Kenntnis der Bundesregierung über Aktivitäten der "Grauen Wölfe" in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/6785)
Text
Kenntnis der Bundesregierung über Aktivitäten der "Grauen Wölfe" in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/6785)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7136
21. Wahlperiode 13.07.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Irene Mihalic, Marlene Schönberger,
Max Lucks, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/6785 –
Kenntnis der Bundesregierung über Aktivitäten der „Grauen Wölfe“ in
Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die sogenannten Grauen Wölfe, die Anhängerinnen und Anhänger der
Ülkücü-Ideologie, gelten als die größte rechtsextreme Bewegung mit türkischem
Hintergrund in Deutschland. Ihre Ideologie verbindet extremen Nationalismus
mit rassistischen, antisemitischen und antidemokratischen Vorstellungen. Im
Zentrum steht die Überhöhung der türkischen Nation sowie die Idee eines
großtürkischen Reiches. Teile der Bewegung beziehen sich zudem auf die
sogenannte Türkisch-Islamische Synthese, die türkischen Nationalismus mit
sunnitisch-islamischen Identitätsvorstellungen verbindet und als einflussreiche
ideologische Strömung innerhalb der türkischen extremen Rechten gilt.
Gleichzeitig richtet sich ihr Weltbild gegen gesellschaftliche Vielfalt und
gegen Gruppen, die nicht in dieses homogene nationalistische Verständnis
passen. Zu ihren erklärten Feinden zählen unter anderem Kurdinnen und
Kurden, Armenierinnen und Armenier, Alevitinnen und Aleviten, Jesidinnen und
Jesiden, Jüdinnen und Juden sowie politische Gegnerinnen und Gegner. Zur
Zielscheibe ihres Hasses werden auch Menschen mit türkischen Wurzeln, die
nicht ihrem autoritären und völkischen Weltbild zustimmen (vgl. www.mobil
e-beratung-nrw.de/fileadmin/content/medien/Brosch%C3 ProzentBCren/Grau
e_W%C3 ProzentB6lfe_online_2024_.pdf, www.amadeu-antonio-stiftung.de/
die-unterschaetzte-gefahr-der-grauen-woelfe-116039/). Antisemitismus ist
ideologisch innerhalb der Ülkücü-Bewegung verankert und findet sich auch
bei Funktionären und Vordenkern wieder (Bozay, Kemal (2023): Geschichte
und Aktualität des Antisemitismus der rechtsextremen Grauen Wölfe. In:
Guttstadt, Corry (Hg.): Antisemitismus in und aus der Türkei. Hamburg:
Landeszentrale für politische Bildung Hamburg, ab S. 433). Nach dem
antisemitischen Terrorangriff der Hamas am 7. Oktober 2023 haben sich einzelne
Mitglieder der „Grauen Wölfe“ antisemitisch geäußert und Israel das
Existenzrecht abgesprochen (vgl. www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/publikatione
n/DE/verfassungsschutzberichte/2025-06-10-verfassungsschutzbericht-2024-s
tartseitenmodul.pdf?__blob=publicationFile&v=5).
Auch in Deutschland sind die „Grauen Wölfe“ seit Jahrzehnten organisiert –
in zahlreichen Vereinen, Netzwerken und Dachverbänden. Zu den wichtigsten
Organisationsstrukturen zählen die Föderation der Türkisch-Demokratischen
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 13. Juli 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Idealistenvereine in Deutschland (ADÜTDF, oder auch Türk Federasyon), die
Türkisch-Islamische Union Europa (ATIB) sowie der Verband der Türkischen
Kulturvereine in Europa (ATB), die jeweils über zahlreiche Ortsvereine
verfügen. Regelmäßig warnen Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste vor
entsprechenden Einflussnahmen. Laut einem Bericht des Bundesamtes für
Verfassungsschutz aus dem Jahr 2023 werden der Bewegung bundesweit mehr als
12 000 Personen zugerechnet. Die größten Strukturen bilden dabei mehrere
Dachverbände mit Hunderten Ortsvereinen. Auch Forschende warnen seit
Jahren vor ihrem Einfluss, der weit über offenes nationalistisches Auftreten
hinausgeht. Immer wieder kommt es zu transnationalen Repressionen (vgl.
Bundestagsdrucksache 21/5290), Einschüchterungen, Bedrohungen und
gewaltsamen Übergriffen gegen Minderheiten und politische Gegnerinnen und Gegner.
Gleichzeitig versucht die Bewegung, Einfluss in migrantischen Communitys
sowie in gesellschaftlichen und politischen Strukturen zu gewinnen.
Erkennungszeichen der Bewegung ist der „Wolfsgruß“ (vgl. www.verfassungsschut
z.de/SharedDocs/publikationen/DE/auslandsbezogener-extremismus/2023-09-
tuerkischer-rechtsextremismus-die-grauen-woelfe-in-deutschland.pdf?__blob=
publicationFile&v=5, www.mobile-beratung-nrw.de/fileadmin/content/medie
n/Brosch%C3 ProzentBCren/Graue_W%C3 ProzentB6lfe_online_2024_.pdf).
Dabei treten die „Grauen Wölfe“ meist nicht offen als rechtsextreme
Organisation auf. Viele Vereine geben sich nach außen betont moderat und
organisieren beispielsweise Kulturveranstaltungen, Sportangebote oder Musik- und
Jugendarbeit ohne offen extremistische Symbolik und Inhalte. Gerade
Sportvereine und Jugendstrukturen gelten für sie als wichtige Orte, um junge
Menschen an sie zu binden und nationalistisches Gedankengut schrittweise zu
vermitteln. Nach innen wird die rechtsextreme Ideologie jedoch weiterhin
gepflegt und gezielt weitergegeben. Die Grauen Wölfe sind nicht weniger
gewaltbereit als andere rechtsextreme Gruppierungen, denn sie trainieren an
Waffen und verüben brutale Übergriffe auf Angehörige von Minderheiten
(vgl. www.amadeu-antonio-stiftung.de/die-unterschaetzte-gefahr-der-
grauenwoelfe-116039/).
Auffällig ist zudem die Trennung zwischen den etablierten Verbänden und
einer jüngeren, lose organisierten Szene. Während sich die großen
Dachverbände in der Öffentlichkeit eher zurückhaltend geben und bemüht sind, keine
strafrechtlich relevanten Grenzen zu überschreiten, treten unorganisierte
Anhängerinnen und Anhänger in sozialen Netzwerken häufig deutlich
aggressiver auf. Dort verbreiten sie rassistische und antisemitische Inhalte, pflegen
Feindbilder und hetzen insbesondere gegen Kurdinnen und Kurden sowie
politische Gegnerinnen und Gegner (vgl. www.verfassungsschutz.de/SharedD
ocs/publikationen/DE/auslandsbezogener-extremismus/2023-09-tuerkischer-re
chtsextremismus-die-grauen-woelfe-in-deutschland.pdf?__blob=publicationFi
le&v=5).
