Gewaltschutz für wohnungslose Frauen (Antwort zu Drs. 21/6373)
Text
Gewaltschutz für wohnungslose Frauen (Antwort zu Drs. 21/6373)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6674
21. Wahlperiode 24.06.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sahra Mirow, Kathrin Gebel,
Luigi Pantisano, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/6373 –
Gewaltschutz für wohnungslose Frauen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von
Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) verpflichtet
die Vertragsstaaten zur Erarbeitung und Umsetzung sektorübergreifender
Gesamtstrategien. In der aktuellen Strategie der Bundesregierung zur
Gewaltprävention und zum Schutz von Frauen vor Gewalt werden wohnungslose
Frauen, die Drogen gebrauchen und von Gewalt betroffen sind, nicht explizit
erwähnt. Laut den Festlegungen soll die Gesamtstrategie jeweils zu Beginn
einer Wahlperiode auf Grundlage der Vereinbarungen im Koalitionsvertrag
zwischen CDU, CSU und SPD weiterentwickelt werden. Über den aktuellen
Stand dieses Fortschreibungsprozesses liegen derzeit keine öffentlichen
Informationen vor.
Der Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt umfasst unabhängig vom
Wohnstatus alle betroffenen Personengruppen. In der Fachpraxis wird darauf
hingewiesen, dass wohnungslose Frauen häufig in prekäre (Zweck-)
Beziehungen flüchten, um der Gewalt auf der Straße oder in gemischtgeschlechtlichen
Notunterkünften zu entgehen. Dadurch entstehen oft neue, unsichtbare
Abhängigkeitsverhältnisse. Untersuchungen der Bundesarbeitsgemeinschaft
Wohnungslosenhilfe e. V. (BAG W) verdeutlichen das Ausmaß der Betroffenheit:
Demnach zeigte eine Befragung in Diensten und Einrichtungen der
Wohnungslosenhilfe, dass rund 80 Prozent der wohnungslosen Frauen Gewalt
erfahren haben (vgl. www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/251332/22920b35c34
e445c489dde37ffd9d883/bag-w-data.pdf).
Im verabschiedeten Gewalthilfegesetz (GewHG) wird mit Berücksichtigung
der Lebensrealitäten gewaltbetroffener wohnungsloser Frauen bei der
Definition von Häuslicher Gewalt in § 2 Absatz 2 klargestellt, dass „ein fester
Wohnsitz der gewaltbetroffenen Frau oder eine feste Haushaltszugehörigkeit
[…] nicht erforderlich“ sind (vgl. Bundestagsdrucksache 20/14437). Der
Rechtsanspruch auf Schutz und Unterstützung bei häuslicher und
geschlechtsspezifischer Gewalt gilt somit auch für wohnungslose, gewaltbetroffene
Frauen (und ihre Kinder). Aktuell existieren jedoch hohe Zugangshürden, u. a.
kaum suchtmittelakzeptierende Frauenhäuser und hohe Anforderungen an eine
eigenständige Lebensführung. Der Deutsche Verein für öffentliche und private
Fürsorge e. V. empfiehlt den Ländern, bereits im Rahmen der frühen Aus-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren,
Frauen und Jugend vom 24. Juni 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
gangsanalyse und Entwicklungsplanung gemäß § 8 des Gewalthilfegesetzes
u. a. die Wohnungsnotfallhilfe einzubinden (vgl. www.deutscher-verein.de/em
pfehlungen-stellungnahmen/detail/empfehlungen-des-deutschen-vereins-
fueroeffentliche-und-private-fuersorge-ev-zur-umsetzung-des-
gewalthilfegesetzesgewhg/).
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage nach der systematischen
Einbeziehung dieser Lebensrealitäten in die Analysen und Entwicklungsplanungen
des Gewalthilfegesetzes auf Länderebene durch die Einbindung der Expertise
aus der Wohnungsnotfallhilfe.
1. Wie ist der aktuelle Stand der Weiterentwicklung der Gesamtstrategie
gemäß der Istanbul-Konvention?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 der Kleinen Anfrage
der Faktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 21/6321
verwiesen.
2. Inwieweit wird die Bundesregierung darauf hinwirken, dass die Akteure
der Wohnungslosenhilfe in die Analysen und Entwicklungsplanungen des
Gewalthilfegesetzes und der Hilfesysteme der Länder einbezogen werden,
und wenn dies nicht geplant ist, warum nicht?
