Umsetzungsstand des Programms P20 im Juni 2026 (Antwort zu Drs. 21/6364)
Text
Umsetzungsstand des Programms P20 im Juni 2026 (Antwort zu Drs. 21/6364)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6634
21. Wahlperiode 23.06.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Köstering, Donata Vogtschmidt,
Violetta Bock, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/6364 –
Umsetzungsstand des Programms P20 im Juni 2026
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Anknüpfend an frühere Kleine Anfragen (zuletzt Bundestagsdrucksache
20/1313 will die fragenstellende Fraktion mit dieser Kleinen Anfrage den
aktuellen Sachstand des Programms P20 zur Modernisierung und
Vereinheitlichung der Datenhaltung und Datenverarbeitung bei der deutschen Polizei
erfragen. Das Vorhaben erhält zusätzliche Brisanz aufgrund der von der
Bundesregierung beschlossenen Gesetzentwürfe zur Einführung digitaler
Ermittlungsbefugnisse im Rahmen der Gefahrenabwehr durch das
Bundeskriminalamt (BKA) und die Bundespolizei (BPol) und der Strafprozessordnung. Nach
dem Verständnis der Fragesteller können alle in den polizeilichen
Datenverarbeitungssystemen gespeicherten Daten durch die geplante automatisierte
Datenverarbeitung genutzt werden. Für das Testen und Trainieren von IT-
Anwendungen bestehen hier nicht einmal die ansonsten geltenden Beschränkungen
durch die verfassungsgerichtlichen Anforderungen an eine zweckändernde
Nutzung von durch eingriffsintensive Maßnahmen erhobenen
personenbezogenen Daten. Ausgeschlossen wird im Gesetzentwurf zwar die Verwendung
von Informationen, die aus einer Wohnraumüberwachung oder dem
Ausforschen von Smartphones und Computern stammen. Stammen die
Informationen hingegen aus einer Telekommunikationsüberwachung oder von
verdeckten Ermittlern bzw. Vertrauenspersonen der Polizei („V-Leute“), können sie
verwendet werden (§ 22 Absatz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes [BKAG]
nach dem Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung digitaler
Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit, www.bundesregierung.de/breg-de/bundesregierung/bun
deskanzleramt/kabinett-digitale-ermittlungsbefugnisse-2304936).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Das in der Vorbemerkung der Fragesteller geäußerte Verständnis der
Gesetzentwürfe zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit, zur
Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus sowie zur Änderung
Strafprozessordnung – digitale Ermittlungsmaßnahmen, die am 29. April 2026
von der Bundesregierung beschlossen wurden, bedarf aus Sicht der
Bundesregierung einer Präzisierung.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 23. Juni 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Die Fragesteller äußern das Verständnis, dass alle in den polizeilichen
Datenverarbeitungssystemen gespeicherten Daten durch die geplante automatisierte
Datenverarbeitung genutzt werden könnten. Hierzu weist die Bunderegierung
auf Folgendes hin:
Die Befugnisse zur automatisierten Datenanalyse unterliegen nach den o. a.
Gesetzentwürfen hohen Tatbestandsvoraussetzung, sie dürfen ausschließlich bei
einem Tatverdacht bezüglich einer Straftat nach § 100a Absatz 2 der
Strafprozessordnung (StPO) oder einer konkretisierten Gefahr für besonders gewichtige
Rechtsgüter angeordnet werden. Sie erlauben dafür den Zugriff auf die Daten,
auf die die Polizeibehörde zur Erfüllung ihrer Aufgabe zugreifen darf
(exemplarisch § 9b Absatz 1 Satz 1 BKAG-E). Dies umfasst exemplarisch für das
Bundeskriminalamt insbesondere das Informationssystem nach § 13 BKAG
sowie den polizeilichen Informationsverbund nach § 29 BKAG. Umfasst sind
demnach nur Daten, die die Behörden rechtmäßig gespeichert und auf die sie
bereits nach bisherigem Recht Zugriff haben. Ein Zugriff auf die Datenbestände
anderer Behörden, die nicht Bestandteil des polizeilichen
Informationsverbundes sind, ist nicht Gegenstand dieser Befugnisse. Dies gilt auch für Befugnisse
zum Testen und Trainieren von IT-Produkten (exemplarisch § 22 Absatz 3
BKAG-E).
Des Weiteren äußern die Fragesteller das Verständnis, dass Befugnisse zum
Testen und Trainieren von IT-Produkten die verfassungsgerichtlichen
Anforderungen an die zweckändernde Verwendung personenbezogener Daten nicht
beachteten. Hierzu weist die Bunderegierung auf Folgendes hin: Diese
Befugnisse dienen dem Testen von IT-Produkten sowie Trainieren von KI-Systemen.
Beide Tatbestandsvarianten zielen auf die Verbesserung der Funktionen selbst,
sie ziehen keine polizeilichen Maßnahmen bezüglich der betroffenen Personen
nach sich und sehen keine darüber hinausgehende Verarbeitung der Daten vor.
1. Wie ist der aktuelle Sachstand beim Aufbau des Polizeilichen
Informations- und Analyseverbundes (PIAV), insbesondere hinsichtlich
a) der Umsetzung der Stufen 5 bis 7, wurde die Wirkbetriebsaufnahme
Anfang März 2026 erreicht (vgl. Bundestagsdrucksache 20/13130,
S. 6), und wenn nein, warum nicht?
Die Wirkbetriebsaufnahme der PIAV-Stufen 5 bis 7 erfolgte entsprechend der
Meilensteinplanung fristgerecht zum 2. März 2026.
b) Über welche Schnittstellen zu welchen Anwendungen und
Datenbanken verfügen PIAV-Operativ und PIAV-Strategisch derzeit, und welche
weiteren Schnittstellen sind derzeit vorgesehen oder bereits in Planung
bzw. Implementierung (bitte für beide Systeme getrennt angeben)?
Der PIAV-Operativ besitzt neben den Schnittstellen zu den Zuliefer- und
Abfragesystemen nur noch Schnittstellen zum Europol Informationssystem (EIS) und
zum Abgleichservice (ABS). Weitere Schnittstellen sind nicht geplant. Der
PIAV-Strategisch besitzt keine Schnittstellen zu anderen als den
Zulieferungssystemen.
2. Wie ist der Stand des Aufbaus des Informationssystems des BKA nach
§ 13 BKAG?
a) Wie ist die Zielarchitektur des Informationssystems des BKA?
