2024 (Stand 30.12.2024: 29.015 UMA und 15.503 junge
Volljährige) fortgesetzt. Seit Anfang 2025 sind die Zahlen jedoch durchgängig rückläufig und
liegen aktuell, zum Stichtag 30. Juni 2025, bei 22.004 UMA und 19.713 jungen Volljährigen.
Wie ist die Geschlechterverteilung?
• Im Jahr 2023 waren 94,5 Prozent der Asylerstantragsteller männlich und 5,5 Prozent weiblich.*
Welches sind die Hauptherkunftsstaaten von unbegleiteten Minderjährigen?
• Im Jahr 2023 stellten 15.269 UMA einen Asylerstantrag. Die Hauptherkunftsstaaten waren Syrien
(40,7 Prozent), Afghanistan (39,9 Prozent), Türkei (5,4 Prozent) und Somalia (3,6 Prozent). Damit
besaßen 89,6 Prozent der unbegleiteten Minderjährigen, die 2023 einen Asylerstantrag stellten,
eine dieser vier Staatsangehörigkeiten.
5 BMFSFJ: Sicherstellung des Kinderschutzes bei der Unterbringung, Betreuung und Versorgung unbegleiteter
ausländischer Kinder und Jugendlicher in Krisenzeiten – Punktuation des BMFSFJ∗ – vom 19.01.2024.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/981– 8 –
• Zudem reiste in den Jahren 2022 und 2023 eine größere Anzahl von UMA aus der Ukraine nach
Deutschland ein. Aus gesonderten Meldungen der Jugendämter an das BVA geht hervor, dass im
Zeitraum vom 14.03.2022 bis zum 31.08.2023 insgesamt 4.948 Einreisen von UMA aus der
Ukraine registriert wurden. Diese Zahl ist allerdings nur sehr begrenzt aussagekräftig, da es sich
um reine Aufsummierungen handelt, d. h. UMA aus der Ukraine, die später in andere Staaten
weitergereist, in die Heimat zurückgekehrt oder mit Angehörigen in Deutschland wiedervereint
worden sind, bleiben in dieser Summe enthalten. Daher kann diese Zahl nur als Annäherungswert
dienen.
Für wie viele der unbegleiteten Minderjährigen ist ein Asylantrag gestellt worden?
• Im Jahr 2022 wurden 7.277 Asylerstanträge von UMA gestellt.
• Im Jahr 2023 wurden 15.269 Asylerstanträge von UMA gestellt (+109,8 Prozent).
• Im Jahr 2024 wurden 13.344 Asylerstanträge von UMA gestellt.
* Personen mit den Geschlechtsangaben „divers“ und „ohne Angabe“ (nach § 22 Abs. 3 PStG) wurden aus Gründen der statistischen
Geheimhaltung per Zufallsprinzip dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zugeordnet.
III. Eckdaten zur Situation von unbegleiteten ausländischen Minderjährigen (UMA)
1. Entwicklung der Fallzahlen
Die Entwicklung der UMA-Fallzahlen wird im Folgenden zunächst auf Grundlage der Kinder- und
Jugendhilfestatistik und anschließend mit Hilfe von Daten des BVA dargestellt. Die Kinder- und
Jugendhilfestatistik (KJH-Statistik) erfasst die Summe der innerhalb eines Jahres beendeten Inobhutnahmen
aufgrund einer unbegleiteten Einreise gemäß § 42 SGB VIII sowie ab dem Jahr 2017 auch der vorläufigen
Inobhutnahmen nach § 42a SGB VIII. Die Daten des BVA stehen seit Inkrafttreten des Gesetzes zur
Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher
tagesaktuell zur Verfügung und zeigen die Gesamtzahl der bestehenden jugendhilferechtlichen
Zuständigkeiten an einem Stichtag auf.
Die KJH-Statistik zeigt rückblickend, dass sich die Fallzahlen der Inobhutnahmen von UMA sehr
dynamisch entwickelt haben (vgl. Abbildung 1). Nach einem steilen Anstieg insbesondere im Jahr 2015
gingen die Fallzahlen ab 2017 bis einschließlich 2020 deutlich zurück. Im Jahr 2021 begann eine
Trendwende mit erneut steigenden Fallzahlen. Dieser Anstieg beschleunigte sich 2022 signifikant. Im Jahr
2022 wurden insgesamt 22.292 vorläufige Inobhutnahmen beendet (+13.405 im Vergleich zu 2021),
einschließlich solcher, die aufgrund der Feststellung von Volljährigkeit beendet wurden (siehe dazu
Kapitel VII.2). Im Jahr 2023 setzte sich der Anstieg fort, jedoch deutlich weniger stark als im Vorjahr:
Insgesamt wurden 29.174 vorläufige Inobhutnahmen beendet (+6.882 im Vergleich zu 2022), darunter 4.832
(17%) aufgrund der Feststellung von Volljährigkeit.
Drucksache 21/981 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 9 –
Abbildung 1: (Vorläufige) Inobhutnahmen gemäß §§ 42, 42a SGB VIII aufgrund unbegleiteter
Einreise (Deutschland; 2012 bis 2023; Jahressummen beendeter Maßnahmen)
Hinweis: Vorläufige Inobhutnahmen gem. § 42a SGB VIII wurden bereits Ende 2015 eingeführt, aber erst ab 2017 explizit in der KJH-
Statistik erfasst. Es ist möglich, dass die Jugendämter insbesondere im Jahr 2016 teilweise vorläufige Inobhutnahmen als reguläre
Inobhutnahmen gemeldet haben.
Quelle: Statistisches Bundesamt, Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe – Vorläufige Schutzmaßnahmen; Zusammenstellung
und Berechnung Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik (AKJStat)
Bei rund 60% der vorläufigen Inobhutnahmen von Minderjährigen schloss sich im Jahr 20226 eine
reguläre Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII an - entweder durch dasselbe oder ein anderes Jugendamt (vgl.
Abbildung 2). Bei insgesamt 11% der Fälle wurde direkt nach der vorläufigen Inobhutnahme eine
stationäre Hilfe begonnen. Weitere 6% der vorläufigen Inobhutnahmen endeten aufgrund einer
Zusammenführung mit Personensorgeberechtigten. Bei mehr als einem Viertel der Fälle wurde angegeben, dass
keine der Antwortmöglichkeiten zutrifft. Hierbei könnte es sich um Maßnahmen handeln, die durch die
Minderjährigen möglicherweise eigenmächtig beendet wurden.
6 Kurz vor Veröffentlichung dieses Berichts hat das Statistische Bundesamt die Inobhutnahme-Daten des
Berichtsjahres 2023 veröffentlicht. Diese konnten lediglich in die Gesamtübersicht zu den Inobhutnahmen (vgl. Abbildung
1) einfließen, da für weitergehende Auswertungen sehr aufwändige Datenprüfungen notwendig sind.
4.767 6.584
11.642
42.309 44.935
11.391
5.816 3.761 2.998 3.999
9.508
14.966
11.101
6.385
4.886 4.565
7.279
19.056
24.342
2.126
1.378 1.231
1.608
3.236
4.832
0
5.000
10.000
15.000
20.000
25.000
30.000
35.000
40.000
45.000
50.000
2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023
An
za
hl
a
bs
ol
ut
Vorläufige Inobhutnahmen von UMA, aufgrund Feststellung von Volljährigkeit beendet (§ 42a; seit 2018 erfasst)
Vorläufige Inobhutnahmen von UMA (§ 42a SGB VIII; seit 2017 erfasst)
Inobhutnahmen von UMA (§ 42 SGB VIII)
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/981– 10 –
Abbildung 2: Ende der vorläufigen Inobhutnahmen von UMA (Deutschland; 2022; Angaben in %;
Mehrfachnennungen)
N = 19.056 vorläufige Inobhutnahmen gem. § 42a SGB VIII
Quelle: Statistisches Bundesamt, Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe – Vorläufige Schutzmaßnahmen; Zusammenstellung
und Berechnung Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik (AKJStat)
Wurde eine reguläre Inobhutnahme beendet, folgte im Jahr 2022 in insgesamt 54 Prozent der Fälle eine
stationäre Hilfe (vgl. Abbildung 3). Sieben Prozent der regulären Inobhutnahmen konnten mit einer
Familienzusammenführung beendet werden. Unter den 19 Prozent, auf die keine der anderen
Antwortmöglichkeiten 2022 zutraf, können sich neben Abbrüchen durch die Minderjährigen selbst auch Fälle
befinden, die beendet wurden, weil der junge Mensch volljährig wurde und keine Anschlussmaßnahme
erfolgte. Das geht im Detail allerdings nicht aus den Daten hervor.
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Übernahme in eine reguläre Inobhutnahme durch dasselbe
Jugendamt
Übernahme durch ein anderes Jugendamt
Hilfe zur Erziehung / Eingliederungshilfe (stationär)
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Personensorgeberechtigten/Familienzusammenführung
Sonstiger stationäre Hilfe
Rückkehr in die Pflegefamilie oder das Heim
Hilfe zur Erziehung / Eingliederungshilfe (ambulant /
teilstationär)
Keine der zuvor genannten Antwortmöglichkeiten
Anteil in %
Drucksache 21/981 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 11 –
Abbildung 3: Ende der regulären Inobhutnahmen von UMA (Deutschland; 2022; Angaben in %;
Mehrfachnennungen)
N = 9.508 reguläre Inobhutnahmen gem. § 42 SGB VIII
Quelle: Statistisches Bundesamt, Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe – Vorläufige Schutzmaßnahmen; Zusammenstellung
und Berechnung Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik (AKJStat)
Neben der KJH-Statistik liefern die Daten des BVA weitere wichtige Informationen zur Entwicklung der
Fallzahlen. Im Unterschied zur KJH-Statistik bilden diese einerseits Stichtagszahlen ab; andererseits
enthalten sie Angaben zu jungen Volljährigen (ehemaligen UMA), die in Zuständigkeit der Kinder- und
Jugendhilfe betreut werden. Da diese Zahlen tagesaktuell berichtet werden, können hier auch
Entwicklungen bis einschließlich Juni 2024 dargestellt werden. Demnach war die Kinder- und Jugendhilfe Ende
Juni 2024 für insgesamt rund 41.750 junge Menschen zuständig (vgl. Abbildung 4). Darunter waren
28.247 UMA und 13.503 junge Volljährige. Im Rückblick wird zwar auch hier ein deutlicher Rückgang ab
2016 deutlich, dieser wurde jedoch dadurch leicht gebremst, dass zunächst die Zahl der jungen
Volljährigen gestiegen ist – also junge Menschen, die als UMA aufgenommen wurden und nach Erreichen der
Volljährigkeit weiter in kinder- und jugendhilferechtlicher Zuständigkeit verblieben. Auch diese Zahl war
allerdings ab 2019 rückläufig. Deutlicher als bei den Inobhutnahme-Zahlen wurde in dieser Darstellung
die Trendwende erneut steigender Fallzahlen sichtbar, die bei den Minderjährigen ab Ende 2021
einsetzte und bei den jungen Volljährigen zeitverzögert ab 2023. In der ersten Jahreshälfte 2024
stagnierten die Zahlen insgesamt im Vergleich zu Ende 2023, und der Anteil der jungen Volljährigen stieg an.
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Hilfe zur Erziehung / Eingliederungshilfe (stationär)
Übernahme durch ein anderes Jugendamt
Rückkehr zu Personensorgeberechtigten /
Familienzusammenführung
Hilfe zur Erziehung / Eingliederungshilfe (ambulant /
teilstationär)
Sonstiger stationäre Hilfe
Rückkehr in die Pflegefamilie oder das Heim
Übernahme in eine reguläre Inobhutnahme durch
dasselbe Jugendamt
Keine der zuvor genannten Antwortmöglichkeiten
Anteil in %
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/981– 12 –
Abbildung 4: Summe der Tagesmeldungen zu (vorläufigen) Inobhutnahmen und
Anschlussmaßnahmen für UMA sowie Hilfen für junge Volljährige (ehemalige UMA) in Zuständigkeit der
Kinder- und Jugendhilfe nach ausgewählten Stichtagen zum Monatsende (Deutschland; Dezember
2015 bis Juni 2024, Quartalszahlen)
Quelle: Bundesverwaltungsamt; Zusammenstellung und Berechnung Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik (AKJStat)
Für die „Neuverfahren“, die ab November 2015 begonnen wurden, werden vom BVA noch weitere
Informationen erfasst.7 So geht aus den Daten für diese Teilmenge auch die Zahl der jeweils am Stichtag
laufenden einzelnen Maßnahmen hervor: vorläufige Inobhutnahmen, reguläre Inobhutnahmen,
ambulante oder stationäre Anschlussmaßnahme für Minderjährige sowie Hilfe für junge Volljährige.
Für Mitte 2024 ist erkennbar, dass die (vorläufigen) Inobhutnahmen seit Ende 2023 gesunken sind,
während die Anschlussmaßnahmen und Hilfen für junge Volljährigen angestiegen sind.
Abbildung 5 zeigt dementsprechend einen jeweils zeitversetzten Verlauf der einzelnen, häufig
aufeinander folgenden Maßnahmen. So folgte beispielsweise auf den Höchststand der Anschlussmaßnahmen für
Minderjährige einige Zeit später der Höchststand der Hilfen für junge Volljährige. Für Mitte 2024 ist
erkennbar, dass die (vorläufigen) Inobhutnahmen seit Ende 2023 gesunken sind, während die
Anschlussmaßnahmen und Hilfen für junge Volljährigen angestiegen sind.
7 Für eine Darstellung der Alt- und Neuverfahren siehe Anhang B: Zusätzliche Auswertungen von BVA-Daten
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Hilfen für junge Volljährige für ehemalige UMA
(Vorläufige) Inobhutnahmen und Anschlussmaßnahmen für UMA
Insgesamt
Drucksache 21/981 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 13 –
Abbildung 5: Tagesmeldungen zu (vorläufigen) Inobhutnahmen und Anschlussmaßnahmen für
UMA sowie Hilfen für junge Volljährige (ehemalige UM) in Zuständigkeit der Kinder- und
Jugendhilfe nach ausgewählten Stichtagen zum Monatsende sowie nach Art der Maßnahme
(Deutschland; „Neuverfahren“ von Dezember 2015 bis Juni 2024; Quartalszahlen)
Quelle: Bundesverwaltungsamt; Zusammenstellung und Berechnung Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik (AKJStat)
Weitere relevante Informationen zu den Anschlussmaßnahmen sind der Statistik der Hilfen zur
Erziehung, Eingliederungshilfen und Hilfen für junge Volljährige zu entnehmen. So wird seit 2018 erfasst, ob
eine Hilfe unmittelbar im Anschluss an eine reguläre Inobhutnahme nach unbegleiteter Einreise
gewährt wurde.8 Im Jahr 2022 zählte diese Statistik insgesamt 4.888 solcher Anschlussmaßnahmen, die
8 Die Frage, ob eine Maßnahme unmittelbar im Anschluss an eine Inobhutnahme nach unbegleiteter Einreise
gewährt wurde, war im Erhebungsbogen der statistischen Ämter für die Jahre 2018 und 2019 potenziell
missverständlich formuliert. Diese Zahlen müssen entsprechend mit Vorsicht interpretiert werden.
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Vorläufige Inobhutnahme gem. § 42a SGB VIII - UMA
Inobhutnahme gem. § 42 SGB VIII - UMA
Anschlussmaßnahme für UMA (u.a. HzE)
Hilfe für junge Volljährige für ehem. UMA (ab 04/16 darstellbar)
Verfahren nach dem 01.11.2015 insgesamt
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/981– 14 –
neu begonnen wurden.9 Entsprechend der Anzahl an Einreisen von UMA hat sich die Anzahl an
Anschlussmaßnahmen im Jahr 2023 erhöht.
Aus den Daten in Tabelle 1 wird deutlich, dass alle Formen der erzieherischen Hilfen als Anschlusshilfen
gewährt werden. Mit Abstand am häufigsten – in 67 Prozent der Fälle – lebten UMA 2022 nach der
Inobhutnahme in Heimen oder sonstigen betreuten Wohnformen. Die anderen Hilfearten werden
demgegenüber deutlich seltener gewährt.
Tabelle 1: Begonnene erzieherische Hilfen gem. §§ 27-35 und Eingliederungshilfen gem. § 35a
SGB VIII im Anschluss an eine Inobhutnahme von UMA nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB
VIII (Deutschland; 2018 bis 2022; Anzahl absolut)
2018 2019 2020 2021 2022
Einzelhilfen zusammen 7.257 6.826 4.919 4.633 4.888
Hilfe zur Erziehung § 27 Abs. 2 235 225 150 165 122
Erziehungsberatung § 28* 462 506 324 213 111
Soziale Gruppenarbeit § 29 30 31 12 8 7
Erziehungsbeistand/Betreuungshelfer § 30 728 637 387 309 766
Tagesgruppenerziehung § 32 41 29 22 15 8
Vollzeitpflege § 33 790 906 711 562 292
Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform § 34 4.630 4.166 3.104 3.170 3.277
Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung § 35 195 159 92 85 186
Eingliederungshilfe § 35a 146 167 117 106 119
Familienorientierte Hilfen zusammen* 923 1.037 757 561 252
Familienorientierte Hilfe § 27 Abs. 2 233 245 226 142 98
Sozialpädagogische Familienhilfe § 31 690 792 531 419 154
Zusammen 8.180 7.863 5.676 5.194 5.140
Quelle: Statistisches Bundesamt: Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe – Erzieherische Hilfen, Eingliederungshilfe, Hilfe für
junge Volljährige; versch. Jahrgänge; Zusammenstellung und Berechnung Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik
(AKJStat)
*Hinweis: Erzieherische Hilfen, die sich nicht ausschließlich an den jungen Menschen richten, sondern auch Eltern bzw.
