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Gewaltschutz für wohnungslose Frauen (Antwort zu Drs. 21/6373)

dip / drucksache 24.06.2026 · WP 21 · 21/6674 · Antwort · Original ↗

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Gewaltschutz für wohnungslose Frauen (Antwort zu Drs. 21/6373) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6674 21. Wahlperiode 24.06.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sahra Mirow, Kathrin Gebel, Luigi Pantisano, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/6373 – Gewaltschutz für wohnungslose Frauen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) verpflichtet die Vertragsstaaten zur Erarbeitung und Umsetzung sektorübergreifender Gesamtstrategien. In der aktuellen Strategie der Bundesregierung zur Gewaltprävention und zum Schutz von Frauen vor Gewalt werden wohnungslose Frauen, die Drogen gebrauchen und von Gewalt betroffen sind, nicht explizit erwähnt. Laut den Festlegungen soll die Gesamtstrategie jeweils zu Beginn einer Wahlperiode auf Grundlage der Vereinbarungen im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD weiterentwickelt werden. Über den aktuellen Stand dieses Fortschreibungsprozesses liegen derzeit keine öffentlichen Informationen vor. Der Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt umfasst unabhängig vom Wohnstatus alle betroffenen Personengruppen. In der Fachpraxis wird darauf hingewiesen, dass wohnungslose Frauen häufig in prekäre (Zweck-) Beziehungen flüchten, um der Gewalt auf der Straße oder in gemischtgeschlechtlichen Notunterkünften zu entgehen. Dadurch entstehen oft neue, unsichtbare Abhängigkeitsverhältnisse. Untersuchungen der Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e. V. (BAG W) verdeutlichen das Ausmaß der Betroffenheit: Demnach zeigte eine Befragung in Diensten und Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe, dass rund 80 Prozent der wohnungslosen Frauen Gewalt erfahren haben (vgl. www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/251332/22920b35c34 e445c489dde37ffd9d883/bag-w-data.pdf). Im verabschiedeten Gewalthilfegesetz (GewHG) wird mit Berücksichtigung der Lebensrealitäten gewaltbetroffener wohnungsloser Frauen bei der Definition von Häuslicher Gewalt in § 2 Absatz 2 klargestellt, dass „ein fester Wohnsitz der gewaltbetroffenen Frau oder eine feste Haushaltszugehörigkeit […] nicht erforderlich“ sind (vgl. Bundestagsdrucksache 20/14437). Der Rechtsanspruch auf Schutz und Unterstützung bei häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt gilt somit auch für wohnungslose, gewaltbetroffene Frauen (und ihre Kinder). Aktuell existieren jedoch hohe Zugangshürden, u. a. kaum suchtmittelakzeptierende Frauenhäuser und hohe Anforderungen an eine eigenständige Lebensführung. Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V. empfiehlt den Ländern, bereits im Rahmen der frühen Aus- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 24. Juni 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. gangsanalyse und Entwicklungsplanung gemäß § 8 des Gewalthilfegesetzes u. a. die Wohnungsnotfallhilfe einzubinden (vgl. www.deutscher-verein.de/em pfehlungen-stellungnahmen/detail/empfehlungen-des-deutschen-vereins- fueroeffentliche-und-private-fuersorge-ev-zur-umsetzung-des- gewalthilfegesetzesgewhg/). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage nach der systematischen Einbeziehung dieser Lebensrealitäten in die Analysen und Entwicklungsplanungen des Gewalthilfegesetzes auf Länderebene durch die Einbindung der Expertise aus der Wohnungsnotfallhilfe. 1. Wie ist der aktuelle Stand der Weiterentwicklung der Gesamtstrategie gemäß der Istanbul-Konvention? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 der Kleinen Anfrage der Faktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 21/6321 verwiesen. 