Schriftliche Frage 58/59 von Kerstin Przygodda (AfD): Auf welcher sachlichen und empirischen Grundlage hält die Bundesregierung es für gerechtfertigt, dass erwachsene männliche Opfer häuslicher…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 24. August eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
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Schriftliche Frage 58/59 von Kerstin Przygodda (AfD): Auf welcher sachlichen und empirischen Grundlage hält die Bundesregierung es für gerechtfertigt, dass erwachsene männliche Opfer häuslicher…
Frage 58 (Kerstin Przygodda, AfD):
Auf welcher sachlichen und empirischen Grundlage hält die Bundesregierung es für gerechtfertigt, dass erwachsene männliche Opfer häuslicher Gewalt vom Rechtsanspruch auf Schutz und Beratung nach dem Gewalthilfegesetz ausgeschlossen sind (vgl. Bundesratsdrucksache 74/25, S. 2), obwohl der ursprüngliche Gesetzentwurf einen geschlechtsunabhängigen Anspruch vorsah und im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich festgestellt wurde, dass auch Jungen und Männer in beträchtlichem Maß von häuslicher Gewalt betroffen sind und ihre Bedarfe im Hilfesystem oftmals nicht angemessen berücksichtigt werden (vgl. Bundestagsdrucksache 20/14025, S. 1 f.)?
Frage 59 (Kerstin Przygodda, AfD):
Aus welchem sachlichen Grund wird nach Kenntnis der Bundesregierung nach dem Gewalthilfegesetz einem unterschiedlichen quantitativen Schutzbedarf durch einen geschlechtsabhängigen Rechtsanspruch Rechnung getragen (vgl. §§ 2, 3 des Gewalthilfegesetzes), anstatt den Rechtsanspruch auf Schutz und Beratung geschlechtsneutral auszugestalten und die dafür erforderlichen Kapazitäten entsprechend dem tatsächlichen Bedarf der jeweiligen Opfergruppen zu dimensionieren?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Mareike Lotte Wulf vom 27. August 2026:
Die Fragen 58 und 59 werden gemeinsam beantwortet. Die wesentlichen empirischen Erkenntnisgrundlagen des Gewalthilfegesetzes (GewHG) ergeben sich aus dem am 27. November 2024 vom Bundeskabinett beschlossenen Regierungsentwurf. Der Regierungsentwurf war geschlechtsneutral ausgestaltet, d. h. der hierin vorgesehene Rechtsanspruch auf Schutz und Beratung hätte auf jede Person, die geschlechtsspezifische oder häusliche Gewalt erlitten hat, erleidet oder hiervon bedroht ist, unabhängig von ihrem Geschlecht Anwendung gefunden. Erst im parlamentarischen Verfahren wurde der persönliche Anwendungsbereich des GewHG auf Frauen mit ihren Kindern beschränkt. Hinsichtlich des Verlaufs der parlamentarischen Beratungen und der von den Fraktionen vorgetragenen Erwägungen wird auf Bundestagsdrucksache 20/14785 verwiesen.
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