Die Ülkücü-Bewegung fordert auch unsere demokratische und vielfältige
Gesellschaft heraus. Ihre transnationalen Netzwerke reichen von der Türkei bis in
zahlreiche europäische Staaten und dienen der politischen Mobilisierung
sowie der Verbreitung rechtsextremer Narrative. Staatliche und staatsnahe
Akteure aus der Türkei unterstützen die „Grauen Wölfe“ und versuchen gezielt,
auf Organisationen und Strukturen in Deutschland Einfluss zu nehmen und
Oppositionelle einzuschüchtern. Die Bewegung trägt dazu bei, dass bei
politischen und gesellschaftlichen Konflikten mit Bezug zur Türkei die jeweiligen
Opfergruppen mit einer besonderen Aggressivität konfrontiert werden.
Sichtbar wird das etwa bei Demonstrationen, öffentlichen Einschüchterungen oder
Symbolen wie dem Wolfsgruß, der immer wieder auch im Fußballstadion oder
bei politischen Kundgebungen gezeigt wird (vgl. https://ajcgermany.org/syste
m/files/document/AJC-Berlin_GrauenWolfe-Broschuere-RGB-A4.pdf).
Alevitische, kurdische, griechische, armenische und jüdische Verbände
berichten von Einschüchterungen und Ausgrenzung durch Anhängerinnen und
Anhänger der Bewegung. Fachleute (Forschende, Sicherheitsbehörden,
Fachkräfte aus der Praxis) betonen daher, dass die Auseinandersetzung mit den
„Grauen Wölfen“ auch den Schutz betroffener Communitys und
demokratischer Strukturen umfasst (vgl. Erdoğan/Geffken 2025: Die Ülkücü-Bewegung
(»Graue Wölfe«). Rechtsextremismus im transnationalen Kontext und seine
Implikationen für Demokratieförderung und Sicherheit in Deutschland. In:
Psychosozial, Heft 184, S. 79 bis 87.).
Bereits in der 19. Wahlperiode hat sich der Deutsche Bundestag in einem
interfraktionellen Antrag für die Zurückdrängung des Einflusses der „Grauen
Wölfe“ in Deutschland und die Prüfung eines Vereinsverbots ausgesprochen
(vgl. Bundestagsdrucksache 19/24388). Trotz dieser überparteilichen Einigkeit
zur Gefährdung durch die „Grauen Wölfe“, wurden durch das
Bundesministerium des Innern (BMI) bislang noch keine Schritte unternommen, um gegen
die Organisation und ihre Strukturen mit der dringend notwendigen
rechtsstaatlichen Entschlossenheit vorzugehen.
1. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung aktuell vor zu
a) der Anzahl und regionalen Verteilung von Organisationen und
Gruppierungen in Deutschland, die der Ülkücü-Ideologie bzw. den
„Grauen Wölfen“ zuzuordnen sind, aufgeschlüsselt nach Dachverbänden,
lokalen Vereinen und unorganisierten Strukturen;
Die rechtsextremistische türkische „Ülkücü“-Bewegung („Idealisten“-
Bewegung) beruft sich auf eine extrem nationalistische bis rechtsextremistische
Ideologie, die von Elementen wie Rassismus, Antisemitismus und einer
Überhöhung des Türkentums geprägt ist. Anhängerinnen und Anhänger der „Ülkücü“-
Bewegung werden oft als „Graue Wölfe“ („Bozkurtlar“) bezeichnet. Eine
gemeinsame Organisation oder eine Selbstzuordnung der gesamten „Ülkücü“-
Anhängerschaft unter diesem Begriff gibt es aber nicht in Deutschland. Von den
rund 13.500 in Deutschland lebenden türkischen Rechtsextremisten sind etwa
10.500 in drei großen Dachverbänden organisiert, die in unterschiedlicher
Ausprägung die „Ülkücü“-Ideologie vertreten.
Der „Föderation der Türkisch-Demokratischen Idealistenvereine in
Deutschland e. V.“ (ADÜTDF) gehören aktuell circa 7.000 Anhänger an, die in 15
„Bölge“ („Gebiete“) und über 200 Vereine eingeteilt sind, während der „ATİB
– Union der Türkisch-Islamischen Kulturvereine in Europa e. V.“ (ATİB) circa
2.500 Anhänger in Deutschland zugerechnet werden können, die in 23
Ortsvereinen organisiert sind. Der „Föderation der Weltordnung in Europa“ (ANF)
werden circa 1.000 Anhänger in Deutschland zugerechnet, die in 15
Ortsvereinen organisiert sind. Der sogenannten „freien Szene“ werden circa 3.000
Anhänger zugerechnet.
b) der Entwicklung dieser Zahlen über die letzten fünf Jahre;
c) den Mitgliedschaften, Tätigkeiten und Netzwerken dieser
Gruppierungen in sozialen Medien und digitalen Räumen, die nach Kenntnis der
Bundesregierung auf Aktivitäten in Deutschland hindeuten?
Die drei großen in Deutschland ansässigen Dachverbände des türkischen
Rechtsextremismus, ADÜTDF, ATİB und ANF, sind in ihrem
Internetnutzungsverhalten konservativ und nutzen Formate wie Facebook, aber auch
Instagram. Twitch, Discord oder TikTok werden eher nicht genutzt. Die jüngere und
ungebundene Anhängerschaft in Deutschland nutzt hingegen die innovativen
Möglichkeiten des Internets. Hier äußern sich Anhänger mit geringer
Reichweite öfter rassistisch oder antisemitisch, während reichweitenstarke Influencer
ihre Ideologie eher unterschwellig vermitteln. Oftmals sind auch
Selbstinszenierungen mit Waffen oder andere Drohgebärden festzustellen, die Stärke,
Überlegenheit und Wehrhaftigkeit ausdrücken sollen. Viele Personen im
türkischen Rechtsextremismus veröffentlichen ihre Postings in türkischer Sprache.
Auch dadurch begründet finden sie bisher wenig Anklang über die eigene
Szene hinaus und wirken wenig in die Gesamtgesellschaft hinein.
2. Inwiefern sind die Aktivitäten dieser Gruppierungen nach Einschätzung
der Bundesregierung gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den
Gedanken der Völkerverständigung gerichtet?
Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) sammelt im Rahmen seines
gesetzlichen Auftrags Informationen und wertet diese aus. In Ausführung dieses
gesetzlichen Auftrags beobachtet das BfV Bestrebungen gegen die freiheitliche
demokratische Grundordnung i. S. v. § 3 Absatz 1 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG).
Die rechtsextremistische türkische „Ülkücü“-Bewegung („Idealisten“-
Bewegung) beruft sich auf eine extrem nationalistische bis rechtsextremistische
Ideologie, die von Elementen wie Rassismus, Antisemitismus und einer
Überhöhung des Türkentums geprägt ist. Die behauptete kulturelle und religiöse
Überlegenheit zieht die völkerverständigungswidrige Herabwürdigung anderer
Volksgruppen und Religionen, insbesondere von Juden, Kurden und Armeniern
nach sich. Insoweit handelt es sich regelmäßig um Bestrebungen, die sich
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung und auch gegen den
Gedanken der Völkerverständigung i. S. v. § 3 Absatz 1 Nummer 1 und
Nummer 4 BVerfSchG richten.
