Schriftliche Frage 21 von Steffen Kotré (AfD): Steht nach Auffassung der Bundesregierung die sogenannte Third-Party-Rule, auf die sie die Verweigerung von Auskünften u. a. in ihrer Antwor…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 31. August 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
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Schriftliche Frage 21 von Steffen Kotré (AfD): Steht nach Auffassung der Bundesregierung die sogenannte Third-Party-Rule, auf die sie die Verweigerung von Auskünften u. a. in ihrer Antwor…
Frage 21 (Steffen Kotré, AfD):
Steht nach Auffassung der Bundesregierung die sogenannte Third-Party-Rule, auf die sie die Verweigerung von Auskünften u. a. in ihrer Antwort auf die Schriftliche Frage 2 des Abgeordneten Dr. Harald Weyel auf Bundestagsdrucksache 20/4141 sowie in der Antwort zu den Fragen 3, 17, 18 und 51 der Großen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 20/12284 gestützt hat, auch der Weitergabe von Erkenntnissen innerhalb der Bundesregierung sowie an deutsche Strafverfolgungsbehörden entgegen, und auf welche Rechtsgrundlage stützt sie diese Auffassung gegebenenfalls?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries vom 1. September 2026:
Bei der Third-Party-Rule handelt es sich um eine allgemein anerkannte Verhaltensregel der internationalen Kooperation im Sicherheits- und Nachrichtendienstbereich (vgl. auch BVerfG-Beschluss 2 BvE 2/15 vom 13. Oktober 2016, Rz. 162 bis 166). Sie besagt, dass ausgetauschte Informationen ohne Zustimmung des Informationsgebers nicht an Dritte weitergeben werden dürfen. Dabei bestimmt der Informationsgeber, wen er als „Dritten“ ansieht (vgl. oben genannte Fundstelle). Diese Verhaltensregel gilt grundsätzlich auch innerhalb der Bundesregierung sowie im Hinblick auf die Weitergabe von Informationen an deutsche Strafverfolgungsbehörden.
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