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Kenntnis der Bundesregierung über Aktivitäten der "Grauen Wölfe" in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/6785)

dip / drucksache 13.07.2026 · WP 21 · 21/7136 · Antwort · Original ↗

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Kenntnis der Bundesregierung über Aktivitäten der "Grauen Wölfe" in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/6785) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7136 21. Wahlperiode 13.07.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Irene Mihalic, Marlene Schönberger, Max Lucks, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/6785 – Kenntnis der Bundesregierung über Aktivitäten der „Grauen Wölfe“ in Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die sogenannten Grauen Wölfe, die Anhängerinnen und Anhänger der Ülkücü-Ideologie, gelten als die größte rechtsextreme Bewegung mit türkischem Hintergrund in Deutschland. Ihre Ideologie verbindet extremen Nationalismus mit rassistischen, antisemitischen und antidemokratischen Vorstellungen. Im Zentrum steht die Überhöhung der türkischen Nation sowie die Idee eines großtürkischen Reiches. Teile der Bewegung beziehen sich zudem auf die sogenannte Türkisch-Islamische Synthese, die türkischen Nationalismus mit sunnitisch-islamischen Identitätsvorstellungen verbindet und als einflussreiche ideologische Strömung innerhalb der türkischen extremen Rechten gilt. Gleichzeitig richtet sich ihr Weltbild gegen gesellschaftliche Vielfalt und gegen Gruppen, die nicht in dieses homogene nationalistische Verständnis passen. Zu ihren erklärten Feinden zählen unter anderem Kurdinnen und Kurden, Armenierinnen und Armenier, Alevitinnen und Aleviten, Jesidinnen und Jesiden, Jüdinnen und Juden sowie politische Gegnerinnen und Gegner. Zur Zielscheibe ihres Hasses werden auch Menschen mit türkischen Wurzeln, die nicht ihrem autoritären und völkischen Weltbild zustimmen (vgl. www.mobil e-beratung-nrw.de/fileadmin/content/medien/Brosch%C3 ProzentBCren/Grau e_W%C3 ProzentB6lfe_online_2024_.pdf, www.amadeu-antonio-stiftung.de/ die-unterschaetzte-gefahr-der-grauen-woelfe-116039/). Antisemitismus ist ideologisch innerhalb der Ülkücü-Bewegung verankert und findet sich auch bei Funktionären und Vordenkern wieder (Bozay, Kemal (2023): Geschichte und Aktualität des Antisemitismus der rechtsextremen Grauen Wölfe. In: Guttstadt, Corry (Hg.): Antisemitismus in und aus der Türkei. Hamburg: Landeszentrale für politische Bildung Hamburg, ab S. 433). Nach dem antisemitischen Terrorangriff der Hamas am 7. Oktober 2023 haben sich einzelne Mitglieder der „Grauen Wölfe“ antisemitisch geäußert und Israel das Existenzrecht abgesprochen (vgl. www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/publikatione n/DE/verfassungsschutzberichte/2025-06-10-verfassungsschutzbericht-2024-s tartseitenmodul.pdf?__blob=publicationFile&v=5). Auch in Deutschland sind die „Grauen Wölfe“ seit Jahrzehnten organisiert – in zahlreichen Vereinen, Netzwerken und Dachverbänden. Zu den wichtigsten Organisationsstrukturen zählen die Föderation der Türkisch-Demokratischen Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 13. Juli 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Idealistenvereine in Deutschland (ADÜTDF, oder auch Türk Federasyon), die Türkisch-Islamische Union Europa (ATIB) sowie der Verband der Türkischen Kulturvereine in Europa (ATB), die jeweils über zahlreiche Ortsvereine verfügen. Regelmäßig warnen Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste vor entsprechenden Einflussnahmen. Laut einem Bericht des Bundesamtes für Verfassungsschutz aus dem Jahr 2023 werden der Bewegung bundesweit mehr als 12 000 Personen zugerechnet. Die größten Strukturen bilden dabei mehrere Dachverbände mit Hunderten Ortsvereinen. Auch Forschende warnen seit Jahren vor ihrem Einfluss, der weit über offenes nationalistisches Auftreten hinausgeht. Immer wieder kommt es zu transnationalen Repressionen (vgl. Bundestagsdrucksache 21/5290), Einschüchterungen, Bedrohungen und gewaltsamen Übergriffen gegen Minderheiten und politische Gegnerinnen und Gegner. Gleichzeitig versucht die Bewegung, Einfluss in migrantischen Communitys sowie in gesellschaftlichen und politischen Strukturen zu gewinnen. Erkennungszeichen der Bewegung ist der „Wolfsgruß“ (vgl. www.verfassungsschut z.de/SharedDocs/publikationen/DE/auslandsbezogener-extremismus/2023-09- tuerkischer-rechtsextremismus-die-grauen-woelfe-in-deutschland.pdf?__blob= publicationFile&v=5, www.mobile-beratung-nrw.de/fileadmin/content/medie n/Brosch%C3 ProzentBCren/Graue_W%C3 ProzentB6lfe_online_2024_.pdf). Dabei treten die „Grauen Wölfe“ meist nicht offen als rechtsextreme Organisation auf. Viele Vereine geben sich nach außen betont moderat und organisieren beispielsweise Kulturveranstaltungen, Sportangebote oder Musik- und Jugendarbeit ohne offen extremistische Symbolik und Inhalte. Gerade Sportvereine und Jugendstrukturen gelten für sie als wichtige Orte, um junge Menschen an sie zu binden und nationalistisches Gedankengut schrittweise zu vermitteln. Nach innen wird die rechtsextreme Ideologie jedoch weiterhin gepflegt und gezielt weitergegeben. Die Grauen Wölfe sind nicht weniger gewaltbereit als andere rechtsextreme Gruppierungen, denn sie trainieren an Waffen und verüben brutale Übergriffe auf Angehörige von Minderheiten (vgl. www.amadeu-antonio-stiftung.de/die-unterschaetzte-gefahr-der- grauenwoelfe-116039/). Auffällig ist zudem die Trennung zwischen den etablierten Verbänden und einer jüngeren, lose organisierten Szene. Während sich die großen Dachverbände in der Öffentlichkeit eher zurückhaltend geben und bemüht sind, keine strafrechtlich relevanten Grenzen zu überschreiten, treten unorganisierte Anhängerinnen und Anhänger in sozialen Netzwerken häufig deutlich aggressiver auf. Dort verbreiten sie rassistische und antisemitische Inhalte, pflegen Feindbilder und hetzen insbesondere gegen Kurdinnen und Kurden sowie politische Gegnerinnen und Gegner (vgl. www.verfassungsschutz.de/SharedD ocs/publikationen/DE/auslandsbezogener-extremismus/2023-09-tuerkischer-re chtsextremismus-die-grauen-woelfe-in-deutschland.pdf?