Mögliche doppelte bzw. mehrfache Staatsangehörigkeit der Mitglieder der Bundesregierung (Antwort zu Drs. 21/7555)
Text
Mögliche doppelte bzw. mehrfache Staatsangehörigkeit der Mitglieder der Bundesregierung (Antwort zu Drs. 21/7555)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7931
21. Wahlperiode 08.09.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stefan Keuter, Dr. Anna Rathert,
Dr. Malte Kaufmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/7555 –
Mögliche doppelte bzw. mehrfache Staatsangehörigkeit der Mitglieder der
Bundesregierung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Mitglieder der Bundesregierung und die Parlamentarischen
Staatssekretäre nehmen zentrale Funktionen für die Souveränität und Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland wahr. Ihr Handeln ist gemäß dem Amtseid
ausschließlich dem Wohle des deutschen Volkes verpflichtet. Nach Auffassung
der Fragesteller muss die Frage der doppelten Staatsangehörigkeit bei
Regierungsmitgliedern und Amtsträgern in sicherheitsrelevanten Bereichen
grundlegend anders bewertet werden als bei Privatpersonen.
Dabei steht nicht die individuelle Loyalität im Vordergrund, sondern die
objektive Zugriffsmöglichkeit fremder Staaten. Ein Amtsträger mit einer zweiten
Staatsangehörigkeit unterliegt rechtlich auch den Gesetzen und Pflichten des
anderen Staates (z. B. Wehrpflicht, Steuerpflicht oder Gehorsamspflichten
gegenüber dortigen Behörden). Dies schafft in den Augen der Fragesteller eine
strukturelle Angriffsfläche für politische Druckausübung durch Drittstaaten.
Internationale Beispiele verdeutlichen nach Auffassung der Fragesteller die
Relevanz dieser Thematik: In Australien untersagt Sektion 44 der Verfassung
Personen den Einzug in das Parlament, die Staatsbürger eines ausländischen
Staates sind oder einen Anspruch auf dessen Rechte und Privilegien
haben (vgl. www.aph.gov.au/Parliamentary_Business/Committees/Joint/Electora
l_Matters/Inquiry_into_matters_relating_to_Section_44_of_the_Constitution/
Report_1/section?id=committees%2Freportjnt%2F024156%2F25954).
Andere Staaten wie Österreich, Japan oder Indien lehnen die Mehrstaatigkeit im
Grundsatz ab, um klare rechtliche Verhältnisse zu schaffen (vgl. www.anwalt.
org/doppelte-staatsbuergerschaft/). In Georgien und der Ukraine hingegen
wurden wichtige Regierungsämter in der Vergangenheit mit Ausländern
besetzt (u. a. die Ministerämter für Wirtschaft, Gesundheit und Finanzen in der
Ukraine nach dem Euromaidan von 2014; sowie z. B. die Außenministerin in
Georgien während der Regierungszeit von Saakaschwili in Georgien; vgl.
www.tagesspiegel.de/politik/regierung-wird-mit-auslandern-besetzt-690542
8.html sowie https://civil.ge/archives/105503).
Insbesondere im Auswärtigen Amt, das die deutschen Interessen global
vertritt, sind nach Auffassung der Fragesteller ungeteilte Loyalität und die Abwe-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 8. September 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
senheit ausländischer Einflusskanäle unabdingbare Voraussetzung für eine
glaubwürdige Außenpolitik. In den USA wird der Besitz eines ausländischen
Passes in den Sicherheitsrichtlinien explizit als Risiko für nationale Interessen
gewertet. Für hohe Sicherheitsfreigaben im Außenministerium oder bei
Nachrichtendiensten wird daher gefordert, dass ausländische Pässe hinterlegt oder
vernichtet werden und auf die Ausübung fremder Staatsrechte verzichtet wird
(vgl. National Security Adjudicative Guidelines, SEAD 4. S. 10 bis 11, www.
dni.gov/files/NCSC/documents/Regulations/SEAD-4-Adjudicative-Guideline
s-U.pdf).