Die Fragen 2 und 2a werden gemeinsam beantwortet.
Die Zielarchitektur des Informationssystems des BKA ist Bestandteil der
Zielarchitektur des Datenhausökosystems des Programms P20. Innerhalb dieser
Zielarchitektur sollen in Zukunft die Daten zur Vorgangs- und Fallbearbeitung,
die Fahndungen nach Personen und Sachen sowie die Basis für statistische
Auswertungen enthalten sein.
b) Welche Bestandssysteme und welche neuen Systeme sollen im
Informationssystem zusammengeschlossen werden?
Die Zielarchitektur P20 reduziert die fragmentierte Datenhaltung in einzelnen
Systemen. Die Daten werden verschiedenen Services auf Basis konkreter
Berechtigungsregeln zur Ansicht zur Verfügung gestellt. Innerhalb des BKA
werden in den Bestandssystemen hierzu Schritte zur Vorbereitung der Integration
unternommen und die Planungen des Programms P20 unterstützt. Systeme, die
auf eigenen gesetzlichen Grundlagen oder gesonderten Zwecken bestehen sind
hiervon nicht betroffen.
c) Für welche Bestandssysteme und ggf. neuen Systeme wurde im
Verlauf des iterativen und dynamischen Aufbauprozesses entschieden, sie
nicht in das Informationssystem zu integrieren?
Die Arbeiten an der Planung dauern an.
d) Gibt es nach derzeitigem Stand einen projektierten Zeitpunkt zum
Abschluss des Informationssystems, und welche Meilensteine sind bis
dahin noch zu erreichen?
Die Transformation des Informationssystems insgesamt unterliegt zahlreichen
Abhängigkeiten, die im Veränderungsprozess mitberücksichtigt werden
müssen. Ein Abschluss ist derzeit noch nicht abschließend zu benennen, eine
überwiegende Transformation in die Zielarchitektur wird für 2030 angestrebt.
e) Was sind die von der Bundesregierung benannten „Abhängigkeiten“,
die in ihrer „Vielzahl“ im Veränderungsprozess berücksichtigt werden
müssen (vgl. Bundestagsdrucksache 20/13130, S. 6)?
Hier sind mehrere Faktoren zu berücksichtigen. Zum einen sind Daten aus
Informationssystemen mit verschiedenen nationalen und internationalen Partnern
entsprechend der gesetzlichen Zuständigkeiten auszutauschen. Dies führt zu
Anpassungen bis hin zum Neuaufbau von Schnittstellenfunktionalitäten. Des
Weiteren wird die Abschichtung der Funktionen der heutigen Bestandsysteme
iterativ erfolgen. Hierbei sind nicht alle Serviceangebote zu einem Stichtag
durch alle Polizeien zu nutzen, was den Prozessen in der föderalen IT-Struktur
entgegenkommen soll. Insgesamt bedingen die Einflussfaktoren eine weit über
gewöhnliche Abschichtungs- und Transformationsprozesse hinausgehende
Koordination und Abstimmung.
3. In welcher Art von technischem und organisatorischem Prozess soll
a) im Informationssystem des BKA (§ 13 BKAG) und
Im BKA-Vorgangsbearbeitungssystem ist die Kennzeichnung vollständig
umgesetzt. Jedes Fachobjekt ist dort entsprechend dem im Programm P20
festgelegten XPolizei-Standard gekennzeichnet. Die Umsetzung der hypothetischen
Datenneuerhebung orientiert sich an den im Rahmen des Programms P20
festgelegten Standards. Des Weiteren wird auf die Antwort zu Frage 3b verwiesen.
b) im Polizeilichen Informationsverbund (§ 29 BKAG)
zukünftig im Rahmen des Konzepts der „hypothetischen
Datenneuerhebung“ kenntlich gemacht werden, welche Daten in welcher
Eingriffsintensität erhoben wurden?
Die Umsetzung der hypothetischen Datenneuerhebung erfolgt im polizeilichen
Informationsverbund bzw. im Datenhausökosystem mittels des sogenannten
Ticket-Label-Abgleichs. Anhand von farblichen Labels (grün, gelb, orange, rot),
wird die grundrechtliche Eingriffsschwere der spezifischen Maßnahme
symbolisiert. Für eine Abfrage wird ein Ticket erstellt, bei dem zwischen zwei
Abfragegründen unterschieden wird (repressive Abfrage und präventive Abfrage).
Die Funktionsweise des Ticket-Label-Abgleichs wurde mit der
Bundesbeauftragen für den Datenschutz und die Informationsfreiheit abgestimmt.
4. Welche technischen und organisatorischen Maßnahmen sind i. S. v. § 48
des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vorgesehen, um
a) im Informationssystem des BKA und
b) im polizeilichen Informationsverbund
bei der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
einen geeigneten Schutz der Rechtsgüter der betroffenen Personen zu
gewährleisten?
Es sind verschiedenste technische und organisatorische Maßnahmen
vorgesehen, um sicherzustellen, dass die Verarbeitung besonderer Kategorien
personenbezogener Daten sowohl im Informationssystem des BKA als auch im
polizeilichen Informationsverbund unter Beachtung des besonderen
Schutzbedürfnisses dieser Daten erfolgt. Dies umfasst unter anderem Maßnahmen zur
Verwehrung des Zugangs zu den Verarbeitungsanlagen, Maßnahmen zur
Gewährleistung, dass die zur Benutzung der Verarbeitungssysteme Berechtigten
ausschließlich zu den von ihrer Zugangsberechtigung umfassten
personenbezogenen Daten Zugang haben, sowie Maßnahmen zur Verhinderung der Nutzung
automatisierter Verarbeitungssysteme mit Hilfe von Einrichtungen zur
Datenübertragung durch Unbefugte. Außerdem werden Verarbeitungen protokolliert,
um deren Überprüfbarkeit zu gewährleisten. Weitere Maßnahmen sind
beispielsweise Schulungen der an der Datenverarbeitung Beteiligten zur
Sensibilisierung und die Festlegung von Aussonderungsprüffristen.
5. Wie sind die Zahl und der Stand der Umsetzung der P20-Projekte, und in
welchen Release Trains und Shared Services sind sie derzeit gebündelt?
8. Welche Projekte innerhalb der Release Trains und Shared Services
konnten bislang erfolgreich abgeschlossen werden, und welche der
entstandenen Produkte sind aktuell im Wirkbetrieb?
Die Fragen 5 und 8 werden gemeinsam beantwortet.