__blob=publicationFi le&v=5). Die Ülkücü-Bewegung fordert auch unsere demokratische und vielfältige Gesellschaft heraus. Ihre transnationalen Netzwerke reichen von der Türkei bis in zahlreiche europäische Staaten und dienen der politischen Mobilisierung sowie der Verbreitung rechtsextremer Narrative. Staatliche und staatsnahe Akteure aus der Türkei unterstützen die „Grauen Wölfe“ und versuchen gezielt, auf Organisationen und Strukturen in Deutschland Einfluss zu nehmen und Oppositionelle einzuschüchtern. Die Bewegung trägt dazu bei, dass bei politischen und gesellschaftlichen Konflikten mit Bezug zur Türkei die jeweiligen Opfergruppen mit einer besonderen Aggressivität konfrontiert werden. Sichtbar wird das etwa bei Demonstrationen, öffentlichen Einschüchterungen oder Symbolen wie dem Wolfsgruß, der immer wieder auch im Fußballstadion oder bei politischen Kundgebungen gezeigt wird (vgl. https://ajcgermany.org/syste m/files/document/AJC-Berlin_GrauenWolfe-Broschuere-RGB-A4.pdf). Alevitische, kurdische, griechische, armenische und jüdische Verbände berichten von Einschüchterungen und Ausgrenzung durch Anhängerinnen und Anhänger der Bewegung. Fachleute (Forschende, Sicherheitsbehörden, Fachkräfte aus der Praxis) betonen daher, dass die Auseinandersetzung mit den „Grauen Wölfen“ auch den Schutz betroffener Communitys und demokratischer Strukturen umfasst (vgl. Erdoğan/Geffken 2025: Die Ülkücü-Bewegung (»Graue Wölfe«). Rechtsextremismus im transnationalen Kontext und seine Implikationen für Demokratieförderung und Sicherheit in Deutschland. In: Psychosozial, Heft 184, S. 79 bis 87.). Bereits in der 19. Wahlperiode hat sich der Deutsche Bundestag in einem interfraktionellen Antrag für die Zurückdrängung des Einflusses der „Grauen Wölfe“ in Deutschland und die Prüfung eines Vereinsverbots ausgesprochen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/24388). Trotz dieser überparteilichen Einigkeit zur Gefährdung durch die „Grauen Wölfe“, wurden durch das Bundesministerium des Innern (BMI) bislang noch keine Schritte unternommen, um gegen die Organisation und ihre Strukturen mit der dringend notwendigen rechtsstaatlichen Entschlossenheit vorzugehen.  1. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung aktuell vor zu a) der Anzahl und regionalen Verteilung von Organisationen und Gruppierungen in Deutschland, die der Ülkücü-Ideologie bzw. den „Grauen Wölfen“ zuzuordnen sind, aufgeschlüsselt nach Dachverbänden, lokalen Vereinen und unorganisierten Strukturen; Die rechtsextremistische türkische „Ülkücü“-Bewegung („Idealisten“- Bewegung) beruft sich auf eine extrem nationalistische bis rechtsextremistische Ideologie, die von Elementen wie Rassismus, Antisemitismus und einer Überhöhung des Türkentums geprägt ist. Anhängerinnen und Anhänger der „Ülkücü“- Bewegung werden oft als „Graue Wölfe“ („Bozkurtlar“) bezeichnet. Eine gemeinsame Organisation oder eine Selbstzuordnung der gesamten „Ülkücü“- Anhängerschaft unter diesem Begriff gibt es aber nicht in Deutschland. Von den rund 13.500 in Deutschland lebenden türkischen Rechtsextremisten sind etwa 10.500 in drei großen Dachverbänden organisiert, die in unterschiedlicher Ausprägung die „Ülkücü“-Ideologie vertreten. Der „Föderation der Türkisch-Demokratischen Idealistenvereine in Deutschland e. V.“ (ADÜTDF) gehören aktuell circa 7.000 Anhänger an, die in 15 „Bölge“ („Gebiete“) und über 200 Vereine eingeteilt sind, während der „ATİB – Union der Türkisch-Islamischen Kulturvereine in Europa e. V.“ (ATİB) circa 2.500 Anhänger in Deutschland zugerechnet werden können, die in 23 Ortsvereinen organisiert sind. Der „Föderation der Weltordnung in Europa“ (ANF) werden circa 1.000 Anhänger in Deutschland zugerechnet, die in 15 Ortsvereinen organisiert sind. Der sogenannten „freien Szene“ werden circa 3.000 Anhänger zugerechnet. b) der Entwicklung dieser Zahlen über die letzten fünf Jahre; c) den Mitgliedschaften, Tätigkeiten und Netzwerken dieser Gruppierungen in sozialen Medien und digitalen Räumen, die nach Kenntnis der Bundesregierung auf Aktivitäten in Deutschland hindeuten? Die drei großen in Deutschland ansässigen Dachverbände des türkischen Rechtsextremismus, ADÜTDF, ATİB und ANF, sind in ihrem Internetnutzungsverhalten konservativ und nutzen Formate wie Facebook, aber auch Instagram. Twitch, Discord oder TikTok werden eher nicht genutzt. Die jüngere und ungebundene Anhängerschaft in Deutschland nutzt hingegen die innovativen Möglichkeiten des Internets. Hier äußern sich Anhänger mit geringer Reichweite öfter rassistisch oder antisemitisch, während reichweitenstarke Influencer ihre Ideologie eher unterschwellig vermitteln. Oftmals sind auch Selbstinszenierungen mit Waffen oder andere Drohgebärden festzustellen, die Stärke, Überlegenheit und Wehrhaftigkeit ausdrücken sollen. Viele Personen im türkischen Rechtsextremismus veröffentlichen ihre Postings in türkischer Sprache. Auch dadurch begründet finden sie bisher wenig Anklang über die eigene Szene hinaus und wirken wenig in die Gesamtgesellschaft hinein. 2. Inwiefern sind die Aktivitäten dieser Gruppierungen nach Einschätzung der Bundesregierung gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet? Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) sammelt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags Informationen und wertet diese aus. In Ausführung dieses gesetzlichen Auftrags beobachtet das BfV Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung i. S. v. § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG). Die rechtsextremistische türkische „Ülkücü“-Bewegung („Idealisten“- Bewegung) beruft sich auf eine extrem nationalistische bis rechtsextremistische Ideologie, die von Elementen wie Rassismus, Antisemitismus und einer Überhöhung des Türkentums geprägt ist. Die behauptete kulturelle und religiöse Überlegenheit zieht die völkerverständigungswidrige Herabwürdigung anderer Volksgruppen und Religionen, insbesondere von Juden, Kurden und Armeniern nach sich. Insoweit handelt es sich regelmäßig um Bestrebungen, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung und auch gegen den Gedanken der Völkerverständigung i. S. v. § 3 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 4 BVerfSchG richten.  