polradar

Mögliche doppelte bzw. mehrfache Staatsangehörigkeit der Mitglieder der Bundesregierung (Antwort zu Drs. 21/7555)

dip / drucksache 08.09.2026 · WP 21 · 21/7931 · Antwort · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Mögliche doppelte bzw. mehrfache Staatsangehörigkeit der Mitglieder der Bundesregierung (Antwort zu Drs. 21/7555) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7931 21. Wahlperiode 08.09.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stefan Keuter, Dr. Anna Rathert, Dr. Malte Kaufmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/7555 – Mögliche doppelte bzw. mehrfache Staatsangehörigkeit der Mitglieder der Bundesregierung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Mitglieder der Bundesregierung und die Parlamentarischen Staatssekretäre nehmen zentrale Funktionen für die Souveränität und Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland wahr. Ihr Handeln ist gemäß dem Amtseid ausschließlich dem Wohle des deutschen Volkes verpflichtet. Nach Auffassung der Fragesteller muss die Frage der doppelten Staatsangehörigkeit bei Regierungsmitgliedern und Amtsträgern in sicherheitsrelevanten Bereichen grundlegend anders bewertet werden als bei Privatpersonen. Dabei steht nicht die individuelle Loyalität im Vordergrund, sondern die objektive Zugriffsmöglichkeit fremder Staaten. Ein Amtsträger mit einer zweiten Staatsangehörigkeit unterliegt rechtlich auch den Gesetzen und Pflichten des anderen Staates (z. B. Wehrpflicht, Steuerpflicht oder Gehorsamspflichten gegenüber dortigen Behörden). Dies schafft in den Augen der Fragesteller eine strukturelle Angriffsfläche für politische Druckausübung durch Drittstaaten. Internationale Beispiele verdeutlichen nach Auffassung der Fragesteller die Relevanz dieser Thematik: In Australien untersagt Sektion 44 der Verfassung Personen den Einzug in das Parlament, die Staatsbürger eines ausländischen Staates sind oder einen Anspruch auf dessen Rechte und Privilegien haben (vgl. www.aph.gov.au/Parliamentary_Business/Committees/Joint/Electora l_Matters/Inquiry_into_matters_relating_to_Section_44_of_the_Constitution/ Report_1/section?id=committees%2Freportjnt%2F024156%2F25954). Andere Staaten wie Österreich, Japan oder Indien lehnen die Mehrstaatigkeit im Grundsatz ab, um klare rechtliche Verhältnisse zu schaffen (vgl. www.anwalt. org/doppelte-staatsbuergerschaft/). In Georgien und der Ukraine hingegen wurden wichtige Regierungsämter in der Vergangenheit mit Ausländern besetzt (u. a. die Ministerämter für Wirtschaft, Gesundheit und Finanzen in der Ukraine nach dem Euromaidan von 2014; sowie z. B. die Außenministerin in Georgien während der Regierungszeit von Saakaschwili in Georgien; vgl. www.tagesspiegel.de/politik/regierung-wird-mit-auslandern-besetzt-690542 8.html sowie https://civil.ge/archives/105503). Insbesondere im Auswärtigen Amt, das die deutschen Interessen global vertritt, sind nach Auffassung der Fragesteller ungeteilte Loyalität und die Abwe- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 8. September 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. senheit ausländischer Einflusskanäle unabdingbare Voraussetzung für eine glaubwürdige Außenpolitik. In den USA wird der Besitz eines ausländischen Passes in den Sicherheitsrichtlinien explizit als Risiko für nationale Interessen gewertet. Für hohe Sicherheitsfreigaben im Außenministerium oder bei Nachrichtendiensten wird daher gefordert, dass ausländische Pässe hinterlegt oder vernichtet werden und auf die Ausübung fremder Staatsrechte verzichtet wird (vgl. National Security Adjudicative Guidelines, SEAD 4. S. 10 bis 11, www. dni.gov/files/NCSC/documents/Regulations/SEAD-4-Adjudicative-Guideline s-U.pdf). Diese Kleine Anfrage zieht auf die Herstellung von Transparenz ab, um potenzielle Interessenkonflikte frühzeitig identifizierbar zu machen. Sie stellt keinen Generalverdacht gegen Doppelstaatler dar, sondern dient dem berechtigten Informationsinteresse der Öffentlichkeit über