Personensorgeberechtigte oder Familien miteinbeziehen (wie die Erziehungsberatung gem. § 28 und familienorientierte Hilfen
gem. § 31 SGB VIII), kommen insbesondere dann für UMA sowie ihre Familien oder Personensorgeberechtigten in Frage,
wenn eine Familienzusammenführung in Deutschland stattgefunden hat. Zudem besteht die Möglichkeit, zusätzliche
Unterstützung für Pflegepersonen anzubieten, wenn die jungen Menschen Hilfe nach § 33 SGB VIII erhalten.
9 Die Zahl von 4.888 im Jahr 2022 neu begonnener Hilfen im Anschluss an eine Inobhutnahme aufgrund
unbegleiteter Einreise stimmt nicht überein mit der Zahl der (vorläufigen) Inobhutnahmen, für die im selben Jahr
angegeben wurde, dass eine entsprechende Anschlusshilfe gewährt wurde. Diese Unterschiede können anhand der
vorliegenden Daten nicht erklärt werden, denn eigentlich sollte derselbe Gegenstand erfasst werden. Allerdings
handelt es sich um unterschiedliche Statistiken, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten und möglicherweise auch von
anderen Stellen bearbeitet werden. Es ist beispielsweise möglich, dass am Ende einer Inobhutnahme eine Hilfe
geplant war, diese dann aber in manchen Fällen doch nicht zustande kam.
Drucksache 21/981 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 15 –
2. Alters- und Geschlechterverteilung
Wie aus den Daten des BVA hervorgeht, befanden sich im Jahr 2017 unter den jungen Menschen in
jugendhilferechtlicher Zuständigkeit noch mehrheitlich Jugendliche von 16 und 17 Jahren. Mit dem
weiteren Rückgang der Einreisezahlen von Minderjährigen ab dem Jahr 2018 trat eine deutliche Veränderung
in diesem Verhältnis ein: Die UMA in jugendhilferechtlicher Zuständigkeit wurden älter und zu großen
Teilen volljährig, während gleichzeitig verhältnismäßig wenige Neuzugänge zu verzeichnen waren. In
der Folge überstieg im Zeitraum von Januar 2018 und Oktober 2021 die Zahl der jungen Volljährigen in
der Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe die Summe aller (vorläufigen) Inobhutnahmen von UMA.
Ab November 2021 hat sich dieses Verhältnis jedoch wieder umgekehrt – durch den erneuten Anstieg
der Einreisen von UMA bei gleichzeitigem Ausscheiden vieler junger Volljähriger aus kinder- und
jugendhilferechtlicher Zuständigkeit (vgl. Abbildung 4).
Die Angaben der teilnehmenden Jugendämter aus der Online-Erhebung 2023 bestätigen dieses
zahlenmäßige Verhältnis von UMA zu jungen Volljährigen. Die Jugendämter gaben an, dass zum Stichtag
31.08.2023 insgesamt 13.713 Minderjährige und 4.510 junge Volljährige in ihren Einrichtungen lebten.
Daraus ergibt sich für die Gruppe der jungen Volljährigen ein Anteil von 25 Prozent [Frage 4]. Dies
entspricht in etwa dem Anteil an jungen Volljährigen, die über die Stichtagszahlen des BVA ausgewiesen
werden (z.B. wurden am 29.12.2023 vom BVA 23 Prozent junge Volljährige registriert. Am 28.06.2024
belief sich der Anteil auf 32 Prozent.)
Betrachtet man nur die Minderjährigen, die im Jahr 2022 neu einreisten und vorläufig in Obhut
genommen wurden, war der überwiegende Teil der UMA (65 Prozent) zum Zeitpunkt der Inobhutnahme 16
oder 17 Jahre alt – und in der Mehrheit männlich: Der Anteil der weiblichen UMA an der Gesamtanzahl
der Inobhutnahmen lag 2022 bei 11 Prozent (vgl. Tabelle 2). Demzufolge hat sich die Alters- und
Geschlechterverteilung im Vergleich zu 2021 im Wesentlichen nicht verändert (vgl. BT-Drs. 20/7120).
Tabelle 2: Verteilung der UMA nach Altersgruppen und Geschlecht bei vorläufigen
Inobhutnahmen nach § 42a SGB VIII (Deutschland; 2022; Angaben absolut und Anteile in %)
Anzahl absolut Anteile in%
Männlich Weiblich Insgesamt Männlich Weiblich Insgesamt
Unter 16
Jahre 5.758 901 6.659 30,2 4,7 34,9
16 bis unter
18 Jahre 11.193 1.204 12.397 58,7 6,3 65,1
Insgesamt 16.951 2.105 19.056 89,0 11,0 100,0
Quelle: Statistisches Bundesamt: Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe – Vorläufige Schutzmaßnahmen; 2022;
Berechnungen Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik (AKJStat)
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/981– 16 –
Tabelle 3: Verteilung der UMA nach Altersgruppen und Geschlecht bei regulären Inobhutnahmen
nach § 42 SGB VIII (Deutschland; 2022; Angaben absolut und Anteile in %)
Anzahl absolut Anteile in%
Männlich Weiblich Insgesamt Männlich Weiblich Insgesamt
Unter 16
Jahre 2.697 536 3.233 28,4 5,6 34,0
16 bis unter
18 Jahre 5.451 824 6.275 57,3 8,7 66,0
Insgesamt 8.148 1.360 9.508 85,7 14,3 100,0
Quelle: Statistisches Bundesamt: Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe – Vorläufige Schutzmaßnahmen; 2022;
Berechnungen Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik (AKJStat)
Eine ähnliche Alters- und Geschlechterverteilung wie bei den Inobhutnahmen ist auch bei den
Asylerstanträgen zu beobachten. 2023 waren nach Angaben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
(BAMF) 71 Prozent der UMA, für die ein Asylerstantrag gestellt wurde, 16 oder 17 Jahre alt. Weitere 20
Prozent waren 14 bis unter 16 Jahre alt. Nur ein vergleichsweise geringer Anteil von insgesamt neun
Prozent war zum Zeitpunkt der Asylantragsstellung jünger als 14 Jahre alt. Ein Vergleich mit den Daten
von 2021 und 2022 ergibt, dass die Altersverteilung in dieser Zeitspanne im Wesentlichen unverändert
blieb (Tabelle 4).
Tabelle 4: Verteilung der UMA, für die ein Asylerstantrag gestellt wurde, nach Altersgruppen
(Deutschland; 2021 und 2023; Anzahl absolut und Verteilung in %)
2021 2022 2023
Anzahl absolut Anteile in% Anzahl absolut Anteile in% Anzahl absolut Anteile in%
0 bis unter 6 Jahre 37 1,1 38 0,5 44 0,3
6 bis unter 12 Jahre 140 4,3 256 3,5 458 3,0
12 bis unter 14 Jahre 157 4,8 393 5,4 827 5,4
14 bis unter 16 Jahre 666 20,5 1.625 22,3 3.094 20,3
16 bis unter 18 Jahre 2.249 69,2 4.965 68,2 10.846 71,0
Insgesamt 3.249 100 7.277 100 15.269 100
Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Asylgeschäftsstatistik, versch. Jahrgänge; Zusammenstellung und Berechnung
Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik (AKJStat).
3. Herkunftsstaaten
Zu den Hauptherkunftsstaaten der unbegleiteten Minderjährigen, die im Jahr 2023 einen Asylerstantrag
stellten, gehörten – wie bereits in den Vorjahren - Syrien (41 Prozent) und Afghanistan (40 Prozent). Der
Anstieg an Asylerstanträgen für UMA zwischen 2020 und 2021/2022 ist zum großen Teil auf Einreisen
von Minderjährigen, die aus diesen beiden Ländern stammen, zurückzuführen. Auch die Anzahl der
Asylanträge für UMA aus der Türkei (5,4 Prozent) hat seit 2021 stark zugenommen. Während in den
Jahren 2019 bis 2022 Afghanistan noch der Hauptherkunftsstaat von UMA in Deutschland war, wurde
es im Jahr 2023 durch Syrien abgelöst (vgl. Tabelle 5).
Drucksache 21/981 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 17 –
Die Antworten der Jugendämter zu den Herkunftsstaaten der in die Zuständigkeit der Kinder- und
Jugendhilfe aufgenommenen UMA bestätigen Syrien und Afghanistan als Hauptherkunftsstaaten,
wenngleich hier der Anteil der UMA aus Afghanistan (41 Prozent) die der UMA aus Syrien (27 Prozent) bei
den Angaben der Jugendämter – im Unterschied zu den Asylerstantragszahlen – weit übersteigt. Der
drittgrößte Anteil an UMA stammt laut Angaben der Jugendämter aus der Ukraine (5 Prozent) [Frage 9].
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/981– 18 –
Tabelle 5: Ausgewählte Herkunftsstaaten der UMA nach Anzahl der Asylanträge (Deutschland; 2019 bis 2023; Angaben absolut und Anteile in %)
Rangplatz
2019 2020 2021 2022 2023
Herkunftsstaat absolut in %
Herkunftsstaat absolut in %
Herkunftsstaat
absolut in % Herkunftsstaat
absolut
in %
Herkunftsstaat
absolut
in %
Insgesamt 2.689 100,0 Insgesamt 2.232 100,0 Insgesamt 3.249 100,0 Insgesamt 7.277 100 Insgesamt 15.269 100
1. Afghanistan 486 18,1 Afghanistan 703 31,5 Afghanistan 1.449 44,6 Afghanistan 2.846 39,1 Syrien 6.208 40,7
2. Guinea 481 17,9 Syrien 511 22,9 Syrien 925 28,5 Syrien 2.771 38,1 Afghanistan 6.093 39,9
3. Syrien 333 12,4 Guinea 194 8,7 Somalia 223 6,9 Türkei 374 5,1 Türkei 826 5,4
4. Somalia 264 9,8 Somalia 149 6,7 Guinea 104 3,2 Somalia 313 4,3 Somalia 544 3,6
5. Irak 248 9,2 Irak 98 4,4 Irak 89 2,7 Irak 177 2,4 Guinea 313 2,0
6. Iran 116 4,3 Gambia 62 2,8 Türkei 42 1,3 Guinea 123 1,7 Irak 128 0,8
7. Eritrea 109 4,1 Iran 49 2,2 Marokko 40 1,2 Iran 69 0,9 Iran 113 0,7
8. Gambia 76 2,8 Pakistan 45 2,0 Iran 40 1,2 Pakistan 51 0,7 Gambia 75 0,5
9. Türkei 51 1,9 Eritrea 41 1,8 Pakistan 40 1,2 Eritrea 50 0,7 Benin 66 0,4
10. Nigeria 46 1,7 Türkei 38 1,7 Eritrea 28 0,9 Äthiopien/
Marokko
35 0,5 Ägypten 66 0,4
Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; Zusammenstellung und Berechnung Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik (AKJStat).
D
rucksache 21/981
D
eutscher B
undestag – 21. W
ahlperiode
– 19 –
4. Flucht- bzw. Migrationsgründe
Im Rahmen der Online-Erhebung 2023 bei Einrichtungen wurden die Fluchtgründe für die in den
jeweiligen Einrichtungen lebenden UMA und jungen Volljährigen nach der Häufigkeit ihres
Vorkommens abgefragt [Frage 17].
• Fast alle Einrichtungen (94 Prozent) gaben an, dass Krieg bzw. Bürgerkrieg oft oder sogar
immer der Grund für Flucht – bzw. Migration der von ihnen aufgenommenen UMA waren. Am
zweithäufigsten wurde Perspektivlosigkeit in der Heimat genannt (80 Prozent der
Einrichtungen gaben „oft“ oder „immer“ an). Häufig wurden auch die Verfolgung aufgrund ethnischer,
nationaler oder religiöser Zugehörigkeit sowie eine prekäre wirtschaftliche Lage (jeweils 66
Prozent) angegeben.
• Im Vergleich zu früheren Erhebungen fällt auf, dass das Ranking der meistgenannten
Fluchtgründe zwar in etwa gleichblieb, dass aber die einzelnen Gründe insgesamt viel häufiger
genannt wurden. Beispielsweise gaben für das Jahr 2021 nur 46 Prozent der befragten
Einrichtungen an, dass die Verfolgung aufgrund ethnischer, nationaler oder religiöser Zugehörigkeit
„oft“ oder „immer“ ein Fluchtgrund bei den bei ihnen lebenden jungen Menschen sei (vgl.
BT-Drs. 20/7120), also 20 Prozentpunkte weniger als im Berichtszeitraum 2022/23.
5. Gesundheitliche Situation bei der Ankunft
Für den Erhebungszeitraum 2022/2023 wurden Jugendämter und Einrichtungen erstmals ausführlich
zur Gesundheitssituation der von ihnen aufgenommenen UMA befragt. Im Folgenden werden
zentrale Ergebnisse zur Einschätzung der Jugendämter und Einrichtungen zur Situation der UMA bei
Ankunft bzw. Erstaufnahme zusammengefasst.
• 47 Prozent der Jugendämter berichteten im Rahmen der Online-Befragung, dass UMA bei
Erstaufnahmen „oft“ oder „immer“ körperliche Beschwerden aufwiesen, die eine ärztliche
Behandlung erforderten. 24 Prozent gaben an, dass dies „selten“ oder „nie“ der Fall gewesen
sei. Die Übrigen konnten dazu keine Angaben machen [Frage 43].
• Einrichtungen, in denen UMA aufgenommen wurden, berichteten deutlich häufiger über
behandlungsbedürftige körperliche Beschwerden. So sprachen 85 Prozent der Einrichtungen
davon, dass dies „oft“ oder „immer“ zum Zeitpunkt der Aufnahme der Fall sei. 14 Prozent
gaben an, dass dies „selten“ oder „nie“ vorkomme [Frage 51].
• Besonders häufig genannte körperliche Beschwerden waren Zahnprobleme sowie
ansteckende Hautkrankheiten, also Krankheiten, die durch die Bedingungen während einer Flucht
verursacht oder verschlimmert werden können und die sich ohne Behandlung verschlechtern
bzw. chronifizieren [Frage 44, Frage 45, Frage 46].
• Mit Blick auf psychische Beschwerden, die nach Einschätzung der Jugendämter ärztlich
und/oder therapeutisch behandlungsbedürftig waren, antworteten 3,6 Prozent der
Jugendämter, dass dies bei Erstaufnahmen „immer“ der Fall gewesen sei, 50,5 Prozent der
Jugendämter gaben an, dass UMA bei der Erstaufnahme „oft“ von ärztlich und/oder therapeutisch
behandlungsbedürftigen psychischen Beschwerden betroffen waren. 27,1 Prozent der
Jugendämter berichteten, dass dies „selten“ vorgekommen sei und 4,7 Prozent der
Jugendämter gaben an, dass UMA bei der Erstaufnahme „nie“ von ärztlich und/oder therapeutisch be-
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/981– 20 –
handlungsbedürftigen psychischen Beschwerden betroffen waren. [Frage 49]. Auch
Einrichtungen berichteten häufig von psychischen Beschwerden bei UMA zum Zeitpunkt der
Aufnahme. 15,2 Prozent gaben an, dass dies „immer“ der Fall gewesen sei und 62,3 Prozent
gaben an, dass dies „oft“ zutraf. 17 Prozent schätzten dies als „selten“ ein und 2,2 Prozent
gaben an, dass UMA zum Zeitpunkt der Aufnahme „nie“ von ärztlich und/oder therapeutisch
behandlungsbedürftigen psychischen Beschwerden betroffen waren [Frage 55].
• Bei den Arten der psychischen Beschwerden nannten sowohl Jugendämter als auch
Einrichtungen besonders häufig Traumata bzw. eine posttraumatische Belastungsstörung [Frage 50,
Frage 56].
IV. Unterbringung, Betreuung und Versorgung von unbegleiteten ausländischen
Minderjährigen – zentrale Herausforderungen im Fokus
Der Berichtszeitraum 2022/2023 war nicht allein durch die erhöhten Einreisezahlen unbegleiteter
Minderjähriger geprägt, sondern zugleich durch einen immer sichtbarer werdenden
Fachkräftemangel in der gesamten Kinder- und Jugendhilfe. (vgl. KJH-Report 2024, S. 243). Vor diesem Hintergrund
wurden Jugendämter und Einrichtungen gezielt danach befragt, welche Aspekte sie im
Berichtszeitraum im Kontext der Arbeit mit UMA und jungen Volljährigen besonders herausgefordert haben,
inwieweit sich diese Herausforderungen auf die UMA und auf die Mitarbeitenden auswirkten und mit
welchen Veränderungen auf die Situation reagiert wurde.