3. Welche rechtlichen Instrumente prüft oder nutzt die Bundesregierung
bereits, um gegen verfassungs- oder demokratiefeindliche Aktivitäten
dieser Gruppierungen vorzugehen?
Die Sicherheitsbehörden des Bundes gehen Hinweisen zu möglichen
extremistischen Bestrebungen wie auch strafrechtlich relevanten Handlungen
konsequent nach und prüfen kontinuierlich sämtliche Bekämpfungsmöglichkeiten,
die der Rechtsstaat bereithält.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) beobachtet den türkischen
Rechtsextremismus mit den gesetzlich vorgesehenen nachrichtendienstlichen
Mittel. Im Rahmen der gesetzlichen Übermittlungsvorschriften unterrichtet das
BfV andere Behörden über seine Erkenntnisse im Einzelfall. So wirkt das BfV
bei den im Gesetz vorgesehenen Fällen an Prüfungen mit. Das BfV informiert
nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften die Polizei- und
Ermittlungsbehörden zur Gefahrenabwehr oder zur Strafverfolgung.
4. Welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe sprechen aus Sicht der
Bundesregierung derzeit gegen vereinsrechtliche Maßnahmen wie etwa
ein Betätigungsverbot gegen Organisationen oder Strukturen der Ülkücü-
Bewegung bzw. die „Grauen Wölfe“?
Die Bundesregierung äußert sich generell nicht zu Verbotsüberlegungen,
unabhängig davon, ob zu solchen Überlegungen im Einzelfall Anlass besteht.
Ansonsten bestünde die Gefahr, dass potenziell Betroffene ihr Verhalten danach
ausrichten und dadurch die Wirksamkeit operativer behördlicher Maßnahmen
beeinträchtigt oder diese vereitelt werden könnten.
Dabei ist der Umstand, dass die Antwort verweigert wird, weder als
Bestätigung noch als Verneinung des angefragten Sachverhaltes zu verstehen.
5. Welche aktuellen Erkenntnisse und Bewertungen über den letzten
Verfassungsschutzbericht 2024 hinaus liegen der Bundesregierung
a) durch das Bundesamt oder die Landesämter für Verfassungsschutz
vor;
b) darüber vor, inwieweit derzeitige Beobachtungs- oder
Bewertungsmaßstäbe den transnationalen Bezug, digitale Mobilisierungsformen
und gesellschaftliche Schnittmengen ausreichend berücksichtigen?
Aktuelle – über die im Verfassungsschutzbericht (VSB) 2024 dargestellten –
Erkenntnisse können dem am 30. Juni 2026 vorgestellten VSB für das Jahr
2025 entnommen werden. Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV)
berichtet auch neben dem jährlichen VSB über Vorgänge von Bedeutung in der
Beobachtung des türkischen Rechtsextremismus. Die aufsichtführende Behörde
wird so beispielsweise regelmäßig zu nennenswerten Vorgängen informiert.
Darüber hinaus werden, wie in anderen Bereichen auch, kontinuierlich
Informationen im Verfassungsschutzverbund ausgetauscht. Die Öffentlichkeit wird
neben dem jährlich veröffentlichten VSB, durch einzelne Broschüren oder über
die Website des BfV informiert.
7. Wie, und in welcher Abteilung wird das Phänomen des türkischen
Rechtsextremismus derzeit im Bundesamt für Verfassungsschutz
bearbeitet?
Der Phänomenbereich des türkischen Rechtsextremismus wird im Bereich des
„Auslandsbezogenen Extremismus und Terrorismus“ eingeordnet. Dieser wird
im Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) in Abteilung 5 bearbeitet.
Im Rahmen des gesetzlichen Auftrags des BfV sammeln die Fachabteilungen
Informationen über extremistische und terroristische Strukturen und werten
diese aus. Aufgrund der jeweiligen Aufgabenstellung unterteilen sich die
Fachabteilungen auch organisatorisch in operative Organisationseinheiten, die
relevante Informationen beschaffen, und auswertende Arbeitsbereiche, welche die
Rohdaten analysieren und für die jeweiligen Bedarfsträger in Form von
Lagebildern oder Einzelmeldungen aufbereiten. Die Auswertung steuert dabei die
Informationsbeschaffung. Beide Aufgabenfelder bauen aufeinander auf und
arbeiten eng zusammen.
8. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den
Erkenntnissen der Verfassungsschutzämter für die Extremismusprävention?
Die Bundesregierung verfolgt einen ganzheitlichen Ansatz zur Bekämpfung
von Extremismus und Terrorismus, bei dem Repression und Prävention
ineinandergreifen. Neben repressiven Maßnahmen, wie vereinsrechtlichen
Maßnahmen und Maßnahmen der Sicherheitsbehörden, sind Prävention und
Deradikalisierung fester Bestandteil der Bekämpfung von Extremismus aller
Phänomenbereiche. Die Bundesregierung leitet ihre Maßnahmen im Bereich der
Extremismusprävention auch aus den Erkenntnissen des Bundesamtes für
Verfassungsschutz ab, um den Entwicklungen in allen Phänomenbereichen begegnen
zu können.
9. Wie bewertet die Bundesregierung das Verhalten der türkischen
Regierung in Bezug auf die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch
mit der Ülkücü-Bewegung bzw. den „Grauen Wölfen“?
a) Wie bewertet die Bundesregierung das Verhalten konkret in Bezug
auf die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch bei den
Nachrichtendiensten?
b) Wie bewertet die Bundesregierung das Verhalten konkret in Bezug
auf die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch bei den
Polizei- und Sicherheitsbehörden?
Die Fragen 9, 9a und 9b werden gemeinsam im Sachzusammenhang
beantwortet.
Die Beantwortung der Fragen zum Informationsaustausch mit türkischen
Nachrichtendiensten, aber auch mit ausländischen Nachrichtendiensten allgemein,
und bei den Polizei- und weiteren Sicherheitsbehörden sowie eine Bewertung
desselbigen kann trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht,
Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, aus Gründen
des Staatswohls nicht erfolgen, da Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der
Sicherheitsbehörden des Bundes im Hinblick auf deren künftige
Aufgabenerfüllung besonders schutzbedürftig sind.
Durch eine Beantwortung der Fragen nach dem Informationsaustausch
zwischen den Nachrichtendiensten des Bundes und ausländischen
Nachrichtendiensten sowie bei den Polizei- und weiteren Sicherheitsbehörden und dessen
Bewertung könnten Rückschlüsse auf die Arbeitsweise der Nachrichtendienste
des Bundes gezogen werden. Eine Konkretisierung hinsichtlich eines
gegebenenfalls stattfindenden Austausches mit anderen Behörden könnte betroffene
Personen oder Gruppen in die Lage versetzen, Abwehrstrategien zu entwickeln
und somit die Erkenntnisgewinnung der Nachrichtendienste des Bundes sowie
der Polizei- und weiteren Sicherheitsbehörden zu erschweren oder in
Einzelfällen sogar unmöglich machen. Dies würde die Funktionsfähigkeit der
Nachrichtendienste des Bundes sowie der Polizei- und weiteren Sicherheitsbehörden
nachhaltig beeinträchtigen und damit einen erheblichen Nachteil für die
Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Ferner können die erbetenen
Auskünfte aufgrund der Restriktionen der sog. „Third-Party-Rule“ nicht erteilt
werden. Die Bedeutung der „Third-Party-Rule“ für die internationale
nachrichtendienstliche Zusammenarbeit hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in
seinem Beschluss 2 BvE 2/15 vom 13. Oktober 2016 (Rn. 162-166) gewürdigt.
