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Schriftliche Frage 50 von Cansu Özdemir (DIE LINKE): Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die in den vergangenen Wochen und Jahren bekanntgewordenen mutmaßlichen Anschlagspläne d…

dip / schriftliche_frage 12.06.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 8. Juni 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

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Schriftliche Frage 50 von Cansu Özdemir (DIE LINKE): Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die in den vergangenen Wochen und Jahren bekanntgewordenen mutmaßlichen Anschlagspläne d… Frage 50 (Cansu Özdemir, Die Linke): Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die in den vergangenen Wochen und Jahren bekanntgewordenen mutmaßlichen Anschlagspläne durch die Islamische Republik Iran in Deutschland und Europa vor (bitte nach Einzeltätern und Netzwerken, die vom Regime in Teheran bezahlt werden, differenzieren), und wie gedenkt die Bundesregierung vor diesem Hintergrund ihr Verhältnis zu Iran zu überdenken? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries vom 8. Juni 2026: Von möglichen Anschlagsplanungen seitens der Islamischen Republik Iran geht in Deutschland und Europa eine anhaltend hohe Bedrohung aus. Die Sicherheitsbehörden warnen seit Jahren vor staatsterroristischen Operationen, Sabotage und Spionage. Der versuchte Brandanschlag auf eine Synagoge in Bochum im Jahr 2022 und der Verdachtsfall bezüglich Anschlagsplanungen zum Nachteil jüdischer sowie pro-israelischer Ziele in Berlin im Jahr 2025, der aktuell Gegenstand eines Verfahrens vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg ist, sind Beispiele für diese Bedrohung. Die Bundesregierung duldet weder die Bedrohung jüdischen Lebens in Deutschland noch die Bedrohung der iranischen Opposition durch die Islamische Republik Iran. Der Umgang mit Iran unterliegt vor diesem Hintergrund einem fortlaufenden sicherheitspolitischen und diplomatischen Überprüfungsprozess. Dies hat die Bundesregierung Vertretern der Islamischen Republik Iran kontinuierlich in multilateralen Foren sowie in bilateralen Gesprächen deutlich gemacht, unter anderem anlässlich mehrfacher Einbestellungen des Botschafters der Islamischen Republik Iran. Aufgrund der gerichtlich festgestellten Beteiligung iranischer staatlicher Stellen an dem Anschlagsversuch auf eine Synagoge in Bochum 2022 hat die Bundesregierung die Listung der Revolutionsgarden unter dem Anti-Terrorismussanktionsregime auf EU-Ebene initiiert. Diese erfolgte durch Ratsbeschluss am 19. Februar 2026. Darüber hinaus ist die Bundesregierung nach sorgfältiger Bewertung zu dem Schluss gekommen, dass eine weitergehende Beantwortung mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden wäre und daher unterbleiben muss. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht (BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11 –, BVerfGE 147, 50, 147 f.). Danach sind nur die Informationen mitzuteilen, über die die Bundesregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann. Die Auflistung aller fragegegenständlicher Sachverhalte für einen in Ihrer Frage nicht eingegrenzten Zeitraum für Deutschland und ganz Europa wäre mit der Sichtung eines immensen Aktenbestandes verbunden. Eine inhaltliche Auswertung der Dokumente muss händisch vorgenommen werden. Die in elektronisch geführten Akten enthaltenen Dokumente müssten zunächst einzeln gesichtet werden, da eine Abfrage mittels einzelner Suchbegriffe keine vollständige Übersicht ermöglichen würde. Der mit der händischen Suche verbundene Aufwand würde die Ressourcen allein im Bereich der Spionageabwehr für einen nicht absehbaren Zeitraum erheblich beanspruchen und sich unzumutbar auf die übrigen Aufgaben auswirken. Auch ist bei Fällen, deren Ereigniszeitraum noch nicht weit zurückliegt, davon auszugehen, dass entsprechende polizeiliche bzw. staatsanwaltliche Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind. Die Bundesregierung äußert sich nicht zu laufenden Ermittlungsverfahren, um den Fortgang der Ermittlungen nicht zu gefährden. Aus dem Rechtsstaats- und dem Gewaltenteilungsprinzip folgt das Gebot, laufende Ermittlungsverfahren nicht durch die Preisgabe einzelner Erkenntnisse zu gefährden, um so den staatlichen Rechtsdurchsetzungsanspruch durch die hierfür zuständigen Organe der Rechtspflege zu gewährleisten. Zu strafrechtlichen Ermittlungen, die in Zuständigkeit der Länder geführt werden, äußert sich die Bundesregierung schon aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht. Bei Fällen, die sich, wie es die Frage formuliert, in Europa ereignet haben, können Angaben hierzu aus Gründen des Staatswohls nicht – auch nicht in eingestufter Form – gemacht werden. Die erbetenen Auskünfte können aufgrund der Restriktionen der sogenannten Third-Party-Rule nicht erteilt werden. Die Bedeutung der „Third-Party- Rule“ für die internationale nachrichtendienstliche Zusammenarbeit hat das BVerfG in seinem Beschluss vom 13. Oktober 2016 (2 BvE 2/15, Rn. 162–166) gewürdigt. Die „Third-Party-Rule“ betrifft den internationalen Austausch von Informationen der Nachrichtendienste. Diese Informationen sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie sicherheitsrelevante Erkenntnisse enthalten, die unter Maßgabe der vertraulichen Behandlung von ausländischen Nachrichtendiensten an die Nachrichtendienste des Bundes weitergeleitet wurden. Eine Bekanntgabe dieser Informationen kann einen Nachteil für das Wohl des Bundes bedeuten, da durch die Missachtung einer zugesagten und vorausgesetzten Vertraulichkeit die künftige Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Verfassungsschutzes einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Behörden, zumal mit Nachrichtendiensten anderer Staaten erschwert würden. Selbst die Bekanntgabe unter Wahrung des Geheimschutzes durch die Übermittlung an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages birgt das geringfügige Risiko des Bekanntwerdens, das unter keinen Umständen hingenommen werden kann. Die so bekannt gewordenen Informationen, die nach den Regeln der „Third-Party-Rule“ erlangt wurden, würden als Störung der wechselseitigen Vertrauensgrundlage gewertet werden und hätten eine schwere Beeinträchtigung der Teilhabe des Verfassungsschutzes an dem internationalen Erkenntnisaustausch zwischen Nachrichtendiensten zur Folge. Eine Freigabe durch ausländische Nachrichtendienste liegt nicht vor und könnte auch nicht mit verhältnismäßigem Aufwand in der vorgegebenen Frist erlangt werden. Die Bundesregierung kann nicht in allen Fällen nachfragen, ob trotz der Vertraulichkeitszusage dennoch eine Freigabe erfolgen kann, ohne die Glaubwürdigkeit bei den Partnern aufs Spiel zu setzen. Die notwendige Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse einerseits und dem grundsätzlich umfassenden parlamentarischen Fragerecht andererseits ergibt daher, dass auch eine eingestufte Übermittlung der Informationen an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages vorliegend nicht in Betracht kommt.

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