Die folgenden Kapitel thematisieren auf Grundlage der Ergebnisse der Befragung von Jugendämtern
und Einrichtungen die aktuellen Herausforderungen sowie zentrale Aspekte zu den folgenden
Themenbereichen rund um die Situation unbegleitet eingereister Minderjähriger in Deutschland:
⮚ Unterbringung
⮚ Situation der Fachkräfte
⮚ Versorgung gesundheitlicher Beschwerden
⮚ Schulische und berufliche Integration; Übergänge aus der Jugendhilfe; Gesellschaftliche
Teilhabe
⮚ Verfahrensrechtliche Fragen (Altersfeststellung, Familienzusammenführung, Verteilung)
1. Unterbringung
Herausforderungen
Hinsichtlich der Unterbringung lässt sich anhand der Einschätzungen der Jugendämter und
Einrichtungen für den Berichtszeitraum ein eindeutiges Bild zeichnen. 89 Prozent der Jugendämter
stimmten der Aussage zu10, dass sie das Vorhalten einer ausreichenden Zahl von Plätzen für UMA und junge
Volljährige in Einrichtungen und betreuten Wohnformen herausforderte. Dabei gab der überwie-
10 Im Rahmen der Auswertung der Abfrage wurden die sechsstufigen Likert-Skalen in zwei Tendenzen
aufgeteilt. 1-3 werden als tendenziell zustimmend und 4-6 als tendenziell ablehnend gewertet. Die
„Zustimmungsquote“ stellt die Summe der prozentualen Angaben 1-3 der „Likert-Batterie“ dar.
Drucksache 21/981 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 21 –
gende Teil (75 Prozent) an, dass sie dieser Aspekt „sehr stark“ herausforderte [Frage 18]. Im
Vergleich zum Berichtszeitraum 2021 zeigte sich eine signifikante Verschlechterung: Für den
Berichtszeitraum 2021 lag die Zustimmungsquote noch bei 48,6 Prozent, dabei hatten 19 Prozent der
Jugendämter die Antwortoption „sehr stark“ angegeben (vgl. BT-Drs. 20/7120). Eine ebenfalls hohe
Zustimmungsquote ergab die Befragung der Einrichtungen: 68 Prozent der antwortenden Einrichtungen
gaben an, bezüglich des Vorhaltens einer ausreichenden Anzahl an Plätzen herausgefordert gewesen zu
sein, dabei bewertete auch hier der größte Teil der Antwortenden (37 Prozent), dass die
Herausforderung „sehr stark“ war [Frage 23].
Fast alle Jugendämter (rund 90 Prozent) geben an, dass sowohl für die kurzfristige als auch für die
längerfristige Unterbringung in stationären Einrichtungen noch Plätze benötigt werden [Frage 28].
Für den Berichtszeitraum 2021 waren es 29 Prozent der Jugendämter (vgl. BT-Drs. 20/7120) – ein
Wert, der bereits deutlich höher war als in den Vorjahren 2017 bis 2019 (vgl. BT-Drs. 19/31838). Für
den aktuellen Berichtszeitraum 2023 gaben zudem 67 Prozent der Jugendämter an, dass noch Plätze
für die Unterbringung in familiären Settings (z.B. Pflegefamilien) benötigt werden [Frage 28].
Hinsichtlich dieser Unterbringungsform scheint die Situation allerdings etwas weniger eindeutig zu sein,
denn 26,4 Prozent der Jugendämter wählten die Antwortmöglichkeit „Es lässt sich nicht genau
sagen“. Dies kann möglicherweise dadurch bedingt sein, dass Pflegefamilien für die Unterbringung von
UMA nur eine untergeordnete Rolle spielen: Die Ergebnisse zur Art der Unterbringung zeigen, dass
UMA und junge Volljährige nur vergleichsweise selten in nicht-verwandten familiären Settings
untergebracht werden [Frage 26]. Als Grund dafür wurde von den Jugendämtern vor allem das Fehlen von
(geeigneten) Pflegefamilien genannt. Des Weiteren mangelt es nach Angaben der Jugendämter
potentiellen Pflegefamilien an der Bereitschaft zur Aufnahme von UMA und jungen Volljährigen, was
unter anderem mit dem meist höheren Alter der Kinder- und Jugendlichen, mit Sprachbarrieren und
mit kulturellen Unterschieden (9 Prozent) begründet werde [Frage 29].
Die Online-Befragungen ergaben zudem, dass die Jugendämter und Einrichtungen im
Berichtszeitraum 2022/23 Schwierigkeiten hatten, die fachlichen Standards in Bezug auf die Betreuung und
Unterbringung einzuhalten. Die Zustimmungsquote diesbezüglich lag bei den Jugendämtern bei 82
Prozent [Frage 18]. Bei den Einrichtungen dagegen gab der überwiegende Teil an, bei der Einhaltung der
fachlichen Standards in Bezug auf die Betreuung nicht herausgefordert gewesen zu sein, jedoch
waren es immerhin 43 Prozent, die hier zustimmten [Frage 23].
Mehr als die Hälfte Jugendämter reagierten auf den Mangel an Unterbringungsplätzen nach eigenen
Angaben damit, dass sie mit Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörden die Mindeststandards
für die Unterbringung von UMA und/oder jungen Volljährigen zeitweise absenkten bzw. anpassten11
(56 Prozent) [Frage 30]. Meist wurden personelle Anpassungen genannt, z.B. dass Nicht-Fachkräfte
für die Betreuung eingesetzt wurden oder der Betreuungsschlüssel abgesenkt wurde. Ebenfalls sehr
häufig bezogen sich diese Anpassungen auf die Bereitstellung von Notunterkünften bzw. temporären
Unterbringungsformen. Auch wurden Zimmer und Einrichtungen häufig überbelegt. [Frage 31]. Von
einigen Jugendämtern wurde auf die Erlasse der Bundesländer zur Absenkung der Mindeststandards
11 Viele Bundesländer reagierten auf den Mangel an Unterbringungs- und Betreuungskapazitäten mit Erlassen
bzgl. der Absenkung bzw. Anpassung der gesetzlich vorgegebenen Mindeststandards, was von einigen
Fachverbänden kritisiert wurde: https://b-umf.de/p/das-primat-der-jugendhilfe-gilt/##
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/981– 22 –
verwiesen. Auch von den Einrichtungen gab ein mehr als ein Drittel (37 Prozent) im Rahmen der
Befragung an, dass im Berichtszeitraum mit Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörden die
Mindeststandards für die Unterbringung und Betreuung von UMA und jungen Volljährigen abgesenkt
bzw. angepasst wurden [Frage 35]. Bei diesen handelte es sich in der Mehrzahl der Fälle um
Anpassungen bezüglich der Belegung (z.B. Belegung von Einzelzimmern als Doppelzimmer) oder auch
Erweiterungen des Platzangebots sowie personelle Anpassungen, darunter hauptsächlich die
Absenkung des Fachkräftegebots und damit der Einsatz von geeigneten Nicht-Fachkräften, beispielsweise
von ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern. [Frage 36].
Etwa die Hälfte der antwortenden Jugendämter (53 Prozent) und Einrichtungen (52 Prozent) äußerte
die Einschätzung, dass sich die Absenkungen bzw. Anpassungen aus fachlich-pädagogischer Sicht auf
die Betreuung der UMA und jungen Volljährigen ausgewirkt haben [Frage 32, Frage 37]. Zur Art der
Auswirkungen wurde von den Jugendämtern und Einrichtungen vielfach genannt, dass die
Betreuungsbedarfe der jungen Menschen nicht oder nur unzureichend erfüllt werden konnten. Außerdem
gaben einige Jugendämter und Einrichtungen an, die Anpassungen hätten zu mangelnder
Privatsphäre oder auch zu Problemen bei der Integration geführt. Beengte Wohnverhältnisse und die
diversen Gruppenzusammensetzungen hätten überdies Stress und Konflikte verursacht.
Art der Unterbringung
Bei der Frage nach der Art der Unterbringung gaben 99 Prozent der Jugendämter an, dass UMA oder
junge Volljährige in stationären Einrichtungen/betreuten Wohnformen der Hilfen zur Erziehung
untergebracht waren. Ein wesentlicher Teil der Jugendämter berichtete, dass UMA und junge
Volljährige in spezialisierten Inobhutnahme-Einrichtungen oder Gruppen/Abteilungen für Inobhutnahmen
untergebracht wurden (74 Prozent). Die Unterbringung in verwandten familiären Settings wurde von
etwa gleich vielen Jugendämtern genannt (75 Prozent). Unterbringungen in nicht-verwandten
Pflegefamilien wurden von den Jugendämtern nur vergleichsweise selten berichtet (51 Prozent) [Frage 26].
Die Frage nach den Gründen für die relativ seltene Unterbringung in Pflege- oder Gastfamilien wurde
von Jugendämtern umfänglich beantwortet. Der Mangel an Pflegefamilien und die fehlende
Bereitschaft zur Aufnahme von UMA und jungen Volljährigen seien die wesentlichen Gründe dafür [siehe
oben und Frage 29].
47 Prozent der Jugendämter gaben an, dass UMA oder junge Volljährige auch in Einrichtungen ohne
Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII untergebracht wurden [Frage 26]. Zum Vergleich: Im
Berichtszeitraum 2021 lag der Anteil bei 4 Prozent [vgl. BT-Drs. 20/7120]. Als alternative
Unterbringungsformen
ohne Betriebserlaubnis wurden von den Jugendämtern unter anderem Hotels, Hostels,
Jugendherbergen, angemietete Häuser oder Wohnungen, Turnhallen und Gemeinschaftsunterkünfte genannt
[Frage 27].
Die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerberinnen und Asylbewerber als
Möglichkeit wurde von knapp 50 Prozent der Jugendämter genannt.
Drucksache 21/981 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 23 –
Die Einrichtungen wurden nach der Art der Gruppenzusammensetzungen gefragt, in denen UMA und
junge Volljährige zum Stichtag lebten. Insgesamt stellten sich die Gruppenzusammensetzungen
vielfältig dar, wobei der Großteil der Einrichtungen (54 Prozent) angab, dass sie UMA und junge
Volljährige „oft“ oder „immer“ in Gruppen unterbrachten, in denen sie mit UMA oder jungen Volljährigen
und anderen jungen Menschen lebten. Ähnlich viele Jugendämter gaben an, dass UMA „oft“ oder
„immer“ in Gruppen ausschließlich mit anderen UMA/jungen Volljährigen lebten (52 Prozent).
Deutlich seltener wurden UMA und junge Volljährige in Gruppen untergebracht, in denen sie
ausschließlich mit jungen Menschen ohne Fluchthintergrund lebten oder in Einzelbetreuung (15 Prozent bzw.
zehn Prozent) [Frage 34]. Nur wenige Einrichtungen gaben über ein offenes Textfeld an, dass UMA
und/oder junge Volljährige zum Stichtag in Wohngemeinschaften lebten [Frage 34].
2. Fachkräftesituation
Den Antworten der Jugendämter und Einrichtungen auf entsprechende offene Fragen lässt sich
entnehmen, dass eine wesentliche Herausforderung in Bezug auf die Versorgung, Betreuung und
Unterbringung im Mangel an Fachkräften zu sehen ist. Ein Rückbau von Strukturen und Kapazitäten in der
Kinder- und Jugendhilfe seit 201812 sowie der Fachkräftemangel trifft 2022/2023 auf Einreisezahlen,
die nach dem starken Rückgang wieder steigen. Dies habe demnach beispielsweise dazu geführt,
dass Betreuungsschlüssel abgesenkt und vermehrt Nicht-Fachkräfte für die Betreuung eingestellt
werden mussten. Die personell angespannte Lage ging jedoch nicht nur zu Lasten der zu
betreuenden jungen Menschen und ihrer Integration. Viele Jugendämter und Einrichtungen berichteten mit
Blick auf das Personal insbesondere über Überlastung und daraus resultierende Unzufriedenheit zu
berichten [siehe Kapitel IV.1 sowie Frage 19, Frage 24].
Sowohl die Jugendämter als auch die Einrichtungen gingen in der Befragung 2023 auf die großen
Schwierigkeiten hinsichtlich der Fachkräftesituation ein. 65 Prozent der Jugendämter stimmten der
Aussage zu, dass die Akquise von qualifiziertem Personal für die Arbeit mit UMA und jungen
Volljährigen im Berichtszeitraum herausfordernd war. Anteilig noch mehr Jugendämter schätzten die Akquise
von qualifiziertem Personal für die Arbeit in Betreuungseinrichtungen mit dieser Gruppe junger
Menschen als herausfordernd ein (Zustimmungsquote: 74 Prozent) [Frage 18]. Zum Vergleich: Für den
Berichtszeitraum 2021 stuften noch 42 Prozent der Jugendämter die Akquise von qualifiziertem
Personal für die Arbeit mit UMA als herausfordernd ein (vgl. BT-Drs. 20/7120). Die Situation hat sich laut
Einschätzung der Jugendämter also deutlich verschärft. Des Weiteren gaben deutlich mehr
Jugendämter Hinweise auf eine Überlastung ihrer Mitarbeitenden an: 85 Prozent der Jugendämter
stimmten zu, dass sie dies im Berichtszeitraum herausgefordert hat [Frage 18]. Im Vergleich: für den
Berichtszeitraum 2021 waren es noch 30 Prozent (vgl. BT-Drs. 20/7120). Ähnlich hohe
Zustimmungsquoten zeigten sich bei den Antworten der Einrichtungen: 68 Prozent der Einrichtungen gaben an,
bei der Akquise von qualifiziertem Personal herausgefordert zu sein, bei der Überlastung der
Mitarbeitenden lag die Zustimmungsquote bei 60 Prozent. Als weniger herausfordernd wurde die
Fluktuation von Mitarbeitenden (Zustimmungsquote: 32 Prozent) und das Anwerben von ehrenamtlichen
Mitarbeitenden eingeschätzt (Zustimmungsquote 35 Prozent) [Frage 23].
12 Vgl. Bericht der Bundesregierung über die Situation unbegleiteter ausländischer Minderjähriger in
Deutschland, S. 14.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/981– 24 –
Die Angaben der Jugendämter zu strukturellen Veränderungen im Bereich Fachkräfte/Personal
weisen darauf hin, dass es im Berichtszeitraum eine größere Personalfluktuation gab. Dabei gaben mehr
Jugendämter an, dass Fachkräfte in einen Bereich mit UMA oder jungen Volljährigen gewechselt sind
(54 Prozent) als dass diese andersherum aus der Arbeit mit UMA in andere Bereiche gewechselt sind
(30 Prozent). Zudem erklärten 41 Prozent der Jugendämter, dass Fachkräfte für die Arbeit mit UMA
neu eingestellt wurden, allerdings gaben etwa gleich viele Jugendämter an, dass Fachkräfte, die mit
UMA gearbeitet haben, das Jugendamt verlassen haben (40 Prozent). Überdies gaben 34 Prozent der
Jugendämter an, dass Einrichtungen zur Betreuung von UMA aufgrund von Fachkräftemangel
geschlossen werden mussten. Allerdings berichteten zugleich auch 53 Prozent der Jugendämter, dass
Einrichtungen neu eröffnet worden seien [Frage 22].
Auch bei den Einrichtungen überwog der Anteil derer, die angaben, dass Mitarbeitende für die Arbeit
mit UMA oder jungen Volljährigen neu gewonnen wurden, gegenüber denen, die angaben, dass
Fachkräfte abgewandert waren. So berichteten 66 Prozent der Einrichtungen, dass Fachkräfte neu
eingestellt wurden sowie 60 Prozent, dass Fachkräfte, die vorher in anderen Bereichen gearbeitet
hatten, in den Bereich der Arbeit mit UMA gewechselt seien. Zudem erklärten 52 Prozent, dass
Stellen in diesem Bereich neu geschaffen wurden. Demgegenüber gaben 45 Prozent an, dass Fachkräfte
die Einrichtung verlassen hätten und 20 Prozent, dass Fachkräfte in einen anderen Bereich der
Einrichtung gewechselt seien [Frage 42].
Was die Ausstattung mit Soll-Stellen für den Bereich der Arbeit mit UMA betrifft, so fiel die
Bewertung unter den Jugendämtern höchst unterschiedlich aus: Jeweils ungefähr die Hälfte der
teilnehmenden Jugendämter bezeichneten die Ausstattung mit Soll-Stellen als eher gut (47 Prozent) oder als
eher schlecht (51 Prozent) [Frage 39].13 In 106 von 277 antwortenden Jugendämtern (38 Prozent)
waren Stellen zum Stichtag unbesetzt [Frage 40]. Bei diesen Jugendämtern zeigte sich eine eindeutige
Tendenz bei der Frage nach der Situation mit Blick auf die tatsächlich besetzten Stellen: Diese wurde
von 70 Prozent der Jugendämter, in denen Stellen unbesetzt waren, als (eher) schlecht eingeschätzt,
davon bewerteten 14 Prozent der Jugendämter die Situation als „sehr schlecht“ [Frage 41].
V. Gesundheitsversorgung
Im Rahmen der Online-Befragung nannten zahlreiche Jugendämter und Einrichtungen bei der Frage
nach besonderen Herausforderungen im Berichtszeitraum die Gesundheitsversorgung der UMA
[Frage 19, Frage 24]. Dabei berichteten die Befragten vor allem von fehlenden Möglichkeiten zur
psychotherapeutischen Versorgung, aber auch von Problemen bei der Versorgung körperlicher
Beschwerden sowie von hohem Behandlungsbedarf in beiden Bereichen.
Mit Blick auf die gesundheitliche und psychotherapeutische Versorgung wurden die Jugendämter
darum gebeten, die Situation diesbezüglich im Vergleich zum Berichtszeitraum 2021 zu bewerten.
Daraus ergaben sich folgende Befunde:
13 Im Rahmen der Auswertung der Abfrage wurde die sechsstufigen Likert-Skalen „sehr gut“ bis „sehr schlecht“
in zwei Tendenzen aufgeteilt. 1-3 werden als tendenziell zustimmend und 4-6 als tendenziell nicht zustimmend
gewertet.