2. Inwieweit wird die Bundesregierung darauf hinwirken, dass die Akteure der Wohnungslosenhilfe in die Analysen und Entwicklungsplanungen des Gewalthilfegesetzes und der Hilfesysteme der Länder einbezogen werden, und wenn dies nicht geplant ist, warum nicht? 3. Inwieweit erkennt die Bundesregierung die Wohnungsnotfallhilfe als eine der zentralen Hilfsdienste – innerhalb des Hilfesystems gemäß § 1 Absatz 2 Satz 3 GewHG – an? 4. Wie wird die Bundesregierung darauf hinwirken, dass die Bedarfe wohnungsloser gewaltbetroffener Frauen in den Analysen sichtbar werden? 5. Inwieweit wird die Bundesregierung darauf hinwirken, dass über die im GewHG genannten Bedarfe hinaus, auch die spezifischen Bedarfe aus Beeinträchtigung, Obdach- und Wohnungslosigkeit, Suchterkrankung, Pflegebedürftigkeit, psychischer Erkrankung (einschließlich Traumatisierung), Betroffenheit von Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung sowie Armut (Einkommen am Existenzminimum) systematisch berücksichtigt werden (vgl. Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. zur Umsetzung des GewHG)? 6. Inwieweit wird die Bundesregierung zur Sicherstellung der Erreichbarkeit und Wirksamkeit von Schutz und Beratung wohnungsloser Menschen und anderer vulnerabler Personengruppen auf die Bundesländer hinwirken, um folgende Mindestanforderungen in der Umsetzung der Istanbul- Konvention vorzusehen: a) Leichte Sprache, mehrsprachige Informationen, professionelles Dolmetschen sowie digitale und physische Barrierefreiheit, b) kontinuierliche Qualifizierung des Personals in Intersektionalität, rassismuskritischer Sensibilisierung, Antidiskriminierung und Traumakompetenz, c) Verfügbarkeit spezialisierter Angebote für vulnerable Personen, d) verbindliche Vernetzung mit Gesundheitswesen, Pflegeeinrichtungen, Kinder- und Jugendhilfe, Wohnungsnotfallhilfe und (kommunaler) Wohnungsvermittlung, Bildungs- und Arbeitsmarktinstitutionen sowie Betroffenenorganisationen und e) Monitoring der Zugänglichkeit und Wirkung einschließlich qualitativer Erhebungen zu intersektionalen Effekten (vgl. Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. zur Umsetzung des GewHG)? Die Fragen 2 bis 6e gemeinsam beantwortet. § 8 des Gewalthilfegesetzes (GewHG) verpflichtet die Länder alle fünf Jahre zur Durchführung einer Ausgangsanalyse und Entwicklungsplanung mit Bezug zu Schutz- und Beratungskapazitäten für von geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt betroffene Frauen mit ihren Kindern im Sinne des Gewalthilfegesetzes. Neben der Entwicklung des Netzes an Schutz- und Beratungsangeboten sind dabei auch weitere Maßnahmen zur Aufgabenerfüllung nach § 1 Absatz 2 Nr. 3 GewHG darzustellen. Hierzu zählt die Unterstützung der strukturierten Vernetzungsarbeit des Hilfesystems – bestehend aus Schutzeinrichtungen und Fachberatungsstellen im Sinne von § 2 Absatz 4 GewHG – mit anderen Hilfsdiensten, zu denen unter anderem auch Angebote der Wohnungslosenhilfe zählen. Das Netz an Schutz- und Beratungsangeboten ist von den Ländern an den Bedarfen der gewaltbetroffenen Personen auszurichten (§ 5 Absatz 1 Satz 2 GewHG). Am 1. Januar 2032 wird ein Anspruch auf Schutz und fachliche Beratung (§ 3 GewHG) für alle gewaltbetroffenen Frauen mit ihren Kindern in Kraft treten. Das GewHG stellt klar, dass auch wohnungslose Frauen von häuslicher Gewalt betroffen sein können (§ 2 Absatz 2 Satz 2 GewHG). Die besonderen Bedarfe vulnerabler Gruppen im Sinne des § 5 Absatz 1 GewHG sind von den Ländern bei der Sicherstellung eines bedarfsgerechten Hilfesystems zu berücksichtigen. Die Einrichtungen nach dem GewHG müssen vor diesem Hintergrund über eine angemessene Personalausstattung, sowie über hinreichend fachlich qualifiziertes und in der Regel hauptamtlich tätiges Personal verfügen (§ 6 Absatz 2 