Gesetz zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes
Text
Gesetz zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Bundesrat zu Drucksache 559/26
25.09.26
Beschluss
des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 90. Sitzung am 10. Juli 2026
zu dem Gesetz zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes
– Drucksachen 21/3051, 21/6990 – die beigefügte Entschließung unter
Buchstabe b auf Drucksache 21/6990 angenommen.
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die Sicherheit an den deutschen Bahnhöfen und in Zügen ist noch auf keinem ausreichenden
Niveau. Auch wenn die Polizeibehörden von Bund und Ländern sowie die Bahnunternehmen hier
bereits beachtliche Maßnahmen für die allgemeine Sicherheit ergreifen, bleiben die bestehenden
Probleme insbesondere bei Diebstahl, Raub, Vandalismus, Sachbeschädigung sowie Übergriffe auf
Reisende und Personal erheblich. Die Gewalt in Zügen und an Bahnhöfen nimmt zu, im Jahr 2025
gab es dort über 5.600 Gewaltdelikte. Das zeigt, wie wichtig mehr Präsenz von Sicherheitspersonal,
klarere Zuständigkeiten der Sicherheitsbehörden, Einsatz von Videotechnik und übersichtliche
bauliche Gegebenheiten für die Verhinderung von Angsträumen und eine wirksame Prävention
sind. Zudem führen unzureichende Sicherheitskonzepte zwischen der Bundespolizei und den
Bahnunternehmen zu Defiziten in der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung. Im Interesse der
Fahrgäste und des Personals sollten die Bahnunternehmen daher im Einvernehmen mit den
staatlichen Stellen Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit an den Bahnhöfen und in den Zügen
zu gewährleisten.
Ein solches Kooperationsgebot zwischen den Bahnunternehmen und der Bundespolizei ergibt sich
bereits aus der Fahrgastrechteverordnung (EU) 2021/782, vor allem aus Artikel 27. Demnach legt
die Bundespolizei als zuständige staatliche Stelle nach § 3 des Bundespolizeigesetzes (BPolG) das
Sicherheitsniveau fest, um die Sicherheit in den Bahnhöfen und in den Zügen zu gewährleisten.
Diese Festlegung durch die Bundespolizei sollte unter besonderer Berücksichtigung der Erfahrung
und des Wissens der Bahnunternehmen erfolgen. Im Einvernehmen mit der Bundespolizei haben
die Bahnunternehmen dann die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen und das erforderliche
Risikomanagement zu betreiben. Erwägungsgrund 42 der Verordnung (EU) 2021/782 unterstreicht
das Kooperationsgebot zwischen den Bahnunternehmen und der Bundespolizei. Entgegen dieser
Verordnung hat die Bundespolizei bislang aber noch kein solches Sicherheitsniveau festgelegt.
II. Der Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. durch die Bundespolizei entsprechend Artikel 27 der Fahrgastrechtevorordnung (EU)
2021/782 das Sicherheitsniveau an Bahnhöfen und in Zügen festzulegen und im
Einvernehmen mit den Eisenbahnunternehmen, Eisenbahninfrastrukturunternehmen und
Bahnhofsbetreiber die in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu ergreifenden Maßnahmen
abzustimmen;
2. sicherzustellen, dass das festgelegte Sicherheitsniveau insbesondere Vorgaben zur
Lagebilderstellung, zu Einsatzschwerpunkten, zur Mindestpräsenz, zum
Informationsaustausch sowie zu abgestimmten Einsatzkonzepten, soweit dies zur
Gewährleistung der persönlichen Sicherheit der Fahrgäste und zur Gefahrenabwehr auf
Bahnanlagen des Bundes erforderlich und verhältnismäßig ist, enthält;
3. unter systematischer Einbeziehung wissenschaftlicher Erkenntnisse auf Grundlage fundierter
Untersuchungen zur Sicherheitslage und zur Kriminalitätsfurcht ergänzende Konzepte zur
nachhaltigen Verbesserung der Sicherheit zu entwickeln und umzusetzen, insbesondere an
kriminalitätsbelasteten Bahnhöfen sowie im öffentlichen Personennahverkehr.
zu Drucksache 559/26 - 2 -
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes (Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT)