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Die außen- und innenpolitische Bedeutung der Angriffe der syrischen Armee auf Kurdinnen und Kurden (Antwort zu Drs. 21/4240)

dip / drucksache 26.03.2026 · WP 21 · 21/5053 · Antwort · Original ↗

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Die außen- und innenpolitische Bedeutung der Angriffe der syrischen Armee auf Kurdinnen und Kurden (Antwort zu Drs. 21/4240) Deutscher Bundestag Drucksache 21/5053 21. Wahlperiode 26.03.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Cansu Özdemir, Desiree Becker, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/4240 – Die außen- und innenpolitische Bedeutung der Angriffe der syrischen Armee auf Kurdinnen und Kurden V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 27. Januar 2026 veröffentlichte das Auswärtige Amt eine Pressemitteilung, in der Deutschland, Frankreich, Großbritannien und die USA eine gemeinsame Erklärung zu dem am 24. Januar 2026 beschlossenen und zeitlich begrenzten Waffenstillstand zwischen den syrischen Regierungstruppen und den Demokratischen Kräften Syriens abgaben. Die Selbstverwaltung Nord- und Ostsyriens nahm diese Erklärung positiv auf. Zugleich forderte sie europäische Staaten auf, politischen und diplomatischen Druck auf Präsident Ahmad al‑Scharaa und seine Regierung auszuüben, um die Rechte der Kurdinnen und Kurden in der syrischen Verfassung zu verankern und internationale Sicherheitsgarantien zum Schutz der kurdischen Gebiete zu gewährleisten. Darüber hinaus betonte sie die Notwendigkeit, den Waffenstillstand langfristig zu sichern und mit verbindlichen Schutzmechanismen zu unterlegen und dass europäische Staaten im Austausch mit der syrischen Regierung die politische Teilhabe der Kurdinnen und Kurden und die institutionelle Absicherung ihrer Rechte ausdrücklich berücksichtigen sollten (https://nordundostsyri en.de/pm-internationale-forderung-waffenstillstand/). Am 30. Januar 2026 gab es ein weiteres Abkommen zwischen der HTS- Regierung und der SDF. Es festigt die Waffenruhe aus dem vorherigen Abkommen durch die Integration ziviler und militärischer SDF-Strukturen in staatliche Institutionen, inklusive der Übergabe von Ölfeldern und ISIS-Camps, sowie die Anerkennung kurdischer Sicherheitskräfte. Es vermeidet eine vollständige Auflösung der SDF und sieht deren Umwandlung in Armee-Divisionen vor, birgt jedoch Risiken durch türkischen Druck und abweichende Integrationserwartungen. Im Januar 2026 führte eine syrische Regierungsoffensive im Nordosten Syriens zur Destabilisierung von Camps und Gefängnissen, in denen Mitglieder des sogenannten Islamischen Staates (IS) festgehalten wurden, was zu massenhaften Ausbrüchen und zu Berichten über gezielte Freilassungen führte. Kurdische Kräfte sprachen von bis zu etwa 1 500 freigekommenen Kämpfern, während syrische Behörden von rund 120 Entflohenen ausgingen und erklärten, die meisten wieder gefasst zu haben (https://edition.cnn.com/2026/01/ 20/middleeast/syria-isis-fugitives-prison-break-intl). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 26. März 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Am 28. Januar 2026 hat der Bundesminister des Auswärtigen Dr. Johann Wadephul im Rahmen der Regierungsbefragung bestätigt, dass die Einladung für den ehemaligen Dschihadisten der al‑Nusra-Front, des syrischen Ablegers al‑Qaidas, dem jetzigen islamistischen Machthaber Ahmed al‑Scharaa, nach wie vor besteht (www.youtube.com/watch?v=eQbKDj51XQ8; ab Minute 26). Er bekräftigte außerdem Deutschlands Interesse am Wiederaufbau Syriens. Dabei hat die Bundesregierung bislang nicht transparent gemacht, wie genau dieser aussehen soll. Auf eine Schriftliche Frage der Abgeordneten Cansu Özdemir in Bezug auf den Deutsch-Syrischen Wirtschaftsrat, antwortete die Bundesregierung am 30. September 2025, dass der Rat sich noch im Aufbau befände und sie keine Kenntnis über Aufbauprojekte in Syrien mit Beteiligung deutscher Unternehmen habe. Am 9. Dezember 2025 traf sich EU-Kommissionspräsidentin Dr. Ursula von der Leyen mit Ahmed al‑Scharaa zu Gesprächen (www.kas.de/de/web/extremi smus/islamismus/al-qaida). Dabei wurden ihm 620 Mio. Euro Wiederaufbauhilfe zugesagt (https://de.euronews.com/2026/01/09/eu-will-wiederaufbau-in-s yrien-mit-620-millionen-euro-unterstutzen). Während die EU- Kommissionspräsidentin Unterstützung zusagte, griffen Einheiten der Übergangsregierung die selbstverwalteten, mehrheitlich von Kurdinnen und Kurden bewohnten Stadtviertel Aleppos Scheich Maksud und Aschrafiyya mit schwerer Artillerie und Bomben an. Seit der Machtübernahme in Syrien durch den al‑Nusra- Nachfolger HTS und dem damit zusammenhängenden Sturz des Assad- Regimes war