Diese Kleine Anfrage zieht auf die Herstellung von Transparenz ab, um
potenzielle Interessenkonflikte frühzeitig identifizierbar zu machen. Sie stellt
keinen Generalverdacht gegen Doppelstaatler dar, sondern dient dem
berechtigten Informationsinteresse der Öffentlichkeit über die Besetzung von
Spitzenpositionen. Im Hinblick auf den Schutz nationaler Sicherheit weisen die
Fragesteller darauf hin, dass das parlamentarische Informations- und
Kontrollrecht (Artikel 38 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG))
das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Regierungsmitglieder überwiegt. Da
es sich bei der Staatsangehörigkeit um ein Merkmal der Sozialsphäre handelt,
berührt sie die rechtliche Pflichtenbindung der Amtsträger unmittelbar. Eine
Betroffenheit der Intimsphäre ist damit ausgeschlossen. Zum Schutz der
Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zielen die Fragensteller bei dieser Anfrage
primär auf die Bereitstellung aggregierter Daten ab.
1. Wie viele Personen auf der politischen Leitungsebene (inklusive
ehemaliger Bundesminister, Parlamentarischer Staatssekretäre) sowie auf der
beamteten Leitungsebene (inklusive ehemaliger Staatssekretäre,
Abteilungsleiter, Unterabteilungsleiter ab Besoldungsgruppe B 6) wurden seit
Beginn der 20. Wahlperiode im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung
nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 des
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) gegebenenfalls mit einer oder mehreren weiteren
Staatsangehörigkeiten aktenkundig (bitte unter Angabe des jeweiligen
Bundesministeriums, der Funktion sowie der jeweiligen weiteren
Staatsangehörigkeit aufschlüsseln)?
Aus dem abgefragten Personenkreis wurden zu insgesamt zehn Personen ab
Besoldungsgruppe B 6 seit Beginn der 20. Wahlperiode im Rahmen der
Sicherheitsüberprüfung eine oder mehrere weitere Staatsangehörigkeiten festgestellt,
darunter keine Staatsangehörigkeiten eines Staates mit besonderen
Sicherheitsrisiken gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 17 Sicherheitsüberprüfungsgesetz
(SÜG). Eine weitere Aufschlüsselung dieser Angabe ist nicht möglich. Denn
eine Bekanntgabe der Informationen würde die Grundrechte Dritter verletzen.
Die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen überwiegen hier nach
Abwägung mit dem parlamentarischen Auskunftsanspruch. Eine Angabe des
Ministeriums, der Funktion sowie der jeweiligen weiteren Staatsangehörigkeit würde
Rückschlüsse auf einzelne Beschäftigte des Bundes ermöglichen und dadurch
deren grundrechtlich geschützte Interessen berühren. Durch die Kombination
dieser Angaben mit weiteren, öffentlich zugänglichen Informationen, etwa
Angaben zur bisherigen beruflichen Tätigkeit oder zu einzelnen dienstlichen
Funktionen, könnten Rückschlüsse auf die Identität der betroffenen Personen
gezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn die Namen der betroffenen
Beschäftigten in der Antwort nicht genannt werden. Das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung schützt den Einzelnen davor, dass personenbezogene
Informationen ohne ausreichende rechtliche Grundlagen in einer Weise öffentlich
gemacht werden, die eine Identifizierung oder Profilbildung ermöglicht. Für die
grundrechtliche Bewertung ist es dabei nicht entscheidend, ob eine Person
unmittelbar namentlich genannt wird. Auch eine mittelbare Identifizierbarkeit
durch die Kombination mehrerer Angaben kann einen Eingriff in das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung darstellen. Eine anonymisierte
Beantwortung der Fragen und die Bereitstellung aggregierter Daten scheidet daher
insoweit aus, als aufgrund der geringen Fallzahlen oder der Kombination der
erfragten Merkmale eine Identifizierung einzelner Betroffener nicht mit
hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Auch eine Einstufung der
Informationen und Hinterlegung der angefragten Informationen in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages kommt nach Abwägung zwischen den
Grundrechten Dritter einerseits und dem parlamentarischen Fragerecht
andererseits angesichts der auch dann nicht ausgeschlossenen Verletzung von
Grundrechten Dritter nicht in Betracht. Das Risiko, dass die Informationen bekannt
werden und damit in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der
Personen eingegriffen wird, kann nicht hingenommen werden.
2. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass Beamte des Auswärtigen
Amts mit doppelter Staatsangehörigkeit bei Dienstreisen oder
Versetzungen in den Staat ihrer zweiten Staatsangehörigkeit keinen
unkalkulierbaren Sicherheitsrisiken oder dem Zugriff lokaler Behörden ausgesetzt
sind, vor dem Hintergrund, dass gemäß Artikel 38 Absatz 1 des Wiener
Übereinkommens über diplomatische Beziehungen (WÜD) Diplomaten,
die Staatsangehörige des Empfangsstaates sind, Immunität nur für ihre
amtlichen Handlungen genießen und somit kein umfassendes Privileg
der Unverletzlichkeit besitzen (vgl. www.personenstandsrecht.de/Webs/
PERS/DE/uebereinkommen/_documents/vereinte-nationen/ue01.html)?