3. Welche rechtlichen Instrumente prüft oder nutzt die Bundesregierung bereits, um gegen verfassungs- oder demokratiefeindliche Aktivitäten dieser Gruppierungen vorzugehen? Die Sicherheitsbehörden des Bundes gehen Hinweisen zu möglichen extremistischen Bestrebungen wie auch strafrechtlich relevanten Handlungen konsequent nach und prüfen kontinuierlich sämtliche Bekämpfungsmöglichkeiten, die der Rechtsstaat bereithält. Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) beobachtet den türkischen Rechtsextremismus mit den gesetzlich vorgesehenen nachrichtendienstlichen Mittel. Im Rahmen der gesetzlichen Übermittlungsvorschriften unterrichtet das BfV andere Behörden über seine Erkenntnisse im Einzelfall. So wirkt das BfV bei den im Gesetz vorgesehenen Fällen an Prüfungen mit. Das BfV informiert nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften die Polizei- und Ermittlungsbehörden zur Gefahrenabwehr oder zur Strafverfolgung.  4. Welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe sprechen aus Sicht der Bundesregierung derzeit gegen vereinsrechtliche Maßnahmen wie etwa ein Betätigungsverbot gegen Organisationen oder Strukturen der Ülkücü- Bewegung bzw. die „Grauen Wölfe“? Die Bundesregierung äußert sich generell nicht zu Verbotsüberlegungen, unabhängig davon, ob zu solchen Überlegungen im Einzelfall Anlass besteht. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass potenziell Betroffene ihr Verhalten danach ausrichten und dadurch die Wirksamkeit operativer behördlicher Maßnahmen beeinträchtigt oder diese vereitelt werden könnten. Dabei ist der Umstand, dass die Antwort verweigert wird, weder als Bestätigung noch als Verneinung des angefragten Sachverhaltes zu verstehen.  5. Welche aktuellen Erkenntnisse und Bewertungen über den letzten Verfassungsschutzbericht 2024 hinaus liegen der Bundesregierung a) durch das Bundesamt oder die Landesämter für Verfassungsschutz vor; b) darüber vor, inwieweit derzeitige Beobachtungs- oder Bewertungsmaßstäbe den transnationalen Bezug, digitale Mobilisierungsformen und gesellschaftliche Schnittmengen ausreichend berücksichtigen? Aktuelle – über die im Verfassungsschutzbericht (VSB) 2024 dargestellten – Erkenntnisse können dem am 30. Juni 2026 vorgestellten VSB für das Jahr 2025 entnommen werden. Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) berichtet auch neben dem jährlichen VSB über Vorgänge von Bedeutung in der Beobachtung des türkischen Rechtsextremismus. Die aufsichtführende Behörde wird so beispielsweise regelmäßig zu nennenswerten Vorgängen informiert. Darüber hinaus werden, wie in anderen Bereichen auch, kontinuierlich Informationen im Verfassungsschutzverbund ausgetauscht. Die Öffentlichkeit wird neben dem jährlich veröffentlichten VSB, durch einzelne Broschüren oder über die Website des BfV informiert.  7. Wie, und in welcher Abteilung wird das Phänomen des türkischen Rechtsextremismus derzeit im Bundesamt für Verfassungsschutz bearbeitet? Der Phänomenbereich des türkischen Rechtsextremismus wird im Bereich des „Auslandsbezogenen Extremismus und Terrorismus“ eingeordnet. Dieser wird im Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) in Abteilung 5 bearbeitet. Im Rahmen des gesetzlichen Auftrags des BfV sammeln die Fachabteilungen Informationen über extremistische und terroristische Strukturen und werten diese aus. Aufgrund der jeweiligen Aufgabenstellung unterteilen sich die Fachabteilungen auch organisatorisch in operative Organisationseinheiten, die relevante Informationen beschaffen, und auswertende Arbeitsbereiche, welche die Rohdaten analysieren und für die jeweiligen Bedarfsträger in Form von Lagebildern oder Einzelmeldungen aufbereiten. Die Auswertung steuert dabei die Informationsbeschaffung. Beide Aufgabenfelder bauen aufeinander auf und arbeiten eng zusammen.  8. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den Erkenntnissen der Verfassungsschutzämter für die Extremismusprävention? Die Bundesregierung verfolgt einen ganzheitlichen Ansatz zur Bekämpfung von Extremismus und Terrorismus, bei dem Repression und Prävention ineinandergreifen. Neben repressiven Maßnahmen, wie vereinsrechtlichen Maßnahmen und Maßnahmen der Sicherheitsbehörden, sind Prävention und Deradikalisierung fester Bestandteil der Bekämpfung von Extremismus aller Phänomenbereiche. Die Bundesregierung leitet ihre Maßnahmen im Bereich der Extremismusprävention auch aus den Erkenntnissen des Bundesamtes für Verfassungsschutz ab, um den Entwicklungen in allen Phänomenbereichen begegnen zu können.  9. Wie bewertet die Bundesregierung das Verhalten der türkischen Regierung in Bezug auf die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit der Ülkücü-Bewegung bzw. den „Grauen Wölfen“? a) Wie bewertet die Bundesregierung das Verhalten konkret in Bezug auf die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch bei den Nachrichtendiensten? b) Wie bewertet die Bundesregierung das Verhalten konkret in Bezug auf die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch bei den Polizei- und Sicherheitsbehörden? Die Fragen 9, 9a und 9b werden gemeinsam im Sachzusammenhang beantwortet. Die Beantwortung der Fragen zum Informationsaustausch mit türkischen Nachrichtendiensten, aber auch mit ausländischen Nachrichtendiensten allgemein, und bei den Polizei- und weiteren Sicherheitsbehörden sowie eine Bewertung desselbigen kann trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, aus Gründen des Staatswohls nicht erfolgen, da Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Sicherheitsbehörden des Bundes im Hinblick auf deren künftige Aufgabenerfüllung besonders schutzbedürftig sind. Durch eine Beantwortung der Fragen nach dem Informationsaustausch zwischen den Nachrichtendiensten des Bundes und ausländischen Nachrichtendiensten sowie bei den Polizei- und weiteren Sicherheitsbehörden und dessen Bewertung könnten Rückschlüsse auf die Arbeitsweise der Nachrichtendienste des Bundes gezogen werden. Eine Konkretisierung hinsichtlich eines gegebenenfalls stattfindenden Austausches mit anderen Behörden könnte betroffene Personen oder Gruppen in die Lage versetzen, Abwehrstrategien zu entwickeln und somit die Erkenntnisgewinnung der Nachrichtendienste des Bundes sowie der Polizei- und weiteren Sicherheitsbehörden zu erschweren oder in Einzelfällen sogar unmöglich