polradar

Schriftliche Frage 91 von Sahra Mirow (DIE LINKE): Wie können nach Einschätzung der Bundesregierung allgemeine Hilfsdienste, wie insbesondere die Wohnungsnotfallhilfe, im Rahmen des Gewalthil…

dip / schriftliche_frage 17.07.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 13. Juli 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Im Graph öffnen

Text

Schriftliche Frage 91 von Sahra Mirow (DIE LINKE): Wie können nach Einschätzung der Bundesregierung allgemeine Hilfsdienste, wie insbesondere die Wohnungsnotfallhilfe, im Rahmen des Gewalthil… Frage 91 (Sahra Mirow, Die Linke): Wie können nach Einschätzung der Bundesregierung allgemeine Hilfsdienste, wie insbesondere die Wohnungsnotfallhilfe, im Rahmen des Gewalthilfegesetzes (GewHG) finanziell ausgestattet werden, um die gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 3 GewHG vorgesehene strukturierte Vernetzungsarbeit (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/6674) aktiv und ressourcengedeckt leisten zu können, da eine wirksame Vernetzung erfahrungsgemäß nicht nur beim spezialisierten Hilfesystem (Schutzeinrichtungen und Fachberatungsstellen im Sinne von § 2 Absatz 4 GewHG), sondern ebenso in den kooperierenden allgemeinen Diensten personelle und finanzielle Kapazitäten bindet? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Mareike Lotte Wulf vom 17. Juli 2026: „Andere“ Hilfsdienste im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Gewalthilfegesetzes (GewHG) sind nicht zentraler Regelungsgegenstand des GewHG. Das GewHG trifft Kooperations- und Vernetzungsregelungen für Einrichtungen nach dem GewHG (§ 2 Absatz 4 GewHG), die Schutz- und Beratungsangebote bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt bereitstellen, mit anderen Hilfsdiensten. Das GewHG sichert die Finanzierung von Schutzeinrichtungen und Fachberatungsstellen im Sinne des § 2 Absatz 4 GewHG, indem Träger von Einrichtungen, die zur Sicherstellung des Netzes an Schutz- und Beratungsangeboten entsprechend der jeweiligen Landesentwicklungsplanung (§ 8 GewHG) erforderlich sind, ab dem 1. Januar 2027 einen Anspruch auf eine angemessene öffentliche Finanzierung haben. Die Länder, die für die Ausführung des GewHG die Verwaltungs- und Finanzierungszuständigkeit innehaben, treffen entsprechende landesrechtliche Regelungen, um diesen Finanzierungsanspruch zu erfüllen. Vor dem Hintergrund ihrer Aufgaben aus dem GewHG erhalten die Länder zu Lasten des Bundes insgesamt voraussichtlich etwa 2,6 Mrd. Euro Mehreinnahmen aus der Umsatzsteuer im Zeitraum von 2027 bis 2036. Die Finanzierung von anderen Hilfsdiensten erfolgt außerhalb des Rahmens des GewHG. Soweit Leistungen der Wohnungsnotfallhilfe als Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 ff. des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden, bleiben diese Regelungen durch das GewHG unberührt. Das GewHG enthält insoweit keine Regelungen zur Finanzierung dieser Leistungen.

Relationen