3. Inwieweit erkennt die Bundesregierung die Wohnungsnotfallhilfe als eine
der zentralen Hilfsdienste – innerhalb des Hilfesystems gemäß § 1
Absatz 2 Satz 3 GewHG – an?
4. Wie wird die Bundesregierung darauf hinwirken, dass die Bedarfe
wohnungsloser gewaltbetroffener Frauen in den Analysen sichtbar werden?
5. Inwieweit wird die Bundesregierung darauf hinwirken, dass über die im
GewHG genannten Bedarfe hinaus, auch die spezifischen Bedarfe aus
Beeinträchtigung, Obdach- und Wohnungslosigkeit, Suchterkrankung,
Pflegebedürftigkeit, psychischer Erkrankung (einschließlich Traumatisierung),
Betroffenheit von Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung
sowie Armut (Einkommen am Existenzminimum) systematisch
berücksichtigt werden (vgl. Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche
und private Fürsorge e. V. zur Umsetzung des GewHG)?
6. Inwieweit wird die Bundesregierung zur Sicherstellung der Erreichbarkeit
und Wirksamkeit von Schutz und Beratung wohnungsloser Menschen und
anderer vulnerabler Personengruppen auf die Bundesländer hinwirken, um
folgende Mindestanforderungen in der Umsetzung der Istanbul-
Konvention vorzusehen:
a) Leichte Sprache, mehrsprachige Informationen, professionelles
Dolmetschen sowie digitale und physische Barrierefreiheit,
b) kontinuierliche Qualifizierung des Personals in Intersektionalität,
rassismuskritischer Sensibilisierung, Antidiskriminierung und
Traumakompetenz,
c) Verfügbarkeit spezialisierter Angebote für vulnerable Personen,
d) verbindliche Vernetzung mit Gesundheitswesen, Pflegeeinrichtungen,
Kinder- und Jugendhilfe, Wohnungsnotfallhilfe und (kommunaler)
Wohnungsvermittlung, Bildungs- und Arbeitsmarktinstitutionen sowie
Betroffenenorganisationen und
e) Monitoring der Zugänglichkeit und Wirkung einschließlich
qualitativer Erhebungen zu intersektionalen Effekten (vgl. Empfehlungen des
Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. zur
Umsetzung des GewHG)?
Die Fragen 2 bis 6e gemeinsam beantwortet.
§ 8 des Gewalthilfegesetzes (GewHG) verpflichtet die Länder alle fünf Jahre
zur Durchführung einer Ausgangsanalyse und Entwicklungsplanung mit Bezug
zu Schutz- und Beratungskapazitäten für von geschlechtsspezifischer und
häuslicher Gewalt betroffene Frauen mit ihren Kindern im Sinne des
Gewalthilfegesetzes. Neben der Entwicklung des Netzes an Schutz- und Beratungsangeboten
sind dabei auch weitere Maßnahmen zur Aufgabenerfüllung nach § 1 Absatz 2
Nr. 3 GewHG darzustellen.
Hierzu zählt die Unterstützung der strukturierten Vernetzungsarbeit des
Hilfesystems – bestehend aus Schutzeinrichtungen und Fachberatungsstellen im
Sinne von § 2 Absatz 4 GewHG – mit anderen Hilfsdiensten, zu denen unter
anderem auch Angebote der Wohnungslosenhilfe zählen.
Das Netz an Schutz- und Beratungsangeboten ist von den Ländern an den
Bedarfen der gewaltbetroffenen Personen auszurichten (§ 5 Absatz 1 Satz 2
GewHG). Am 1. Januar 2032 wird ein Anspruch auf Schutz und fachliche
Beratung (§ 3 GewHG) für alle gewaltbetroffenen Frauen mit ihren Kindern in
Kraft treten. Das GewHG stellt klar, dass auch wohnungslose Frauen von
häuslicher Gewalt betroffen sein können (§ 2 Absatz 2 Satz 2 GewHG).
Die besonderen Bedarfe vulnerabler Gruppen im Sinne des § 5 Absatz 1
GewHG sind von den Ländern bei der Sicherstellung eines bedarfsgerechten
Hilfesystems zu berücksichtigen. Die Einrichtungen nach dem GewHG müssen
vor diesem Hintergrund über eine angemessene Personalausstattung, sowie
über hinreichend fachlich qualifiziertes und in der Regel hauptamtlich tätiges
Personal verfügen (§ 6 Absatz 2 GewHG). Die Einrichtungen arbeiten dabei
auf Grundlage eines fachlichen Konzepts, das Maßgaben zur
Qualitätssicherung sowie zur Qualitätskontrolle der fachlichen Arbeit enthält (§ 6 Absatz 3
GewHG). Sie sind verpflichtet mit allgemeinen Hilfsdiensten und Institutionen
zu kooperieren (§ 6 Absatz 5 Satz 2 GewHG). Die Länder überprüfen im
Rahmen der Trägeranerkennung (§ 7 GewHG), ob die von dem jeweiligen Träger
betriebenen oder ihm angeschlossenen Einrichtungen die Gewähr dafür bieten,
dass diese gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.
