Die außen- und innenpolitische Bedeutung der Angriffe der syrischen Armee auf Kurdinnen und Kurden (Antwort zu Drs. 21/4240)
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Die außen- und innenpolitische Bedeutung der Angriffe der syrischen Armee auf Kurdinnen und Kurden (Antwort zu Drs. 21/4240)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5053
21. Wahlperiode 26.03.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Cansu Özdemir, Desiree Becker, Gökay
Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/4240 –
Die außen- und innenpolitische Bedeutung der Angriffe der syrischen Armee auf
Kurdinnen und Kurden
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 27. Januar 2026 veröffentlichte das Auswärtige Amt eine
Pressemitteilung, in der Deutschland, Frankreich, Großbritannien und die USA eine
gemeinsame Erklärung zu dem am 24. Januar 2026 beschlossenen und zeitlich
begrenzten Waffenstillstand zwischen den syrischen Regierungstruppen und
den Demokratischen Kräften Syriens abgaben. Die Selbstverwaltung Nord-
und Ostsyriens nahm diese Erklärung positiv auf. Zugleich forderte sie
europäische Staaten auf, politischen und diplomatischen Druck auf Präsident
Ahmad al‑Scharaa und seine Regierung auszuüben, um die Rechte der
Kurdinnen und Kurden in der syrischen Verfassung zu verankern und
internationale Sicherheitsgarantien zum Schutz der kurdischen Gebiete zu
gewährleisten. Darüber hinaus betonte sie die Notwendigkeit, den Waffenstillstand
langfristig zu sichern und mit verbindlichen Schutzmechanismen zu unterlegen
und dass europäische Staaten im Austausch mit der syrischen Regierung die
politische Teilhabe der Kurdinnen und Kurden und die institutionelle
Absicherung ihrer Rechte ausdrücklich berücksichtigen sollten (https://nordundostsyri
en.de/pm-internationale-forderung-waffenstillstand/).
Am 30. Januar 2026 gab es ein weiteres Abkommen zwischen der HTS-
Regierung und der SDF. Es festigt die Waffenruhe aus dem vorherigen
Abkommen durch die Integration ziviler und militärischer SDF-Strukturen in
staatliche Institutionen, inklusive der Übergabe von Ölfeldern und ISIS-Camps,
sowie die Anerkennung kurdischer Sicherheitskräfte. Es vermeidet eine
vollständige Auflösung der SDF und sieht deren Umwandlung in Armee-Divisionen
vor, birgt jedoch Risiken durch türkischen Druck und abweichende
Integrationserwartungen.
Im Januar 2026 führte eine syrische Regierungsoffensive im Nordosten
Syriens zur Destabilisierung von Camps und Gefängnissen, in denen
Mitglieder des sogenannten Islamischen Staates (IS) festgehalten wurden, was zu
massenhaften Ausbrüchen und zu Berichten über gezielte Freilassungen
führte. Kurdische Kräfte sprachen von bis zu etwa 1 500 freigekommenen
Kämpfern, während syrische Behörden von rund 120 Entflohenen ausgingen und
erklärten, die meisten wieder gefasst zu haben (https://edition.cnn.com/2026/01/
20/middleeast/syria-isis-fugitives-prison-break-intl).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts
vom 26. März 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Am 28. Januar 2026 hat der Bundesminister des Auswärtigen Dr. Johann
Wadephul im Rahmen der Regierungsbefragung bestätigt, dass die Einladung
für den ehemaligen Dschihadisten der al‑Nusra-Front, des syrischen Ablegers
al‑Qaidas, dem jetzigen islamistischen Machthaber Ahmed al‑Scharaa, nach
wie vor besteht (www.youtube.com/watch?v=eQbKDj51XQ8; ab Minute 26).
Er bekräftigte außerdem Deutschlands Interesse am Wiederaufbau Syriens.
Dabei hat die Bundesregierung bislang nicht transparent gemacht, wie genau
dieser aussehen soll.
Auf eine Schriftliche Frage der Abgeordneten Cansu Özdemir in Bezug auf
den Deutsch-Syrischen Wirtschaftsrat, antwortete die Bundesregierung am
30. September 2025, dass der Rat sich noch im Aufbau befände und sie keine
Kenntnis über Aufbauprojekte in Syrien mit Beteiligung deutscher
Unternehmen habe.
Am 9. Dezember 2025 traf sich EU-Kommissionspräsidentin Dr. Ursula von
der Leyen mit Ahmed al‑Scharaa zu Gesprächen (www.kas.de/de/web/extremi
smus/islamismus/al-qaida). Dabei wurden ihm 620 Mio. Euro
Wiederaufbauhilfe zugesagt (https://de.euronews.com/2026/01/09/eu-will-wiederaufbau-in-s
yrien-mit-620-millionen-euro-unterstutzen). Während die EU-
Kommissionspräsidentin Unterstützung zusagte, griffen Einheiten der Übergangsregierung
die selbstverwalteten, mehrheitlich von Kurdinnen und Kurden bewohnten
Stadtviertel Aleppos Scheich Maksud und Aschrafiyya mit schwerer Artillerie
und Bomben an. Seit der Machtübernahme in Syrien durch den al‑Nusra-
Nachfolger HTS und dem damit zusammenhängenden Sturz des Assad-
Regimes war es immer wieder zu schweren Übergriffen auf die Zivilbevölkerung,
insbesondere auf Drusinnen und Drusen, Alawitinnen und Alawiten sowie
Kurdinnen und Kurden gekommen. Die selbstverwalteten Stadtviertel Scheich
Maksud und Aschrafiyya standen wie zuvor unter dem Assad-Regime immer
wieder unter schweren Embargos oder wurden Ziele von Angriffen (https://roj
avainformationcenter.org/2026/01/explainer-syrian-government-assault-on-ale
ppos-kurdish-neighborhoods/). Die Angriffe in Aleppo eskalierten vor der für
den 10. Januar 2026 vorgesehenen Umsetzung des Eingliederungsabkommens
der Demokratischen Kräfte Syriens (QSD).
