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Selbstbestimmung sichern und Teilhabe stärken - Die Fortschritte des Bundesteilhabegesetzes bewahren

dip / drucksache 09.09.2025 · WP 21 · 21/1545 · Antrag · Original ↗

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Selbstbestimmung sichern und Teilhabe stärken - Die Fortschritte des Bundesteilhabegesetzes bewahren [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1545 21. Wahlperiode 09.09.2025 Antrag der Abgeordneten Corinna Rüffer, Timon Dzienus, Leon Eckert, Simone Fischer, Dr. Armin Grau, Ricarda Lang, Karoline Otte, Lisa Paus, Sylvia Rietenberg, Stefan Schmidt und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Selbstbestimmung sichern und Teilhabe stärken – Die Fortschritte des Bundesteilhabegesetzes bewahren Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) sollte einen wichtigen Paradigmenwechsel in der deutschen Inklusionspolitik einleiten und die menschenrechtlich gebotenen Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention umsetzen: weg vom Fürsorgesystem hin zu einem personenzentrierten Teilhaberecht. Auch wenn in wesentlichen Punkten Reformbedarf besteht, brachte das BTHG an vielen Stellen weitreichende Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen. Aktuell drohen jedoch folgenschwere Rückschritte, die diesen Fortschritt zunichtemachen könnten. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe (BAGüS) brachte im Februar 2025 Vorschläge für Änderungen in ihrem Sinne in die Diskussion ein. Bundeskanzler Merz kündigte beim Deutschen Kommunalkongress eine „umfassende Ausgabenüberprüfung“ an und im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD sind „Pauschalierungen“ geplant. All das zielt auf eine Reinstitutionalisierung und Kosteneinsparung zu Lasten von Leistungsberechtigten ab. Unter dem Vorwand der „Entbürokratisierung“ droht eine Aushöhlung der UN- Behindertenrechtskonvention und ein Rollback in die 1990er Jahre. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, a) das Wunsch- und Wahlrecht von Menschen mit Behinderungen konsequent zu schützen und auszubauen und ein echtes Teilhaberecht zu schaffen und zu sichern, insbesondere soll sie • die individuelle Bedarfsermittlung und personenzentrierte Leistungen (im Sinne der §§ 117 ff. SGB IX) erhalten, • behördliche Belegungsrechte ausschließen, die dem Selbstbestimmungsrecht entgegenstehen, • Bedarfsermittlungsinstrumente einsetzen, welche die Individualität, Personenzentrierung und Angebotsvielfalt sichern, • die Wahlfreiheit zwischen verschiedenen Leistungsformen und -anbietern sichern, • Leistungsberechtigte vor Verschlechterungen bestehender Leistungen schützen, • Widerspruchs- und Klagerechte bei Eingriffen in das Wunsch- und Wahlrecht stärken, • die bestehenden Unterschiede in der Leistungsgewährung zwischen den Bundesländern und Kommunen abbauen, um gleichwertige Lebensverhältnisse sicherzustellen; b) sicherzustellen, dass Finanzierungsfragen nicht gegen Teilhaberechte ausgespielt werden durch eine Reform der Finanzierungssystematik, die • die bisherige Bundesbeteiligung an den Kosten der Kommunen und Länder substanziell erhöht und dynamisiert, um dem Grundsatz der Veranlassungskonnexität gerechter zu werden, • strukturelle Entlastungen der kommunalen Sozialaufgaben als Teil einer Gesamtentlastung vorantreibt, • dabei keine Rückkehr zu institutionellen Strukturen oder leistungsrechtlichen Einschränkungen zulässt, • die pauschale Deckelung der Unterkunftskosten für Menschen in „besonderen Wohnformen“ bei aktuell 125 % aufhebt; c) echte Effizienzsteigerungen zu realisieren und dazu • die Unterscheidung zwischen ambulanten, teilstationären und stationären Leistungen endgültig aufzuheben, um „Leistungen aus einer Hand“ zu ermöglichen und Mehrfachstrukturen zu vermeiden, • die Heranziehung von Einkommen und Vermögen vollständig zu streichen, die derzeit ohnehin nur noch bei 2 % der Bezieher*innen relevant ist, und dadurch Bürokratie massiv zu reduzieren, • darauf hinzuwirken, dass die von vielen zu Recht kritisierten hohen bürokratischen Anforderungen des SGB IX, wie z. B. bei der individuellen Bedarfsplanung vereinfacht werden, • die künftige gezielte Förderung des Um- statt Neubaus von Großeinrichtungen, um Doppelinvestitionen zu vermeiden und zugleich sicherzustellen, dass Unterstützungsangebote dezentral und wohnortnah weiterentwickelt werden, • ambulante Unterstützungssettings (z. B. Nachtwachen in mehreren WGs) gegenüber teuren stationären Leistungen finanziell und strukturell zu stärken. Berlin, den 9. September 2025 Katharina Dröge, Britta Hasselmann und Fraktion Begründung Das BTHG: Fortschritte und unvollendete Reform Das Bundesteilhabegesetz sollte ein wichtiger Schritt hin zu mehr Selbstbestimmung, individueller