Im Auswärtigen Dienst werden die Beschäftigten jährlich für den
Geheimschutz sensibilisiert. Dabei wird auch auf Risiken durch Anbahnung und
Ausspähung ausländischer Dienste eingegangen.
a) Gibt es interne Richtlinien, die eine Entsendung solcher Personen in
den Staat ihrer zweiten Staatsangehörigkeit zum Schutz der
Betroffenen sowie der Geheimhaltung grundsätzlich ausschließen?
Dies wird im Einzelfall zu entscheiden sein, und eine Versetzung wäre z. B. bei
gleichzeitiger Staatsangehörigkeit zu einem Staat mit besonderen
Sicherheitsrisiken in diesen Staat unwahrscheinlich.
b) In wie vielen Fällen (bitte nach Jahren und Ländern seit 2021
aufschlüsseln) wurde Beamten mit doppelter Staatsangehörigkeit
aufgrund dieser Problematik gegebenenfalls eine Versetzung an eine
entsprechende Auslandsvertretung versagt oder eine bereits erfolgte
Versetzung vorzeitig beendet?
Versetzungen erfolgen in der Regel im Einvernehmen mit den Beschäftigten,
sie werden insofern nicht versagt. Es sind keine Fälle bekannt, in denen eine
erfolgte Versetzung aus den genannten Gründen beendet werden musste.
3. Auf welcher Grundlage liegen der Bundesregierung gegebenenfalls
Kenntnisse über weitere Staatsangehörigkeiten dieser Führungskräfte vor
(bitte angeben, ob durch Selbstauskünfte, Sicherheitsüberprüfungen,
Personalunterlagen oder sonstige Verfahren)?
4. Werden Angaben zu weiteren Staatsangehörigkeiten bei Amtsantritt von
Mitgliedern der Bundesregierung sowie von Parlamentarischen
Staatssekretären systematisch erhoben, und wenn nein, aus welchen Gründen
wird auf eine solche Erhebung verzichtet?
5. Welche ausdrücklichen Verpflichtungen bestehen gegebenenfalls für
Amtsträger der politischen und beamteten Leitungsebene, den Erwerb
einer weiteren Staatsangehörigkeit während ihrer Amtszeit oder die
aktive Nutzung einer bereits bestehenden ausländischen Staatsangehörigkeit
(z. B. Beantragung eines ausländischen Passes) unverzüglich dem
Dienstherrn zu melden, und welche dienst- bzw. arbeitsrechtlichen
Konsequenzen hätte gegebenenfalls ein Unterlassen dieser Meldung?
7. Welche spezifischen Regelungen, Prüfmechanismen oder
Offenlegungspflichten bestehen gegebenenfalls für Mitglieder der Bundesregierung,
Parlamentarische Staatssekretäre sowie Führungskräfte ab
Besoldungsgruppe B 6 im Hinblick auf das Innehaben weiterer
Staatsangehörigkeiten?
8. Unterliegen Mitglieder der Bundesregierung vor oder nach Amtsantritt
einer Sicherheitsüberprüfung im Sinne des
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) oder einem vergleichbaren Verfahren (wenn nein, bitte
rechtlich und sicherheitspolitisch begründen)?
12. Inwieweit werden gegebenenfalls weitere Staatsangehörigkeiten bei der
Prüfung des Zugangs zu Verschlusssachen (VSA) oder bei der
Behandlung sicherheitsrelevanter Kabinettsangelegenheiten als Risikofaktor
berücksichtigt?
13. Nach welchen objektiven Kriterien und Prüfstandards bewertet die
Bundesregierung im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen gegebenenfalls
mögliche Sicherheitsrisiken, Loyalitätskonflikte oder Abhängigkeiten,
die sich aus einer weiteren Staatsangehörigkeit ergeben, und wie wird
dabei zwischen verschiedenen Zweitstaaten differenziert?
Die Fragen 3 bis 5, 7, 8, 12 und 13 werden aufgrund des Sachzusammenhanges
gemeinsam beantwortet:
In das Beamtenverhältnis darf berufen werden, wer Deutsche oder Deutscher
im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) ist oder die
Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die
Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf
Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben, besitzt (§ 7 Absatz 1 Satz 1
Nr. 1 Bundesbeamtengesetz – BBG).