die Besetzung von Spitzenpositionen. Im Hinblick auf den Schutz nationaler Sicherheit weisen die Fragesteller darauf hin, dass das parlamentarische Informations- und Kontrollrecht (Artikel 38 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG)) das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Regierungsmitglieder überwiegt. Da es sich bei der Staatsangehörigkeit um ein Merkmal der Sozialsphäre handelt, berührt sie die rechtliche Pflichtenbindung der Amtsträger unmittelbar. Eine Betroffenheit der Intimsphäre ist damit ausgeschlossen. Zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zielen die Fragensteller bei dieser Anfrage primär auf die Bereitstellung aggregierter Daten ab.  1. Wie viele Personen auf der politischen Leitungsebene (inklusive ehemaliger Bundesminister, Parlamentarischer Staatssekretäre) sowie auf der beamteten Leitungsebene (inklusive ehemaliger Staatssekretäre, Abteilungsleiter, Unterabteilungsleiter ab Besoldungsgruppe B 6) wurden seit Beginn der 20. Wahlperiode im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) gegebenenfalls mit einer oder mehreren weiteren Staatsangehörigkeiten aktenkundig (bitte unter Angabe des jeweiligen Bundesministeriums, der Funktion sowie der jeweiligen weiteren Staatsangehörigkeit aufschlüsseln)? Aus dem abgefragten Personenkreis wurden zu insgesamt zehn Personen ab Besoldungsgruppe B 6 seit Beginn der 20. Wahlperiode im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung eine oder mehrere weitere Staatsangehörigkeiten festgestellt, darunter keine Staatsangehörigkeiten eines Staates mit besonderen Sicherheitsrisiken gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 17 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG). Eine weitere Aufschlüsselung dieser Angabe ist nicht möglich. Denn eine Bekanntgabe der Informationen würde die Grundrechte Dritter verletzen. Die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen überwiegen hier nach Abwägung mit dem parlamentarischen Auskunftsanspruch. Eine Angabe des Ministeriums, der Funktion sowie der jeweiligen weiteren Staatsangehörigkeit würde Rückschlüsse auf einzelne Beschäftigte des Bundes ermöglichen und dadurch deren grundrechtlich geschützte Interessen berühren. Durch die Kombination dieser Angaben mit weiteren, öffentlich zugänglichen Informationen, etwa Angaben zur bisherigen beruflichen Tätigkeit oder zu einzelnen dienstlichen Funktionen, könnten Rückschlüsse auf die Identität der betroffenen Personen gezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn die Namen der betroffenen Beschäftigten in der Antwort nicht genannt werden. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt den Einzelnen davor, dass personenbezogene Informationen ohne ausreichende rechtliche Grundlagen in einer Weise öffentlich gemacht werden, die eine Identifizierung oder Profilbildung ermöglicht. Für die grundrechtliche Bewertung ist es dabei nicht entscheidend, ob eine Person unmittelbar namentlich genannt wird. Auch eine mittelbare Identifizierbarkeit durch die Kombination mehrerer Angaben kann einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellen. Eine anonymisierte Beantwortung der Fragen und die Bereitstellung aggregierter Daten scheidet daher insoweit aus, als aufgrund der geringen Fallzahlen oder der Kombination der erfragten Merkmale eine Identifizierung einzelner Betroffener nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Auch eine Einstufung der Informationen und Hinterlegung der angefragten Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages kommt nach Abwägung zwischen den Grundrechten Dritter einerseits und dem parlamentarischen Fragerecht andererseits angesichts der auch dann nicht ausgeschlossenen Verletzung von Grundrechten Dritter nicht in Betracht. Das Risiko, dass die Informationen bekannt werden und damit in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Personen eingegriffen wird, kann nicht hingenommen werden.  2. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass Beamte des Auswärtigen Amts mit doppelter Staatsangehörigkeit bei Dienstreisen oder Versetzungen in den Staat ihrer zweiten Staatsangehörigkeit keinen unkalkulierbaren Sicherheitsrisiken oder dem Zugriff lokaler Behörden ausgesetzt sind, vor dem Hintergrund, dass gemäß Artikel 38 Absatz 1 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen (WÜD) Diplomaten, die Staatsangehörige des Empfangsstaates sind, Immunität nur für ihre amtlichen Handlungen genießen und somit kein umfassendes Privileg der Unverletzlichkeit besitzen (vgl. www.personenstandsrecht.de/Webs/ PERS/DE/uebereinkommen/_documents/vereinte-nationen/ue01.html)? Im Auswärtigen Dienst werden die Beschäftigten jährlich für den Geheimschutz sensibilisiert. Dabei wird auch auf Risiken durch Anbahnung und Ausspähung ausländischer Dienste eingegangen. a) Gibt es interne Richtlinien, die eine Entsendung solcher Personen in den Staat ihrer zweiten Staatsangehörigkeit zum Schutz der Betroffenen sowie der Geheimhaltung grundsätzlich ausschließen? Dies wird im Einzelfall zu entscheiden sein, und eine Versetzung wäre z. B. bei gleichzeitiger Staatsangehörigkeit zu einem Staat mit besonderen Sicherheitsrisiken in diesen Staat unwahrscheinlich. b) In wie vielen Fällen (bitte nach Jahren und Ländern seit 2021 aufschlüsseln) wurde Beamten mit doppelter Staatsangehörigkeit aufgrund dieser Problematik gegebenenfalls eine Versetzung an eine entsprechende Auslandsvertretung versagt oder eine bereits erfolgte Versetzung vorzeitig beendet? Versetzungen erfolgen in der Regel im Einvernehmen mit den Beschäftigten, sie werden insofern nicht versagt. Es sind keine Fälle bekannt, in denen eine erfolgte Versetzung aus den genannten Gründen beendet werden musste.  3. Auf welcher Grundlage liegen der Bundesregierung gegebenenfalls Kenntnisse über weitere Staatsangehörigkeiten dieser Führungskräfte vor (bitte angeben, ob durch Selbstauskünfte, Sicherheitsüberprüfungen, Personalunterlagen oder sonstige Verfahren)?  4. Werden Angaben zu weiteren Staatsangehörigkeiten bei Amtsantritt von Mitgliedern der Bundesregierung sowie von Parlamentarischen Staatssekretären systematisch erhoben, und wenn nein, aus welchen Gründen wird auf eine solche Erhebung verzichtet?  5. Welche ausdrücklichen Verpflichtungen bestehen gegebenenfalls für Amtsträger der politischen und beamteten Leitungsebene, den Erwerb einer weiteren Staatsangehörigkeit während ihrer Amtszeit oder die aktive Nutzung einer bereits bestehenden ausländischen Staatsangehörigkeit (z. B. Beantragung eines ausländischen Passes) unverzüglich dem Dienstherrn zu melden, und welche dienst- bzw. arbeitsrechtlichen Konsequenzen hätte gegebenenfalls ein Unterlassen dieser Meldung?  7. Welche spezifischen Regelungen, Prüfmechanismen oder Offenlegungspflichten bestehen gegebenenfalls für Mitglieder der Bundesregierung, Parlamentarische Staatssekretäre sowie Führungskräfte ab Besoldungsgruppe B 6 im Hinblick auf das Innehaben weiterer Staatsangehörigkeiten?  8. Unterliegen Mitglieder der Bundesregierung vor oder nach Amtsantritt einer Sicherheitsüberprüfung im Sinne des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) oder einem vergleichbaren Verfahren (wenn nein, bitte rechtlich und sicherheitspolitisch begründen)? 12. Inwieweit werden gegebenenfalls weitere Staatsangehörigkeiten bei der Prüfung des Zugangs zu Verschlusssachen (VSA) oder bei der Behandlung sicherheitsrelevanter Kabinettsangelegenheiten als Risikofaktor berücksichtigt? 