machen. Dies würde die Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste des Bundes sowie der Polizei- und weiteren Sicherheitsbehörden nachhaltig beeinträchtigen und damit einen erheblichen Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Ferner können die erbetenen Auskünfte aufgrund der Restriktionen der sog. „Third-Party-Rule“ nicht erteilt werden. Die Bedeutung der „Third-Party-Rule“ für die internationale nachrichtendienstliche Zusammenarbeit hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Beschluss 2 BvE 2/15 vom 13. Oktober 2016 (Rn. 162-166) gewürdigt. Die „Third-Party-Rule“ betrifft den internationalen Austausch von Informationen der Nachrichtendienste. Diese Informationen sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie sicherheitsrelevante Erkenntnisse enthalten, die unter Maßgabe der vertraulichen Behandlung von ausländischen Nachrichtendiensten an die Nachrichtendienste des Bundes weitergeleitet wurden. Eine Freigabe durch die ausländischen Nachrichtendienste liegt nicht vor. Die Zusammenarbeit von Nachrichtendiensten setzt die Einhaltung von Vertraulichkeit voraus. Erfahrungen haben gezeigt, dass die Partnerdienste aufgrund der meist hoch eingestuften und sensiblen Inhalte äußerst restriktiv bezüglich der Freigabe ihrer Informationen verfahren. Dies gilt umso mehr, da es sich im Kontext parlamentarischer Anfragen zumeist nicht um lang zurückliegende Ereignisse handelt. Im Rahmen von Prognoseentscheidungen unterbleiben Nachfragen, auch unter Berücksichtigung von Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten, wenn die Datenübermittlung bereits mit einer ausdrücklichen und umfassenden Verwendungsbeschränkung durch die übermittelnde ausländische Behörde versehen wurde. Bei der Einschätzung außenpolitisch erheblicher Sachverhalte, wie der Zweckmäßigkeit möglichen Verhaltens, gewährt das Grundgesetz den Organen der auswärtigen Gewalt einen weiten Spielraum, um es zu ermöglichen, die jeweiligen politischen Ziele der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des völkerrechtlich und verfassungsrechtlich Zulässigen durchzusetzen (BVerfGE 143, 101 [153, Rn. 170]; BVerfGE 55, 349 [365]). Das parlamentarische Fragerecht hat für die Bundesregierung einen äußerst hohen Stellenwert. Daraus lässt sich aber nicht ohne Weiteres ein entsprechend umfassender Anspruch an ausländische Partnerbehörden ableiten, da für sie keine Rechts- oder Auskunftspflicht gegenüber ausländischen Abgeordneten besteht. Es ist vor diesem Hintergrund zu bedenken, dass jedenfalls ein systematisches und hochfrequentes Abfragen von Informationen anlässlich von Parlamentarischen Anfragen durch deutsche Sicherheitsbehörden bei ausländischen Partnerdiensten bei diesen nahe legen könnte, dass in Deutschland das parlamentarische Informationsrecht gegenüber den Grundlagen der internationalen Zusammenarbeit im Rahmen einer Interessensabwägung von vornherein und in allen Fällen überwiegt. Es bestünde hierdurch die Möglichkeit einer Erschütterung der internationalen, vertraulichen Zusammenarbeit von Nachrichtendiensten bzw. Sicherheitsbehörden und damit einhergehenden Einschränkungen bei der Informationsweitergabe. Würden in der Konsequenz eines Vertrauensverlustes Informationen von ausländischen Stellen entfallen oder wesentlich zurückgehen, hätte dies wiederum eine erhebliche Schwächung der den Nachrichtendiensten des Bundes zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Informationsgewinnung und damit empfindliche Nachteile für die Auftragserfüllung der Nachrichtendienste zur Folge. Oftmals ist kein Ersatz durch andere Instrumente der Informationsgewinnung möglich. Eine Bekanntgabe der Information kann demzufolge einen Nachteil für das Wohl des Bundes bedeuten, da durch die Missachtung einer zugesagten und vorausgesetzten Vertraulichkeit die künftige Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Nachrichtendienste des Bundes einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Behörden, zumal mit Nachrichtendiensten anderer Staaten, erschwert würden. Die (zugesagte) Vertraulichkeit erstreckt sich dabei auch auf Hinweise von Geheimdiensten und Ermittlungsbehörden anderer Staaten. Dies beinhaltet stets auch die Information, ob solche überhaupt vorliegen. Selbst die Bekanntgabe unter Wahrung des Geheimschutzes birgt das Risiko des Bekanntwerdens, welches unter keinen Umständen hingenommen werden kann. Das Bekanntwerden von Informationen, die nach den Regeln der „Third Party Rule“ erlangt wurden, würde als Störung der wechselseitigen Vertrauensgrundlage gewertet werden und hätte eine schwere Beeinträchtigung der Teilhabe der Nachrichtendienste des Bundes am internationalen Erkenntnisaustausch zwischen Nachrichtendiensten zur Folge. Die notwendige Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse einerseits und dem grundsätzlich umfassenden parlamentarischen Fragerecht andererseits ergibt daher, dass auch die eingestufte Übermittlung der Informationen an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages vorliegend nicht in Betracht kommt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen. Dabei ist der Umstand, dass die Antwort verweigert wird, weder als Bestätigung noch als Verneinung des angefragten Sachverhaltes zu verstehen. 10. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Vorfälle von Hass, Bedrohungen, Gewalt oder Diskriminierung, die von Personen aus dem Umfeld der Ülkücü-Bewegung bzw. der „Grauen Wölfe“ ausgegangen sind, und wie werden diese Vorfälle erfasst? Im Rahmen des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) werden politisch motivierte Straftaten durch die zuständigen Landeskriminalämter (LKÄ) an das Bundeskriminalamt (BKA) übermittelt und in einer zentralen Fallzahlendatei erfasst. Das Definitionssystem PMK stellt das tatauslösende politische Element in den Mittelpunkt. Ausgehend von den Motiven zur Tatbegehung und den Tatumständen werden politisch motivierte Taten durch die Länder sogenannten „Themenfeldern“ zugeordnet sowie die erkennbaren ideologischen Hintergründe und Ursachen der Tatbegehung in einem staatsschutzrelevanten „Phänomenbereich“ abgebildet. Ist der Sachverhalt nicht unter den Phänomenbereichen PMK -links-, PMK -rechts-, PMK -ausländische