Mitglieder der Bundesregierung müssen Deutsche im Sinne des Artikels 116
Absatz 1 des Grundgesetzes sein. Dies leitet sich aus einer Analogie zu den
Bundestagsabgeordneten (Artikel 38 Absatz 2 GG, § 15 Bundeswahlgesetz
(BWahlG)) und zum Amt des Bundespräsidenten (Artikel 54 Absatz 1 Satz 2
GG) ab.
Parlamentarische Staatssekretärinnen und Parlamentarische Staatssekretäre
müssen grundsätzlich nach § 1 Absatz 1 Gesetz über die Rechtsverhältnisse der
Parlamentarischen Staatssekretäre (ParlStG) Mitglieder des Deutschen
Bundestages sein.
Mitglieder des Deutschen Bundestages müssen nach Artikel 38 Absatz 3 GG
i. V. m. § 15 Absatz 1 BWahlG Deutsche sein.
Für Mitglieder der Bundesregierung sowie Parlamentarische
Staatssekretärinnen und Parlamentarische Staatssekretäre des Bundes ist, sofern letztere – wie
grundsätzlich vorausgesetzt – Mitglieder des Deutschen Bundestages sind,
gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SÜG keine Sicherheitsüberprüfung
durchzuführen (geborene Geheimnisträger).
Die übrigen in der Bundesverwaltung tätigen Personen, die mit einer
sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden sollen, sind vorher einer
Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen (§ 2 Absatz 1 SÜG). Im Rahmen der
Sicherheitsüberprüfung sind auch weitere Staatsangehörigkeiten anzugeben (§ 13
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SÜG). Darüberhinausgehende Erkenntnisse könnten
sich aus Maßnahmen der Sicherheitsüberprüfung ergeben (z. B.
Registerauskünfte, Auswertung von Akten). Die Rechte und Pflichten einer
sicherheitsüberprüften Person sind im SÜG normiert. Eine Änderung der
Staatsangehörigkeit ist gemäß § 15a Satz 2 Nummer 2 SÜG der für die Sicherheitsüberprüfung
zuständigen Stelle durch die personalverwaltende Stelle mitzuteilen. Die
Tatsache einer weiteren Staatsangehörigkeit wird im Rahmen der
Sicherheitsüberprüfung anhand der objektiven Kriterien und des Prüfstandards des § 5 SÜG
bewertet. Als risikoerhöhend erweisen sich insbesondere materielle oder
immaterielle Beziehungen, etwa in Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken gemäß
§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 17 SÜG. Ausschlagend sind die
Gesamtumstände sowie die gegebenenfalls zu ergreifenden mitigierenden Maßnahmen (wie
etwa die Auferlegung von Reiseverzichten). Der Zugang zu Verschlusssachen
richtet sich nach den Regelungen der allgemeinen Verwaltungsvorschrift für
den materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanordnung, VSA).
Zudem können Behörden im Rahmen ihrer Personalhoheit von Personen, die in
ein Beamtenverhältnis berufen werden sollen, Angaben über eine etwaige
zweite Staatsangehörigkeit fordern, wenn sie dies aus Eignungsgesichtspunkten für
erforderlich halten. In diesem Fall sind die betroffenen Personen zur Auskunft
verpflichtet.
Darüber hinausgehend sind Mitglieder der Bundesregierung, Parlamentarische
Staatssekretärinnen und Parlamentarische Staatssekretäre, Beamtinnen und
Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes gesetzlich nicht
verpflichtet, eine etwaige zweite Staatsangehörigkeit anzuzeigen.
Alle Führungskräfte – ebenso wie alle übrigen Amtsträgerinnen und
Amtsträger – sind dazu verpflichtet, die geltenden Regelungen zur Integrität in der
Bundesverwaltung einzuhalten, unabhängig davon, ob sie eine weitere
Staatsangehörigkeit besitzen oder nicht.
