Schriftliche Frage 116 von Dr. Zoe Mayer (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Hält die Bundesregierung es für tierschutzgerecht, dass nationale Temperaturvorgaben für Straßentransporte bislang im Wesentlichen auf Schla…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 10. August 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat.
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Schriftliche Frage 116 von Dr. Zoe Mayer (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Hält die Bundesregierung es für tierschutzgerecht, dass nationale Temperaturvorgaben für Straßentransporte bislang im Wesentlichen auf Schla…
Frage 116 (Dr. Zoe Mayer, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Hält die Bundesregierung es für tierschutzgerecht, dass nationale Temperaturvorgaben für Straßentransporte bislang im Wesentlichen auf Schlachttiertransporte beschränkt sind (etwa die 4,5- Stunden-Grenze bei über 30 °C), während für innerstaatliche Beförderungen von Zucht- und Nutztieren bis zu acht Stunden (etwa von Rindern und Kälbern zu Sammelstellen oder Zuchtviehmärkten) keine vergleichbaren temperaturabhängigen Vorgaben für Hitze (z. B. ab 30 °C Außentemperatur) oder Kälte (z. B. bei unter -10 °C für Kälber über 28 Tage) bestehen, und beabsichtigt die Bundesregierung, für solche Kurzstreckentransporte verbindliche temperaturabhängige Schutzregelungen (z. B. Beförderungsverbote, Zeitfensterbindungen oder Höchsttransportdauern) zu schaffen (bitte mit Zeitplan; sofern nicht, bitte begründen)?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Silvia Breher vom 10. August 2026:
Der Transport von Tieren in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist in der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen geregelt. Danach dürfen Beförderungen nicht durchgeführt werden, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden können. Ob Tiertransporte bei hohen und niedrigen Außentemperaturen tierschutzgerecht durchgeführt werden können, hängt maßgeblich von ihrer sorgfältigen Planung und Durchführung ab. Die Organisatoren und Transportunternehmen haben die zu erwartenden Witterungsbedingungen bei der Transportplanung zu berücksichtigen und die Beförderung so zu gestalten, dass die Temperaturen innerhalb der Transportmittel für die beförderten Tiere im tolerierbaren Bereich bleiben. Der Vollzug des Tierschutzrechts obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Angesichts der bestehenden unionsrechtlichen Vorgaben sieht die Bundesregierung derzeit keinen Bedarf weitergehender nationaler Vorgaben für innerstaatliche Tiertransporte mit einer Dauer von bis zu acht Stunden. Im Rahmen der laufenden Beratung des Vorschlags der Europäischen Kommission zur Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 setzt sich die Bundesregierung für praxistaugliche Verbesserungen der unionsrechtlichen Vorschriften ein, insbesondere auch hinsichtlich der Temperaturvorgaben. Der amtierende Ratsvorsitz Irlands strebt an, bis Ende des Jahres 2026 ein Mandat des Rates der Europäischen Union für die Verhandlung des Vorschlags mit dem Europäischen Parlament zu verabschieden.
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