Drucksache 21/981 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 25 –
• Viele Jugendämter schätzten die gesundheitliche Versorgung im Berichtszeitraum 2022/23
im Vergleich zu 2021 als schlechter ein. So gaben 38 Prozent der Jugendämter an, dass sich
die gesundheitliche Versorgung im Vergleich zum Berichtszeitraum 2021 „eher
verschlechtert“ oder „stark verschlechtert“ habe [Frage 20]. 54 Prozent wählten die Antwortoption
„unverändert“, fünf Prozent „eher verbessert“. Kein Jugendamt gab „stark verbessert“ an.
• Auch die psychosoziale Versorgung hat sich nach Einschätzung der meisten Jugendämter
verschlechtert. Zu diesem Aspekt gaben sogar noch deutlich mehr Jugendämter (63 Prozent) an,
dass sich die Situation „eher verschlechtert“ oder „stark verschlechtert“ hat. Drei Prozent der
Jugendämter gaben „eher verbessert“ und 31 Prozent „unverändert“ an [Frage 20].
Hinsichtlich der Wartezeit auf medizinische Versorgung (außer Therapieplätze) erklärten 46 Prozent
der Jugendämter, dass sich die Situation „eher verschlechtert“ oder stark verschlechtert habe [Frage
21]. 45 Prozent gaben „unverändert“ an, fünf Prozent „eher verbessert“ und 0,4 Prozent „stark
verbessert“ an.
Die Wartezeit auf einen Therapieplatz hat sich sogar nach Einschätzung von 80 Prozent der
Jugendämter „eher verschlechtert oder „stark verschlechtert“ [Frage 21].
1. Körperliche Gesundheit
Kapitel III.5 zeigt, dass Jugendämter und Einrichtungen berichteten, dass viele UMA, wenn sie in die
Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe aufgenommen werden, an körperlichen Beschwerden
leiden. Besonders häufig kamen nach Angaben der Jugendämter und Einrichtungen Beschwerden vor,
die durch die Bedingungen der Flucht verursacht oder verschlimmert wurden, darunter vor allem
Zahnprobleme und Infektionskrankheiten.
• 72 Prozent der Einrichtungen stimmten der Aussage zu, dass UMA und junge Volljährige
häufiger von körperlichen Beschwerden betroffen sind als andere Minderjährige in der Kinder-
und Jugendhilfe14 [Frage 54]. Die Gründe dafür werden aus den vielfältigen und zahlreichen
Antworten der Jugendämter und Einrichtungen über die Art der Beschwerden deutlich. Diese
reichen von Zahnproblemen und chronischen Erkrankungen, die im Heimatland nicht
(ausreichend) behandelt werden konnten über Infektionskrankheiten bis hin zu Verletzungen, die
sich die jungen Menschen auf der Flucht oder im Krieg in ihrem Heimatland zugezogen haben
[Frage 44, Frage 45, Frage 46].
• Den Angaben der Jugendämter zufolge sind die UMA und jungen Volljährigen bei
Übernahmen in etwa gleichermaßen von körperlichen Beschwerden betroffen wie bei Erstaufnahmen
[vgl. Kapitel III.5 und Frage 43]: Es berichteten 41 Prozent der teilnehmenden Jugendämter,
die diese Frage beantwortet haben, dass diese „oft“ oder „immer“ vorlagen, 31 Prozent
gaben an, dass dies „selten“ oder „nie“ der Fall gewesen sei [Frage 43].15 Das muss allerdings
nicht bedeuten, dass festgestellte Beschwerden nicht behandelt wurden. So berichteten
einzelne Jugendämter, dass Beschwerden erst bei der Übernahme in die reguläre Inobhutnahme
festgestellt oder von den jungen Menschen zunächst nicht geäußert wurden [Frage 48].
14 Im Rahmen der Auswertung der Abfrage wurden die sechsstufigen Likert-Skalen „von „trifft voll zu“ bis „trifft
gar nicht zu“ in zwei Tendenzen aufgeteilt. 1 bis 3 werden als tendenziell zustimmend und 4 bis 6 zu tendenziell
ablehnend gewertet.
15 Zur Art der Beschwerden siehe Kapitel III.5 sowie Fragen 45 und 46.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/981– 26 –
Aus diesen Einschätzungen der Jugendämter lässt sich schließen, dass sich der körperliche
Gesundheitszustand (bezogen auf die Häufigkeit von körperlichen Beschwerden) der UMA
nach der Erstaufnahme offenbar zunächst nicht oder nur unwesentlich verändert.
• Bei den Angaben der Einrichtungen fielen diese Werte deutlich höher aus. 24 Prozent der
antwortenden Einrichtungen berichteten, dass UMA und junge Volljährige „immer“ von
behandlungsbedürftigen Beschwerden betroffen waren, 61 Prozent gaben „oft“ an, 13 Prozent
„selten“ und 0,4 Prozent gaben „nie“ an [Frage 51]. Von den Einrichtungen wurde der
Gesundheitszustand somit insgesamt als schlechter beurteilt als von den Jugendämtern.
Während die Jugendämter nach dem Gesundheitszustand der jungen Menschen für die
Momentaufnahmen der Erstaufnahme und der Übernahme von einem anderen Jugendamt gefragt wurden,
ergeben sich bei den Einrichtungen andere, den Hilfeverlauf in der Jugendhilfe der UMA betrachtend,
längerfristige Perspektiven, etwa wenn diese die jungen Menschen im Rahmen einer auf die
Inobhutnahme folgenden Hilfe zur Erziehung betreuen. Es wäre folglich möglich, dass Beschwerden
während der längerfristigen Betreuung in Erscheinung traten und diagnostiziert wurden, die im Rahmen
der Untersuchungen bei der Aufnahme zunächst verborgen blieben oder von den jungen Menschen
erst nach einer gewissen Zeit geäußert wurden [Frage 48]. Denkbar ist allerdings auch, dass
Beschwerden nicht zeitnah behandelt wurden und weitere hinzukamen oder sich bestehende
Beschwerden verschlimmert haben (vgl. nachfolgende Ergebnisse).
Die Jugendämter und Einrichtungen wurden neben ihrer Einschätzung zum körperlichen
Gesundheitszustand der UMA auch nach der ärztlichen Behandlung befragt:
• Zu der Frage, ob körperliche Beschwerden zeitnah behandelt werden konnten, gaben 28
Prozent der Jugendämter an, dass es Fälle von körperlichen Beschwerden gab, die nach ihrer
Einschätzung behandlungsbedürftig waren, aber nicht zeitnah behandelt werden konnten. 47
Prozent der Jugendämter verneinten die Frage [Frage 47].
• Als Gründe dafür, dass Beschwerden nicht zeitnah behandelt werden konnten, wurde von
vielen Jugendämtern ein erschwerter Zugang zu medizinischer Versorgung oder ein Mangel
an niedergelassenen (Fach-)Ärzten genannt. Zudem bestanden den Angaben der
Jugendämter zufolge finanzielle und organisatorische Hindernisse, darunter wurden vor allem
Verzögerungen oder zu lang andauernde Prozesse bei der Krankenversicherung und dadurch
fehlende Versicherungsnachweise genannt [Frage 48].
52 Prozent der Einrichtungen stimmten tendenziell zu, dass das Angebot an ärztlicher Versorgung für
UMA und junge Volljährige ausreichend ist. 48 Prozent verneinten diese Aussage tendenziell [Frage
54].
2. Psychische Gesundheit
Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass bei einem Teil der UMA psychische Beschwerden erst
nach dem Verstreichen einer gewissen Zeit nach der Aufnahme festgestellt werden. Auch ist es
möglich, dass sich diese, z.B. bei einer Traumatisierung durch die Flucht aus dem Heimatland erst nach
einiger Zeit nach Ankunft in Deutschland manifestieren. Inwieweit sich nach Einschätzung der
Jugendämter und Einrichtungen der psychische Gesundheitszustand der UMA während ihrer Zeit in der
Kinder- und Jugendhilfe im Berichtszeitraum entwickelt hat, wird im Folgenden betrachtet.
Drucksache 21/981 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 27 –
• 4,3 Prozent der antwortenden Jugendämter gaben an, dass UMA bei Übernahmen von
anderen Jugendämtern „immer“ von psychischen Beschwerden betroffen waren, die ärztlich
und/oder therapeutisch behandelt werden mussten, 52,7 Prozent gaben an, dass dies „oft“
der Fall war. 31,2 Prozent wählten als Antwort „selten“ und 1,1 Prozent „nie“ aus [Frage 49].
Die Übrigen konnten dazu keine Angaben machen. Die Befunde sind damit vergleichbar mit
denen zur Erstaufnahme. Folglich sind bei der Übernahme von UMA nach Einschätzung der
Jugendämter weder bedeutend mehr noch weniger dieser jungen Menschen von
psychischen Beschwerden betroffen als bei der Erstaufnahme [vgl. Kapitel III.5].
• Die Frage hatte bei den Einrichtungen deutlich höhere Werte zum Ergebnis: 15,2 Prozent
gaben, dass UMA „immer“ von psychischen Beschwerden betroffen waren, die ärztlich
und/oder therapeutisch behandelt werden mussten und 62,3 Prozent gaben an, dass dies
„oft“ der Fall war, 17 Prozent antworteten mit „selten“ und 2,2 Prozent mit „nie“ [Frage
4955].
• 61 Prozent der antwortenden Einrichtungen gaben an, dass dort zum Erhebungszeitpunkt
mindestens ein UMA mit diagnostizierter Traumatisierung lebte. 26 Prozent verneinten dies.
Die Übrigen konnten dazu keine Angaben machen [Frage 59].
• Dass Einrichtungen häufiger von psychischen und körperlichen Beschwerden berichteten als
Jugendämter, könnte – ähnlich wie bei den körperlichen Beschwerden – darauf
zurückzuführen sein, dass Einrichtungen die jungen Menschen über einen längeren Zeitraum und
intensiver im Blick haben. Die Jugendämter können hingegen bezüglich des Gesundheitszustandes
im Regelfall nur über die Zeit der Aufnahme (Erstaufnahme oder Übernahme) berichten.
Viele Beschwerden, insbesondere wenn sie psychischer Art sind, treten möglicherweise auch
erst nach einer gewissen Zeit in Erscheinung, z. B. bei Traumatisierung durch die Flucht.
Jugendämter wie Einrichtungen wurden auch nach der ärztlichen und/oder psychotherapeutischen
Behandlung psychischer Beschwerden befragt:
• 83 Prozent der Einrichtungen gaben an, dass es Fälle gab, in denen psychische Beschwerden
nicht zeitnah behandelt werden konnten. Zwölf Prozent verneinten dies. [Frage 57].
• Als Gründe wurden von den Einrichtungen in erster Linie eine nicht ausreichende Anzahl an
Ärztinnen und Ärzten sowie Therapeutinnen und Therapeuten und ein damit verbundener
Mangel an Angeboten sowie zu lange Wartezeiten genannt. Auch berichteten viele
Einrichtungen von einem Mangel an Dolmetscherinnen und Dolmetschern und damit verbundene
Sprachbarrieren. Fehlende Mitwirkung der Jugendlichen, z. B. aufgrund von Misstrauen kam
nach Angaben der Einrichtungen ebenfalls vor. Zudem sei fehlende oder unzureichende
Krankenversicherung mitunter ein Grund dafür, dass psychische Beschwerden nicht zeitnah
behandelt werden konnten [Frage 58].
• Bei der Wartezeit auf einen Therapieplatz gaben 80 Prozent der Jugendämter an, dass sich
die Situation im Vergleich zu 2021 verschlechtert hat [Frage 21].
• Die meisten Einrichtungen (89 Prozent) widersprachen der Aussage, dass das Angebot an
Therapieplätzen für UMA im Berichtszeitraum ausreichend war [Frage 61].
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/981– 28 –
• Die Therapie der jungen Menschen erfolgt nach Angaben der Einrichtungen in vielen Fällen
durch niedergelassene Therapeutinnen und Therapeuten (eher zutreffend: 65 Prozent) und
seltener über psychotherapeutische Betreuung im Alltag, etwa durch hauseigene
Therapeutinnen und Therapeuten (eher zutreffend: 27 Prozent) oder in stationären therapeutischen
Einrichtungen (eher zutreffend: 23 Prozent) [Frage 61].
• Etwa die Hälfte der Einrichtungen (51 Prozent) stimmte der Aussage zu, dass die
durchschnittliche Wartezeit auf einen Therapieplatz für UMA im Berichtszeitraum in etwa der für
andere Kinder und Jugendliche entsprach [Frage 61].
VI. Schulische und berufliche Integration; Übergänge aus der Jugendhilfe;
Gesellschaftliche Teilhabe
1. Beschulung (und berufliche Integration)
Die besondere Bedeutung der schulischen und beruflichen Ausbildung in der Betreuung und
Versorgung von UMA ist bereits im Zuge vorhergehender Berichte deutlich geworden (vgl. BT-Drs.
19/17810; BT-Drs. 20/7120).
Für den hier vorliegenden Bericht wurden im Rahmen der Online-Erhebung Ende des Jahres 2023 die
Jugendämter und Einrichtungen um ihre Einschätzung zu schulischer und beruflicher Ausbildung
sowie dem Übergang ins Berufsleben befragt. Hier die wesentlichen Ergebnisse:
• Bezüglich der Zugänge zu Angeboten schulischer Bildung sahen viele Jugendämter
Verschlechterungen: 64 Prozent der antwortenden Jugendämter gaben an, dass sich die
Situation „eher verschlechtert“ oder „stark verschlechtert“ habe, neun Prozent sahen die
Situation „eher verbessert“ oder „stark verbessert“. 24 Prozent sahen keine Veränderung im
Vergleich zum Berichtszeitraum 2021 [Frage 20].
Sehr viele Jugendämter (79 Prozent) gaben an, dass sich die Situation in Bezug auf Wartezeiten auf
Beschulungs- und Integrationsangebote/-plätze im Vergleich zum Berichtsjahr 2021 verschlechtert
habe [Frage 21]; nur drei Prozent erklärten, dass sich die Situation „eher verbessert“ oder „stark
verbessert“ habe; 15 Prozent gaben an, dass sich die Situation im Vergleich zu 2021 nicht verändert
habe.
• Auch die Zugänge zu Angeboten zum Erwerb von Sprachkenntnissen haben sich der
Mehrheit der Jugendämter zufolge verschlechtert. So gaben 56 Prozent der Jugendämter „eher
verschlechtert“ oder „stark verschlechtert“ an, neun Prozent „eher verbessert“ oder „stark
verbessert“ und 31 Prozent sahen die Situation diesbezüglich „unverändert“ [Frage 20].
• 76 Prozent der Jugendämter stimmten der Aussage zu, dass die zur Verfügung stehende Zeit
für UMA und junge Volljährige, um die deutsche Sprache zu erlernen, nicht ausreicht [Frage
69].
• Zudem schränken nach Einschätzung der meisten Einrichtungen (Zustimmungsquote: 78
Prozent) die mit den aufenthaltsrechtlichen Verfahren einhergehenden Belastungen die
Leistungsfähigkeit der UMA in Schule und Beruf stark ein [Frage 69].
Drucksache 21/981 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 29 –
• Die Motivation der UMA und jungen Volljährigen bewerteten die Einrichtungen nach wie vor
als hoch: 85 Prozent der Einrichtungen stimmten der Aussage zu, dass die Motivation der
UMA und jungen Volljährigen Spracherwerb und zum Erreichen eines Bildungsabschlusses
hoch sei [Frage 69]. Im Berichtszeitraum 2021 lag dieser Wert allerdings noch bei 95 Prozent
(vgl. BT-Drs. 20/7120, S. 71).
• 80 Prozent der Einrichtungen stimmten überdies der Aussage zu, dass fehlende
Sprachkenntnisse bei UMA und jungen Volljährigen ein häufiger Grund für eine fehlende schulische und
berufliche Orientierung seien [Frage 69].
• Zahlreiche Jugendämter und Einrichtungen nannten Bildung und Beschulung (z.B. die
Wartezeit auf einen Schulplatz und fehlende Sprachlernangebote) als eine wesentliche
Herausforderung im Berichtszeitraum [Frage 19, Frage 24].
Die Einrichtungen wurden in der Online-Erhebung nach der Art der Beschulung der UMA befragt.
Folgende Ergebnisse sind diesbezüglich hervorzuheben:
• Unabhängig von der Altersgruppe werden UMA und junge Volljährige am häufigsten in
Flüchtlingsklassen beschult [Frage 66, Frage 67, Frage 68].
• Seltener kommt die Beschulung in Regelklassen und in der Unterbringungseinrichtung vor
[Frage 66, Frage 67, Frage 68].
• Die Anteile an Einrichtungen, die angaben, dass UMA und junge Volljährige nicht beschult
wurden, sind gegenüber dem Berichtszeitraum 2021 gestiegen. Der größte Teil der
Einrichtungen gab jedoch an, dass dies „nie“ vorkommt. Der Anteil der Einrichtungen, die hierbei
„nie“ angaben, ist im Vergleich zum Berichtszeitraum 2021 aber leicht gesunken, am
stärksten bei den unter 16-Jährigen (von 45 Prozent auf 40 Prozent) [Frage 66, Frage 67, Frage 68].
