Gewaltschutz für wohnungslose Frauen
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Gewaltschutz für wohnungslose Frauen
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6373
21. Wahlperiode 10.06.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Sahra Mirow, Kathrin Gebel, Luigi Pantisano, Dr. Michael
Arndt, Marcel Bauer, Lorenz Gösta Beutin, Violetta Bock, Jorrit Bosch, Maik
Brückner, Mandy Eißing, Dr. Fabian Fahl, Katalin Gennburg, Ates Gürpinar,
Mareike Hermeier, Ina Latendorf, Caren Lay, David Schliesing, Evelyn Schötz,
Sascha Wagner und der Fraktion Die Linke
Gewaltschutz für wohnungslose Frauen
Das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von
Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) verpflichtet
die Vertragsstaaten zur Erarbeitung und Umsetzung sektorübergreifender
Gesamtstrategien. In der aktuellen Strategie der Bundesregierung zur
Gewaltprävention und zum Schutz von Frauen vor Gewalt werden wohnungslose Frauen,
die Drogen gebrauchen und von Gewalt betroffen sind, nicht explizit erwähnt.
Laut den Festlegungen soll die Gesamtstrategie jeweils zu Beginn einer
Wahlperiode auf Grundlage der Vereinbarungen im Koalitionsvertrag zwischen
CDU, CSU und SPD weiterentwickelt werden. Über den aktuellen Stand dieses
Fortschreibungsprozesses liegen derzeit keine öffentlichen Informationen vor.
Der Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt umfasst unabhängig vom
Wohnstatus alle betroffenen Personengruppen. In der Fachpraxis wird darauf
hingewiesen, dass wohnungslose Frauen häufig in prekäre (Zweck-)
Beziehungen flüchten, um der Gewalt auf der Straße oder in
gemischtgeschlechtlichen Notunterkünften zu entgehen. Dadurch entstehen oft neue, unsichtbare
Abhängigkeitsverhältnisse. Untersuchungen der Bundesarbeitsgemeinschaft
Wohnungslosenhilfe e. V. (BAG W) verdeutlichen das Ausmaß der
Betroffenheit: Demnach zeigte eine Befragung in Diensten und Einrichtungen der
Wohnungslosenhilfe, dass rund 80 Prozent der wohnungslosen Frauen Gewalt
erfahren haben (vgl. www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/251332/22920b35c34e
445c489dde37ffd9d883/bag-w-data.pdf).
Im verabschiedeten Gewalthilfegesetz (GewHG) wird mit Berücksichtigung
der Lebensrealitäten gewaltbetroffener wohnungsloser Frauen bei der
Definition von Häuslicher Gewalt in § 2 Absatz 2 klargestellt, dass „ein fester
Wohnsitz der gewaltbetroffenen Frau oder eine feste Haushaltszugehörigkeit […]
nicht erforderlich“ sind (vgl. Bundestagsdrucksache 20/14437). Der
Rechtsanspruch auf Schutz und Unterstützung bei häuslicher und
geschlechtsspezifischer Gewalt gilt somit auch für wohnungslose, gewaltbetroffene Frauen (und
ihre Kinder). Aktuell existieren jedoch hohe Zugangshürden, u. a. kaum
suchtmittelakzeptierende Frauenhäuser und hohe Anforderungen an eine
eigenständige Lebensführung. Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge
e. V. empfiehlt den Ländern, bereits im Rahmen der frühen Ausgangsanalyse
und Entwicklungsplanung gemäß § 8 des Gewalthilfegesetzes u. a. die
Wohnungsnotfallhilfe einzubinden (vgl. www.deutscher-verein.de/empfehlungen-st
ellungnahmen/detail/empfehlungen-des-deutschen-vereins-fuer-oeffentliche-un
d-private-fuersorge-ev-zur-umsetzung-des-gewalthilfegesetzes-gewhg/).
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage nach der systematischen
Einbeziehung dieser Lebensrealitäten in die Analysen und Entwicklungsplanungen des
Gewalthilfegesetzes auf Länderebene durch die Einbindung der Expertise aus
der Wohnungsnotfallhilfe.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie ist der aktuelle Stand der Weiterentwicklung der Gesamtstrategie
gemäß der Istanbul-Konvention?
2. Inwieweit wird die Bundesregierung darauf hinwirken, dass die Akteure der
Wohnungslosenhilfe in die Analysen und Entwicklungsplanungen des
Gewalthilfegesetzes und der Hilfesysteme der Länder einbezogen werden, und
wenn dies nicht geplant ist, warum nicht?
3. Inwieweit erkennt die Bundesregierung die Wohnungsnotfallhilfe als eine
der zentralen Hilfsdienste – innerhalb des Hilfesystems gemäß § 1 Absatz 2
Satz 3 GewHG – an?
4. Wie wird die Bundesregierung darauf hinwirken, dass die Bedarfe
wohnungsloser gewaltbetroffener Frauen in den Analysen sichtbar werden?
5. Inwieweit wird die Bundesregierung darauf hinwirken, dass über die im
GewHG genannten Bedarfe hinaus, auch die spezifischen Bedarfe aus
Beeinträchtigung, Obdach- und Wohnungslosigkeit, Suchterkrankung,
Pflegebedürftigkeit, psychischer Erkrankung (einschließlich Traumatisierung),
Betroffenheit von Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung
sowie Armut (Einkommen am Existenzminimum) systematisch
berücksichtigt werden (vgl. Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und
private Fürsorge e. V. zur Umsetzung des GewHG)?
6. Inwieweit wird die Bundesregierung zur Sicherstellung der Erreichbarkeit
und Wirksamkeit von Schutz und Beratung wohnungsloser Menschen und
anderer vulnerabler Personengruppen auf die Bundesländer hinwirken, um
folgende Mindestanforderungen in der Umsetzung der Istanbul-Konvention
vorzusehen:
a) Leichte Sprache, mehrsprachige Informationen, professionelles
Dolmetschen sowie digitale und physische Barrierefreiheit,
b) kontinuierliche Qualifizierung des Personals in Intersektionalität,
rassismuskritischer Sensibilisierung, Antidiskriminierung und
Traumakompetenz,
c) Verfügbarkeit spezialisierter Angebote für vulnerable Personen,
d) verbindliche Vernetzung mit Gesundheitswesen, Pflegeeinrichtungen,
Kinder- und Jugendhilfe, Wohnungsnotfallhilfe und (kommunaler)
Wohnungsvermittlung, Bildungs- und Arbeitsmarktinstitutionen sowie
Betroffenenorganisationen und
e) Monitoring der Zugänglichkeit und Wirkung einschließlich qualitativer
Erhebungen zu intersektionalen Effekten (vgl. Empfehlungen des
Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. zur Umsetzung
des GewHG)?
Berlin, den 8. Juni 2026
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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