Medienberichten zufolge habe die Türkei unter anderem Druck ausgeübt, dass
jegliche kurdische Autonomie verhindert werden solle (www.al-monitor.com/
originals/2026/01/closed-door-breakdown-syria-kurdish-talks-foreshadowed-a
leppo-clashes). Bereits am 5. Januar 2026 begannen die Angriffe auf Scheich
Maksud und Aschrafiyya und es wurden bei Drohnenangriffen durch die
syrische Regierung mindestens ein Zivilist getötet und weitere verletzt (https://roj
avainformationcenter.org/2026/01/explainer-syrian-government-assault-on-ale
ppos-kurdish-neighborhoods/). Jedoch wurde das Viertel nicht nur aus der
Luft angegriffen, die Regierung setzte auch Bodentruppen und
Panzerfahrzeuge ein. Berichten verschiedener Medien zufolge waren an den Angriffen die
islamistischen Milizen al‑Hamzat, Sultan Murad, Nour al‑Din al‑Zenki und
andere Gruppen beteiligt (https://hawarnews.com/en/escalating-attacks-met-wi
th-strong-response-by-internal-security-forces-aleppo). Nour al‑Din al‑Zenki
ist berüchtigt für schwerste Kriegsverbrechen, unter anderem die im Internet
geteilte Enthauptung eines 12‑jährigen Jungen in Aleppo im Jahr 2017 (www.
stern.de/politik/ausland/syrien--rebellengruppe-koepft-kind-6972214.html).
Berichten zufolge steht insbesondere die Sultan-Murad-Brigade in engem
Kontakt mit dem türkischen Geheimdienst (https://deutsch.anf-news.com/roja
va-syrien/zerfallserscheinungen-bei-sultan-murad-brigade-18992). Die
Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien spricht auch von der Beteiligung von
ehemaligen Kämpfern des sogenannten IS (https://deutsch.anf-news.com/rojav
a-syrien/selbstverwaltung-verurteilt-angriffe-auf-kurdische-stadtteile-in-alepp
o-als-kriegsverbrechen-49655). Es liegen ebenfalls Berichte darüber vor, dass
türkische Drohnen in Aleppo gegen Kurdinnen und Kurden eingesetzt würden
(www.faz.net/aktuell/politik/ausland/ringen-um-aleppos-letztes-kurdenviertel-
accg-200426571.html). Dabei wurden Wohnviertel angegriffen und ein
Krankenhaus massiv attackiert (https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/aufnah
men-aus-xalid-fecir-krankenhaus-zeigen-dramatische-lage-der-verwundeten-4
9635; https://twitter.com/farhad_shami?ref_src=twsrc%5Etfw%7Ctwcamp%5
Etweetem-bed%7Ctwterm%5E2009988764073144499 Prozent7Ctwgr%5Efb
dea9f2e9ac5678bc1503c798739ac04303510a%7Ctwcon%5Es1_&ref_url=htt
ps%3A%2F%2Fdeutsch.anf-news.com%2Frojava-syrien%2Fvolksrat-von-Se
xmeqsud-ruft-bevolkerung-zum-schutz-des-krankenhauses-auf-49643), wobei
unter anderem auch medizinisches Personal getötet wurde (https://deutsch.anf-
news.com/rojava-syrien/aufnahmen-aus-xalid-fecir-krankenhaus-zeigen-dram
atische-lage-der-verwundeten-49635). Bei den Angriffen wurden mehrere
Dutzend Zivilistinnen und Zivilisten getötet. Die Zahlen schwanken und die
Situation bleibt unklar. Mittlerweile sollen die Stadtviertel durch die Truppen
der Regierung eingenommen worden sein. Auch dabei liegen viele Berichte
von Gräueltaten durch die Regierungsmilizen vor. Unter anderem wurde der
Körper einer Kämpferin der Asayish-Sicherheitskräfte von Islamisten unter
Allahu-Akbar-Rufen von einem Gebäude geworfen (www.syriahr.com/en/376
247/) und es gibt Berichte von Masseninternierungen und Verschleppungen
(https://hawarnews.com/en/mercenaries-of-interim-govt-kidnap-hundreds-fro
m-sheikh-maqsoud-ashrafieh). Berichten zufolge wurden drei Mitarbeiter des
kurdischen Roten Halbmonds Heyva Sor a Kurdistanê e. V. aus dem
Stadtviertel Scheich Maksud von Milizen der Übergangsregierung verschleppt. In der
Stellungnahme von Heyva Sor a Kurdistanê e. V. heißt es, die Betroffenen
seien entführt worden, „während sie ihrer humanitären Pflicht nachgingen,
Zivilisten/-innen Erste Hilfe und medizinische Versorgung zu leisten.“ Die
Organisation betont ausdrücklich, dass Heyva Sor a Kurdistanê e. V. keinerlei
politische oder militärische Agenda verfolge, sondern ausschließlich in der
zivilen Nothilfe tätig sei (https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/kurdisc
he-hilfsorganisation-fordert-freilassung-entfuhrter-mitarbeiter-in-aleppo-4
9676).
