Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz)
Text
Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz)
...
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 121/1/26
13.03.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
In - FSFJ
zu Punkt ... der 1063. Sitzung des Bundesrates am 27. März 2026
Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des
Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-
Anpassungsgesetz)
A
1. Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten und
der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77
Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.
B
Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) und der
Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (FSFJ) empfehlen
ferner, folgende Entschließung zu fassen:
2. a) Der Bundesrat betrachtet mit Sorge, dass das GEAS-Anpassungsgesetz
trotz der Änderungen im parlamentarischen Verfahren in mehreren
Punkten noch nicht dem besonderen Schutz von Minderjährigen gerecht
wird. Dies betrifft sowohl die behördlichen Zuständigkeiten, bei denen
zur Wahrung des Kindeswohl das Primat der Jugendhilfe gelten muss,
als auch konkrete gesetzliche Regelungen, die Kinder unverhältnismä-
FSFJ
...
ßig hart treffen.
b) Der Bundesrat lehnt die Inhaftierung Minderjähriger grundsätzlich ab.
Artikel 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention enthält unter
anderem ein Verbot der Haft Minderjähriger, wenn diese nicht
Maßnahmen der Jugendhilfe oder des Jugendstrafrechts betrifft. Der
Bundesrat begrüßt, dass die Formulierung im Gesetz nach der
parlamentarischen Beratung die Haft nur als absolute Ausnahme nennt. Dennoch
bleibt die Möglichkeit zur Inhaftierung bestehen. Aus Sicht des
Bundesrates ist Inhaftnahme nicht geeignet, dem Schutz Minderjähriger zu
dienen – auch dann nicht, wenn der Elternteil in Haft genommen
werden soll. Eine tatsächliche Schutzgewährung muss durch die
zuständigen Jugendämter gemäß den Vorschriften des Jugendhilferechts
erfolgen.
c) Der Bundesrat bewertet die insgesamt zwölfmonatige Wohnpflicht in
Sekundärmigrationszentren für Minderjährige und ihre Familien
kritisch und spricht sich für eine verbindliche Verkürzung aus. Die
Wohnpflicht ist im parlamentarischen Verfahren zwar zunächst auf bis zu
sechs Monate verkürzt worden, allerdings besteht eine
Verlängerungsoption auf insgesamt bis zu zwölf Monate. Dieser Weg dürfte in
der Praxis für viele Familien schnell die Regel werden.
d) Der Bundesrat bedauert, dass die im Gesetzentwurf vorgesehenen
Regelungen zu Anordnungen über Beschränkungen der Bewegungsfreiheit
auch nach den Änderungen im parlamentarischen Verfahren weiterhin
verfassungsrechtliche Bedenken aufwerfen und dabei nicht hinreichend
berücksichtigen, dass solche Maßnahmen insbesondere gegenüber
Minderjährigen nur unter besonders strengen Voraussetzungen in
Betracht kommen dürfen. Er stellt fest, dass insbesondere im Hinblick auf
mögliche Eingriffe in das Grundrecht der Freiheit der Person
sicherzustellen ist, dass die gesetzlichen Voraussetzungen und
verfahrensrechtlichen Sicherungen den verfassungsrechtlichen Anforderungen
eindeutig entsprechen.
...
e) Der Bundesrat stellt fest, dass die Antragsfrist für die freiwillige
Ausreise für unbegleitete Minderjährige in § 38 Absatz 5 AsylG-neu von
drei Arbeitstagen in der Praxis nicht einzuhalten sein wird. Angesichts
der besonderen Verfahrenserfordernisse zur Kindeswohlsicherung
insbesondere durch Einbindung von gesetzlichen Vertretern bzw.
