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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/3051)

dip / drucksache 08.07.2026 · WP 21 · 21/6990 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/3051) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6990 21. Wahlperiode 08.07.2026 Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses (4. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 21/3051 – Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes b) zu dem Antrag der Abgeordneten Clara Bünger, Anne-Mieke Bremer, Katrin Fey, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/3306 – Bundespolizei rechtsstaatlich modernisieren – Menschenrechte in Vollzugspraxis und Ausbildung stärken A. Problem Zu Buchstabe a Die Bundesregierung verweist darauf, dass das geltende Bundespolizeigesetz (BPolG) überwiegend noch aus dem Jahr 1994 stamme und einer umfassenden Modernisierung bedürfe, um die gewachsene Bedeutung der Bundespolizei abzubilden und diese mit zeitgemäßen und modernen Befugnissen auszustatten. Hierzu solle das bisherige Bundespolizeigesetz durch die vorgelegte Neufassung abgelöst und dabei auch die entsprechenden Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt werden. Zu Buchstabe b Die Fraktion Die Linke kritisiert, dass die Bundespolizei bislang zusätzliche Aufgaben wahrnehme, insbesondere mittels Allgemeinverfügungen oder Kooperationen mit Dritten, ohne hierfür eine gesetzliche Zuständigkeit zu haben. Sie fordert die Bundesregierung daher insbesondere auf, durch einen Gesetzentwurf eine abschließende Aufgabenzuweisung an die Bundespolizei vorzunehmen und nach Maßgabe des Antrags weitere Maßnahmen zur Reduzierung ihrer Befugnisse umzusetzen. B. Lösung Zu Buchstabe a Der Innenausschuss empfiehlt mit dieser Beschlussempfehlung, den Gesetzentwurf im Wesentlichen um folgende Maßnahmen abzuändern und zu ergänzen: – Einführung einer Befugnis der Bundespolizei, auf Ersuchen der zuständigen Landesbehörde auch außerhalb ihrer eigentlichen Zuständigkeiten zur Strafverfolgung tätig zu werden (§ 13 Absatz 3 BPolG-E). – Einführung einer Befugnis der Bundespolizei, bei der Auswertung ihrer Videoaufnahmen Systeme zur automatisierten Erkennung von Gefahren (§ 31a BPolG-E) und zur biometrischen Detektion in Echtzeit (§ 31b BPolG-E) einzusetzen. – Schaffung verfahrenstechnischer Flexibilisierungen bei der Vertrauenswürdigkeitsüberprüfung bei Einstellung (§ 76 BPolG-E). – Einführung einer Bußgeldbewehrung der Meldeauflagen (§ 104 BPolG-E). – Regelung zur Strafbewehrung des Einreiseverbots gegen Unionsbürger (§ 11 des Freizügigkeitsgesetzes/EU n. F.). – Textliche Überarbeitung der neuen Befugnis der Bundespolizei zur Stellung von Haftanträgen nach dem Aufenthaltsgesetz (§ 71 Absatz 3a AufenthG n. F.) auf Anregung des Bundesrates. – Vornahme weiterer Klarstellungen und Folgeänderungen, insbesondere zur Verwendung von „Dashcams“ (§ 32 Absatz 5 BPolG-E), zum Einsatz von Waffen bei der Bekämpfung von Drohnen (§ 32 Absatz 5 BPolG-E) und zum Zugriff auf das „Common Identity Repository“ (CIR) der EU im Rahmen von Identitätsfeststellungen (§ 58 Absatz 2 BPolG-E). Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/3051 in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD. Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und Die Linke. Zu Buchstabe b Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/3306 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, AfD, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke. C. Alternativen Ablehnung des Gesetzentwurfs zu Buchstabe a und/oder Annahme des Antrags zu Buchstabe b. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Sofern der unter Abschnitt E.3 dargestellte Erfüllungsaufwand haushaltswirksam wird und soweit etwaiger weitergehender aus den Regelungen des Gesetzes resultierender Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln (inklusive Planstellen und Stellen) entsteht, soll dieser aus den jeweiligen Einzelplänen gedeckt werden. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger, die nach einem Auswahlverfahren für die Einstellung bei der Bundespolizei in Betracht kommen (ca. 4.800 Personen pro Jahr), entsteht ein zeitlicher Erfüllungsaufwand der Einstellungsüberprüfung beim Lesen der Ausfüllanleitung und der Hinweise, der etwa zwölfeinhalb Minuten beträgt. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Bundesverwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 185 Millionen Euro und es entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 18 Millionen Euro. Bei den Ländern entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 187.000 Euro. Für die Kommunen fällt kein Erfüllungsaufwand an. F. Weitere Kosten Durch die Neufassung des Bundespolizeigesetzes entsteht den zuständigen Gerichten ein Mehraufwand durch künftige Anordnungserfordernisse im Zusammenhang mit präventiven Maßnahmen sowie durch erforderliche Entscheidungen, ob gewonnene Erkenntnisse zu verwerten oder zu löschen sind. Einer auf Erfahrungswerten der letzten Jahre basierenden Schätzung zufolge werden durch die Bundespolizei im Jahr etwa 80 präventive Maßnahmen durchgeführt. Die dafür entstehenden Kosten belaufen sich auf rund 13.170 Euro. Sonstige Kosten für die Wirtschaft und für soziale Sicherungssysteme werden nicht erwartet, ebenso wenig Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3051 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen: 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert. a) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: aa) Nach der Angabe zu § 31 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 31a Automatisierte Erkennung von Gefahren § 31b Biometrische Detektion in Echtzeit“. bb) Die Angabe zu § 39 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 39 Abwehr unbemannter Fahrzeugsysteme“. cc) Die Angabe zu § 76 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 76 Vertrauenswürdigkeitsprüfung bei Einstellung“. b) § 1 Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt: „(7) Die Zuständigkeit der Polizei des Landes bleibt auch in den in Absatz 3 sowie in den §§ 2 bis 6 bezeichneten räumlichen Zuständigkeitsbereichen der Bundespolizei unberührt.“ c) § 13 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Bei Straftaten, die nicht dem Absatz 1 unterfallen, darf die Bundespolizei die Aufgaben der Strafverfolgung wahrnehmen, wenn sie mit dem jeweiligen Sachverhalt bereits im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach Absatz 1, § 1 Absatz 2 und 3 sowie den §§ 2 bis 8 befasst ist und die zuständige Landesbehörde die Bundespolizei darum ersucht. Im Übrigen ist der Ermittlungsvorgang unverzüglich an die zuständige Strafverfolgungsbehörde abzugeben. Die Verpflichtung der Bundespolizei nach § 163 Absatz 1 der Strafprozessordnung, alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten, bleibt unberührt. Die Sätze 2 und 3 gelten für Straftaten im Sinne des Absatzes 1 entsprechend, wenn diese im Zusammenhang mit weiteren Straftaten stehen und das Schwergewicht der Straftaten insgesamt außerhalb der Zuständigkeit der Bundespolizei liegt oder wenn bei Straftaten seewärts des deutschen Küstenmeers nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 oder Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Ermittlungshandlungen im deutschen Hoheitsgebiet erforderlich sind. Die Staatsanwaltschaft kann in Zweifelsfällen die zuständige Polizeibehörde bestimmen; in diesen Fällen hat sie die Behörde, deren Zuständigkeitsbereiche berührt sind, über ihre Entscheidung zu unterrichten.“ d) § 22 wird wie folgt geändert. In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird jeweils die Angabe „§ 1 Absatz 3 bis 6“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 2 bis 5“ ersetzt. e) § 23 wird wie folgt geändert. aa) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Absatz 3 bis 6“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 2 bis 5“ ersetzt. bb) In Absatz 3 wird die Angabe „Waffenverbotszonen“ durch die Angabe „Waffen- und Messerverbotszonen“ und die Angabe „Ausweispapiere“ durch die Angabe „Ausweisdokumente“ ersetzt. f) Nach § 31 werden die folgenden §§ 31a und 31b eingefügt: „§ 31a Automatisierte Erkennung von Gefahren (1) Die Bundespolizei kann bei Maßnahmen nach § 31 automatisierte Anwendungen zur Datenverarbeitung einsetzen zur Erkennung und Auswertung von 1. Bewegungsmustern und Aufenthaltsorten, die auf die Begehung einer Straftat hindeuten, 2. Mustern, die auf Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Waffengesetzes, Messer oder sonstige gefährliche Gegenstände hindeuten, oder 3. Bewegungsmustern und Aufenthaltsorten, die auf gefährdete, insbesondere hilflose Personen hindeuten. (2) Sofern Muster oder Aufenthaltsorte nach Absatz 1 erkannt werden, prüft die Bundespolizei unverzüglich das Vorliegen einer Gefahr. Liegt eine Gefahr vor, kann die Bundespolizei eine automatisierte Nachverfolgung der für die Gefahr nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2 verantwortlichen Personen oder der nach Absatz 1 Nummer 3 gefährdeten Personen durch ihre Kennzeichnung in den vorliegenden Bildübertragungen vornehmen. Eine Verarbeitung biometrischer Daten, die eine Identifizierung bestimmter Personen ermöglicht, ist zur Erkennung von Mustern nach Absatz 1 unzulässig. § 31b Biometrische Detektion in Echtzeit (1) Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 2 bis 5 sowie den §§ 2 bis 8, sofern für sie eine Anordnung nach Absatz 3 vorliegt, die in Satz 3 aufgeführten biometrischen Daten in einer Datei speichern und mit nach § 31 erhobenen Daten unmittelbar nach der Erhebung automatisiert abgleichen. Die biometrischen Daten folgender Personen dürfen in die Datei nach Satz 1 aufgenommen werden: 1. die nach § 18 oder § 19 verantwortlichen Personen zur Abwehr einer dringenden Gefahr für a) den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder b) für das Leben einer Person, 2. Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine der in § 129a Absatz 1 und 2 des Strafgesetzbuches bezeichneten Straftaten mit der in § 129a Absatz 2 des Strafgesetzbuches bezeichneten Zielrichtung begehen werden, 3. bestimmte Opfer von Entführung, Menschenhandel oder sexueller Ausbeutung und 4. bestimmte vermisste Personen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihnen eine dringende Gefahr für ihr Leben oder eine schwerwiegende Gesundheitsschädigung droht. In der Datei nach Satz 1 dürfen nur systemspezifische mathematische Merkmalsrepräsentationen (biometrische Templates) und Lichtbilder gespeichert werden und der jeweilige biometrische Datensatz mit anonymisierten Angaben zum Grund der Fahndung und mit für die Sicherheit der Einsatzkräfte relevanten Informationen verknüpft sein. Die Verknüpfung des biometrischen Datensatzes mit weiteren Daten und Datenbanken ist unzulässig. Die biometrische Detektion in Echtzeit ist zeitlich und örtlich auf das unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen. Das zur Durchführung des Abgleichs eingesetzte automatisierte System darf neben den biometrischen Templates ausschließlich auf in Echtzeit übertragene Bildaufnahmen zugreifen; der Zugriff auf gespeicherte Bildaufzeichnungen durch dieses System ist unzulässig. Durch organisatorische und technische Maßnahmen stellt die Bundespolizei sicher, dass die zum Zweck des Abgleichs gespeicherten Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind. (2) Automatisiert vorgeschlagene Übereinstimmungen nach Absatz 1 sind vor der Weiterverarbeitung von zwei Polizeibeamtinnen oder -beamten, die hinsichtlich der Risiken des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz geschult worden sind, getrennt voneinander auf ihre Übereinstimmung hin zu überprüfen. Zu diesem Zweck dürfen die in der Datei gespeicherten biometrischen Daten verwendet werden. Bei Gefahr im Verzug kann abweichend von Satz 1 eine einzelne Person die Übereinstimmung überprüfen. Personenbezogene Daten werden nur an solche Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes ist auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechend anzuwenden. Ergibt die Überprüfung, dass es sich nicht um die gesuchte Person handelt, dürfen die im Rahmen des biometrischen Abgleichs erhobenen Daten nicht gespeichert werden. (3) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums oder einer Bundespolizeidirektion, ihrer oder seiner Vertretung oder von der Leiterin oder dem Leiter einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums durch das Gericht angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde des Antragsberechtigten nach Satz 1 ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme von § 23 Absatz 2, § 37 Absatz 2 und § 41 entsprechend. Die Anordnung ergeht ohne Anhörung der betroffenen Person. Die Anordnung wird mit Erlass wirksam. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die nach Satz 1 Antragsberechtigten getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich, spätestens binnen 24 Stunden, zu beantragen. Soweit die Anordnung nach Satz 5 nicht binnen 24 Stunden durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft; die im Rahmen des biometrischen Abgleichs nach Absatz 1 erhobenen Daten sind dann unverzüglich zu löschen. (4) Im Antrag nach Absatz 3 sind anzugeben: 1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Namen und Anschrift, 2. die Daten, anhand derer der Abgleich vorgenommen werden soll, ihre Herkunft und Bedeutung für die Maßnahme, 3. Art, Ort und Dauer der Maßnahme, 4. der Sachverhalt, 5. eine Begründung sowie 6. der Hersteller und die Produktbezeichnung des zum Zweck des Abgleichs einzusetzenden automatisierten Systems. (5) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben: 1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Namen und Anschrift, 2. die Daten, anhand derer der Abgleich vorgenommen werden darf, ihre Herkunft und Bedeutung für die Maßnahme, 3. Art, Ort und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes, 4. die wesentlichen Gründe sowie 5. der Hersteller und die Produktbezeichnung des zum Zweck des Abgleichs einzusetzenden automatisierten Systems. Die Anordnung ist auf höchstens 72 Stunden zu befristen. Verlängerungen um jeweils nicht mehr als 72 Stunden sind zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, sind die auf Grund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden und die hierzu zum Zweck des Abgleichs gespeicherten Daten zu löschen. (6) Der Abgleich nach Absatz 1 wird ausschließlich durch die Bundespolizei selbst durchgeführt; eine Beauftragung anderer Stellen mit der Durchführung des Abgleichs ist unzulässig. Die im Rahmen des Abgleichs verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich behördenintern gespeichert werden; eine Speicherung bei Dritten oder eine Übermittlung an Dritte ist unzulässig. Eine Übermittlung personenbezogener Daten im internationalen Bereich ist unzulässig. Für den Abgleich dürfen ausschließlich automatisierte Systeme eingesetzt werden, die von einer öffentlichen oder nichtöffentlichen Stelle eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Schengen-assoziierten Staates bereitgestellt werden. (7) Die Bundespolizei teilt der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und der KI- Marktüberwachungskammer die Stellung jedes Antrags nach Absatz 4 und die positive oder negative Entscheidung des Gerichts binnen drei Monaten nach gerichtlicher Entscheidung mit. Die Mitteilung darf keine personenbezogenen Daten enthalten.“ g) Nach § 32 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: „(5) Zu den körpernah getragenen Bild- und Tonaufnahmegeräten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gehören auch Geräte, die in Fahrzeugen der Bundespolizei die Sicht der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers aufnehmen.“ h) § 39 wird durch den folgenden § 39 ersetzt: „§ 39 Abwehr unbemannter Fahrzeugsysteme Zur Abwehr einer Gefahr, die von unbemannten Fahrzeugsystemen ausgeht, die an Land, in der Luft oder zu Wasser betrieben werden, kann die Bundespolizei geeignete Mittel, einschließlich Waffen, gegen das System, dessen Steuerungseinheit oder Steuerungsverbindung einsetzen, wenn die Abwehr der Gefahr durch andere Maßnahmen aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Für Maßnahmen zur Abwehr der in Satz 1 bezeichneten Gefahren kann die Bundespolizei geeignete Mittel zur Erkennung einer Gefahr einsetzen.“ i) In § 51 Absatz 1 wird die Angabe „§ 1 Absatz 3, 4“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 2 und 3“ ersetzt. j) § 52 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 Nummer 1“ ersetzt. bb) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „und § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3“ durch die Angabe „sowie § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 Nummer 1“ ersetzt. k) § 58 wird wie folgt geändert. aa) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt: „(2) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten mit dem gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten abgleichen, wenn sie zur Feststellung der Identität der jeweiligen Person oder des jeweiligen menschlichen Überrests befugt ist und die Voraussetzungen des Artikels 20 Absatz 1 und 2 oder Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/817 oder des Artikels 20 Absatz 1 und 2 oder Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/818 vorliegen.“ bb) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3. l) § 76 wird wie folgt geändert: aa) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 76 Vertrauenswürdigkeitsprüfung bei Einstellung“. bb) In Absatz 1 wird die Angabe „Zuverlässigkeit“ durch die Angabe „Vertrauenswürdigkeit“ ersetzt. cc) Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 Buchtstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt: „b) das Bundesamt für Verfassungsschutz,“. dd) In Absatz 5 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Zuverlässigkeit“ durch die Angabe „Vertrauenswürdigkeit“ ersetzt. ee) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: „(6) Die Bundespolizei bewertet die Vertrauenswürdigkeit der zu überprüfenden Person auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls. Bevor die Überprüfung nach Absatz 1 nicht mit dem Ergebnis abgeschlossen worden ist, dass keine Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit der zu überprüfenden Person bestehen, darf diese nicht von der Bundespolizei eingestellt werden. Abweichend von Satz 2 kann die zu überprüfende Person schon vor Abschluss der Überprüfung nach Absatz 1 auf Widerruf eingestellt werden, wenn hierfür im Einzelfall ein dringender Bedarf der Bundespolizei besteht. Soweit die Bundespolizei eine zu überprüfende Person nach Satz 3 vor Abschluss der Überprüfung nach Absatz 1 einstellt, hat sie die Überprüfung nach Absatz 1 innerhalb von 6 Monaten abzuschließen.“ ff) In Absatz 7 Satz 3 wird die Angabe „Zuverlässigkeitsüberprüfung“ durch die Angabe „Vertrauenswürdigkeitsprüfung“ ersetzt. gg) In Absatz 8 Nummer 1, Absatz 9 Nummer 2 und Absatz 10 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Zuverlässigkeit“ durch die Angabe „Vertrauenswürdigkeit“ ersetzt. m) In § 77 Absatz 1 wird nach der Angabe „25,“ die Angabe „31b,“ eingefügt. n) § 78 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „25,“ die Angabe „31b,“ eingefügt. bb) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt: 3. „ des § 31b (biometrische Detektion in Echtzeit) die Zielperson,“. cc) Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden zu den Nummern 4 bis 8. o) § 85 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 1 vor der Angabe zu Nummer 1 wird nach der Angabe „25,“ die Angabe „31b,“ eingefügt. bb) In Absatz 2 wird nach Nummer 2 die folgende Nummer 3 eingefügt: 3. „ bei Maßnahmen nach § 31b die Zielperson sowie die Anzahl von falsch positiven Treffern,“. cc) Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden zu den Nummern 4 bis 8. p) § 104 wird wie folgt geändert: aa) Vor Absatz 1 wird der folgende Absatz 1 eingefügt: „(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 29 Absatz 1 zuwiderhandelt.“ bb) Der bisherige Absatz 1 wird zu Absatz 2. cc) Der bisherige Absatz 2 wird gestrichen. dd) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: „(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.“ ee) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4 und in Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt. q) § 106 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „31,“ die Angabe „31a, 31b,“ eingefügt. bb) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: „(3) Die §§ 31a und 31b werden durch die Bundespolizei im Zusammenwirken mit einer wissenschaftlichen Einrichtung auf wissenschaftlicher Grundlage evaluiert. Der Evaluierungszeitraum beginnt zwei Jahre nach der Inbetriebnahme eines Systems nach § 31a Absatz 1 oder § 31b Absatz 1 Satz 1 durch die Bundespolizei. Das Bundesministerium des Innern berichtet dem Deutschen Bundestag über die Ergebnisse der Evaluierung. Zu evaluieren sind die Wirksamkeit der Maßnahmen nach den §§ 31a und 31b zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, die Auswirkungen der Maßnahmen nach den §§ 31a und 31b auf die Ausübung von Grundrechten und die Schwere der durch Maßnahmen nach den §§ 31a und 31b verursachten Grundrechtseingriffe.“ r) § 107 wird durch den folgenden § 107 ersetzt: „§ 107 Übergangsvorschrift (1) Eine Weiterverarbeitung oder Übermittlung personenbezogener Daten ist auch zulässig nach den Bestimmungen der für die Daten am … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 14] jeweils geltenden Errichtungsanordnung nach § 36 des Bundespolizeigesetzes in der bis zum … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 14] geltenden Fassung. (2) Auf Einstellungen in die Bundespolizei, die vor dem 1. Januar 2027 erfolgen, findet § 76 keine Anwendung.“ 2. Artikel 5 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: ‚1. Nach § 71 Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt: „(3a) Ungeachtet der Zuständigkeit nach Absatz 3 ist die Bundespolizei für die Stellung des Erstantrags auf Haft oder Ausreisegewahrsam und die Festnahme zur Vorbereitung und Sicherung einer Abschiebung und Zurückschiebung von Ausländern zuständig, sofern 1. diese im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei festgestellt wurden, 2. diese vollziehbar ausreisepflichtig sind und 3. deren Abschiebung nicht oder nach § 60a Absatz 2 Satz 1 erste Alternative auf Grund von fehlenden Reisedokumenten ausgesetzt ist und nach Einschätzung der Bundespolizei die notwendigen Reisedokumente innerhalb von sechs Monaten beschafft werden können. Die Zuständigkeiten für die weiteren aufenthalts- und passrechtlichen Maßnahmen und für Haftfolgeanträge gegen Ausländer nach Satz 1 richten sich nach den Absätzen 1, 4 und 5.