Staatliche Sicherheitsvorsorge für Zugpersonal im Schienenpersonenverkehr (Antwort zu Drs. 21/5838)
Text
Staatliche Sicherheitsvorsorge für Zugpersonal im Schienenpersonenverkehr (Antwort zu Drs. 21/5838)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6289
21. Wahlperiode 03.06.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Rainer Galla,
Stefan Möller, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/5838 –
Staatliche Sicherheitsvorsorge für Zugpersonal im Schienenpersonenverkehr
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesregierung hat in der Antwort auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/1095 Zahlen zu polizeilich erfassten Übergriffen auf
Beschäftigte der Deutschen Bahn vorgelegt. Diese Angaben zeigen, dass
Gewaltvorfälle im Bahnbereich kein Randphänomen sind. Zugleich entsteht bei den
Fragestellern der Eindruck, dass staatliches Handeln bislang vor allem auf die
statistische Erfassung bereits geschehener Straftaten fokussiert ist.
Für eine wirksame präventive Sicherheitsvorsorge stellt sich ihnen jedoch die
weitergehende Frage, ob und in welchem Umfang diese Erkenntnisse in
staatliche Gefährdungsanalysen, sicherheitsbehördliche Lagebilder und
koordinierte Schutzkonzepte für den Schienenpersonenverkehr einfließen. Anders als
reine Kriminalstatistiken dienen solche Instrumente nicht der rückblickenden
Beschreibung von Vorfällen, sondern der frühzeitigen Identifikation von
Risiken und Eskalationslagen.
Der Schienenpersonenverkehr ist Teil der kritischen Infrastruktur und der
öffentlichen Daseinsvorsorge. Vor diesem Hintergrund bleibt bislang unklar,
welche Rolle staatliche Stellen bei der Bewertung sicherheitsrelevanter
Gefährdungen für das Zugpersonal einnehmen, wie Bund und Länder hierbei
zusammenwirken und wie staatliche Sicherheitsvorsorge zur betrieblichen
Verantwortung der Eisenbahnverkehrsunternehmen abgegrenzt wird.
Mit der vorliegenden Kleinen Anfrage soll daher offengelegt werden, über
welchen sicherheitsrelevanten Erkenntnisstand der Bund verfügt, welche
Koordinationsstrukturen bestehen und welchen Stellenwert die präventive
Sicherheitsvorsorge für das Zugpersonal im Schienenpersonenverkehr im Handeln
der Bundesregierung tatsächlich einnimmt.
1. Stützt sich die Bundesregierung bei der Bewertung von Gefährdungen
für das Zugpersonal im Schienenpersonenverkehr ausschließlich auf
polizeilich erfasste Straftaten oder liegen ihr darüber hinausgehende
staatliche Gefährdungsanalysen oder sicherheitsrelevante
Lageeinschätzungen vor?
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 3. Juni 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
a) Wenn der Bundesregierung solche weitergehenden Analysen oder
Lageeinschätzungen vorliegen, welche staatlichen Stellen sind
hierfür verantwortlich, und in welchen zeitlichen Abständen werden
diese aktualisiert?
b) Wenn nein, aus welchen Gründen wurden bislang keine über die
Polizeistatistik hinausgehenden staatlichen Gefährdungsanalysen für
den Schienenpersonenverkehr erstellt?
Die Fragen 1 bis 1b werden gemeinsam beantwortet.
Das Bundeskriminalamt erstellt als Zentralstelle der deutschen Polizeien ein
Gefährdungslagebild Bahn. Aufgrund dessen Bedeutung fließen herausragende
Ereignisse aus vorangegangenen Jahren in die Bewertung ein, denen entweder
eine politische Motivation zugrunde liegt oder die nach Beurteilung des
Einzelfalls – beispielsweise hinsichtlich neuartiger Tatbegehungsweisen – ebenfalls
Einfluss auf die Gefährdungslage aus den Phänomenbereichen der Politisch
motivierten Kriminalität im Bahnbereich nehmen könnten.