Das syrische Verteidigungsministerium hat weitere Angriffe östlich des
Euphrats angekündigt und bereits begonnen, Angriffe unter anderem auf die Region
Deir Hafir durchzuführen. Dabei kamen unter anderem türkische TB‑2-
Bayraktar-Drohnen zum Einsatz (https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/qsd-
angriffe-von-regierungstruppen-in-dair-hafir-abgewehrt-49695). Der US-
Senator Lindsey Graham hatte Damaskus und Ankara vor einem weiteren
Vorgehen gewarnt, dies könne eine „starke Reaktion der USA auslösen“ (https://d
eutsch.anf-news.com/aktuelles/us-senator-warnt-turkei-treffen-sie-eine-
klugeentscheidung-49707).
1. Inwiefern unterstützt die Bundesregierung die von ihr begrüßte
Einrichtung humanitärer Korridore sowie die Stabilisierung ziviler
Infrastruktur?
2. Inwiefern stellt die Bundesregierung sicher, dass humanitäre Hilfe sowie
der Aufbau und Schutz ziviler Infrastruktur gewährleistet wird?
Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet.
Das Auswärtige Amt (AA) setzt sich in Syrien gegenüber allen
Konfliktparteien für den Zugang zu humanitärer Hilfe und den Schutz der Zivilbevölkerung
sowie ziviler Infrastruktur ein. Als einer der größten humanitären Geber in
Syrien unterstützt die Bundesregierung Organisationen, die Hilfslieferungen
über humanitäre Korridore umsetzen, z. B. Agenturen der Vereinten Nationen
(VN) wie das Welternährungsprogramm (WFP) oder den Syrisch-Arabischen
Roten Halbmond über das Deutsche Rote Kreuz. Zur Bewertung der
humanitären Lage vor Ort stützt sich die Bundesregierung auf Bedarfsanalysen und
Berichte der relevanten VN-Agenturen und ihrer Implementierungspartner.
3. Welche konkreten diplomatischen Schritte unternimmt die
Bundesregierung, damit der dauerhafte Waffenstillstand eingehalten und die
Sicherheit der Kurdinnen und Kurden sowie anderer Bevölkerungsgruppen, wie
Drusinnen und Drusen, Alawitinnen und Alawiten sowie Christinnen und
Christen, gewährleistet wird?
Der Schutz und die politische Beteiligung aller ethnischen und religiösen
Gruppen in Syrien ist eine Kernforderung der Bundesregierung und regelmäßig
Gegenstand der politischen Gespräche mit der syrischen Regierung auf allen
Ebenen.
Das am 29. Januar 2026 vereinbarte Abkommen zwischen der syrischen
Regierung und den kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF) hat die
Bundesregierung begrüßt und arbeitet seitdem mit internationalen und
regionalen Partnern daran, dessen effektive Umsetzung zu unterstützen.
4. Welche konkreten Kenntnisse hat die Bundesregierung über die
Beteiligung, Anordnung oder Durchführung mutmaßlicher Kriegsverbrechen,
Terroranschläge, Exekutionen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit
durch die aktuelle syrische Regierung, die syrische Armee und mit ihr
affiliierter Milizen, Gruppen sowie weiterer Personen, die in Syrien
derzeit in Regierungsverantwortung sind seit Beginn des syrischen
Bürgerkrieges im Jahr 2011 (bitte begründen, wenn ihr keine Erkenntnisse
vorliegen, weshalb dem so ist)?
Die Bundesregierung hat Kenntnis von zahlreichen Berichten zu schweren
Gewalttaten während des syrischen Bürgerkriegs auf Seiten verschiedener
Konfliktparteien.
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) ist in Deutschland
im Rahmen von Strukturermittlungsverfahren mit der juristischen Aufarbeitung
der während des syrischen Bürgerkriegs begangenen Verbrechen befasst.
Dessen Ermittlungen dauern an. Zu laufenden Verfahren können keine Auskünfte
erteilt werden.
5. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, damit die Verbrechen
der Assad-Diktatur, der in der Frage 4 aufgelisteten Gruppen sowie die
derzeitigen Massaker und Tötungen der al‑Scharaa-Regierung aufgeklärt
werden?
Die Bundesregierung setzt sich für die Aufarbeitung von schweren
Menschenrechtsverletzungen und Vermisstenschicksalen in Syrien ein. Mit diesem Ziel
fördert die Bundesregierung den beginnenden nationalen
Übergangsjustizprozess in Syrien durch Kapazitätsaufbau, einem bilateralen Erfahrungsaustausch
zu Vergangenheitsbewältigung und durch die Unterstützung des Büros des
Hochkommissars für Menschenrechte (OHCHR) sowie für Syrien geschaffener
VN-Menschenrechtsinstitutionen und lokaler zivilgesellschaftlicher Partner.