Das Programm P20 besteht aktuell aus 13 Release Trains (RTs) und 38
Projekten, die sich unter die einzelnen RTs gliedern.
Der RT Datenhausökosystem (DHÖS) ist nach der im Jahr 2025 angepassten
Release Train Struktur in sechs untergeordnete RTs gegliedert:
I. RT DHÖS Basis 1
– Datenhaus – Entwicklung/im Wirkbetrieb
– Kernkomponenten – Entwicklung/im Wirkbetrieb
II. RT DHÖS Basis 2
– Identity Access Management (IAM) – aktiv
– Kataloge – aktiv
– Protokollierung – aktiv
– Geo – aktiv
– Querschnittsservices – aktiv
– Querschnittsservice Spracherkennung – aktiv
– Minimum Viable Product (MVP) KI-Plattform – aktiv
III. RT DHÖS Fachanwendungen 1 – Auskunft
– DHÖS Services – aktiv
– DHÖS Services Kern – aktiv
– Portierungen – aktiv
– P20-Strafanzeige und Verkehrsunfallaufnahme – aktiv
IV. RT DHÖS Fachanwendungen 2– Verbund
– INPOL-L Transformation – aktiv
– INPOL-Z Transformation – aktiv
– PIAV Transformation – aktiv
– INPOL Neuausrichtung – aktiv
– Fahndung – aktiv
– Deconfliction – aktiv
– P20-Lageanwendung – aktiv
V. RT DHÖS Fachanwendungen 3 – Auswertung und Analyse
– Komplexrecherche – aktiv
– Datenanalyseplattform – in Planung
VI. RT DHÖS Fachanwendungen 4 – Vorgang
– Vorgangsservices – in Planung
Der RT eFBS und PIAV umfasst fünf Projekte:
– eFBS – aktiv
– PIAV – Operativ – aktiv, in Wirkbetrieb
– PIAV-S PMK – aktiv
– PIAV-AQUA – aktiv
– DaFKa – aktiv
Der RT Justiz führt die beiden Projekte:
– Elektronische Akte in Strafsachen (EAS) – aktiv, in Wirkbetrieb
– Übermittlungslösung – aktiv
Daneben gibt es jeweils einen RT für die drei sogenannten interims-
Vorgangsbearbeitungssysteme (iVBS) @rtus, PLX und IGVP, welche das jeweils
gleichnamige Projekt führen. Der RT Zentrales Informations-Management Portal
(ZIMP) führt das gleichnamige Projekt. Der RT Kommunikation und Einsatz
führt aktuell das Projekt Messenger.
Darüber hinaus existieren weitere neun Projekte, welche keinen RTs zugeordnet
sind, weil diese abgeschlossen wurden und sich im Wirkbetrieb befinden:
1. Extrapol Multimediaplattform – abgeschlossen, in Wirkbetrieb
2. Enterprise Architecture Management (EAM) – aktiv, in Wirkbetrieb
3. Wiederholungsprognose Assistent (WiPrAs) – abgeschlossen, in
Wirkbetrieb
4. Kriminaltechnischer Informationsverbund Urkunden (KIVU) –
abgeschlossen
5. Social Media Content Management Tool (SMCMT) – abgeschlossen
6. Onlinewache – abgeschlossen, in Wirkbetrieb
7. Einsatzprotokollsystem (EPS-FE) – abgeschlossen, in Wirkbetrieb
8. Polizeilicher Informationsaustausch bei Sporteinsätzen (PIAS 2.0) –
abgeschlossen, in Wirkbetrieb
9. INSITU (Tatortdokumentation) – abgeschlossen, Weiterentwicklung als
Fachlicher Service unter DHÖS Fachanwendungen 1
Im Programm P20 gibt es neben den RTs und den einzelnen Projekten auch die
sogenannten 12 Shared Services, die programmübergreifende
Unterstützungsleistungen für die einzelnen RTs anbieten und demnach auch keinen RTs
zugeordnet sind. Dabei handelt es sich um nachfolgend gelistete Shared Services:
1. Koordinierungsstelle Programmmanagementoffice
2. Competence Center Fachlichkeit
3. Competence Center Architektur
4. Produktmanagement
5. UI/UX (User Interface/User Experience und Barrierefreiheit)
6. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit und Veränderungsmanagement
7. Recht und Datenschutz
8. Zentrales Anforderungsmanagement
9. Ressourcenmanagement
10. Change Request-Koordination
11. Testfactory
12. Risikobewertung und Sicherheitskonzepte
6. Bei welchen der P20-Projekte kommt Künstliche Intelligenz (KI) i. S. d.
Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates
zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz
(KI-VO) zum Einsatz, und welche davon werden als Hochrisiko-Systeme
i. S. v. Annex III der KI-VO gewertet (bitte bei der Auflistung auch
aufführen, für welches der Systeme eine Folgenabschätzung vorliegt)?
Derzeit kommt bei den P20-Projekten keine künstliche Intelligenz i. S. der
Verordnung 2024/1689 zum Einsatz.
7. Welche der Services und Anwendungen, die im Rahmen von P20
entwickelt werden, sollen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten auf
mobilen Endgeräten zur Verfügung gestellt werden, und wird dabei auf
Cloudbasierte Lösungen zurückgegriffen (wenn ja, welche
Mindestanforderungen bestehen dabei jeweils hinsichtlich des Standortes des
Rechenzentrums, der Personen mit Zugang zu Software und Daten,
nichteuropäischer Anteile im Vorstand involvierter Software-Anbieter oder Software-
Dienstleister, Open Source beim verwendeten Cloud-Stack und
Anwendungssoftware sowie Einhaltung der Kriterienkataloge C5 und C3A des
Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik [BSI])?
Alle das Datenhausökosystem betreffende P20 Anwendungen werden nach
aktuellen technischen Standards entwickelt und basieren auf modernen Cloud-
Technologien. Hierdurch besteht grundsätzlich die Möglichkeit, alle diese
Anwendungen sowohl über mobile als auch stationäre Endgeräte zu nutzen.
Der Betrieb der Services und Anwendungen erfolgt derzeit auf der BKA-
eigenen On-Premise Cloud (BKA-Cloud). Sofern perspektivisch weitere Cloud-
Dienstleister eingebunden werden, müssen diese die vom BSI vorgegebenen
Sicherheitsstandards erfüllen und eine Freigabe zur Verarbeitung von „VS-Nur
für den Dienstgebrauch“ eingestuften Informationen vorweisen.