Die Bundespolizei bewertet im Rahmen der eigenen Aufgabenwahrnehmung
ebenfalls fortlaufend die Lage auf dem Gebiet der Bahnanlagen der
Eisenbahnen des Bundes. Neben den eigenen polizeilichen Erkenntnissen bezieht sie
hierzu im Rahmen des behördenübergreifenden Austausches auch Erkenntnisse
und Bewertungen des Bundeskriminalamtes (BKA) und weiterer
Sicherheitsbehörden ein.
Des Weiteren wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche
Frage 183 des Abgeordneten Lars Haise auf Bundestagsdrucksache 21/4657
verwiesen.
2. Werden bei der Bewertung sicherheitsrelevanter Risiken im
Schienenpersonenverkehr nach Kenntnis der Bundesregierung auch Erkenntnisse aus
dem Bereich der kritischen Infrastruktur einbezogen?
a) Wenn ja, in welcher Form?
b) Wenn nein, aus welchem Grund erfolgt dies nicht?
Die Fragen 2 bis 2b werden gemeinsam beantwortet.
Der Schienenverkehr stellt eine bedeutende Branche des Sektors „Transport
und Verkehr“ im Bereich der Kritischen Infrastruktur (KRITIS) dar. Insofern
werden grundsätzlich alle relevanten Sachverhalte und Erkenntnisse, die einen
Bezug zur KRITIS aufweisen, im Rahmen der Gefährdungsbewertung des
Bundeskriminalamtes berücksichtigt.
Im Rahmen ihrer bahnpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung trifft die
Bundespolizei ihre Maßnahmen auf Grundlage einer polizeilichen Beurteilung der
Lage. In diesen Bewertungsprozess fließen ebenfalls alle aus polizeilicher Sicht
relevanten Erkenntnisse ein.
3. Sieht die Bundesregierung im Schienenpersonenverkehr als Teil der
kritischen Infrastruktur eine staatliche Mitverantwortung für präventive
Sicherheitsvorsorge über die reine Strafverfolgung hinaus?
a) Wenn ja, worin sieht sie diese konkret?
b) Wenn die Bundesregierung eine solche Mitverantwortung bejaht,
welche präventiven Instrumente oder Strukturen bestehen derzeit,
und wie werden diese in der Praxis angewendet?
c) Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung diese Einschätzung
vor dem Hintergrund der Einordnung des Schienenpersonenverkehrs
als kritische Infrastruktur?
Die Fragen 3 bis 3c werden gemeinsam beantwortet.
Mit dem KRITIS-Dachgesetz (KRITISDachG), welches am 17. März 2026 in
Kraft getreten ist, wird die Richtlinie (EU) 2022/2557 über die Resilienz
kritischer Einrichtungen umgesetzt und es werden erstmalig sektorübergreifende
Regelungen zum physischen Schutz von kritischen Infrastrukturen, unter
anderem auch im Sektor Transport und Verkehr, geschaffen.
Die Verordnung zur Bestimmung kritischer Anlagen gemäß § 4 Absatz 3 und
§ 5 Absatz 1 KRITISDachG wird den konkreten Anwendungsbereich noch
festlegen und wird derzeit abgestimmt.
Sofern Betreiber kritischer Anlagen im Bereich des Eisenbahnverkehrs erfasst
sind, müssen diese betreiberseitige Risikobewertungen und Risikoanalysen
durchführen und auf deren Grundlage geeignete und verhältnismäßige
Maßnahmen ergreifen und diese in einem Resilienzplan darstellen. Weiterhin müssen
die Betreiber Vorfälle dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und
Katastrophenhilfe melden.
Auf staatlicher Seite werden sektorübergreifende Mindestanforderungen in
einer Rechtsverordnung festgelegt und Nationale Risikoanalysen und
Risikobewertungen durchgeführt.