es immer wieder zu schweren Übergriffen auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf Drusinnen und Drusen, Alawitinnen und Alawiten sowie Kurdinnen und Kurden gekommen. Die selbstverwalteten Stadtviertel Scheich Maksud und Aschrafiyya standen wie zuvor unter dem Assad-Regime immer wieder unter schweren Embargos oder wurden Ziele von Angriffen (https://roj avainformationcenter.org/2026/01/explainer-syrian-government-assault-on-ale ppos-kurdish-neighborhoods/). Die Angriffe in Aleppo eskalierten vor der für den 10. Januar 2026 vorgesehenen Umsetzung des Eingliederungsabkommens der Demokratischen Kräfte Syriens (QSD). Medienberichten zufolge habe die Türkei unter anderem Druck ausgeübt, dass jegliche kurdische Autonomie verhindert werden solle (www.al-monitor.com/ originals/2026/01/closed-door-breakdown-syria-kurdish-talks-foreshadowed-a leppo-clashes). Bereits am 5. Januar 2026 begannen die Angriffe auf Scheich Maksud und Aschrafiyya und es wurden bei Drohnenangriffen durch die syrische Regierung mindestens ein Zivilist getötet und weitere verletzt (https://roj avainformationcenter.org/2026/01/explainer-syrian-government-assault-on-ale ppos-kurdish-neighborhoods/). Jedoch wurde das Viertel nicht nur aus der Luft angegriffen, die Regierung setzte auch Bodentruppen und Panzerfahrzeuge ein. Berichten verschiedener Medien zufolge waren an den Angriffen die islamistischen Milizen al‑Hamzat, Sultan Murad, Nour al‑Din al‑Zenki und andere Gruppen beteiligt (https://hawarnews.com/en/escalating-attacks-met-wi th-strong-response-by-internal-security-forces-aleppo). Nour al‑Din al‑Zenki ist berüchtigt für schwerste Kriegsverbrechen, unter anderem die im Internet geteilte Enthauptung eines 12‑jährigen Jungen in Aleppo im Jahr 2017 (www. stern.de/politik/ausland/syrien--rebellengruppe-koepft-kind-6972214.html). Berichten zufolge steht insbesondere die Sultan-Murad-Brigade in engem Kontakt mit dem türkischen Geheimdienst (https://deutsch.anf-news.com/roja va-syrien/zerfallserscheinungen-bei-sultan-murad-brigade-18992). Die Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien spricht auch von der Beteiligung von ehemaligen Kämpfern des sogenannten IS (https://deutsch.anf-news.com/rojav a-syrien/selbstverwaltung-verurteilt-angriffe-auf-kurdische-stadtteile-in-alepp o-als-kriegsverbrechen-49655). Es liegen ebenfalls Berichte darüber vor, dass türkische Drohnen in Aleppo gegen Kurdinnen und Kurden eingesetzt würden (www.faz.net/aktuell/politik/ausland/ringen-um-aleppos-letztes-kurdenviertel- accg-200426571.html). Dabei wurden Wohnviertel angegriffen und ein Krankenhaus massiv attackiert (https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/aufnah men-aus-xalid-fecir-krankenhaus-zeigen-dramatische-lage-der-verwundeten-4 9635; https://twitter.com/farhad_shami?ref_src=twsrc%5Etfw%7Ctwcamp%5 Etweetem-bed%7Ctwterm%5E2009988764073144499 Prozent7Ctwgr%5Efb dea9f2e9ac5678bc1503c798739ac04303510a%7Ctwcon%5Es1_&ref_url=htt ps%3A%2F%2Fdeutsch.anf-news.com%2Frojava-syrien%2Fvolksrat-von-Se xmeqsud-ruft-bevolkerung-zum-schutz-des-krankenhauses-auf-49643), wobei unter anderem auch medizinisches Personal getötet wurde (https://deutsch.anf- news.com/rojava-syrien/aufnahmen-aus-xalid-fecir-krankenhaus-zeigen-dram atische-lage-der-verwundeten-49635). Bei den Angriffen wurden mehrere Dutzend Zivilistinnen und Zivilisten getötet. Die Zahlen schwanken und die Situation bleibt unklar. Mittlerweile sollen die Stadtviertel durch die Truppen der Regierung eingenommen worden sein. Auch dabei liegen viele Berichte von Gräueltaten durch die Regierungsmilizen vor. Unter anderem wurde der Körper einer Kämpferin der Asayish-Sicherheitskräfte von Islamisten unter Allahu-Akbar-Rufen von einem Gebäude geworfen (www.syriahr.com/en/376 247/) und es gibt Berichte von Masseninternierungen und Verschleppungen (https://hawarnews.com/en/mercenaries-of-interim-govt-kidnap-hundreds-fro m-sheikh-maqsoud-ashrafieh). Berichten zufolge wurden drei Mitarbeiter des kurdischen Roten Halbmonds Heyva Sor a Kurdistanê e. V. aus dem Stadtviertel Scheich Maksud von Milizen der Übergangsregierung verschleppt. In der Stellungnahme von Heyva Sor a Kurdistanê e. V. heißt es, die Betroffenen seien entführt worden, „während sie ihrer humanitären Pflicht nachgingen, Zivilisten/-innen Erste Hilfe und medizinische Versorgung zu leisten.“ Die Organisation betont ausdrücklich, dass Heyva Sor a Kurdistanê e. V. keinerlei politische oder militärische Agenda verfolge, sondern ausschließlich in der zivilen Nothilfe tätig sei (https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/kurdisc he-hilfsorganisation-fordert-freilassung-entfuhrter-mitarbeiter-in-aleppo-4 9676). Das syrische Verteidigungsministerium hat weitere Angriffe östlich des Euphrats angekündigt und bereits begonnen, Angriffe unter anderem auf die Region Deir Hafir durchzuführen. Dabei kamen unter anderem türkische TB‑2- Bayraktar-Drohnen zum Einsatz (https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/qsd- angriffe-von-regierungstruppen-in-dair-hafir-abgewehrt-49695). Der US- Senator Lindsey Graham hatte Damaskus und Ankara vor einem weiteren Vorgehen gewarnt, dies könne eine „starke Reaktion der USA auslösen“ (https://d eutsch.anf-news.com/aktuelles/us-senator-warnt-turkei-treffen-sie-eine- klugeentscheidung-49707).  1. Inwiefern unterstützt die Bundesregierung die von ihr begrüßte Einrichtung humanitärer Korridore sowie die Stabilisierung ziviler Infrastruktur?  2. Inwiefern stellt die Bundesregierung sicher, dass humanitäre Hilfe sowie der Aufbau und Schutz ziviler Infrastruktur gewährleistet wird? Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet. Das Auswärtige Amt (AA) setzt sich in Syrien gegenüber allen Konfliktparteien für den Zugang zu humanitärer Hilfe und den Schutz der Zivilbevölkerung sowie ziviler Infrastruktur ein. Als einer der größten humanitären Geber in Syrien unterstützt die Bundesregierung Organisationen, die Hilfslieferungen über humanitäre Korridore umsetzen, z. B. Agenturen der Vereinten Nationen (VN) wie das Welternährungsprogramm (WFP) oder den Syrisch-Arabischen Roten Halbmond über das Deutsche Rote Kreuz. Zur Bewertung der humanitären Lage vor Ort stützt sich die Bundesregierung auf Bedarfsanalysen und Berichte der relevanten VN-Agenturen und ihrer Implementierungspartner.  3. Welche konkreten diplomatischen Schritte unternimmt die Bundesregierung, damit der dauerhafte Waffenstillstand eingehalten und die Sicherheit der Kurdinnen und Kurden sowie anderer Bevölkerungsgruppen, wie Drusinnen und Drusen, Alawitinnen und Alawiten sowie Christinnen und Christen, gewährleistet wird? Der Schutz und die politische Beteiligung aller ethnischen und religiösen Gruppen in Syrien ist eine Kernforderung der Bundesregierung und regelmäßig Gegenstand der politischen Gespräche mit der syrischen Regierung auf allen Ebenen. Das am 29. Januar 2026 vereinbarte Abkommen zwischen der syrischen Regierung und den kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF) hat die Bundesregierung begrüßt und arbeitet seitdem mit internationalen und regionalen Partnern daran, dessen effektive Umsetzung zu unterstützen.  4. Welche konkreten Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Beteiligung, Anordnung oder Durchführung mutmaßlicher Kriegsverbrechen, Terroranschläge, Exekutionen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch die aktuelle syrische Regierung, die syrische Armee und mit ihr affiliierter Milizen, Gruppen sowie weiterer Personen, die in Syrien derzeit in Regierungsverantwortung sind seit Beginn des syrischen Bürgerkrieges im Jahr 2011 (bitte begründen, wenn ihr keine Erkenntnisse vorliegen, weshalb dem so ist)? Die Bundesregierung hat Kenntnis von zahlreichen Berichten zu schweren Gewalttaten während des syrischen Bürgerkriegs auf Seiten verschiedener Konfliktparteien. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) ist in Deutschland im Rahmen von Strukturermittlungsverfahren mit der juristischen Aufarbeitung der während des syrischen Bürgerkriegs begangenen Verbrechen befasst. Dessen Ermittlungen dauern an. Zu laufenden Verfahren können keine Auskünfte erteilt werden.  5. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, damit die Verbrechen der Assad-Diktatur, der in der Frage 4 aufgelisteten Gruppen sowie die derzeitigen Massaker und Tötungen der al‑Scharaa-Regierung aufgeklärt werden? Die Bundesregierung setzt sich für die Aufarbeitung von schweren Menschenrechtsverletzungen und Vermisstenschicksalen in Syrien ein. Mit diesem Ziel fördert die Bundesregierung den beginnenden nationalen Übergangsjustizprozess in Syrien durch Kapazitätsaufbau, einem bilateralen Erfahrungsaustausch zu Vergangenheitsbewältigung und durch die Unterstützung des Büros des Hochkommissars für Menschenrechte (OHCHR) sowie für Syrien geschaffener VN-Menschenrechtsinstitutionen und lokaler zivilgesellschaftlicher Partner. Die Gewaltausbrüche im März 2025 an der Westküste Syriens und im Juli 2025 im Gouvernement Suweida hat die Bundesregierung von Anfang an verurteilt und von der syrischen Regierung Aufklärung gefordert. In Gesprächen mit der syrischen Regierung betont die Bundesregierung, dass für Stabilisierung und nachhaltigen Frieden der Schutz von Menschen- und Minderheitenrechten sowie die glaubwürdige Aufarbeitung von Verbrechen unerlässlich ist. Um zur Aufklärung und Aufarbeitung von Gewalttaten