9. Wie sind der derzeitige Umsetzungs- und Planungsstand beim „Einzug“
der Landespolizeibehörden in das gemeinsame „Datenhaus“ der
deutschen Polizei?
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind die zwei Teilnehmerländer Rheinland-Pfalz
sowie Saarland produktiv an das Datenhaus angebunden. Im Rahmen des
sogenannten Verfahrens zur beschleunigten Befüllung des Datenhauses, welchen
vom obersten Gremium des Programms, dem Verwaltungsrats des Polizei-IT-
Fonds, beschlossen wurde, ist vorgesehen, das Datenhaus bis Mitte 2027 mit
den Daten aller Teilnehmer zu befüllen.
10. Welche Vorgangsbearbeitungssysteme werden derzeit vor der Einführung
des einheitlichen Vorgangsbearbeitungssystems (eVBS) von den Bundes-
und Landespolizeibehörden genutzt, und
Derzeit wird bei den Teilnehmern eine Vielzahl von
Vorgangsbearbeitungssystemen (VBS) genutzt. Dies umfasst die bestehenden VBS der Länder sowie die
drei sogenannten interims Vorgangsbearbeitungssysteme (iVBS).
a) wodurch unterscheiden sich die derzeit genutzten
Vorgangsbearbeitungssysteme,
Diese Bestandssysteme unterscheiden sich sowohl in ihrer technischen
Architektur als auch im fachlichen Funktionsumfang.
b) wie sind der derzeitige Stand und die Planung bei der
flächendeckenden Umstellung auf das eVBS?
Eine Umstellung auf ein eVBS ist nicht geplant. Die Umstellung auf die drei
iVBSe (PLX, IGVP, @rtus) schreitet voran. Die ersten Teilnehmer haben
bereits von ihrem VBS auf ein iVBS gewechselt.
11. Sind neben den Vorgangsbearbeitungssystemen des BKA und der
Landespolizeien auch Verbunddateien und weitere Dateien und Datenbanken
(Falldateien etc.) in das SB-Datenhaus (SB = Sachbearbeitung)
integriert, und wenn ja, welche der Verbunddateien?
Derzeit sind keine Vorgangsbearbeitungssysteme oder Fallbearbeitungssysteme
in das Datenhaus integriert. Lediglich die Vorgangs- und Falldaten werden per
Schnittstellen an das Datenhaus ausgeleitet. Verbunddateien werden im
Rahmen einer Transformation betrachtet und werden in den nächsten Jahren iterativ
abgeschichtet.
12. Wie wurden die Verbunddateien „technisch modernisiert“
(Bundestagsdrucksache 20/13130, S. 9), und wann werden die Verbunddateien
vollständig durch ein neues System der Verbunddatenhaltung abgelöst sein?
Die konkrete Umsetzung der Modernisierung der Verbunddaten hat Mitte 2026
begonnen. Hierzu zählen sowohl Daten und Funktionen des PIAV und des
INPOL. Für die Datenbereitstellung des PIAV ist geplant, dass im zweiten
Halbjahr 2027 im Datenhausökosystem P20 eine Überführung der PIAV-OZ-
Daten erfolgen kann, um im nächsten Schritt die Dateien des PIAV-Operativ
abzulösen. Für das System INPOL sollen erste Services aus dem Aufgabenfeld
der Fahndung und des Erkennungsdienstes ebenfalls in der zweiten Jahreshälfte
2027 zur Verfügung stehen. Die Transformation insgesamt wird hierbei aber
eine über 2027 hinausgehende Zeitspanne andauern. Die Zeitplanung orientiert
sich hierbei an den übergeordneten Zeitzielen des Transformationspfades des
Programms P20.
13. Welche Fachanwendungen der Teilnehmer an P20 sind derzeit an das
föderale Identity- and AccessM-Managementsystem (f-IAM)
angeschlossen, und bei welchen Fachanwendungen steht die Integration noch aus?
Die Frage in Bezug auf die Fachanwendungen der Teilnehmer kann von der
Bundesregierung nicht beantwortet werden, da die Anbindung von Systemen
der Landespolizeien nicht in ihre Verantwortung fällt. Alle P20-
Fachanwendungen werden an das IAM angeschlossen, hier handelt es sich um einen
dynamischen Prozess, die der allgemeinen Transformationsplanung unterliegt.
14. Wie weit ist die Umsetzung einer Eigenentwicklung für die
verfahrensübergreifende Recherche und Analyse, die als Alternative zu
kommerziellen Produkten dienen soll, im BKA oder Bundesministerium des
Innern (BMI) mittlerweile gediehen, und
Innerhalb des Programms P20 wird derzeit unter enger Einbeziehung der
Teilnehmer der Aufbau von Fähigkeiten der Auswertung und Analyse im
Datenhausökosystem vorangetrieben. Ziel ist es, in den nächsten Jahren erste
Funktionalitäten bereitzustellen. Eine finale Entscheidung hinsichtlich der hierfür zu
nutzenden Technologie(n) wurde noch nicht getroffen; angestrebt wird
weiterhin eine souveräne Lösung im Einklang mit dem bestehenden Rechtsrahmen.
a) wurden Festlegungen getroffen oder sind in der Entwicklung, auf
welche Quellsysteme eine solche Anwendung zugreifen können sollte,
c) wurde mittlerweile definiert, welches der Kreis der zu verarbeitenden
personenbezogenen Daten sein soll,
Sowohl die Definition von anzuschließenden Datenquellen als auch die
geplante Nutzung personenbezogener Daten sind Gegenstand dieser derzeitigen
Arbeiten. Neben dem fachlichen Nutzen, sind hier auch der rechtliche Rahmen im
Allgemeinen und der Datenschutz im Besonderen fest definierte Leitplanken.
b) inwiefern und inwieweit soll bei der Analyse und Aufbereitung von
Informationen in einem solchen System auf KI-Komponenten
zurückgegriffen werden,
Eine abschließende Aussage kann hierzu zum aktuellen Zeitpunkt nicht
getroffen werden, da dies u. a. von der finalen Ausgestaltung der Anwendung
abhängig ist.
d) inwieweit ist die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit in die Entwicklung einbezogen, und inwieweit
wurden deren Empfehlungen dabei berücksichtigt?
Die Bundesbeauftrage für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wird
über die etablierten Informationskanäle und Austauschformate mit dem
Programm P20 zum Fortschritt im Bereich Auswertung und Analyse informiert.
Sobald weitergehende Schritte in Richtung Umsetzung in den o. g. Bereichen
unternommen werden, werden für den spezifischen Themenbereich der
Auswertung und Analyse gemeinsam passende Formate entwickelt, um die
Bundesbeauftragte regelmäßig und umfassend einzubinden.
15. Welche Anbieter wurden durch Marktsichtungen, Ausschreibungen,
Interessenbekundungen, Initiativangebote und Präsentationen („Pitches“)
identifiziert, die Systeme zur automatisierten Auswertung anbieten und
diese an die rechtlichen und praktischen Vorgaben aus dem BMI oder
seinen Geschäftsbereichsbehörden anpassen könnten?
Im Programm P20 wurde zu Beginn dieses Jahres der Aufbau von Fähigkeiten
zur Auswertung und Analyse im Rahmen eines modularen und hybriden
Ansatzes beschlossen. Die benötigten Fähigkeiten sollen nunmehr über eine
Kombination einzelner Module bereitgestellt werden, die neben Bestandsprodukten
und Eigenentwicklungen auch marktverfügbare Kaufprodukte umfassen kann.
Die weitere Ausgestaltung befindet sich im fachlichen Prüfprozess.
16. Sollen Lagefalldateien weiterhin in INPOL-Fall (INPOL =
Informationssystem der Polizei) außerhalb von PIAV-Operativ und dem Datenhaus-
Ökosystem (DHÖS) weitergeführt werden, und wie ist die weitere
Planung innerhalb des Programms P20 für die Lagefalldateien?
Bis zur Bereitstellung der Abbildung der fachlichen Anforderungen innerhalb
des Datenhausökosystems werden INPOL-Fall-Dateien erforderlich sein. PIAV-
Operativ konnte zwar eine Mehrzahl der Funktionen der INPOL-Fall-
Funktionen ablösen, aber für die Überhänge bedarf es übergangsweise mancher
INPOL-Fall-Anwendungen.
17. Wurde mittlerweile entschieden, wie mit den Tatmittelmeldediensten
weiter verfahren werden soll (vgl. Bundestagsdrucksache 20/13130,
S. 11)?
Die Tatmittelmeldedienste sind derzeit noch nicht Teil der
Transformationsbetrachtungen in das Datenhausökosystem.
18. Sind die Datenmigrationskonzepte für die bisherigen Verbunddateien des
BKA in das neue Verbundsystem nach § 29 BKAG mittlerweile weiter
spezifiziert worden, wie ist die Meilensteinplanung für die Migration
dieser Daten, und welche sind die Eckpunkte der
Transformationsplanung mit den jeweiligen Verbundteilnehmern?
Für den PIAV-Operativ bestehen derzeit entsprechende Planungen. Die
Voraussetzungen um die verbundrelevanten Daten, die heute an den PIAV-Operativ
geliefert werden, im Datenhaus abzubilden, werden bis Mitte 2027 im
Datenhausökosystem geschaffen. Eine Visualisierung der PIAV-Verbunddaten über
P20-Produkte wird parallel realisiert werden. In diesem Zusammenhang wird
die hyDaNe- und BKAG-konforme Abbildung der Verbunddaten im Datenhaus
umgesetzt. Es entsteht somit die Basis, um die bisherigen PIAV-Operativ-
Zentral-Dateien im weiteren Verlauf abzulösen.
Für das INPOL-System werden Fahndungs- und Erkennungsdienstliche Daten
im Datenhausökosystem erfasst, bearbeitet und gelöscht werden können.
Parallel zur angestrebten Servicebereitstellung im zweiten Halbjahr 2027 erfolgen
weitere Datenerschließungen des INPOL-Systems und auch der Aufbau der
Schnittstellenfunktionen zu externen nationalen und internationalen Partnern.
19. Wie sieht derzeit die Bilanz der verausgabten Haushaltsmittel für die
Umsetzung des Programms P20 sowohl innerhalb der Haushaltsmittel
für das BKA als auch bei den vom BMI für den Polizei-IT-Fonds aus
(IT = Informationstechnik; bitte Soll-Ist-Vergleich nach Haushaltsjahren
angeben)?
Auf die beigefügte Anlage wird verwiesen.*
20. Von welchen Ansätzen geht die Bundesregierung bei der Planung für die
weitere Umsetzung des Programms P20 in den genannten Haushaltstiteln
bzw. Titelgruppen aus?
Auf die beigefügte Anlage wird verwiesen.*
21. In welcher Weise plant die Bundesregierung bei der Umsetzung der
Gesetzentwürfe für die Einführung digitaler Ermittlungsbefugnisse in der
Gefahrenabwehr und Strafverfolgung (Beschlüsse des Bundeskabinetts
vom 29. April 2026) den automatisierten Abgleich biometrischer Daten
hinsichtlich
Die Gesetzentwürfe zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse in der
Polizeiarbeit, zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus sowie zur
Änderung Strafprozessordnung – digitale Ermittlungsmaßnahmen, die am
29. April 2026 von der Bundesregierung beschlossen wurden, sehen Befugnisse
zum automatisierten biometrischen Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/6634 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
aus dem Internet (biometrischer Internetabgleich) vor. Die Vorschriften im
Bundeskriminalamtgesetz, Bundespolizeigesetz und in der Strafprozessordnung
erlauben es, bereits vorliegende biometrische Daten – z. B. ein Lichtbild – zur
Abwehr von Gefahren sowie zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten von
auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung mit im Internet öffentlich
zugänglichen Bildern biometrisch abzugleichen. Zudem ist eine entsprechende Befugnis
im Asylgesetz vorgesehen.
Als Ziele der Maßnahmen zur Strafverfolgung und Gefahrenabwehr sind die
Identifizierung, Aufenthaltsermittlung, Erforschung des Sachverhalts oder
Ermittlung von Zusammenhängen mit anderen Straftaten oder Gefahren
vorgesehen. Die Befugnisse sind subsidiär zu anderen Maßnahmen. Adressaten der
Regelung können im Bereich der Strafverfolgung Tatverdächtige und
Beschuldigte, im Bereich der Gefahrenabwehr polizeipflichtige Personen sein. Für
andere Personen besteht eine Begrenzung der Maßnahme auf die Zwecke der
Identifizierung und Aufenthaltsermittlung sowie eine gesonderte
Güterabwägung (exemplarisch § 9a Absatz 2 Nummer 2 BKAG-E).