Die „Third-Party-Rule“ betrifft den internationalen Austausch von
Informationen der Nachrichtendienste. Diese Informationen sind
geheimhaltungsbedürftig, weil sie sicherheitsrelevante Erkenntnisse enthalten, die unter Maßgabe der
vertraulichen Behandlung von ausländischen Nachrichtendiensten an die
Nachrichtendienste des Bundes weitergeleitet wurden. Eine Freigabe durch die
ausländischen Nachrichtendienste liegt nicht vor. Die Zusammenarbeit von
Nachrichtendiensten setzt die Einhaltung von Vertraulichkeit voraus. Erfahrungen
haben gezeigt, dass die Partnerdienste aufgrund der meist hoch eingestuften
und sensiblen Inhalte äußerst restriktiv bezüglich der Freigabe ihrer
Informationen verfahren. Dies gilt umso mehr, da es sich im Kontext parlamentarischer
Anfragen zumeist nicht um lang zurückliegende Ereignisse handelt. Im
Rahmen von Prognoseentscheidungen unterbleiben Nachfragen, auch unter
Berücksichtigung von Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten, wenn die Datenübermittlung
bereits mit einer ausdrücklichen und umfassenden Verwendungsbeschränkung
durch die übermittelnde ausländische Behörde versehen wurde. Bei der
Einschätzung außenpolitisch erheblicher Sachverhalte, wie der Zweckmäßigkeit
möglichen Verhaltens, gewährt das Grundgesetz den Organen der auswärtigen
Gewalt einen weiten Spielraum, um es zu ermöglichen, die jeweiligen
politischen Ziele der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des völkerrechtlich
und verfassungsrechtlich Zulässigen durchzusetzen (BVerfGE 143, 101 [153,
Rn. 170]; BVerfGE 55, 349 [365]). Das parlamentarische Fragerecht hat für die
Bundesregierung einen äußerst hohen Stellenwert. Daraus lässt sich aber nicht
ohne Weiteres ein entsprechend umfassender Anspruch an ausländische
Partnerbehörden ableiten, da für sie keine Rechts- oder Auskunftspflicht gegenüber
ausländischen Abgeordneten besteht. Es ist vor diesem Hintergrund zu
bedenken, dass jedenfalls ein systematisches und hochfrequentes Abfragen von
Informationen anlässlich von Parlamentarischen Anfragen durch deutsche
Sicherheitsbehörden bei ausländischen Partnerdiensten bei diesen nahe legen könnte,
dass in Deutschland das parlamentarische Informationsrecht gegenüber den
Grundlagen der internationalen Zusammenarbeit im Rahmen einer
Interessensabwägung von vornherein und in allen Fällen überwiegt. Es bestünde
hierdurch die Möglichkeit einer Erschütterung der internationalen, vertraulichen
Zusammenarbeit von Nachrichtendiensten bzw. Sicherheitsbehörden und damit
einhergehenden Einschränkungen bei der Informationsweitergabe. Würden in
der Konsequenz eines Vertrauensverlustes Informationen von ausländischen
Stellen entfallen oder wesentlich zurückgehen, hätte dies wiederum eine
erhebliche Schwächung der den Nachrichtendiensten des Bundes zur Verfügung
stehenden Möglichkeiten der Informationsgewinnung und damit empfindliche
Nachteile für die Auftragserfüllung der Nachrichtendienste zur Folge. Oftmals
ist kein Ersatz durch andere Instrumente der Informationsgewinnung möglich.
Eine Bekanntgabe der Information kann demzufolge einen Nachteil für das
Wohl des Bundes bedeuten, da durch die Missachtung einer zugesagten und
vorausgesetzten Vertraulichkeit die künftige Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben
der Nachrichtendienste des Bundes einschließlich der Zusammenarbeit mit
anderen Behörden, zumal mit Nachrichtendiensten anderer Staaten, erschwert
würden. Die (zugesagte) Vertraulichkeit erstreckt sich dabei auch auf Hinweise
von Geheimdiensten und Ermittlungsbehörden anderer Staaten. Dies beinhaltet
stets auch die Information, ob solche überhaupt vorliegen. Selbst die
Bekanntgabe unter Wahrung des Geheimschutzes birgt das Risiko des Bekanntwerdens,
welches unter keinen Umständen hingenommen werden kann. Das
Bekanntwerden von Informationen, die nach den Regeln der „Third Party Rule“ erlangt
wurden, würde als Störung der wechselseitigen Vertrauensgrundlage gewertet
werden und hätte eine schwere Beeinträchtigung der Teilhabe der
Nachrichtendienste des Bundes am internationalen Erkenntnisaustausch zwischen
Nachrichtendiensten zur Folge. Die notwendige Abwägung zwischen dem
Geheimhaltungsinteresse einerseits und dem grundsätzlich umfassenden
parlamentarischen Fragerecht andererseits ergibt daher, dass auch die eingestufte
Übermittlung der Informationen an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages
vorliegend nicht in Betracht kommt. Insofern muss ausnahmsweise das
Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der
Bundesregierung zurückstehen.
Dabei ist der Umstand, dass die Antwort verweigert wird, weder als
Bestätigung noch als Verneinung des angefragten Sachverhaltes zu verstehen.
10. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Vorfälle von Hass,
Bedrohungen, Gewalt oder Diskriminierung, die von Personen aus dem
Umfeld der Ülkücü-Bewegung bzw. der „Grauen Wölfe“ ausgegangen
sind, und wie werden diese Vorfälle erfasst?
Im Rahmen des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen Politisch
motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) werden politisch motivierte Straftaten durch
die zuständigen Landeskriminalämter (LKÄ) an das Bundeskriminalamt (BKA)
übermittelt und in einer zentralen Fallzahlendatei erfasst. Das
Definitionssystem PMK stellt das tatauslösende politische Element in den Mittelpunkt.
Ausgehend von den Motiven zur Tatbegehung und den Tatumständen werden
politisch motivierte Taten durch die Länder sogenannten „Themenfeldern“
zugeordnet sowie die erkennbaren ideologischen Hintergründe und Ursachen der
Tatbegehung in einem staatsschutzrelevanten „Phänomenbereich“ abgebildet.
Ist der Sachverhalt nicht unter den Phänomenbereichen PMK -links-, PMK
-rechts-, PMK -ausländische Ideologie- oder PMK -religiöse Ideologie-
subsumierbar, ist die Kategorie PMK -sonstige Zuordnung- zu wählen.