Die Gewaltausbrüche im März 2025 an der Westküste Syriens und im Juli 2025
im Gouvernement Suweida hat die Bundesregierung von Anfang an verurteilt
und von der syrischen Regierung Aufklärung gefordert. In Gesprächen mit der
syrischen Regierung betont die Bundesregierung, dass für Stabilisierung und
nachhaltigen Frieden der Schutz von Menschen- und Minderheitenrechten
sowie die glaubwürdige Aufarbeitung von Verbrechen unerlässlich ist. Um zur
Aufklärung und Aufarbeitung von Gewalttaten beizutragen, unterstützt die
Bundesregierung insbesondere die Arbeit des OHCHR sowie der vom VN-
Menschenrechtsrat eingesetzten Untersuchungskommission zur
Menschenrechtslage finanziell und politisch. Weiterhin fördert das AA Projekte im
Bereich gesellschaftlicher Dialog und Versöhnung und unterstützt den
Kapazitätsaufbau des Komitees für zivilen Frieden, das von der syrischen Regierung
eingesetzt wurde.
Im Rahmen der strafrechtlichen Aufarbeitung hat der GBA unter anderem
gegen ehemalige Mitarbeiter und Anhänger des Assad-Regimes bereits eine
Reihe von Verfahren wegen Völkerrechtsverbrechen geführt, in denen die
Beschuldigten zu hohen Haftstrafen verurteilt wurden (vgl. unter anderem
Pressemitteilung 35/2025 des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juni
2025). Zuletzt hat der GBA am 10. Dezember 2025 Anklage gegen einen
mutmaßlichen Mitarbeiter des ehemaligen syrischen Geheimdienstes wegen
Verbrechen gegen die Menschlichkeit erhoben.
6. Welche Themen stehen auf der Tagesordnung der Gespräche beim
geplanten Besuch von Ahmed al‑Scharaa in Berlin?
a) Vor welchem Hintergrund wurde Ahmed al‑Scharaa eingeladen?
b) Inwiefern plant die Bundesregierung, mögliche Kriegsverbrechen
und das Vorgehen der al‑Scharaa-Regierung gegen Kurdinnen und
Kurden, Drusinnen und Drusen sowie Alawitinnen und Alawiten
u. a. zu thematisieren?
c) Inwiefern wird die Bundesregierung die Forderungen der Democratic
Autonomous Administration of North and East Syria (DAANES) bei
den Gesprächen berücksichtigen?
d) Inwiefern soll es bei dem Treffen um mögliche Abschiebungen von
syrischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gehen?
e) Inwiefern wird es um die Beteiligung Deutschlands am
Wiederaufbau in Syrien gehen?
f) Was steht außerdem auf der Tagesordnung des Treffens mit syrischen
Regierungsvertretern?
Die Fragen 6 bis 6f werden zusammen beantwortet.
Der Antrittsbesuch des syrischen Präsidenten Ahmed al-Sharaa wurde auf
Wunsch der syrischen Regierung verschoben. Ein eventueller Nachholtermin
wird mit dem hierfür üblichen Vorlauf bekannt gegeben.
7. Weshalb erwägt die Bundesregierung aufgrund der nachweislichen
Beteiligung der syrischen Armee, der HTS und affiliierter Milizen an
Massakern an diversen Bevölkerungsgruppen in Syrien keine andere
Möglichkeit, außer bei einem offiziellen Staatsbesuch des Islamisten Ahmed
al‑Scharaa sich mit diesem auszutauschen, wie beispielsweise ein
Telefonat oder ein Gespräch außerhalb Deutschlands?
Die Stabilität Syriens liegt im außen- und sicherheitspolitischen Interesse der
Bundesregierung. Präsident Ahmed al-Sharaa ist dafür der erste
Ansprechpartner der Bundesregierung. Darüber hinaus wird auf die Antwort der
Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 48 des Abgeordneten Cansu Özdemir auf
Bundestagsdrucksache 21/2979 verwiesen.
8. Welche deutschen Unternehmen sind nach Kenntnis der
Bundesregierung am Wiederaufbau in Syrien beteiligt (bitte die 30 größten bzw.
umsatzstärksten Unternehmen auflisten)?
Die Bundesregierung führt keine Liste der Unternehmen, die am Wiederaufbau
in Syrien beteiligt sind.
9. Wie viele deutsche Unternehmen sind Mitglied des Deutsch-Syrischen
Wirtschaftsrats (bitte die Gesamtzahl angeben und die 30 größten bzw.
umsatzstärksten Unternehmen nennen)?
Das genannte Gremium hat sich noch nicht konstituiert, daher gibt es noch
keine Mitgliedsunternehmen.
10. Was sind die konkreten Tätigkeiten, Aufgaben und Ziele des
Wirtschaftsrats, inwiefern steht dieser im Austausch mit der Regierung in Syrien,
und welcher Art ist der mögliche Austausch?
Da das genannte Gremium sich noch nicht konstituiert hat, können derzeit
keine weiteren Angaben gemacht werden.
11. Welche Länder sind namentlich außerdem in Syrien am Wiederaufbau
beteiligt, und in welchem Austausch steht die Bundesregierung mit
diesen in Bezug auf den Wiederaufbau in Syrien?
Die Bundesregierung verfolgt einen abgestimmten Ansatz zur Unterstützung
des syrischen Wiederaufbaus in enger Zusammenarbeit mit internationalen
Partnern. Sie steht in kontinuierlichem Austausch mit der Europäischen Union
(EU), deren Mitgliedstaaten sowie den Nachbarstaaten Syriens. Darüber hinaus
beteiligt sich die Bundesregierung aktiv an Koordinierungsforen, die den
Dialog mit weiteren Gebern umfassen, darunter unter anderen den USA,
Großbritannien, Japan und den Golfstaaten.