Die im Rahmen der Befugnisse erhobenen personenbezogenen Daten sind nach
Durchführung des biometrischen Internetabgleichs unverzüglich zu löschen
(exemplarisch § 9a Absatz 4 Satz 1 BKAG-E). Eine dauerhafte Speicherung ist
nicht erlaubt. Ein Abgleich mit Echtzeitdaten ist unzulässig (exemplarisch § 9a
Absatz 1 Satz 2 BKAG-E). Es bestehen besondere Pflichten zur
Datensicherheit und zur Protokollierung (exemplarisch § 9a Absatz 4 Satz 2 bis 4 BKAG-
E).
Die Vorschriften im Bundeskriminalamtgesetz und Bundespolizeigesetz sehen
ein abgestuftes Konzept vor, nach dem die Durchführung des biometrischen
Internetabgleichs grundsätzlich durch die Polizeibehörde selbst erfolgen muss.
Sofern dies technisch unmöglich oder nur mit unverhältnismäßig großem
Aufwand möglich ist, darf die Durchführung durch eine öffentliche oder
nichtöffentliche Stelle eines Mitgliedstaats der Europäischen Union erfolgen
(exemplarisch § 9a Absatz 5 BKAG-E). Sofern auch dies technisch unmöglich oder
nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist, kann die
Durchführung durch eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle in einem Drittstaat
erfolgen. Dies ist nur zum Zwecke des Schutzes der nationalen Sicherheit und
aufgrund einer richterlichen Anordnung erfolgen (exemplarisch § 9a Absatz 8
BKAG-E). Im Bereich der Strafprozessordnung ist vorgesehen, dass der
biometrische Internetabgleich nur durch die Strafverfolgungs- bzw. Polizeibehörde
selbst erfolgen darf.
a) der Nutzung und Weiterentwicklung des Gesichtserkennungssystems
(GES) des BKA,
Das bereits seit 2008 bestehende Gesichtserkennungssystem des
Bundeskriminalamtes dient dem Abgleich biometrischer Daten mit dem polizeilichen
Datenbestand. Die o. g. Befugnisse erlauben den Abgleich biometrischer Daten
mit öffentlich zugänglichen Daten und sind insoweit nicht einschlägig.
b) der Anschaffung weiterer Systeme zum Abgleich biometrischer Daten
aus den öffentlich zugänglichen Teilen des Internets (ggf. bitte auch
ausführen, welche der derzeit bekannten Drittanbieter solcher Systeme
in Betracht gezogen bzw. nicht in Betracht gezogen werden sollen),
Eine Entscheidung über einzelne Anbieter oder Produkte ist wesentlich von den
rechtlichen Rahmenbedingungen abhängig, die sich derzeit im
Gesetzgebungsverfahren befinden.
c) des Aufbaus eigener Referenzdatenbanken mit aus den öffentlich
zugänglichen Teilen des Internets erhobenen biometrischen
Gesichtsbildern und anderen biometrischen Daten,
Eine dauerhafte Speicherung von Daten auf Grundlage der o. g. Befugnisse ist
ausgeschlossen.
d) des Aufbaus von Datenbanken zur Speicherung von Bildern aus
Videoüberwachung oder Bildaufnahmen aus körpernah getragenen
Aufzeichnungsgeräten (zum Beispiel „Bodycams“ oder Erfassungs-
Apps wie MobileFortify), und welche Datenbanken stehen hierfür
derzeit bei BKA, Bundespolizei und Zoll zur Verfügung?
Personenbezogene Daten, die im Rahmen der polizeilichen
Aufgabenwahrnehmung erhoben wurden, fallen nicht unter die Tatbestandsvoraussetzung der
öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet. Die Weiterverarbeitung dieser
Daten richtet sich nach den entsprechenden gesetzlichen Regelungen.
22. Inwieweit sollen die in Frage 18 genannten Systeme und Datenbanken
auch für die sogenannte Fernidentifizierung genutzt werden?
Die Bundesregierung versteht den in der Frage verwendeten Begriff der
Fernidentifizierung als biometrische Fernidentifizierung im Sinne von Artikel 3
Nummer 41 der Verordnung (EU) 2024/1689. Der durch den Bezug auf
Frage 18 thematisierte polizeiliche Informationsverbund nach § 29 BKAG
dient dem Zweck der Zurverfügungstellung polizeilicher Daten. Die
Vorschriften zum biometrischen Internetabgleich sehen vor, dass Daten, auf die die
Polizeibehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben zugreifen darf, als Grundlage des
Abgleichs verwendet werden dürfen (exemplarisch § 9a Absatz 1 Satz 1 BKAG-
E). Dies umfasst auch Daten, die im polizeilichen Informationsverbunde nach
§ 29 BKAG gespeichert und dort den rechtlichen Vorgaben gemäß abgerufen
werden können.
23. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung innerhalb des
Programms P20 Anwendungen entwickelt oder geplant oder bereits in den
Testlauf gebracht, die einen biometrischen Gesichtsabgleich unmittelbar
vor Ort, etwa im Rahmen einer Personenkontrolle, mit einem digitalen
Endgerät durch Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte
ermöglichen?
Im Rahmen des Programms P20 wurden bislang keine Anwendungen im Sinne
der Frage entwickelt oder getestet. Die aus der EU-Interoperabilitätsagenda
resultierenden verpflichtenden Anforderungen zur biometrischen Abfrage der auf
Ebene der EU bereitgestellten Interoperabilitätsadapter werden perspektivisch
im Rahmen der P20-Anwendung „P20-Suche“ abgebildet.
24. Sind der Bundesregierung Systeme bekannt, die biometrische
Referenzdatenbanken aufbauen oder bereits aufgebaut haben, die nicht unter die
Regelungen der KI-Verordnung und damit nicht unter das Verbot des KI-
gestützten Aufbaus einer solchen biometrischen Datenbank gemäß
Artikel 5 Absatz 1e der KI-Verordnung fallen, und welche sind das?
Die Frage richtet sich nach dem Verständnis der Bundesregierung darauf, ob es
Produkte gibt, die eine rechtlich zulässige Umsetzung der Befugnisse zum
biometrischen Internetabgleich ermöglichen. Zum Anwendungsbereich des
Verbots nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2024/1689
weist die Bundesregierung darauf hin, dass diese in Bezug auf die nationalen
Sicherheit nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1689 keine
Anwendung findet. Den Anforderungen an die nationale Sicherheit unterfallen
nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof insbesondere
terroristische Aktivitäten (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 6. Oktober 2020,
Rechtssachen C-511/18, C-512/19 und C-520/18, Randnummer 135. Zudem
gilt das o. g. Verbot nicht, sofern für das Auslesen der Daten keine KI-Systeme
eingesetzt werden (vgl. Leitlinien der Europäischen Kommission zur
Auslegung von Artikel 5 der Verordnung über künstliche Intelligenz,
Randnummer 234). Zur Prüfung und Entscheidung über einzelne Anbieter oder Produkte
wird auf die Antwort zu Frage 21b verwiesen.