Beamtinnen und Beamte sind nach § 60 Absatz 1 Satz 3 BBG verpflichtet, sich
zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu bekennen und ihr
Verhalten inner- und außerdienstlich aktiv daran auszurichten und für deren Erhaltung
einzutreten. Dies bedeutet eine uneingeschränkt am Grundgesetz orientierte
Amtsführung. Bestehen daran konkrete Zweifel z. B. aufgrund von konkreten
Loyalitäts- oder Interessenskonflikten eines Beamten, ist im Rahmen des
Einzelfalles zu prüfen, ob eine disziplinarrechtlich relevante Pflichtverletzung
vorliegt. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes können die für
Beamtinnen und Beamte geltenden Grundsätze als inhaltliche Richtschnur bei der
Beurteilung arbeitsrechtlicher Maßnahmen im jeweiligen Einzelfall gelten,
sofern sich dies aus ihrer Funktion ergibt, d. h. in Abhängigkeit von ihrer Stellung
und ihrem Aufgabenkreis (unter Bezugnahme auf die Pflicht aus § 41
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst – Besonderer Teil Verwaltung (TVöD – BT-V),
sich durch das gesamte Verhalten zur freiheitlich demokratischen
Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen).
Die Mitglieder der Bundesregierung sowie die Parlamentarischen
Staatssekretärinnen und Parlamentarischen Staatssekretäre müssen stets kritisch prüfen, ob
es durch ihre Handlungen zu Kollisionen mit öffentlichen Interessen kommen
kann. Ist dies zu befürchten, sind diese zu vermeiden. Sie unterliegen einer
politischen Rechenschafts- und Einstandspflicht gegenüber dem Parlament. Sie
können gemäß § 9 Absatz 2 Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder
der Bundesregierung (BMinG) bzw. § 4 ParlStG jederzeit entlassen werden,
auch in Fällen eines Fehlverhaltens.
Im Übrigen wird auch auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
6. Auf Basis welcher standardisierten Kriterien bewertet die
Bundesregierung bei Amtsträgern der Leitungsebene (ab B 6), die eine weitere
Staatsangehörigkeit besitzen, das Vorliegen einer objektiven
Interessenkollision im Sinne der Korruptions- und Manipulationsprävention, und
welche spezifischen dienstrechtlichen Instrumente – wie etwa
Mitwirkungsverbote oder die räumliche und organisatorische Trennung von
Zuständigkeiten (sogenannte Chinese Walls) – kommen zur Anwendung,
um die Unparteilichkeit der Amtsführung sicherzustellen?
Im Kontext der Korruptionsprävention bewertet die Bundesregierung das
Vorliegen objektiver Interessenkollisionen bei Amtsträgern nicht anhand der
Staatsangehörigkeit, sondern anhand der allgemeinen dienstrechtlichen
Pflichten. In der Bundesrepublik Deutschland wird Korruption im öffentlichen Dienst
durch gesetzliche Vorgaben und verbindliche Verhaltensregelungen wirksam
vorgebeugt. Alle Amtsträgerinnen und Amtsträger sind unabhängig davon, ob
sie eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen, verpflichtet, die geltenden
Regelungen zur Integrität in der Bundesverwaltung einzuhalten. Hierunter fallen
unter anderem die Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in
der Bundesverwaltung vom 30. Juli 2004, das Rundschreiben zum Verbot der
Annahme von Belohnungen oder Geschenken in der Bundesverwaltung vom
8. November 2004 sowie der für sämtliche Beschäftigte der Bundesverwaltung
geltende Verhaltenskodex gegen Korruption, der eine strikte Trennung
zwischen Dienst- und Privatleben einfordert (vgl. Ziffer 5 des Verhaltenskodex
gegen Korruption, Anlage 1 zur Richtlinie der Bundesregierung zur
Korruptionsprävention). Die Richtlinie zur Korruptionsprävention in der
Bundesverwaltung sowie der Verhaltenskodex gegen Korruption werden auch auf die
Mitglieder der Bundesregierung und die Parlamentarischen Staatssekretärinnen
und Parlamentarischen Staatssekretäre angewandt. Für sie gelten weitere
spezielle Regelungen nach dem BMinG und dem ParlStG wie z. B.
Inkompatibilitätsregelungen, die Verschwiegenheitspflicht und das Verbot der Annahme von
Geschenken.
Für den Umgang mit möglichen Interessenkonflikten gelten zudem für alle
Amtsträgerinnen und Amtsträger die gesetzlichen Ausschlussregelungen in
§ 20 und § 21 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), in denen ein Ausschluss
von Personen mit Interessenkonflikten von Verwaltungsverfahren und der
Umgang mit Befangenheit geregelt wird. Nach § 6 der Vergabeverordnung wird
auch für Vergabeverfahren geregelt, dass ein Ausschluss im Falle eines
Interessenkonflikts erfolgt.
9. Gibt es Personen aus dem Kreis der Mitglieder der Bundesregierung, der
Parlamentarischen Staatssekretäre oder der beamteten Leitungsebene (ab
Besoldungsgruppe B 6), die eine Sicherheitsprüfung aufgrund
sicherheitsrelevanter Bedenken nicht bestanden haben oder nur mit
Einschränkungen freigegeben wurden und dennoch im Amt tätig sind (wenn ja,
bitte Anzahl, Bundesministerium und gegebenenfalls die Funktion
angeben)?
Aus dem abgefragten Personenkreis gibt es insgesamt drei Personen ab
Besoldungsgruppe B 6, die nicht in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit gemäß § 1
Absatz 2 SÜG eingesetzt werden können. Sie sind in einer nicht
sicherheitsempfindlichen Tätigkeit beschäftigt. Eine weitere Aufschlüsselung dieser
Angabe ist nicht möglich. Denn eine Bekanntgabe der Informationen würde die
Grundrechte Dritter verletzen. Die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen
überwiegen hier nach Abwägung dem parlamentarischen Auskunftsanspruch.
Im Übrigen wird auf die Begründung zur Antwort auf Frage 1 verwiesen.
10. Nach welchen Kriterien wurden die Ukraine sowie Moldau, Armenien
und Vietnam auf die Staatenliste für Staaten mit besonderen
Sicherheitsrisiken im Sinne von § 13 Absatz 1 Nummer 17 SÜG gesetzt, und wie
begründet die Bundesregierung diese sicherheitspolitische Einstufung
aktuell (vgl. www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlic
hungen/themen/sicherheit/staatenliste-para-13-anleitung-sicherheitserkla
erung.pdf?__blob=publicationFile&v=18)?
11. In welchen zeitlichen Abständen wird die in Frage 10 genannte
Staatenliste einer routinemäßigen sicherheitspolitischen Überprüfung
unterzogen, und wann erfolgte die letzte bzw. wann ist die nächste
Aktualisierung geplant, um geänderten geopolitischen Verhältnissen Rechnung zu
tragen?
Die Fragen 10 und 11 werden aufgrund des Sachzusammenhanges gemeinsam
beantwortet.
Die Staatenliste gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 17
Sicherheitsüberprüfungsgesetz enthält die Staaten, in denen besondere Sicherheitsrisiken für Personen zu
besorgen sind, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden
sollen oder bereits betraut sind. Die Staatenliste dient ausschließlich den
Zwecken der Sicherheitsüberprüfung. Wer sich einer Sicherheitsüberprüfung
unterzieht, muss Beziehungen zu diesen Staaten mitteilen, etwa anlässlich von
Reisen oder wegen der Existenz von Angehörigen in diesen Staaten. Dies dient
einerseits dem Schutz der betroffenen Beschäftigten bzw. der ggfs. in die
Sicherheitsüberprüfung einzubeziehenden Person (Partner) vor persönlicher
Gefährdung, andererseits dem Schutz von Verschlusssachen, etwa vor
Ausspähung durch fremde Nachrichtendienste oder terroristische und kriminelle
Vereinigungen bzw. dem Schutz von lebens- und verteidigungswichtigen
Einrichtungen.
Die Staatenliste wird regelmäßig vom Bundesministerium des Innern
aktualisiert, bei Eintritt relevanter politischer Veränderungen überprüft und den
Sicherheitserfordernissen angepasst. Dies geschah zuletzt Mitte 2024; die nächste
turnusgemäße Überprüfung ist für das zweite Halbjahr 2026 vorgesehen.
Die konkret der Aufnahme eines Staates zugrunde liegenden Erkenntnisse
unterliegen der Geheimhaltung. Grundlage für die Zusammensetzung der Liste
sind Erkenntnisse des Auswärtigen Amts über die politischen Verhältnisse und
die Rechtsordnung in diesen Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken (SmbS)
sowie insbesondere Erkenntnisse und Beurteilungen der Nachrichtendienste des
Bundes sowie gegebenenfalls auch Erkenntnisse von ausländischen
Nachrichtendiensten (AND), z. B. über die nachrichtendienstliche Gefährdung der
Beschäftigten an deutschen Auslandsvertretungen, die Arbeitsweisen der
Nachrichtendienste dieser Staaten und die nachrichtendienstlichen Aktivitäten gegen
die Bundesrepublik Deutschland sowie über Aktivitäten terroristischer und
krimineller Vereinigungen in diesen Staaten. Darüber hinaus können Auskünfte
über individuelle Kriterien zu einzelnen Staaten mit besonderen
Sicherheitsrisiken, nach sorgfältiger Abwägung, aufgrund entgegenstehender überwiegender
Belange des Staatswohls nicht erfolgen, auch nicht in eingestufter Form.