“ ‘ 3. Nach Artikel 9 werden die folgenden Artikel 10 und 11 eingefügt: ‚Artikel 10 Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU Das Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 10 Absatz 5 wird die Angabe „§ 58 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 93 Absatz 1“ ersetzt. 2. In § 11 Absatz 1 wird nach der Angabe „§§ 69, 71 Absatz 2 und 3 Nummer 2 erste Alternative,“ die Angabe „Absatz 3 Nummer 6,“ eingefügt. Artikel 11 Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 7) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2a wird die Angabe „§ 3 Absatz 1 und 2 Nummer 5, 6 und 9 des AZR-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 1 und 2 Nummer 5, 6 und 8 des AZR-Gesetzes“ ersetzt. b) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 58 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 93 Absatz 1“ ersetzt. 2. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 20 wird die Angabe „Benutzernamen“ durch die Angabe „Benutzernamen.“ ersetzt. b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 entfallen die Angaben zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 und 12; Angaben zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 dürfen nachträglich erhoben werden, soweit Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 zu treffen sind. Angaben zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 entfallen, soweit die dort genannten Personen nicht in einem Haushalt mit der betroffenen Person leben. Zur Person der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin, des Lebenspartners, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten sind mit deren Einverständnis die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 8, 14, 14a, 15 und 17 genannten Daten anzugeben.“ 3. In § 15b Satz 1 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „mitbetroffene Person“ durch die Angabe „nach § 13 erforderlichen Angaben zur Person der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin, des Lebenspartners, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten“ ersetzt. 4. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „§ 14 Absatz 5 Satz 2 findet keine Anwendung.“ b) Absatz 4 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „§ 14 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.“ 5. In § 33 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 12 Absatz 1 oder 2“ durch die Angabe „§ 12 Absatz 1, 2 oder 5 Satz 4“ ersetzt. 6. In § 35 Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 4 Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a“ die Angabe „und Nummer 2 Buchstabe a“ eingefügt. 7. § 36 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Das Bundesdatenschutzgesetz findet wie folgt Anwendung: 1. Teil 1 ist mit Ausnahme von § 1 Absatz 8, § 16 Absatz 1 und 4 und den §§ 17 bis 21 anzuwenden, 2. aus den Teilen 2 und 3 sind die §§ 42, 46, 51 Absatz 1 und 3, die §§ 52, 53, 54 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 62, 64, 83 jeweils entsprechend anzuwenden, 3. aus Teil 4 ist § 86 anzuwenden.“ ‘ 4. Der bisherige Artikel 10 wird zu Artikel 12 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird gestrichen. b) Die Absätze 4 bis 9 werden zu den Absätzen 3 bis 8. c) Absatz 10 wird gestrichen. d) Absatz 11 wird durch den folgenden Absatz 9 ersetzt: ‚(9) Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Mai 2026 (BGBl. I 2026, Nr. 161) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 78 wird durch den folgenden § 78 ersetzt: „§ 78 Verwaltungsbehörden im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird bei Ordnungswidrigkeiten nach § 98 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes, wenn sie bei der Einreise oder der Ausreise begangen werden, nach § 98 Absatz 3 Nummer 2b des Aufenthaltsgesetzes, wenn die Anordnung durch eine mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörde erfolgte, und nach § 98 Absatz 3 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes auf die in der Rechtsverordnung nach § 93 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde übertragen, soweit nicht die Länder im Einvernehmen mit dem Bund Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes mit eigenen Kräften wahrnehmen.“ ‘ e) Die Absätze 12 bis 22 werden zu den Absätzen 10 bis 20. 5. Die bisherigen Artikel 11 und 12 werden zu den Artikeln 13 und 14. 6. Die Liste der EU-Rechtsakte wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4 und 5 eingefügt: „4. Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU- Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27; L 10 vom 15.1.2020, S. 4; L 90960 vom 27.11.2025, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/12 vom 19. Dezember 2024 (ABl. L 13 vom 8.1.2025, S. 1) geändert worden ist. 5. Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlamente und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU- Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85; L 10 vom 15.1.2020, S. 5; L 335 vom 29.12.2022, S. 112; L 90189 vom 15.3.2024, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/13 vom 19. Dezember 2024 (ABl. L 13 vom 8.1.2025, S. 1) geändert worden ist.“ b) Die bisherige Nummer 4 wird zu Nummer 6 und die Angabe „es Rates“ wird durch die Angabe „des Rates“ ersetzt; b) folgende Entschließung anzunehmen: „I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Die Sicherheit an den deutschen Bahnhöfen und in Zügen ist noch auf keinem ausreichenden Niveau. Auch wenn die Polizeibehörden von Bund und Ländern sowie die Bahnunternehmen hier bereits beachtliche Maßnahmen für die allgemeine Sicherheit ergreifen, bleiben die bestehenden Probleme insbesondere bei Diebstahl, Raub, Vandalismus, Sachbeschädigung sowie Übergriffe auf Reisende und Personal erheblich. Die Gewalt in Zügen und an Bahnhöfen nimmt zu, im Jahr 2025 gab es dort über 5.600 Gewaltdelikte. Das zeigt, wie wichtig mehr Präsenz von Sicherheitspersonal, klarere Zuständigkeiten der Sicherheitsbehörden, Einsatz von Videotechnik und übersichtliche bauliche Gegebenheiten für die Verhinderung von Angsträumen und eine wirksame Prävention sind. Zudem führen unzureichende Sicherheitskonzepte zwischen der Bundespolizei und den Bahnunternehmen zu Defiziten in der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung. Im Interesse der Fahrgäste und des Personals sollten die Bahnunternehmen daher im Einvernehmen mit den staatlichen Stellen Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit an den Bahnhöfen und in den Zügen zu gewährleisten. Ein solches Kooperationsgebot zwischen den Bahnunternehmen und der Bundespolizei ergibt sich bereits aus der Fahrgastrechteverordnung (EU) 2021/782, vor allem aus Artikel 27. Demnach legt die Bundespolizei als zuständige staatliche Stelle nach § 3 des Bundespolizeigesetzes (BPolG) das Sicherheitsniveau fest, um die Sicherheit in den Bahnhöfen und in den Zügen zu gewährleisten. Diese Festlegung durch die Bundespolizei sollte unter besonderer Berücksichtigung der Erfahrung und des Wissens der Bahnunternehmen erfolgen. Im Einvernehmen mit der Bundespolizei haben die Bahnunternehmen dann die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen und das erforderliche Risikomanagement zu betreiben. Erwägungsgrund 42 der Verordnung (EU) 2021/782 unterstreicht das Kooperationsgebot zwischen den Bahnunternehmen und der Bundespolizei. Entgegen dieser Verordnung hat die Bundespolizei bislang aber noch kein solches Sicherheitsniveau festgelegt. II. Der Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. durch die Bundespolizei entsprechend Artikel 27 der Fahrgastrechtevorordnung (EU) 2021/782 das Sicherheitsniveau an Bahnhöfen und in Zügen festzulegen und im Einvernehmen mit den Eisenbahnunternehmen, Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Bahnhofsbetreiber die in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu ergreifenden Maßnahmen abzustimmen; 2. sicherzustellen, dass das festgelegte Sicherheitsniveau insbesondere Vorgaben zur Lagebilderstellung, zu Einsatzschwerpunkten, zur Mindestpräsenz, zum Informationsaustausch sowie zu abgestimmten Einsatzkonzepten, soweit dies zur Gewährleistung der persönlichen Sicherheit der Fahrgäste und zur Gefahrenabwehr auf Bahnanlagen des Bundes erforderlich und verhältnismäßig ist, enthält; 3. unter systematischer Einbeziehung wissenschaftlicher Erkenntnisse auf Grundlage fundierter Untersuchungen zur Sicherheitslage und zur Kriminalitätsfurcht ergänzende Konzepte zur nachhaltigen Verbesserung der Sicherheit zu entwickeln und umzusetzen, insbesondere an kriminalitätsbelasteten Bahnhöfen sowie im öffentlichen Personennahverkehr.”; c) den Antrag auf Drucksache 21/3306 abzulehnen. Berlin, den 8. Juli 2026 Der Innenausschuss Josef Oster Amtierender Vorsitzender und Berichterstatter Christopher Drößler Berichterstatter Ingo Vogel Berichterstatter Marcel Emmerich Berichterstatter Clara Bünger Berichterstatterin Bericht der Abgeordneten Josef Oster, Christopher Drößler, Ingo Vogel, Marcel Emmerich und Clara Bünger I. Überweisung Zu Buchstabe a Der Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3051 wurde in der 50. Sitzung des Deutschen Bundestages am 18. Dezember 2025 an den Innenausschuss federführend sowie an den Ausschuss für Sport und Ehrenamt und den Haushaltsausschuss zur Mitberatung überwiesen. Dem Haushaltsausschuss wurde der Gesetzentwurf zudem gemäß § 96 der Geschäftsordnung überwiesen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen beteiligte sich gutachtlich (Ausschussdrucksache 21(26)15-16). Zu Buchstabe b Der Antrag auf Drucksache 21/3306 wurde in der 50. Sitzung des Deutschen Bundestages am 18. Dezember 2025 an den Innenausschuss federführend sowie an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, den Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe und den Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung zur Mitberatung überwiesen. II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse Zu Buchstabe a Der Ausschuss für Sport und Ehrenamt hat in seiner 28. Sitzung am 8. Juli 2026 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/3051 in geänderter Fassung empfohlen. Der Haushaltsausschuss hat in seiner 44. Sitzung am 8. Juli 2026 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/3051 in geänderter Fassung empfohlen. Seinen Bericht nach § 96 der Geschäftsordnung wird er gesondert abgeben. Zu Buchstabe b Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 46. Sitzung am 8. Juli 2026 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, AfD, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke die Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/3306 empfohlen. Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe hat in seiner 27. Sitzung am 8. Juli 2026 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD die Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/3306 empfohlen. Der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung hat in seiner 31. Sitzung am 8. Juli 2026 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/3306 empfohlen. III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Der Innenausschuss hat in seiner 21. Sitzung am 14. Januar 2026 zur Drucksache 21/3051 einstimmig sowie zur Drucksache 21/3306 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD beschlossen, eine öffentliche Anhörung durchzuführen. Die öffentliche Anhörung, an der sich sechs von den Fraktionen benannte Sachverständige beteiligt haben, hat der Innenausschuss in seiner 23. Sitzung am 26. Januar 2026 durchgeführt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der 13. Sitzung (Protokoll 21/23) verwiesen. Zu Buchstabe a Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3051 in seiner 38. Sitzung am 8. Juli 2026 abschließend beraten und empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD. Die Änderungen entsprechen dem Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(4)192, der zuvor mit gleichem Stimmergebnis angenommen wurde. Zudem hat der Innenausschuss eine Entschließung der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(4)193 in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und Die Linke angenommen. Zu Buchstabe b Der Innenausschuss hat den Antrag auf Drucksache 21/3306 in seiner 38. Sitzung am 8. Juli 2026 abschließend beraten und empfiehlt die Ablehnung des Antrags mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, AfD, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke. IV. Begründung 1. Begründung zum Änderungsantrag Zur Begründung allgemein wird auf Drucksache 21/3051 verwiesen. Die vom Ausschuss auf Grundlage des Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(4)192 vorgenommenen Änderungen begründen sich wie folgt: Zu Nummer 1 (Änderung des Artikels 1 – Bundespolizeigesetz) Zu Buchstabe a (Inhaltsverzeichnis) Es handelt sich um Folgeänderungen zu Nummer 1 Buchstabe f, i und m. Zu Buchstabe b (§ 1 – Allgemeines) In § 1 Absatz 7 BPolG-E wird klargestellt, dass die Zuständigkeit der Polizei des Landes auch in den Einrichtungen der Bundespolizei unberührt bleibt. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage sowie der Anregung des Bundesrates in seiner Stellungnahme vom 21. November 2025 unter Nummer 2. Zu Buchstabe c (§ 13 – Verfolgung von Straftaten) Der neu geschaffene Satz 1 regelt das Tätigwerden auf Ersuchen. In Fällen in denen in denen eine Straftat zwar nicht unter § 13 Absatz 1 BPolG-E fällt, sie aber einen Bezug zu den originären Zuständigkeiten der Bundespolizei nach § 1 Absatz 2 und 3, den §§ 2 bis 8 oder § 13 BPolG-E hat, wird den zuständigen Landesbehörden ermöglicht, die Bundespolizei im Einzelfall um die Übernahme der strafrechtlichen Ermittlungen in Amtshilfe zu ersuchen. Hintergrund ist, dass die Bundespolizei insbesondere im Bahnbereich nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 BPolG-E grundsätzlich nur für die Verfolgung von Vergehen zuständig ist. Wenn die Bundespolizei einen Sachverhalt zunächst als Vergehen einordnet, z. B. als Diebstahl gemäß § 242 StGB, sich im Verlaufe der Ermittlungen aber herausstellt, dass es sich doch um ein Verbrechen handelt, z. B. einen Raub gemäß § 249 StGB, muss sie das Ermittlungsverfahren an die Landespolizei übergeben. Solche Zuständigkeitswechsel im laufenden Verfahren können aber in Einzelfällen nicht sachgerecht sein, weil die Übergabe des Verfahrens an die Landespolizei mit einem wesentlich größeren Aufwand verbunden wäre als der Abschluss des Verfahrens durch die Bundespolizei selbst oder weil sie die weitere Aufklärung erheblich erschweren würden. Um dies zu vermeiden, wird klargestellt, dass die zuständigen Landesbehörden die Bundespolizei in Einzelfällen um die Übernahme entsprechender Ermittlungsverfahren in Amtshilfe ersuchen können. Gleiches kommt für Fallkonstellationen in Betracht, in denen die Bundespolizei nach § 13 Absatz 1 BPolG-E nicht für die Strafverfolgung, sondern nur für die Gefahrenabwehr zuständig ist, also insbesondere beim Schutz eigener Einrichtungen nach § 1 Absatz 3 BPolG-E, dem Schutz der Luftsicherheit nach § 4 BPolG-E und dem Schutz von Bundesorganen nach § 6 BPolG-E. Mit der Änderung des Satzes 5 wird die Regelung zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen Bundespolizei und Landespolizei um eine Unterrichtungspflicht ergänzt. Wenn die Staatsanwaltschaft einen Kompetenzkonflikt zwischen zwei Polizeibehörden entscheidet, hat sie die betroffenen Polizeibehörden über diese Entscheidung zu unterrichten. Zu Buchstabe d (§ 22 – Erhebung personenbezogener Daten) Es handelt sich um die Korrektur zweier redaktioneller Fehler beim Verweis auf § 1 BPolG-E. Zu Buchstabe e (§ 23 – Befragung und Auskunftspflicht) In § 23 Absatz 1 BPolG-E wird ein redaktioneller Fehler beim Verweis auf § 1 BPolG-E korrigiert. In § 23 Absatz 3 BPolG-E werden der Begriff „Waffenverbotszone“ durch den Begriff „Waffen- und Messerverbotszone“ und der Begriff „Ausweispapiere“ durch „Ausweisdokumente“ ersetzt. Dies entspricht dem allgemeinen Sprachgebrauch des Gesetzes und der Anregung des Bundesrates in seiner Stellungnahme vom 21. November 2025, Nummer 3. Zu Buchstabe f (§ 31a – Automatisierte Erkennung von Gefahren; § 31b – Biometrische Detektion in Echtzeit) Zu § 31a – Automatisierte Erkennung von Gefahren § 31a wird neu geschaffen. Er schafft für die Bundespolizei eine Befugnis zur Erkennung von Bewegungs- und Objektmustern sowie Aufenthaltsorten, die auf Gefahren hindeuten. Eine in Teilen vergleichbare Norm hat bereits Hessen durch § 14 Absatz 8 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) geschaffen. Zu Absatz 1 Absatz 1 Nummer 1 ermöglicht die technikgestützte Erkennung von Bewegungsmustern und Aufenthaltsorten, die auf die Begehung einer Straftat hindeuten. Detektiert werden dürfen Bewegungsabläufe, die typischerweise auf einen Angriff hindeuten, etwa Faustschläge, Hiebbewegungen oder schnelle Positionswechsel von der aufrechten Position hin zu einer liegenden. Detektiert werden darf ferner, ob sich Personen an Orten aufhalten, die typischerweise auf die Begehung einer Straftat hindeuten. In Betracht kommt etwa die Detektion von Personen in den Tunnelanlagen auf dem Gebiet der Eisenbahnen des Bundes. Das Betreten Unbefugter ist in der Regel gemäß § 123 Absatz 1 StGB oder § 315 Absatz 1 Nummer 2, ggf. in Verbindung mit den Absätzen 5 oder 6 StGB strafbar und birgt erhebliche Gefahren für den Bahnbetrieb. Soweit der Aufenthaltsort die dort aufhältigen Personen selbst in Gefahr bringt – was etwa beim Betreten von Tunneln der Fall ist – ist die Detektion des Aufenthaltsortes ferner nach Absatz 1 Nummer 3 möglich, auf dessen Grundlage gefährdete Personen mittels künstlicher Intelligenz erkannt werden dürfen. Mögliche Anwendungsfälle der Befugnis nach Absatz 1 Nummer 1 betreffen überdies die Detektion von Personen, deren Aufenthaltsort auf das Beschädigen von Zügen, Gleisen oder bahnbezogener Technik hindeutet. In Betracht kommt etwa das Auftragen von Graffiti auf Züge, das Einbringen von Hindernissen ins Gleisbett oder das Beschädigen von Kabeln. Die Befugnis ermächtigt auch zur kombinierten Analyse von Bewegungsmustern und Aufenthaltsorten. Denkbar ist beispielsweise, dass bestimmte Bewegungsmuster nur an bestimmten Aufenthaltsorten auf die Begehung einer Straftat hindeuten. Satz 1 Nummer 2 ermöglicht den Einsatz von Technik zur Erkennung von Mustern, die auf Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Waffengesetzes, Messer oder sonstige gefährliche Gegenstände hindeuten. Bei dieser Befugnis geht es um das Erkennen von Gegenständen, die typischerweise für gegen Menschen gerichtete Angriffe verwendet werden können. Auf Grundlage dieser Befugnis können beispielsweise auch Sprengsätze, die an Zügen platziert werden, erkannt werden. Satz 1 Nummer 3 ermöglicht die technikgestützte Erkennung von Bewegungsmustern und Aufenthaltsorten, die auf gefährdete, insbesondere hilflose Personen hindeuten. Unter hilflosen Personen werden Personen verstanden, die sich nicht aus eigener Kraft vor Gefahren schützen können. Dies können beispielsweise suizidgefährdete, betrunkene, unter Medikamenteneinfluss stehende, erkrankte, verunfallte oder verwirrte Personen sein. Die Analyse von Bewegungsmustern kann dazu dienen, taumelnde, am Boden kriechende, liegende oder unbewegte Personen mit Hilfsbedarf zu erkennen. Die Analyse von Aufenthaltsorten nach Absatz 1 Nummer 3 ist im Aufgabenbereich der Bundespolizei insbesondere relevant, um Personen im Gleisbett von Zügen zu erkennen. Damit sollen Personen, die unbeabsichtigt ins Gleisbett geraten oder ins Gleisbett gestoßen worden sind, rechtzeitig vor Einfahren eines Zuges erkannt werden. Ein weiterer relevanter Anwendungsbereich betrifft das Erkennen von sogenannten „Zugsurfern“, also Personen, die versuchen, auf dem Dach eines Zuges mitzufahren. Die Befugnis erfasst auch die Analyse der Aufenthaltsdauer von Personen an bestimmten Orten. Die Analyse der Aufenthaltsdauer von Personen kann etwa dazu genutzt werden, um suizidgefährdete Personen zu erkennen. Relevant ist hierbei, dass suizidgeneigte Personen sich zum Teil eine ungewöhnlich lange Zeit an besonders suizidgeeigneten Orten aufhalten, bevor sie sich zum Handeln entschließen. Zu Absatz 2 Sofern Muster oder Aufenthaltsorte nach Absatz 1 erkannt werden, prüft die Bundespolizei nach Absatz 2 unverzüglich, ob eine konkrete Gefahr vorliegt. Ergibt die Prüfung der Beamtinnen oder Beamten der Bundespolizei, dass eine konkrete Gefahr vorliegt, kann die Bundespolizei eine automatisierte Nachverfolgung der für die Gefahr nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2 verantwortlichen Personen (Störer) oder der nach Absatz 1 Nummer 3 gefährdeten Personen durch ihre Kennzeichnung in den vorliegenden Bildübertragungen und -aufzeichnungen vornehmen. Satz 3 stellt klar, dass eine Verarbeitung biometrischer Daten, die eine Identifizierung bestimmter Personen ermöglicht, zur Erkennung von Mustern nach Absatz 1 unzulässig ist. Zu § 31b – Biometrische Detektion in Echtzeit § 31b wird neu geschaffen. Er schafft für die Bundespolizei eine Befugnis zur biometrischen Detektion in Echtzeit unter Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz, im Folgenden KI-Verordnung). Zu Absatz 1 Absatz 1 ermächtigt die Bundespolizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 2 bis 5 sowie den §§ 2 bis 8 biometrische Daten nach Satz 3 in einer Datei zu speichern und die nach § 31 erhobenen Daten unmittelbar nach der Erhebung, also in Echtzeit, automatisiert mit den biometrischen Daten der in Absatz 1 Satz 2 genannten Personen abzugleichen, sofern für diese Personen eine Anordnung nach Absatz 3 vorliegt. Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h der KI-Verordnung ist die Verwendung biometrischer Echtzeit- Fernidentifizierungssysteme, wozu auch die in § 31b genannte Detektion gehört, in öffentlich zugänglichen Räumen zu Strafverfolgungszwecken verboten, außer wenn und insoweit dies im Hinblick auf eines der folgenden Ziele unbedingt erforderlich ist: i) gezielte Suche nach bestimmten Opfern von Entführung, Menschenhandel oder sexueller Ausbeutung sowie die Suche nach vermissten Personen; ii) Abwenden einer konkreten, erheblichen und unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit natürlicher Personen oder einer tatsächlichen und bestehenden oder tatsächlichen und vorhersehbaren Gefahr eines Terroranschlags; iii) Aufspüren oder Identifizieren einer Person, die der Begehung einer Straftat verdächtigt wird, zum Zwecke der Durchführung von strafrechtlichen Ermittlungen oder von Strafverfahren oder der Vollstreckung einer Strafe für die in Anhang II aufgeführten Straftaten, die in dem betreffenden Mitgliedstaat nach dessen Recht mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens vier Jahren bedroht ist. Von dieser europarechtlich eröffneten Möglichkeit wird für die Bundespolizei in folgenden Fällen Gebrauch gemacht: 1. zur Abwehr einer dringenden Gefahr für a) den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder b) für das Leben einer Person, 2. zur Fahndung nach Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine der in § 129a Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten mit der in § 129a Absatz 2 bezeichneten Zielrichtung begehen werden, 3. zur Fahndung nach bestimmten Opfern von Entführung, Menschenhandel oder sexueller Ausbeutung und 4. zur Fahndung nach bestimmten vermissten Personen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihnen eine dringende Gefahr für ihr Leben oder eine schwerwiegende Gesundheitsschädigung droht. Satz 3 bestimmt, dass in der Datei nach Satz 1 nur systemspezifische mathematische Merkmalsrepräsentationen (biometrische Templates) und Lichtbilder gespeichert werden dürfen sowie der jeweilige biometrische Datensatz mit anonymisierten Angaben zum Grund der Fahndung und mit für die Sicherheit der Einsatzkräfte relevanten Informationen verknüpft sein darf. Letztere benötigen die Einsatzkräfte, um den Zugriff auf eine Person im Falle eines Treffers ohne Eigen- oder Fremdgefährdung durchführen zu können. Relevant ist etwa die Angabe, ob eine gesuchte Person bewaffnet oder suizidgefährdet ist oder mit Mittätern agiert. Eine Verknüpfung mit weiteren Daten und Datenbanken schließt Satz 4 aus. Damit wird gewährleistet, dass die Vergleichsdatei, mithin die Referenzdatenbank, getrennt von anderen Fahndungsdatenbanken angelegt ist. Ausgeschlossen wird damit, dass das System einen automatisierten Abgleich in Echtzeit mit anderen Datenbanken durchführt. Das System kann nur die Aussage treffen, ob an einem bestimmten Bahnhof ein Treffer vorliegt; nicht, ob sich eine namentlich genannte Person an dem Bahnhof aufhält. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h Satz 1 der KI-Verordnung und als Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist der Abgleich nur dann zulässig, wenn er zur Abwehr der Gefahr unbedingt erforderlich ist. Konkretisiert wird der allgemein geltende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in örtlicher und zeitlicher Hinsicht in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 der KI-Verordnung, indem Satz 5 klarstellt, dass die biometrische Detektion in Echtzeit zeitlich und örtlich auf das unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen ist. Nach Satz 6 darf das zur Durchführung des Abgleichs eingesetzte automatisierte System neben den biometrischen Templates ausschließlich auf in Echtzeit übertragene Bildaufnahmen zugreifen. Zu Absatz 2 Nach Absatz 2 sind die automatisiert vorgeschlagenen Übereinstimmungen nach Absatz 1 vor der Weiterverarbeitung von zwei Polizeibeamtinnen oder -beamten, die hinsichtlich der Risiken des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz geschult worden sind, getrennt voneinander auf ihre Übereinstimmung hin zu überprüfen. Bei Gefahr im Verzug kann eine einzelne Person die Übereinstimmung überprüfen. Satz 3 bestimmt, dass personenbezogene Daten nur an solche Personen übermittelt werden dürfen, die Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. Satz 4 normiert, dass die im Rahmen des biometrischen Abgleichs erhobenen Daten nicht gespeichert werden dürfen, wenn die Überprüfung ergibt, dass es sich nicht um die gesuchte Person handelt, mithin ein falsch positiver Treffer vorlag. Zu Absatz 3 Absatz 3 normiert für die biometrische Detektion in Echtzeit einen Richtervorbehalt und einen begrenzten Kreis von Antragsberechtigten für die richterliche Anordnung. Eine Ausnahme besteht bei Gefahr im Verzug, das heißt, wenn die Gefahrenabwehrmaßnahme durch den durch die richterliche Anordnung eintretenden Zeitverzug zu spät käme und der Schadenseintritt daher nach der zum Ex-ante-Zeitpunkt möglichen Prognose nicht mehr verhindert werden könnte. Zu Absatz 4 Absatz 4 legt fest, welchen Inhalt der Antrag bei Gericht nach Absatz 3 haben muss. Der Antragsinhalt gleicht im Ausgangspunkt dem in § 24 Absatz 2 Satz 9 (Bestandsdatenauskunft) und § 35 Absatz 4 (Besondere Mittel der Datenerhebung). Abweichend von dem dortigen Antragsinhalt sind bei der biometrischen Detektion in Echtzeit im Antrag ferner die Daten, anhand derer der Abgleich vorgenommen werden soll und ihre Herkunft und Bedeutung für die Maßnahme anzugeben. Ferner weicht der Antragsinhalt insofern ab, als im Antrag zur Bestandsdatenauskunft und zu besonderen Mitteln der Datenerhebung Art, Umfang und Dauer der Maßnahme anzugeben sind, während im Antrag zur biometrischen Detektion in Echtzeit Art, Ort und Dauer der Maßnahme zu bezeichnen sind. Der Unterschied rechtfertigt sich darüber, dass der Umfang der biometrischen Detektion in Echtzeit über die Angabe des Ortes, an dem der Abgleich durchgeführt wird, bestimmt wird. Zuletzt unterscheidet sich der Antragsinhalt von demjenigen in § 24 Absatz 2 Satz 9 und § 35 Absatz 4 dadurch, dass der Hersteller und die Produktbezeichnung des einzusetzenden automatisierten Systems anzugeben sind. Zu Absatz 5 Absatz 5 normiert die Form, den Inhalt und die Befristung der richterlichen Anordnung. Die Regelung gleicht weitgehend § 25 Absatz 5 (Erhebung von Verkehrs- und Nutzungsdaten) und § 40 Absatz 7 (Telekommunikationsüberwachung). In Abweichung zu den vorgenannten Regelungen wird in Satz 5 bestimmt, dass der Antrag bei Gericht innerhalb von 24 Stunden zu stellen und vom Gericht zu bestätigen ist. Die zusätzliche Frist für die Antragstellung bei Gericht setzt Artikel 5 Absatz 3 Satz 2 der KI-Verordnung um. Zu Absatz 6 Absatz 6 bestimmt, dass die Bundespolizei den Abgleich ausschließlich selbst durchführen und die im Rahmen des Abgleichs verarbeiteten personenbezogenen Daten ausschließlich behördenintern speichern darf. Das eingesetzte automatisierte System muss ferner von einer Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Schengen-assoziierten Staates bereitgestellt werden. Zu Absatz 7 Absatz 7 setzt die Anforderungen aus Artikel 5 Absatz 4 der KI-Verordnung um. Artikel 5 Absatz 4 der KI- Verordnung bestimmt, dass jede Verwendung eines biometrischen Echtzeit-Fernidentifizierungssystems in öffentlich zugänglichen Räumen zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken der zuständigen Marktüberwachungsbehörde und der nationalen Datenschutzbehörde mitzuteilen ist. Die Mitteilung muss mindestens Angaben über die Anzahl der Entscheidungen des Gerichts und deren Ergebnis, darf jedoch keine sensiblen operativen Daten enthalten. Dementsprechend normiert Absatz 7, dass die Bundespolizei der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und der KI-Marktüberwachungskammer die Stellung jedes Antrags nach Absatz 3 und die positive oder negative Entscheidung des Gerichts mitteilt. Die Mitteilung darf keine personenbezogenen Daten enthalten. Die Mitteilung ist binnen drei Monaten nach gerichtlicher Entscheidung abzugeben. Die Frist soll sicherstellen, dass die nationalen Marktüberwachungsbehörden und die nationalen Datenschutzbehörden über die erforderlichen Informationen verfügen, um ihrer Pflicht gemäß Artikel 5 Absatz 6 Satz 1 der KI- Verordnung nachkommen zu können, der Kommission Jahresberichte über die Verwendung von Systemen zur biometrischen Fernidentifizierung vorzulegen. Zu Buchstabe g (§ 32 – Mobile Bild- und Tonaufnahmegeräte) Mit dem neu eingefügten § 32 Absatz 5 BPolG-E wird klargestellt, dass zu den körpernah getragenen Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte auch sogenannte „Dashcams“ gehören, also Aufzeichnungsgeräte, die in Fahrzeugen aus der Perspektive des Fahrers das Verkehrsgeschehen aufnehmen. Ein Bedarf für den Einsatz solcher „Dashcams“ besteht insbesondere im Zusammenhang mit der Grenzfahndung, wenn Schleuser sich einer Kontrolle durch die Bundespolizei zu entziehen suchen. Zu Buchstabe h (§ 39 – Abwehr unbemannter Fahrzeugsysteme) § 39 BPolG-E wird um eine Klarstellung ergänzt, dass die Bundespolizei bei der Abwehr von unbemannten Fahrzeugsysteme auch Waffen einsetzen darf. Dies dient der Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten. Zu Buchstabe i (§ 51 – Ausschreibungen zur verdeckten Kontrolle, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle) Es wird ein redaktioneller Fehler beim Verweis auf § 1 BPolG-E korrigiert. Zu Buchstabe j (§ 52 – Erhebung von Fluggastdaten durch Luftfahrtunternehmen und Übermittlung an die Bundespolizei) § 52 Absatz 1 und 5 BPolG-E wird dahingehend geändert, dass die Bundespolizei Fluggastdaten auch zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BPolG-E, also zur Verfolgung von Verbrechen nach dem Passgesetz, Aufenthaltsgesetz, Asylgesetz oder Freizügigkeitsgesetz/EU erheben und verwenden darf. Damit wird die schon im Gesetzesentwurf der Bundesregierung enthaltene Befugnis der Bundesregierung, Fluggastdaten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BPolG-E, also zur Verfolgung entsprechender Vergehen, zu erheben, folgerichtig ergänzt. Die Änderung setzt die Anregung des Bundesrates in seiner Stellungnahme vom 21. November 2025, Nummer 5 um. Zu Buchstabe k (§ 58 – Abgleich personenbezogener Daten) Im § 58 BPolG-E wird mit einem neu eingefügte Absatz 2 geregelt, dass die Befugnis der Bundespolizei zum Abgleich personenbezogenen Daten mit anderen Daten, zu deren Abruf sie befugt ist, sich auch auf den Abgleich mit dem gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten der EU („Common Identity Repository“ – CIR) zum Zwecke von Identifizierungen gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2019/817 und der Verordnung (EU) 2019/818 bezieht. Das CIR ist eine gemeinsame Komponente der EU-Datenbanken EES, VIS, ETIAS, Eurodac und ECRIS-TCN. Es wird die Daten zu Personalien, Reisedokumente und biometrischen Merkmalen für alle in den eingebundenen Datenbanken erfassten Personen speichern. Diese Daten werden nicht unmittelbar in den einzelnen Zentralsystemen der beteiligten EU-Informationssysteme, sondern im CIR logisch voneinander getrennt nach den Informationssystemen, aus denen sie stammen, gespeichert. Dies ist erforderlich, um Mehrfachidentitäten automatisiert entdecken zu können. Darüber hinaus kann das CIR befugten Behörden nach Maßgabe des nationalen Rechts ermöglichen, die eingebundenen Datenbanken zum Zweck der Identifizierung von Personen gemeinsam abzurufen. Für diese Nutzung des CIR zur Identifizierung von Personen besteht bei der Bundespolizei ein hoher fachlicher Bedarf. Wenn die Bundespolizei die Identität einer Person feststellen muss, insbesondere in Fällen mit Bezug zur