Selbstbestimmung sichern und Teilhabe stärken - Die Fortschritte des Bundesteilhabegesetzes bewahren
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Selbstbestimmung sichern und Teilhabe stärken - Die Fortschritte des Bundesteilhabegesetzes bewahren
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1545
21. Wahlperiode 09.09.2025
Antrag
der Abgeordneten Corinna Rüffer, Timon Dzienus, Leon Eckert, Simone
Fischer, Dr. Armin Grau, Ricarda Lang, Karoline Otte, Lisa Paus, Sylvia
Rietenberg, Stefan Schmidt und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Selbstbestimmung sichern und Teilhabe stärken – Die Fortschritte des
Bundesteilhabegesetzes bewahren
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) sollte einen wichtigen Paradigmenwechsel in der
deutschen Inklusionspolitik einleiten und die menschenrechtlich gebotenen Vorgaben
der UN-Behindertenrechtskonvention umsetzen: weg vom Fürsorgesystem hin zu
einem personenzentrierten Teilhaberecht. Auch wenn in wesentlichen Punkten
Reformbedarf besteht, brachte das BTHG an vielen Stellen weitreichende Verbesserungen für
Menschen mit Behinderungen. Aktuell drohen jedoch folgenschwere Rückschritte, die
diesen Fortschritt zunichtemachen könnten.
Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der
Eingliederungshilfe (BAGüS) brachte im Februar 2025 Vorschläge für Änderungen in
ihrem Sinne in die Diskussion ein. Bundeskanzler Merz kündigte beim Deutschen
Kommunalkongress eine „umfassende Ausgabenüberprüfung“ an und im Koalitionsvertrag
zwischen CDU, CSU und SPD sind „Pauschalierungen“ geplant. All das zielt auf eine
Reinstitutionalisierung und Kosteneinsparung zu Lasten von Leistungsberechtigten ab.
Unter dem Vorwand der „Entbürokratisierung“ droht eine Aushöhlung der UN-
Behindertenrechtskonvention und ein Rollback in die 1990er Jahre.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
a) das Wunsch- und Wahlrecht von Menschen mit Behinderungen konsequent zu
schützen und auszubauen und ein echtes Teilhaberecht zu schaffen und zu sichern,
insbesondere soll sie
• die individuelle Bedarfsermittlung und personenzentrierte Leistungen (im
Sinne der §§ 117 ff. SGB IX) erhalten,
• behördliche Belegungsrechte ausschließen, die dem Selbstbestimmungsrecht
entgegenstehen,
• Bedarfsermittlungsinstrumente einsetzen, welche die Individualität,
Personenzentrierung und Angebotsvielfalt sichern,
• die Wahlfreiheit zwischen verschiedenen Leistungsformen und -anbietern
sichern,
• Leistungsberechtigte vor Verschlechterungen bestehender Leistungen
schützen,
• Widerspruchs- und Klagerechte bei Eingriffen in das Wunsch- und
Wahlrecht stärken,
• die bestehenden Unterschiede in der Leistungsgewährung zwischen den
Bundesländern und Kommunen abbauen, um gleichwertige Lebensverhältnisse
sicherzustellen;
b) sicherzustellen, dass Finanzierungsfragen nicht gegen Teilhaberechte ausgespielt
werden durch eine Reform der Finanzierungssystematik, die
• die bisherige Bundesbeteiligung an den Kosten der Kommunen und Länder
substanziell erhöht und dynamisiert, um dem Grundsatz der
Veranlassungskonnexität gerechter zu werden,
• strukturelle Entlastungen der kommunalen Sozialaufgaben als Teil einer
Gesamtentlastung vorantreibt,
• dabei keine Rückkehr zu institutionellen Strukturen oder leistungsrechtlichen
Einschränkungen zulässt,
• die pauschale Deckelung der Unterkunftskosten für Menschen in
„besonderen Wohnformen“ bei aktuell 125 % aufhebt;
c) echte Effizienzsteigerungen zu realisieren und dazu
• die Unterscheidung zwischen ambulanten, teilstationären und stationären
Leistungen endgültig aufzuheben, um „Leistungen aus einer Hand“ zu
ermöglichen und Mehrfachstrukturen zu vermeiden,
• die Heranziehung von Einkommen und Vermögen vollständig zu streichen,
die derzeit ohnehin nur noch bei 2 % der Bezieher*innen relevant ist, und
dadurch Bürokratie massiv zu reduzieren,
• darauf hinzuwirken, dass die von vielen zu Recht kritisierten hohen
bürokratischen Anforderungen des SGB IX, wie z. B. bei der individuellen
Bedarfsplanung vereinfacht werden,
• die künftige gezielte Förderung des Um- statt Neubaus von
Großeinrichtungen, um Doppelinvestitionen zu vermeiden und zugleich sicherzustellen, dass
Unterstützungsangebote dezentral und wohnortnah weiterentwickelt werden,
• ambulante Unterstützungssettings (z. B. Nachtwachen in mehreren WGs)
gegenüber teuren stationären Leistungen finanziell und strukturell zu stärken.
