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Erkenntnisse der Bundesregierung zu den Aktivitäten der Identitären Bewegung Deutschland in Nordrhein-Westfalen (Antwort zu Drs. 21/2087)

dip / drucksache 24.10.2025 · WP 21 · 21/2413 · Antwort · Original ↗

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Erkenntnisse der Bundesregierung zu den Aktivitäten der Identitären Bewegung Deutschland in Nordrhein-Westfalen (Antwort zu Drs. 21/2087) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2413 21. Wahlperiode 24.10.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Köstering, Clara Bünger, Violetta Bock, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/2087 – Erkenntnisse der Bundesregierung zu den Aktivitäten der Identitären Bewegung Deutschland in Nordrhein-Westfalen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die „Identitäre Bewegung Deutschland“ (IBD) ist eine Strömung der extremen Rechten, die zwar zahlenmäßig nur eine kleine Gruppe darstellt, der durch ihre weitreichende Vernetzung in die außerparlamentarische und parlamentarische extreme Rechte jedoch eine wichtige Scharnierfunktion zukommt. Die Vernetzung der IBD und ihre Bemühung um Einfluss und Durchsetzung ihrer extrem rechten Ideologie in Deutschland reichen dabei auch weit in den parlamentarischen Raum. Laut Medienberichterstattung des Bayerischen Rundfunks soll die AfD in der vergangenen Legislaturperiode allein im Deutschen Bundestag mehr als 100 als extrem rechts einzustufende Personen beschäftigt haben. Unter ihnen nach den Recherchen mindestens zehn Personen mit einem Bezug zur IBD (vgl. www.br.de/presse/inhalt/pressemitteilunge n/afd-recherche-bundestag-mitarbeitende-rechtsextrem-100.html). Erkenntnisse darüber, ob, und wenn ja, wie viele Personen mit Verbindungen in die extrem rechte außerparlamentarische Bewegung und insbesondere zur IBD in der neuen AfD-Bundestagsfraktion und bzw. oder bei ihren 151 Bundestagsabgeordneten beschäftigt sind, liegen bisher nicht vor. Nichtsdestotrotz ist in der 21. Legislaturperiode bereits mindestens drei Mitarbeitenden von AfD- Bundestagsabgeordneten seitens der Bundestagsverwaltung der Hausausweis für die Liegenschaften des Deutschen Bundestages sowie die Zugangsberechtigung für die IT-Systeme verwehrt worden. Diese könnten laut Bundestagsverwaltung „zu verfassungsfeindlichen Zwecken missbraucht werden“ (vgl. www.tagesschau.de/inland/bundestag-hausausweis-verweigerungen-10 0.html). Ähnliche Aktivitäten im außerparlamentarischen wie auch parlamentarischen Raum entfaltet die IBD bereits seit längerem auch auf Ebene der Bundesländer. Insbesondere werden laut Medienberichten immer wieder Verbindungen zwischen der IBD und der AfD bekannt, trotz eines formalen „Unvereinbarkeitsbeschlusses“. So besuchte der ehemalige Bundestagsabgeordnete und damalige AfD-Landtagsabgeordnete aus Nordrhein-Westfalen (NRW), Roger Beckamp, im Jahr 2018 ein Hausprojekt der IBD in Halle (Saale). Eine ebenfalls enge Verbindung weist demnach die derzeitige AfD-Europaabgeordnete Irmhild Boßdorf aus NRW auf, die im Europaparlament u. a. stellvertretende Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 24. Oktober 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Leiterin der AfD-Delegation ist. Ihre Tochter R. B. war lange Zeit Teil der IBD und gehörte zu den weiblichen Gesichtern der Organisation in Deutschland. Mittlerweile gehört sie der rechten Frauengruppe „Lukreta“ an, die als Vorfeldorganisation der IBD gilt (vgl. Nach „Geheimtreffen“: Wie nah sich AfD und Identitäre in NRW stehen – Nachrichten – WDR). Aktivitäten aus dem Umfeld der IBD in NRW erlangten auch überregionale Aufmerksamkeit. So trat der österreichische Rechtsextremist Martin Sellner wenige Tage vor dem sogenannten Potsdam-Treffen zweimal in NRW auf. Auf eine Anfrage der Fraktion der SPD im nordrhein-westfälischen Landtag teilte das NRW-Innenministerium mit, dass Martin Sellner am 8. November 2023 in Bielefeld und am 9. November 2023 in Paderborn im Rahmen eines Lesekreises zu seinem Buch „Regime Change von rechts“ auftrat (vgl. Extremismus: Rechtsextremist Sellner trat vor Potsdam-Treffen in NRW auf | DIE ZEIT; www.tagesschau.de/investigativ/ndr-wdr/afd-correctiv-potsdam-rechtse xtremismus-identitaere-bewegung-100.html). Seit 2022 schon war ein Strategiewechsel im Sinne einer „Verschleierungstaktik“ zu beobachten. Anstelle von IBD-Ortsgruppen, die eine Zugehörigkeit zur IBD erkennen lassen haben, gründeten sich vermehrt autonom agierende Regional- und Ortsgruppen, deren Bezeichnungen, zumindest auf den ersten Blick, den Eindruck erweckten, in keinem direkten Bezug zur IBD zu stehen. Zudem wurde weitgehend auf bekannte Symbole, wie das Lambda-Symbol, verzichtet. Seit kürzerem tritt die IBD jedoch wieder vermehrt als bundesweit agierende Organisation in Erscheinung, wie zuletzt im Rahmen einer Flyer- Kampagne, in deren Zusammenhang bundesweit im Umfeld von Schulen rechtsextremistisches Material verteilt und Aktionen durchgeführt wurden (vgl. www.verfassungsschutz-bw.de/,Lde/Startseite/Meldungen+und+Archiv/Flyer- Aktion+der+IB+an+Schulen). Die Zugehörigkeit und das Bekenntnis der Regional- und Ortsgruppen zur Identitären Bewegung wird auch in den sozialen Netzwerken wieder vermehrt offen und deutlich zur Schau gestellt (vgl. https://x.com/lederhosenrev/status/1 815707287295529101; https://x.com/lederhosenrev/status/195566640550166 9383; https://x.com/sachsengarde/status/1950279890181509501). Auch in NRW setzte die IBD zunächst auf „Verschleierungstaktik“. Diese Entwicklung sollte die Organisation langfristig flexibler machen und nach Angaben des NRW-Innenministeriums insbesondere vor sogenannten Outingaktionen und vor staatlichen Maßnahmen schützen. Relevante Regional- und Ortsgruppen der IBD in NRW sind bzw. waren u. a. die Gruppen „Westfalens Eichensöhne“, „Lukreta“ und „Revolte Rheinland“. Nach Informationen des Innenministeriums NRW liegt das Personenpotenzial der IBD in NRW bei 20 Mitgliedern und 20 aktionsorientierten Sympathisanten (Stand: März 2024). Das Landeskriminalamt NRW nutzt dabei das Gemeinsame Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum zur Bekämpfung des Rechtsextremismus/-terrorismus (GETZ-R) zum kontinuierlichen Austausch mit allen relevanten Akteuren der Sicherheitsbehörden über die IBD (vgl. Landtag Nordrhein-Westfalen, 18. Wahlperiode, Landtagsdrucksache 18/8381). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die „Identitäre Bewegung Deutschland“ (IBD) sieht sich selbst als „patriotische Jugendbewegung“ und ist mit regionalen Untergruppen bundesweit aktiv. Sie vertritt das zentrale neurechte Ideologem des „Ethnopluralismus“, das auf der Vorstellung einer staatlichen und gesellschaftlichen Ordnung in einem ethnisch und kulturell homogenen Staat basiert. Für die IBD ist allein die ethnische Herkunft maßgeblich für die Zugehörigkeit zum deutschen Volk. Minderheiten wird dadurch ein geringerer Wert zugestanden. Aus dem Konzept des „Ethnopluralismus“ leitet sich die vielfach von der IBD geäußerte Forderung nach „Remigration“ ab, die im Mittelpunkt zahlreicher „identitärer“ Aktionen und Kampagnen steht. „Identitäre“ Hausprojekte, wie das von sächsischen Aktivisten seit Ende 2023 betriebene „Zentrum Chemnitz“ (Sachsen), gewinnen als Treff- und Veranstaltungsstätten der internationalen neurechten Szene weiter an Bedeutung. Diese Anlaufstellen dienen der ideologischen Schulung, Planung und Vorbereitung von Aktionen. Zudem ermöglichen sie die europaweite Vernetzung und den Austausch mit europäischen „patriotischen Bewegungen“, die eine starke ideologische Nähe zur IBD aufweisen, sowie mit anderen deutschsprachigen Akteuren wie der „Jungen Alternative“ (JA). Auf Grundlage der Aufgabenverteilung innerhalb des föderalen Systems obliegt die Beobachtung von Regional- und Ortsgruppen verfassungsschutzrelevanter Bestrebungen den jeweiligen Landesämtern für Verfassungsschutz. Die Durchführung etwaiger polizeilicher Maßnahmen obliegt den Polizeibehörden der Länder. Im Fall der Orts- und Regionalgruppen der IBD im Land Nordrhein-Westfalen ist daher auf den Zuständigkeitsbereich der Sicherheitsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen zu verweisen.  1. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, wie viele Personen der Identitären Bewegung in Nordrhein-Westfalen zugerechnet werden können? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Im Übrigen umfasst die Zuständigkeit des Bundeskriminalamtes für Politisch motivierte Kriminalität (PMK) gemäß dem gesetzlichen Auftrag keine Sammlung und Auswertung von Mitgliederzahlen von Parteien, Vereinen, Gruppierungen oder Bewegungen.  2. Wie viele Sachverhalte aus dem Phänomenbereich Politisch motivierte Kriminalität-rechts (PMK-rechts), die im Zusammenhang mit der Identitären Bewegung in Nordrhein-Westfalen stehen, wurden im Gemeinsamen Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum zur Bekämpfung des Rechtsextremismus/-terrorismus in den Jahren 2023, 2024 und 2025 thematisiert? Im genannten Zeitraum wurden im GETZ-R insgesamt drei Sachverhalte (jeweils ein Sachverhalt pro Jahr) mit Bezügen zu Akteuren oder Strukturen der Identitären Bewegung in Nordrhein-Westfalen thematisiert.  3. Welche Orts- bzw. Regionalgruppen der „Identitären Bewegung Deutschland“ existieren nach Kenntnis der Bundesregierung in Nordrhein-Westfalen zurzeit (bitte nach Gruppe, Ort bzw. Region und Anzahl der Mitglieder bzw. Anhänger auflisten)?  4. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, wie viele und welche Immobilien (Häuser, Wohneinheiten, Veranstaltungsräume, Gewerberäume, Grundstücke etc.), bei denen Rechtsextremisten über eine uneingeschränkte grundsätzliche Zugriffsmöglichkeit verfügen, etwa in Form von Eigentum, Miete, Pacht (d. h. Eigentums- oder Besitzverhältnis) oder durch ein Kenn- und Vertrauensverhältnis zum Objektverantwortlichen, zu Personen, Parteien, Vereinen, Organisationen oder Gewerben, die der Identitären Bewegung in Nordrhein-Westfalen zugeordnet werden, mit Stand September 2025 zugerechnet werden können (bitte nach Ort, Zeitpunkt des Erwerbs, derzeitiger Nutzung, Besitzer und Betreiber auflisten)?  5. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur gemeinsamen Teilnahme an Aktionen, Veranstaltungen, Demonstrationen oder anderweitigen Versammlungen von Mitgliedern der Identitären Bewegung in Nordrhein-Westfalen seit 2022 (bitte nach Art, Ort, Datum sowie Anlass der Veranstaltung aufschlüsseln)?  6. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, wie viele und welche Veranstaltungen, Aktionen, Kundgebungen und anderweitige Versammlungen von Mitgliedern und bzw. oder Anhängern der Identitären Bewegung in Nordrhein-Westfalen angemeldet wurden (bitte nach Anzahl, Ort, Anlass und Teilnehmerzahl aufschlüsseln)?  7. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über mögliche Mitgliedschaften von Mitgliedern der Identitären Bewegung in Nordrhein- Westfalen in der AfD-NRW (bitte nach Anzahl der Doppelzugehörigkeiten aufschlüsseln)? Die Fragen 3 bis 7 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.  8. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über mögliche Verbindungen oder Mitgliedschaften von Mitgliedern oder Anhängern der Identitären Bewegung in Nordrhein-Westfalen in der in Berichten als rechts bezeichneten „Alten Breslauer Burschenschaft der Raczeks zu Bonn“?  9. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu möglichen Veranstaltungen der Identitären Bewegung in Nordrhein-Westfalen oder ihr nahestehenden Gruppen, welche in der Liegenschaft der „Alten Breslauer Burschenschaft der Raczeks zu Bonn“ stattgefunden haben (bitte nach Datum, Art, Anlass und Teilnehmerzahl aufschlüsseln)? Die Fragen 8 und 9 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Erkenntnisse vor. 10. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über mögliche ehemalige Mitgliedschaften von Mitgliedern der Identitären Bewegung in Nordrhein-Westfalen in der mittlerweile aufgelösten Jungen Alternative Nordrhein-Westfalen, der Jugendorganisation der AfD (bitte nach Anzahl der Doppelzugehörigkeiten aufschlüsseln)? 11. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu möglichen anderweitigen Verbindungen von Mitgliedern oder Anhängern der Identitären Bewegung in Nordrhein-Westfalen zur AfD-NRW oder zur ehemaligen JA- NRW (JA = Junge Alternative; bitte einzeln angeben sowie nach Auftritten, gemeinsamer Teilnahme an Veranstaltungen, wie beispielsweise Parteitage und Demonstrationen, aufschlüsseln)? Die Fragen 10 und 11 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 12. Haben nach Kenntnis der Bundesregierung bundesdeutsche Ermittlungsbehörden den Strafverfolgungsbehörden in Frankreich seit 2022 Informationen über die Identitäre Bewegung und deren Anhänger übermittelt? a) Wenn ja, in welchen Jahren, und wie oft wurden diesbezügliche Informationen übermittelt? b) Wurden in Bezug auf Ermittlungen gegen die Identitäre Bewegung und deren Anhänger in der Vergangenheit Amtshilfeersuchen von französischen an deutsche Ermittlungsbehörden gestellt? c) Wurden in Bezug auf Ermittlungen gegen die Identitäre Bewegung und deren Anhänger in der Vergangenheit Amtshilfeersuchen von deutschen an französische Ermittlungsbehörden gestellt? d) Haben bundesdeutsche Sicherheitsbehörden in der Vergangenheit von französischen Ermittlungsbehörden Informationen über die IBD und deren Anhänger erhalten? 13. Haben nach Kenntnis der Bundesregierung bundesdeutsche Ermittlungsbehörden den Strafverfolgungsbehörden in Belgien seit 2022 Informationen über die Identitäre Bewegung und deren Anhänger übermittelt? a) Wenn ja, in welchen Jahren, und wie oft wurden diesbezügliche Informationen übermittelt? b) Wurden in Bezug auf Ermittlungen gegen die Identitäre Bewegung und deren Anhänger in der Vergangenheit Amtshilfeersuchen von belgischen an deutsche Ermittlungsbehörden gestellt? c) Wurden in Bezug auf Ermittlungen gegen die Identitäre Bewegung und deren Anhänger in der Vergangenheit Amtshilfeersuchen von deutschen an belgische Ermittlungsbehörden gestellt? d) Haben bundesdeutsche Ermittlungsbehörden in der Vergangenheit von belgischen Sicherheitsbehörden Informationen über die IBD und deren Anhänger erhalten? 14. Haben nach Kenntnis der Bundesregierung bundesdeutsche Ermittlungsbehörden den Strafverfolgungsbehörden in den Niederlanden seit 2022 Informationen über die Identitäre Bewegung und deren Anhänger übermittelt? a) Wenn ja, in welchen Jahren, und wie oft wurden diesbezügliche Informationen übermittelt? b) Wurden in Bezug auf Ermittlungen gegen die Identitäre Bewegung und deren Anhänger in der Vergangenheit Amtshilfeersuchen von niederländischen an deutsche Ermittlungsbehörden gestellt? c) Wurden in Bezug auf Ermittlungen gegen die Identitäre Bewegung und deren Anhänger in der Vergangenheit Amtshilfeersuchen von deutschen an niederländische Ermittlungsbehörden gestellt? d) Haben bundesdeutsche Sicherheitsbehörden in der Vergangenheit von niederländische Ermittlungsbehörden Informationen über die IBD und deren Anhänger erhalten? Die Fragen 12 bis 14 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Antwort zu den Fragen 12a bis 12c, 13a bis 13c und 14a bis 14c: Unabhängig davon, dass die Staatsanwaltschaften der Länder unmittelbar mit denen anderer Mitgliedstaaten der EU zusammenarbeiten und die Bundesregierung an diesen Verfahren nicht zu beteiligen ist, äußert sich die Bundesregierung nicht zu justizieller internationaler Zusammenarbeit in konkreten Fällen. Gerade bei der Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Strafrechtshilfe ist die international praktizierte Vertraulichkeit des Verfahrens Voraussetzung für zukünftige effektive Zusammenarbeit. Zudem darf der Fortgang etwaiger Ermittlungen nicht durch die Offenlegung von Einzelheiten gefährdet werden. Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier deshalb nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange das Informationsinteresse des Parlaments hinter den berechtigten Interessen an einer effektiven Zusammenarbeit in Belangen der Strafverfolgung zurück. Das Interesse Deutschlands an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen leitet sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ab und hat damit ebenfalls Verfassungsrang. Antwort zu den Fragen 12d, 13d und 14d: Im Übrigen ist die Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung der Fragen in Bezug auf von Partnerdiensten des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) übermittelten Erkenntnissen aus Gründen des Staatswohls nicht – auch nicht in eingestufter Form – erfolgen kann. Die informationsgebende Dienststelle hat die Erkenntnisse nicht freigegeben. Die Übermittlung der Erkenntnisse würde eine Verletzung der „Third Party Rule“ darstellen, nach der ausgetauschte Informationen nicht ohne Zustimmung des Informationsgebers an Dritte weitergegen werden dürfen, vgl. BVerfGE vom 13. Oktober 2016, 2BvE 2/15. Diese Informationen sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie sicherheitsrelevante Erkenntnisse enthalten, die von ausländischen Nachrichtendiensten an das Bundesamt für Verfassungsschutz unter der Maßgabe der vertraulichen Behandlung weitergeleitet wurden. Eine Bekanntgabe dieser Informationen kann für das Wohl des Bundes nachteilig sein, da durch die Missachtung einer zugesagten und vorausgesetzten Vertraulichkeit die künftige Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Verfassungsschutzes einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Behörden, zumal mit Nachrichtendiensten anderer Staaten, erschwert würden. Selbst die Bekanntgabe unter Wahrung des Geheimschutzes durch die Übermittlung an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages birgt das Risiko des Bekanntwerdens, das – selbst wenn es geringfügig wäre – unter keinen Umständen hingenommen werden kann. Ein Bekanntwerden solcher Informationen, die nach den Regeln der „Third-Party-Rule“ erlangt wurden, würde als erhebliche Störung der wechselseitigen Vertrauensgrundlage gewertet werden und hätten eine schwere Beeinträchtigung der Teilhabe des Verfassungsschutzes an dem internationalen Erkenntnisaustausch zwischen Nachrichtendiensten zur Folge. Die notwendige Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse einerseits und dem grundsätzlich umfassenden parlamentarischen Fragerecht andererseits ergibt daher, dass auch eine eingestufte Übermittlung der Informationen an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages vorliegend nicht in Betracht kommt. 15. Bestehen oder bestanden nach Kenntnis der Bundesregierung Maßnahmen der §§ 30 ff. des Bundespolizeigesetzes (BPolG) gegen Mitglieder, Unterstützer und bzw. oder Sympathisanten der Identitären Bewegung in Nordrhein-Westfalen, wenn ja, welche, seit wann, und aus welchen Gründen? Die Bundespolizei hat Personen mit Bezügen zur Identitären Bewegung präventiv polizeilich zur Fahndung ausgeschrieben. Infolge dieser Fahndungsnotierungen werden im Falle des Antreffens anlass- und einzelfallbezogene grenzpolizeiliche Maßnahmen gegenüber der ausgeschriebenen Person intensiv geprüft und ggf. ausgesprochen. Beispielhaft ist hier die Möglichkeit von Ausreiseuntersagungen bei beabsichtigter Teilnahme an rechtsextremistischen Veranstaltungen im Ausland zu nennen. Auf weitere Details kann aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen nicht eingegangen werden. 16. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob Mitglieder der IBD in den Jahren 2023, 2024, 2025 bei einer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland über Nordrhein-Westfalen an der Grenze durch die Bundespolizei kontrolliert wurden (bitte einzeln nach Jahr und Anzahl der kontrollierten Personen aufschlüsseln)? Es werden keine statistischen Daten im Sinne der Fragestellung erhoben. 17. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob Mitglieder der IBD-NRW in den Jahren 2023, 2024, 2025 an rechtsextremen Veranstaltungen im Ausland teilgenommen haben (bitte einzeln nach Jahr und Land aufschlüsseln)? 18. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob Verbindungen zwischen Mitgliedern oder Anhängern der IBD-NRW und der rechtsextremen Schweizer Gruppierung „Junge Tat“ bestehen? Die Fragen 17 und 18 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen Erkenntnisse darüber vor, dass Aktivisten der „Identitären Bewegung“ aus Nordrhein-Westfalen jedenfalls seit 2023 an Veranstaltungen der „Identitären Bewegung“ in Österreich teilgenommen haben. An Veranstaltungen der „Identitären Bewegung“ in Österreich nahmen in der Vergangenheit auch Vertreter der Gruppierung „Junge Tat“ aus der Schweiz teil. Im Übrigen ist die Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung der Frage nach dem Erkenntnisstand zu den konkreten Veranstaltungsteilnahmen von nordrhein-westfälischen Aktivisten der „Identitären Bewegung“ im Ausland aufgrund entgegenstehender überwiegender Belange des Staatswohls nicht erfolgen kann, auch nicht in eingestufter Form. So können aus der Beantwortung zu Anzahl und Zeitpunkt der Teilnahmeveranstaltungen Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Sicherheitsbehörden des Bundes und ggf. den nachrichtendienstlichen Methodiken und Arbeitsweisen ermöglicht werden, wodurch die zukünftige Erkenntnisgewinnung der Sicherheitsbehörden aufgrund entsprechender Abwehrstrategien nachhaltig beeinträchtigt oder in Einzelfällen sogar unmöglich gemacht wird. Aus der sorgfältigen Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden des Bundes sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich, dass auch eine Auskunft nach Maßgabe der Geheimschutzordnung und damit einhergehende Einsichtnahme über die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages ausscheidet. Eine Stellungnahme zum Erkenntnisstand der Sicherheitsbehörden des Bundes auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern wird dem Schutzbedarf nicht gerecht. Dies gilt umso mehr, als bei einem Bekanntwerden die ggf. betroffenen nachrichtendienstlichen Methoden und Werkzeuge nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr eingesetzt werden können. Hieraus ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsinteresse überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen. 19. Wie viele Mitglieder oder mutmaßliche Unterstützer der Identitären Bewegung in Nordrhein-Westfalen haben nach Kenntnis der Bundesregierung eine waffenrechtliche Erlaubnis inne (bitte getrennt nach Sportschützen und Jägern aufschlüsseln)? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 20. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob, und wenn ja, wie viele Mitglieder oder mutmaßliche Unterstützer der IBD-NRW derzeit über einen Hausausweis für die Liegenschaften des Deutschen Bundestages verfügen, und liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob Mitgliedern oder mutmaßlichen Unterstützern der IBD-NRW in der 20. und bzw. oder 21. Wahlperiode ein Hausausweis für die Liegenschaften des Deutschen Bundestages durch die Bundestagsverwaltung entzogen und bzw. oder verweigert wurde (bitte nach Anzahl der Entziehungen und bzw. oder Verweigerungen und jeweiliger Begründung aufschlüsseln)? 21. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob, und wenn ja, wie viele Mitglieder oder mutmaßliche Unterstützer der Identitären Bewegung Deutschlands derzeit über einen Hausausweis für die Liegenschaften des Deutschen Bundestages verfügen, und liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob Mitgliedern oder mutmaßlichen Unterstützern der Identitären Bewegung Deutschlands in der 20. und bzw. oder 21. Wahlperiode ein Hausausweis für die Liegenschaften des Deutschen Bundestages durch die Bundestagsverwaltung entzogen und bzw. oder verweigert wurde (bitte nach Anzahl der Entziehungen und bzw. oder Verweigerungen und jeweiliger Begründung aufschlüsseln)? Die Fragen 20 und 21 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung äußert sich mit Rücksicht darauf, dass es sich insoweit um Angelegenheiten des Deutschen Bundestages und damit der Legislative handelt, nicht. Fragen, die darauf abzielen, wären an den Deutschen Bundestag zu adressieren. 22. Liegen nach Erkenntnis der Bundesregierung derzeit offene, d. h. nicht vollstreckte, nationale Haftbefehle gegen Personen vor, die Mitglied in der IBD-NRW sind? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Die Vollstreckung offener Haftbefehle obliegt den Polizeibehörden der Länder. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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