Sekundärmigration, ist der Abgleich mit dem CIR ein wichtiges und effektives Mittel. Um der Bundespolizei diese Nutzung des CIR zu ermöglichen, muss der neue Absatz 2 in den § 58 BPolG-E aufgenommen werden. Auch wenn die Bundespolizei zur Nutzung aller mit dem CIR verknüpften Einzeldatenbanken befugt ist, kann ihre Befugnis zur Nutzung des CIR zur Identifizierung von Personen nicht schon aus § 58 Absatz 1 BPolG-E hergeleitet werden. Grund dafür ist, dass Artikel 20 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) 2019/817 und der Verordnung (EU) 2019/818 verlangen, dass Polizeibehörden nur dann Zugang zum gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten zum Zweck der Identifizierung erhalten, wenn ihnen diese Befugnis mittels nationaler Gesetzgebungsmaßnahmen übertragen wird. In diesem Rahmen hat der nationale Gesetzgeber die zuständigen Polizeibehörden zu benennen und außerdem zu regeln, zu welchen Zwecken die Identitätsfeststellung erfolgen darf, in deren Rahmen das CIR abgefragt wird, und dabei sicherzustellen, dass diese Zwecke von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2019/817 und der Verordnung (EU) 2019/818 gedeckt sind, also insbesondere der Bekämpfung der illegalen Migration oder dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zugeordnet werden können. Des Weiteren muss der nationale Gesetzgeber Verfahren, Bedingung und Kriterien der Identitätsfeststellung bzw. Kontrolle festlegen. Um diesen Anforderungen des Unionsrecht zu genügen, wird in dem neuen Absatz 2 ausdrücklich klargestellt, dass die Bundespolizei personenbezogene Daten mit dem CIR abgleichen darf, wenn sie zur Feststellung der Identität einer Person oder eines menschlichen Überrestes befugt ist. Die Zwecke, zu denen die Identitätsfeststellung mittels einer Abfrage des CIR erfolgen darf, ergeben sich damit aus den Befugnisnormen, die die Bundespolizei zur Identitätsfeststellung ermächtigen, namentlich § 26 BPolG-E, § 49 AufenthG, § 16 AsylG und § 163b StPO. Damit ist auch gewährleistet, dass die Abfrage des CIR nur zu Zwecken erfolgt, die durch Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2019/817 und der Verordnung (EU) 2019/818 gedeckt sind. Denn alle Befugnisnormen, die die Bundespolizei zur Identitätsfeststellung ermächtigen, dienen entweder dem Schutz der öffentlichen Sicherheit oder der Bekämpfung illegaler Migration. Des Weiteren ist so auch gewährleistet, dass Verfahren, Bedingungen und Kriterien der Identitätsfeststellung festgelegt sind. Alle Befugnisnormen für die Identitätsfeststellung enthalten entsprechende Bestimmungen. § 58 Absatz 2 BPolG-E stellt außerdem klar, dass auch die weiteren Vorgaben der unmittelbar geltenden Artikel 20 Absatz 1 und 2 oder Absatz 4 der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 einzuhalten sind. Nach Artikel 20 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/817 und der Verordnung (EU) 2019/818 kann die Bundespolizei Abfragen im CIR durchführen, wenn sie die erforderlichen biometrischen Daten bei der Identitätskontrolle direkt vor Ort erhoben hat, sie das Abgleichverfahren im Beisein der Person einleitet und eine der folgenden Situationen vorliegt: − wenn eine Person aufgrund des Fehlens eines Reisedokuments oder eines anderen glaubwürdigen Dokuments nicht identifiziert werden kann, − wenn Zweifel an den von einer Person vorgelegten Identitätsdaten bestehen, − wenn Zweifel an der Echtheit eines vorgelegten Reisedokuments oder eines anderen glaubwürdigen Dokuments bestehen, − wenn Zweifel an der Identität des Inhabers eines Reisedokuments oder eines anderen glaubwürdigen Dokuments bestehen oder − wenn eine Person zur Mitwirkung bei der Identifizierung nicht in der Lage ist oder die Mitwirkung verweigert. Nach Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/817 und der Verordnung (EU) 2019/818 kann die Bundespolizei das CIR außerdem im Falle einer Naturkatastrophe, eines Unfalls oder eines Terroranschlags und ausschließlich zum Zwecke der Identifizierung unbekannter Personen, die sich nicht ausweisen können, oder nicht identifizierter menschlicher Überreste abfragen. Zu Buchstabe l (§ 76 – Vertrauenswürdigkeitsprüfung bei Einstellung) Zu den Doppelbuchstaben aa, bb, dd, ff Im § 76 BPolG-E wird in der Überschrift und in den Absätzen 1, 5, 8, 9 und 11 jeweils der Begriff „Zuverlässigkeit“ durch den besser zu den besonderen Verhältnissen des öffentlichen Dienstes passenden Begriff „Vertrauenswürdigkeit“ ersetzt. Zu Doppelbuchstabe cc Im § 76 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b BPolG-E wird die Angabe „die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und die Länder“ durch die Angabe „das Bundesamt für Verfassungsschutz“ ersetzt. So wird klargestellt, dass zur Minderung des Erfüllungsaufwandes der Länder die Bundespolizei ihre Anfragen immer nur an das Bundesamt für Verfassungsschutz steuern soll. Die Erkenntnisse der Landesbehörden für Verfassungsschutz fließen über das Bundesamt für Verfassungsschutz in die Zuverlässigkeitsüberprüfung ein. Das Bundesamt prüft anhand des gemeinsamen nachrichtendienstlichen Informationssystems, bei welchen Landesbehörden Erkenntnisse vorliegen, und steuert die Anfrage nur an die betroffenen Landesbehörden. Die Änderung entspricht der Anregung des Bundesrates in seiner Stellungnahme vom 21. November 2025, Nummer 5. Auch unabhängig von dieser Änderung wird bei den Ländern durch die Einführung der Vertrauenswürdigkeitsprüfung bei Einstellung nur ein geringer, unter 100.000 Euro liegender jährlicher Erfüllungsaufwand anfallen. Dieser Erfüllungsaufwand ergibt sich im Wesentlichen daraus, dass die Bundespolizei nach Satz 1 Nummer 4 eine Anfrage zu der zu überprüfenden Person an die Polizeibehörden aller Länder stellen muss. Wenn die Bundespolizei 4.800 Überprüfungen im Jahr durchführt, stellt sie folglich 4.800 x 16 = 76.800 Anfragen. Diese Anfragen werden volldigital, ohne Medienbruch durchgeführt, so dass mit einem durchschnittlichen Zeitaufwand von unter einer Minute pro Fall zu rechnen ist. Daraus ergibt sich ein Zeitaufwand von 76.800 x 1/60h = 1.280 Stunden. Bei Annahme eines Lohnsatzes von 43,20 Euro pro Stunde (vgl. Leitfaden Erfüllungsaufwand, Anhang 8 – Länder, gehobener Dienst) entspricht dies Gesamtkosten von 55.296 Euro. Der Aufwand bei den Landesbehörden für Verfassungsschutz wird noch deutlich niedriger liegen. Diese werden nur angefragt, wenn das Bundesamt für Verfassungsschutz festgestellt hat, dass bei ihnen Erkenntnisse vorliegen. Zu Doppelbuchstabe ee In § 76 Absatz 6 BPolG-E wird der Begriff der „Zuverlässigkeit“ durch den besser zu den besonderen Verhältnissen des öffentlichen Dienstes passenden Begriff der „Vertrauenswürdigkeit“ ersetzt. Des Weiteren wird der Bundespolizei gestattet, zu überprüfende Personen in Ausnahmefällen schon vor Abschluss der Überprüfung auf Widerruf einzustellen. Dies soll der Bundespolizei eine flexible Reaktion auf besondere Herausforderungen in Einstellungsverfahren ermöglichen, wie z. B. eine Überlastung ihrer Überprüfungskapazitäten, wenn eine große Zahl von Personen zu bestimmten Stichtagen gleichzeitig eingestellt werden müssen. Die Überprüfung ist innerhalb von sechs Monaten nachzuholen. Bis zum Abschluss der Überprüfung darf die Bundespolizei die auf Widerruf eingestellten Personen nur insoweit ausbilden und in den Dienstbetrieb einbeziehen, wie dies unter Berücksichtigung der fehlenden Überprüfung vertretbar ist. Im Fall eines negativen Ergebnisses der Überprüfung hat die Bundespolizei das Beschäftigungsverhältnis nach Maßgabe der einschlägigen beamten- oder arbeitsrechtlichen Vorschriften zu beenden. Zu Buchstabe m (§ 77 – Ergänzende Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 1 Buchstabe f. Da der neu geschaffene § 31b mit der biometrischen Detektion in Echtzeit eingriffsintensive Maßnahmen ermöglicht, werden die Maßnahmen den in § 77 Absatz 1 geregelten Befugnissen der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit unterworfen. Zugleich wird damit Artikel 5 Absatz 5 Satz 2 der KI- Verordnung Rechnung getragen, wonach die Mitgliedstaaten Regelungen über die Beaufsichtigung bei der Verwendung von biometrischen Echtzeit-Fernidentifizierungssystemen zu treffen haben. Zu Buchstabe n (§ 78 – Benachrichtigung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 1 Buchstabe f. Da der neu geschaffene § 31b mit der biometrischen Detektion in Echtzeit eingriffsintensive Maßnahmen ermöglicht, werden die Maßnahmen der Benachrichtigungspflicht nach § 78 unterworfen. Zu benachrichtigen ist die Zielperson der Maßnahme. Zu Buchstabe o (§ 85 – Protokollierung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 1 Buchstabe f. Da der neu geschaffene § 31b mit der biometrischen Detektion in Echtzeit eingriffsintensive Maßnahmen ermöglicht, werden die Maßnahmen der Vorschrift zur Protokollierung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen nach § 85 unterworfen. Zu protokollieren ist bei Maßnahmen nach § 31b neben den in § 85 Absatz 1 genannten Punkten die Zielperson sowie die Anzahl von falsch positiven Treffern. Zu Buchstabe p (§ 104 – Bußgeldvorschriften) Der neue Absatz 1 des § 104 bewehrt Verstöße gegen vollziehbare Meldeauflagen nach § 29 BPolG-E mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro. Dies dient der effektiven Durchsetzung der Meldeauflagen. Zwar setzt die Bundespolizei ihre sonstigen Polizeiverfügungen, wie zum Beispiel Platzverweise und Aufenthaltsverbote, üblicherweise nur mit den Mitteln des Verwaltungsvollstreckungsrecht durch. Eine Ahndung von Verstößen gegen ihre Verfügungen mit einem Bußgeld ist ihr im Regelfall nicht möglich. Im Fall der Meldeauflage ist diese Form der Durchsetzung aber nicht erfolgsversprechend, weil der Verpflichtete im Zeitpunkt des Verstoßes gegen die Meldeauflage in aller Regel für die Bundespolizei gerade nicht greifbar ist. Daher sollte er zumindest durch die Drohung mit der nachträglichen Verhängung eines Bußgeldes zur Einhaltung der Meldeauflage angehalten werden. Eine entsprechende Regelung findet sich in § 49a Absatz 1 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsgesetzes. Zu Buchstabe q (§ 106 – Berichtspflichten; Evaluierung) Zu Doppelbuchstabe aa Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 1 Buchstabe f. Da der neu geschaffene § 31b mit der biometrischen Detektion in Echtzeit eingriffsintensive verdeckte Maßnahmen ermöglicht, werden die Maßnahmen der Berichtspflicht nach § 106 Absatz 1 unterworfen. Ferner wird der neue § 31a der Berichtspflicht unterworfen. Danach hat die Bundespolizei dem Bundesministerium des Innern über die Ausübung der Befugnisse nach den §§ 31a und 31b zu berichten. Das Bundesministerium des Innern leitet diesen Bericht der Bundesregierung und dem Deutschen Bundestag innerhalb von zwei Monaten zu. Der Deutsche Bundestag macht den Bericht öffentlich zugänglich. Mit der Erstreckung von § 106 Absatz 1 auf die Befugnis zur biometrischen Detektion in Echtzeit wird den Anforderungen von Artikel 5 Absatz 5 Satz 2 der KI-Verordnung Rechnung getragen, wonach die Mitgliedstaaten Regelungen über die Berichterstattung bei der Verwendung von Systemen zur biometrischen Echtzeit- Fernidentifikation zu treffen haben. Zu Doppelbuchstabe bb Mit dem neu eingefügten Absatz 