12. Welche deutschen Unternehmen unterstützt die Bundesregierung, die an
dem Wiederaufbau in Syrien beteiligt sein wollen, und wie?
Die Bundesregierung unterstützt im Rahmen des develoPPP-Programms das
Unternehmen Global Clearance Solutions (GCS) beim Aufbau eines Trainings-
und Kompetenz-Centers für Minenräumung sowie Räumungsarbeiten und das
Ingenieur- und Architekturbüro iproplan Planungsgesellschaft GmbH bei der
Modernisierung syrischer Baustandards, um Energieeffizienz, Transparenz und
Qualität im Bausektor zu verbessern und zu einem nachhaltigen Wiederaufbau
des Landes beizutragen. Daneben prüft die Bundesregierung u. a. den Einsatz
der Garantieinstrumente bei Vorliegen entsprechender Deckungsanträge.
13. Welche Abkommen und Verträge und anderen Vereinbarungen plant die
Bundesregierung, mit Syrien in Bezug auf den Wiederaufbau
abzuschließen?
Die Bundesregierung plant nicht, vertragliche Verpflichtungen mit der
syrischen Regierung in Bezug auf den Wiederaufbau einzugehen. Die Umsetzung
der Vorhaben erfolgt ausschließlich über die Umsetzungspartner der
Bundesregierung, wie lokale oder internationale Nichtregierungsorganisationen, die
VN oder die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ
GmbH). Finanzierungsverträge mit der syrischen Regierung werden dabei nicht
abgeschlossen.
14. Welches Interesse hat die Bundesregierung an militärischer Präsenz
durch die Bundeswehr in Syrien, und inwiefern schließt sie diese aus?
Es gibt aktuell keine Planungen im Sinne der Fragestellung.
15. Welche Gefahr geht laut Sicherheitsbehörden und der Bundesregierung
von den freigelassenen IS-Kämpfern und ihren Familien für Deutschland
und die EU aus?
Terroristische Organisationen, allen voran der sogenannte Islamische Staat (IS),
sind grundsätzlich bestrebt, Anhänger aus den hier in Rede stehenden
Einrichtungen wieder in die eigene Organisation zu integrieren und das vorhandene
Personenpotential zur Rekrutierung neuer Kämpfer zu nutzen.
Derzeit haben die Entwicklungen keine unmittelbaren Auswirkungen auf die
bereits hohe abstrakte Gefährdungslage durch den islamistisch motivierten
Terrorismus in Deutschland und Europa.
16. Welche Kenntnisse haben die Bundesregierung und entsprechende
Behörden über die freigelassenen Kämpfer und ihre Familien?
a) Wie viele sind es, und wie viele Deutsche aus welchen
Bundesländern befinden sich unter ihnen?
b) Sind sie bereits in Deutschland oder auf dem Weg hierher?
c) Haben sie sich erneut dem IS oder anderen Gruppen angeschlossen?
Die Fragen 16 bis 16c werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung verweist auf ihre Antwort auf die Schriftliche Frage 54
des Abgeordneten Jan Köstering auf Bundestagsdrucksache 21/4115.
Die weiteren erbetenen Auskünfte zu etwaigen Personen können aufgrund der
Restriktionen der sogenannten „Third Party Rule“ nicht erteilt werden.
Die Bedeutung der „Third-Party-Rule“ für die internationale
nachrichtendienstliche Zusammenarbeit hat das BVerfG in seinem Beschluss vom 13. Oktober
2016 (2 BvE 2/15, Rn. 162-166) gewürdigt. Die „Third-Party-Rule“ betrifft den
internationalen Austausch von Informationen der Nachrichtendienste. Diese
Informationen sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie sicherheitsrelevante
Erkenntnisse enthalten, die unter Maßgabe der vertraulichen Behandlung von
ausländischen Nachrichtendiensten an den Bundesnachrichtendienst weitergeleitet
wurden.
Der Austausch zwischen dem Bundesnachrichtendienst und internationalen
Nachrichtendiensten zu Personen, die im gemeinsamen Fokus
nachrichtendienstlicher Beobachtung stehen, ist im besonderen Maße vom gegenseitigen
Vertrauen geprägt, da hierdurch der jeweilige Kenntnisstand und die
Ausrichtung der eigenen Arbeit, gegebenenfalls auch die Leistungsfähigkeit und
technische Fähigkeiten offengelegt werden. Würde die Bundesregierung die
angefragten Informationen entgegen der „Third Party Rule“ zur Verfügung stellen,
so wäre zu befürchten, dass der konkret betroffene ausländische Dienst auch
seinerseits die Vertraulichkeit übermittelter deutscher Informationen nicht oder
nur noch eingeschränkt wahren würde. Dies würde dem deutschen Staatswohl
zuwiderlaufen. Gleichfalls könnten Nachrichtendienste aus Drittstaaten den
Bundesnachrichtendienst als weniger vertrauenswürdig ansehen. In der
Konsequenz würde es zum Entfall oder dem Rückgang der Informationsübermittlung
von ausländischen Nachrichtendiensten an den Bundesnachrichtendienst
kommen. Dies hätte signifikante Informationslücken und negative Folgewirkungen
für die Genauigkeit der Abbildung der Sicherheitslage in der Bundesrepublik
Deutschland sowie im Hinblick auf den Schutz deutscher Interessen im
Ausland zur Folge.
