Frage von Corinna Rüffer (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/298)
Teil von Protokoll der 9. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.
Text
Frage von Corinna Rüffer (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/298)
Inwieweit erachtet die Bundesregierung die Forderung der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe (BAGüS), dass zur Stärkung der Steuerungsmöglichkeiten und des Sicherstellungsauftrages eine verbindliche Sozial- und Bedarfsplanung in der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) erforderlich sei, und die Ablösung des Vereinbarungsprinzips (Kontrahierungszwang nach den §§ 123 ff. SGB IX; siehe: www.bagues.de/media/filer_public/f4/34/f43424e0-befc-491b-a8c0-bf3d78ff6e79/bagus_positionspapier_zur_bundestagswahl_bf.pdf, Seite 2) als übereinstimmend mit den erklärten Zielen des Bundesteilhabegesetzes im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention, jedem behinderten Menschen die am persönlichen Bedarf ausgerichtete individuelle Unterstützung zu geben, die für sein selbstbestimmtes Leben und Arbeiten nötig ist?
Antwort der Parl. Staatssekretärin Kerstin Griese:
Der Bundesregierung ist das „Positionspapier zur Bundestagswahl 2025 für die 21. Legislaturperiode“ der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe aus Februar 2025 bekannt. Das Positionspapier enthält eine Vielzahl von Vorschlägen, die im Bundesministerium für Arbeit und Soziales ausgewertet werden.
Nach dem Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode wird der Bund gemeinsam mit Ländern und Kommunen über die Ausgestaltung der Eingliederungshilfe beraten. In diesem Zusammenhang wird, neben Möglichkeiten zur Reduzierung von Verwaltungsaufwand und Vereinfachungen von Verfahren, auch über Steuerungsmöglichkeiten und die Sicherstellung von Angeboten gesprochen werden.
Selbstverständlich sind die Regelungen der UN-Behindertenrechtskonvention und der Grundsatz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dass Eingliederungshilfeleistungen sich nach dem individuellen Bedarf der Leistungsberechtigten richten, bei allen Diskussionen über Weiterentwicklungen zu beachten.
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