Ideologie- oder PMK -religiöse Ideologie- subsumierbar, ist die Kategorie PMK -sonstige Zuordnung- zu wählen. Politisch motivierte Straftaten von türkischen Rechtsextremisten werden von der Polizei im Rahmen des KPMD-PMK allgemein registriert und grundsätzlich im Phänomenbereich PMK -ausländische Ideologie- abgebildet. Das bedeutet, dass sie in den Fallzahlen der PMK insgesamt enthalten sind, jedoch nicht trennscharf dargestellt werden können. Hinzu kommt, dass der Polizei nicht bei jeder Straftat Erkenntnisse über die Anhängerschaft des Tatverdächtigen zu einer Ideologie oder politischen Gruppierung vorliegen. Selbst wenn derartige Erkenntnisse vorliegen, kann nicht grundsätzlich unterstellt werden, dass eine solche Ideologie oder Zugehörigkeit zu einer Gruppierung als Motiv für eine Straftat ausschlaggebend war. Insofern ist eine (zahlenmäßig) belastbare Aussage nur schwer möglich; gleichwohl haben die Polizeibehörden in Deutschland das Phänomen im Blick. Gemäß einer Auswertung der Sachverhalte/Straftaten mit konkretem, erkennbarem Bezug zur Gruppierung der „Grauen Wölfe“ bzw. der „Ülkücü“-Bewegung bewegt sich die Zahl diesbezüglicher Delikte seit Jahren im unteren zweistelligen Bereich (2023: 22 Delikte; 2024: 25; 2025: 19). Bei den entsprechenden Straftaten handelt es vorwiegend um Bedrohungen, Sachbeschädigungen oder das Androhen von Straftaten. 11. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über antisemitische Ideologieelemente, Narrative und Mobilisierungsstrategien im Umfeld der Ülkücü-Bewegung bzw. der „Grauen Wölfe“ vor, und inwiefern lassen sich hierbei Überschneidungen oder Wechselwirkungen mit anderen extremistischen Milieus in Deutschland feststellen? Antisemitische Einstellungen sind in der deutschen Gesellschaft – und zwar auch bis weit in ihre Mitte – verbreitet. Das zeigen regelmäßig durchgeführte wissenschaftliche Erhebungen. Die aufwendigsten und relevantesten Einstellungsuntersuchungen sind die Leipziger Autoritarismus- und die sogenannte Mitte-Studie. In beiden Untersuchungen werden neben extremistischen Positionen im Allgemeinen auch antisemitische Einstellungen gemessen. Antisemitismus ist eines der wirkmächtigsten und langlebigsten Brückenphänomene. In seinen vielfältigen Ausprägungen hat er sich historisch stetig an neue gesellschaftliche Rahmenbedingungen angepasst. Dabei erweist sich Antisemitismus als umfassendes Weltbild: Er bietet vermeintlich schlüssige Erklärungen für komplexe Umbrüche sowie abstrakte, schwer greifbare Entwicklungen. Seine besondere Wirkmacht beruht auf einer starken emotionalen Aufladung und einer Verankerung im kollektiven Gedächtnis, wodurch er gegenüber Fakten und rationalen Gegenargumenten oft immun bleibt. Durch die Abwertung des „Anderen“ wirkt er identitätsstiftend, ermöglicht einfache Schuldzuweisungen und verspricht Orientierung in einer komplexen Welt. Diese Kombination aus Welterklärung und psychologischer Entlastung bietet Anknüpfungspunkte für jegliche extremistische Ideologie. Die rechtsextremistische türkische „Ülkücü“- Bewegung („Idealisten“-Bewegung) beruft sich auf eine extrem nationalistische bis rechtsextremistische Ideologie, die von Elementen wie Rassismus, Antisemitismus und einer Überhöhung des Türkentums geprägt ist. Dabei kommen in der türkisch rechtsextremistischen Szene dieselben antisemitischen Ideologieelemente und Narrative vor, die sich auch in anderen Phänomenbereichen finden. Dazu gehören beispielsweise, das Narrative der jüdischen Weltverschwörung und israelbezogener Antisemitismus. Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) hat zu diesem Themenkomplex im Mai 2026 eine eigene Informationsbroschüre veröffentlicht, die auf diese Narrative näher eingeht. 12. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über strukturelle, personelle und wirtschaftliche Überschneidungen zwischen Akteurinnen und Akteuren der Ülkücü-Bewegung bzw. der „Grauen Wölfe“ und anderen extremistischen Milieus (insbesondere rechtsextremen und islamistischen Organisationen) in Deutschland vor, etwa im Rahmen gemeinsamer Veranstaltungen, Onlinenetzwerke oder Unterstützungsstrukturen? Es gibt Kontakte der drei vorgenannten türkisch-rechtsextremistischen Dachverbände ADÜTDF, ATİB und ANF untereinander, allerdings wird keine vertiefte Kooperation beobachtet. Personen aus dem türkischen Rechtsextremismus pflegen auch Kontakte zu anderen Organisationen im Fokus des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) mit Türkeibezug, ohne dass gleichfalls eine vertiefte Kooperation bekannt wäre. Bei der ANF gibt es zu religiösen Anlässen gemeinsame Veranstaltungen mit der Islamischen Gemeinschaft Millî Görüş (IGMG e.V). Die Imame an Moscheen der Dachverbände sind häufig von der türkischen Religionsbehörde DIYANET entsandt. 13. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über Berichte von Gewalt, Hass und Einschüchterung durch Betroffene (z. B. kurdische, alevitische, jüdische, armenische Communitys), und welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um Betroffene zu schützen und Hilfs- sowie Präventionsangebote auszubauen? Zur Stärkung der Hilfe nach antisemitischen Übergriffen fördert das Bundesministerium des Innern (BMI) unter anderem OFEK e. V. mit einer Projektförderung. Dort werden Betroffene von antisemitischer Gewalt und Diskriminierung professionell und gruppenspezifisch beraten. Über das Bundesprogramm „Demokratie leben!“ wird OFEK e.V als Teil des Kooperationsverbunds zur Opfer- und Betroffenenberatung gefördert und sichert dort auf Bundesebene, dass von antisemitischer Gewalt Betroffene eine Community-basierte Beratung sowie Hilfsangebote erhalten. Darüber hinaus werden im Bundesprogramm zahlreiche Maßnahmen und Projekte gefördert, die von Antisemitismus Betroffene unterstützen und zur Prävention von Antisemitismus in seinen verschiedenen Erscheinungsformen beitragen. Auch über die in allen Ländern geförderten Landes-Demokratiezentren werden Angebote zur Opfer- und Betroffenenberatung bereitgestellt. Darüber hinaus wird auf die Antworten zu den Fragen 3, 8, 9 und 10 verwiesen. 14. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über den Besitz von Waffen und Sprengstoff im Umfeld der Ülkücü-Bewegung bzw. der „Grauen Wölfe“ vor? Die Fragen 14 und 19b werden gemeinsam wie folgt beantwortet: Anhänger des türkischen Rechtsextremismus sind grundsätzlich waffenaffin, da Wehrhaftigkeit als Tugend verstanden wird. Entsprechende Inszenierungen in sozialen Netzwerken, soweit sie keinem Dachverband angehören, sind häufig anzutreffen. Es liegen keine Erkenntnisse vor, die über vereinzelte Meldungen zu Waffenfunden bei bzw. OK-Verbindungen von Personen, die einen Bezug zur „Ülkücü“-Bewegung haben könnten, hinausgehen. Aufgrund der Seltenheit entsprechender Meldungen ließen sich hieraus bislang keine allgemeingültigen Aussagen ableiten, insbesondere weil der Nachweis einer tatsächlichen Angehörigkeit der betroffenen Personen zur „Ülkücü“-Bewegung oft nicht hinreichend sicher erbracht werden kann (vgl. Antwort zu Frage 10). Hinweise auf Sprengstoffbesitz liegen bislang nicht vor. 15. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Kampfsportstrukturen oder paramilitärische Trainingsaktivitäten im Umfeld der Ülkücü- Bewegung bzw. der „Grauen Wölfe“ in Deutschland vor, und welche dieser Aktivitäten werden im Ausland ausgeführt, aber in Deutschland organisiert? Es gibt Einzelhinweise, dass sich die Anhänger des türkischen Rechtsextremismus in Deutschland zu paramilitärisch anmutenden Aktivitäten auf Paint-Ball- Anlagen auch im angrenzenden Ausland getroffen haben. Allerdings gibt es keinen Hinweis, dass diese Aktivitäten über ein Freizeitverhalten, die bereits beschriebene Waffenaffinität und das Ideal von Wehrhaftigkeit hinausgehen und Teil einer paramilitärischen Ertüchtigung wären. Ebenso gibt es eine Affinität zu Kampfsportarten. Allerdings besteht hier der Eindruck, dass nicht alle Vereinigungen, die entsprechende Bezüge zum Kampfsport erkennen lassen, auch tatsächlich einen Trainingsbetrieb durchführen, sondern sich mit diesem Anstrich lediglich entsprechend den Werten der Szene wehrhaft geben wollen. 16. Welche Strategien, Programme oder Initiativen plant oder unterstützt die Bundesregierung, a) um gezielt extremistische Narrative, Symbole und Mobilisierungsformen im Umfeld der Ülkücü-Bewegung bzw. der „Grauen Wölfe“ zu adressieren; b) um zivilgesellschaftliche Akteurinnen und Akteure, Fachstellen (z. B. die Fachstelle Türkischer Rechtsextremismus (FaTRex)) und Community-Organisationen in der Präventions- und Aufklärungsarbeit stärker zu unterstützen; c) um Bildungs- und Sensibilisierungsangebote über transnationale phänomenspezifische Rechtsextremismusformen auszubauen? Die Bundeszentrale für politische Bildung (BpB) setzt fortwährend politischbildnerische Maßnahmen zum Themenfeld Ülkücü-Bewegung/ „Graue Wölfe“ um. Hierunter fallen zum Beispiel: In der Zeitschrift „Aus Politik und Zeitgeschichte (APuZ)“ gab es zuletzt Beiträge mit dem Titel „Nicht von dieser Welt. Muslimisches Selbstverständnis, Islamismus und die Rolle der Islamverbände“ (APuZ 16-19/2025) und „Dynamiken des türkischen Nationalismus“ (APuZ 40-41/2023). In der Schriftenreihe der BpB erschien 2022 die Eigenpublikation „,Graue Wölfe‘. Türkischer Ultranationalismus in Deutschland“. Im Dossier Rechtsextremismus der BpB wurde zuletzt der Beitrag „Graue Wölfe – eine der größten rechtsextremen Organisationen in Deutschland“ (2024) veröffentlicht. Ein Artikel zu „Rechtsextremismus in der Migrationsgesellschaft und im bundesdeutschen Kontext“ ist in Planung. Der Text soll schwerpunktmäßig die Querverbindungen zwischen verschiedenen rechtsextremen Tendenzen beleuchten. Die BpB plant weiter einen Podcast zum Themenfeld Rechtsextremismus im Sport. Eine der insgesamt sechs Folgen soll sich mit dem Phänomen der „Grauen Wölfe“ im Fußball auseinandersetzen. Sie fördert außerdem das Modellprojekt „wissenschaftlich praxisnah: Austausch fördern, Wissen nutzen, Islamismusprävention stärken“ der Fachstelle Bundesgemeinschaft (BAG RelEx) e. V. (Laufzeit: 01.02.26 – 31.12.26). Ziel ist die Schaffung eines Netzwerks, um religiös begründetem Extremismus (Islamismus) vorzubeugen. Hierzu sollen Brücken zwischen Zivilgesellschaft, Politik, Medien, und Wissenschaft gebaut werden. Insbesondere sollen Medienschaffende in diesem Projektzyklus angesprochen und eingebunden werden. Im Kontext der Islamismusprävention arbeitet das Projekt auch zum Thema des türkischen Ultranationalismus. Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) sensibilisiert die Öffentlichkeit zum türkischen Rechtsextremismus mit Druck und Online-Erzeugnissen. In der Vergangenheit kamen auch schriftliche Sensibilisierungen auf Anfragen aus Schulen vor, weil Schülerinnen oder Schülern, Symbole mitführten, bei denen ein Bezug zum türkischen Rechtsextremismus im Raum stand. Im Bundesprogramm „Demokratie leben!“ wird seit Januar 2025 der bundesweite Kooperationsverbund Islamismusprävention und Demokratieförderung (KN:IX connect) gefördert, der unter anderem transnationale Radikalisierungsfaktoren und globale Kriseneinflüsse beleuchtet (https://kn-ix.de/). Im Kooperationsverbund Rechtsextremismusprävention (KompRex) beschäftigt sich der Bund der Alevitise. V.Jugendlichen in Deutschland e. V. (BDAJ) schwerpunktmäßig mit dem Thema türkischer Rechtsextremismus in Deutschland und hat die Fachstelle Türkischer Rechtsextremismus etabliert (FaTRex: https://fatre x.de/). Ziel der FaTRex ist es, die gesellschaftliche Auseinandersetzung mit türkischem Rechtsextremismus zu fördern, Fachkräfte und Institutionen zu sensibilisieren und zu qualifizieren sowie Schutzräume für betroffene Personen und Gruppen mitzugestalten. Zudem fördert das Bundesprogramm „Demokratie leben!“ derzeit mehrere Projekte, die sich mit ultranationalistischen Einstellungen in postmigrantischen Communities und türkischem Rechtsextremismus befassen. In der neuen Förderperiode ab 2027 adressiert das Bundesprogramm „Demokratie leben!“ spezialisierte Ansätze der Extremismusprävention, um gezielt auf aktuelle Entwicklungen zu reagieren: Der Rechtsextremismus hat sich bei Organisationen, Themen und Aktionsformen stark ausdifferenziert. Zudem gilt es, transnationalen, (ultra-)nationalistischen Bewegungen im Rahmen der Islamismusprävention zu begegnen, um neuen Mobilisierungsformen wirksam entgegenzuwirken. 17. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, a) in welchem Umfang staatliche oder staatsnahe Akteure, Mitglieder der türkischen Regierung, Mitglieder der Regierungsparteien und Gremien aus der Türkei sowie Mitglieder der Großen Türkischen Nationalversammlung Einfluss auf Organisationen, Vereine oder Netzwerke in Deutschland nehmen, die dem Umfeld der Ülkücü- Bewegung bzw. der „Grauen Wölfe“, aber auch weiteren türkeibezogenen Vereinen und Verbänden zugeordnet werden; b) über bestehende personelle, organisatorische, ideologische oder kommunikative Verbindungen zwischen diesen Strukturen und politischen Akteuren der Türkei? Die ADÜTDF vertritt in Deutschland die Interessen der extrem nationalistischen türkischen „Partei der Nationalistischen Bewegung“ (MHP), die als Urorganisation der rechtsextremistischen „Ülkücü“-Bewegung gilt. Von einer engen Anbindung an die MHP und deren Vorsitzenden Devlet Bahçeli, die die Regierung des türkischen Staatspräsidenten stützen, ist auszugehen. Die ANF gehört zur Partei der Großen Einheit (BBP), einer noch stärker islamisch ausgerichteten Abspaltung der MHP. MHP und BBP gehören mit der Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung (AKP), der Partei des türkischen Staatspräsidenten, der Volksallianz an. Vertreter der türkisch-rechtsextremistischen Dachverbände besuchen ferner offizielle Veranstaltungen der türkischen Vertretungen in Deutschland bzw. werden von dem türkischen diplomatischen Personal besucht. Besuche von Abgeordneten der türkischen Regierungskoalition oder ehemaligem Regierungspersonal in den Vereinen der Dachverbände sind üblich. 18. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Kooperationen, gemeinsame Veranstaltungen oder personelle Überschneidungen zwischen Organisationen der Ülkücü-Bewegung (z. B. Ülkü Ocakları) und weiteren türkeibezogenen Organisationen in Deutschland, etwa türkeibezogener islamischer Vereine, beispielsweise der Türkisch-Islamischen Union der Anstalt für Religion DITIB e. V. oder der Islamischen Gemeinschaft Millî Görüş IGMG e. V., und anderen politischen Vorfeldorganisation der türkischen Regierungsparteien, beispielsweise der Union Internationaler Demokraten (UID)? a) Wie sind diese Verbindungen aus Sicht der Bundesregierung im Hinblick auf demokratische Grundwerte zu bewerten? b) In welchen Bundesländern wurden solche Kooperationen nach Kenntnis der Bundesregierung festgestellt? Die Fragen 18, 18a und 18b werden im Sachzusammenhang gemeinsam beantwortet. Interaktionen zwischen Extremisten verschiedener ideologischer Richtung, soweit sie einen gemeinsamen Nenner finden, intensivieren die Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung. Der Bundesregierung liegen Erkenntnisse vor zu Kontakten der drei beobachteten türkisch- rechtsextremistischen Dachverbände untereinander. Personen aus dem türkischen Rechtsextremismus pflegen auch Kontakte zu anderen Organisationen im Fokus des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) mit Türkeibezug. Bei der ANF gibt es zu religiösen Anlässen gemeinsame Veranstaltungen mit der IGMG. Die Imame an Moscheen der Dachverbände sind häufig von der türkischen Religionsbehörde DIYANET entsandt. Folglich gibt es zwar im Bereich des türkischen Rechtsextremismus Kontakte zu Organisationen anderer Phänomenbereiche, jedoch keine vertiefte Kooperation. Vielmehr bestehen personelle und zumindest anlassbezogene Kontakte. Diese umfassen den gegenseitigen Besuch von Veranstaltungen, die Teilnahme an und gemeinsame Durchführung von Festlichkeiten sowie zumindest in der Vergangenheit die gemeinsame Mitgliedschaft in islamischen Dachverbänden. 19. Inwiefern hat die Bundesregierung Kenntnis von personellen Verbindungen von Angehörigen und Organisationen der Ülkücü-Bewegung mit a) rechtsextremen Personen oder Gruppierungen in Deutschland, b) Personen oder Bezügen aus dem Bereich der Organisierten Kriminalität, Kontakte zum deutschen Rechtsextremismus sind der Bundesregierung nur in Ausnahmefällen bekannt. Trotz mancher Ähnlichkeiten (Führerkult, Überhöhung der eigenen Ethnie, Zelebrieren von Wehrhaftigkeit und Antisemitismus) bleiben diese Milieus aufgrund der Betonung ihrer ethnischen Zugehörigkeit unter sich. Insbesondere einige Personen der unorganisierten bzw. freien Szene haben sich erwerbskriminell betätigt oder auch Kontakte zu Personen der mutmaßlich organisierten Kriminalität gehabt. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen. c) Verbänden der islamischen Religionsausübung, beispielsweise ATIB – „Union der Türkisch-Islamischen Kulturvereine in Europa e. V.“? Die in der Teilfrage 19c erwähnte ATIB wird von der Bundesregierung als Organisation des türkischen Rechtsextremismus verstanden und als solche vom Bundesamt für Verfassungsschutz beobachtet. Zutreffend ist, dass sie ihren islamischen Charakter besonders betont. 20. Wie bewertet die Bundesregierung a) den Einfluss innenpolitischer Entwicklungen in der Türkei auf politische Mobilisierungsprozesse innerhalb türkeibezogener Organisationen in Deutschland; Entwicklungen in den Heimatländern bewegen regelmäßig auch die Anhängerschaft extremistischer Organisationen aus diesem Land in Deutschland und können Einfluss auf die öffentliche Sicherheit in Deutschland haben. Allerdings ist der türkische Rechtsextremismus bisher nicht mit solchen Auswirkungen in Erscheinung getreten. b) die Gefährdungslage für alevitische, kurdische, griechische, armenische, jüdische und jesidische Verbände in Deutschland; Im Allgemeinen ist eine Gefährdung durch die „Grauen Wölfe“ in Deutschland vornehmlich aufgrund des Konfrontationsverhältnisses zwischen türkisch- nationalistischen und kurdischen oder türkisch oppositionellen Personen zu konstatieren. Bei einem zufälligen Aufeinandertreffen der verschiedenen Lager, z. B. im Rahmen von Demonstrationen, sind grundsätzlich verbale Provokationen bis hin zu vereinzelten gewalttätigen Auseinandersetzungen einzukalkulieren. In sozialen Medien sind regelmäßig durch Anhänger der „Grauen Wölfe“ Verunglimpfungen, Anfeindungen sowie Drohungen gegenüber politischen Gegnern, zu denen auch die o. g. Verbände gezählt werden, festzustellen. Feststellbar ist dies u. a. in bestimmten Kontexten wie z. B. dem Berg-Karabach Konflikt zwischen Armenien und Aserbaidschan oder im Rahmen verschiedener politischer Konfliktsituationen