beizutragen, unterstützt die Bundesregierung insbesondere die Arbeit des OHCHR sowie der vom VN- Menschenrechtsrat eingesetzten Untersuchungskommission zur Menschenrechtslage finanziell und politisch. Weiterhin fördert das AA Projekte im Bereich gesellschaftlicher Dialog und Versöhnung und unterstützt den Kapazitätsaufbau des Komitees für zivilen Frieden, das von der syrischen Regierung eingesetzt wurde. Im Rahmen der strafrechtlichen Aufarbeitung hat der GBA unter anderem gegen ehemalige Mitarbeiter und Anhänger des Assad-Regimes bereits eine Reihe von Verfahren wegen Völkerrechtsverbrechen geführt, in denen die Beschuldigten zu hohen Haftstrafen verurteilt wurden (vgl. unter anderem Pressemitteilung 35/2025 des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juni 2025). Zuletzt hat der GBA am 10. Dezember 2025 Anklage gegen einen mutmaßlichen Mitarbeiter des ehemaligen syrischen Geheimdienstes wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit erhoben.  6. Welche Themen stehen auf der Tagesordnung der Gespräche beim geplanten Besuch von Ahmed al‑Scharaa in Berlin? a) Vor welchem Hintergrund wurde Ahmed al‑Scharaa eingeladen? b) Inwiefern plant die Bundesregierung, mögliche Kriegsverbrechen und das Vorgehen der al‑Scharaa-Regierung gegen Kurdinnen und Kurden, Drusinnen und Drusen sowie Alawitinnen und Alawiten u. a. zu thematisieren? c) Inwiefern wird die Bundesregierung die Forderungen der Democratic Autonomous Administration of North and East Syria (DAANES) bei den Gesprächen berücksichtigen? d) Inwiefern soll es bei dem Treffen um mögliche Abschiebungen von syrischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gehen? e) Inwiefern wird es um die Beteiligung Deutschlands am Wiederaufbau in Syrien gehen? f) Was steht außerdem auf der Tagesordnung des Treffens mit syrischen Regierungsvertretern? Die Fragen 6 bis 6f werden zusammen beantwortet. Der Antrittsbesuch des syrischen Präsidenten Ahmed al-Sharaa wurde auf Wunsch der syrischen Regierung verschoben. Ein eventueller Nachholtermin wird mit dem hierfür üblichen Vorlauf bekannt gegeben.  7. Weshalb erwägt die Bundesregierung aufgrund der nachweislichen Beteiligung der syrischen Armee, der HTS und affiliierter Milizen an Massakern an diversen Bevölkerungsgruppen in Syrien keine andere Möglichkeit, außer bei einem offiziellen Staatsbesuch des Islamisten Ahmed al‑Scharaa sich mit diesem auszutauschen, wie beispielsweise ein Telefonat oder ein Gespräch außerhalb Deutschlands? Die Stabilität Syriens liegt im außen- und sicherheitspolitischen Interesse der Bundesregierung. Präsident Ahmed al-Sharaa ist dafür der erste Ansprechpartner der Bundesregierung. Darüber hinaus wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 48 des Abgeordneten Cansu Özdemir auf Bundestagsdrucksache 21/2979 verwiesen.  8. Welche deutschen Unternehmen sind nach Kenntnis der Bundesregierung am Wiederaufbau in Syrien beteiligt (bitte die 30 größten bzw. umsatzstärksten Unternehmen auflisten)? Die Bundesregierung führt keine Liste der Unternehmen, die am Wiederaufbau in Syrien beteiligt sind.  9. Wie viele deutsche Unternehmen sind Mitglied des Deutsch-Syrischen Wirtschaftsrats (bitte die Gesamtzahl angeben und die 30 größten bzw. umsatzstärksten Unternehmen nennen)? Das genannte Gremium hat sich noch nicht konstituiert, daher gibt es noch keine Mitgliedsunternehmen. 10. Was sind die konkreten Tätigkeiten, Aufgaben und Ziele des Wirtschaftsrats, inwiefern steht dieser im Austausch mit der Regierung in Syrien, und welcher Art ist der mögliche Austausch? Da das genannte Gremium sich noch nicht konstituiert hat, können derzeit keine weiteren Angaben gemacht werden. 11. Welche Länder sind namentlich außerdem in Syrien am Wiederaufbau beteiligt, und in welchem Austausch steht die Bundesregierung mit diesen in Bezug auf den Wiederaufbau in Syrien? Die Bundesregierung verfolgt einen abgestimmten Ansatz zur Unterstützung des syrischen Wiederaufbaus in enger Zusammenarbeit mit internationalen Partnern. Sie steht in kontinuierlichem Austausch mit der Europäischen Union (EU), deren Mitgliedstaaten sowie den Nachbarstaaten Syriens. Darüber hinaus beteiligt sich die Bundesregierung aktiv an Koordinierungsforen, die den Dialog mit weiteren Gebern umfassen, darunter unter anderen den USA, Großbritannien, Japan und den Golfstaaten. 12. Welche deutschen Unternehmen unterstützt die Bundesregierung, die an dem Wiederaufbau in Syrien beteiligt sein wollen, und wie? Die Bundesregierung unterstützt im Rahmen des develoPPP-Programms das Unternehmen Global Clearance Solutions (GCS) beim Aufbau eines Trainings- und Kompetenz-Centers für Minenräumung sowie Räumungsarbeiten und das Ingenieur- und Architekturbüro iproplan Planungsgesellschaft GmbH bei der Modernisierung syrischer Baustandards, um Energieeffizienz, Transparenz und Qualität im Bausektor zu verbessern und zu einem nachhaltigen Wiederaufbau des Landes beizutragen. Daneben prüft die Bundesregierung u. a. den Einsatz der Garantieinstrumente bei Vorliegen entsprechender Deckungsanträge. 