13. Nach welchen objektiven Kriterien und Prüfstandards bewertet die Bundesregierung im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen gegebenenfalls mögliche Sicherheitsrisiken, Loyalitätskonflikte oder Abhängigkeiten, die sich aus einer weiteren Staatsangehörigkeit ergeben, und wie wird dabei zwischen verschiedenen Zweitstaaten differenziert? Die Fragen 3 bis 5, 7, 8, 12 und 13 werden aufgrund des Sachzusammenhanges gemeinsam beantwortet: In das Beamtenverhältnis darf berufen werden, wer Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben, besitzt (§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Bundesbeamtengesetz – BBG). Mitglieder der Bundesregierung müssen Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sein. Dies leitet sich aus einer Analogie zu den Bundestagsabgeordneten (Artikel 38 Absatz 2 GG, § 15 Bundeswahlgesetz (BWahlG)) und zum Amt des Bundespräsidenten (Artikel 54 Absatz 1 Satz 2 GG) ab. Parlamentarische Staatssekretärinnen und Parlamentarische Staatssekretäre müssen grundsätzlich nach § 1 Absatz 1 Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre (ParlStG) Mitglieder des Deutschen Bundestages sein. Mitglieder des Deutschen Bundestages müssen nach Artikel 38 Absatz 3 GG i. V. m. § 15 Absatz 1 BWahlG Deutsche sein. Für Mitglieder der Bundesregierung sowie Parlamentarische Staatssekretärinnen und Parlamentarische Staatssekretäre des Bundes ist, sofern letztere – wie grundsätzlich vorausgesetzt – Mitglieder des Deutschen Bundestages sind, gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SÜG keine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen (geborene Geheimnisträger). Die übrigen in der Bundesverwaltung tätigen Personen, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden sollen, sind vorher einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen (§ 2 Absatz 1 SÜG). Im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung sind auch weitere Staatsangehörigkeiten anzugeben (§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SÜG). Darüberhinausgehende Erkenntnisse könnten sich aus Maßnahmen der Sicherheitsüberprüfung ergeben (z. B. Registerauskünfte, Auswertung von Akten). Die Rechte und Pflichten einer sicherheitsüberprüften Person sind im SÜG normiert. Eine Änderung der Staatsangehörigkeit ist gemäß § 15a Satz 2 Nummer 2 SÜG der für die Sicherheitsüberprüfung zuständigen Stelle durch die personalverwaltende Stelle mitzuteilen. Die Tatsache einer weiteren Staatsangehörigkeit wird im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung anhand der objektiven Kriterien und des Prüfstandards des § 5 SÜG bewertet. Als risikoerhöhend erweisen sich insbesondere materielle oder immaterielle Beziehungen, etwa in Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 17 SÜG. Ausschlagend sind die Gesamtumstände sowie die gegebenenfalls zu ergreifenden mitigierenden Maßnahmen (wie etwa die Auferlegung von Reiseverzichten). Der Zugang zu Verschlusssachen richtet sich nach den Regelungen der allgemeinen Verwaltungsvorschrift für den materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanordnung, VSA). Zudem können Behörden im Rahmen ihrer Personalhoheit von Personen, die in ein Beamtenverhältnis berufen werden sollen, Angaben über eine etwaige zweite Staatsangehörigkeit fordern, wenn sie dies aus Eignungsgesichtspunkten für erforderlich halten. In diesem Fall sind die betroffenen Personen zur Auskunft verpflichtet. Darüber hinausgehend sind Mitglieder der Bundesregierung, Parlamentarische Staatssekretärinnen und Parlamentarische Staatssekretäre, Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes gesetzlich nicht verpflichtet, eine etwaige zweite Staatsangehörigkeit anzuzeigen. Alle Führungskräfte – ebenso wie alle übrigen Amtsträgerinnen und Amtsträger – sind dazu verpflichtet, die geltenden Regelungen zur Integrität in der Bundesverwaltung einzuhalten, unabhängig davon, ob sie eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen oder nicht. Beamtinnen und Beamte sind nach § 60 Absatz 1 Satz 3 BBG verpflichtet, sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu bekennen und ihr Verhalten inner- und außerdienstlich aktiv daran auszurichten und für deren Erhaltung einzutreten. Dies bedeutet eine uneingeschränkt am Grundgesetz orientierte Amtsführung. Bestehen daran konkrete Zweifel z. B. aufgrund von konkreten Loyalitäts- oder Interessenskonflikten eines Beamten, ist im Rahmen des Einzelfalles zu prüfen, ob eine disziplinarrechtlich relevante Pflichtverletzung vorliegt. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes können die für Beamtinnen und Beamte geltenden Grundsätze als inhaltliche Richtschnur bei der Beurteilung arbeitsrechtlicher Maßnahmen im jeweiligen Einzelfall gelten, sofern sich dies aus ihrer Funktion ergibt, d. h. in Abhängigkeit von ihrer Stellung und ihrem Aufgabenkreis (unter Bezugnahme auf die Pflicht aus § 41 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst – Besonderer Teil Verwaltung (TVöD – BT-V), sich durch das gesamte Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen). Die Mitglieder der Bundesregierung sowie die Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Parlamentarischen Staatssekretäre müssen stets kritisch prüfen, ob es durch ihre Handlungen zu Kollisionen mit öffentlichen Interessen kommen kann. Ist dies zu befürchten, sind diese zu vermeiden. Sie unterliegen einer politischen Rechenschafts- und Einstandspflicht gegenüber dem Parlament. Sie können gemäß § 9 Absatz 2 Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung (BMinG) bzw. § 4 ParlStG jederzeit entlassen werden, auch in Fällen eines Fehlverhaltens. Im Übrigen wird auch auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.  6. Auf Basis welcher standardisierten Kriterien bewertet die Bundesregierung bei Amtsträgern der Leitungsebene (ab B 6), die eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen, das Vorliegen einer objektiven Interessenkollision im Sinne der Korruptions- und Manipulationsprävention, und welche spezifischen dienstrechtlichen Instrumente – wie etwa Mitwirkungsverbote oder die räumliche und organisatorische Trennung von Zuständigkeiten (sogenannte Chinese Walls) – kommen zur Anwendung, um die Unparteilichkeit der Amtsführung sicherzustellen? Im Kontext der Korruptionsprävention bewertet die Bundesregierung das Vorliegen objektiver Interessenkollisionen bei Amtsträgern nicht anhand der Staatsangehörigkeit, sondern anhand der allgemeinen dienstrechtlichen Pflichten. In der Bundesrepublik Deutschland wird Korruption im öffentlichen Dienst durch gesetzliche Vorgaben und verbindliche Verhaltensregelungen wirksam vorgebeugt. Alle Amtsträgerinnen und Amtsträger sind unabhängig davon, ob sie eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen, verpflichtet, die geltenden Regelungen zur Integrität in der Bundesverwaltung einzuhalten. Hierunter fallen unter anderem die Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung vom 30. Juli 2004, das Rundschreiben zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken in der Bundesverwaltung vom 8. November 2004 sowie der für sämtliche Beschäftigte der Bundesverwaltung geltende Verhaltenskodex gegen Korruption, der eine strikte Trennung zwischen Dienst- und Privatleben einfordert (vgl. Ziffer 5 des Verhaltenskodex gegen Korruption, Anlage 1 zur Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention). Die Richtlinie zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung sowie der Verhaltenskodex gegen Korruption werden auch auf die Mitglieder der Bundesregierung und die Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Parlamentarischen Staatssekretäre angewandt. Für sie gelten weitere spezielle Regelungen nach dem BMinG und dem ParlStG wie z. B. Inkompatibilitätsregelungen, die Verschwiegenheitspflicht und das Verbot der Annahme von Geschenken. Für den Umgang mit möglichen Interessenkonflikten gelten zudem für alle Amtsträgerinnen und Amtsträger die gesetzlichen Ausschlussregelungen in § 20 und § 21 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), in denen ein Ausschluss von Personen mit Interessenkonflikten von Verwaltungsverfahren und der Umgang mit Befangenheit geregelt wird. Nach § 6 der Vergabeverordnung wird auch für Vergabeverfahren geregelt, dass ein Ausschluss im Falle eines Interessenkonflikts erfolgt.  