2. Gesellschaftliche Teilhabe, Integration, soziale Infrastruktur
• Die Einrichtungen wurden bei der Frage nach zentralen Herausforderungen nach ihrer
Einschätzung zur Bewältigung von sprachlichen und kulturellen Verständigungsproblemen
befragt. Mehr als die Hälfte der Einrichtungen (62 Prozent) vertraten die Ansicht, dass sie dieser
Aspekt im Berichtszeitraum herausforderte [Frage 23].
• Von den Jugendämtern wurde die Verfügbarkeit von Angeboten der außerschulischen
Bildung eingeschätzt. 58 Prozent gaben an, dass diese sich im Vergleich zum Berichtszeitraum
2021 „eher verschlechtert“ oder „stark verschlechtert“ habe; sieben Prozent sahen sie „eher
verbessert“, 29 Prozent „unverändert“ und kein Jugendamt „stark verbessert“ [Frage 20].
• Rund die Hälfte der Jugendämter (51 Prozent) gab an, die Situation bezüglich der Integration
von UMA und jungen Volljährigen in die Gesellschaft (über Kultur- und Freizeitangebote,
soziale Kontakte, etc.) habe sich im Vergleich zu 2021 „eher verschlechtert“ oder „stark
verschlechtert“, 37 Prozent gaben „unverändert“ und neun Prozent „eher verbessert“ an [Frage
20].
• Ein wichtiger Faktor für das Gelingen gesellschaftlicher Teilhabe und Integration stellt die
Sprach- und Kulturmittlung dar. Der Großteil (39 Prozent) der antwortenden Jugendämter
gab bei dieser Frage an, die Situation sei diesbezüglich im Vergleich zum Berichtszeitraum
2021 unverändert geblieben. 36 Prozent befanden, die Situation habe sich „eher verschlech-
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/981– 30 –
tert“ oder „stark verschlechtert“ [Frage 20]. Sowohl einige Jugendämter als auch
Einrichtungen benannten einen Mangel an Dolmetscherinnen und Dolmetschern. Daraus resultierende
Sprachbarrieren wurden von ihnen als eine der zentralen Herausforderungen im
Berichtszeitraum bezeichnet [Frage 19].
• Bei der Frage nach belastenden Umständen/Themen im Alltag, benannten die Einrichtungen
in erster Linie die Trennung von der Familie (91 Prozent), aufenthaltsrechtliche Fragen und
Verfahren (84 Prozent), die Folgen der Flucht bzw. die Situation im Heimatland (82 Prozent)
und unklare Zukunftsperspektiven (64 Prozent) [Frage 71].
3. Betreuung junger Volljähriger und Übergänge aus der Kinder- und Jugendhilfe
• Etwa ein Viertel der aufgrund unbegleiteter Einreise in Zuständigkeit der Kinder- und
Jugendhilfe befindlichen jungen Menschen sind junge Volljährige (vgl. Kapitel III.2).
• Die Jugendämter gaben an, dass insgesamt 2.381 der in ihrer Zuständigkeit befindlichen UMA
im Berichtszeitraum volljährig geworden seien [Frage 62]. 76 Prozent der im Berichtszeitraum
volljährig gewordenen UMA erhielten demnach eine Anschlusshilfe aus dem Leistungsbereich
nach § 41 SGB VIII [Frage 63].
• Abgelehnt wurden Anträge auf eine Leistung gemäß § 41 SGB VIII nach Angaben der
Jugendämter nur selten: insgesamt 70 Fälle von Ablehnungen wurden von den Jugendämtern
genannt [Frage 64], dabei erklärten 129 der 150 antwortenden Jugendämter, dass es im
Berichtszeitraum keinen Fall von Ablehnung eines solchen Antrags gegeben habe.
Rund 60 Prozent der Jugendämter gaben an, dass nach dem Ende der Zuständigkeit der Kinder- und
Jugendhilfe junge Menschen „immer“ oder „oft“ in einer eigenen Wohnung verblieben. Auch
Wohngemeinschaften wurden als Verbleib von vielen Jugendämtern angegeben (43 Prozent sprachen von
„oft“ oder „immer“). Allerdings gaben ungefähr ebenso viele Jugendämter an, dass junge Volljährige
selten oder nie in Wohngemeinschaften verblieben (45 Prozent). Nach Darstellung von 32 Prozent
der Jugendämter kamen die jungen volljährigen Menschen „oft“ oder „immer“ auch in
Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerberinnen unter. Es überwog hier allerdings der Anteil an
Jugendämtern, die angaben, dass dies „selten“ oder sogar „nie“ der Fall war. Dass junge Volljährige nach der
Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe in einer Obdachlosenunterkunft unterkamen oder ohne
festen Wohnsitz waren, kam nach Angaben der meisten Jugendämter „nie“ oder „selten“ vor.
Ebenfalls vergleichsweise selten kam demnach vor, dass der Verbleib der jungen Menschen den
Jugendämtern unbekannt war. Einige Jugendämter gaben an, dass UMA und junge Volljährige zum Teil auch
bei Familien, Verwandten oder Freunden unterkamen [Frage 65].
• Von 70 Prozent der Jugendämter wurde die Schaffung sowie Organisation von
Anschlusshilfen nach der Volljährigkeit der UMA als herausfordernd eingeschätzt [Frage 18]. Im
Berichtsjahr 2021 lag die diesbezügliche Zustimmungsquote noch bei 34 Prozent und damit deutlich
niedriger [vgl. BT-Drs 20/2170]. Bei den Einrichtungen fiel die Zustimmungsquote 2023 mit
52 Prozent geringer aus als bei den Jugendämtern [Frage 23].
• Die Integration von UMA und jungen Volljährigen in die Gesellschaft (über Kultur- und
Freizeitangebote, soziale Kontakte, etc.) hat sich aus der Sicht der Mehrheit der Jugendämter (51
Prozent) verschlechtert16. Dass sich die Situation diesbezüglich nicht verändert hat, wurde
16 Es wurde auf der Antwortskala „eher verschlechtert“ oder „stark verschlechtert“ angegeben.
Drucksache 21/981 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 31 –
von 37 Prozent der Jugendämter berichtet, nur neun Prozent gaben an, dass sich die
Situation verbessert habe. Auch die Integration von UMA und jungen Volljährigen in das
Berufsleben hat sich nach Angaben vieler Jugendämter (44 Prozent) verschlechtert [Frage 20].
Von zahlreichen Einrichtungen wurde bei der Möglichkeit der offenen Eingabe der Übergang in
Anschlussmaßnahmen oder die Selbstständigkeit und damit verbundene unsichere Perspektive als
besonders herausfordernd benannt [Frage 24]. Die Jugendämter hoben in diesem Zusammenhang
Wohnraumknappheit für junge Volljährige und deren Verselbstständigung hervor [Frage 19].
VII. Verfahrensrechtliche Fragen (Altersfeststellung, Familienzusammenführung,
Verteilung)
1. Einschätzung der Rechtssicherheit bei der Umsetzung des SGB VIII und Einhaltung der
vorgesehenen Fristen
• Mehr als die Hälfte der antwortenden Jugendämter (54 Prozent) gab an, dass die
bestehenden Regelungen des SGB VIII ihnen „oft“ oder „immer“ ausreichend Sicherheit bezüglich der
Altersfeststellung geben. 32 Prozent gaben „nie“ oder „selten“ an [Frage 72].
• Bei der Frage nach der Rechtsicherheit bezüglich einer Familienzusammenführung überwog
der Anteil an Jugendämtern, die mit „nie“ oder „selten“ (42 Prozent) antworteten gegenüber
denen, die „oft“ oder „immer“ angaben (34 Prozent) [Frage 72].
• Bei den oben genannten sowie bei allen abgefragten Verfahrensschritten (Altersfeststellung,
Familienzusammenführung, Fallübergaben, Zuständigkeitswechsel vor und während der
regulären Inobhutnahme) gab es im Vergleich zum Ergebnis der letzten Befragung
(Berichtszeitraum 2021) eine deutliche Verschiebung in Richtung zunehmender Unsicherheit (vgl. BT-
Drs. 20/7120) [Frage 72].
• Aus der Sicht des überwiegenden Teils der Jugendämter konnten die Fristen für die
bundesweite Verteilung eingehalten werden: 70 Prozent der Jugendämter gaben an, dass die Fristen
für die bundesweite Verteilung „oft“ oder „immer“ eingehalten wurden, acht Prozent gaben
„selten“ an und kein Jugendamt gab „nie“ an. Dass Verteilungen aufgrund von
Fristüberschreitungen nicht stattfinden konnten, wurde entsprechend von eher wenigen
Jugendämtern bestätigt: fünf Prozent gaben „oft“ oder „immer“ an, 52 Prozent „nie“ oder „selten“
[Frage 73].
2. Altersfeststellung
Die Zuständigkeit für die Altersfeststellung nach § 42f SGB VIII eines (möglicherweise) unbegleiteten
Minderjährigen liegt beim Jugendamt. Die Bundespolizei sowie die mit der grenzpolizeilichen
Kontrolle beauftragten Behörden informieren bei der Feststellung (möglicherweise) unbegleiteter
Minderjährigkeit unverzüglich das zuständige Jugendamt, damit dieses seinen Verpflichtungen zur
(vorläufigen) Inobhutnahme nachkommen kann (§ 42 Absatz 1 Nummer 3 i. V. m. § 42a Absatz 1 SGB
VIII). Hierzu gehört auch die Feststellung der Minderjährigkeit des jungen Menschen (§ 42f SGB VIII).
Die Altersfeststellung wird in einem dreistufigen Verfahren vorgenommen, das sich weiterhin
bewährt. Den Angaben der Jugendämter aus der Erhebung 2023 ist zu entnehmen, dass es in 27
Prozent der Erstaufnahmen zur Feststellung der Volljährigkeit der ausländischen Person kam. Diese Zahl
hat sich im Vergleich zum letzten Berichtszeitraum nur geringfügig verändert (2021: 25 Prozent; vgl.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/981– 32 –
BT-Drs. 20/7120). Auch in der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik wird seit dem Jahr 2018
erfasst, wie viele Inobhutnahmen aufgrund der Feststellung der Volljährigkeit des jungen Menschen
beendet wurden. Hier ist allerdings der Anteil dieser an allen vorläufigen Inobhutnahmen von 25
Prozent in 2018 auf 15 Prozent in 2022 zurückgegangen (vgl. Abbildung 1). Das bedeutet, in den
Jugendämtern, die an der Online-Befragung teilnahmen, kam es häufiger zur Feststellung der Volljährigkeit
als es die amtliche Statistik für Deutschland insgesamt ausweist. Die Abweichung ist vermutlich auf
methodische Unterschiede zurückzuführen, insbesondere darauf, dass es sich bei der amtlichen
Statistik um eine Vollerhebung handelt.
In der Online-Befragung gaben 157 von 277 (57 Prozent) teilnehmenden Jugendämtern an, im
Berichtszeitraum im Rahmen der Erstaufnahme selbst Altersfeststellungen durchgeführt zu haben
[Frage 75]. Von diesen Jugendämtern machten 137 Angaben zur Anzahl der selbst durchgeführten
Verfahren. Insgesamt gaben diese Jugendämter 9.443 durchgeführte Verfahren an [Frage 76].
Betrachtet man den Anteil der selbst durchgeführten Altersfeststellungen an den Erstaufnahmen dieser
Jugendämter insgesamt [Frage 5], so ergibt sich, dass in 82 Prozent der Fälle die Altersfeststellungen
von den Jugendämtern selbst durchgeführt wurden [Frage 76].
117 Jugendämter gaben an, zu 4.267 der Altersfeststellungsverfahren, die bei Erstaufnahme von
ihnen selbst oder von anderen Institutionen durchgeführt wurden [Frage 80], Angaben zur Art der
Verfahren machen zu können. Die weiteren Angaben beziehen sich daher auf diese Teilmenge. Der
wesentliche Teil (85 Prozent) dieser Altersfeststellungen erfolgte durch eine qualifizierte
Inaugenscheinnahme der Betroffenen [Frage 81]. Bei zwölf Prozent der Verfahren erfolgte die
Altersfeststellung durch Überprüfung der Ausweisdokumente und bei drei Prozent wurden medizinische
Verfahren angewendet. Bei jeweils weniger als einem Prozent wurden Informationen von einem anderen
Staat oder von der Bundespolizei eingeholt. Nach Angaben der antwortenden Jugendämter werden
bei der medizinischen Altersfeststellung am häufigsten Röntgenuntersuchungen der Hände, des
Gebisses und/oder des Schlüsselbeins durchgeführt, gefolgt von der ärztlichen Inaugenscheinnahme
und der Untersuchung der Zahnreife [Frage 82].
Die Altersfeststellung wurde von einigen Jugendämtern als besondere Herausforderung im
Berichtszeitraum benannt. Dabei wurden unter anderem Zweifel an der Altersfeststellung des zuvor
zuständigen Jugendamtes genannt. Bei der Frage, ob es Fälle gab, bei denen die Jugendämter bei der
Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII nach der Übernahme der Zuständigkeit von einem anderen Jugendamt
ein eigenes Altersfeststellungsverfahren durchgeführt haben, weil Zweifel an dem im Rahmen der
vorläufigen Inobhutnahme festgestellten Alter bestanden, gaben 27 Prozent der Jugendämter an,
dass dies im Berichtszeitraum vorgekommen sei [Frage 84].
Auch die Wartezeit wurde als ein Grund genannt, warum die Altersfeststellung im Berichtszeitraum
als besonders herausfordernd wahrgenommen wurde. 25 Prozent der Jugendämter antworteten auf
die entsprechende Frage, dass sich die Situation bezüglich der Wartezeit „eher verschlechtert“ oder
„stark verschlechtert“ habe [Frage 21]. Fast die Hälfte der Jugendämter (46 Prozent) sah hingegen
die Wartezeit auf eine Altersfeststellung im Vergleich zum Berichtszeitraum 2021 als unverändert.
Weitere sechs Prozent gaben an, die Situation habe sich „eher verbessert“ oder sogar „stark
verbessert“.
Drucksache 21/981 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 33 –
3. Familienzusammenführungen
Der Bundesregierung liegen keine belastbaren Daten über die Zahl der Familienzusammenführungen
bei unbegleiteten Minderjährigen vor.
Gleichwohl handelt es sich um ein für die meisten unbegleiteten Minderjährigen äußerst relevantes
Thema. Denn die Trennung von Eltern, Geschwistern und anderen Bezugspersonen kann zu einer
erheblichen Belastung für die jungen Menschen werden. Familienzusammenführungen spielten
deshalb auch in der Erhebung 2023 eine wichtige Rolle. Auf die Bedeutung von
Familienzusammenführungen gerade auch für Integration und Wohlbefinden von unbegleiteten Minderjährigen wiesen
wiederholt zivilgesellschaftliche Organisationen hin. So richteten anlässlich des Weltkindertages am
20. September 2023 insgesamt 33 Organisationen einen Appell an die Bundesregierung, das Recht
auf Familiennachzug umzusetzen: „Die Familie bietet emotionalen, sozialen und wirtschaftlichen
Schutz. Sie kann Ort des Rückzugs und der Stabilität sein. Gleichzeitig ist sie ein zentraler Motor für
Inklusion und gesellschaftliche Teilhabe“, hieß es in dem Statement.
Für den Erhebungszeitraum 2022/2023 machten 236 Jugendämter Angaben zu
Familienzusammenführungen mit Familienmitgliedern, die sich zum Zeitpunkt der Zusammenführung in Deutschland
aufgehalten haben (innerdeutsche Familienzusammenführungen). Von diesen gaben 50 Prozent an,
dass im Berichtszeitraum innerdeutsche Familienzusammenführungen in ihrem
Zuständigkeitsbereich stattgefunden haben [Frage 85]. Zur Anzahl an innerdeutschen Familienzusammenführungen
machten 84 Jugendämter Angaben. Zusammen zählten diese Jugendämter 489 innerdeutsche
Familienzusammenführungen. [Frage 86].
237 Jugendämter machten Angaben zu Familienzusammenführungen mit Familienmitgliedern, die
aus dem Ausland nach Deutschland nachgezogen sind (Familiennachzug). Von diesen gaben 31
Prozent an, dass im Berichtszeitraum Familiennachzüge in ihrem Zuständigkeitsbereich stattgefunden
haben [Frage 85]. Zur Anzahl an Familiennachzügen machten 50 Jugendämter Angaben. Zusammen
zählten diese 88 Familiennachzüge. [Frage 86].
Berechnet man den Anteil der Familienzusammenführungen insgesamt an von den Jugendämtern in
die Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe aufgenommenen UMA, so ergibt sich ein Anteil von
fünf Prozent [Frage 86]. Das bedeutet, dass bei sieben Prozent der UMA, die von den antwortenden
Jugendämtern im Berichtszeitraum in die Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe aufgenommen
wurden, eine Familienzusammenführung (innerdeutsch oder Familiennachzug aus dem Ausland)
stattgefunden hat. Dieser Wert entspricht in etwa der Größenordnung des Wertes der
Familienzusammenführungen aus der amtlichen Statistik zu Inobhutnahmen (vgl. Abbildung 2, Abbildung 3).
Als Gründe dafür, dass keine Familienzusammenführungen stattfinden konnten, wurden von den
Jugendämtern vor allem die Dauer der Verfahren, beispielsweise durch lange Bearbeitungszeiten in
den Behörden und andere bürokratische Hürden genannt, sowie asyl- und ausländerrechtliche
Hindernisse. Zudem befänden sich die Familien häufig nicht in Deutschland oder es fehle seitens der
Familien an Unterstützung oder Eignung zur Aufnahme der jungen Menschen. Auch bestehe häufig
überhaupt kein Kontakt zur Familie [Frage 87].