Politisch motivierte Straftaten von türkischen Rechtsextremisten werden von
der Polizei im Rahmen des KPMD-PMK allgemein registriert und
grundsätzlich im Phänomenbereich PMK -ausländische Ideologie- abgebildet. Das
bedeutet, dass sie in den Fallzahlen der PMK insgesamt enthalten sind, jedoch
nicht trennscharf dargestellt werden können. Hinzu kommt, dass der Polizei
nicht bei jeder Straftat Erkenntnisse über die Anhängerschaft des
Tatverdächtigen zu einer Ideologie oder politischen Gruppierung vorliegen.
Selbst wenn derartige Erkenntnisse vorliegen, kann nicht grundsätzlich
unterstellt werden, dass eine solche Ideologie oder Zugehörigkeit zu einer
Gruppierung als Motiv für eine Straftat ausschlaggebend war. Insofern ist eine
(zahlenmäßig) belastbare Aussage nur schwer möglich; gleichwohl haben die
Polizeibehörden in Deutschland das Phänomen im Blick.
Gemäß einer Auswertung der Sachverhalte/Straftaten mit konkretem,
erkennbarem Bezug zur Gruppierung der „Grauen Wölfe“ bzw. der „Ülkücü“-Bewegung
bewegt sich die Zahl diesbezüglicher Delikte seit Jahren im unteren
zweistelligen Bereich (2023: 22 Delikte; 2024: 25; 2025: 19). Bei den entsprechenden
Straftaten handelt es vorwiegend um Bedrohungen, Sachbeschädigungen oder
das Androhen von Straftaten.
11. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über antisemitische
Ideologieelemente, Narrative und Mobilisierungsstrategien im Umfeld
der Ülkücü-Bewegung bzw. der „Grauen Wölfe“ vor, und inwiefern
lassen sich hierbei Überschneidungen oder Wechselwirkungen mit anderen
extremistischen Milieus in Deutschland feststellen?
Antisemitische Einstellungen sind in der deutschen Gesellschaft – und zwar
auch bis weit in ihre Mitte – verbreitet. Das zeigen regelmäßig durchgeführte
wissenschaftliche Erhebungen. Die aufwendigsten und relevantesten
Einstellungsuntersuchungen sind die Leipziger Autoritarismus- und die sogenannte
Mitte-Studie. In beiden Untersuchungen werden neben extremistischen
Positionen im Allgemeinen auch antisemitische Einstellungen gemessen.
Antisemitismus ist eines der wirkmächtigsten und langlebigsten Brückenphänomene. In
seinen vielfältigen Ausprägungen hat er sich historisch stetig an neue
gesellschaftliche Rahmenbedingungen angepasst. Dabei erweist sich Antisemitismus
als umfassendes Weltbild: Er bietet vermeintlich schlüssige Erklärungen für
komplexe Umbrüche sowie abstrakte, schwer greifbare Entwicklungen. Seine
besondere Wirkmacht beruht auf einer starken emotionalen Aufladung und
einer Verankerung im kollektiven Gedächtnis, wodurch er gegenüber Fakten
und rationalen Gegenargumenten oft immun bleibt. Durch die Abwertung des
„Anderen“ wirkt er identitätsstiftend, ermöglicht einfache Schuldzuweisungen
und verspricht Orientierung in einer komplexen Welt. Diese Kombination aus
Welterklärung und psychologischer Entlastung bietet Anknüpfungspunkte für
jegliche extremistische Ideologie. Die rechtsextremistische türkische „Ülkücü“-
Bewegung („Idealisten“-Bewegung) beruft sich auf eine extrem
nationalistische bis rechtsextremistische Ideologie, die von Elementen wie Rassismus,
Antisemitismus und einer Überhöhung des Türkentums geprägt ist. Dabei
kommen in der türkisch rechtsextremistischen Szene dieselben antisemitischen
Ideologieelemente und Narrative vor, die sich auch in anderen Phänomenbereichen
finden. Dazu gehören beispielsweise, das Narrative der jüdischen
Weltverschwörung und israelbezogener Antisemitismus. Das Bundesamt für
Verfassungsschutz (BfV) hat zu diesem Themenkomplex im Mai 2026 eine eigene
Informationsbroschüre veröffentlicht, die auf diese Narrative näher eingeht.
12. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über strukturelle,
personelle und wirtschaftliche Überschneidungen zwischen Akteurinnen
und Akteuren der Ülkücü-Bewegung bzw. der „Grauen Wölfe“ und
anderen extremistischen Milieus (insbesondere rechtsextremen und
islamistischen Organisationen) in Deutschland vor, etwa im Rahmen
gemeinsamer Veranstaltungen, Onlinenetzwerke oder Unterstützungsstrukturen?
Es gibt Kontakte der drei vorgenannten türkisch-rechtsextremistischen
Dachverbände ADÜTDF, ATİB und ANF untereinander, allerdings wird keine
vertiefte Kooperation beobachtet. Personen aus dem türkischen
Rechtsextremismus pflegen auch Kontakte zu anderen Organisationen im Fokus des
Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) mit Türkeibezug, ohne dass gleichfalls eine
vertiefte Kooperation bekannt wäre. Bei der ANF gibt es zu religiösen
Anlässen gemeinsame Veranstaltungen mit der Islamischen Gemeinschaft Millî
Görüş (IGMG e.V). Die Imame an Moscheen der Dachverbände sind häufig von
der türkischen Religionsbehörde DIYANET entsandt.
13. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über Berichte von Gewalt,
Hass und Einschüchterung durch Betroffene (z. B. kurdische, alevitische,
jüdische, armenische Communitys), und welche Maßnahmen ergreift die
Bundesregierung, um Betroffene zu schützen und Hilfs- sowie
Präventionsangebote auszubauen?
Zur Stärkung der Hilfe nach antisemitischen Übergriffen fördert das
Bundesministerium des Innern (BMI) unter anderem OFEK e. V. mit einer
Projektförderung. Dort werden Betroffene von antisemitischer Gewalt und
Diskriminierung professionell und gruppenspezifisch beraten. Über das Bundesprogramm
„Demokratie leben!“ wird OFEK e.V als Teil des Kooperationsverbunds zur
Opfer- und Betroffenenberatung gefördert und sichert dort auf Bundesebene,
dass von antisemitischer Gewalt Betroffene eine Community-basierte Beratung
sowie Hilfsangebote erhalten. Darüber hinaus werden im Bundesprogramm
zahlreiche Maßnahmen und Projekte gefördert, die von Antisemitismus
Betroffene unterstützen und zur Prävention von Antisemitismus in seinen
verschiedenen Erscheinungsformen beitragen. Auch über die in allen Ländern geförderten
Landes-Demokratiezentren werden Angebote zur Opfer- und
Betroffenenberatung bereitgestellt.
Darüber hinaus wird auf die Antworten zu den Fragen 3, 8, 9 und 10 verwiesen.
14. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über den Besitz von
Waffen und Sprengstoff im Umfeld der Ülkücü-Bewegung bzw. der
„Grauen Wölfe“ vor?