9. Gibt es Personen aus dem Kreis der Mitglieder der Bundesregierung, der Parlamentarischen Staatssekretäre oder der beamteten Leitungsebene (ab Besoldungsgruppe B 6), die eine Sicherheitsprüfung aufgrund sicherheitsrelevanter Bedenken nicht bestanden haben oder nur mit Einschränkungen freigegeben wurden und dennoch im Amt tätig sind (wenn ja, bitte Anzahl, Bundesministerium und gegebenenfalls die Funktion angeben)? Aus dem abgefragten Personenkreis gibt es insgesamt drei Personen ab Besoldungsgruppe B 6, die nicht in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit gemäß § 1 Absatz 2 SÜG eingesetzt werden können. Sie sind in einer nicht sicherheitsempfindlichen Tätigkeit beschäftigt. Eine weitere Aufschlüsselung dieser Angabe ist nicht möglich. Denn eine Bekanntgabe der Informationen würde die Grundrechte Dritter verletzen. Die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen überwiegen hier nach Abwägung dem parlamentarischen Auskunftsanspruch. Im Übrigen wird auf die Begründung zur Antwort auf Frage 1 verwiesen. 10. Nach welchen Kriterien wurden die Ukraine sowie Moldau, Armenien und Vietnam auf die Staatenliste für Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken im Sinne von § 13 Absatz 1 Nummer 17 SÜG gesetzt, und wie begründet die Bundesregierung diese sicherheitspolitische Einstufung aktuell (vgl. www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlic hungen/themen/sicherheit/staatenliste-para-13-anleitung-sicherheitserkla erung.pdf?__blob=publicationFile&v=18)? 11. In welchen zeitlichen Abständen wird die in Frage 10 genannte Staatenliste einer routinemäßigen sicherheitspolitischen Überprüfung unterzogen, und wann erfolgte die letzte bzw. wann ist die nächste Aktualisierung geplant, um geänderten geopolitischen Verhältnissen Rechnung zu tragen? Die Fragen 10 und 11 werden aufgrund des Sachzusammenhanges gemeinsam beantwortet. Die Staatenliste gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 17 Sicherheitsüberprüfungsgesetz enthält die Staaten, in denen besondere Sicherheitsrisiken für Personen zu besorgen sind, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden sollen oder bereits betraut sind. Die Staatenliste dient ausschließlich den Zwecken der Sicherheitsüberprüfung. Wer sich einer Sicherheitsüberprüfung unterzieht, muss Beziehungen zu diesen Staaten mitteilen, etwa anlässlich von Reisen oder wegen der Existenz von Angehörigen in diesen Staaten. Dies dient einerseits dem Schutz der betroffenen Beschäftigten bzw. der ggfs. in die Sicherheitsüberprüfung einzubeziehenden Person (Partner) vor persönlicher Gefährdung, andererseits dem Schutz von Verschlusssachen, etwa vor Ausspähung durch fremde Nachrichtendienste oder terroristische und kriminelle Vereinigungen bzw. dem Schutz von lebens- und verteidigungswichtigen Einrichtungen. Die Staatenliste wird regelmäßig vom Bundesministerium des Innern aktualisiert, bei Eintritt relevanter politischer Veränderungen überprüft und den Sicherheitserfordernissen angepasst. Dies geschah zuletzt Mitte 2024; die nächste turnusgemäße Überprüfung ist für das zweite Halbjahr 2026 vorgesehen. Die konkret der Aufnahme eines Staates zugrunde liegenden Erkenntnisse unterliegen der Geheimhaltung. Grundlage für die Zusammensetzung der Liste sind Erkenntnisse des Auswärtigen Amts über die politischen Verhältnisse und die Rechtsordnung in diesen Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken (SmbS) sowie insbesondere Erkenntnisse und Beurteilungen der Nachrichtendienste des Bundes sowie gegebenenfalls auch Erkenntnisse von ausländischen Nachrichtendiensten (AND), z. B. über die nachrichtendienstliche Gefährdung der Beschäftigten an deutschen Auslandsvertretungen, die Arbeitsweisen der Nachrichtendienste dieser Staaten und die nachrichtendienstlichen Aktivitäten gegen die Bundesrepublik Deutschland sowie über Aktivitäten terroristischer und krimineller Vereinigungen in diesen Staaten. Darüber hinaus können Auskünfte über individuelle Kriterien zu einzelnen Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken, nach sorgfältiger Abwägung, aufgrund entgegenstehender überwiegender Belange des Staatswohls nicht