13. Welche Abkommen und Verträge und anderen Vereinbarungen plant die Bundesregierung, mit Syrien in Bezug auf den Wiederaufbau abzuschließen? Die Bundesregierung plant nicht, vertragliche Verpflichtungen mit der syrischen Regierung in Bezug auf den Wiederaufbau einzugehen. Die Umsetzung der Vorhaben erfolgt ausschließlich über die Umsetzungspartner der Bundesregierung, wie lokale oder internationale Nichtregierungsorganisationen, die VN oder die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ GmbH). Finanzierungsverträge mit der syrischen Regierung werden dabei nicht abgeschlossen. 14. Welches Interesse hat die Bundesregierung an militärischer Präsenz durch die Bundeswehr in Syrien, und inwiefern schließt sie diese aus? Es gibt aktuell keine Planungen im Sinne der Fragestellung. 15. Welche Gefahr geht laut Sicherheitsbehörden und der Bundesregierung von den freigelassenen IS-Kämpfern und ihren Familien für Deutschland und die EU aus? Terroristische Organisationen, allen voran der sogenannte Islamische Staat (IS), sind grundsätzlich bestrebt, Anhänger aus den hier in Rede stehenden Einrichtungen wieder in die eigene Organisation zu integrieren und das vorhandene Personenpotential zur Rekrutierung neuer Kämpfer zu nutzen. Derzeit haben die Entwicklungen keine unmittelbaren Auswirkungen auf die bereits hohe abstrakte Gefährdungslage durch den islamistisch motivierten Terrorismus in Deutschland und Europa. 16. Welche Kenntnisse haben die Bundesregierung und entsprechende Behörden über die freigelassenen Kämpfer und ihre Familien? a) Wie viele sind es, und wie viele Deutsche aus welchen Bundesländern befinden sich unter ihnen? b) Sind sie bereits in Deutschland oder auf dem Weg hierher? c) Haben sie sich erneut dem IS oder anderen Gruppen angeschlossen? Die Fragen 16 bis 16c werden zusammen beantwortet. Die Bundesregierung verweist auf ihre Antwort auf die Schriftliche Frage 54 des Abgeordneten Jan Köstering auf Bundestagsdrucksache 21/4115. Die weiteren erbetenen Auskünfte zu etwaigen Personen können aufgrund der Restriktionen der sogenannten „Third Party Rule“ nicht erteilt werden. Die Bedeutung der „Third-Party-Rule“ für die internationale nachrichtendienstliche Zusammenarbeit hat das BVerfG in seinem Beschluss vom 13. Oktober 2016 (2 BvE 2/15, Rn. 162-166) gewürdigt. Die „Third-Party-Rule“ betrifft den internationalen Austausch von Informationen der Nachrichtendienste. Diese Informationen sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie sicherheitsrelevante Erkenntnisse enthalten, die unter Maßgabe der vertraulichen Behandlung von ausländischen Nachrichtendiensten an den Bundesnachrichtendienst weitergeleitet wurden. Der Austausch zwischen dem Bundesnachrichtendienst und internationalen Nachrichtendiensten zu Personen, die im gemeinsamen Fokus nachrichtendienstlicher Beobachtung stehen, ist im besonderen Maße vom gegenseitigen Vertrauen geprägt, da hierdurch der jeweilige Kenntnisstand und die Ausrichtung der eigenen Arbeit, gegebenenfalls auch die Leistungsfähigkeit und technische Fähigkeiten offengelegt werden. Würde die Bundesregierung die angefragten Informationen entgegen der „Third Party Rule“ zur Verfügung stellen, so wäre zu befürchten, dass der konkret betroffene ausländische Dienst auch seinerseits die Vertraulichkeit übermittelter deutscher Informationen nicht oder nur noch eingeschränkt wahren würde. Dies würde dem deutschen Staatswohl zuwiderlaufen. Gleichfalls könnten Nachrichtendienste aus Drittstaaten den Bundesnachrichtendienst als weniger vertrauenswürdig ansehen. In der Konsequenz würde es zum Entfall oder dem Rückgang der Informationsübermittlung von ausländischen Nachrichtendiensten an den Bundesnachrichtendienst kommen. Dies hätte signifikante Informationslücken und negative Folgewirkungen für die Genauigkeit der Abbildung der Sicherheitslage in der Bundesrepublik Deutschland sowie im Hinblick auf den Schutz deutscher Interessen im Ausland zur Folge. Selbst die Bekanntgabe unter Wahrung des Geheimschutzes birgt das Risiko des Bekanntwerdens, welches unter keinen Umständen hingenommen werden kann. Das Bekanntwerden von Informationen, die nach den Regeln der „Third Party Rule“ erlangt wurden, würde als Störung der wechselseitigen Vertrauensgrundlage gewertet werden und hätte eine schwere Beeinträchtigung der Teilhabe des Bundesnachrichtendienstes am internationalen Erkenntnisaustausch zwischen Nachrichtendiensten zur Folge. Die notwendige Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse einerseits und dem grundsätzlich umfassenden parlamentarischen Fragerecht andererseits ergibt daher, dass auch die eingestufte Übermittlung der Informationen an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages vorliegend nicht in Betracht kommt. Die „Third Party Rule“ betrifft nicht die Frage der Einstufung von Informationen, sondern die Weitergabe an Dritte. Dies würde auch dann der Fall sein, wenn die Information auf der Geheimschutzstelle hinterlegt werden würde. 