Das „Gefährdungslagebild Bahn“ des Bundeskriminalamtes wird auf
Behördenebene bundesweit gesteuert. Ergänzend erstellt das BKA eine
Wirtschaftsversion dieses Gefährdungslagebildes, das den relevanten
Wirtschaftsverbänden und Institutionen zur Verfügung gestellt wird. Anlassbezogen veröffentlicht
das Bundeskriminalamt sogenannte Sensibilisierungsschreiben an die
Wirtschaft. Mit diesen Maßnahmen leistet es einen wesentlichen Beitrag zur
präventiven Sicherheitsvorsorge.
Im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit nach § 3 des
Bundespolizeigesetzes hat die Bundespolizei die Aufgabe, auf dem Gebiet der Bahnanlagen der
Eisenbahnen des Bundes eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, die den Benutzern, den Anlagen
oder dem Betrieb der Bahn drohen. Den Grundschutz der Bahnanlagen
gewährleistet die Bundespolizei rund um die Uhr mit ihren operativen Kräften der
Bundespolizeiinspektionen und der Bundespolizeireviere im Wege der
integrativen Aufgabenwahrnehmung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass
Schutzmaßnahmen für Kritische Infrastrukturen zuvörderst deren Betreibern obliegen. Die
Bundespolizei stimmt ihre Maßnahmen daher insbesondere im Rahmen der
bestehenden Ordnungspartnerschaft mit der Deutschen Bahn AG als
Infrastrukturbetreiber ab.
Die Bundesregierung misst der Sicherheit im Schienenpersonenverkehr als Teil
der Kritischen Infrastrukturen hohe Bedeutung bei. In diesem Zusammenhang
wird in enger Zusammenarbeit mit den Eisenbahnverkehrsunternehmen sowie
weiteren zuständigen Akteuren kontinuierlich an der Fortentwicklung
präventiver Maßnahmen gearbeitet.
Ein Beispiel hierfür ist der „Aktionsplan für mehr Sicherheit auf der Schiene“,
der verschiedene Ansätze und Maßnahmen bündelt. Dazu gehören unter
anderem der verstärkte Einsatz von Sicherheits- und Servicepersonal, die Nutzung
technischer Maßnahmen wie Videoüberwachung und Notfallsysteme sowie ein
verbesserter Informationsaustausch zwischen den beteiligten Stellen. Ziel ist es,
Sicherheitsrisiken frühzeitig zu erkennen und geeignete Vorkehrungen zu
treffen, um den Schutz der Fahrgäste und des Personals insgesamt zu stärken.
4. Werden staatliche sicherheitsbehördliche Erkenntnisse für präventive
Maßnahmen im Schienenpersonenverkehr genutzt?
a) Wenn ja, in welcher Form?
b) Wenn nein, aus welchen Gründen erfolgt dies nicht?
Die Fragen 4 bis 4b werden gemeinsam beantwortet.
Nach Angaben der Deutschen Bahn AG fließen Erkenntnisse auch in
Grundlagen für die Sicherheitsanforderungen (bezogen auf die Fahrgastsicherheit)
ein. Dies betrifft beispielsweise die Gestaltung der Innenräume von Fahrzeugen
und die Ausstattung mit Videotechnik.
Darüber hinaus wird auf die Antwort zu den Fragen 2 und 3 verwiesen.
5. Bestehen zwischen Bund und Ländern nach Kenntnis der
Bundesregierung abgestimmte Verfahren zur sicherheitsrelevanten Bewertung von
Gefährdungslagen im Schienenpersonenverkehr?
a) Wenn ja, wie sind diese ausgestaltet?
b) Wenn solche abgestimmten Verfahren nicht bestehen, sieht die
Bundesregierung hierin einen Handlungsbedarf, und wenn nein, warum
nicht?
Die Fragen 5 bis 5b werden gemeinsam beantwortet.
