Schriftliche Frage 32 von Stefan Keuter (AfD): Werden bei der Einreise nach Deutschland bzw. bei der Visa-Antragsstellung die Online-Konten der Einreisenden bzw. Visa-Antragssteller aus D…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 24. August eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts.
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Schriftliche Frage 32 von Stefan Keuter (AfD): Werden bei der Einreise nach Deutschland bzw. bei der Visa-Antragsstellung die Online-Konten der Einreisenden bzw. Visa-Antragssteller aus D…
Frage 32 (Stefan Keuter, AfD):
Werden bei der Einreise nach Deutschland bzw. bei der Visa-Antragsstellung die Online-Konten der Einreisenden bzw. Visa-Antragssteller aus Drittstaaten in sozialen Netzwerken geprüft, und wenn nein, möchte die Bundesregierung dies ändern (bitte begründen; vgl. www.n-tv.de/politik/U SA-wollen-verschaerfte-Regeln-fuer-Visa-Antrag steller-ausweiten-id31168217.html)?
Antwort des Staatssekretärs Dr. Bernhard Kotsch vom 24. August 2026:
Konten in sozialen Medien und Netzwerken werden bei Einreise durch die Bundespolizei nicht geprüft. Visumanträge werden entlang der rechtlichen Erteilungsvoraussetzungen anhand der gemachten Angaben und eingereichten Nachweise geprüft. Antragstellende sind nicht verpflichtet, ihre Konten und Aktivitäten in sozialen Netzwerken offenzulegen. Nach dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zum Einsatz künstlicher Intelligenz in der Migrationsverwaltung sollen künftig im Einzelfall öffentlich zugängliche personenbezogene Daten aus dem Internet mit entscheidungserheblichen Angaben aus dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung abgeglichen werden können, soweit bei diesen einzelnen entscheidungserheblichen Angaben aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte begründete Zweifel an deren Richtigkeit bestehen und der Abgleich zur Aufklärung dieser Zweifel erforderlich ist (§ 90e Absatz 1 AufenthG-E). Der Abgleich dient allein dazu, die Richtigkeit von bestimmten, im Einzelfall angezweifelten, entscheidungserheblichen Angaben im Antragsverfahren zu überprüfen und enthält keine Vorfestlegung in Bezug auf das Ergebnis der Antragsprüfung (vgl. Bundestagdrucksache 452/26, S. 28 ff.).
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