Vormündern sollte eine Verlängerung angestrebt werden.
f) Der Bundesrat betont das Primat der Kinder- und Jugendhilfe für
Entscheidungen, die Minderjährige betreffen. Der Bundesrat spricht sich
für eine Klarstellung der Zuständigkeit für die Durchführung der
Altersfeststellungen insbesondere – aber nicht ausschließlich – im
Außengrenzverfahren aus. Redundanzen im Verfahren gilt es zu vermeiden.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Der Bundesrat hält es für erforderlich, im Rahmen der Umsetzung des
Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) den besonderen Schutz von
Minderjährigen umfassend zu gewährleisten. Kinder und Jugendliche zählen zu den
besonders schutzbedürftigen Personengruppen; ihre Belange sind daher bei
allen sie betreffenden Maßnahmen vorrangig zu berücksichtigen. Vor diesem
Hintergrund bestehen weiterhin Zweifel, ob das GEAS-Anpassungsgesetz den
Anforderungen des Kindeswohls in ausreichendem Maße Rechnung trägt.
Einzelne Regelungen des Gesetzes enthalten weiterhin Vorgaben, die Familien
und Minderjährige unverhältnismäßig belasten können. Der Bundesrat sieht
daher Anlass, auf entsprechende Nachbesserungen hinzuwirken, um den
besonderen Schutzbedarf von Familien, Kindern und Jugendlichen angemessen
zu berücksichtigen.
Zu Buchstabe b:
§ 70a Absatz 3 AsylG-neu normiert, dass Minderjährige grundsätzlich nicht in
Haft genommen werden. Minderjährige Flüchtlinge sind in erster Linie Kinder
bzw. Jugendliche mit besonderen Schutz- und Entwicklungsbedürfnissen.
Jegliche Art von Inhaftierung widerspricht diesen Bedürfnissen. In § 70a Absatz 4
AsylG-neu wird normiert, dass in Haft befindliche unbegleitete Minderjährige
in Einrichtungen untergebracht werden, die für die Unterbringung von
unbegleiteten Minderjährigen ausgerichtet sind. Es bleibt offen, worin die
Unterschiede einer solchen Einrichtung im Vergleich zu einer Einrichtung der
Jugendhilfe liegen sollen, wenn es sich hierbei um geschlossene
Unterbringungsformen handelt. Die dafür nur unzureichend geregelten
Eignungsvoraussetzungen der Abschiebungshafteinrichtungen inklusive der sozialpädagogischen
Betreuungsstandards sind ein wesentlicher Bestandteil für den wirksamen Schutz
von Minderjährigen. Dies begründet nicht unerhebliche Bedenken hinsichtlich
der besonderen Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen und ihres Schutzes.
Es erscheint daher angemessen, konkrete Unterbringungsmodalitäten des – im
...
absoluten Ausnahmefall – in Sicherungshaft zu nehmenden Minderjährigen mit
erhöhten Standards zur Absicherung des Kindeswohles festzulegen. Es ist
davon auszugehen, dass stets andere Möglichkeiten als Inhaftierungen verfügbar
sind oder geschaffen werden können, um Schutz und Wahrung der
Familieneinheit und des Kindeswohls sicherzustellen.
Zu Buchstabe c:
Diese Bedenken bestehen ebenfalls für die Wohnverpflichtung in
Sekundärmigrationszentren. Auch hier können die Schutz- und Entwicklungsbedürfnisse
der Minderjährigen aufgrund der eingeschränkten Teilhabemöglichkeiten mit
zunehmender Dauer nicht bzw. nicht angemessen sichergestellt werden.
Es ist zwar positiv zu bewerten, dass die Wohnpflicht formell im Grundsatz auf
sechs Monate verkürzt wurde. Bereits die derzeit nach § 47 Absatz 1 AsylG
festgelegte Höchstverweildauer in einer Aufnahmeeinrichtung von sechs
Monaten für Familien mit minderjährigen Kindern führt jedoch dazu, dass Kinder
dort teils über Monate in prekären Verhältnissen in engen Unterkünften ohne
Privatsphäre und ohne Sicherheit leben und häufig erst mit Zuweisung in die
Kommunen Zugang zur Regelschule erhalten.