17. Welche Kenntnisse haben die Bundesregierung und entsprechende Behörden über Spenden, auch in Crypto, die an die IS-Kämpfer und ihre Familien in Syrien bzw. im Irak aus Deutschland fließen, und was unternimmt sie, um Spenden und Geldflüsse aus Deutschland zu unterbinden? a) In welcher Höhe sind bislang seit Anfang des Jahres Spenden aus Deutschland an IS-Kämpfer und ihre Familien, auch in Crypto- Währungen, geflossen? b) In welcher Höhe sind seit Erfassung der Zahlen Spenden aus Deutschland an IS-Kämpfer und ihre Familien, auch in Crypto- Währungen, geflossen? Die Fragen 17 bis 17b werden zusammen beantwortet. Zur Finanzierung des sogenannten IS, dessen Kämpfern sowie deren Familien aus Deutschland heraus werden insbesondere Spendensammlungen (oftmals für vermeintlich humanitäre Zwecke) in den sozialen Medien genutzt, die von wissenden oder unwissenden Geldgebern unterstützt werden. In diesem Zusammenhang können, neben weiteren Möglichkeiten, auch Kryptowährungen eine Rolle spielen. Für die strafrechtliche Verfolgung von entsprechenden Spendenkampagnen in Deutschland, die mutmaßlich zugunsten islamistisch- terroristischer Gruppierungen wie dem sogenannten IS oder diesen zuzurechnenden Personen ergehen, sind insbesondere die Straftatbestände der §§ 89c, 129a, 129b des Strafgesetzbuches, §§ 18, 19 des Außenwirtschaftsgesetzes und §§ 10, 63 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes maßgeblich. In den vom GBA im Rahmen seiner Verfolgungszuständigkeit geführten Strafverfahren werden Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung nicht statistisch erfasst. Exemplarisch wurden in Strafverfahren des GBA in den Jahren 2024 und 2025 mehrere Angeklagte wegen Unterstützung der ausländischen terroristischen Vereinigung IS aufgrund der Weiterleitung von Geldern in Höhe von über 207 000 Euro verurteilt (vgl. Pressemittelung 7/2025 des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Februar 2025). Zuletzt hat der GBA am 10. Februar 2026 Anklage unter anderem wegen des Verdachts der Unterstützung der ausländischen terroristischen Vereinigung IS aufgrund der Weiterleitung von Geldern in Höhe von annähernd 15 000 Euro, so auch an in Syrien im Gewahrsam befindliche IS-Mitglieder, erhoben (vgl. Pressemitteilung des GBA vom 25. Februar 2026). 18. Sind Netzwerke und Beziehungen von IS-Kämpfern und ihren Familien nach Deutschland seit ihrer Freilassung erstarkt, und wenn ja inwiefern? Netzwerke und Beziehungen dieser Personen nach Deutschland werden in der Regel nur im Kontext konkreter strafrechtlicher oder gefahrenabwehrrechtlicher Vorgänge erfasst. Eine pauschale Aussage dazu ist nicht möglich. 19. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über ein Engagement der Türkei im Zusammenhang mit den Angriffen auf selbstverwaltete Viertel in Aleppo? Der Bundesregierung liegen keine eigenen Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 20. Was weiß die Bundesregierung über den Einsatz türkischer Drohnen gegen die selbstverwalteten Regionen in Nord- und Ostsyrien, und welche Konsequenzen zieht sie daraus? Die Bundesregierung hat Berichte zum angeblichen Einsatz türkischer Drohnen in Nordostsyrien im Rahmen der Kämpfe im Januar 2026 zur Kenntnis genommen. Eigene Erkenntnisse liegen nicht vor. 21. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung nach der Einleitung eines Friedensprozesses durch den inhaftierten PKK-Vorsitzenden (PKK = Arbeiterpartei Kurdistans) Abdullah Öcalan eine veränderte Haltung der Türkei gegenüber den Kurdinnen und Kurden in Syrien und Rojava? Nach Kenntnis der Bundesregierung hat sich aus der Einleitung des aktuellen Lösungsprozesses in der Kurdenfrage in der Türkei keine veränderte Haltung der türkischen Regierung gegenüber den Kurdinnen und Kurden in Syrien ergeben. 22. Inwiefern hat sich die Bundesregierung konkret für die Unterstützung des Friedensprozesses mit welchem Erfolg engagiert? Die Bundesregierung hat ihre Gesprächspartner über ihre Bereitschaft informiert, den Lösungsprozess in der Kurdenfrage zu unterstützen, wenn dies von den Beteiligten gewünscht wird. 23. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Gruppen, die von der Regierung in Damaskus gegen die selbstverwalteten Stadtviertel in Aleppo eingesetzt wurden und werden? Der Bundesregierung liegen Hinweise über den Einsatz von Teilen der 52., 60., 72., 76. und 80. Divisionen der syrischen Streitkräfte in Aleppo vor. a) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über ehemalige IS- Mitglieder im Militär und in der Verwaltung der Übergangsregierung, und welche Schlüsse zieht sie daraus? Über die Zugehörigkeit von Einzelpersonen innerhalb der Verwaltungsstrukturen der Übergangsregierung sowie der syrischen Sicherheitskräfte zum sogenannten IS liegen keine Erkenntnisse vor. Grundsätzlich steht der IS der syrischen Regierung feindlich gegenüber. Die syrische Regierung ist Ende 2025 der Anti-IS-Koalition beigetreten und geht gegen IS-Strukturen polizeilich und militärisch vor. b) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Milizen al‑ Hamzat, Sultan Murad, Nour al‑Din al‑Zenki, und welche Gruppen in Deutschland und Europa stehen diesen Gruppen nahe? Soweit der Bundesregierung bekannt, handelt es sich bei den genannten Milizen um bewaffnete Gruppierungen, die mittlerweile in die syrischen Streitkräfte integriert wurden. Die al-Hamzat Division ist in der 76. Division der syrischen Streitkräfte aufgegangen. Die al-Hamza Division und ihr Anführer Saif Boulad Abu Bakr wurden wegen ihrer Aktivitäten am 28. Mai 2025 durch EU- Ratsverordnung 2025/1111 mit Sanktionen belegt. Die Miliz „Sultan Murad“ ist in der 72. Division der syrischen Streitkräfte aufgegangen. Die Miliz „Nour al-Din al- Zenki“ ist in der 80. Division der syrischen Streitkräfte aufgegangen. c) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Aktivitäten dieser Gruppen oder diesen Gruppen nahestehende Kreise in Deutschland und Europa? d) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Finanzierung dieser Gruppen? Die Fragen 23c und 23d werden zusammen beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 24. Welche Kontakte von Bundesbehörden gab es bisher mit Vertretern der syrischen Armee? Es bestehen aktuell keine Kontakte mit Vertretern der syrischen Armee. 25. Welche Zusammenarbeit und informellen Gespräche hat die Bundesregierung mit Vertreterinnen und Vertretern der syrischen Regierung und ihr nahestehenden Verbänden bislang geführt? Die Bundesregierung unterhält diplomatische Beziehungen mit der syrischen Regierung und steht mit dieser u. a. über die jeweiligen Auslandsvertretungen zu einer Vielzahl an Themen im Austausch. Zu der syrischen Regierung nahestehenden Verbänden im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor. 26. Inwiefern gilt die Erklärung der damaligen Bundesministerin des Auswärtigen Annalena Baerbock von 2024, die HTS „an ihren Taten messen zu wollen“, immer noch für die aktuelle Bundesregierung, und welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus den Angriffen von Kräften der syrischen Regierung auf Aleppo? Die Bundesregierung ist mit der syrischen Regierung im regelmäßigen Austausch zu ihren Erwartungen im Hinblick auf den Transformationsprozess in Syrien und insbesondere auch den Schutz und die politische Einbeziehung aller ethnischen und religiösen Gruppen in das neue Syrien. a) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Gräueltaten und mögliche Kriegsverbrechen beim Angriff auf Aleppo, und welche Schlüsse zieht sie daraus? b) Welche Anstrengungen hat die Bundesregierung unternommen, um die Situation in Aleppo zu verfolgen? c) Gab es nach Kenntnissen der Bundesregierung Versuche durch die EU-Kommissionspräsidentin Dr. Ursula von der Leyen oder durch Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung, das Vorgehen der syrischen Übergangsregierung in Aleppo zu moderieren oder zu stoppen? d) Die Demokratische Selbstverwaltung Nord- und Ostsyriens spricht angesichts der Angriffe von einem „klaren Bruch des Völkerrechts“, welche internationalen Anstrengungen hat die Bundesregierung unternommen, um ein Ende der Angriffe herbeizuführen? e) Inwiefern wird sie sich bei künftigen Angriffen durch die syrische Armee und affiliierte Milizen für ein Ende der Angriffe einsetzen? Die Fragen 26a bis 26e werden zusammen beantwortet. Die Bundesregierung hat Berichte über Übergriffe sowohl der Einheiten der Regierung wie auch der SDF gegen die Zivilbevölkerung und mögliche Verstöße gegen humanitäres Völkerrecht im Rahmen der Kämpfe um Aleppo im Januar 2026 mit großer Sorge zur Kenntnis genommen und die Situation eng verfolgt. Die Bundesregierung hat beide Seiten aufgefordert, eventuelle Übergriffe umgehend zu unterbinden und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen und stand dazu auch im engen Austausch mit internationalen Partnern. Die Bundesregierung begrüßt den am 29. Januar 2026 für Nordost-Syrien vereinbarten Waffenstillstand und unterstreicht in Gesprächen mit beiden Seiten regelmäßig, dass die Integration der Gouvernements in Nord-Ost Syrien in den syrischen Staat einvernehmlich und ohne Gewalt erfolgen muss. Zu Details von Gesprächen der EU-Kommissionspräsidentin liegen der Bundesregierung keine weiteren Informationen vor. 27. Welche Institutionen und Organisationen in Syrien erhalten nach Kenntnis der Bundesregierung in welcher Höhe EU-Mittel? Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 47 der Abgeordneten Gökay Akbulut, Plenarprotokoll 21/58 wird verwiesen. Im Übrigen wird auf die Antwort der Europäischen Kommission vom 20. Juni 2025 auf die Anfrage zur schriftlichen Beantwortung E-001300/2025 verwiesen. 28. Welche Institutionen, Behörden und Organisationen in Syrien erhalten Bundesmittel in welcher Höhe, und wofür? Das AA leistet in Syrien humanitäre Hilfe zur Bewältigung akuter Notlagen. Darüber hinaus werden aus den Mitteln des AA zivile Stabilisierungsmaßnahmen, etwa in den Bereichen Minenräumung, Zivil- und Katastrophenschutz, medizinische Grundversorgung oder die Wiederherstellung grundlegender Infrastruktur umgesetzt. Die Umsetzung erfolgt ausschließlich über internationale Organisationen, Nichtregierungsorganisationen und Durchführungsorganisationen wie das Technische Hilfswerk (THW) oder die GIZ. Im Jahr 2026 wurden für solche Maßnahmen bereits ca. 16 Mio. Euro an Stabilisierungsmitteln bewilligt; weitere 16 Mio. Euro sind verplant. Für den Wiederaufbau Syriens werden Maßnahmen in den Bereichen Gesundheit, Infrastruktur, Bildung, Wasser, Wirtschaftsentwicklung, Stärkung der Verwaltung und Rechtsstaatlichkeit umgesetzt. Dazu wird auch auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen. Die Bundesregierung hat im Jahr 2025 Zusagen von 218 Mio. Euro für den Wiederaufbau Syriens gemacht. Die Zusagen für das Jahr 2026 stehen noch nicht fest. Darüber hinaus wird in Einzelmaßnahmen auch die Zivilgesellschaft gestärkt, um eine Teilhabe am politischen Übergangsprozess zu fördern. 29. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die aktuelle Lage von Kurdinnen und Kurden, Drusinnen und Drusen sowie Alawitinnen und Alawiten in Syrien, und mit welchen Nichtregierungsorganisationen (NGOs) oder Vertretungen hat die Bundesregierung in diesem Zusammenhang Kontakt aufgenommen und Gespräche geführt? Die Bundesregierung verfolgt die politische und menschenrechtliche Lage aller Bevölkerungsgruppen in Syrien. Dazu gehört auch die Lage der kurdischen, drusischen und alawitischen Gemeinschaften in Syrien. Hierzu wird auf die Berichte relevanter VN-Agenturen und ihrer Implementierungspartner verwiesen (beispielsweiseBerichte der Comission of Inquiry abrufbar unter: www.ohchr.o rg/en/hr-bodies/hrc/iici-syria/documentation). Die Bundesregierung steht hierzu in regelmäßigem Austausch mit syrischen Regierungsvertretern, lokalen Führungspersönlichkeiten, Vertretern der Religionsgemeinschaften und zivilgesellschaftlichen Akteuren der verschiedenen Gemeinschaften in Syrien wie auch in der Diaspora sowie Vertretern der internationalen Gemeinschaft. 30. Inwiefern hält die Bundesregierung angesichts der aktuellen Angriffe der al‑Scharaa-Regierung an Abschiebungen nach Syrien fest? Die die Bundesregierung tragenden Parteien haben sich in ihrem Koalitionsvertrag darauf verständigt, dass Abschiebungen auch nach Syrien durchgeführt werden, beginnend mit Straftätern und Gefährdern. Zuständig für Rückführungen sind die Länder. Der Bund unterstützt die Länder hierbei. a) Wie gewährleistet sie, dass abgeschobene Menschen in Syrien keiner Gefahr ausgesetzt sind? Von einer Rückführung betroffen sind ausschließlich Personen, die vollziehbar ausreisepflichtig sind. Eine vollziehbare Ausreisepflicht besteht nur dann, wenn einer Person, die in Deutschland Schutz begehrt hat, nach sorgfältiger Prüfung im Einzelfall weder Asyl, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz noch ein Abschiebungsverbot zuzuerkennen war. Bei der Entscheidungsfindung im Wege einer Gefahrenprognose berücksichtigen die zuständigen Behörden zahlreiche Lageberichte zur Situation in Syrien. b) Was müsste geschehen, damit es zu einem Abschiebestopp nach Syrien kommt, wenn wiederholte Massaker durch Regierungsgruppen kein Grund dafür sind? Die Zuständigkeit für sogenannte Abschiebungsstopps nach § 60a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes liegt bei den Ländern. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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