Die insoweit erbetenen Informationen zielen auf besonders
geheimhaltungsbedürftige Bewertungsmaßstäbe ab. Dazu zählen insbesondere die Bewertung von
Einzelerkenntnissen zu etwaigen Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken.
Mit der Beantwortung würde der Kenntnisstand offengelegt werden und es
könnten Rückschlüsse auf die zugrundeliegende Arbeitsweise der
Nachrichtendienste gezogen werden. Dies betrifft insbesondere auch die Informationen, die
deutschen Nachrichtendiensten von ausländischen Diensten zur Verfügung
gestellt worden sind. Diese Auskünfte unterliegen den Restriktionen der
sogenannten „Third-Party-Rule“ und können schon deswegen nicht erteilt werden.
Bei der Third-Party-Rule handelt es sich um eine allgemein anerkannte
Verhaltensregel der internationalen Kooperation im Sicherheits- und
Nachrichtendienstbereich (vgl. auch BVerfG-Beschluss 2 BvE 2/15 vom 13. Oktober 2016,
Rz.162 bis 166). Sie besagt, dass ausgetauschte Informationen ohne
Zustimmung des Informationsgebers nicht an Dritte weitergegeben werden dürfen.
Dabei bestimmt der Informationsgeber, wen er als „Dritten“ ansieht (vgl. o. g.
Fundstelle). Die erfragten Informationen sind geheimhaltungsbedürftig, weil
sie sicherheitsrelevante Erkenntnisse enthalten, die unter Maßgabe der
vertraulichen Behandlung von dem betreffenden AND an die Nachrichtendienste
weitergeleitet wurden. Das Vorliegen derartiger Erkenntnisse wird bei einer
etwaigen Aufnahme in die Staatenliste berücksichtigt.
Eine Einstufung der Informationen als Verschlusssache (VS) und Hinterlegung
der angefragten Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages kommt angesichts ihrer Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung der
Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste sowie die Restriktionen der „Third-
Party-Rule“ nicht in Betracht. Das Risiko, dass derart sensible Informationen
bekannt werden, kann unter keinen Umständen hingenommen werden. Die so
bekannt gewordenen Informationen, die nach den Regeln der „Third-Party-
Rule“ übermittelt wurden, würden als Störung der wechselseitigen
Vertrauensgrundlage gewertet und hätten eine schwere Beeinträchtigung der Teilhabe der
Nachrichtendienste am internationalen Erkenntnisaustausch zwischen
Nachrichtendiensten zur Folge. Dies würde eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit
der Bundesrepublik Deutschland bedeuten.
Die notwendige Abwägung zwischen den Geheimhaltungsinteressen einerseits
und dem grundsätzlich umfassenden parlamentarischen Fragerecht andererseits
ergibt daher, dass auch eine eingestufte Übermittlung der Informationen an die
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages vorliegend nicht in Betracht
kommt.
14. Wie bewertet die Bundesregierung die konkrete Gefahr von
Interessenkollisionen speziell für die politische und beamtete Leitungsebene (ab
B 6), wenn diese Personen weitreichende Entscheidungsbefugnisse in
Bereichen haben, die unmittelbar die Interessen des Staates ihrer zweiten
Staatsangehörigkeit berühren (insbesondere im Auswärtigen Amt)?
Alle Amtsträgerinnen und Amtsträger sind unabhängig davon, ob sie eine
weitere Staatsangehörigkeit besitzen, verpflichtet, die geltenden Regelungen zur
Integrität in der Bundesverwaltung einzuhalten. Hierzu wird auf die Antwort zu
Frage 6 verwiesen. Personen, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit
betraut werden sollen, sind vorher einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen
(§ 2 Absatz 1 SÜG). Hierzu wird auf die Antwort zu den Fragen 3 bis 5 und 7
verwiesen. Aus Sicht der Bundesregierung sind diese Regelungen und die
daraus folgenden Maßnahmen ausreichend, um Interessenkollisionen
vorzubeugen.