3 wird festgelegt, dass die §§ 31a und 31b zwei Jahre nach der Inbetriebnahme eines Systems zur biometrischen Fernidentifizierung durch die Bundespolizei zu evaluieren sind. Dabei hat die Bundespolizei zur Gewährleistung wissenschaftlicher Standards mit einer wissenschaftlichen Einrichtung zusammenzuwirken. Zu evaluieren sind neben der Wirksamkeit der Maßnahmen insbesondere auch ihre Auswirkungen auf die Ausübung von Grundrechten und die Schwere der verursachten Grundrechtseingriffe. Das Bundesministerium des Innern legt dem Deutschen Bundestag einen Bericht über die Ergebnisse der Evaluierung vor. Zu Buchstabe r (§ 107 – Übergangsvorschrift) Um der Bundespolizei hinreichende Zeit für das Treffen der notwendigen organisatorischen Vorbereitungen für die Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfungen bei Einstellung einzuräumen, soll § 76 BPolG-E erst ab dem 1. Januar 2027 anwendbar sein. Zu Nummer 2 (Artikel 5 – Änderung des Aufenthaltsgesetzes) In Satz 1 wird die Angabe „Drittstaatsangehörige“ durch „Ausländer“ ersetzt. Die Vorschrift soll auch auf vollziehbar ausreisepflichtige, nicht geduldete EU-Staatsangehörige anwendbar sein. Der bisherige Satz 2 wird gestrichen. Er ist entbehrlich. Eine zeitliche Begrenzung der Zuständigkeit der Bundespolizei ergibt sich schon daraus, dass sie nur für die Stellung des Erstantrages auf Haft oder Ausreisegewahrsam zuständig ist. In dem neu eingefügten Satz 2 wird entsprechend der Anregung des Bundesrates in seiner Stellungnahme vom 21. November 2025 unter Nummer 9 klargestellt, dass die Zuständigkeit der Bundespolizei sich nicht auf die weiteren notwendigen aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen sowie Haftfolgeanträge erstreckt. Insofern soll es bei den allgemeinen Regeln über die Zuständigkeit bleiben. Im Übrigen wird daran festgehalten, dass die Zuständigkeit der Bundespolizei für die Beantragung von Haft und Ausreisegewahrsam sich auf alle in ihren Zuständigkeitsbereich festgestellte, vollziehbar ausreisepflichtige, nicht geduldeten Ausländer beziehen soll. Die Bundespolizei kann also in bestimmten Konstellationen auch die Inhaftierung oder Ingewahrsamnahme von Ausländern bei Gericht beantragen, zu denen die Ausländerbehörde noch kein aufenthaltsrechtliches Verfahren geführt hat und gegenüber denen sie dem entsprechend noch keinen, eine Ausreisepflicht begründeten Verwaltungsakt erlassen hat. Voraussetzung für die Beantragung von Abschiebehaft oder Ausreisegewahr ist allerdings, dass bei den betroffenen Ausländern neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht auch die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung von Abschiebehaft oder den Ausreisegewahrsam nach §§ 62 ff. AufenthG schon vorliegen. Zu Nummer 3 Zu Artikel 10 – Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU Zu Nummer 1 Die bereits im bisherigen Artikel 10 (Folgeänderungen) enthaltene Regelung wird in den neu eingefügten Artikel 10 (Freizügigkeitsgesetz/EU) überführt. Zu Nummer 2 Mit der Änderung des § 11 Absatz 1 FreizügG/EU wird der Bundespolizei erleichtert, die Eineise von solchen Unionsbürgern effektiv zu verhindern, die die öffentliche Sicherheit gefährden. Die Bundespolizei soll bei der Feststellung eines entsprechenden Unionsbürgers an der Grenze nicht nur dessen Einreise in der konkreten Kontrollsituation nach § 6 Absatz 1 Satz 2 FreizügG/EU unterbinden können, sondern ihm zugleich auch weitere Einreiseversuche für einen bestimmten Zeitraum verbieten dürfen, so dass er sich bei einer späteren, verbotswidrigen Einreise nach § 9 Absatz 2 FreizüG/EU strafbar machen würde. In der Sache betrifft dies insbesondere Gewalttäter und politische Extremisten aus anderen Mitgliedstaaten, die zu Großveranstaltungen und öffentlichen Ereignissen nach Deutschland einreisen wollen. Um dies klarzustellen, wird in § 11 Absatz 1 FreizügG/EU geregelt, dass der § 71 Absatz 3 Nummer 6 AufenthG auch auf Maßnahmen nach dem FreizügG/EU anwendbar ist. In der Sache bedeutet dies, dass die Bundespolizei Maßnahmen nach dem FreizügG/EU ergreifen darf, soweit sich ihre Notwendigkeit an der Grenze ergibt und das Bundesministerium des Innern sie hierzu ermächtigt hat. § 71 Absatz 3 Nummer 6 AufenthG bestimmt nämlich, dass die „mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden“ zuständig sind für „sonstige ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen, soweit sich deren Notwendigkeit an der Grenze ergibt und sie vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hierzu allgemein oder im Einzelfall ermächtigt worden sind“. Dies hat zur Folge, dass die Bundespolizei – bei entsprechender Ermächtigung durch das Bundesministerium des Innern – nicht nur für die Untersagung der Einreise nach § 6 Absatz 1 Satz 2 FreizügG/EU zuständig ist. Vielmehr kann sie die Verweigerung der Einreise auch mit der Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrecht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 FreizügG/EU verbinden und darauf aufbauend ein Verbot der Wiedereinreise nach § 7 Absatz 2 Satz 1 AufenthG erlassen. Ein Verstoß gegen ein Verbot nach § 7 Absatz 2 Satz 1 AufenthG wird nach § 9 Absatz 2 FreizügG/EU mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Zu Artikel 11 – Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes Zu Nummer 1 Bei der Änderung durch Buchstabe a handelt es sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 3 des AZR- Gesetzes durch das Gesetz vom 9. Juli 2021 (BGBl. I, 2467). Die Änderungen in § 3 Absatz 1 des AZR-Gesetzes erfordern eine Anpassung im Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG), da § 3 Absatz 2 Nummer 9 – neu – Gesundheitsdaten betrifft, die für die Zwecke der Sicherheitsüberprüfung nicht relevant sind, weshalb die Übermittlung daher auch datenschutzrechtlichen Aspekten widersprechen würde. Die ursprünglich in § 3 Absatz 2 Nummer 9 enthaltene Regelung befindet sich jetzt in § 3 Absatz 2 Nummer 8 des AZR-Gesetzes und betrifft das zuständige Bundesland, die zuständige Aufnahmeeinrichtung und Ausländerbehörde oder das zuständige Jugendamt. Daher ist der Verweis in § 12 Absatz 1 Nummer 2a SÜG entsprechend zu ändern. Bei der Änderung durch Buchstabe b handelt es sich um eine Folgeänderung zur Novellierung des BPolG durch dieses Gesetz. Zu Nummer 2 Mit den Änderungen werden Redaktionsversehen behoben. Zu Nummer 3 Mit der Änderung wird ein Redaktionsversehen korrigiert: Da in der Sicherheitserklärung der einfachen Sicherheitsüberprüfung („Ü1“) zur Person der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin, des Lebenspartners, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten nach § 13 Absatz 2 Satz 3 die in § 15b Satz 1 Nummer 1 bis 3 aufgeführten Informationen anzugeben sind, soll sich die durchgängige Anzeigepflicht auch auf diese Angaben erstrecken. Der bisherige Wortlaut bezieht sich dagegen nur auf die „mitbetroffene Person“, d. h. den Partner/die Partnerin ab einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung („Ü2“). Zu Nummer 4 Durch die Änderung wird ein Redaktionsversehen im Zuge der Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes durch das Gesetz zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und der Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 7) behoben, das einen Tausch von § 14 Absatz 4 und 5 SÜG vorsah. Diese Änderung wurde in § 17 SÜG nicht nachvollzogen, was nun nachgeholt wird. Zu Nummer 5 Die Änderung geht auf eine Anregung des Bundesrates aus dem Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften zurück. Im Falle von Überprüfungen auf Antrag einer ausländischen Stelle reicht es nicht aus, die Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 oder Absatz 2 zu ergreifen. In der Praxis der Sicherheitsüberprüfung ist es regelmäßig erforderlich, beispielsweise auch Strafakten beizuziehen. Dem dient die Ergänzung der Vorschrift um den Verweis auf § 12 Absatz 5 Satz. Zu Nummer 6 Mit der Änderung wird ein Redaktionsversehen korrigiert. Die Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes im nichtöffentlichen Bereich soll nicht nur keine Anwendung finden auf Unternehmen mit mehrheitlicher Bundesbeteiligung, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung des Bundes wahrnehmen (§ 4 Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a), sondern auch keine Anwendung finden auf derartige Unternehmen, die unter § 4 Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe a fallen. Für diese soll eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift nach § 35 Absatz 3 gelten. Zu Nummer 7 Durch die Anpassung wird § 36 Absatz 1 verständlicher formuliert, ohne den Regelungsgehalt zu ändern. Zu Nummer 4 (Artikel 12 – Folgeänderungen) Die Buchstaben a, b, c und e enthalten Folgeänderung zu Nummer 3. Die bisherigen Absätze 3 und 10 sind zu streichen, weil die in ihnen enthaltenen Regelungen in die neuen Artikel 10 und 11 überführt werden. In Buchstabe d wird die schon im Regierungsentwurf vorgesehene Änderung des § 78 AufenthV um eine Folgeänderung zum Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems vom 23.April 2026 ergänzt. Mit diesem Gesetz wurde in § 98 Absatz 3 Nummer 2b des Aufenthaltsgesetzes ein Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 15b Absatz 4 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes mit einem Bußgeld als Ordnungswidrigkeit bewehrt. Als notwendige Folgeänderung ist eine Zuständigkeit der Bundespolizei für die Ahndung der Ordnungswidrigkeit vorzusehen, soweit eine Grenzbehörde des Bundes die vollziehbare Anordnung nach § 15b Absatz 4 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes als nach § 71 Absatz 3 Nummer 9 des Aufenthaltsgesetzes zuständige Behörde erlassen hat. Die notwendige Änderung des § 78 der Aufenthaltsverordnung wird mit der vorliegenden Änderung nachgeholt. Zu Nummer 5 (Artikel 13 – Außerkrafttreten – und Artikel 14 – Inkrafttreten) Es handelt sich um Folgeänderung zu Nummer 3. Die Einfügung der Artikel 10 und 11 erfordert eine Umnummerierung der folgenden Artikel. Zu Nummer 6 (EU-Rechtsakte) Folgeänderung zu Nummer 1 Buchstabe l. Die Ermächtigung der Bundespolizei zum Zugriff auf das CIR dient der Umsetzung der Interoperabilitätsverordnungen. Diese waren daher in die Liste der umgesetzten EU- Rechtsakte aufzunehmen. 