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Schriftliche Frage 33 von Pierre Lamely (AfD): Inwiefern wird im Rahmen eines Asyl- bzw. Aufenthaltsverfahrens geklärt, ob die Antragsteller in ihrem Herkunftsland möglicherweise eine Haf…

dip / schriftliche_frage 17.07.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 13. Juli 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

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Schriftliche Frage 33 von Pierre Lamely (AfD): Inwiefern wird im Rahmen eines Asyl- bzw. Aufenthaltsverfahrens geklärt, ob die Antragsteller in ihrem Herkunftsland möglicherweise eine Haf… Frage 33 (Pierre Lamely, AfD): Inwiefern wird im Rahmen eines Asyl- bzw. Aufenthaltsverfahrens geklärt, ob die Antragsteller in ihrem Herkunftsland möglicherweise eine Haftstrafe zu verbüßen haben bzw. vorbestraft sind, und welche Zahlen liegen der Bundesregierung diesbezüglich seit 2020 vor (bitte nach Jahren aufschlüsseln) (www.welt.de/vermischtes/article6 a47835a2e8f13ca8ed2abf0/stade-fatih-g-soll-in-d er-tuerkei-aus-dem-gefaengnis-geflohen-sein-beh oerden-ermittelten-wegen-sexualdelikts.html)? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 14. Juli 2026: Im Asylverfahren erfolgt eine Klärung im Sinne der Fragestellung dann, wenn dieser Sachverhalt für die anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu treffende Entscheidung über den Asylantrag relevant ist. Im Rahmen der seit dem 12. Juni 2026 durchzuführenden Sicherheitskontrolle im Sinne des Artikels 15 der Verordnung (EU) 2024/1356 werden überdies mehrere EU-Datenbanken abgefragt, unter anderem das Schengener Informationssystem (SIS), welches als gemeinsame europäische Fahndungsdatenbank fungiert. Begangene Straftaten können relevant für die Entscheidung über den Asylantrag sein, vgl. hierzu die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 47 des Abgeordneten Johannes Huber auf Bundestagsdrucksache 20/11833. Im Aufenthaltsverfahren wird sowohl für die Erteilung als auch für die Verlängerung eines Aufenthaltstitels in der Regel vorausgesetzt, dass kein Ausweisungsinteresse besteht (vgl. § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG). Die in § 54 AufenthG aufgeführten Tatbestandsalternativen für ein besonders schweres Ausweisungsinteresse, welche an rechtskräftige Verurteilungen wegen bestimmter Straftaten anknüpfen, setzen allesamt eine Verurteilung durch ein deutsches Gericht voraus. Davon abgesehen können im Herkunftsland begangene Straftaten auch über die Generalklausel des § 54 Absatz 2 Nummer 10 AufenthG zu einem schweren Ausweisungsinteresse führen. Im Übrigen wird auf die o. g. Antwort auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Johannes Huber verwiesen. Zahlen im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung nicht vor, da Angaben hierzu statistisch nicht erfasst werden.

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