Berlin, den 9. September 2025
Katharina Dröge, Britta Hasselmann und Fraktion
Begründung
Das BTHG: Fortschritte und unvollendete Reform
Das Bundesteilhabegesetz sollte ein wichtiger Schritt hin zu mehr Selbstbestimmung, individueller Teilhabe und
der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) werden. Menschen mit Behinderungen sollten
als Träger*innen von Rechten anerkannt werden mit Anspruch auf volle, wirksame und gleichberechtigte
Teilhabe in allen Lebensbereichen. Da jedoch gleichzeitig das Ziel verfolgt wurde, den größtenteils
soziodemografisch bedingten Anstieg der Ausgaben zu bremsen, blieb die Umsetzung widersprüchlich: Neben spürbaren
Verbesserungen blieben zugleich wesentliche Reformbedarfe bestehen.
Große Fortschritte brachte das BTHG potentiell mit Blick auf die Transparenz und Verlässlichkeit der
Bedarfserhebung und Leistungsplanung sowie die Möglichkeiten, Leistungen an den individuellen Bedarf anzupassen.
Allerdings zeigt sich in der Praxis eine regional sehr uneinheitliche Umsetzung dieser Verbesserungen. Während
manche Träger die neuen Möglichkeiten im Sinne der Leistungsberechtigten nutzen, werden sie andernorts
restriktiv ausgelegt oder durch überzogene bürokratische Anforderungen konterkariert.
Reformbedarfe bestehen weiterhin: Beispielsweise können die (Kosten-)Träger noch immer Entscheidungen
treffen, die tief in die Privat- und Intimsphäre von Menschen mit Behinderungen eingreifen, und Menschen mit
Behinderungen sowie Eltern behinderter Kinder müssen die Leistungen immer noch aus ihrem Einkommen und
Vermögen mitfinanzieren.’
Konkrete Bedrohung durch geplante Rückschritte
Die im Februar 2025 veröffentlichten BAGüS-Vorschläge würden – kämen sie zur Umsetzung – die
Grundprinzipien des BTHG und der UN-BRK untergraben. Diese Gefahr wird verstärkt durch Bundeskanzler Friedrich
Merz’ Äußerungen auf dem Kommunalkongress des Deutschen Städte- und Gemeindebundes am 3. Juni 2025,
wo er jährliche Steigerungsraten von bis zu 10 % bei der Eingliederungshilfe als „nicht länger akzeptabel“
bezeichnete. Anstatt eine gezielte finanzielle Entlastung der Kommunen auf den Weg zu bringen, hinterfragt der
Bundeskanzler die Systematik grundlegender sozialer Rechte und Leistungen.
Die von der BAGüS geforderten Maßnahmen – u. a. verbindliche Bedarfsplanung auf der Landes- oder
kommunalen Ebene, behördliche Belegungsrechte, pauschalisierte Bedarfsermittlung und Reduzierung individueller
Leistungsansprüche – würden de facto zu einer Reinstitutionalisierung führen: weg von individueller
Lebensgestaltung, zurück zu standardisierten, zugewiesenen und fremdbestimmten Versorgungsformen. Menschen mit
Behinderungen würden erneut abhängig von den Vorgaben der Kostenträger, ihr Wunsch- und Wahlrecht stünde
zur Disposition.
Wissenschaftliche Belege für Kostensteigerungsursachen
Die Kostensteigerungen in der Eingliederungshilfe haben drei Hauptursachen, wie der vom Bundesministerium
für Arbeit und Soziales (BMAS) in Auftrag gegebene „Abschlussbericht Wirkungsprognose BTHG“ vom
Februar dieses Jahres belegt:
− demografischer Wandel: mehr Menschen erreichen ein höheres Lebensalter mit Unterstützungsbedarf,
− Nachholeffekte: jahrzehntelang vernachlässigte Bedarfe werden endlich erkannt,
− ineffiziente Strukturen: stationäre Einrichtungen und Werkstätten verursachen die höchsten Pro-Kopf-
Kosten.
Es ist zwar zutreffend, dass der Aufwand für die Erhebung der Bedarfe und die Dokumentation und Abrechnung
von Leistungen seit 2020 vielerorts zugenommen hat. Häufig liegt dies jedoch an überzogenen Ansprüchen der
Verwaltung, einer inkonsequenten Umsetzung des Gesetzes oder daran, dass es sich mancherorts Träger und
Leistungserbringer bis 2019 allzu leicht gemacht haben.
Fehlende Finanzierungsreform verstärkt den Druck
Seitens der Bundesregierung werden bisher keine Vorschläge präsentiert, um die Kommunen bei der Übernahme
von sozialen Ausgaben zu entlasten – trotz eines Bekenntnisses zum „Grundsatz der Veranlassungskonnexität“
im Koalitionsvertrag. Insbesondere in Bezug auf die Eingliederungshilfe ließen sich umgehend bessere
Finanzierungsmöglichkeiten anstoßen.
Demokratische Teilhabe als Grundprinzip
Die oben skizzierten aktuellen Tendenzen wäre ein eklatanter Verstoß gegen die UN-
Behindertenrechtskonvention und ein massiver Rückschlag für die Menschenrechte in Deutschland. Gerade in Zeiten, in denen
gesellschaftlicher Zusammenhalt durch Inklusion gestärkt werden müsste, droht eine Rückkehr zu paternalistischen
Steuerungsmodellen, getrieben von einer Sparpolitik, statt vom Willen zur Teilhabe.
Die Zukunft der Eingliederungshilfe muss von der Vision einer inklusiven Gesellschaft getragen sein, nicht von
einer restriktiven Verwaltungsperspektive. Nur durch konsequenten Ausbau ambulanter Strukturen, Abbau
ineffizienter Bürokratie und eine faire Finanzierung wird Inklusion zur gelebten Realität.
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ISSN 0722-8333]
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