GewHG). Die Einrichtungen arbeiten dabei auf Grundlage eines fachlichen Konzepts, das Maßgaben zur Qualitätssicherung sowie zur Qualitätskontrolle der fachlichen Arbeit enthält (§ 6 Absatz 3 GewHG). Sie sind verpflichtet mit allgemeinen Hilfsdiensten und Institutionen zu kooperieren (§ 6 Absatz 5 Satz 2 GewHG). Die Länder überprüfen im Rahmen der Trägeranerkennung (§ 7 GewHG), ob die von dem jeweiligen Träger betriebenen oder ihm angeschlossenen Einrichtungen die Gewähr dafür bieten, dass diese gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Entsprechend einer Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD begleitet das Bundesministerium für Bildung, Familie und Jugend – BMBFSFJ die Länder eng bei der Umsetzung des GewHG. Das BMBFSFJ hat hierfür einen Bund-Länder-Arbeitskreis (BLAK GewHG) auf Fachebene eingerichtet, um Informationen zu bündeln, eine harmonisierte Rechtsanwendung zu gewährleisten und den Erfahrungsaustausch zwischen den Ländern zu erleichtern. Im Oktober 2025 und Mai 2026 fanden die ersten beiden Sitzungen des BLAK GewHG statt. Im Dezember 2025 tauschten sich das BMBFSFJ und die Länder als Mitglieder des BLAK GewHG mit relevanten Fachverbänden zum Umsetzungsstand des Gewalthilfegesetzes aus. Bei allen Sitzungen waren die besonderen Bedarfe vulnerabler Gruppen zentraler Erörterungsgegenstand. Die nächste Sitzung des BLAK GewHG ist für Herbst 2026 geplant. Nach Kenntnisstand des BMBFSFJ wurden Ausgangsanalyse und Entwicklungsplanung (§ 8 GewHG) in allen Ländern angestoßen; in einzelnen Ländern liegen bereits Ergebnisse der Ausgangsanalyse vor. Für die spezifischen Bedarfe von Betroffenen von Menschenhandel insbesondere auch zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung führt die Bundesregierung darüber hinaus eine Vielzahl von Maßnahmen durch. Hierzu zählt u. a. die Umsetzung des Nationalen Aktionsplanes gegen Menschenhandel mit seinen insgesamt 126 Maßnahmen sowie der geänderten EU Richtlinie gegen Menschenhandel 2024/1712. Zudem fördert das BMBFSFJ die unabhängige Berichterstattungsstelle gegen Menschenhandel beim Deutschen Institut für Menschenrechte (DIMR) und den Bundesweiten Koordinierungskreis gegen Menschenhandel (KOK e.V). Mit der Förderung unterstützt der KOK e. V. u. a. seine Mitgliedsorganisationen dabei, bundesweit eine qualifizierte, auf die spezifischen Bedarfe der Betroffenen von Menschenhandel ausgerichtete Beratung, anbieten und durchführen zu können. Das BMBFSFJ setzt sich zusammen mit den im Bund-Länder Ausschuss Prostituiertenschutz vertretenen Länderministerien für die Weiterentwicklung der spezialisierten Beratungsangebote für Prostituierte bundesweit ein. Vor dem Hintergrund ihrer Aufgaben aus dem GewHG erhalten die Länder insgesamt voraussichtlich etwa 2,6 Mrd. Euro Mehreinnahmen aus der Umsatzsteuer im Zeitraum von 2027 bis 2036. Die Mehreinnahmen ab dem Jahr 2030 stehen den Ländern erst zur Verfügung, nachdem sie dem BMBFSFJ einen Bericht über die Ausgangsanalyse und Entwicklungsplanung, einschließlich des Finanzierungskonzeptes, sowie deren Umsetzungsstand übermittelt haben. Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen – BMWSB unterstützt die Entwicklung eines bedarfsgerechten Hilfesystems mit Programmmitteln in Höhe von 150 Mio. Euro (voraussichtliche Laufzeit 2026 bis 2030) für die Sanierung von Frauenhäusern. Bei der Vergabe der Mittel wird das BMWSB sicherstellen, dass die geförderten Projekte zur Erfüllung der gesetzlichen Ziele des GewHG beitragen und den Bedarfen vulnerabler Gruppen Rechnung tragen. Das BMBFSFJ wird die Auswirkungen des GewHG zudem auf wissenschaftlicher Grundlage unter Einbeziehung der Anwendungspraxis im Jahr 2033 evaluieren (§ 11 GewHG). Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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