Das Bundeskriminalamt nimmt bezüglich der Bearbeitung von
Gefährdungssachverhalten bundesweit eine zentrale Stellung ein. Dabei stellt das BKA den
Polizeien von Bund und Ländern bewertete Informationen zur Verfügung,
sodass diese in die Lage versetzt werden, nach eigener Zuständigkeit Maßnahmen
zu prüfen und umzusetzen. Diese bundesweit abgestimmte Verfahrensweise
wird auch anlassbezogen und bei Vorliegen einer bundesweiten Relevanz bei
Gefährdungssachverhalten im Zusammenhang mit dem Bahnverkehr
angewendet.
Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
6. Findet nach Kenntnis der Bundesregierung ein strukturierter Austausch
zwischen staatlichen Stellen und Eisenbahnverkehrsunternehmen zu
sicherheitsrelevanten Erkenntnissen statt, der über die allgemeine
Informationsweitergabe hinausgeht?
a) Wenn ja, in welcher Form (z. B. regelmäßig, anlassbezogen,
formalisiert), und zu welchem Zweck (z. B. Lageeinschätzung, Prävention,
Krisenreaktion)?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 6 bis 6b werden gemeinsam beantwortet.
Das Bundeskriminalamt steht anlassbezogen mit der Deutschen Bahn AG und
den zuständigen Verbänden der Verkehrsbetriebe in Verbindung. Ergänzend
wird in diesem Zusammenhang auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
Die erstmalig im Jahr 2000 unterzeichnete und regelmäßig fortgeschriebene
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern und der Deutschen
Bahn AG über die Zusammenarbeit der Bundespolizei und der Deutschen Bahn
AG im Rahmen einer Ordnungspartnerschaft bildet die Grundlage für einen
strukturierten Austausch zwischen den Ordnungspartnern. Die Ausgestaltung
auf zentraler Ebene ist geprägt von einem engen und regelmäßigen
Zusammenwirken in einem Lenkungskreis (Koordinierungsgruppe) und den
verschiedenen themenbezogenen nachgeordneten Arbeitsgruppen.
Im Rahmen dieser Zusammenarbeit bewerten Deutsche Bahn AG und
Bundespolizei kontinuierlich gemeinsam auch die Sicherheits- und Ereignislage im In-
und Ausland und stimmen Strategie und Konzepte gemeinsam ab.
Gemeinsames Ziel der Deutschen Bahn AG und der Bundespolizei ist es, die
betroffenen DB-Bereiche sowie Kunden, Mitarbeiter und Besucher vor Straftaten und
Gefahren zu schützen. Die Fortschreibung der Sicherheitskonzepte erfolgt auf
Grundlage eines regelmäßigen Austausches zur Lage.
Auf regionaler/örtlicher Ebene tauschen sich die
Eisenbahnverkehrsunternehmen und die -infrastrukturunternehmen regelmäßig mit den
Sicherheitsbehörden in landesspezifischen bzw. lokalen Sicherheitsrunden aus.
Darüber hinaus nehmen Vertreter der Bundespolizei sowie der betroffenen
Bundesressorts an den regelmäßigen Besprechungen des Unterausschusses
„Sicherheit“ des Verbandes deutscher Verkehrsunternehmen teil. In diesem
Gremium werden bei Bedarf ebenfalls sicherheitsrelevante Themen erörtert.
Eine besondere Bedeutung kommt auch den für den öffentlichen
Schienenpersonennahverkehr verantwortlichen Aufgabenträgern zu. Sie definieren im
Rahmen der Bestellung von Verkehrsleistungen auch die Standards für die
Sicherheit in Nahverkehrszügen. Beispiele dafür sind die Ausstattung mit
Videokameras oder mit Personal.
Die Inhalte der Zusammenarbeit umfassen grundsätzlich alle
sicherheitsrelevanten Themenfelder, also auch Lageeinschätzung, Prävention und
Krisenreaktion.
7. Wie grenzt die Bundesregierung die Verantwortung der
Eisenbahnverkehrsunternehmen für den Schutz ihres Personals von der staatlichen
Verantwortung für Sicherheitsvorsorge im Schienenpersonenverkehr ab?