Die Fragen 14 und 19b werden gemeinsam wie folgt beantwortet: Anhänger
des türkischen Rechtsextremismus sind grundsätzlich waffenaffin, da
Wehrhaftigkeit als Tugend verstanden wird. Entsprechende Inszenierungen in sozialen
Netzwerken, soweit sie keinem Dachverband angehören, sind häufig
anzutreffen. Es liegen keine Erkenntnisse vor, die über vereinzelte Meldungen zu
Waffenfunden bei bzw. OK-Verbindungen von Personen, die einen Bezug zur
„Ülkücü“-Bewegung haben könnten, hinausgehen. Aufgrund der Seltenheit
entsprechender Meldungen ließen sich hieraus bislang keine allgemeingültigen
Aussagen ableiten, insbesondere weil der Nachweis einer tatsächlichen
Angehörigkeit der betroffenen Personen zur „Ülkücü“-Bewegung oft nicht
hinreichend sicher erbracht werden kann (vgl. Antwort zu Frage 10). Hinweise auf
Sprengstoffbesitz liegen bislang nicht vor.
15. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über
Kampfsportstrukturen oder paramilitärische Trainingsaktivitäten im Umfeld der Ülkücü-
Bewegung bzw. der „Grauen Wölfe“ in Deutschland vor, und welche
dieser Aktivitäten werden im Ausland ausgeführt, aber in Deutschland
organisiert?
Es gibt Einzelhinweise, dass sich die Anhänger des türkischen
Rechtsextremismus in Deutschland zu paramilitärisch anmutenden Aktivitäten auf Paint-Ball-
Anlagen auch im angrenzenden Ausland getroffen haben. Allerdings gibt es
keinen Hinweis, dass diese Aktivitäten über ein Freizeitverhalten, die bereits
beschriebene Waffenaffinität und das Ideal von Wehrhaftigkeit hinausgehen
und Teil einer paramilitärischen Ertüchtigung wären. Ebenso gibt es eine
Affinität zu Kampfsportarten. Allerdings besteht hier der Eindruck, dass nicht alle
Vereinigungen, die entsprechende Bezüge zum Kampfsport erkennen lassen,
auch tatsächlich einen Trainingsbetrieb durchführen, sondern sich mit diesem
Anstrich lediglich entsprechend den Werten der Szene wehrhaft geben wollen.
16. Welche Strategien, Programme oder Initiativen plant oder unterstützt die
Bundesregierung,
a) um gezielt extremistische Narrative, Symbole und
Mobilisierungsformen im Umfeld der Ülkücü-Bewegung bzw. der „Grauen Wölfe“ zu
adressieren;
b) um zivilgesellschaftliche Akteurinnen und Akteure, Fachstellen
(z. B. die Fachstelle Türkischer Rechtsextremismus (FaTRex)) und
Community-Organisationen in der Präventions- und
Aufklärungsarbeit stärker zu unterstützen;
c) um Bildungs- und Sensibilisierungsangebote über transnationale
phänomenspezifische Rechtsextremismusformen auszubauen?
Die Bundeszentrale für politische Bildung (BpB) setzt fortwährend
politischbildnerische Maßnahmen zum Themenfeld Ülkücü-Bewegung/ „Graue Wölfe“
um. Hierunter fallen zum Beispiel: In der Zeitschrift „Aus Politik und
Zeitgeschichte (APuZ)“ gab es zuletzt Beiträge mit dem Titel „Nicht von dieser Welt.
Muslimisches Selbstverständnis, Islamismus und die Rolle der Islamverbände“
(APuZ 16-19/2025) und „Dynamiken des türkischen Nationalismus“ (APuZ
40-41/2023). In der Schriftenreihe der BpB erschien 2022 die Eigenpublikation
„,Graue Wölfe‘. Türkischer Ultranationalismus in Deutschland“.
Im Dossier Rechtsextremismus der BpB wurde zuletzt der Beitrag „Graue
Wölfe – eine der größten rechtsextremen Organisationen in Deutschland“ (2024)
veröffentlicht. Ein Artikel zu „Rechtsextremismus in der
Migrationsgesellschaft und im bundesdeutschen Kontext“ ist in Planung. Der Text soll
schwerpunktmäßig die Querverbindungen zwischen verschiedenen rechtsextremen
Tendenzen beleuchten.
Die BpB plant weiter einen Podcast zum Themenfeld Rechtsextremismus im
Sport. Eine der insgesamt sechs Folgen soll sich mit dem Phänomen der
„Grauen Wölfe“ im Fußball auseinandersetzen.
Sie fördert außerdem das Modellprojekt „wissenschaftlich praxisnah:
Austausch fördern, Wissen nutzen, Islamismusprävention stärken“ der Fachstelle
Bundesgemeinschaft (BAG RelEx) e. V. (Laufzeit: 01.02.26 – 31.12.26). Ziel
ist die Schaffung eines Netzwerks, um religiös begründetem Extremismus
(Islamismus) vorzubeugen. Hierzu sollen Brücken zwischen Zivilgesellschaft,
Politik, Medien, und Wissenschaft gebaut werden. Insbesondere sollen
Medienschaffende in diesem Projektzyklus angesprochen und eingebunden werden. Im
Kontext der Islamismusprävention arbeitet das Projekt auch zum Thema des
türkischen Ultranationalismus.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) sensibilisiert die Öffentlichkeit
zum türkischen Rechtsextremismus mit Druck und Online-Erzeugnissen. In der
Vergangenheit kamen auch schriftliche Sensibilisierungen auf Anfragen aus
Schulen vor, weil Schülerinnen oder Schülern, Symbole mitführten, bei denen
ein Bezug zum türkischen Rechtsextremismus im Raum stand.
Im Bundesprogramm „Demokratie leben!“ wird seit Januar 2025 der
bundesweite Kooperationsverbund Islamismusprävention und Demokratieförderung
(KN:IX connect) gefördert, der unter anderem transnationale
Radikalisierungsfaktoren und globale Kriseneinflüsse beleuchtet (https://kn-ix.de/). Im
Kooperationsverbund Rechtsextremismusprävention (KompRex) beschäftigt sich der
Bund der Alevitise. V.Jugendlichen in Deutschland e. V. (BDAJ)
schwerpunktmäßig mit dem Thema türkischer Rechtsextremismus in Deutschland und hat
die Fachstelle Türkischer Rechtsextremismus etabliert (FaTRex: https://fatre
x.de/). Ziel der FaTRex ist es, die gesellschaftliche Auseinandersetzung mit
türkischem Rechtsextremismus zu fördern, Fachkräfte und Institutionen zu
sensibilisieren und zu qualifizieren sowie Schutzräume für betroffene Personen und
Gruppen mitzugestalten. Zudem fördert das Bundesprogramm „Demokratie
leben!“ derzeit mehrere Projekte, die sich mit ultranationalistischen
Einstellungen in postmigrantischen Communities und türkischem Rechtsextremismus
befassen.
In der neuen Förderperiode ab 2027 adressiert das Bundesprogramm
„Demokratie leben!“ spezialisierte Ansätze der Extremismusprävention, um gezielt auf
aktuelle Entwicklungen zu reagieren: Der Rechtsextremismus hat sich bei
Organisationen, Themen und Aktionsformen stark ausdifferenziert. Zudem gilt
es, transnationalen, (ultra-)nationalistischen Bewegungen im Rahmen der
Islamismusprävention zu begegnen, um neuen Mobilisierungsformen wirksam
entgegenzuwirken.
17. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor,
a) in welchem Umfang staatliche oder staatsnahe Akteure, Mitglieder
der türkischen Regierung, Mitglieder der Regierungsparteien und
Gremien aus der Türkei sowie Mitglieder der Großen Türkischen
Nationalversammlung Einfluss auf Organisationen, Vereine oder
Netzwerke in Deutschland nehmen, die dem Umfeld der Ülkücü-
Bewegung bzw. der „Grauen Wölfe“, aber auch weiteren türkeibezogenen
Vereinen und Verbänden zugeordnet werden;
b) über bestehende personelle, organisatorische, ideologische oder
kommunikative Verbindungen zwischen diesen Strukturen und
politischen Akteuren der Türkei?
Die ADÜTDF vertritt in Deutschland die Interessen der extrem
nationalistischen türkischen „Partei der Nationalistischen Bewegung“ (MHP), die als
Urorganisation der rechtsextremistischen „Ülkücü“-Bewegung gilt. Von einer
engen Anbindung an die MHP und deren Vorsitzenden Devlet Bahçeli, die die
Regierung des türkischen Staatspräsidenten stützen, ist auszugehen. Die ANF
gehört zur Partei der Großen Einheit (BBP), einer noch stärker islamisch
ausgerichteten Abspaltung der MHP. MHP und BBP gehören mit der Partei für
Gerechtigkeit und Aufschwung (AKP), der Partei des türkischen
Staatspräsidenten, der Volksallianz an. Vertreter der türkisch-rechtsextremistischen
Dachverbände besuchen ferner offizielle Veranstaltungen der türkischen Vertretungen in
Deutschland bzw. werden von dem türkischen diplomatischen Personal
besucht. Besuche von Abgeordneten der türkischen Regierungskoalition oder
ehemaligem Regierungspersonal in den Vereinen der Dachverbände sind üblich.
18. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Kooperationen,
gemeinsame Veranstaltungen oder personelle Überschneidungen zwischen
Organisationen der Ülkücü-Bewegung (z. B. Ülkü Ocakları) und
weiteren türkeibezogenen Organisationen in Deutschland, etwa
türkeibezogener islamischer Vereine, beispielsweise der Türkisch-Islamischen Union
der Anstalt für Religion DITIB e. V. oder der Islamischen Gemeinschaft
Millî Görüş IGMG e. V., und anderen politischen Vorfeldorganisation der
türkischen Regierungsparteien, beispielsweise der Union Internationaler
Demokraten (UID)?
a) Wie sind diese Verbindungen aus Sicht der Bundesregierung im
Hinblick auf demokratische Grundwerte zu bewerten?
b) In welchen Bundesländern wurden solche Kooperationen nach
Kenntnis der Bundesregierung festgestellt?
Die Fragen 18, 18a und 18b werden im Sachzusammenhang gemeinsam
beantwortet.
Interaktionen zwischen Extremisten verschiedener ideologischer Richtung,
soweit sie einen gemeinsamen Nenner finden, intensivieren die Gefahren für die
freiheitliche demokratische Grundordnung. Der Bundesregierung liegen
Erkenntnisse vor zu Kontakten der drei beobachteten türkisch-
rechtsextremistischen Dachverbände untereinander. Personen aus dem türkischen
Rechtsextremismus pflegen auch Kontakte zu anderen Organisationen im Fokus des
Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) mit Türkeibezug. Bei der ANF gibt es
zu religiösen Anlässen gemeinsame Veranstaltungen mit der IGMG. Die
Imame an Moscheen der Dachverbände sind häufig von der türkischen
Religionsbehörde DIYANET entsandt. Folglich gibt es zwar im Bereich des türkischen
Rechtsextremismus Kontakte zu Organisationen anderer Phänomenbereiche,
jedoch keine vertiefte Kooperation. Vielmehr bestehen personelle und zumindest
anlassbezogene Kontakte. Diese umfassen den gegenseitigen Besuch von
Veranstaltungen, die Teilnahme an und gemeinsame Durchführung von
Festlichkeiten sowie zumindest in der Vergangenheit die gemeinsame Mitgliedschaft in
islamischen Dachverbänden.
19. Inwiefern hat die Bundesregierung Kenntnis von personellen
Verbindungen von Angehörigen und Organisationen der Ülkücü-Bewegung mit
a) rechtsextremen Personen oder Gruppierungen in Deutschland,
b) Personen oder Bezügen aus dem Bereich der Organisierten
Kriminalität,
Kontakte zum deutschen Rechtsextremismus sind der Bundesregierung nur in
Ausnahmefällen bekannt. Trotz mancher Ähnlichkeiten (Führerkult,
Überhöhung der eigenen Ethnie, Zelebrieren von Wehrhaftigkeit und Antisemitismus)
bleiben diese Milieus aufgrund der Betonung ihrer ethnischen Zugehörigkeit
unter sich. Insbesondere einige Personen der unorganisierten bzw. freien Szene
haben sich erwerbskriminell betätigt oder auch Kontakte zu Personen der
mutmaßlich organisierten Kriminalität gehabt.
Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen.
c) Verbänden der islamischen Religionsausübung, beispielsweise ATIB –
„Union der Türkisch-Islamischen Kulturvereine in Europa e. V.“?
Die in der Teilfrage 19c erwähnte ATIB wird von der Bundesregierung als
Organisation des türkischen Rechtsextremismus verstanden und als solche vom
Bundesamt für Verfassungsschutz beobachtet. Zutreffend ist, dass sie ihren
islamischen Charakter besonders betont.
20. Wie bewertet die Bundesregierung
a) den Einfluss innenpolitischer Entwicklungen in der Türkei auf
politische Mobilisierungsprozesse innerhalb türkeibezogener
Organisationen in Deutschland;
Entwicklungen in den Heimatländern bewegen regelmäßig auch die
Anhängerschaft extremistischer Organisationen aus diesem Land in Deutschland und
können Einfluss auf die öffentliche Sicherheit in Deutschland haben. Allerdings
ist der türkische Rechtsextremismus bisher nicht mit solchen Auswirkungen in
Erscheinung getreten.
b) die Gefährdungslage für alevitische, kurdische, griechische,
armenische, jüdische und jesidische Verbände in Deutschland;
Im Allgemeinen ist eine Gefährdung durch die „Grauen Wölfe“ in Deutschland
vornehmlich aufgrund des Konfrontationsverhältnisses zwischen türkisch-
nationalistischen und kurdischen oder türkisch oppositionellen Personen zu
konstatieren. Bei einem zufälligen Aufeinandertreffen der verschiedenen Lager, z. B.
im Rahmen von Demonstrationen, sind grundsätzlich verbale Provokationen
bis hin zu vereinzelten gewalttätigen Auseinandersetzungen einzukalkulieren.
In sozialen Medien sind regelmäßig durch Anhänger der „Grauen Wölfe“
Verunglimpfungen, Anfeindungen sowie Drohungen gegenüber politischen
Gegnern, zu denen auch die o. g. Verbände gezählt werden, festzustellen.