25. Teilt die Bundesregierung die Befürchtung der Fragensteller, dass durch
die Möglichkeit eines biometrischen Abgleichs durch eine
nichtöffentliche Stelle außerhalb der EU (§ 9a Absatz 5 BKAG-E in der
Kabinettfassung) als Auftragsdatenverarbeiterin des BKA Unternehmen solche
Abgleiche vornehmen, die weder der Datenschutz-Grundverordnung noch
der KI-Verordnung der EU unterfallen und damit rechtswidrig
personenbezogene Daten verarbeiten, und wie soll eine rechtswidrige
Datenverarbeitung wirksam ausgeschlossen werden?
Die Gesetzentwürfe der Bundesregierung für das Bundeskriminalamtgesetz und
Bundespolizeigesetz erlauben zum Zwecke des Schutzes der nationalen
Sicherheit und aufgrund einer richterlichen Anordnung die Durchführung des
biometrischen Internetabgleichs durch eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle in
einem Drittstaat, sofern andere Optionen technisch unmöglich oder nur mit
unverhältnismäßig großem Aufwand möglich sind (exemplarisch § 9a Absatz 6
BKAG-E, zu den weiteren Tatbestandsvoraussetzungen vgl. Vorbemerkung zu
Frage 21). Damit liegen taugliche Rechtsgrundlagen für die Polizeibehörden im
Anwendungsbereich der nationalen Sicherheit vor. Insoweit finden EU-
rechtliche Vorgaben nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1689 sowie
der Richtlinie (EU) 2016/680 (Erwägungsgrund 14) keine Anwendung.
26. Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragensteller, dass durch die
Gestaltung der Befugnisnorm § 9a Absatz 1 Satz 1 BKAG-E („mit
Daten, auf die es zur Erfüllung seiner Aufgaben zurückgreifen darf“) auch
solche biometrischen Daten in einen automatisieren Abgleich einbezogen
werden können, die nicht im öffentlich zugänglichen Internet, sondern
im eingeschränkt zugänglichen Internet (Deep Web) abrufbar sind und
die das BKA zu beliebigen anderen Zwecken gespeichert hat (und wenn
nein, bitte begründen)?
Unter die Formulierung „Daten, die das Bundeskriminalamt zur Erfüllung
seiner Aufgaben zugreifen darf“, fallen ausschließlich Daten, die das
Bundeskriminalamt auf Grundlege der Weiterverarbeitungsvorschriften speichern darf.
Dies ist nur der Fall, wenn die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten
für die Aufgabenerfüllung des Bundeskriminalamtes im Einzelfall erforderlich
ist.
27. Plant die Bundesregierung derzeit die Schaffung von Rechtsgrundlagen
für die biometrische Fernidentifizierung, und wenn ja,
a) auf welche Datenquellen sollen entsprechende Systeme zugreifen
dürfen und
b) zu welchen Zwecken soll eine solche biometrische
Fernidentifizierung vorgenommen werden?
28. Soll den Zielen der Bundesregierung nach eine biometrische
Fernidentifizierung auch in Fällen, die über Fragen der nationalen Sicherheit und
des Militärs hinausgehen, zur Anwendung kommen können?
Die Fragen 27 und 28 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung versteht den in der Frage verwendeten Begriff der
biometrischen Fernidentifizierung im Sinne von Artikel 3 Nummer 41 der
Verordnung (EU) 2024/1689 als übergeordneten Begriff. Zur Schaffung von
Befugnissen zum biometrischen Internetabgleich wird auf die Antwort zu Frage 21
verwiesen. Hinsichtlich der Schaffung von Befugnissen zur Nutzung von
biometrischen Echtzeit-Fernidentifizierungssystemen im Sinne von Artikel 3
Nummer 42 der Verordnung (EU) 2024/1689 ist die Meinungsbildung innerhalb der
Bundesregierung noch nicht abgeschlossen.
29. Inwiefern plant die Bundesregierung, durch die in Frage 24 genannten
Rechtsgrundlagen oder auch durch bestehende Gesetze künftig
Sportveranstaltungen und deren Gäste biometrisch zu überwachen, im Sinne
eines fortlaufenden Abgleichs von Bildern aus der Videoüberwachung
mit polizeilichen Datenbeständen?
a) Schließt die Bundesregierung aus, dass es dabei zu einer (ggf. auch
retrograden) biometrischen Analyse großer Teile der Gäste von
Sportveranstaltungen im Zuge von Sicherungs- und
Ermittlungsmaßnahmen kommen könnte?
b) Schließt die Bundesregierung aus, dass dabei diskriminierende
Algorithmen zum Einsatz kommen (und wenn ja, wie)?
c) Schließt die Bundesregierung aus, dass dabei auch eine
Datenübermittlung an Dritte im nichteuropäischen Ausland oder an Server-
Standorte im Ausland erfolgt (und wenn nein, warum nicht)?
Die Fragen 29 bis 29c werden gemeinsam beantwortet.
Das Anfertigen von Foto- und Videoaufzeichnungen im Rahmen von
Sportgroßveranstaltungen obliegt in der Regel dem Veranstalter. Polizeirechtliche
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr – wie auch die Datenverarbeitung im Kontext
des Einsatzes von Videotechnik – im Kontext von Sportgroßveranstaltungen
erfolgen größtenteils auf der Grundlage landesrechtlicher Normen, für deren
Vollzug und Überprüfung überwiegend die Polizeibehörden und Gerichte der
Länder zuständig sind. Im Falle des Erfordernisses strafrechtlicher
Ermittlungen gelten die Vorschriften der StPO.