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/981– 34 –
4. Praxis des Vormundschaftswesens
UMA benötigen zur und während der Durchführung des Asylverfahrens eine umfassende Begleitung
und Unterstützung durch die Kinder- und Jugendhilfe. Das Jugendamt im Rahmen seiner
Notvertretung oder der bestellte Vormund vertreten den UMA im Asylverfahren.
Von den befragten Jugendämtern beantworteten 2023 die Frage, wie viele UMA in ihrem
Zuständigkeitsbereich zum Stichtag einen Vormund hatten. Insgesamt gaben diese Jugendämter eine Anzahl
von 6.595 UMA an [Frage 90].
Die Jugendämter geben an, dass zehn Prozent der UMA zum Stichtag noch keinen Vormund hatten
[Frage 91]. Der mit Abstand größte Teil der UMA hatte eine Amtsvormundschaft (73 Prozent), acht
Prozent hatte eine Vereinsvormundschaft, fünf Prozent einen Berufsvormund und vier Prozent einen
ehrenamtlichen Vormund. Der Anteil an Amtsvormundschaften lag damit auf dem Niveau von 2019
(vgl. Gnuschke et al., 2021). Der Anteil an Vereinsvormundschaften sank seit 2019 um etwa 10
Prozentpunkte, zuvor war er zwischen 2017 und 2019 von acht auf 19 Prozent angestiegen (vgl.
Gnuschke et al., 2021).17
Auch in den Jahren 2017, 2018 und 2019 wurde jeweils in über 70 Prozent (zwischen 73 und 80
Prozent) der Fälle auf einen Amtsvormund zurückgegriffen (vgl. BT-Drs. 19/31838; Gnuschke et al.,
2021).
83 Prozent der Jugendämter gaben in der Erhebung 2023 an, dass die Bestellung der Vormünder
„oft“ oder „immer“ unverzüglich veranlasst werden konnte [Frage 92]. 15 Prozent gaben „selten“
oder „nie“ an.
Die Vormundschaft eines UMA ist als rechtliche Vertretung insbesondere bedeutsam, um für den
Minderjährigen die entsprechenden Verfahrenshandlungen des Asylverfahrens einzuleiten und zu
begleiten (vgl. BT-Drs. 19/4517, S. 11). Daher kann eine möglichst zeitnahe Bestellung eines
Vormunds für den UMA wichtig sein, um ihn/sie möglichst frühzeitig zu unterstützen.
Die Dauer der Bestellung eines Amtsvormundes (einschließlich der Abläufe beim Familiengericht)
betrug nach Angaben der Jugendämter im Berichtszeitraum 2022/2023 im Mittel (Median) 28 Tage
[Frage 93]. Die Werte lagen damit deutlich über denen des Berichtsjahres 2019. Die Dauer bis zur
Bestellung, einschließlich der Abläufe im Familiengericht, hat sich insbesondere zwischen 2017 und
2018 verändert (vgl. BT-Drs. 19/31838, Gnuschke et al., 2021). Lag hier der Median 2017 bei 4 Tagen,
so stieg dieser bis 2018 auf 20 Tage bis zu einer Bestellung des Vormunds an. In 2019 reduzierte sich
die mittlere Dauer wieder auf 18 Tage.
Es wurde im aktuellen Berichtszeitraum 2022/2023 zusätzlich nach der Dauer für die Bestellung eines
ehrenamtlichen Vormunds (einschließlich der Abläufe beim Familiengericht) gefragt. Diese lag laut
Angaben der Jugendämter im Median bei 30 Tagen.
17 In der aktuellen Erhebung wurde die Frage nach um ein Item ergänzt, das nach der Anzahl an UMA gefragt,
die zum Erhebungszeitpunkt noch keinen Vormund hatten. Aus diesem Grund sind die Werte nur eingeschränkt
mit denen aus dem Vorjahr vergleichbar.
Drucksache 21/981 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 35 –
42 Prozent der Jugendämter gaben an, dass die Obergrenze von 50 Amtsvormundschaften oder
Pflegschaften pro Vollzeitfachkraft (nicht nur für UMA, sondern alle Fälle) im Berichtszeitraum
eingehalten werden konnte [Frage 95], 33 Prozent gaben an, dass diese Maximalanzahl nicht eingehalten
werden konnte. Ein nicht unwesentlicher Anteil von 21 Prozent der Jugendämter wählte bei dieser
Frage die Antwortoption „nicht ermittelbar“.
Die Jugendämter wurden überdies gefragt, ob im Berichtszeitraum ausreichend Vormundschaften
von ehrenamtlichen Vormündern übernommen werden konnten. Nur sechs Prozent der
Jugendämter beantworteten diese Frage mit „ja“, 48 Prozent antworteten mit „nein“ [Frage 96]. Als Gründe
dafür wurden von den Jugendämtern insbesondere eine nicht ausreichende Verfügbarkeit von
Ehrenamtlichen genannt, die zum Teil auf mangelnde Bereitschaft und mangelndes Interesse in der
Bevölkerung zurückgeführt wird [Frage 97]. Des Weiteren wurde relativ häufig genannt, dass die
Ressourcen für die zeitaufwändige Akquise ehrenamtlicher Vormünder im Jugendamt fehlten. Auch ein
Mangel an Fachkenntnissen seitens der zur Verfügung stehenden Ehrenamtlichen wurde genannt, die für
die Ausübung dieser Tätigkeit notwendig seien.
5. Abgängigkeit
Die Jugendämter wurden gefragt, für wie viele UMA (ohne junge Volljährige), die sie im
Berichtszeitraum aufgenommen haben (über Erstaufnahme und Übernahme von einem anderen Jugendamt), die
Betreuung beendet wurden, weil die sich dauerhaft selbstständig der Betreuung entzogen hatten.
Insgesamt gaben 232 Jugendämter für den Berichtszeitraum 1.770 Fälle von Abgängigkeiten an.
Gemessen an der Summe allen Aufnahmen dieser Jugendämter von Minderjährigen im
Berichtszeitraum (Erstaufnahmen und Übernahmen von einem anderen Jugendamt), ergibt sich, dass für elf
Prozent der UMA die Betreuung beendet wurde, weil sie sich dauerhaft selbständig der Betreuung
entzogen hatten [Frage 100].
Häufigster Grund für Abgängigkeit ist nach Einschätzung der Einrichtungen, dass Angehörige oder
Freunde an einem anderen Ort leben (53 Prozent der antwortenden Einrichtungen gaben bei diesem
Aspekt die Antwortmöglichkeiten „oft“ oder „immer“ an) [Frage 102]. Ebenfalls häufig wurden die
Gründe „Nicht gewünschter Ort der Verteilung im Rahmen des Verteilverfahrens“, „Dauer des
jugendhilferechtlichen Verfahrens“ und „Dauer des asyl-/aufenthaltsrechtlichen Verfahrens“ genannt:
Hierbei gaben zwischen knapp 30 und 40 Prozent der Einrichtungen „oft“ oder „immer“ an.
6. Kindgerechte Justiz
Auch das Thema „Kindgerechte Justiz“ war Gegenstand der Befragung 2023. Dabei wurde die
Jugendämter befragt, welche Arten von gerichtlichen Verfahren im Berichtszeitraum vorkamen. Mit 79
Prozent am häufigsten wurde angegeben, dass es gerichtliche Verfahren vor Familiengerichten gab.
Zudem gaben 46 Prozent der Jugendämter gerichtliche Verfahren vor Strafgerichten und 21 Prozent vor
Verwaltungsgerichten an. Nur sehr wenige Jugendämter gaben an, dass es Verfahren vor
Sozialgerichten (zwei Prozent) oder sonstigen Gerichten (0,4 Prozent) gab [Frage 103].
Die Jugendämter wurden zudem nach ihrer Einschätzung zur Umsetzung unterschiedlicher Aspekte
bei gerichtlichen Verfahren, die UMA betrafen, befragt [Frage 104]. Dabei zeigte sich, dass die
unterschiedlichen genannten Aspekte von den Jugendämtern sehr unterschiedlich bewertet wurden. Von
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/981– 36 –
den Jugendämtern, die Angaben zu dieser Frage machen konnten, wurden überwiegend positiv die
folgenden Aspekte bewertet:
• „Die Bedarfe der UMA (zum Beispiel Dolmetscherinnen und Dolmetscher) wurden bei den
Verfahren berücksichtigt.“: 90 Prozent der Jugendämter gaben „oft“ oder „immer“, zwei
Prozent gaben „nie“ oder „selten“ an.
• „Die UMA wurden altersgerecht über die Entscheidung und über Unterstützungsangebote
informiert.“: 82 Prozent der Jugendämter gaben „oft“ oder „immer“, sieben Prozent gaben
„nie“ oder „selten“ an.
• „Die UMA wurden in Verfahren angehört.“: 79 Prozent der Jugendämter gaben „oft“ oder
„immer“, neun Prozent gaben „nie“ oder „selten“ an.
• „Die UMA erhielten für sie verständliche Informationen über ihre Verfahren und zu ihren
Rechten.“: 78 Prozent gaben diesbezüglich „oft“ oder „immer“, acht Prozent gaben „nie“
oder „selten“ an.
• „Die Verfahren hatten eine für Kinder/Jugendliche angemessene Dauer“: 61 Prozent der
Jugendämter gaben „oft“ oder „immer“, 16 Prozent gaben „nie“ oder „selten“ an.
• „Betreuende Mitarbeitende des Jugendamts waren in Fragen der kindgerechten Justiz
geschult.“: 46 Prozent der Jugendämter haben „oft“ oder „immer“, 32 Prozent gaben „nie“ oder
„selten“ an.
Eher negativ wurden die folgenden Aspekte bewertet:
• „Die UMA hatten die Möglichkeit, einen Verfahrensbeistand als Vertretung in die Verfahren
einzubeziehen.“: 23 Prozent der Jugendämter gaben “oft“ oder „immer“; 48 Prozent gaben
„nie“ oder „selten“ an.
• „Die UMA wurden durch das Gericht und einen Verfahrensbeistand vor, während und nach
dem Verfahren unterstützt.“: 19 Prozent der Jugendämter gaben „oft“ oder „immer“; 52
Prozent gaben „nie“ oder „selten“ an.
Relativ ausgeglichen waren die Antworten bei den folgenden Aspekten:
• „Die Verfahrenssettings (z.B. Anhörungsräume) waren kind-/jugendgerecht gestaltet.“ 37
Prozent der Jugendämter gaben „oft“ oder „immer“ an, 35 Prozent „nie“ oder „selten“.
• „Die Befragenden waren für die altersgerechte Anhörung speziell geschult.“ 24 Prozent gaben
„oft“ oder „immer“ an, 25% „nie“ oder „selten“.
Bemerkenswert ist, dass bei der Frage zur Einschätzung der Umsetzung unterschiedlicher Aspekte bei
gerichtlichen Verfahren bei einigen Items von vielen Jugendämtern die Antwortoption „nicht
ermittelbar“ gewählt wurde. Am höchsten ist mit 27 Prozent der Anteil bei „Die UMA wurden durch das
Gericht und einen Verfahrensbeistand vor, während und nach dem Verfahren unterstützt.“ [Frage
104]. Zu diesem und zu einigen anderen in der Frage genannten Aspekten konnten viele Jugendämter
folglich keine Angaben machen.
Drucksache 21/981 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 37 –
VIII. Die Perspektiven der Länder und Verbände auf die aktuelle Situation der UMA,
strukturelle Veränderungen und die Umsetzung der gesetzlichen Regelungen
Die folgende Auswertung basiert auf einer schriftlichen Abfrage aus dem Jahr 2024 bei allen
Bundesländern und bundesweit tätigen Verbänden mit Leitfragen zu den vier aufgeführten Themenfeldern
(weitere Hinweise zur Methodik im Anhang C). Da die Fragen offen gestellt wurden, konnten die
Länder und Verbände den Umfang und die Tiefe ihrer Antworten selbst bestimmen. In den folgenden
Ausführungen wird in der Regel angegeben, welche Länder und Verbände die jeweiligen Aspekte
explizit benannt haben. Länder und Verbände, die nicht genannt werden, haben dazu keine Angaben
gemacht.
1. Aktuelle Situation der UMA und Herausforderungen
Die Länder und Verbände wurden aufgefordert, die aktuelle Situation der UMA (ohne junge
Volljährige) in ihrem Bundesland bzw. Bereich zu bewerten (auch im Vergleich zum Jahr 2022) und die jeweils
aus ihrer Sicht derzeit größten Herausforderungen zu erläutern. Die umfangreichen und vielfältigen
Antworten beziehen sich sowohl auf die Situation der Träger und Einrichtungen, die mit UMA arbeiten,
als auch die Lebenslagen, Belastungen und Bedürfnisse der UMA.
Alle Länder schilderten deutlich gestiegene Fallzahlen bei den UMA und damit verbundene
Herausforderungen in der Sicherstellung der Unterbringung und Versorgung der UMA durch Einrichtungen
der Kinder- und Jugendhilfe. Beispielsweise haben sich in Berlin und Sachsen-Anhalt die Fallzahlen in
der Zuständigkeit der Jugendämter von 2022 zu 2023 verdoppelt. Auch alle Verbände wiesen auf die
schwierige Problematik hin, dass der Bedarf an Unterbringungsplätzen und weiteren Angeboten für
UMA die aktuellen Kapazitäten übersteige und dadurch vielerorts Hilfesysteme überlastet seien und
sich Verfahren verzögerten.
Als größte Herausforderung wurde dementsprechend der Umgang mit fehlenden Platzkapazitäten in
Einrichtungen der Inobhutnahme und der stationären Hilfen zur Erziehung wahrgenommen. Obwohl
die Jugendämter und Träger vor Ort bemüht seien, das Angebot auszubauen, stelle der
Fachkräftemangel in der Kinder- und Jugendhilfe in allen Ländern ein großes Hindernis dar. Zudem wurde von
einigen Ländern ergänzt, dass geeignete und finanzierbare Immobilien ebenfalls schwer zu finden
seien.18 Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe seien außerdem weniger bereit oder in der Lage,
kurzfristig neue Plätze/Einrichtungen zu schaffen, ohne eine langfristige Perspektive zu erhalten.19
Hierzu wurde von einzelnen Ländern darauf hingewiesen, dass es Vorhaltestrukturen brauche und die
Verteilung dieser Kostenbelastung zwischen Bund, Ländern und Kommunen geprüft werden sollte.
Auch einige Verbände betonten die Notwendigkeit der Strukturförderung und damit verbundener
Planungssicherheit für die Träger.20
18 Länder: BW, HH, MV, ST
19 Länder: BW, MV, SN, ST
20 Länder: BY, SH, TH; Verbände: AGJ, BumF, Caritas, Diakonie, IGfH
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/981– 38 –
Ein Land benannte als eines der Haupteinreiseländer die besondere Herausforderung der vorläufigen
Inobhutnahme gemäß § 42a SGB VIII. Hier sei es mitunter zu längeren Wartezeiten im
Verteilverfahren gekommen, vor allem aufgrund der Dauer der medizinischen Altersfeststellungen.21 In einem
anderen Land wurde das Verteilverfahren aufgrund von Personalmangel zwischenzeitlich ausgesetzt.
Zudem hätten hier in 2023 die langen Wartezeiten auf das Erstgespräch für UMA (ca. 7-8 Monate) und
die fehlenden Platzkapazitäten in der stationären Jugendhilfe dazu geführt, dass einige UMA länger in
den (Clearing-)Einrichtungen verblieben.22 In einigen Bundesländern wurden neue (zentrale)
Clearingbzw. Erstaufnahmeeinrichtungen aufgebaut, um die hohe Anzahl an neu eingereisten UMA zu
bewältigen (s. dazu auch Abschnitt 3).23
Ebenfalls häufig thematisiert wurden längere Verweildauern der UMA in
Inobhutnahmeeinrichtungen bzw. im Clearingverfahren in den Antworten der Verbände. Fallbezogen könne – neben dem
Fachkräfte- und Platzmangel – auch die Prüfung der Familienzusammenführung innerhalb Deutschlands
aufgrund der behördlichen Vorgänge und Zuständigkeitsklärungen zu Verzögerungen beitragen.24 Die
Unterbringung in „Notunterkünften“, „Brückenlösungen“ oder Gemeinschaftsunterkünften
bewerteten einige Verbände kritisch, da diese nicht den Standards betriebserlaubnispflichtiger Einrichtungen
entsprechen würden (z.B. hinsichtlich Personalschlüssel, Personalqualifikation, räumliche
Rahmenbedingungen).25
Der Fachkräftemangel wirkte sich im Berichtszeitraum nicht nur auf Platzkapazitäten in stationären
Settings aus, sondern auch auf die Einzelfallzuständigkeit der Fachkräfte des Jugendamtes (im Sozialen
Dienst bzw. in dafür spezialisierten Stellen). So berichteten einige Länder und Verbände von längeren
Verwaltungs- und Entscheidungsprozessen hinsichtlich Hilfegewährung oder Schnittstellen zu anderen
Systemen26 sowie hohen Anforderungen an die Fachkräfte der Jugendämter (Arbeitsbelastung,
spezifische Fachkompetenzen bzgl. der UMA)27.