15. Plant die Bundesregierung die Einführung einer gesetzlichen
Offenlegungspflicht für weitere Staatsangehörigkeiten von Mitgliedern der
Bundesregierung und Parlamentarischen Staatssekretären (bitte begründen)?
Nein, es wird keine Notwendigkeit hierfür gesehen.
16. Inwieweit werden gegebenenfalls bei Personen der politischen und
beamteten Leitungsebene (ab B 6), die eine weitere Staatsangehörigkeit
besitzen, etwaige militärische oder zivile Dienstpflichten gegenüber dem
anderen Staat geprüft, und wie stellt die Bundesregierung sicher, dass
diese Amtsträger im Falle eines Konflikts zwischen Deutschland und
dem Zweitstaat keinen rechtlichen oder praktischen Loyalitätskonflikten
unterliegen?
Bezüglich der Pflicht zur Anzeige weiterer Staatsangehörigkeiten und etwaiger
daraus resultierender militärischer oder ziviler Dienstpflichten gegenüber dem
anderen Staat wird auf die Antwort zu den Fragen 3 bis 5 und 7 verwiesen.
Ein Deutscher, der aufgrund freiwilliger Verpflichtung ohne Zustimmung des
Bundesverteidigungsministeriums oder der von ihm bezeichneten Stelle in die
Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines
ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eintritt, verliert nach § 28
Absatz 1 Nummer 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes die deutsche
Staatsangehörigkeit, es sei denn, er würde sonst staatenlos, ist minderjährig oder wäre
aufgrund eines zwischenstaatlichen Vertrages zum Eintritt in die Streitkräfte oder
in den bewaffneten Verband berechtigt.
Beamtinnen und Beamte werden nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BBG
entlassen, wenn die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BBG
nicht mehr vorliegen (Verlust der in dieser Norm aufgeführten
Staatsangehörigkeiten) und eine Ausnahme nach § 7 Absatz 3 auch nachträglich nicht
zugelassen wird.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
17. In wie vielen Fällen seit Beginn der 20. Wahlperiode wurden für
Mitglieder der Leitungsebene gegebenenfalls spezifische organisatorische
Maßnahmen zur Informationsbegrenzung oder Zugriffsbeschränkungen
implementiert, um eine Befassung mit Vorgängen zu verhindern, die
unmittelbare Belange des Staates ihrer zweiten Staatsangehörigkeit
berühren?
Nach Kenntnis der Bundesregierung liegt kein Fall im Sinne der Fragestellung
vor.
18. Wie stellt die Bundesregierung angesichts der gesetzlichen
Pflichtangaben in den Sicherheitserklärungen sicher, dass diese Informationen
systematisch für die Zuweisung von Dienstposten genutzt werden, und warum
wird auf eine statistische Auswertung dieser Daten zur internen
Risikobewertung verzichtet, obwohl die Ukraine und Russland auf der
Staatenliste gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 17 SÜG als Staaten mit besonderen
Sicherheitsrisiken geführt werden (vgl. Frage 10)?
Gemäß § 14 Absatz 3 SÜG entscheidet die zuständige Stelle, ob ein
Sicherheitsrisiko vorliegt, das der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit der betroffenen
Person entgegensteht. Die Bewertung der übermittelten Erkenntnisse erfolgt
aufgrund einer am Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten
Gesamtwürdigung des Einzelfalles, insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene
Tätigkeit. Im Zweifel hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen.
Die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen
Daten unterliegen gemäß § 21 SÜG einer strengen Zweckbindung; eine
statistische Auswertung ist daher nur in einem sehr eng begrenzten Rahmen möglich.
19. Welche präventiven Schutzangebote unterbreitet die Bundesregierung
gegebenenfalls Amtsträgern der Leitungsebene, die eine
Staatsangehörigkeit eines Staates auf der Sicherheitsliste nach dem SÜG besitzen,
um diese im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vor
potenzieller ausländischer Einflussnahme oder Erpressungsversuchen –
insbesondere im Kontext des Ukraine-Konflikts – zu schützen?
In der Bundesregierung existieren keine Amtsträger der Leitungsebene mit
einer Staatsangehörigkeit eines Staates mit besonderen Sicherheitsrisiken
gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 17 SÜG. Auf die Antwort zu Frage 1 wird
verwiesen. Unabhängig davon verweist die Bundesregierung auf die
umfassenden Verpflichtungs-, Belehrungs- und Unterrichtungsmaßnahmen gemäß § 4
der Verschlusssachenanweisung für jeden Geheimnisträger in deren
Geltungsbereich.
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