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Gesetz zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes

dip / drucksache 25.09.2026 · WP 21 · zu559/26 · Beschluss · Original ↗

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Gesetz zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat zu Drucksache 559/26 25.09.26 Beschluss des Deutschen Bundestages Gesetz zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes Der Deutsche Bundestag hat in seiner 90. Sitzung am 10. Juli 2026 zu dem Gesetz zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes – Drucksachen 21/3051, 21/6990 – die beigefügte Entschließung unter Buchstabe b auf Drucksache 21/6990 angenommen. I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Die Sicherheit an den deutschen Bahnhöfen und in Zügen ist noch auf keinem ausreichenden Niveau. Auch wenn die Polizeibehörden von Bund und Ländern sowie die Bahnunternehmen hier bereits beachtliche Maßnahmen für die allgemeine Sicherheit ergreifen, bleiben die bestehenden Probleme insbesondere bei Diebstahl, Raub, Vandalismus, Sachbeschädigung sowie Übergriffe auf Reisende und Personal erheblich. Die Gewalt in Zügen und an Bahnhöfen nimmt zu, im Jahr 2025 gab es dort über 5.600 Gewaltdelikte. Das zeigt, wie wichtig mehr Präsenz von Sicherheitspersonal, klarere Zuständigkeiten der Sicherheitsbehörden, Einsatz von Videotechnik und übersichtliche bauliche Gegebenheiten für die Verhinderung von Angsträumen und eine wirksame Prävention sind. Zudem führen unzureichende Sicherheitskonzepte zwischen der Bundespolizei und den Bahnunternehmen zu Defiziten in der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung. Im Interesse der Fahrgäste und des Personals sollten die Bahnunternehmen daher im Einvernehmen mit den staatlichen Stellen Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit an den Bahnhöfen und in den Zügen zu gewährleisten. Ein solches Kooperationsgebot zwischen den Bahnunternehmen und der Bundespolizei ergibt sich bereits aus der Fahrgastrechteverordnung (EU) 2021/782, vor allem aus Artikel 27. Demnach legt die Bundespolizei als zuständige staatliche Stelle nach § 3 des Bundespolizeigesetzes (BPolG) das Sicherheitsniveau fest, um die Sicherheit in den Bahnhöfen und in den Zügen zu gewährleisten. Diese Festlegung durch die Bundespolizei sollte unter besonderer Berücksichtigung der Erfahrung und des Wissens der Bahnunternehmen erfolgen. Im Einvernehmen mit der Bundespolizei haben die Bahnunternehmen dann die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen und das erforderliche Risikomanagement zu betreiben. Erwägungsgrund 42 der Verordnung (EU) 2021/782 unterstreicht das Kooperationsgebot zwischen den Bahnunternehmen und der Bundespolizei. Entgegen dieser Verordnung hat die Bundespolizei bislang aber noch kein solches Sicherheitsniveau festgelegt. II. Der Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. durch die Bundespolizei entsprechend Artikel 27 der Fahrgastrechtevorordnung (EU) 2021/782 das Sicherheitsniveau an Bahnhöfen und in Zügen festzulegen und im Einvernehmen mit den Eisenbahnunternehmen, Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Bahnhofsbetreiber die in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu ergreifenden Maßnahmen abzustimmen; 2. sicherzustellen, dass das festgelegte Sicherheitsniveau insbesondere Vorgaben zur Lagebilderstellung, zu Einsatzschwerpunkten, zur Mindestpräsenz, zum Informationsaustausch sowie zu abgestimmten Einsatzkonzepten, soweit dies zur Gewährleistung der persönlichen Sicherheit der Fahrgäste und zur Gefahrenabwehr auf Bahnanlagen des Bundes erforderlich und verhältnismäßig ist, enthält; 3. unter systematischer Einbeziehung wissenschaftlicher Erkenntnisse auf Grundlage fundierter Untersuchungen zur Sicherheitslage und zur Kriminalitätsfurcht ergänzende Konzepte zur nachhaltigen Verbesserung der Sicherheit zu entwickeln und umzusetzen, insbesondere an kriminalitätsbelasteten Bahnhöfen sowie im öffentlichen Personennahverkehr. zu Drucksache 559/26 - 2 -

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