Schriftliche Frage 20 von Schahina Gambir (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie viele afghanische Staatsangehörige, die eine deutsche Aufnahmezusage nach § 22 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) oder § 23 Absatz 2 Auf…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 24. August eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
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Schriftliche Frage 20 von Schahina Gambir (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie viele afghanische Staatsangehörige, die eine deutsche Aufnahmezusage nach § 22 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) oder § 23 Absatz 2 Auf…
Frage 20 (Schahina Gambir, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Wie viele afghanische Staatsangehörige, die eine deutsche Aufnahmezusage nach § 22 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) oder § 23 Absatz 2 AufenthG erhalten hatten, befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung zum Zeitpunkt der Einreichung dieser Frage in Pakistan und Afghanistan (bitte nach Land, Hauptpersonen und Familienangehörigen sowie nach Menschenrechtsliste, Überbrückungsprogramm, Ortskräfteverfahren und Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan auflisten)?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 26. August 2026:
Der Bundesregierung liegen Informationen zur Anzahl der in Afghanistan und in Pakistan befindlichen Personen aus den Aufnahmeverfahren aus Afghanistan vor, soweit sich diese in der Unterstützung der Bundesregierung befinden. Mit Stand 20. August 2026 befanden sich aus dem Ortskräfteverfahren 27 Personen (4 Hauptpersonen und 23 Familienangehörige) in der Unterstützung in Pakistan. Bei allen genannten Personen wurden die Aufnahmeerklärungen in der Vergangenheit aufgehoben. Keine Person aus dem Ortskräfteverfahren befand sich mit Stand 20. August 2026 in der Unterstützung in Afghanistan. Ebenfalls zum Stichtag 20. August 2026 befanden sich 54 Personen (10 Hauptpersonen und 44 Familienangehörige) von der sogenannten Menschenrechtsliste in der Unterstützung in Pakistan. Eine Person von der sogenannten Menschenrechtsliste befand sich zum Stichtag in der Unterstützung in Afghanistan. Bei allen genannten Personen wurden die Aufnahmeerklärungen in der Vergangenheit aufgehoben. Ebenfalls zum Stichtag 20. August 2026 befanden sich 236 Personen (30 Hauptpersonen und 206 Familienangehörige) aus dem sogenannten Überbrückungsprogramm in der Unterstützung in Pakistan. In der Unterstützung in Afghanistan befanden sich zum Stichtag aus dem Überbrückungsprogramm 75 Personen (11 Hauptpersonen und 64 Familienangehörige). Von den genannten Personen hielten sich 56 Personen (8 Hauptpersonen und 48 Familienangehörige) in Afghanistan in der Unterstützung auf, nachdem sie das Unterstützungsangebot zur Rückkehr nach Afghanistan wahrgenommen haben und sich derzeit in der von der Bundesregierung angebotenen bis zu dreimonatigen Unterstützung in Afghanistan befinden. Bei allen genannten Personen wurden die Aufnahmeerklärungen in der Vergangenheit aufgehoben. Aus dem Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan befinden sich mit Stichtag 20. August 2026 195 Personen (37 Hauptpersonen und 158 Familienangehörige) in der Unterstützung in Pakistan. Von den genannten Personen wurden bei 166 Personen die Aufnahmezusagen aufgehoben. In der Unterstützung in Afghanistan befanden sich zum Stichtag aus dem Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan 14 Personen (2 Hauptpersonen und 12 Familienangehörige). Bei diesen genannten Personen wurden die Aufnahmezusagen in der Vergangenheit aufgehoben. Bei den oben genannten Angaben von Hauptpersonen und Familienangehörigen ist zu berücksichtigen, dass sich in Einzelfällen einzelne Personen eines Familienverbundes teilweise getrennt in Afghanistan und teilweise in Pakistan in der Unterstützung befinden. Soweit die Unterstützung bei Personen mit aufgehobener Aufnahmeerklärung bzw. Aufnahmezusage derzeit fortgesetzt wird, erfolgt dies im Wesentlichen aufgrund laufender Rechtsmittelfristen bzw. laufender gerichtlicher Verfahren.
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