zwischen der Türkei und Griechenland sowie den Entwicklungen in Gaza und dem Mittleren Osten. Zwar gibt es keine (polizeilich) nachweisbare, zielgerichtete und organisatorische Gefährdung durch die „Grauen Wölfe“ gegen die aufgeführten Verbände, es besteht jedoch eine abstrakte Gefährdung aufgrund der nationalistischen Ideologie der „Grauen Wölfe“, in der die genannten Gruppen bzw. Verbände als Gegner angesehen werden. Insbesondere bei tagesaktuellen Entwicklungen zu Konfliktthemen kann es zu den zuvor beschriebenen Formen der Auseinandersetzung kommen, sowohl realweltlich als auch im digitalen Raum. c) die Rolle von transnationalen Loyalitätsbezügen für Radikalisierungs- und Polarisierungsprozesse; Anhänger des türkischen Rechtsextremismus bringen in aller Regel dem türkischen Staat ein hohes Maß an Loyalität entgegen und betonen, sich auch in den Dienst ihres Staates zu stellen. Dass diese Umstände darüber hinaus besonders radikalisierend wirken, ist nicht zu beobachten. d) die Auswirkungen dieser Dynamiken auf gesellschaftlichen Zusammenhalt und demokratische Teilhabe in Deutschland; Aufgabe des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) ist die Sammlung und Auswertung von Informationen zu Bestrebungen gegen Schutzgüter des § 3 Absatz 1 BVerfSchG. Der türkische Rechtsextremismus mit seiner Überhöhung der eigenen Ethnie und seinen Feindbildern wirkt insgesamt desintegrativ in Deutschland. Dies und die in der Szene anzutreffende Obrigkeitshörigkeit gegenüber den eigenen Anführern und gegenüber dem türkischen Staat wirken den Wertvorstellungen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung entgegen. Die Bundesregierung sieht im Phänomen „Ülkücü“-Bewegung/„Graue Wölfe“ eine Gefährdung für den gesellschaftlichem Zusammenhalt und die demokratische Teilhabe in Deutschland. Die Bundeszentrale für politische Bildung (BpB) wirkt diesem Gefährdungspotential beispielsweise mit ihren politisch- bildnerischen Aufklärungs-, Informations- und Bildungsangeboten entgegen. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. e) das Aussetzen der Mitgliedschaft von ATIB – „Union der Türkisch- Islamischen Kulturvereine in Europa e. V.“ beim Zentralrat der Muslime (ZMD) hinsichtlich der weiteren Zusammenarbeit mit dem ZMD? Die Bundesregierung hat die öffentlichen Bekanntmachungen des ZMD zur Aussetzung der Mitgliedschaft der ATIB und auch den am 7. April 2026 erklärten Austritt der ATIB aus dem ZMD zur Kenntnis genommen und wird die weiteren Entwicklungen beobachten. 21. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, a) um mögliche ausländische Einflussnahmen auf demokratische Strukturen in Deutschland frühzeitig zu erkennen; Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) nutzt die bekannten nachrichtendienstlichen Mittel, um eine mögliche ausländische Einflussnahme auf demokratische Strukturen in Deutschland frühzeitig zu erkennen. Hierzu zählen neben OSINT-Recherchen und ggfs. Maßnahmen nach dem G10-Gesetz auch die Auswertung von Hinweisen ausländischer Partnerdienste. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. b) um Vereine, Verbände und Multiplikatoren der jeweiligen ethnischen und religiösen Gruppen in Deutschland zu schützen, die zu Feindbildern der Ülkücü-Bewegung gezählt werden; Die Zuständigkeiten für die polizeiliche Gefahrenabwehr und somit auch den Schutz dieser in Deutschland ansässigen/aufhältigen Personen sowie Personenzusammenschlüsse fallen grundsätzlich in die Zuständigkeit der jeweils örtlich zuständigen Landespolizei. Sofern Erkenntnisse zu einer Gefährdungslage vorliegen/eingehen, tauschen sich die Sicherheitsbehörden von Bund und Land zeitnah und umfassend im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften aus. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. c) um zivilgesellschaftliche Akteurinnen und Akteure für transnationale Einflussmechanismen zu sensibilisieren; Das beim Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) bereits bestehende Hinweistelefon gegen Extremismus und Terrorismus wurde um die Möglichkeit zur Mitteilung von Spionagesachverhalten erweitert. Hier werden auch Hinweise zu Transnationaler Repression (TNR) in mehreren Sprachen entgegengenommen. Neben der Vernetzung mit Vertreterinnen und Vertretern der Zivilgesellschaft besteht zudem eine Kooperation mit der TNR-Koordinierungsstelle des Auswärtigen Amts. Darüber hinaus sind auf der BfV-Website Dokumente in unterschiedlichen Sprachen zum Thema TNR verfügbar, um mögliche Betroffene dazu zu ermutigen, sich an das BfV zu wenden. Darüber hinaus wird auf die Antworten zu den Fragen 8 und 16a bis 16c verwiesen. d) um Präventions- und Bildungsarbeit zu diesem Themenfeld weiterzuentwickeln und langfristig zu finanzieren, insbesondere vor dem Hintergrund des angekündigten Umbaus des Bundesprogramms „Demokratie Leben!“? Die Richtlinienförderung der Bundeszentrale für politische Bildung (BpB) ermöglicht eine kontinuierliche Förderung von Veranstaltungen der politischen Bildung. Die bei der BpB anerkannten Träger der politischen Bildung können auf Grundlage der „Richtlinie zur Anerkennung und Förderung von Veranstaltungen der politischen Bildung durch die Bundeszentrale für politische Bildung (BpB)“ eine projektbezogene Förderung für ihre politisch-bildnerischen Veranstaltungen beantragen. Darüber hinaus wird auf die Antworten zu den Fragen 8 und 16 verwiesen. 22. Inwiefern arbeitet die Bundesregierung a) mit den Bundesländern, Sicherheitsbehörden und zivilgesellschaftlichen Fachstellen zusammen, um transnationale extremistische Einflussstrukturen zu analysieren; Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) arbeitet bei der Beobachtung extremistischer Strukturen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben mit den Landesbehörden für Verfassungsschutz sowie mit anderen Sicherheitsbehörden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zusammen. b) mit spezialisierten Fachstellen wie der Fachstelle Türkischer Rechtsextremismus (FaTRex) zusammen an einer kontinuierlichen Weiterentwicklung der Präventionsansätze in diesem Themenfeld? Auf die Antwort zu Frage 16 wird verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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