erfolgen, auch nicht in eingestufter Form. Die insoweit erbetenen Informationen zielen auf besonders geheimhaltungsbedürftige Bewertungsmaßstäbe ab. Dazu zählen insbesondere die Bewertung von Einzelerkenntnissen zu etwaigen Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken. Mit der Beantwortung würde der Kenntnisstand offengelegt werden und es könnten Rückschlüsse auf die zugrundeliegende Arbeitsweise der Nachrichtendienste gezogen werden. Dies betrifft insbesondere auch die Informationen, die deutschen Nachrichtendiensten von ausländischen Diensten zur Verfügung gestellt worden sind. Diese Auskünfte unterliegen den Restriktionen der sogenannten „Third-Party-Rule“ und können schon deswegen nicht erteilt werden. Bei der Third-Party-Rule handelt es sich um eine allgemein anerkannte Verhaltensregel der internationalen Kooperation im Sicherheits- und Nachrichtendienstbereich (vgl. auch BVerfG-Beschluss 2 BvE 2/15 vom 13. Oktober 2016, Rz.162 bis 166). Sie besagt, dass ausgetauschte Informationen ohne Zustimmung des Informationsgebers nicht an Dritte weitergegeben werden dürfen. Dabei bestimmt der Informationsgeber, wen er als „Dritten“ ansieht (vgl. o. g. Fundstelle). Die erfragten Informationen sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie sicherheitsrelevante Erkenntnisse enthalten, die unter Maßgabe der vertraulichen Behandlung von dem betreffenden AND an die Nachrichtendienste weitergeleitet wurden. Das Vorliegen derartiger Erkenntnisse wird bei einer etwaigen Aufnahme in die Staatenliste berücksichtigt. Eine Einstufung der Informationen als Verschlusssache (VS) und Hinterlegung der angefragten Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages kommt angesichts ihrer Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung der Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste sowie die Restriktionen der „Third- Party-Rule“ nicht in Betracht. Das Risiko, dass derart sensible Informationen bekannt werden, kann unter keinen Umständen hingenommen werden. Die so bekannt gewordenen Informationen, die nach den Regeln der „Third-Party- Rule“ übermittelt wurden, würden als Störung der wechselseitigen Vertrauensgrundlage gewertet und hätten eine schwere Beeinträchtigung der Teilhabe der Nachrichtendienste am internationalen Erkenntnisaustausch zwischen Nachrichtendiensten zur Folge. Dies würde eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Die notwendige Abwägung zwischen den Geheimhaltungsinteressen einerseits und dem grundsätzlich umfassenden parlamentarischen Fragerecht andererseits ergibt daher, dass auch eine eingestufte Übermittlung der Informationen an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages vorliegend nicht in Betracht kommt. 14. Wie bewertet die Bundesregierung die konkrete Gefahr von Interessenkollisionen speziell für die politische und beamtete Leitungsebene (ab B 6), wenn diese Personen weitreichende Entscheidungsbefugnisse in Bereichen haben, die unmittelbar die Interessen des Staates ihrer zweiten Staatsangehörigkeit berühren (insbesondere im Auswärtigen Amt)? Alle Amtsträgerinnen und Amtsträger sind unabhängig davon, ob sie eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen, verpflichtet, die geltenden Regelungen zur Integrität in der Bundesverwaltung einzuhalten. Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. Personen, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden sollen, sind vorher einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen (§ 2 Absatz 1 SÜG). Hierzu wird auf die Antwort zu den Fragen 3 bis 5 und 7 verwiesen. Aus Sicht der Bundesregierung sind diese Regelungen und die daraus folgenden Maßnahmen ausreichend, um Interessenkollisionen vorzubeugen. 15. Plant die Bundesregierung die Einführung einer gesetzlichen Offenlegungspflicht für weitere Staatsangehörigkeiten von Mitgliedern der Bundesregierung und Parlamentarischen Staatssekretären (bitte begründen)? Nein, es wird keine Notwendigkeit hierfür gesehen. 