Teilhabe und der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) werden. Menschen mit Behinderungen sollten als Träger*innen von Rechten anerkannt werden mit Anspruch auf volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe in allen Lebensbereichen. Da jedoch gleichzeitig das Ziel verfolgt wurde, den größtenteils soziodemografisch bedingten Anstieg der Ausgaben zu bremsen, blieb die Umsetzung widersprüchlich: Neben spürbaren Verbesserungen blieben zugleich wesentliche Reformbedarfe bestehen. Große Fortschritte brachte das BTHG potentiell mit Blick auf die Transparenz und Verlässlichkeit der Bedarfserhebung und Leistungsplanung sowie die Möglichkeiten, Leistungen an den individuellen Bedarf anzupassen. Allerdings zeigt sich in der Praxis eine regional sehr uneinheitliche Umsetzung dieser Verbesserungen. Während manche Träger die neuen Möglichkeiten im Sinne der Leistungsberechtigten nutzen, werden sie andernorts restriktiv ausgelegt oder durch überzogene bürokratische Anforderungen konterkariert. Reformbedarfe bestehen weiterhin: Beispielsweise können die (Kosten-)Träger noch immer Entscheidungen treffen, die tief in die Privat- und Intimsphäre von Menschen mit Behinderungen eingreifen, und Menschen mit Behinderungen sowie Eltern behinderter Kinder müssen die Leistungen immer noch aus ihrem Einkommen und Vermögen mitfinanzieren.’ Konkrete Bedrohung durch geplante Rückschritte Die im Februar 2025 veröffentlichten BAGüS-Vorschläge würden – kämen sie zur Umsetzung – die Grundprinzipien des BTHG und der UN-BRK untergraben. Diese Gefahr wird verstärkt durch Bundeskanzler Friedrich Merz’ Äußerungen auf dem Kommunalkongress des Deutschen Städte- und Gemeindebundes am 3. Juni 2025, wo er jährliche Steigerungsraten von bis zu 10 % bei der Eingliederungshilfe als „nicht länger akzeptabel“ bezeichnete. Anstatt eine gezielte finanzielle Entlastung der Kommunen auf den Weg zu bringen, hinterfragt der Bundeskanzler die Systematik grundlegender sozialer Rechte und Leistungen. Die von der BAGüS geforderten Maßnahmen – u. a. verbindliche Bedarfsplanung auf der Landes- oder kommunalen Ebene, behördliche Belegungsrechte, pauschalisierte Bedarfsermittlung und Reduzierung individueller Leistungsansprüche – würden de facto zu einer Reinstitutionalisierung führen: weg von individueller Lebensgestaltung, zurück zu standardisierten, zugewiesenen und fremdbestimmten Versorgungsformen. Menschen mit Behinderungen würden erneut abhängig von den Vorgaben der Kostenträger, ihr Wunsch- und Wahlrecht stünde zur Disposition. Wissenschaftliche Belege für Kostensteigerungsursachen Die Kostensteigerungen in der Eingliederungshilfe haben drei Hauptursachen, wie der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in Auftrag gegebene „Abschlussbericht Wirkungsprognose BTHG“ vom Februar dieses Jahres belegt: − demografischer Wandel: mehr Menschen erreichen ein höheres Lebensalter mit Unterstützungsbedarf, − Nachholeffekte: jahrzehntelang vernachlässigte Bedarfe werden endlich erkannt, − ineffiziente Strukturen: stationäre Einrichtungen und Werkstätten verursachen die höchsten Pro-Kopf- Kosten. Es ist zwar zutreffend, dass der Aufwand für die Erhebung der Bedarfe und die Dokumentation und Abrechnung von Leistungen seit 2020 vielerorts zugenommen hat. Häufig liegt dies jedoch an überzogenen Ansprüchen der Verwaltung, einer inkonsequenten Umsetzung des Gesetzes oder daran, dass es sich mancherorts Träger und Leistungserbringer bis 2019 allzu leicht gemacht haben. Fehlende Finanzierungsreform verstärkt den Druck Seitens der Bundesregierung werden bisher keine Vorschläge präsentiert, um die Kommunen bei der Übernahme von sozialen Ausgaben zu entlasten – trotz eines Bekenntnisses zum „Grundsatz der Veranlassungskonnexität“ im Koalitionsvertrag. Insbesondere in Bezug auf die Eingliederungshilfe ließen sich umgehend bessere Finanzierungsmöglichkeiten anstoßen. Demokratische Teilhabe als Grundprinzip Die oben skizzierten aktuellen Tendenzen wäre ein eklatanter Verstoß gegen die UN- Behindertenrechtskonvention und ein massiver Rückschlag für die Menschenrechte in Deutschland. Gerade in Zeiten, in denen gesellschaftlicher Zusammenhalt durch Inklusion gestärkt werden müsste, droht eine Rückkehr zu paternalistischen Steuerungsmodellen, getrieben von einer Sparpolitik, statt vom Willen zur Teilhabe. Die Zukunft der Eingliederungshilfe muss von der Vision einer inklusiven Gesellschaft getragen sein, nicht von einer restriktiven Verwaltungsperspektive. Nur durch konsequenten Ausbau ambulanter Strukturen, Abbau ineffizienter Bürokratie und eine faire Finanzierung wird Inklusion zur gelebten Realität. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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