Die Abgrenzung erfolgt auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen und
gesetzlich festlegten Zuständigkeiten. Neben den allgemeinen Pflichten der
Arbeitgeber aus den arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen heraus obliegt den
Eisenbahnverkehrs- sowie -infrastrukturunternehmen die Verantwortung zum Schutz
der Kritischen Infrastruktur Bahn. Diese beinhalten auch den Schutz der
Mitarbeiter. Sofern zu den genannten Personengruppen gefährdungsrelevante
Erkenntnisse vorliegen, werden die Sicherheitsbehörden im Rahmen der
jeweiligen gesetzlichen Zuständigkeiten tätig.
8. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass
Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht über dieselben sicherheitsbehördlichen
Erkenntnismöglichkeiten verfügen wie staatliche Stellen?
a) Wenn ja, welche Folgerungen zieht sie daraus?
b) Wenn nein, warum nicht?
c) Wenn die Bundesregierung diese Auffassung nicht teilt, auf welche
Weise stellt sie sicher, dass sicherheitsrelevante Erkenntnisse
dennoch vollständig in betriebliche Schutzkonzepte einfließen können?
Die Fragen 8 bis 8c werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung sowie ihre Sicherheitsbehörden bewerten die
vorliegenden Erkenntnisse fortlaufend auf Relevanz für die jeweiligen Bedarfsträger und
tauschen diese im Rahmen des geltenden Rechtsrahmens und unter
Berücksichtigung der formellen Voraussetzungen (u. a. die Allgemeine
Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz – Verschlusssachenanweisung – VSA)
aus. Durch dieses etablierte Verfahren ist nach Einschätzung der
Bundesregierung eine ausreichende Information des Eisenbahnverkehrsunternehmen
sichergestellt.
9. Werden bestehende Maßnahmen zum Schutz von Zugpersonal im
Schienenpersonenverkehr auf staatlicher Ebene nach Kenntnis der
Bundesregierung evaluiert?
a) Wenn ja, in welchen Abständen, und mit welchen Zielsetzungen?
b) Wenn nein, aus welchen Gründen wurde hiervon abgesehen?
10. Plant die Bundesregierung, den staatlichen Erkenntnisstand oder
bestehende Koordinationsstrukturen im Bereich der präventiven
Sicherheitsvorsorge für den Schienenpersonenverkehr weiterzuentwickeln?
a) Wenn ja, in welcher Form?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 9 bis 10b werden gemeinsam beantwortet.
Die Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der KRITIS Bahn sowie Maßnahmen
zur Erhöhung der Sicherheit an Bahnhöfen und in Zügen werden fortlaufend
evaluiert und weiterentwickelt. Die Fortentwicklung erfolgt dabei gemeinsam
und sowohl bedarfs- als auch themenorientiert. Gleiches gilt auch für die
teilweise seit Jahren bereits bestehenden Strukturen, wie zum Bespiel der
Ordnungspartnerschaft.
So werden im Kontext der geopolitischen Lage sowie von Angriffen auf die
KRITIS Bahn von der Deutschen Bahn AG unter Einbindung des
Bundesministeriums für Verkehr, des Bundesministeriums des Innern und der
Bundespolizei die bisherigen Maßnahmen zum Schutz der Kritischen
Schieneninfrastruktur weiterentwickelt.
Ein weiteres Beispiel für die Anpassung der bestehenden Strukturen ist der im
Februar 2026 durchgeführte Sicherheitsgipfel Bahn. Der hierbei insbesondere
von Deutscher Bahn AG, der Bundespolizei sowie dem Bundesministerium für
Verkehr und dem Bundesministerium des Innern entwickelte Aktionsplan
enthält Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit auch des im
Schienennahverkehrs eingesetzten Personal.
Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
- answered_by → Bundesministerium des Innern
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Staatliche Sicherheitsvorsorge für Zugpersonal im Schienenpersonenverkehr (Antwort)