Die Wohnpflicht von sechs Monaten dürfte in der Praxis in Anbetracht der
vielfältigen Verlängerungsgründe in § 47 Absatz 1c Satz 2 und 3 AsylG-neu
jedoch eher die Ausnahme als die Regel sein. Danach besteht die Wohnpflicht
vom Gesetz her für weitere sechs Monate, wenn das BAMF die
Überstellungsentscheidung nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351
erlässt, es den Asylantrag als unzulässig nach § 29 Nummer 2 AsylG-neu ablehnt
oder eine Überstellung aus den in Artikel 46 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung
(EU) 2024/1351 genannten Gründen nicht erfolgen kann. Damit ist zu
befürchten, dass die Wohnpflicht für die vulnerablen Personengruppe der Familien und
Kinder ganz überwiegend zwölf Monate betragen wird. Dies wurde bereits
vom Bundesrat kritisiert.
Bereits eine Wohnpflicht von sechs Monaten ist geeignet, die Anforderungen
der Richtlinie (EU) 2024/1346 zu unterlaufen: Nach der neuen
Aufnahmerichtlinie ist die segregierte Beschulung in Unterkünften auf maximal zwei Monate
zu begrenzen und spätestens dann der Zugang zum regulären Bildungssystem
unabhängig von Wohnverpflichtungen oder Verfahrensstand sicherzustellen
(Artikel 16 Absatz 1 und 2 AufnahmeRL). Dies während einer geltenden
Wohnverpflichtung in einem Sekundärmigrationszentrum umzusetzen,
erscheint nicht realistisch. Es ist daher zu befürchten, dass wesentliche
Verfahrensgarantien für Minderjährige wie insbesondere das Recht auf Bildung im
regulären Bildungssystem und das Recht auf Teilhabe nicht in der geforderten
und kindeswohladäquaten Weise umgesetzt werden können.
Zu Buchstabe d:
Die Ausgestaltung der Ermächtigungsgrundlage für Anordnungen zu
Beschränkungen der Bewegungsfreiheit in den §§ 68 und 68a Absatz 1
AsylG-neu ist nach wie vor nicht frei von verfassungsrechtlichen Bedenken.
Denn für den schwersten Eingriff in das Recht auf Freiheit der Person, die
Freiheitsentziehung, fügt Artikel 104 Absatz 2 des Grundgesetzes dem
Vorbehalt des (förmlichen) Gesetzes den weiteren, verfahrensrechtlichen Vorbehalt
...
einer richterlichen Entscheidung hinzu, der nicht zur Disposition des
Gesetzgebers steht. Ob dem mit dem Hinweis begegnet werden kann, dass mit den
Anordnungen (nur) die Bewegungsfreiheit der betroffenen Person durch die
Aufenthaltsanordnung eingeschränkt werde und damit lediglich eine
Freiheitsbeschränkung vorliege, erscheint angesichts des damit verbundenen Eingriffs in
das Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes äußerst zweifelhaft.
Diese Grundrechtseingriffe wirken bei minderjährigen Geflüchteten umso
nachhaltiger und sind geeignet, die Schutz- und Entwicklungsbedürfnisse
erheblich zu beeinträchtigen.
Es ist allgemein anerkannt, dass auch psychischer Zwang ausreichend sein
kann, um von einer Freiheitsentziehung auszugehen. Ein solcher kann
insbesondere dann vorliegen, wenn die entsprechende Maßnahme behördlich
angeordnet wird oder der Betroffene von einer Androhung bestimmter Sanktionen
ausgeht. Beides lässt sich auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen, weil
die Anordnungen nach § 68 Absatz 7 und § 68a Absatz 4 AsylG-neu
behördlich schriftlich zu erlassen sind und nach § 69 Absatz 1 Nummer 2 AsylG-neu
eine direkte Sanktionierung mit Asylverfahrenshaft anknüpft. Dass diese
Anordnungen über einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten erlassen werden
können, ohne dass der Richtervorbehalt nach Artikel 104 Absatz 2 Satz 2 des
Grundgesetzes zur Anwendung kommt, ist nicht mit dem Grundgesetz
vereinbar.