Selbst die Bekanntgabe unter Wahrung des Geheimschutzes birgt das Risiko
des Bekanntwerdens, welches unter keinen Umständen hingenommen werden
kann. Das Bekanntwerden von Informationen, die nach den Regeln der „Third
Party Rule“ erlangt wurden, würde als Störung der wechselseitigen
Vertrauensgrundlage gewertet werden und hätte eine schwere Beeinträchtigung der
Teilhabe des Bundesnachrichtendienstes am internationalen Erkenntnisaustausch
zwischen Nachrichtendiensten zur Folge. Die notwendige Abwägung zwischen
dem Geheimhaltungsinteresse einerseits und dem grundsätzlich umfassenden
parlamentarischen Fragerecht andererseits ergibt daher, dass auch die
eingestufte Übermittlung der Informationen an die Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages vorliegend nicht in Betracht kommt. Die „Third Party Rule“
betrifft nicht die Frage der Einstufung von Informationen, sondern die Weitergabe
an Dritte. Dies würde auch dann der Fall sein, wenn die Information auf der
Geheimschutzstelle hinterlegt werden würde.
17. Welche Kenntnisse haben die Bundesregierung und entsprechende
Behörden über Spenden, auch in Crypto, die an die IS-Kämpfer und ihre
Familien in Syrien bzw. im Irak aus Deutschland fließen, und was
unternimmt sie, um Spenden und Geldflüsse aus Deutschland zu unterbinden?
a) In welcher Höhe sind bislang seit Anfang des Jahres Spenden aus
Deutschland an IS-Kämpfer und ihre Familien, auch in Crypto-
Währungen, geflossen?
b) In welcher Höhe sind seit Erfassung der Zahlen Spenden aus
Deutschland an IS-Kämpfer und ihre Familien, auch in Crypto-
Währungen, geflossen?
Die Fragen 17 bis 17b werden zusammen beantwortet.
Zur Finanzierung des sogenannten IS, dessen Kämpfern sowie deren Familien
aus Deutschland heraus werden insbesondere Spendensammlungen (oftmals für
vermeintlich humanitäre Zwecke) in den sozialen Medien genutzt, die von
wissenden oder unwissenden Geldgebern unterstützt werden. In diesem
Zusammenhang können, neben weiteren Möglichkeiten, auch Kryptowährungen eine
Rolle spielen. Für die strafrechtliche Verfolgung von entsprechenden
Spendenkampagnen in Deutschland, die mutmaßlich zugunsten islamistisch-
terroristischer Gruppierungen wie dem sogenannten IS oder diesen zuzurechnenden
Personen ergehen, sind insbesondere die Straftatbestände der §§ 89c, 129a, 129b
des Strafgesetzbuches, §§ 18, 19 des Außenwirtschaftsgesetzes und §§ 10, 63
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes maßgeblich.
In den vom GBA im Rahmen seiner Verfolgungszuständigkeit geführten
Strafverfahren werden Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung nicht statistisch
erfasst. Exemplarisch wurden in Strafverfahren des GBA in den Jahren 2024 und
2025 mehrere Angeklagte wegen Unterstützung der ausländischen
terroristischen Vereinigung IS aufgrund der Weiterleitung von Geldern in Höhe von
über 207 000 Euro verurteilt (vgl. Pressemittelung 7/2025 des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Februar 2025). Zuletzt hat der GBA am 10. Februar
2026 Anklage unter anderem wegen des Verdachts der Unterstützung der
ausländischen terroristischen Vereinigung IS aufgrund der Weiterleitung von
Geldern in Höhe von annähernd 15 000 Euro, so auch an in Syrien im Gewahrsam
befindliche IS-Mitglieder, erhoben (vgl. Pressemitteilung des GBA vom 25.
Februar 2026).
18. Sind Netzwerke und Beziehungen von IS-Kämpfern und ihren Familien
nach Deutschland seit ihrer Freilassung erstarkt, und wenn ja inwiefern?
Netzwerke und Beziehungen dieser Personen nach Deutschland werden in der
Regel nur im Kontext konkreter strafrechtlicher oder
gefahrenabwehrrechtlicher Vorgänge erfasst. Eine pauschale Aussage dazu ist nicht möglich.
19. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über ein Engagement der
Türkei im Zusammenhang mit den Angriffen auf selbstverwaltete Viertel
in Aleppo?
Der Bundesregierung liegen keine eigenen Erkenntnisse im Sinne der
Fragestellung vor.
20. Was weiß die Bundesregierung über den Einsatz türkischer Drohnen
gegen die selbstverwalteten Regionen in Nord- und Ostsyrien, und
welche Konsequenzen zieht sie daraus?
Die Bundesregierung hat Berichte zum angeblichen Einsatz türkischer Drohnen
in Nordostsyrien im Rahmen der Kämpfe im Januar 2026 zur Kenntnis
genommen. Eigene Erkenntnisse liegen nicht vor.
21. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung nach der Einleitung eines
Friedensprozesses durch den inhaftierten PKK-Vorsitzenden (PKK =
Arbeiterpartei Kurdistans) Abdullah Öcalan eine veränderte Haltung der
Türkei gegenüber den Kurdinnen und Kurden in Syrien und Rojava?
Nach Kenntnis der Bundesregierung hat sich aus der Einleitung des aktuellen
Lösungsprozesses in der Kurdenfrage in der Türkei keine veränderte Haltung
der türkischen Regierung gegenüber den Kurdinnen und Kurden in Syrien
ergeben.