2. Begründung der Fraktionen im Ausschuss Die Fraktion der CDU/CSU erklärt, mit dem Gesetzentwurf werde nach mehreren gescheiterten Anläufen erstmals seit mehr als 30 Jahren eine umfassende Modernisierung des Bundespolizeigesetzes vorgenommen und die Kompetenzen der Bundespolizei an die aktuellen technischen, insbesondere digitalen, Entwicklungen angepasst. Zugleich setze man die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts um. Die Bundespolizei erhalte durch den Gesetzentwurf und den von den Koalitionsfraktionen eingebrachten Änderungsantrag zeitgemäße Befugnisse. Hierzu zählten insbesondere die Nutzung von Bestands-, Nutzungs- und Verkehrsdaten, die präventive Telekommunikationsüberwachung einschließlich der Quellen-TKÜ, die Lokalisierung von Mobilfunkkarten, die automatisierte Kennzeichenerfassung, der Einsatz von Vertrauenspersonen sowie weitere Befugnisse zur Gefahrenabwehr. Darüber hinaus werde der Bundespolizei die Möglichkeit eingeräumt, Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam zu beantragen sowie Rückführungen eigenständig durchzuführen. Ferner würden anlasslose Kontrollen in Waffenverbotszonen ermöglicht. Die Koalitionsfraktionen hätten den Gesetzentwurf im parlamentarischen Verfahren umfassend weiterentwickelt. Einen besonderen Schwerpunkt bildeten dabei neue Befugnisse im Bereich der Videotechnik. Künftig solle der Einsatz künstlicher Intelligenz zur automatisierten Erkennung von Gefahrensituationen ermöglicht werden, etwa bei der Erkennung bewaffneter Personen oder anderer sicherheitsrelevanter Ereignisse. Dadurch könne die Bundespolizei schneller eingreifen und die Sicherheit insbesondere an Bahnhöfen erhöhen, ohne dass hierbei eine Identifizierung von Personen erfolge. Zudem werde im Bereich der Gefahrenabwehr die biometrische Echtzeitdetektion für eng begrenzte Einsatzlagen ermöglicht, insbesondere zur Abwehr von Gefahren für den Bestand des Staates, zum Schutz von Leben sowie zur Suche nach vermissten oder entführten Personen. Hierbei seien hohe rechtliche Hürden vorgesehen und biometrische Daten würden ausschließlich im Falle eines Treffers gespeichert. Insgesamt stelle das Gesetz einen erheblichen Sicherheitsgewinn dar und könne auch für die Polizeigesetze der Länder richtungsweisend sein. Die Fraktion der AfD macht deutlich, eine Modernisierung des Bundespolizeigesetzes sei angesichts der seit seinem Inkrafttreten vor über 30 Jahren veränderten Sicherheitslage, der technischen Entwicklungen sowie der gewachsenen Aufgaben der Bundespolizei grundsätzlich erforderlich. Insbesondere Digitalisierung, künstliche Intelligenz, Schleuserkriminalität sowie die heutigen Anforderungen an den Schutz von Bahnhöfen, Flughäfen und Grenzen machten eine zeitgemäße technische und rechtliche Ausstattung der Bundespolizei notwendig. Einzelne Regelungen des Gesetzentwurfs und des Änderungsantrags gingen aus Sicht der Fraktion zwar in die richtige Richtung, jedoch fehle dem Vorhaben insgesamt eine grundlegende strategische Neuausrichtung der Bundespolizei. Der Entwurf setze zu sehr auf technische Befugnisse und Überwachungsinstrumente, ohne die bestehenden Vollzugsdefizite zu beheben. Er enthalte insbesondere keine ausreichenden Maßnahmen für einen wirksamen Grenzschutz, eine konsequente Rückführung ausreisepflichtiger Personen, eine effektive Bekämpfung der Schleuserkriminalität sowie zur Verbesserung der Sicherheitslage an Bahnhöfen und im Grenzraum. Technische Möglichkeiten und erweiterte Datenzugriffe könnten einen klaren politischen Handlungswillen nicht ersetzen. Kritisch bewerte man zudem die vorgesehene Vertrauenswürdigkeitsprüfung von Bewerbern unter Einbeziehung der Verfassungsschutzbehörden. Dadurch sehe man die Gefahr einer politisch motivierten Gesinnungsprüfung. Eine Auswahl von Bewerbern anhand eines aus ihrer Sicht politisierten Extremismusbegriffs lehne die Fraktion ab. Die Fraktion der AfD trete für eine handlungsfähige Bundespolizei mit einem klaren Auftrag zur Sicherung der Staatsgrenzen, zur Bekämpfung irregulärer Migration und der Schleuserkriminalität, zur Durchführung von Rückführungen sowie zur Gewährleistung der Sicherheit an Bahnhöfen und Flughäfen ein. Da der Gesetzentwurf diesen Anforderungen aus ihrer Sicht nicht gerecht werde und insbesondere die vorgesehene Vertrauenswürdigkeitsprüfung erhebliche Bedenken aufwerfe, lehne man den Gesetzentwurf ab. Die Fraktion der SPD betont, mit dem Gesetzentwurf werde das seit mehr als 30 Jahren geltende Bundespolizeigesetz umfassend modernisiert und an die heutigen sicherheitspolitischen und technischen Anforderungen angepasst. Der nun vorgestellte Entwurf samt Änderungsantrag sei das Ergebnis intensiver Beratungen der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD und stelle einen wesentlichen Fortschritt für die Arbeit der Bundespolizei dar. Mit dem begleitenden Entschließungsantrag werde insbesondere die Sicherheit an Bahnhöfen und in Zügen der Deutschen Bahn AG gestärkt. Ziel sei es, die Bundespolizei in ihrer Verantwortung für die Sicherheitsgewährleistung an Bahnhöfen zu stärken und durch eine enge Zusammenarbeit mit der Deutschen Bahn AG sowie weiteren Beteiligten eine effektivere Bekämpfung von Kriminalität an Brennpunkten zu ermöglichen. Hierzu sollten abgestimmte Einsatz- und Präsenzkonzepte entwickelt und umgesetzt werden. Man schaffe eine neue Möglichkeit eines Tätigwerdens der Bundespolizei auf Ersuchen der Länder. Dadurch könne die Bundespolizei auf Ersuchen der zuständigen Landesbehörden Ermittlungsverfahren auch dann fortführen, wenn sich im Verlauf der Bearbeitung eine andere Einschätzung des Delikts ergebe, die zu einer Änderung der Zuständigkeit führe, etwa wenn sich im Verlauf der Ermittlungen ergebe, dass es sich nicht um einen Diebstahl, sondern um einen Raub handele. Dies ermögliche eine durchgängige und effizientere Bearbeitung ohne Zuständigkeitswechsel. Zu begrüßen seien die vorgesehenen Befugnisse zum Einsatz automatisierter Videoauswertung. Mithilfe künstlicher Intelligenz könnten atypische Gefahrensituationen, etwa Stürze in Gleisbereiche, medizinische Notfälle oder Gewaltdelikte, frühzeitig erkannt werden. Die letztendliche Bewertung und Entscheidung über polizeiliche Maßnahmen verbleibe dabei stets bei den eingesetzten Polizeibeamten. Hinsichtlich der vorgesehenen biometrischen Gesichtserkennung in Echtzeit betont die Fraktion, diese sei auf eng begrenzte Einsatzlagen der Gefahrenabwehr beschränkt. Sie solle insbesondere bei der Suche nach vermissten oder entführten Personen sowie zur Abwehr erheblicher Gefahren für das Leben oder terroristischer Anschläge eingesetzt werden. Die Anwendung erfolge zeitlich und räumlich begrenzt, unter Richtervorbehalt sowie ausschließlich behördenintern und führe nicht zu einer anlasslosen Speicherung biometrischer Daten. Die Kritik an der vorgesehenen Vertrauenswürdigkeitsprüfung wolle man zurückweisen. Vergleichbare Überprüfungen seien bereits in verschiedenen Bundesländern und in anderen sicherheitssensiblen Bereichen etabliert. Die Regelung diene dazu, die Integrität der Sicherheitsbehörden zu gewährleisten und sei daher sachgerecht. Insgesamt stelle der Gesetzentwurf einen wichtigen Beitrag zur Stärkung der Handlungsfähigkeit und Sicherheit der Bundespolizei dar. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gibt an, die Modernisierung des Bundespolizeigesetzes nach langjährigem Reformbedarf grundsätzlich zu begrüßen. Das parlamentarische Verfahren sei jedoch zu kritisieren. Insbesondere die kurzfristige Vorlage des umfangreichen Änderungsantrags unmittelbar vor Abschluss der Beratungen habe eine angemessene parlamentarische Befassung erschwert. Der Gesetzentwurf enthalte zwar einzelne sinnvolle Ansätze, lasse jedoch wesentliche Reformelemente früherer Entwürfe unberücksichtigt. Insbesondere das Fehlen einer Kennzeichnungspflicht für Polizeivollzugsbeamte sowie einer Antidiskriminierungsklausel sei zu bedauern. Beide Regelungen hätten aus Sicht der Fraktion einen wichtigen Beitrag zur Stärkung von Transparenz, Vertrauen in die Polizei und zum Schutz vor Diskriminierung leisten können. Kritisch bewertet man insbesondere die im Änderungsantrag vorgesehenen Regelungen zum Einsatz künstlicher Intelligenz und biometrischer Identifikation in öffentlich zugänglichen Räumen. Diese begegneten erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken und stünden nach Auffassung der Fraktion zudem in einem Spannungsverhältnis zur europäischen KI- Verordnung. Trotz vorgesehener Schutzmechanismen bestehe die Gefahr erheblicher Grundrechtseingriffe sowie einer Einschränkung der Anonymität im öffentlichen Raum durch abschreckende Wirkungen auf das Verhalten der Bevölkerung. Darüber hinaus bleibe der Gesetzentwurf in Teilen hinter dem Anspruch einer umfassenden Modernisierung zurück. Dies gelte insbesondere für die Regelungen zu den strafverfolgungsrechtlichen Befugnissen der Bundespolizei, die unvollständig ausgestaltet seien. Ferner lehnt die Fraktion die vorgesehene Erweiterung der Zuständigkeiten der Bundespolizei im Bereich des Ausreisegewahrsams und der Abschiebungen ab. Die Verlagerung entsprechender Zuständigkeiten von den Ausländerbehörden auf die Bundespolizei berge die Gefahr fehlerhafter Entscheidungen, insbesondere in Fällen, in denen noch Fragen der Identitätsklärung oder der Dokumentenbeschaffung zu prüfen seien. Positiv zu bewerten sei hingegen der von den Koalitionsfraktionen vorgelegte Entschließungsantrag zur Verbesserung der Sicherheit an Bahnhöfen. In diesem Bereich bestehe erheblicher Handlungsbedarf. Zur Stärkung der Sicherheit an Bahnhöfen gehöre jedoch auch die Beendigung der aus Sicht der Fraktion rechtswidrigen Grenzkontrollen, um dadurch zusätzliche Einsatzkräfte für die Aufgaben der Bundespolizei im Bahnbereich verfügbar zu machen. Die Fraktion Die Linke kritisiert, der Gesetzentwurf diene nicht in erster Linie der Modernisierung des Bundespolizeigesetzes, sondern führe zu einer weitreichenden Ausweitung polizeilicher Befugnisse. Die vorgesehenen Änderungen stellten aus ihrer Sicht einen autoritären Ausbau staatlicher Eingriffsbefugnisse dar, was man ablehne. Die Fraktion kritisiert insbesondere die Erweiterung der Befugnisse der Bundespolizei im Bereich der Gefahrenabwehr. Die vorgesehenen anlasslosen Kontrollbefugnisse könnten zu einer Zunahme diskriminierender Personenkontrollen – Racial Profiling – führen, insbesondere gegenüber Menschen mit Migrationsgeschichte. Ebenso lehne man die vorgesehene Möglichkeit ab, dass die Bundespolizei künftig eigenständig Maßnahmen im Zusammenhang mit Abschiebungen und Ausreisegewahrsam treffen könne, ohne die zuständigen Ausländerbehörden einzubeziehen. Dies berge die Gefahr einer weiteren Verschärfung der Migrationspolitik und einer unangemessenen Ausweitung polizeilicher Zuständigkeiten. Auch weitere im Gesetzentwurf vorgesehene Befugnisse, insbesondere Meldeauflagen, Ausreiseverbote sowie den Einsatz drohnengestützter Überwachung bei Versammlungen und Ansammlungen lehne man ab. Die mit den Änderungsanträgen vorgesehenen zusätzlichen Eingriffsbefugnisse, insbesondere die biometrische Gesichtserkennung in Echtzeit, bewerte die Fraktion als schwerwiegende Grundrechtseingriffe. Die Fraktion kritisiert zudem das parlamentarische Verfahren. Der kurzfristig am Abend vor der Ausschusssitzung eingebrachte Änderungsantrag greife die in der Anhörung geäußerte Kritik nicht auf und enthalte darüber hinaus wesentliche neue Regelungen, ohne dass hierzu eine erneute Sachverständigenanhörung durchgeführt worden sei. Die Fraktion vertritt die Auffassung, dass die Sicherheitsprobleme an Bahnhöfen nicht allein durch den Ausbau polizeilicher Überwachungsbefugnisse gelöst werden könnten. Erforderlich seien vielmehr insbesondere sozialpolitische Maßnahmen zur Bekämpfung der Ursachen von Problemlagen, etwa im Zusammenhang mit Wohnungslosigkeit. Vor diesem Hintergrund lehne man den Gesetzentwurf insgesamt ab. Berlin, den 8. Juli 2026 Josef Oster Berichterstatter Christopher Drößler Berichterstatter Ingo Vogel Berichterstatter Marcel Emmerich Berichterstatter Clara Bünger Berichterstatterin Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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