Auch in Bezug auf den Einsatz von Vormündern bemängelten einige Verbände längere Wartezeiten.28
Zudem würden Amtsvormünder teilweise eine hohe Anzahl an Mündeln betreuen und nicht immer
über ausreichende Kenntnisse bezüglich asyl- und aufenthaltsrechtlicher Fragen verfügen.29 In
manchen Fällen würden Verwandte eine Vormundschaft übernehmen, was sich bei fehlendem Wissen über
behördliche Verfahren und Hilfemöglichkeiten nachteilig für die UMA auswirken könne.
21 Länder: BW
22 Länder: BE
23 Länder: BE, HH, SL
24 Verbände: Der Paritätische, DIJuF
25 Verbände: AGJ, Amaro Drom, AWO, BumF, Caritas, Der Paritätische, Diakonie, EREV, IGfH, Johanniter,
Kinderhilfswerk, UNICEF, VPK
26 Länder: HH, NW, ST; Verbände: BAGIV
27 Länder: BE, BY, SH, ST; Verbände: AMJ, BAfF, UNICEF
28 Verbände: BumF, Caritas, Der Paritätische, Diakonie
29 Verbände: BumF, Der Paritätische, UNICEF
Drucksache 21/981 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 39 –
Mit Blick auf das Altersfeststellungsverfahren beschrieben manche Verbände und regionale Träger die
hohen Anforderungen an die Inaugenscheinnahme durch Fachkräfte der Jugendämter,
unterschiedliche Praxis der Jugendämter, wann ein Zweifelsfall angezeigt und eine medizinische Einschätzung
eingesetzt werde, und die (häufig) fehlende Rechtvertretung für die UMA.30 Auch wurde teilweise über
Fälle berichtet, in denen – mutmaßlich oder (medizinisch) bestätigt – Minderjährige als volljährig
eingeschätzt worden seien.31 Das Altersfeststellungsverfahren sei insofern bedeutsam, dass der Schutz
und die Unterstützung für (tatsächlich) minderjährige Ausländerinnen und Ausländer umfangreicher
als für Volljährige sei.
Als weitere große Herausforderung in der Versorgung der UMA wurde von den Ländern und
Verbänden der Zugang zum Schulsystem und zu Sprachkursen genannt, konkret der Mangel an
Regelschulbzw. Berufsschulplätzen, sogenannte Willkommensklassen und Sprachkursen.32 Vor diesem
Hintergrund würden die UMA teilweise mehrere Monate nicht beschult oder müssten auf einen Sprachkurs
warten. Dieser Zustand wurde von Ländern und Verbänden insbesondere vor dem Hintergrund
problematisiert, dass Bildung und Spracherwerb als wesentliche Voraussetzungen für eine gelingende
Integration und gesellschaftliche Teilhabe gelten.
Ebenfalls häufig wurde von den Ländern die Diskrepanz zwischen dem erhöhten Bedarf der UMA an
psychosozialer bzw. therapeutischer Betreuung (z.B. aufgrund von belastenden oder traumatischen
Fluchterfahrungen) und der zur Verfügung stehenden Angebote in der Infrastruktur genannt.33
Sprachbarrieren oder sozialisationsbedingte Vorbehalte der UMA gegenüber entsprechender
Behandlung/Beratung könnten zusätzliche Hindernisse sein, die den Zugang erschweren.34 Die Bundesweite
Arbeitsgemeinschaft der psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer (BAfF) berichtete,
dass die auf 48 Standorte verteilten Psychosozialen Zentren für Geflüchtete (PSZ) zwar auch Kinder
und Jugendliche mit Fluchterfahrungen erreichen würden, aber dem Bedarf nicht hinreichend
nachkommen könnten.
Auch die (allgemein)medizinische Versorgung war nach Einschätzung einiger Verbände und Länder
für UMA schwerer zugänglich und mit längeren Wartezeiten verbunden, insbesondere da einige
Ärztinnen und Ärzte die Behandlungsscheine nicht akzeptierten oder ohnehin keine neuen Patientinnen
und Patienten aufnehmen wollten.35
Neben den Herausforderungen auf der strukturellen Ebene der Träger, Einrichtungen und Fachkräfte
sei die Situation der UMA aber auch durch ihre Lebenslagen, Bedürfnisse und besonderen
Belastungen gekennzeichnet.
30 Verbände: BumF, Caritas, Der Paritätische, Diakonie, DRK, UNICEF
31 Verbände: BAGIV, Der Paritätische
32 Länder: BB, BE, BW, MV, RP, SN, ST; Verbände: AWO, BAGIV, BumF, Caritas, Der Paritätische, IGfH, SKF, SOS,
UNICEF, VPK
33 Länder: BB, BW, MV, RP, SN, ST, TH; Verbände: Amaro Drom, AMJ, AWO, BAfF, Caritas, Der Paritätische,
Diakonie, DRK, VPK
34 Länder: MV, ST; Verbände: Amaro Drom, BAfF, Caritas, DRK
35 Verbände: AWO, BAfF, BumF, Caritas, Der Paritätische, Diakonie, DRK, VPK
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/981– 40 –
Zusammenfassend ergaben sich nach Angaben der Verbände und Träger in der operativen Arbeit mit
UMA vielfältige Herausforderungen aufgrund der Belastungen durch
• die Fluchterfahrungen (einschließlich der Situation im Heimatland),
• die Klärung des Aufenthaltsstatus/das Asylverfahren,
• das Verteilverfahren (z.B. Unsicherheit während der Wartezeit, Verlust erster Kontakte bei
Wohnortwechsel, Verteilung gegen den Willen des jungen Menschen),
• die Trennung von der Familie verbunden mit dem Wunsch nach
Familienzusammenführung/Familiennachzug,
• gesellschaftliche Erwartungen an Integrationsleistung und -bereitschaft der UMA (z.B.
Spracherwerb, Verständnis und Akzeptanz von gesellschaftlichen Normen und Werten, Bewältigung
von kulturellen Unterschieden),
• Erfahrungen mit Diskriminierungen und Rassismus in Deutschland,
• Benachteiligung aufgrund von Geschlecht/sexueller Orientierung,
• die Wohnsituation in „Not- oder Brückenunterkünften“ sowie
• bürokratische Hürden (z.B. Anmelde-/Ummeldeverfahren, Anerkennung der Zeugnisse,
Taschengeld, Kontoeröffnung, SIM-Karte).
Die Länder und Verbände wurden zusätzlich gefragt, wie sie die aktuelle Situation der UMA aus der
Ukraine bewerten und welche Unterschiede sie ggf. im Vergleich zu UMA aus anderen
Herkunftsstaaten feststellen. Hierzu wurden nicht von allen befragten Ländern und Verbänden Angaben gemacht,
zum Teil mit der Erklärung, dass sich keine oder wenige UMA aus der Ukraine in ihrem
Zuständigkeitsbereich befänden.
Die Länder berichteten mehrheitlich, dass die Anzahl der UMA aus der Ukraine im Vergleich zur Anzahl
von UMA aus anderen Herkunftsstaaten gering sei bzw. sich von 2022 zu 2023 deutlich reduziert
habe.36 Nach Darstellung der Länder reisten die meisten Minderjährigen aus der Ukraine in Begleitung
ein.37 Selbst Minderjährige, die ohne Personensorgeberechtigte einreisten, hätten sich demnach in der
Regel in Fluchtverbänden mit erziehungsberechtigten Erwachsenen befunden. Diese Minderjährigen
gelten als „begleitet“. Das Jugendamt hat im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen zu
ermitteln, ob die Kinder und Jugendlichen von Erziehungsberechtigten begleitet sind, und prüft ggf.
deren Eignung. Falls die Begleitperson während des Aufenthalts wegfällt, werden die Minderjährigen
rechtlich zu UMA – solche Fälle werden vereinzelt erwähnt.38 Von der Einreise ganzer Gruppen
(evakuierte Kinderheime/Wohngruppen) berichteten ebenfalls nur einzelne Länder.39 Hinweise darauf,
dass nicht alle Erwartungen und Bedarfe der ukrainischen Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen von
der Jugendhilfe gedeckt werden können, kamen in nur wenigen Antworten vor.40
36 Länder: BW, BY, HH, MV, NW, SH, SL, SN, TH
37 Länder: BW, HB, MV, RP, SL, TH
38 Länder: BW, RP
39 Länder: BB, BW, SH
40 Länder: BE; Verbände: SKF
Drucksache 21/981 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 41 –
Länder und Verbänden schilderten einige Unterschiede, die bezüglich UMA aus der Ukraine im
Vergleich zu anderen Herkunftsstaatenn wahrgenommen wurden. Diese umfassten auf der einen Seite
Voraussetzungen, die die ukrainischen UMA mitbringen (1), und auf der anderen Seite spezifische
Strukturen und Rahmenbedingungen für ukrainische UMA in der Bundesrepublik Deutschland (2).
Zu (1): Ukrainische UMA verfügten nach Angaben der Länder und Verbände häufiger über
• eine bessere Dokumentenlage (z.B. Ausweispapiere, Vollmachten, Zeugnisse, Unterlagen zu
medizinischen Sachverhalten),41
• einen höheren Bildungsstand,42
• Sprachkenntnisse (Englisch und teilweise auch Deutsch),43
• Orientierung in deutscher Kultur und örtlichen Strukturen (Schule, Arbeitsmarkt,
Hilfesystem),44
• familiäre Unterstützung in der Ukraine und/oder ein ukrainisches bzw. verwandtschaftliches
Netzwerk in Deutschland sowie45
• das Ziel der Rückkehr ins Herkunftsland.46
Zu (2): Strukturelle Vorteile bestünden für die ukrainischen UMA u.a. durch
• den klaren Aufenthaltsstatus und damit verbundene Rechte und Möglichkeiten,47
• den besseren Zugang zum Bildungssystem durch Anerkennung der Abschlüsse,48
• eine bessere Unterstützungs- und Angebotsstruktur (z.B. „Willkommenslager“, spezialisierte
Beratungsangebote, Extra-Pools an Sprachkursen, gesonderte Möglichkeiten der
Wohnungsunterbringung, Nahverkehr, kostenlose Bibliotheksausweise, SIM-Karten)49 sowie
• eine hohe zivilgesellschaftliche Unterstützungs- und Hilfsbereitschaft und weniger
gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit.50
Die genannten Aspekte wirkten sich nach Einschätzung der entsprechenden Länder und Verbände
insgesamt förderlich auf die Unterbringung, Versorgung und Integration der ukrainischen UMA aus.
Manche Länder und Verbände thematisierten diese Unterschiede jedoch gleichzeitig hinsichtlich ihrer
Wahrnehmung durch UMA anderer Herkunftsstaaten und als Sensibilisierung für mögliche
Diskriminierungsprozesse im Hilfesystem und in der Gesellschaft.51
41 Länder: BW, HB, HH, RP, SL
42 Länder: BB, BE, BW, HB, NW; Verbände: Der Paritätische, SKF, VPK
43 Länder: BB, BE; Verbände: BAfF
44 Länder: BB, HH, ST; Verbände: Caritas, Diakonie, SKF
45 Länder: BB, NW; Verbände: BAfF, Der Paritätische
46 Länder: BW, HH; Verbände: Caritas, Der Paritätische, Diakonie, VPK
47 Länder: BB, BE, BW, RP, SL; Verbände: BAfF, Caritas, Der Paritätische, DRK
48 Länder: BB, BE, HB, SL, ST; Verbände: Amaro Drom, BAfF, Der Paritätische, UNICEF
49 Länder: BE, BW; Verbände: Amaro Drom, BAfF, Der Paritätische
50 Länder: HH, RP; Verbände: Amaro Drom, BafF, Der Paritätische
51 Länder: RP; Verbände: Amaro Drom, BAfF, BumF, Caritas, Der Paritätische, UNICEF
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/981– 42 –
2. Aktuelle Situation der ehemaligen UMA/jungen Volljährigen und Herausforderungen
Die Länder und Verbände wurden auch in Bezug auf die jungen Volljährigen (ehemalige UMA) gebeten,
deren aktuelle Situation in ihrem Bundesland bzw. Bereich zu bewerten (auch im Vergleich zum Jahr
2022) und die derzeit größten Herausforderungen zu erläutern.
Die Anteile der jungen Volljährigen an allen unbegleitet eingereisten jungen Geflüchteten und die
Höhe der Fallzahlen für Hilfen gemäß § 41 SGB VIII variiert in den Ländern und nicht alle haben hier die
quantitative Dimension angegeben. Jedoch thematisierten die meisten Länder die vielfältigen
Herausforderungen, mit denen die jungen Volljährigen mit Fluchthintergrund konfrontiert seien, und welche
Anforderungen eine Begleitung an das Hilfesystem stelle.
Nach Angaben einiger Länder ist bei den meisten jungen Volljährigen (ehemaligen UMA) von einem
(weiteren) Hilfe- und Unterstützungsbedarf in unterschiedlichen Bereichen der Entwicklung, Bildung
und gesellschaftlichen Teilhabe auszugehen.52 Inwieweit auf der örtlichen Ebene durch die
Jugendämter Hilfebedarf gemäß § 41 SGB VIII identifiziert und bedient wird, lässt sich anhand der Antworten
nicht systematisch bewerten. Jedoch weisen einige Länder darauf hin, dass auch der Bereich der Hilfen
für junge Volljährige vom Personal- und Platzmangel betroffen und der Einsatz von geeigneten
Anschlussmaßnahmen häufig eine Herausforderung darstelle (insbesondere in stationären
Einrichtungen).53 In einem Land wurde vor diesem Hintergrund eine neue Form der Inobhutnahme-Einrichtung
etabliert, in der die UMA bei Bedarf auch über die Volljährigkeit hinaus verbleiben können und bei der
Verselbstständigung weiter begleitet werden.54
Viele Verbände beschrieben in Bezug auf ihre Handlungsfelder, dass UMA – unter Berücksichtigung
der fachlich eingeschätzten individuellen Bedarfe – zu selten Hilfen für junge Volljährige gemäß § 41
SGB VIII erhalten würden und/oder die Hilfedauer mitunter zu kurz sei, um die jungen Menschen
angemessen bei der Verselbstständigung zu unterstützen.55 Insbesondere junge Volljährige, die als UMA
noch nicht in der Jugendhilfe angebunden waren, erhielten nach Angaben einzelner Verbände selten
Hilfen.56 Trotz der Stärkung dieser Hilfen durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) wurde
insgesamt eine zurückhaltende Gewährungspraxis der Jugendämter wahrgenommen.
Für die jungen ausländischen Volljährigen sind nach Einschätzung vieler Länder und Verbände die
Verselbstständigung und Integration komplexe Herausforderungen – mitunter verbunden mit größeren
Hindernissen als bei jungen Menschen, die bereits länger in Deutschland leben, und/oder Care
Leavern, die länger ans Jugendhilfesystem angebunden waren.57 Hindernisse für ehemalige UMA
wurden vor allem in Bezug auf die Wohnsituation (u.a. fehlende Plätze in der Jugendhilfe, Unterbringung
in Gemeinschaftsunterkunft, Mangel an geeignetem und bezahlbarem Wohnraum, Benachteiligung
52 Länder: BB, BE, BW, HB, HH, RP, SL
53 Länder: BB, BE, BW, BY, HH, MV, NW, SH, ST, TH
54 Länder: HH
55 Verbände: AWO, BAGIV, BumF, Caritas, Der Paritätische, Diakonie, DiJuF, DRK, IGfH, SKF, VPK
56 Verbände: BumF, Caritas, Der Paritätische, Diakonie
57 Länder: BB, BE, BW, HH, RP, ST; Verbände: Amaro Drom, AMJ, AWO, BAfF, BAGIV, BumF, Caritas, Diakonie,
Der Paritätische, DRK, Johanniter, UNICEF, VPK
Drucksache 21/981 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 43 –
bei der Wohnungssuche aufgrund von Vorurteilen, Aufenthaltsstatus o.ä.)58 sowie die
Bildungsabschlüsse/Berufsqualifikation (z.B. aufgrund unzureichender Sprachkenntnisse oder Lücken in
Lerninhalten) und den Einstieg in den Arbeitsmarkt59 genannt.
Zudem bewerteten einiger Länder und Verbände – ähnlich wie bei den UMA – die begrenzten
Kapazitäten im Bereich der psychosozialen und psychotherapeutischen Unterstützung sowie der teilweise
erschwerte Zugang aufgrund von fehlenden Angeboten in der Muttersprache oder begrenzter
Auswahl an Dolmetscherinnen und Dolmetscher als problematisch.60
Ist bei UMA mit dem Erreichen der Volljährigkeit der Aufenthaltsstatus nicht gesichert, sei der
weitere Prozess zur Klärung bei den jungen Menschen mit Unsicherheiten, Ängsten und bürokratischen
Anforderungen verbunden, während gleichzeitig bisherige Unterstützungs- und Vertretungssysteme
(z.B. Vormund, Hilfeleistungen) teilweise wegfielen.61
3. Strukturelle Veränderungen im Umgang mit UMA und jungen Volljährigen
Die Länder und Verbände hatten die Möglichkeit, strukturelle Veränderungen in ihrem Bundesland
bzw. Bereich hinsichtlich der Betreuung von UMA und junger Volljähriger seit dem erneuten Anstieg
der Zuzugszahlen Ende des Jahres 2022 darzustellen (z. B. in konzeptioneller oder personeller
Hinsicht oder in Bezug auf den Bestand von Einrichtungen).
Alle Länder gaben an, im Berichtsraum vor dem Hintergrund der steigenden Zahlen und ohnehin
begrenzten Kapazitäten in der Jugendhilfe an dem Ausbau des Unterbringungsplätze für UMA gearbeitet
zu haben. Die meisten Länder berichteten davon, dass sie zur Sicherstellung der Unterbringung der
UMA Erlasse mit möglichen Abweichungen zu Vorgaben der Betriebserlaubnis vorgelegt bzw.
entsprechende Maßnahmen ergriffen hätten.62 Dadurch seien u.a. Überbelegungen in bestehenden
Einrichtungen und die Neueröffnungen von Not- oder Übergangsunterkünften (mit veränderten
Mindeststandards bei der räumlichen und personellen Ausstattung) ermöglicht worden. Einzelne Länder
benennen aber auch die Schaffung neuer Einrichtungen zur Inobhutnahme ohne Standardabsenkung und
die finanzielle Förderung des Platzausbau bei freien Trägern.63 Zentrale Strukturen zur Aufnahme und
Verteilung der UMA wurden von Berlin, Bremen und im Saarland angegeben.
Auch viele Verbände thematisierten die eigenen Bemühungen um den Platzausbau und die
veränderten Mindeststandards für die Unterbringung von UMA.64 Häufig könne das Personal in diesen Settings
den besonderen Bedürfnissen und generellen Rechten der UMA nicht vollständig gerecht werden, hieß
es in einigen Rückmeldungen.65 Vereinzelt wurden konzeptionelle Erweiterungen des bestehenden
58 Länder: BB, BE, BW, HB, HH, RP, SH, ST, TH; Verbände: Amaro Drom, AWO, BAfF, BumF, Caritas, Der
Paritätische, SKF, SOS, UNICEF, VPK
59 Länder: BB, BE, BW, MV, ST; Verbände: Amaro Drom, Caritas, Der Paritätische, Diakonie, DRK, Johanniter,
SOS, UNICEF, VPK
60 Länder: BB, BW, ST; Verbände: Amaro Drom, AWO, BAfF, Der Paritätische, Johanniter, SOS
61 Länder: BE, BW, ST; Verbände: AMJ, BAfF, Caritas, Der Paritätische, SOS, VPK
62 Länder: BB, BE, BW, BY, HE, HH, NI, NW, RP, SH, SN, ST, TH
63 Länder: BE, HH, SL
64 Verbände: AWO, BumF, Caritas, Der Paritätische, Diakonie, DRK, IGfH, Johanniter, SOS, VPK
65 Verbände: BumF, Caritas, Der Paritätische, Diakonie, DRK, IGfH, SOS, VPK
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/981– 44 –
Angebots (z.B. Migrationssensibilität, Traumapädagogik, Verselbstständigung, Netzwerkarbeit)66 und
spezifische Projekte für UMA (teilweise unter Einsatz von Ehrenamtlichen bzw. durch
Selbstorganisation) positiv hervorgehoben.67 Sowohl im Zusammenhang mit der Projektarbeit als auch mit der
Unterbringung von UMA wurde der Klärungsbedarf hinsichtlich einer nachhaltigen Finanzierung von
manchen Verbänden benannt, Stichwort „Vorhaltekosten“.68
In Bezug auf personelle Veränderungen wurden von einigen Ländern und Verbänden einerseits die
Aufstockung und Weiterbildung von Personal im UMA-Bereich (insb. auf Landesebene)69 und
andererseits die Absenkung des Qualifikationsniveaus in der operativen Tätigkeit70 beschrieben.
Die Länder und Verbände wurden weiterhin gefragt, inwieweit Ihnen die vom seinerzeitigen BMFSFJ
gemeinsam mit den Bundesländern erarbeitete Punktuation bei der Suche nach Lösungen geholfen
habe. Hierzu haben zwei Länder und 13 Verbände keine Angaben gemacht.
Die Mehrheit der Länder71 gab an, dass die Punktuation Hinweise zur Lösung der Gesamtsituation
liefere und zur Klärung von einzelnen Fragestellungen beitrage, wie z.B. im Kostenerstattungsverfahren
durch die Klarstellung des Beginns des Fristlaufs gemäß § 42b Abs. 4 Nr. 4 SGB VIII, bei
Rechtsstreitigkeiten zwischen Kommunen und Bundesländern oder insgesamt bei der Entwicklung von Leitfäden und
Förderprogrammen auf Landesebene.72 Einzelne Länder wiesen jedoch mit Verweis auf die
Rechtsprechung und Fachliteratur darauf hin, dass die Punktuation nicht unbedingt ausreiche, um
Rechtssicherheit in jedem Fall zu schaffen.73 Aus Sicht von sechs Ländern dient die Punktuation vor allem als
Bestätigung oder Reflexion des bestehenden Vorgehens ohne weitere praktische Lösungen zu liefern.74
Die meisten Verbände (bzw. ihre Mitgliedsorganisationen)75, die sich zur Punktuation geäußert haben,
nahmen einen eher geringen Einfluss wahr oder lediglich eine grundsätzliche Orientierung, ohne
konkrete Umsetzungsprobleme zu lösen.76 Zwei Verbände kritisierten grundsätzlich, dass durch die
Punktuation Standardabsenkungen (z.B. bei der Betreuung und bei Bildungsmaßnahmen) ermöglicht
würden.77 Die größere Handlungssicherheit und die Gestaltungsspielräume für Jugendämter wurden aber
auch positiv bewertet.78
66 Verbände: Amaro Drom, Der Paritätische, SKF
67 Verbände: BAfF, BAGIV, UNICEF
68 Verbände: AWO, BAfF, Caritas, Der Paritätische, Diakonie, UNICEF, VPK
69 Länder: BB, BE; Verbände: Amaro Drom
70 Länder: BB, HE, HH, NI, ST, TH; Verbände: AWO, BumF, Caritas, Der Paritätische, UNICEF
71 Einzelne Länder haben mehrere Aspekte genannt, z.B. unter Bezugnahme auf unterschiedliche
Rückmeldungen der örtlichen Jugendämter.
72 Länder: BB, BE, BW, BY, HB, RP, ST, TH
73 Länder: BY, HB, ST
74 Länder: NI, NW, SL, SN, ST, TH
75 Die Rückmeldungen der zugeordneten Regionalverbände weichen teilweise voneinander ab, deswegen sind
hier einzelne Verbände bei mehreren Aspekten aufgeführt.
76 Verbände: BumF, BAGIV, Caritas, Der Paritätische, Diakonie, VPK
77 Verbände: Caritas, Der Paritätische
78 Verbände Caritas, UNICEF
Drucksache 21/981 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 45 –
4. Umsetzung des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung von
UMA
Zum Abschluss der Abfrage 2024 wurden die Länder und Verbände aufgefordert, die Akzeptanz,
Praktikabilität und Rechtssicherheit bei der Umsetzung des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung,
Versorgung und Betreuung von UMA einzuschätzen und ggf. Veränderungen im Vergleich zum letzten
Berichtszeitraum (mit Schwerpunkt 2022) zu benennen.
Nach Einschätzung von fünf Ländern genießt das Gesetz eine hohe Akzeptanz, und das
Verteilverfahren hat sich grundsätzlich bewährt.79 Zu Veränderungen im Vergleich zum vorherigen
Berichtszeitraum äußerten sich nur sechs Länder, davon benannten drei die gestiegenen Fallzahlen als Auslöser
für strukturelle Anpassungsleistungen der Jugendhilfe oder Hindernisse im Verfahren80 und die übrigen
gaben an, dass es keine Veränderungen gebe81. Einige Länder berichteten zudem von Verzögerungen
im Verteilungsverfahren aus unterschiedlichen Gründen.82
Viele Verbände formulierten vor allem Probleme in der praktischen Umsetzung des Gesetzes, die sich
mit der Situationsbeschreibung (s. Abschnitt I und II) überschneiden (z.B. fehlende Kapazitäten in der
Jugendhilfe und im Bildungsbereich, Verweildauern in der (vorläufigen) Inobhutnahme, Absenkung der
Standards, Einsatz eines Vormundes, ungleiche Behandlung von UMA unterschiedlicher
Herkunftsstaaten).83
Die Mehrheit der Länder und einige Verbände gaben verschiedene Anpassungs- und
Änderungsbedarfe hinsichtlich der bundesgesetzlichen Regelungen an, um für mehr Rechtssicherheit zu sorgen.
Diese beziehen sich zusammenfassend auf
• die Fristen im Verteilungsverfahren (insb. § 42b Abs. 4 Nr. 4 SGB VIII84),85
• das Altersfeststellungsverfahren
• die Verbindlichkeit der Verteilungsentscheidung für die UMA und den Umgang mit dem
Entweichen von UMA aus der vorläufigen Inobhutnahme,86
• die Berücksichtigung der Familienzusammenführung bei der Verteilung87 sowie
• die Beteiligung des Bundes an Strukturkosten88.
Zwei Verbände machten zudem Forschungsbedarf geltend, um die Unterbringung, Versorgung und
Betreuung von UMA systematisch überprüfen zu können.89
79 Länder: HH, NI, NW, RP, SL
80 Länder: BB, BE, SH
81 Länder: NW, SL, TH
82 Länder: BB, BE, BW, HE, HH, MV, SN
83 Verbände: Amaro Drom, AWO, BumF, Caritas, Der Paritätische, Diakonie, DiJuF, DRK, SOS, VPK
84 Hier wurde mehrfach auf das Urteil des BVerwG v. 26.4.2018 – 5 C 11/17 verwiesen.
85 Länder: BE, BY, HB, HE, SH, TH; Verbände: BumF
86 Länder: BE, HB, TH
87 Länder: BE, RP; Verbände: DIJuF, IGfH
88 Länder: BY, SH
89 Verbände: Caritas, IGfH
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/981– 46 –
IX. Schlussbemerkungen
Auch wenn die Zahlen derzeit wieder rückläufig sind: Allein im Zeitraum von September 2021 bis
August 2023 hat sich die Zahl der UMA und jungen Volljährigen in jugendhilferechtlicher Zuständigkeit
nahezu verdoppelt. Gleiches gilt für 2023 mit Blick auf die Zahl der Asylerstantragsstellenden unter
den unbegleiteten Minderjährigen im Vergleich zum Jahr 2022. Angesichts dieser Entwicklung liegt es
auf der Hand, dass die Kinder- und Jugendhilfe hinsichtlich der Unterbringung und Versorgung von
UMA erheblich unter Druck geraten ist.
Die Ergebnisse der Online-Erhebungen und der Abfragen für den Berichtszeitraum 2022/2023
bestätigen diesen Befund und geben detailliert Auskunft über die Folgen: Der Bedarf an Plätzen, Angeboten
und an Personal für unbegleitete Minderjährige übersteigt vielerorts die Kapazitäten. Verzögerungen
in den Abläufen und Verfahrensprozessen, längere Wartezeiten oder befristete Standardabsenkungen
sind klare Signale dafür, dass das Hilfesystem für UMA unter enormem Druck steht – zum Nachteil
insbesondere natürlich der unbegleiteten Minderjährigen, die durch die verschärfte Situation
besonderen Belastungen ausgesetzt und mit erschwerten Bedingungen für die eigene Integration
konfrontiert sind. Aus den Rückmeldungen ist aber zugleich deutlich zu erkennen, dass auch die
Mitarbeitenden in der Kinder- und Jugendhilfe in hohem Maße belastet sind. Das brachte die überwiegende
Mehrheit der Jugendämter in der Befragung 2023 klar zum Ausdruck.
Auch wenn davon ausgegangen wird, dass eine angemessene Unterbringung, Versorgung und
Betreuung nach den Vorgaben der UN-Kinderrechtskonvention weiterhin gewährleistet ist, sollte die
Entwicklung weiterhin genauestens verfolgt und der enge Austausch zwischen Bund, Ländern und
Kommunen intensiviert werden. Es gilt, auf diese Weise zusätzliche Spielräume für die Umsetzung
vor Ort auszuloten.
Die Bundesregierung unterstützt unter Federführung des BMBFSFJ weiterhin die zuständigen
Akteurinnen und Akteure nach Kräften, auch in der Rolle der Vermittlerin für den wichtigen Dialogprozess.
Das BMBFSFJ steht wegen der schwierigen Lage in besonders engem Austausch mit den Ländern und
nimmt auf Fachebene regelmäßig an Treffen teil, um bestmöglich unterstützen zu können. Dabei geht
es um mögliche Anpassungen von Standards und rechtliche Auslegungsfragen. Als Ergebnis wurde im
Januar 2024 eine gemeinsam erarbeitete Punktuation veröffentlicht. Sie dient den zuständigen
Ländern und Kommunen als Leitfaden und Orientierungshilfe, um die Spielräume einzelner gesetzlicher
Vorgaben auszuloten.
Einer der wichtigsten Ansatzpunkte für eine Verbesserung der Situation ist das Engagement gegen den
Fachkräftemangel. In allen Bundesländern wurden und werden bereits Maßnahmen entwickelt und
implementiert, die auf die Deckung des Fachkräftebedarfs abzielen, wie Stärkung der Attraktivität des
Arbeitsplatzes, oder Portale zum Quereinstieg oder zu Einordnung in- und ausländischer
pädagogischer Qualifikationen. Auch werden verstärkt „Peers“ und ehrenamtliche Kräfte, die von Fachkräften
angeleitet werden, eingesetzt. Hiermit könnten Optionen geschaffen werden, neue Fachkräfte zu
gewinnen, nicht zuletzt auch aus der Gruppe ehemaliger UMA. Bund, Länder und Kommunen sowie freie
Träger werden gemeinsam mit einer Fachkräfteoffensive kurz- und längerfristig Entlastungwege
entwickeln. Hierzu fanden bereits erste Gespräche mit den Ländern statt. Das BMBFSFJ unterstützt diese
Drucksache 21/981 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 47 –
Prozesse bereits jetzt mit zahlreichen Projekten. Im Rahmen seiner (finanz)verfassungsrechtlichen
Kompetenzen, hat das BMBFSFJ einen ganzen Strauß verschiedenster Unterstützungsinstrumente
insbesondere auch zur Stärkung der kommunalen Kinder- und Jugendhilfe ergriffen: Im Juli 2024 ist das
Projekt „Qualifizierung von Quereinsteigerinnen und Quereinsteigern für die Arbeit im Allgemeinen
Sozialen Dienst (ASD) und bei Trägern der freien Jugendhilfe" – gestartet. Ebenfalls Entlastung soll das
Projekt: "Aufbau und Implementierung einer digitalen webbasierten Beratungsassistentin
(„intelligente Interviews") für Klientinnen und Klienten in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe" Die
Projekte des BMBFSFJ zu Digitalen Tools für Jugendämter und zur Einführung des Verfahrenslotsen
zielen auf eine Entlastung der Jugendämter. Das Projekt „JAdigital. Digitalisierung in der Kinder- und
Jugendhilfe konzeptionell gestalten“ hat die Digitalisierungsentwicklungen in der Kinder- und
Jugendhilfe zusammengetragen, fachlich reflektiert und für den Transfer in die Praxis aufbereitet.
Das BMBFSFJ finanziert zudem seit Jahrzehnten die Jugendmigrationsdienste (JMD) aus dem Kinder-
und Jugendplan des Bundes (KJP), um junge Migrantinnen und Migranten (vom 12. bis 27. Lebensjahr)
in ihrer sozialen und beruflichen Integration, vor allem beim Übergang von der Schule in Ausbildung/
Beruf, zu begleiten. Hierüber junge Menschen mit Migrationshintergrund bei ihrer individuellen
Entwicklung zu unterstützen, gewinnt auch vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung und
des steigenden Fachkräftemangels zunehmend an Bedeutung für die Sicherung der Zukunftsfähigkeit
von Wirtschaft und Gesellschaft. Die JMD arbeiten mit den Methoden der Jugendsozialarbeit: Beratung
und individuelle Begleitung im Wege des Case Managements und mit Gruppenangeboten. Die JMD
fungieren dabei auch als Verbindungsstelle zu den Regeleinrichtungen vor Ort und kooperieren in
verschiedenen Netzwerken mit allen für die Integration relevanten Stellen und Personen.
Unabhängig vom starken Engagement des Bundes liegt es jedoch in der Zuständigkeit der Länder und
Kommunen, ob und wie sie dauerhafte Infrastrukturen etablieren und finanzieren wollen.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/981– 48 –
Anhang
Anhang A: Ergebnisse der Befragung der Jugendämter und Einrichtungen für den UMA-
Bericht 2024 – Grundauswertung
Legende
- n: Anzahl der Fälle (Jugendämter oder Einrichtungen, die die Frage beantwortet haben)
- Min: kleinster Wert, der von einem Jugendamt/einer Einrichtung angegeben wurde
- Max: größter Wert, der von einem Jugendamt/einer Einrichtung angegeben wurde
- Summe: Summe aller angegeben Werte (bspw. Summe der Anzahl an UMA, die abgängig waren
über alle Jugendämter/Einrichtungen hinweg)
- Durchschnitt ⌀: Mittelwert; (bspw. durchschnittliche Anzahl abgängiger UMA pro
Jugendamt/Einrichtung)
- SD (Standard Deviation oder Standardabweichung): Maß dafür, wie sehr die Werte vom
Mittelwert abweichen und damit ein Indikator für die Unterschiede zwischen den Jugendämtern
(weichen die Jugendämter/Einrichtungen stark voneinander ab oder liegen sie alle eher nah um den
Mittelwert herum?)
- Nicht ermittelbar: Anzahl an Jugendämt
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Bericht der Bundesregierung über die Situation unbegleiteter ausländischer Minderjähriger in Deutschland (Unterrichtung)