Feststellbar ist dies u. a. in bestimmten Kontexten wie z. B. dem Berg-Karabach
Konflikt zwischen Armenien und Aserbaidschan oder im Rahmen verschiedener
politischer Konfliktsituationen zwischen der Türkei und Griechenland sowie
den Entwicklungen in Gaza und dem Mittleren Osten.
Zwar gibt es keine (polizeilich) nachweisbare, zielgerichtete und
organisatorische Gefährdung durch die „Grauen Wölfe“ gegen die aufgeführten Verbände,
es besteht jedoch eine abstrakte Gefährdung aufgrund der nationalistischen
Ideologie der „Grauen Wölfe“, in der die genannten Gruppen bzw. Verbände als
Gegner angesehen werden. Insbesondere bei tagesaktuellen Entwicklungen zu
Konfliktthemen kann es zu den zuvor beschriebenen Formen der
Auseinandersetzung kommen, sowohl realweltlich als auch im digitalen Raum.
c) die Rolle von transnationalen Loyalitätsbezügen für Radikalisierungs-
und Polarisierungsprozesse;
Anhänger des türkischen Rechtsextremismus bringen in aller Regel dem
türkischen Staat ein hohes Maß an Loyalität entgegen und betonen, sich auch in den
Dienst ihres Staates zu stellen. Dass diese Umstände darüber hinaus besonders
radikalisierend wirken, ist nicht zu beobachten.
d) die Auswirkungen dieser Dynamiken auf gesellschaftlichen
Zusammenhalt und demokratische Teilhabe in Deutschland;
Aufgabe des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) ist die Sammlung und
Auswertung von Informationen zu Bestrebungen gegen Schutzgüter des § 3
Absatz 1 BVerfSchG. Der türkische Rechtsextremismus mit seiner Überhöhung
der eigenen Ethnie und seinen Feindbildern wirkt insgesamt desintegrativ in
Deutschland. Dies und die in der Szene anzutreffende Obrigkeitshörigkeit
gegenüber den eigenen Anführern und gegenüber dem türkischen Staat wirken
den Wertvorstellungen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung
entgegen.
Die Bundesregierung sieht im Phänomen „Ülkücü“-Bewegung/„Graue Wölfe“
eine Gefährdung für den gesellschaftlichem Zusammenhalt und die
demokratische Teilhabe in Deutschland. Die Bundeszentrale für politische Bildung (BpB)
wirkt diesem Gefährdungspotential beispielsweise mit ihren politisch-
bildnerischen Aufklärungs-, Informations- und Bildungsangeboten entgegen. Darüber
hinaus wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
e) das Aussetzen der Mitgliedschaft von ATIB – „Union der Türkisch-
Islamischen Kulturvereine in Europa e. V.“ beim Zentralrat der Muslime
(ZMD) hinsichtlich der weiteren Zusammenarbeit mit dem ZMD?
Die Bundesregierung hat die öffentlichen Bekanntmachungen des ZMD zur
Aussetzung der Mitgliedschaft der ATIB und auch den am 7. April 2026
erklärten Austritt der ATIB aus dem ZMD zur Kenntnis genommen und wird die
weiteren Entwicklungen beobachten.
21. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung,
a) um mögliche ausländische Einflussnahmen auf demokratische
Strukturen in Deutschland frühzeitig zu erkennen;
Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) nutzt die bekannten
nachrichtendienstlichen Mittel, um eine mögliche ausländische Einflussnahme auf
demokratische Strukturen in Deutschland frühzeitig zu erkennen. Hierzu zählen
neben OSINT-Recherchen und ggfs. Maßnahmen nach dem G10-Gesetz auch
die Auswertung von Hinweisen ausländischer Partnerdienste. Darüber hinaus
wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
b) um Vereine, Verbände und Multiplikatoren der jeweiligen ethnischen
und religiösen Gruppen in Deutschland zu schützen, die zu
Feindbildern der Ülkücü-Bewegung gezählt werden;
Die Zuständigkeiten für die polizeiliche Gefahrenabwehr und somit auch den
Schutz dieser in Deutschland ansässigen/aufhältigen Personen sowie
Personenzusammenschlüsse fallen grundsätzlich in die Zuständigkeit der jeweils örtlich
zuständigen Landespolizei. Sofern Erkenntnisse zu einer Gefährdungslage
vorliegen/eingehen, tauschen sich die Sicherheitsbehörden von Bund und Land
zeitnah und umfassend im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften aus. Darüber
hinaus wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
c) um zivilgesellschaftliche Akteurinnen und Akteure für transnationale
Einflussmechanismen zu sensibilisieren;
Das beim Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) bereits bestehende
Hinweistelefon gegen Extremismus und Terrorismus wurde um die Möglichkeit zur
Mitteilung von Spionagesachverhalten erweitert. Hier werden auch Hinweise
zu Transnationaler Repression (TNR) in mehreren Sprachen
entgegengenommen. Neben der Vernetzung mit Vertreterinnen und Vertretern der
Zivilgesellschaft besteht zudem eine Kooperation mit der TNR-Koordinierungsstelle des
Auswärtigen Amts. Darüber hinaus sind auf der BfV-Website Dokumente in
unterschiedlichen Sprachen zum Thema TNR verfügbar, um mögliche
Betroffene dazu zu ermutigen, sich an das BfV zu wenden. Darüber hinaus wird auf
die Antworten zu den Fragen 8 und 16a bis 16c verwiesen.
d) um Präventions- und Bildungsarbeit zu diesem Themenfeld
weiterzuentwickeln und langfristig zu finanzieren, insbesondere vor dem
Hintergrund des angekündigten Umbaus des Bundesprogramms
„Demokratie Leben!“?
Die Richtlinienförderung der Bundeszentrale für politische Bildung (BpB)
ermöglicht eine kontinuierliche Förderung von Veranstaltungen der politischen
Bildung. Die bei der BpB anerkannten Träger der politischen Bildung können
auf Grundlage der „Richtlinie zur Anerkennung und Förderung von
Veranstaltungen der politischen Bildung durch die Bundeszentrale für politische Bildung
(BpB)“ eine projektbezogene Förderung für ihre politisch-bildnerischen
Veranstaltungen beantragen. Darüber hinaus wird auf die Antworten zu den Fragen 8
und 16 verwiesen.
22. Inwiefern arbeitet die Bundesregierung
a) mit den Bundesländern, Sicherheitsbehörden und
zivilgesellschaftlichen Fachstellen zusammen, um transnationale extremistische
Einflussstrukturen zu analysieren;
Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) arbeitet bei der Beobachtung
extremistischer Strukturen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben mit den
Landesbehörden für Verfassungsschutz sowie mit anderen Sicherheitsbehörden im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zusammen.
b) mit spezialisierten Fachstellen wie der Fachstelle Türkischer
Rechtsextremismus (FaTRex) zusammen an einer kontinuierlichen
Weiterentwicklung der Präventionsansätze in diesem Themenfeld?
Auf die Antwort zu Frage 16 wird verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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