22. Inwiefern hat sich die Bundesregierung konkret für die Unterstützung
des Friedensprozesses mit welchem Erfolg engagiert?
Die Bundesregierung hat ihre Gesprächspartner über ihre Bereitschaft
informiert, den Lösungsprozess in der Kurdenfrage zu unterstützen, wenn dies von
den Beteiligten gewünscht wird.
23. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Gruppen, die von
der Regierung in Damaskus gegen die selbstverwalteten Stadtviertel in
Aleppo eingesetzt wurden und werden?
Der Bundesregierung liegen Hinweise über den Einsatz von Teilen der 52., 60.,
72., 76. und 80. Divisionen der syrischen Streitkräfte in Aleppo vor.
a) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über ehemalige IS-
Mitglieder im Militär und in der Verwaltung der Übergangsregierung, und
welche Schlüsse zieht sie daraus?
Über die Zugehörigkeit von Einzelpersonen innerhalb der
Verwaltungsstrukturen der Übergangsregierung sowie der syrischen Sicherheitskräfte zum
sogenannten IS liegen keine Erkenntnisse vor. Grundsätzlich steht der IS der
syrischen Regierung feindlich gegenüber. Die syrische Regierung ist Ende 2025
der Anti-IS-Koalition beigetreten und geht gegen IS-Strukturen polizeilich und
militärisch vor.
b) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Milizen al‑
Hamzat, Sultan Murad, Nour al‑Din al‑Zenki, und welche Gruppen in
Deutschland und Europa stehen diesen Gruppen nahe?
Soweit der Bundesregierung bekannt, handelt es sich bei den genannten
Milizen um bewaffnete Gruppierungen, die mittlerweile in die syrischen Streitkräfte
integriert wurden. Die al-Hamzat Division ist in der 76. Division der syrischen
Streitkräfte aufgegangen. Die al-Hamza Division und ihr Anführer Saif Boulad
Abu Bakr wurden wegen ihrer Aktivitäten am 28. Mai 2025 durch EU-
Ratsverordnung 2025/1111 mit Sanktionen belegt. Die Miliz „Sultan Murad“ ist in der
72. Division der syrischen Streitkräfte aufgegangen. Die Miliz „Nour al-Din al-
Zenki“ ist in der 80. Division der syrischen Streitkräfte aufgegangen.
c) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Aktivitäten
dieser Gruppen oder diesen Gruppen nahestehende Kreise in Deutschland
und Europa?
d) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Finanzierung
dieser Gruppen?
Die Fragen 23c und 23d werden zusammen beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
24. Welche Kontakte von Bundesbehörden gab es bisher mit Vertretern der
syrischen Armee?
Es bestehen aktuell keine Kontakte mit Vertretern der syrischen Armee.
25. Welche Zusammenarbeit und informellen Gespräche hat die
Bundesregierung mit Vertreterinnen und Vertretern der syrischen Regierung und
ihr nahestehenden Verbänden bislang geführt?
Die Bundesregierung unterhält diplomatische Beziehungen mit der syrischen
Regierung und steht mit dieser u. a. über die jeweiligen Auslandsvertretungen
zu einer Vielzahl an Themen im Austausch. Zu der syrischen Regierung
nahestehenden Verbänden im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung
keine eigenen Erkenntnisse vor.
26. Inwiefern gilt die Erklärung der damaligen Bundesministerin des
Auswärtigen Annalena Baerbock von 2024, die HTS „an ihren Taten messen
zu wollen“, immer noch für die aktuelle Bundesregierung, und welche
Schlüsse zieht die Bundesregierung aus den Angriffen von Kräften der
syrischen Regierung auf Aleppo?
Die Bundesregierung ist mit der syrischen Regierung im regelmäßigen
Austausch zu ihren Erwartungen im Hinblick auf den Transformationsprozess in
Syrien und insbesondere auch den Schutz und die politische Einbeziehung aller
ethnischen und religiösen Gruppen in das neue Syrien.
a) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Gräueltaten und
mögliche Kriegsverbrechen beim Angriff auf Aleppo, und welche
Schlüsse zieht sie daraus?
b) Welche Anstrengungen hat die Bundesregierung unternommen, um die
Situation in Aleppo zu verfolgen?
c) Gab es nach Kenntnissen der Bundesregierung Versuche durch die
EU-Kommissionspräsidentin Dr. Ursula von der Leyen oder durch
Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung, das Vorgehen der
syrischen Übergangsregierung in Aleppo zu moderieren oder zu
stoppen?
d) Die Demokratische Selbstverwaltung Nord- und Ostsyriens spricht
angesichts der Angriffe von einem „klaren Bruch des Völkerrechts“,
welche internationalen Anstrengungen hat die Bundesregierung
unternommen, um ein Ende der Angriffe herbeizuführen?
e) Inwiefern wird sie sich bei künftigen Angriffen durch die syrische
Armee und affiliierte Milizen für ein Ende der Angriffe einsetzen?