16. Inwieweit werden gegebenenfalls bei Personen der politischen und beamteten Leitungsebene (ab B 6), die eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen, etwaige militärische oder zivile Dienstpflichten gegenüber dem anderen Staat geprüft, und wie stellt die Bundesregierung sicher, dass diese Amtsträger im Falle eines Konflikts zwischen Deutschland und dem Zweitstaat keinen rechtlichen oder praktischen Loyalitätskonflikten unterliegen? Bezüglich der Pflicht zur Anzeige weiterer Staatsangehörigkeiten und etwaiger daraus resultierender militärischer oder ziviler Dienstpflichten gegenüber dem anderen Staat wird auf die Antwort zu den Fragen 3 bis 5 und 7 verwiesen. Ein Deutscher, der aufgrund freiwilliger Verpflichtung ohne Zustimmung des Bundesverteidigungsministeriums oder der von ihm bezeichneten Stelle in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eintritt, verliert nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit, es sei denn, er würde sonst staatenlos, ist minderjährig oder wäre aufgrund eines zwischenstaatlichen Vertrages zum Eintritt in die Streitkräfte oder in den bewaffneten Verband berechtigt. Beamtinnen und Beamte werden nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BBG entlassen, wenn die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BBG nicht mehr vorliegen (Verlust der in dieser Norm aufgeführten Staatsangehörigkeiten) und eine Ausnahme nach § 7 Absatz 3 auch nachträglich nicht zugelassen wird. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. 17. In wie vielen Fällen seit Beginn der 20. Wahlperiode wurden für Mitglieder der Leitungsebene gegebenenfalls spezifische organisatorische Maßnahmen zur Informationsbegrenzung oder Zugriffsbeschränkungen implementiert, um eine Befassung mit Vorgängen zu verhindern, die unmittelbare Belange des Staates ihrer zweiten Staatsangehörigkeit berühren? Nach Kenntnis der Bundesregierung liegt kein Fall im Sinne der Fragestellung vor. 18. Wie stellt die Bundesregierung angesichts der gesetzlichen Pflichtangaben in den Sicherheitserklärungen sicher, dass diese Informationen systematisch für die Zuweisung von Dienstposten genutzt werden, und warum wird auf eine statistische Auswertung dieser Daten zur internen Risikobewertung verzichtet, obwohl die Ukraine und Russland auf der Staatenliste gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 17 SÜG als Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken geführt werden (vgl. Frage 10)? Gemäß § 14 Absatz 3 SÜG entscheidet die zuständige Stelle, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit der betroffenen Person entgegensteht. Die Bewertung der übermittelten Erkenntnisse erfolgt aufgrund einer am Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalles, insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit. Im Zweifel hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen. Die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten unterliegen gemäß § 21 SÜG einer strengen Zweckbindung; eine statistische Auswertung ist daher nur in einem sehr eng begrenzten Rahmen möglich. 19. Welche präventiven Schutzangebote unterbreitet die Bundesregierung gegebenenfalls Amtsträgern der Leitungsebene, die eine Staatsangehörigkeit eines Staates auf der Sicherheitsliste nach dem SÜG besitzen, um diese im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vor potenzieller ausländischer Einflussnahme oder Erpressungsversuchen – insbesondere im Kontext des Ukraine-Konflikts – zu schützen? In der Bundesregierung existieren keine Amtsträger der Leitungsebene mit einer Staatsangehörigkeit eines Staates mit besonderen Sicherheitsrisiken gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 17 SÜG. Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Unabhängig davon verweist die Bundesregierung auf die umfassenden Verpflichtungs-, Belehrungs- und Unterrichtungsmaßnahmen gemäß § 4 der Verschlusssachenanweisung für jeden Geheimnisträger in deren Geltungsbereich. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

Relationen