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Schriftliche Frage 90 von Sahra Mirow (DIE LINKE): Inwiefern geht die Bundesregierung vor dem Hintergrund der mir vorliegenden aktuellen Berichte aus der Fachpraxis, wonach sich Kommunen im V…

dip / schriftliche_frage 17.07.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 13. Juli 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

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Schriftliche Frage 90 von Sahra Mirow (DIE LINKE): Inwiefern geht die Bundesregierung vor dem Hintergrund der mir vorliegenden aktuellen Berichte aus der Fachpraxis, wonach sich Kommunen im V… Frage 90 (Sahra Mirow, Die Linke): Inwiefern geht die Bundesregierung vor dem Hintergrund der mir vorliegenden aktuellen Berichte aus der Fachpraxis, wonach sich Kommunen im Vorfeld der vollständigen Umsetzung des Gewalthilfegesetzes (GewHG) zunehmend aus der freiwilligen Finanzierung von Gewaltschutzeinrichtungen zurückziehen, weiterhin von einem tatsächlichen Ausbau des Hilfesystems – insbesondere im Hinblick auf die intersektionale Öffnung für vulnerable Gruppen wie drogengebrauchende, psychisch erkrankte und wohnungslose Frauen – aus, und wie stellt sie im Dialog mit den Ländern, etwa im Bund-Länder-Arbeitskreis (BLAK GewHG), sicher, dass die vorgesehenen Umsatzsteuermehreinnahmen der Länder in Höhe von rund 2,6 Mrd. Euro (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/6674) nicht lediglich kommunale Kürzungen kompensieren, sondern dem im GewHG intendierten bedarfsgerechten Ausbau dienen? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Mareike Lotte Wulf vom 17. Juli 2026: Die Bundesregierung geht im Zuge der Umsetzung des Gewalthilfegesetzes (GewHG) von einem bundesweiten Ausbau der Schutz- und Beratungsangebote für von geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt betroffene Frauen und ihren Kindern durch die Länder aus. Ab 1. Januar 2027 sind die Länder verpflichtet, ein Netz an ausreichenden, niedrigschwelligen, fachlichen sowie bedarfsgerechten Schutz- und Beratungsangeboten in angemessener geografischer Verteilung sicherzustellen (§ 5 Absatz 1 GewHG). Am 1. Januar 2032 wird ein Anspruch auf Schutz und fachliche Beratung (§ 3 GewHG) für alle gewaltbetroffenen Frauen mit ihren Kindern in Kraft treten. Spätestens zu diesem Zeitpunkt müssen bundesweit die erforderlichen Schutz- und Beratungsangebote geschaffen worden sein, um allen Frauen mit ihren Kindern ein Unterstützungsangebot unterbreiten zu können. Dies gilt auch für betroffene Frauen mit besonderen Bedarfen im Sinne des § 5 Absatz 1 GewHG. Ihr individueller Unterstützungsbedarf ist durch die Länder bei der Unterbreitung von Schutz- und Beratungsangeboten zu berücksichtigen, um im Einzelfall ein geeignetes sowie angesichts der Schutz-, Beratungs- und Unterstützungsziele angemessenes Angebot zu unterbreiten. Die Länder führen nach dem Grundgesetz das GewHG als eigene Angelegenheit aus und tragen die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung dieser Aufgabe ergeben. Vor diesem Hintergrund erhalten die Länder zur Unterstützung bei ihrer Aufgabenwahrnehmung insgesamt voraussichtlich etwa 2,6 Mrd. Euro Mehreinnahmen aus der Umsatzsteuer im Zeitraum von 2027 bis 2036 zu Lasten des Bundes. Es handelt sich hierbei um eigene Steuereinnahmen der Länder, die der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs dienen. Im Rahmen ihrer Finanzierungsverantwortung sind die Länder an gesetzliche Vorgaben des GewHG gebunden. Die Finanzierungsverantwortung der Länder gilt dabei unabhängig von möglicherweise entfallenden Finanzierungsbeiträgen der Kommunen zum Hilfesystem. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben des GewHG durch eine aufgabenangemessene Bereitstellung von Landeshaushaltsmitteln ist regelmäßig Erörterungsgegenstand zwischen Bund und Ländern, u. a. im Bund-Länder-Arbeitskreis zur Umsetzung des Gewalthilfegesetzes (BLAK GewHG). Gemäß § 8 GewHG sind die Länder zudem verpflichtet, Finanzierungskonzepte für die notwendige Fortentwicklung des Netzes aus Schutzund Beratungsangeboten aufzustellen und dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend darüber zu berichten. Das GewHG sieht eine erstmalige Aufstellung von Finanzierungskonzepten noch im Jahr 2026 vor (§ 8 Absatz 3 Satz 1 GewHG), sowie eine erstmalige Berichtslegung zum 30. Juni 2029 (§ 8 Absatz 3 Satz 2 GewHG).

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