Die Fragen 26a bis 26e werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung hat Berichte über Übergriffe sowohl der Einheiten der
Regierung wie auch der SDF gegen die Zivilbevölkerung und mögliche
Verstöße gegen humanitäres Völkerrecht im Rahmen der Kämpfe um Aleppo im
Januar 2026 mit großer Sorge zur Kenntnis genommen und die Situation eng
verfolgt. Die Bundesregierung hat beide Seiten aufgefordert, eventuelle Übergriffe
umgehend zu unterbinden und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen
und stand dazu auch im engen Austausch mit internationalen Partnern. Die
Bundesregierung begrüßt den am 29. Januar 2026 für Nordost-Syrien
vereinbarten Waffenstillstand und unterstreicht in Gesprächen mit beiden Seiten
regelmäßig, dass die Integration der Gouvernements in Nord-Ost Syrien in den
syrischen Staat einvernehmlich und ohne Gewalt erfolgen muss. Zu Details von
Gesprächen der EU-Kommissionspräsidentin liegen der Bundesregierung keine
weiteren Informationen vor.
27. Welche Institutionen und Organisationen in Syrien erhalten nach
Kenntnis der Bundesregierung in welcher Höhe EU-Mittel?
Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 47 der
Abgeordneten Gökay Akbulut, Plenarprotokoll 21/58 wird verwiesen.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Europäischen Kommission vom 20. Juni
2025 auf die Anfrage zur schriftlichen Beantwortung E-001300/2025
verwiesen.
28. Welche Institutionen, Behörden und Organisationen in Syrien erhalten
Bundesmittel in welcher Höhe, und wofür?
Das AA leistet in Syrien humanitäre Hilfe zur Bewältigung akuter Notlagen.
Darüber hinaus werden aus den Mitteln des AA zivile
Stabilisierungsmaßnahmen, etwa in den Bereichen Minenräumung, Zivil- und Katastrophenschutz,
medizinische Grundversorgung oder die Wiederherstellung grundlegender
Infrastruktur umgesetzt. Die Umsetzung erfolgt ausschließlich über
internationale Organisationen, Nichtregierungsorganisationen und
Durchführungsorganisationen wie das Technische Hilfswerk (THW) oder die GIZ. Im Jahr 2026
wurden für solche Maßnahmen bereits ca. 16 Mio. Euro an
Stabilisierungsmitteln bewilligt; weitere 16 Mio. Euro sind verplant.
Für den Wiederaufbau Syriens werden Maßnahmen in den Bereichen
Gesundheit, Infrastruktur, Bildung, Wasser, Wirtschaftsentwicklung, Stärkung der
Verwaltung und Rechtsstaatlichkeit umgesetzt. Dazu wird auch auf die Antwort zu
Frage 13 verwiesen. Die Bundesregierung hat im Jahr 2025 Zusagen von
218 Mio. Euro für den Wiederaufbau Syriens gemacht. Die Zusagen für das
Jahr 2026 stehen noch nicht fest.
Darüber hinaus wird in Einzelmaßnahmen auch die Zivilgesellschaft gestärkt,
um eine Teilhabe am politischen Übergangsprozess zu fördern.
29. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die aktuelle Lage von
Kurdinnen und Kurden, Drusinnen und Drusen sowie Alawitinnen und
Alawiten in Syrien, und mit welchen Nichtregierungsorganisationen
(NGOs) oder Vertretungen hat die Bundesregierung in diesem
Zusammenhang Kontakt aufgenommen und Gespräche geführt?
Die Bundesregierung verfolgt die politische und menschenrechtliche Lage aller
Bevölkerungsgruppen in Syrien. Dazu gehört auch die Lage der kurdischen,
drusischen und alawitischen Gemeinschaften in Syrien. Hierzu wird auf die
Berichte relevanter VN-Agenturen und ihrer Implementierungspartner verwiesen
(beispielsweiseBerichte der Comission of Inquiry abrufbar unter: www.ohchr.o
rg/en/hr-bodies/hrc/iici-syria/documentation). Die Bundesregierung steht hierzu
in regelmäßigem Austausch mit syrischen Regierungsvertretern, lokalen
Führungspersönlichkeiten, Vertretern der Religionsgemeinschaften und
zivilgesellschaftlichen Akteuren der verschiedenen Gemeinschaften in Syrien wie auch in
der Diaspora sowie Vertretern der internationalen Gemeinschaft.
30. Inwiefern hält die Bundesregierung angesichts der aktuellen Angriffe der
al‑Scharaa-Regierung an Abschiebungen nach Syrien fest?
Die die Bundesregierung tragenden Parteien haben sich in ihrem
Koalitionsvertrag darauf verständigt, dass Abschiebungen auch nach Syrien durchgeführt
werden, beginnend mit Straftätern und Gefährdern. Zuständig für
Rückführungen sind die Länder. Der Bund unterstützt die Länder hierbei.
a) Wie gewährleistet sie, dass abgeschobene Menschen in Syrien keiner
Gefahr ausgesetzt sind?
Von einer Rückführung betroffen sind ausschließlich Personen, die vollziehbar
ausreisepflichtig sind. Eine vollziehbare Ausreisepflicht besteht nur dann, wenn
einer Person, die in Deutschland Schutz begehrt hat, nach sorgfältiger Prüfung
im Einzelfall weder Asyl, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz noch ein
Abschiebungsverbot zuzuerkennen war. Bei der Entscheidungsfindung im Wege
einer Gefahrenprognose berücksichtigen die zuständigen Behörden zahlreiche
Lageberichte zur Situation in Syrien.
b) Was müsste geschehen, damit es zu einem Abschiebestopp nach
Syrien kommt, wenn wiederholte Massaker durch Regierungsgruppen
kein Grund dafür sind?
Die Zuständigkeit für sogenannte Abschiebungsstopps nach § 60a Absatz 1 des
Aufenthaltsgesetzes liegt bei den Ländern.
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Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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