Zu Buchstabe e:
Die unbegleitete Minderjährige betreffenden Fristen im Asylverfahren sollten
grundsätzlich so ausgestaltet sein, dass eine adäquate Einbindung von
Vertreterinnen und Vertretern bzw. Vormündern angesichts der besonderen
Verfahrenserfordernisse zur Kindeswohlsicherung möglich ist. Da diese Funktionen
auch oftmals von ehrenamtlichen Personen und /oder von Personen mit zum
Teil wenig Erfahrung in asylrechtlichen Fragestellungen erfüllt werden, ist eine
diesen Umstand berücksichtigende Verlängerung der Fristen zur Sicherstellung
der Verfahrensgarantien Minderjähriger anzustreben.
Zu Buchstabe f:
Die Behördenzuständigkeiten in den verschiedenen Verfahrensabschnitten sind
nach wie vor teilweise unklar formuliert. Der Vorrang der Kinder- und
Jugendhilfe muss eindeutig geregelt werden, so dass zum Beispiel mehrfache
Altersbestimmungsverfahren von verschiedenen Behörden (BAMF, Jugendamt), die
für die Minderjährigen sehr belastend sein können, vermieden werden.
Es bedarf einer klaren Regelung und Abgrenzung der Zuständigkeit zur
Altersfeststellung von unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten, die sich im
Außengrenzverfahren befinden. Aktuell obliegt die Altersfeststellung von
unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten gemäß §§ 42a, 42f SGB VIII den
Jugendämtern.
Gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2024/1348 nehmen die „zuständigen“
Behörden umgehend eine Altersfeststellung gemäß Artikel 25 der Verordnung
(EU) 2024/1348 vor. Gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2024/1348
können die Asylbehörden im Rahmen der Prüfung eines Antrags eine
multidisziplinäre Bewertung, einschließlich einer psychosozialen Bewertung, die von qua-
...
lifizierten Fachkräften durchgeführt wird, vornehmen, um das Alter des
Antragstellenden zu bestimmen.
Weder aus Artikel 53 noch aus Artikel 25 der Verordnung (EU) 2024/1348
ergibt sich eine obligatorische Zuständigkeit des Bundesamtes für Migration
und Flüchtlinge für die Altersfeststellung im Außengrenzverfahren. Vielmehr
drängt sich durch den Verweis auf die „zuständige“ Behörde in Artikel 53 der
Verordnung (EU) 2024/1348 gerade auf, dass diese nicht zwingend die
Asylbehörde sein muss. Andernfalls hätte ein Verweis des Artikels 53 der
Verordnung (EU) 2024/1348 auf Artikel 25 der Verordnung (EU) 2024/1348
gereicht.
Gemäß der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 18a AsylG-E (BR-
Drucksache 429/25, Seite 109) ist das BAMF zuständig für die Einleitung des
Verfahrens zur Altersfeststellung, wobei das Bundesamt bei der
Altersbestimmung die Feststellungen des für das behördliche Verfahren zur
Altersfeststellung zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach §§ 42 ff. SGB VIII
einbezieht. Auch durch die Begründung des Gesetzentwurfs wird nicht
deutlich, ob das Bundesamt die Altersfeststellung nur einleitet, aber nicht
durchführt, oder durchführt und dabei Feststellungen der Jugendämter
berücksichtigen soll. Unklar wäre ferner dann, von welchen Feststellungen die Begründung
des Gesetzentwurfs ausgeht. Ist mit den Feststellungen ein bereits
durchgeführtes Altersbestimmungsverfahren gemeint, liefe diese Regelung auf eine
irritierende Redundanz hinaus. Die Gegenäußerung der Bundesregierung bringt
keine Klarheit und deutet weiter auf erhebliche Verfahrensredundanzen hin.
3. Nach Überzeugung des Bundesrates bestehen bei der Unterbringung
unbegleiteter minderjähriger Geflüchteter während des Screening-Verfahrens an der
Außengrenze hinsichtlich der Einhaltung des Kindeswohls und der Rechtmäßigkeit
Bedenken. Die Unterbringung steht einer Gewährleistung des Kindeswohls
entgegen.
