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Schriftliche Frage 73 von Kathrin Gebel (DIE LINKE): Welche Investitionen plant die Bundesregierung – unabhängig von den Mitteln zur Bekämpfung von Menschenhandel – für Maßnahmen zum Schutz vor…

dip / schriftliche_frage 19.09.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 15. September 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

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Schriftliche Frage 73 von Kathrin Gebel (DIE LINKE): Welche Investitionen plant die Bundesregierung – unabhängig von den Mitteln zur Bekämpfung von Menschenhandel – für Maßnahmen zum Schutz vor… Frage 73 (Kathrin Gebel, Die Linke): Welche Investitionen plant die Bundesregierung – unabhängig von den Mitteln zur Bekämpfung von Menschenhandel – für Maßnahmen zum Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt gegenüber Frauen und ihren Kindern, nachdem sich der Bund bei der Umsetzung des Gewalthilfegesetzes erst ab 2027 beteiligt und das Bundesförderprogramm „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“ Ende 2024 ausgelaufen ist? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Mareike Lotte Wulf vom 16. September 2025: Dem Bund steht im Bereich der öffentlichen Fürsorge lediglich die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zu (Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 i. V. m. Artikel 72 Absatz 2 Grundgesetz – GG). Die Verwaltungskompetenz für die Umsetzung der entsprechenden Regelungen liegt gemäß den Artikeln 30, 83 GG grundsätzlich bei den Ländern. Nach dem Konnexitätsprinzip (Artikel 104a Absatz 1 GG) tragen die Länder damit die ausschließliche Finanzierungsverantwortung für die Aufgabe der Bereitstellung von Schutz und Beratung bei häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt. Das Gewalthilfegesetz statuiert einen individuellen Rechtsanspruch (ab 2032) auf Schutz und Beratung bei häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt. Die Länder sind verpflichtet, die Erfüllung des Anspruchs zu gewährleisten und ein Angebot, das an dem tatsächlichen Bedarf der Betroffenen ausgerichtet ist, sicherzustellen. Dies umfasst auch die Bereitstellung von Mitteln für die hierzu erforderlichen investiven Maßnahmen. Für einen anteiligen Ausgleich der mit den Aufgaben aus dem Gewalthilfegesetz verbundenen finanziellen Belastungen stellt der Bund den Ländern Umsatzsteuermehreinnahmen über das Finanzausgleichsgesetz in Höhe von insgesamt etwa 2,6 Mrd. Euro in den Jahren 2027 bis 2036 zur Verfügung. Im Rahmen seiner verfassungsrechtlichen Zuständigkeit hat der Bund von 2020 bis 2024 modellhaft das Bundesinvestitionsprogramm „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“ mit einem Gesamtvolumen von 140 Mio. Euro finanziert, welches planmäßig am 31. Dezember 2024 endete. Auch nach Abschluss des Programms „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“ können der Bau und Umbau von Schutz- und Beratungseinrichtungen für gewaltbetroffene Frauen und ihre Kinder durch das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen über Finanzhilfen des Bundes investiv gefördert werden. Dies ist möglich in den bestehenden Förderprogrammen der Länder im sozialen Wohnungsbau und der Städtebauförderung. Auch die Umsetzung erfolgt durch die Länder, die bei der Städtebauförderung auch über Art und Umfang der Maßnahmen in den Kommunen entscheiden. Darüber hinaus wird der Bund den Ländern gemäß Artikel 143h Absatz 2 GG bis zum Jahr 2045 100 Mrd. Euro aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität für Investitionen der Träger von Infrastruktureinrichtungen bereitstellen, die der Erfüllung von Landesaufgaben oder kommunalen Aufgaben dienen. Die Länder werden dafür zuständig sein, festzulegen, für welche Infrastrukturinvestitionen die Mittel genutzt werden.

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