Entsprechend einer Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag zwischen CDU,
CSU und SPD begleitet das Bundesministerium für Bildung, Familie und
Jugend – BMBFSFJ die Länder eng bei der Umsetzung des GewHG. Das
BMBFSFJ hat hierfür einen Bund-Länder-Arbeitskreis (BLAK GewHG) auf
Fachebene eingerichtet, um Informationen zu bündeln, eine harmonisierte
Rechtsanwendung zu gewährleisten und den Erfahrungsaustausch zwischen
den Ländern zu erleichtern.
Im Oktober 2025 und Mai 2026 fanden die ersten beiden Sitzungen des BLAK
GewHG statt. Im Dezember 2025 tauschten sich das BMBFSFJ und die Länder
als Mitglieder des BLAK GewHG mit relevanten Fachverbänden zum
Umsetzungsstand des Gewalthilfegesetzes aus. Bei allen Sitzungen waren die
besonderen Bedarfe vulnerabler Gruppen zentraler Erörterungsgegenstand. Die
nächste Sitzung des BLAK GewHG ist für Herbst 2026 geplant. Nach
Kenntnisstand des BMBFSFJ wurden Ausgangsanalyse und Entwicklungsplanung
(§ 8 GewHG) in allen Ländern angestoßen; in einzelnen Ländern liegen bereits
Ergebnisse der Ausgangsanalyse vor.
Für die spezifischen Bedarfe von Betroffenen von Menschenhandel
insbesondere auch zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung führt die Bundesregierung
darüber hinaus eine Vielzahl von Maßnahmen durch. Hierzu zählt u. a. die
Umsetzung des Nationalen Aktionsplanes gegen Menschenhandel mit seinen
insgesamt 126 Maßnahmen sowie der geänderten EU Richtlinie gegen
Menschenhandel 2024/1712. Zudem fördert das BMBFSFJ die unabhängige
Berichterstattungsstelle gegen Menschenhandel beim Deutschen Institut für
Menschenrechte (DIMR) und den Bundesweiten Koordinierungskreis gegen
Menschenhandel (KOK e.V). Mit der Förderung unterstützt der KOK e. V. u. a. seine
Mitgliedsorganisationen dabei, bundesweit eine qualifizierte, auf die
spezifischen Bedarfe der Betroffenen von Menschenhandel ausgerichtete Beratung,
anbieten und durchführen zu können.
Das BMBFSFJ setzt sich zusammen mit den im Bund-Länder Ausschuss
Prostituiertenschutz vertretenen Länderministerien für die Weiterentwicklung der
spezialisierten Beratungsangebote für Prostituierte bundesweit ein.
Vor dem Hintergrund ihrer Aufgaben aus dem GewHG erhalten die Länder
insgesamt voraussichtlich etwa 2,6 Mrd. Euro Mehreinnahmen aus der
Umsatzsteuer im Zeitraum von 2027 bis 2036. Die Mehreinnahmen ab dem Jahr 2030
stehen den Ländern erst zur Verfügung, nachdem sie dem BMBFSFJ einen
Bericht über die Ausgangsanalyse und Entwicklungsplanung, einschließlich des
Finanzierungskonzeptes, sowie deren Umsetzungsstand übermittelt haben.
Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen –
BMWSB unterstützt die Entwicklung eines bedarfsgerechten Hilfesystems mit
Programmmitteln in Höhe von 150 Mio. Euro (voraussichtliche Laufzeit 2026
bis 2030) für die Sanierung von Frauenhäusern. Bei der Vergabe der Mittel
wird das BMWSB sicherstellen, dass die geförderten Projekte zur Erfüllung der
gesetzlichen Ziele des GewHG beitragen und den Bedarfen vulnerabler
Gruppen Rechnung tragen.
Das BMBFSFJ wird die Auswirkungen des GewHG zudem auf
wissenschaftlicher Grundlage unter Einbeziehung der Anwendungspraxis im Jahr 2033
evaluieren (§ 11 GewHG).
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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