Begründung:
Die in der Begründung des Gesetzentwurfs in Bezug genommene Norm des
§ 14a AufenthG-E ist im Referentenentwurf und im Gesetzentwurf identisch.
Zwar betont die Begründung des neuen Gesetzentwurfs – im Gegensatz zu der
des Referentenentwurfs – bestärkend das Primat der Jugendhilfe (vgl. BR-
Drucksache 429/25, Seite 155 und 159) und änderte das Wording bei der
einschränkenden Anwendung des Artikels 6 Satz 1 der Verordnung (EU)
2024/1356. Dennoch ist der Passus zur vorrangigen Anwendung des Artikels 6
Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356 und dem daraus gezogenen Schluss,
dass die Jugendämter die Minderjährigen nicht in einer im Inland gelegenen
Einrichtung der Jugendfürsorge unterbringen dürfen, beibehalten worden.
Der bloße Verweis auf den Vorrang des Artikels 6 Satz 1 der Verordnung (EU)
2024/1356 (vgl. BR-Drucksache 429/25, Seite 155) greift zu kurz. Das Kin-
FSFJ
deswohl muss nicht nur gemäß Artikel 3 Absatz 1 der UN-
Kinderrechtskonvention , sondern eben auch gemäß Artikel 24 Absatz 2 der
Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GRC) bei allen Kinder
betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine
vorrangige Erwägung sein. Mithin ist Artikel 6 der Verordnung (EU)
2024/1356 mindestens im Einklang mit Artikel 24 Absatz 2 EU-GRC
auszulegen. „Da systematisch unbegleitete Minderjährige auch nicht dem
Grenzverfahren zugewiesen werden (außer bei Bestehen einer Sicherheitsgefahr),
besteht zudem auch kein rechtlicher Grund für die Einreiseverweigerung für
unbegleitete Minderjährige. Der systematische Vorrang des Kindesschutzrechts,
wie er sich in den Regelungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB
VIII) widerspiegelt, ist dabei aus völkerrechtlicher und unionsrechtlicher Sicht
ebenso verpflichtend. Artikel 6 der Verordnung (EU) 2024/1356 ist
dementsprechend einschränkend auszulegen“ (Hruschka/Nestler, Gutachten
Kinderrechtliche Aspekte der Reform des gemeinsamen europäischen Asylsystems).
Ferner ist es problematisch, den Jugendämtern die Verpflichtung zur
vorläufigen Inobhutnahme aufzuerlegen, ihnen gleichzeitig aber jede Steuerungs- und
Einwirkungsmöglichkeit auf die Art der Unterbringung zu nehmen. Außerdem
ist zu konkretisieren, ob die Einrichtungen gemäß § 45 SGB VIII
betriebserlaubnispflichtig sind.
4. Der Bundesrat setzt sich dafür ein, dass das Ergebnis der Altersfeststellung
gemäß § 42f SGB VIII sowie das durchführende Jugendamt durch die
Jugendämter zur allseitigen Verfahrenserleichterung im Ausländerzentralregister
eingetragen werden können.
Begründung:
Im Gesetz ist keine Änderung des § 8 Absatz 1 AsylG mehr vorgesehen.
Stattdessen wurde in § 64 Absatz 2d SGB VIII-neu ein Absatz zur
Datenübermittlung des Ergebnisses und gegebenenfalls der im Altersfeststellungsverfahren
erlangten Erkenntnisse an das BAMF geregelt.
Eine Speicherung der Ergebnisse im AZR sowie Zugriffsmöglichkeiten der
Jugendämter hätten den Vorteil, dass zum einen das BAMF nicht auf die Antwort
der Jugendämter warten müsste, sondern die Informationen unmittelbar aus
dem AZR entnehmen könnte, und zweitens, dass auch die Jugendämter
Informationen zu gegebenenfalls bereits durchgeführten
Altersfeststellungsverfahren anderer Jugendämter erhalten könnten. So dürfte, nach hiesiger
Einschätzung, sowohl eine (weitere) Entlastung des Bundesamtes als auch der
Jugendämter erreicht werden können.
In, FSFJ
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) (Empfehlungen der Ausschüsse)