30. Wird sich die Bundesregierung, ausgehend von der Antwort zu Frage 2
auf Bundestagsdrucksache 21/5451, auf der kommenden Konferenz der
Innenminister und -senatoren (IMK) dafür einsetzen, dass alle
Bestrebungen befürwortet werden, die Fußballveranstaltungen sicherer
gestalten, und inwiefern ist eine vorherige Prüfung der Verhältnismäßigkeit,
Angemessenheit, Geeignetheit und Erforderlichkeit dieser Bestrebungen
und der damit verbundenen technischen Instrumente im Vorfeld der IMK
geplant (wenn geplant, bitte den Prozess genauer ausführen)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 29 verwiesen. Weiterhin wird auf die
Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion
Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/5451 verwiesen: „Die Federführung
für die durch die IMK und der Sportministerkonferenz (SMK) eingesetzte
Bund-Länder-offenen-Arbeitsgruppe (BLoAG) „Fußball ohne Gewalt“ liegt
beim Land Hamburg. Im Rahmen dieser Gremienarbeit bringt das BMI seine
Fachexpertise ein. Das BMI befürwortet ausdrücklich alle Bestrebungen,
Fußballveranstaltungen sicherer zu gestalten, und steht einer konstruktiven
Weiterentwicklung der Instrumente offen gegenüber.“
Verhältnismäßigkeit, Angemessenheit, Geeignetheit und Erforderlichkeit sind
Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen bei der Durchführung von Maßnahmen, für
die einen normierte Aufgabe und Befugnis vorliegen muss. Diese Prüfung wird
von den zuständigen Behörden vor Vollzug der Maßnahme durchgeführt. Die
Grundsätze, die für die Rechtmäßigkeit staatlichen Handelns gelten, wurden
auch im Rahmen der Arbeit der BLoAG „Fußball ohne Gewalt“ angewandt.
31. Könnte sich nach Ansicht der Bundesregierung der Erkenntnisgewinn
aus behördlichen Datensätzen durch Automatisierung und
Datenzusammenführung mittels der im Rahmen von P 20 geplanten Veränderungen
des Datenzugriffs, der Digitalisierung und Standardisierung erheblich
verbessern, und wenn ja, aus welchen Gründen strebt die
Bundesregierung dennoch ergänzend Befugnisse zur biometrischen Überwachung des
öffentlichen Raums an?
Ziel des Programms P20 ist eine verbesserte Verfügbarkeit der bei der Polizei
vorhandenen, rechtmäßig erhobenen Informationen und Daten. Die
biometrische Fernidentifizierung demgegenüber verfolgt den Zweck, zur Abwehr von
Gefahren sowie zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten von auch im
Einzelfall erheblicher Bedeutung eine Person, die dem im Gesetzesentwurf
definierten Personenkreis zuzurechnen ist, zu identifizieren oder deren
Aufenthaltsort zu ermitteln, den Sachverhalt zu erforschen oder Zusammenhängen mit
anderen Straftaten oder Gefahren zu ermitteln.
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Anlage zur Kleinen Anfrage des Abgeordneten Jan Köstering u. a. und der Fraktion Die Linke; BT-Drucksache 21/6364
Zu 19. Den nachstehenden Tabellen sind die SOLL-IST-Vergleiche für die zentral verantworteten Bundesmittel (ZSB, darunter fallen die
Mittel des BKA) sowie für den Polizei-IT-Fonds (PIF), die für die Umsetzung des Programms P20 angesetzt und verausgabt wurden für
die Haushaltsjahre 2020-2026/2027 zu entnehmen.
Übersicht zentral verantwortete Bundesmittel (Zentralstellenbudget, ZSB):
2020* 2021* 2022* 2023* 2024* 2025 2026 2027
SOLL Ansatz
Kap. 0624 (in T
Euro) 68.858 18.561 61.182 61.182 61.182 102.182 111.178 113.830
Reste Vorjahr
Kap. 0624 117.648 142.525 87.246 65.100 45.258 19.750 41.805 -
SOLL Ansatz
Kap. 0612,
0611 (in T
Euro) 1.648 1.092 691 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000
SOLL Gesamt
(in T Euro) 188.154 162.178 149.119 127.282 107.440 122.932 153.983 114.830
IST Gesamt (in
T Euro) 34.035 64.433 72.531 66.124 72.950 73.110 23.109 -
* gerundet
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Polizei-IT-Fonds (PIF) Gesamt (Zahlen anhand Jahresfinanzberichte / Wirtschaftspläne erstellt)
2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026
SOLL (in T
Euro) 25.165 45.663 68.909 72.950 75.248 92.864 116.843
PIF 1. Teil 25.165 45.663 68.220 72.950 74.115 71.405 76.500
PIF 2. Teil 689 0 1.133 21.459 40.343
IST (in T Euro) 7.285 19.139 39.514 85.556 93.382 89.703 -
PIF 1. Teil 7.285 19.139 39.514 85.556 92.802 77.321 -
PIF 2. Teil 0 0 0 0 580 12.382 -
Bundesmittel 0602 (BMI Haushalt)
2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026
SOLL (in T
Euro, gem.
Bundeshausha
lt) 4.383 7.953 12.811 13.065 12.553 21.620 23.424
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PIF 1. Teil (in T
Euro) (gem.
WiPl**) 7.952 12.751 12.176 12.553 12.429 13.317
PIF 2. Teil (in T
Euro) (gem.
WiPl) - - - - - 9.191 10.107
IST Gesamt
(in T Euro) 19.139 39.514 85.556 90.343 - -
Bundesmittel
(in T Euro) 7.155 4.942 7.373 8.037 11.307 20.775 -
Länder (in T
Euro) 20.783 14.197 32.141 48.285 53.649 66.712 -
PIF 1. Teil
(BMI; in T
Euro) 7.155 4.942 7.373 8,037 11.307 12.152 -
PIF 2. Teil
(BMI; in T
Euro) - - - - - 8.623 -
** Wirtschaftsplan
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Zu 20. Die geplanten Ansätze für die weitere Umsetzung des Programms P20 sind nachfolgender Tabelle zu entnehmen. Die Ansätze
entsprechen denen der aktuellen Haushaltsaufstellungsverfahren und sich noch nicht beschlossen. Es wird zudem eine
kapitelübergreifende Umschichtung in Höhe von zwei Mio. Euro aus dem ZSB für den PIF angestrebt.
2027 2028 2029 2030
SOLL gemäß letzten
beschlossenen Eckwerten (in T
Euro) (BMI, PIF-Anteil) 25.105 24.972 24.512 24.512
Plan gem. aktuellen
Haushaltsaufstellungsverfahren
(BMI; PIF-Anteil; in T Euro) 27.105 26.972 26.512 26.512
SOLL-Ansatz Kap. 602 (ZSB; in
T Euro) 78.500 - - -
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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